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  • Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) Nathalie Hamm Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 281/18 in: HRRS 2019 Nr. 263 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Bleibt insofern nur eine Versuchsstrafbarkeit, so ist für die Beurteilung des Versuchsbeginns auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen, nicht auf das Ansetzen des Vortäters zur (tatbestandslosen) Absatzhandlung. B. Sachverhalt (gekürzt) A und sein Bekannter T hatten seit Beginn 2017 den Plan gefasst, sich durch den Diebstahl von Werkzeug und Bohrmaschinen sowie dem anschließenden Transport selbiger „auf den Balkan“ eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zum Transport wollte A einen Lkw seines Vaters verwenden. In der Folge verluden A und T unter anderem am 14.08.2017 einen von T zuvor entwendeten Hydraulikhammer auf einen Lkw. A sollte ihn zunächst einige Tage auf dem Lkw lagern und dann nach Kroatien transportieren und für T dort gegen eine Belohnung verkaufen. Der vorangegangene Diebstahldurch T war A dabei bekannt. Bevor es jedoch zum Transport kommen konnte, stellte die Bundespolizei den Hydraulikhammer einige Tage später auf dem Lkw sicher. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen Hehlerei gem. § 259 StGB. Mangels einer vom Willen des Vortäters T unabhängigen Verfügungsgewalt des A oder einer durch ihn selbständig vorgenommenen wirtschaftlichen Verwertung kommt insofern nur die Variante der Absatzhilfe in Betracht. Nach heute herrschender Ansicht setzt diese jedoch ebenso wie das Absetzen einen Absatzerfolg voraus, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber, wozu es aufgrund der Sicherstellung nicht mehr kam. Im Rahmen der verbleibenden Versuchsstrafbarkeit gem. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB stellt sich das Problem, auf wessen Handeln für die Beurteilung des Versuchsbeginns abzustellen ist. Die h. L. sieht in der Absatzhilfe konstruktiv eine tatbestandlich verselbständigte Beihilfe zum (tatbestandslosen) Absetzen des Vortäters. Auch der Versuch der Absatzhilfe müsse sich daher quasiakzessorisch am Versuch der tatbestandslosen Haupttat orientieren. Notwendig sei also, dass der Absatzhelfer zu einer Handlung des Vortäters Beihilfe leistet, die sich als dessen (tatbestandsloser) Versuch darstellt, die Sache abzusetzen; erst im unmittelbaren Ansetzen des Vortäters liege der erforderliche Rechtsgutbezug. Der BGH stellt dagegen auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst ab. Der sich aus dem Wortlaut des § 22 StGB ergebende Grundsatz, wonach für die Abgrenzung des Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung stets die Vorstellung des Täters maßgeblich ist, müsse auch für die Absatzhilfe gelten. Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 StGB ergebe sich gerade kein Stufenverhältnis zwischen den Tatbestandsvarianten, vielmehr habe der Gesetzgeber die Absatzhilfe rechtstechnisch als täterschaftliches Handeln eingestuft und den Versuch gem. § 259 Abs. 3 StGB in Abweichung zu § 30 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Eine versuchte Absatzhilfe liege daher schon vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedürfe dabei einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall, wobei etwa die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung bedeutsam sein können. Das Beladen des Lkw für den kurz bevorstehenden Transport fügt sich in den mit T festgelegten Absatzplan fördernd ein und stellt für A und T bereits den Beginn des Absatzvorgangs dar. Nach den Maßstäben des BGH ist damit ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung: Kein Absatzerfolg 2. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (!) E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Küper, Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe, JZ 2015, 1032-1042; Zum Absatzerfolg: BGHSt 59, 40 sowie Entscheidungsanmerkung Theile in ZJS 2014, 458-461. Entscheidung-der-Woche-17-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR) Patricia Meinking Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 13/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Ein Arzt muss wegen der Lebenserhaltung seines Patienten durch künstliche Ernährung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. B. Sachverhalt Der verstorbene Vater des Klägers war schwerkranker Demenzpatient und bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Seit September 2006 wurde er über eine Magensonde künstlich ernährt. Er verstarb im Oktober 2011. Vor seinem Tod stand er unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten durch Beendigung der Lebenserhaltung zuzulassen. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat, denn es liege kein immaterieller Schaden vor. Es stünden sich die Möglichkeit des Weiterlebens mit krankheitsbedingtem Leiden durch die künstliche Ernährung und der Tod gegenüber, der bei Beendigung der Lebenserhaltung eingetreten wäre. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stünde keinem Dritten zu. Daher könne, selbst wenn der Patient sein Leben als lebensunwert bewertet, auch ein leidensbehaftetes Weiterleben nicht als Schaden qualifiziert werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dem Kläger stehe darüber hinaus auch kein Anspruch auf Ersatz der Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit der Lebenserhaltung und den krankheitsbedingten Leiden einhergehen, zu verhindern. Insbesondere seien sie nicht Zweck, um das vererbte Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verfassung unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtverletzung eine Einstufung von (Weiter-)Leben als Schaden generell nicht zulässt, auch wenn es sich um leidensbehaftetes oder vom Patienten als lebensunwert erachtetes Weiterleben handelt. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB 1. Schuldverhältnis (Behandlungsvertrag nach § 630a BGB) 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Ergebnis Andere Ansprüche auf Schadensersatz scheiden mangels Vorliegen eines Schadens aus. E. Zur Vertiefung OLG München, Urt. v. 21.12.2017 – 1 U 454/17 (Vorinstanz); Zum Arzthaftungsrecht: Ahmadi, Grundzüge des Arzthaftungsrechts, ZJS 2019, 106ff.; von Pentz, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht, MedR 2018, 283ff. Entscheidung-der-Woche-16-2019 .pdf PDF herunterladen • 240KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) Finja Maasjost Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: www.bundesgerichtshof.de (Bisher liegt das schriftliche Urteil nicht vor) BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Dies gilt, insoweit die Motivation des potentiellen Täters den Schadenseintritt der geschützten Rechtsgüter des Opfers ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Norm dehnt die Strafbarkeit von Verbrechen in das Vorfeld des Versuchs aus, wenn der Täter ernsthaft entschlossen ist, seine gegenüber einem Dritten getätigte Zusage umzusetzen. Begründet wird dies mit der gesteigerten Gefährlichkeit, die aus der Entstehung von gruppendynamischen Bindungen zwischen dem potentiellem Täter und dem Dritten resultiert. Wer sich bereits gegenüber einem Dritten über sein Vorhaben geäußert hat, sei näher an der tatsächlichen Tatverwirklichung als andere potentielle Täter. Eben diese Wirkung kann nach Ansicht des BGH auch erzeugt werden, wenn das Vorhaben gegenüber dem potentiellen Opfers geäußert wird. Dies gelte insbesondere, wenn das Opfer selbst den Wunsch hegt zu sterben. Eine solche Auslegung sei sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Norm umfasst. Zudem stünden diesem Verständnis weder Systematik noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. Warum? Durch die restriktive Auslegung des § 30 StGB können sich einige klausurrelevante Konstellationen ergeben, die der jeweiligen konkreten Auseinandersetzung bedürfen. Dabei verwischen die Grenzen zwischen straffreier Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn häufig, sodass eine genaue rechtliche Würdigung aller Umstände nötig ist. Insbesondere die Abgrenzung der verschiedenen Varianten des § 30 Abs. 2 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem. Das Urteil eignet sich auch deswegen als Klausurvorlage, weil es ausgezeichnet erlaubt, ein schwieriges AT Problem mit einem (fast beliebigen) Problem des Besonderen Teils zu verknüpfen – ideal für eine differenzierte Klausurbewertung. Vertiefungsaufgabe Lesen des zugrunde liegenden Urteils nach Veröffentlichung; Strafgrund der Verbrechensverabredung vergegenwärtigen (BGH Beschl. v. 23.03.2017 – Az.: 3 StR 260/16, Rn. 9); Steinberg/Malakooti, ZJS 2016, 228 zur Verbrechensverabredung lesen um den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-39-2018 .pdf PDF herunterladen • 328KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Mit dem Einsetzen eines Embryos in eine Stute wird dieses ein fester Bestandteil einer Sache gem. § 93 BGB. Nach der Geburt des Fohlens ist dieses gem. § 953 BGB Eigentum des Eigentümers des Pferdes. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024 - 8 U 36/24 Fundstelle: NJW-RR 2025, 116 A. Orientierungs- und Leitsatz 1. Zu den eigentumsrechtlichen Rechtsfolgen der Einnistung eines (Pferde-)Embryos in die Gebärmutterschleimhaut einer Leihstute. 2. Beim Embryonentransfer verliert der Embryo mit der Einnistung (Nidation) in die Gebärmutterschleimhaut der Leihstute die Sonderrechtsfähigkeit. 3. Für die Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 93 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Bestandteil für die Funktion oder den Wert der Sache von Bedeutung ist. 4. Für § 947 II BGB stellt der Wert der Hauptsache im Verhältnis zur Nebensache kein entscheidendes Kriterium dar. B. Sachverhalt Am 29.07.2022 erwarb der Beklagte eine unerkannt tragende Stute von der G GbR. Im Jahr 2023 hat die Stute F ein Hengstfohlen geboren. Laut Angaben des Klägers habe er die Stute H, die sich am 15.06.2022 in seinem Eigentum befand, zwecks Zucht besamen lassen. Am 23.06.2022 wurde die Eizelle der genetischen Mutterstute H entnommen und im Rahmen eines Embryotransferverfahrens in die Leihstute F eingesetzt, die der Kläger von der G GbR gepachtet hatte. Bei einer tierärztlichen Untersuchung wurde allerdings keine Trächtigkeit der Stute F festgestellt und sie wurde aus diesem Grund wieder an die G GbR zurückgegeben. Der Kläger verlangt die Herausgabe des Fohlens, das genetisch von seiner Stute H abstammt. C. Anmerkungen Im Rahmen des Beschlusses des OLG Oldenburgs wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Es als Grund dafür festgestellt, dass nicht der Kläger Eigentümer des Hengstfohlens ist, sondern der Beklagte das Eigentum daran erworben hat. Im Rahmen des Embryotransferverfahrens wer der Kläger zunächst Eigentümer von dem Embryo des Fohlens. Mit der Einsetzung des Embryos in die an den Beklagten verkaufte Stute am 23.06.2022 hat der Kläger aber sein Eigentum daran verloren. Durch die Einnistung des Embryos in die Gebärmutter der Stute F ist er zu einem festen Bestandteil dieser gem. § 93 BGB geworden. Als fester Bestandteil konnten der Embryo und die Stute nicht Az.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024 - 8 U 36/24 in: NJW-RR 2025, 116 mehr voneinander getrennt werden, ohne dass das eine oder das andere zerstört oder wesentlich verändert wird. Im Falle einer Trennung des eingenisteten Embryos würde dieses absterben, was einer Zerstörung gleich käme. Es kommt dabei nicht darauf an, wie lange die Dauer der beabsichtigen Verbindung ist und auch nicht darauf, ob der Bestandteil wesentlich für die Sache ist. Als solcher wesentlicher Bestandteil kann der Embryo kein Träger eigener Rechte sein, vgl. § 93 BGB. Die G GbR hat sodann als Eigentümerin der Leihstute das Eigentum an dem Embryo gem. § 947 Abs. 2 BGB erworben, da die Leihstute die Hauptsache darstellt. Am 29.07.2022 hat der Beklagte die Leihstute gem. § 929 S. 1 BGB von der G GbR erworben und mit ihr auch den Embryo als wesentlichen Bestandteil. Nach § 953 BGB gehören Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache. Mit der Geburt des Fohlens ist damit das Eigentum daran auch auf den Beklagten übergegangen. Laut der Argumentation des Klägers stehe dies dem Willen des Gesetzgebers entgegen, dass die Frucht zum genetischen Muttertier gehöre und mit diesem untrennbar verbunden sei. Laut Gericht erfordere dies jedoch eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass der Embryo nach der Entnahme der genetischen Mutter weiter sonderrechtsfähig sei und dies auch noch nach der Einnistung bei der Leihmutter. Eine derartige Auslegung sei aber eine unzulässige Rechtsfortbildung, denn sie stelle einen Widerspruch zum nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 93 BGB dar. Auch könne die Wertung des § 95 BGB nicht übernommen werden, weil die Situation nicht vergleichbar sei und eine Ausnahme von der Sonderrechtsfähigkeit eines beweglichen Gegenstands nur für die vorübergehende Verbindung mit einem Grundstück vom Gesetzgeber vorgesehen wurde. Auch ein Wiederaufleben der Sonderrechtsfähigkeit des Fohlens nach der Geburt würde eine unsichere Rechtslage schaffen und so gegen wesentliche sachenrechtliche Grundsätze verstoßen. D. In der Prüfung § 985 BGB 1. Eigentum a. Ursprüngliches Eigentum am Embryo b. Eigentumsverlust des Klägers an G GbR, § 947 Abs. 2 BGB (P) Embryo als wesentlicher Bestandteil, § 93 BGB c. Eigentumsübergang an Beklagten 2. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH NJW-RR 2020, 623; BGH NJW 2022, 614. Entscheidung der Woche 17-2025 .pdf PDF herunterladen • 526KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2020 (ZR) Jonas Vonjahr Bei der Rückgabe einer Mietsache durch eine GbR ist im Falle der Gesamtvertretung erforderlich, dass alle Gesellschafter den Willen zur Besitzaufgabe mittragen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2019 – 2 U 39/19 in: ZIP 2019, 2011 A. Orientierungssatz Bei der Rückgabe einer Mietsache durch eine GbR ist im Falle der Gesamtvertretung erforderlich, dass alle Gesellschafter den Willen zur Besitzaufgabe mittragen. Erlangt der Vermieter ohne den Willen eines Gesellschafters unmittelbaren Besitz an der Mietsache, so ist dieser gegenüber der GbR fehlerhaft. An einer für die einstweilige Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt es nicht schon dann, wenn der Vermieter den Besitz an einen Nachfolgemieter weitergegeben hat. B. Sachverhalt (gekürzt) K betrieb zusammen mit C eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR in Praxisräumen, die sie zum Zwecke der gemeinschaftlichen Nutzung von B angemietet hatten. Als K längerfristig erkrankte, teilte C der B mit, dass er die Praxis nun alleine führe und alleine für die Kosten aufkäme. C sprach weiterhin die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus – C und K befinden sich seitdem in einem Rechtsstreit auf Auseinandersetzung. Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen sprach B am 28.01.2019 die außerordentliche fristlose Kündigung aus und verlangte die Räumung der Mietsache spätestens bis zum 31.01.2019. Besagtes Kündigungsschreiben fand K am 30.01.2019 im Briefkasten der Praxis vor, woraufhin K dem C schriftlich mitteilte, dass er an der Übernahme der Praxisräume interessiert sei. Ebenfalls am 28.01. unterzeichnete B einen Mietvertrag mit D. Diesem verschaffte B unter Mithilfe des C Zugang zu den Räumlichkeiten, wobei C für die GbR auftrat. K begehrt i.R.e. einstweiligen Verfügung Wiedereinräumung des Besitzes an ihn bzw. an die GbR. C. Anmerkungen Eigene Besitzschutzansprüche gegen B hat K mangels eigenen Besitzverlustes nicht. Zentraler Streitpunkt des in Frage stehenden Anspruchs der GbR gegen B gem. § 861 Abs. 1 BGB ist das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB. Da K und C die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume i.R.d. Gemeinschaftspraxis und damit als Organe für die GbR ausübten, war die GbR unmittelbare Besitzerin. Folglich kommt es bei der Bewertung, ob B „ohne den Willen“ des Besitzers i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB handelte, auf den Willen der GbR an. Die GbR konnte seit Beginn der Auseinandersetzung gem. §§ 709, 714, 730 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich gemeinschaftlich durch K und C vertreten werden. Da der K seinen Willen zur Besitzaufgabe nicht äußerte und C insofern alleine handelte, hat die GbR keinen wirksamen Willen zur Besitzaufgabe gefasst. Insb. war C auch nicht im Wege der Notgeschäftsführung gem. § 744 Abs. 2 BGB analog zur Abwendung eines durch die unterlassene Räumung entstandenen Schadensersatzanspruchs berechtigt, da er K rechtzeitig von dem Mietrückstand sowie von der Aufforderung zur Räumung hätte berichten können. Auch die außerordentliche fristlose Kündigung der B genügt nicht, um eine Berechtigung zur Übertragung des Besitzes an den Geschäftsräumen zu begründen (§§ 546 Abs. 2, 542 Abs. 2 Nr. 2, 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB). B hätte einen entsprechenden Vollstreckungstitel erwirken müssen (§§ 704ff. ZPO). Darüber hinaus bestätigte das OLG in seinem Urteil, dass das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht ausreicht, um eine besondere Eilbedürftigkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO zu bejahen. Dem stand nach Einschätzung des OLG auch die bereits erfolgte Weitergabe des Besitzes nicht ausnahmsweise entgegen. D. In der Prüfung Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht: (P) Besitzaufgabewille II. GbR war Besitzer III. Fehlerhafter Besitz der B IV. Kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB V. Kein Erlöschen nach § 864 BGB E. Zur Vertiefung Omlor/Gies, Der Besitz und sein Schutz im System des BGB, JuS 2013, 12; Weiterführend zum Gesellschaftsrecht: Mock, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, 590. Entscheidung-der-Woche-17-2020 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche

    Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Analena C´uvrk Entscheidung der Woche 41-2026 (SR) Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. weiterlesen... Kenan Baljic Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. weiterlesen... Pia Tappendorf Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR) Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. weiterlesen... Malena Ludewig Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. weiterlesen... Tammy Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. weiterlesen... Julian Römer Entscheidung der Woche 36-2026 (ÖR) Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren neben dem Abstimmungs- auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Ein subjektives Recht auf öffentliche Anhörung folgt daraus nicht. weiterlesen... Marija Mijatovic Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. weiterlesen... Carolina Ries Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. weiterlesen... Ceesayding Touray Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 ... 45

  • Entscheidung der Woche 21-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2024 (ZR) Julia Brandt Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: AG Hannover 502 C 12946/20 Fundstelle: BeckRS 2021, 7683 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 2. Maßgeblich dabei ist, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung infolge der Corona-Pandemie eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel Bestand hatte. B. Sachverhalt Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Hurghada in der Zeit vom 25.12.2020 bis zum 08.01.2021 für 2060,00€. Vereinbarungsgemäß leistete er eine Anzahlung in Höhe von 515,00€. Das Auswärtige Amt veröffentlichte nach der Buchung eine weltweite Reisewarnung, in der vor nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf die durch die Corona-Pandemie veranlassten außergewöhnlichen Umstände. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Stornorechnung über 824€ unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger begehrt nun die Rückzahlung seiner Anzahlung sowie die Zurückweisung der Gegenforderung auf Zahlung von Stornokosten. C. Anmerkungen Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 515€ gem. § 651 h Abs. 5 BGB. Der Kläger ist vor Reisebeginn von dem Vertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte als Reiseveranstalterin keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis hat. Die Beklagte hat aber keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung aus § 651 h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Stornoklausel. Nach § 651h Abs. 3 BGB kann die Reiseveranstalterin nämlich dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dazu kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt werden würde. Davon konnte hier ausgegangen werden. Aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes war mit behördlichen Anordnungen wie einem Einreiseverbot auf eines Verbotes auf Betrieb von Hotels zu rechnen. Es war auch damit zu rechnen, dass die Bewegungsfreiheit der Reisenden vor Ort durch behördliche Auflagen und Weisungen derart eingeschränkt werden könnte, dass der Erholungszweck der Reise vereitelt worden wäre. Ebenso war diese Gefahr aufgrund einer Vielzahl an Expertenmeinungen auch Wahrscheinlich, da die Ausbreitung übereinstimmend hervorgesagt wurde. Des Weiteren stellen diese Pandemie Folgen kein allgemeines Lebensrisiko dar, vielmehr geht der Reisemangel auf die durch die Pandemie ausgelösten behördlichen Restriktionen zurück. Dadurch eignet sich die Reise dann nicht mehr für den Zweck der Erholung. D. In der Prüfung A. § 651h Abs. 5 BGB B. § 651h Abs. 1, 2 BGB I. Rücktritt vor Vertragsbeginn II. Ausschluss gem. § 651h Abs. 3 BGB (P) Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände E. Literaturhinweise Sprau in Grüneberg, 80. Auflage, 651h Rn. 13a. Entscheidung der Woche 21-2024 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2020 (SR) Yael Prantl Ein vollendeter Mord oder Totschlag kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz angreift, später die vermeintliche Leiche beseitigt und erst dadurch den Tod verursacht, ohne jetzt noch an diese Möglichkeit zu denken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 77/60 in: BGHSt 14, 193 BeckRS 9998, 116629 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein vollendeter Mord oder Totschlag kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz angreift, später die vermeintliche Leiche beseitigt und erst dadurch den Tod verursacht, ohne jetzt noch an diese Möglichkeit zu denken. B. Sachverhalt (verkürzt) A stopfte B während eines Wortgefechts mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund, um sie am Schreien zu hindern. B verlor daraufhin das Bewusstsein und blieb regungslos liegen. A war vom Tod der B fest überzeugt und warf die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube, in der B ertrank. Hat sich A wegen vollendeten Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der mittlerweile 60 Jahre zurückliegende Jauchegrubenfall zählt zu den echten Klassikern im Strafrecht. Das Kernproblem liegt darin, dass A fälschlicherweise annimmt, den Erfolg bereits durch die erste Handlung (Stopfen von Sand in den Mund) herbeigeführt zu haben. Daraus resultiert eine Fehlvorstellung bzgl. der Beschaffenheit des Angriffsobjekts der zweiten Handlung (Versenken in der Jauchegrube). A glaubt, einen leblosen Körper zu beseitigen, anstatt eine lebende Person zu töten. Der Erfolg wurde - entgegen der Annahme von A - erst durch die zweite Handlung verwirklicht. A unterliegt somit zwei Irrtümern. Fraglich ist, ob und inwieweit sich die Fehlvorstellung der A auf ihre Strafbarkeit auswirkt. Der BGH widerspricht zwar der Möglichkeit eines das gesamte Geschehen durchziehenden Generalvorsatzes, da der Vorsatz nach dem Koinzidenzprinzip an eine bestimmte Handlung anknüpfen und bei deren Vornahme vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung des BGH soll A aber bereits beim Stopfen des Sandes in den Mund des Opfers mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Durch diese Handlung habe A den Tod mittelbar verursacht. Nachdem A der B Sand in den Mund stopfte, lag B regungslos da und wurde von A für tot gehalten. Nur deshalb wurde B in die Jauchegrube geworfen. Zum Erfolg wäre es ohne die vorherigen Handlungen, die mit bedingten Tötungsvorsatz begangen wurden, nicht gekommen. Die erste Handlung ist mithin ursächlich für die zweite Handlung, die zum Tod der B führte. Dass der Taterfolg nicht in der von A vorgestellten Weise, sondern erst durch das spätere Ertrinken in der Jauchegrube eingetreten ist, stellt zwar einen Irrtum über den Kausalverlauf dar, ändert jedoch nichts am bestehenden Vorsatz. Der BGH begründet diese Ansicht mit der Ausführung, dass die Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf nur gering und ohne rechtliche Bedeutung sei. Der Täter muss den konkreten Kausalverlauf lediglich in seinen Grundzügen erfassen, da sich dieser nie in allen Einzelheiten voraussehen lässt. Sofern sich das tatsächliche Geschehen von dem vom Täter vorgestellten Kausalverlauf nur unwesentlich unterscheidet, bleibt der Vorsatz bestehen. A habe sich daher wegen vollendeten Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit der A gem. § 212 Abs. 1 StGB durch Werfen der B in die Jauchegrube I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Kausalität & Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand (-) P: Vorsatzausschließender Irrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB B. Strafbarkeit der A gem. § 212 Abs. 1 StGB durch Stopfen von Sand in den Mund der B I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Kausalität & Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Tötungsabsicht b) Vorsatzausschließender Irrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (-) P: Irrtum über den Kausalverlauf, hier: keine wesentliche Abweichung II. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Zur Vertiefung Valerius, Irrtum über den Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen (JA 2006, 261). Entscheidung-der-Woche-51-2020 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR) Robin Dudda Die „Dash Buttons“ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im E-Commerce sowie deutsches AGB-Recht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG München I – 12 O 730/ 17 in: BeckRS 2018, 2468 VuR 2018, 230 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die ,,Dash Buttons‘‘ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im ECommerce sowie deutsches AGB-Recht. B. Sachverhalt 2016 führte Amazon die sog. Dash Buttons in Deutschland ein. Dabei handelt es sich um Geräte mit einer elektromechanischen Schaltfläche, über die bei Amazon mit einem einfachen Druck eine Bestellung eines festgelegten Markenprodukts des täglichen Bedarfs getätigt werden kann. Die Geräte werden an den Stellen im Haushalt angebracht, an denen der Bedarf an Alltagsgegenständen festgestellt wird (z. B. Dash Button zur Waschmittelbestellung an der Waschmaschine). In einer AGB-Klausel behält sich Amazon unter anderem vor, den Preis zu ändern sowie ein anderes als das vom Kunden ausgewählte Produkt zu liefern. C. Anmerkungen Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt, gerade wenn darüber hinaus das AGB-Recht mit ins Spiel kommt. Amazon verstößt durch die Gestaltung des Bestellvorgangs mit den Dash Buttons gegen § 312j Abs. 3 BGB. Die Anwendbarkeit des § 312j BGB ist nach dem klaren Wortlaut des § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht ausgeschlossen. Diese Norm bezieht sich lediglich auf das erste und zweite Kapitel des Untertitels, jedoch nicht auf das dritte, in dem § 312j BGB zu finden ist. Der Dash Button ist als Telemedium i.S.d. § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Verträge, die durch Nutzung des Dash Buttons zustande kommen, sind somit als Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zur Zahlung verpflichten zu wollen. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese Schaltfläche mit den Worten ,,zahlungspflichtig bestellen‘‘ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (sog. Button-Lösung). Der Begriff der Schaltfläche umfasst dabei auch elektromechanische Druckflächen wie den Dash Button. Eine solche eindeutige Formulierung enthält der Dash Button nicht. Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB liegt folglich vor. Den Kunden werden ferner nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben zur Verfügung gestellt. Damit liegt auch ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EGBGB vor. Schließlich kann die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel gegenüber Verbrauchern verlangt werden. Aus dem ersten Teil der Klausel wird nicht hinreichend deutlich, dass sich sogar das bestellte Produkt und nicht nur Bestelldetails ändern können. Der zweite Teil der Klausel ist ebenso wenig verständlich formuliert. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welche Maßstäbe die Beklagte anwendet, um geeignete Ersatzteile der gleichen Produktart zu bestimmen. Die Klausel ist nicht klar und verständlich formuliert und verstößt somit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da bereits ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben ist, bedarf die Frage, ob auch § 308 Nr. 4 BGB bzw. § 307 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken des § 241a BGB erfüllt sind, laut Gericht keiner Entscheidung. D. In der Prüfung I. Verstoß gegen § 312j Abs. 2, 3 BGB 1. Kein Ausschluss der Anwendbarkeit durch § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB 2.Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB 3. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB 4. Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB II. Prüfung der Wirksamkeit der AGB III. Ergebnis E. Zur Vertiefung Weiss, Die Untiefen der Button-Lösung, JuS 2013, 590. Entscheidung-der-Woche-07-2019 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 46-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2021 (SR) Celina Weddige Beim „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln 2 Ws 161/20 in: NStZ 2021, 48 BeckRS 2020, 35844 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Beim „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen. 2. Für die Versuchsstrafbarkeit beim „Cash Trapping“ bleibt nur Raum zwischen dem Entschluss des Täters, zum Zweck der Wegnahme sein Versteck zu verlassen, nachdem sich der Kunde von dem präparierten Geldautomaten entfernt hat, und dem Ergreifen und Einstecken der an der Metallleiste klebenden Scheine als Wegnahmehandlung. B. Sachverhalt B manipulierte Geldautomaten, indem er an den Geldausgabeschacht Klebestreifen anbrachte, die mit einem Metallprofil versehen waren (sog. „Cash Trapping“). Hebt ein Kunde sodann Geld ab und bedient dafür den Geldautomaten, so bleibt das Geld an dem Klebestreifen kleben. Sobald sich der Kunde von dem Geldautomaten entfernt, besteht die Möglichkeit des Täters, das Geld von dem Klebestreifen zu entfernen und es an sich zu nehmen. Allerdings entfernten sich die Kunden nicht von dem Geldautomaten, sondern riefen die Polizei. In einem anderen Fall schaltete sich der Geldautomat nach der Manipulation des B automatisch aus. Hat sich B wegen versuchten Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das OLG Köln befasste sich in diesem Fall konkret mit der Frage, ob B durch das Manipulieren der Geldautomaten bereits unmittelbar zur Diebstahltat ansetzte. Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur Ausführungshandlung dergestalt ansetzt, dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist. Das OLG Köln verneinte beim „Cash Trapping“ das unmittelbare Ansetzen und stimmte damit der vorherigen Entscheidung des LG zu. Begründet wurde dies damit, dass ein weiterer Willensimpuls für das Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens erforderlich gewesen wäre. Wartet der Täter auf die Tatausführung oder überlegt er sich, ob er das Geld tatsächlich aus dem Geldfach nimmt, ist ein solcher Willensimpuls erforderlich. Subjektiv überschritt B gerade nicht die Schwelle zum „jetzt geht es los“, denn B konnte aus seiner Sicht sein weiteres Handeln abbrechen. Für die Wegnahme des Geldes war insbesondere erforderlich, dass sich die Kunden von dem Geldautomaten entfernen, damit B sodann entscheiden kann, ob er das Geld herausnehmen möchte und seine Deckung aufgibt. Entfernen sich die Kunden, besteht zudem die Möglichkeit, dass sich der Täter zum Tatabbruch entschließt. Aufgrund des fehlenden letzten Willensimpulses überschritt B daher gerade nicht subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“. Des Weiteren verdeutlichte das OLG Köln, dass auch objektiv wesentliche Zwischenschritte erforderlich waren, denn für eine Wegnahme seien das Bedienen des Automaten und das Entfernen der jeweiligen Kunden erforderlich gewesen. Es wurde auch ein Vergleich zum Versuchsbeginn beim „Skimming“ gezogen, bei dem Geldautomaten und Pins ausgespäht werden. Auch das Anbringen einer solchen Vorrichtung stellt noch kein unmittelbares Ansetzen dar, da Zwischenschritte erforderlich sind. Allerdings verdeutlichte das OLG auch, dass das „Skimming“ und „Cash Trapping“ nicht derart vergleichbar seien, denn das Ausspähen beim „Skimming“ geschehe über einen langen Zeitraum. Zwar begründete die Staatsanwaltschaft das unmittelbare Ansetzen beim „Cash Trapping“ damit, dass der Täter sich in Sichtweite des Geldautomaten aufhält, den Kunden beobachtet und darauf wartet, das Geld herauszunehmen. Jedoch überwiegen laut OLG die Gründe, das unmittelbare Ansetzen aufgrund des fehlenden Willensimpulses und des Erfordernisses weiterer Zwischenschritte abzulehnen. Hierfür spricht auch, dass noch keine konkrete Gefährdung des geschützten Eigentums an den Geldscheinen besteht. Eine solche Gefährdung bestehe erst beim Entfernen der Kunden von dem Geldautomaten. Das „Cash Trapping“, also das Anbringen der Metallleiste, ermögliche lediglich einen späteren Gewahrsamsbruch. Mithin hat sich B mangels unmittelbaren Ansetzens nicht gem. §§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung §§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB 0. Vorprüfung I. Tatentschluss II. (P) Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB E. Zur Vertiefung Zum Begriff des unmittelbaren Ansetzens: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 30. Auflage 2019, § 22 Rn. 36ff. Entscheidung-der-Woche-46-2021 .pdf PDF herunterladen • 83KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2020 (SR) Laura Schlunk Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 340/19 in: BeckRS 2019, 36898 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Dann kann er durch die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten. B. Sachverhalt A hatte sich mit N über dessen bevorstehende Hochzeit mit seiner Tochter gestritten. Er besorgte sich eine Pistole mit vier Schuss und ein Luftgewehr. Bei einem Treffen in einer Moschee bat er N nach draußen. Dieser weigerte sich an einen ruhigeren Ort zu gehen. Mit der Absicht, N zu töten, zog A seine Waffe. Zwei Schüsse trafen N in den Bauch, zwei gingen fehl. A gab weitere Schüsse mit dem Luftgewehr ab, während N versuchte zu fliehen. Zunächst wendete sich A ab, bevor er umkehrte und dem N hinterherrief, dass er noch nicht mit ihm fertig sei. Hat sich A wegen versuchten Mordes strafbar gemacht? C. Anmerkungen A wurde wegen versuchten Mordes aus niederen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 52 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass A seine Munition verbraucht und keine Luftschüsse abgegeben habe. Das Luftgewehr sei zum Beenden des Versuches ungeeignet gewesen. Ein freiwilliger Rücktritt war nicht möglich, da A von einer tödlichen Verletzung des N überzeugt gewesen sei. Der BGH kritisierte, dass ein korrigierter Rücktritthorizont nicht in Betracht gezogen wurde. Bei der Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch komme es darauf an, ob der Täter den Erfolg weiterhin für möglich hält und wie er die verursachte Gefährdung des Opfers einschätze. Daraus ergäben sich die notwendigen Rücktrittshandlungen. Ein beendeter Versuch setze insoweit eine Verhinderungskausalität bzw. ein ernsthaftes Bemühen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB) voraus, während bei einem unbeendeten Versuch die bloße Aufgabe der Tat genüge (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB). Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts und damit der Anforderungen an die Rücktrittshandlung sei möglich, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zwar zunächst für möglich hält, dann aber unmittelbar seinen Irrtum erkenne. A entfernte sich zunächst und rief dann, dass er noch nicht „fertig“ sei. Dies spreche gegen die Annahme, dass er von einer tödlichen Verletzung und damit von einem bereits beendeten Mordversuch ausging. Vielmehr könne hier eine Korrektur des Rücktrittshorizonts vorliegen, wonach A nicht mehr der Ansicht war, bereits das zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Hierfür spreche auch, dass A weiter mit dem Luftgewehr auf N feuerte und dieser für A gut sichtbar wegrannte. Das LG hätte daher einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch durch bloße Aufgabe der Tat nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB in Betracht ziehen müssen. D. In der Prüfung I. Vorprüfung II. Tatbestandsmäßigkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt, § 24 StGB 1. Kein Fehlschlag 2. Beendeter/Unbeendeter Versuch 3. Freiwilligkeit E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung des Rücktritts vom Versuch und der Korrektur des Rücktritthorizonts: Hoffmann-Holland in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 72-76. Entscheidung-der-Woche-15-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2023 (ÖR) Patrick Semrau Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG - 1 BvR 1547/19 -BVerfG - 1 BvR 2634/20 - In: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr154719.html A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Werden gespeicherte Datenbeständemittels einerautomatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertungverarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. 2. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergeben sich zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe; insoweit gelten die Grundsätzeder Zweckbindung und Zweckänderung. Zum andern hat die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil die weitere Verarbeitung durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertungspezifische Belastungseffekte haben kann, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgehen; insoweit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne weitergehende Rechtfertigungsanforderungen. B. Sachverhalt Hessen und Hamburg haben in § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG polizeirechtliche Vorschriften zur Datenanalyzse, bzw. -auswertung geschaffen. Danach sollen gespeicherte Datenbestände mittels automatisierter Systeme verarbeitet werden. Die Vorschriften berechtigen die Polizei zum einen in begründeten Einzelfällen zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten iSv. § 100a Abs. 2 StPO oder zur Abwehr von Gefahren für bestimmte Rechtsgüter tätig zu werden. Auf diese Weise können nach Absatz 2 der jeweiligen Landesregelung umfassende Informationen, zwischen Personen, Gruppen, Sachverhalten und weiteren Merkmalen ausgewertet und in Zusammenhänge gestellt werden Die Beschwerdeführenden sehen sich hierdurch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem APR gem. Art.2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG verletzt. C. Anmerkungen Die Verarbeitung von Datenbeständen mittels automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse oder -auswertung greift in die infomationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art.1 Abs. 1 GG all jener ein, deren Daten verwendet werden. Das Eingriffsgewicht ergibt sich aus dem Gewicht der vorherigen Datenerhebungseingriffe, für die die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung gelten und aus dem Eigengewicht der automatisierten Datenauswertung. Die Erhebung der Daten kann unterschiedliches Gewicht haben. Sollen die aus anderem Anlass erhobenen Daten weiterverwendet werden, bemisst sich dies an den ursprünglich berührten Grundrechten. So sind Daten aus Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung auch iRd. Datenauswertung besonders zu schützen. Werden die Daten nicht zum ursprünglichen Erhebungszweck weiterverwendet (Zweckbindung), dann bemisst sich die zulässige Verwendung an einer hypothetischen Neuerhebung (Zweckänderung). Neben der Datenerhebung hat auch die automatisierte Datenverarbeitung und damit Auswertung ein Eigengewicht. Dies entsteht durch die Schaffung neuen Wissens und ist umso höher, je mehr persönlichkeitsrelevantes Wissen geschaffen wird, etwa bis zu Verhaltensprofilen. Je weniger die Erkenntnis auch durch menschliche Arbeit erfolgenkönnte, desto intensiver der Eingriff. Hieran bemisst sich die Verhältnismäßigkeit der Rechtfertigung des Eingriffs, je höher das Eingriffsgewicht, desto höher muss auch die Eingriffsschwelle angesetzt werden. Die Intensität des zu rechtfertigenden Eingriffs variiert je nach Art und Umfang der verarbeiteten Daten und der zugelassenen Datenauswertungen und kann somit gesetzlich verschieden ausgestaltet werden. Wird ein schwerwiegender Eingriff in das RIS ermöglicht, ist dies nur unter den engen Voraussetzungen für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig, also nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, sofern für diese eine zumindest hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Ein Verzicht auf eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist nur zulässig, wenn durch die zugelassenen Ausweitungsmöglichkeiten und Art und Umfang der verwendeten Daten so normenklar und hinreichend bestimmt begrenzt sind, dass das Eingriffsgewicht erheblich gemindert ist. Zu den einzelnen eingriffsmindernden und -verstärkenden Maßnahmen, führt das Gericht ausführlich aus und gibt so eine Richtschnur für künftige Gesetzesvorhaben. Daran gemessen sehen die Regelungen aus Hessen und Hamburg im Bereich der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die schwere der Datenverarbeitungseingriffe keine hinreichende Eingriffsschwelle vor und sind so unangemessen und insgesamt unverhältnismäßig und verfassungswidrig. D. In derPrüfung I.Zulässigkeit II.Begründetheit 1. Grundrechtseingriff in APR aus Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungsanforderungen a) Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung b) Weitergehende befugnisspezif. Rechtfertigungsanforderungen aa) Potentielles Eigengewicht der automatisierten Datenanalyse bb) Generelle Maßstäbe cc) Konkrete Anforderungen Eingriffsgewicht u. -anforderungen III. Ergebnis E. Literaturhinweise Eifert, Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, JURA 2023, 552 (552); Ruschemeierin: Hahn/Petras/Valentiner/Wienfort, Grundrechte, 1. Auflage 2022, § 24.3 Entscheidung-der-Woche-15-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste

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