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  • Entscheidung der Woche 06-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2023 (ÖR) Rim Talal Schwierigkeiten, einen einschränkenden Rechtsbegriff zu definieren, dürfen nicht zur Streichung des Begriffs führen und rechtfertigen die damit einhergehende Intensivierung des Eingriffs nicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH, Urt. v. 22.11.2022- C-37/20, C-601/20 in: BeckRS 2022, 32382 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Schwierigkeiten, einen einschränkenden Rechtsbegriff zu definieren, dürfen nicht zur Streichung des Begriffs führen und rechtfertigen die damit einhergehende Intensivierung des Eingriffs nicht. 2. Auch wenn der Unionsgesetzgeber eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt, darf er keine Eingriffe vorsehen, deren Folgen außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Verhältnismäßig ist der Eingriff nur, wenn die mit dem Eingriff verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. B. Sachverhalt Die Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, aufgrund derer in ihrem Gebiet ansässige Gesellschaften Auskünfte zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern zur Eintragung in ein Register anmelden müssen. In der ursprünglichen Fassung verpflichtete die Geldwäsche-RL die Mitgliedstaaten nicht nur Auskunftsrechte für Behörden und Geldinstitute, sondern auch für Privatpersonen vorzusehen, sofern diese ein berechtigtes Interesse nachweisen. Durch die Richtlinie 2018/843/EU wurde die Richtlinie dahingehend geändert, dass jedermann Zugriff auf die Daten hat, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Zur Begründung gab die Kommission an, dass Schwierigkeiten bestanden hätten, den Begriff des berechtigten Interesses zu definieren. Die mitgliedstaatlichen Vorschriften dürfen vorsehen, dass Zugriffsbeschränkungen von den Betroffenen für den Fall beantragt werden können, dass sie und ihre Familie spezifisch, real und gegenwärtig einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt werden. Luxemburg setzte die Richtlinie um. W, der Nachteile für sich und seine Familie befürchtet, beantragt eine Beschränkung des Datenzugangs, die von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. W klagt vor dem luxemburgischen Gericht und trägt vor, dass die geänderte Richtlinie gegen Art. 7, 8 GRCh verstoße. Daraufhin setzt das luxemburgische Gericht das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof die Frage, ob die Richtlinie gültig sei. C. Anmerkungen Der Gerichtshof wird auf die Vorlagefrage antworten, dass die geänderte Geldwäscherichtlinie ungültig ist, wenn die Vorschrift Art. 7, 8 GRCh verletzt. Die GRCh ist gemäß Art. 51 I S. 1 Hs. 1 GRCh anwendbar. Art. 7 GRCh schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation. Art. 8 GRCh hingegen schützt die personenbezogenen Daten. Dies sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Soweit die geänderte Richtlinie vorsieht, dass jedermann Zugriff auf personenbezogene Daten von anderen Personen hat, ist das Recht auf Achtung des Privatlebens berührt, obwohl die betreffenden Daten sich auf berufliche Tätigkeiten beziehen. Der Schutzbereich von Art. 7, 8 GRCh ist eröffnet. Der durch die geänderte Richtlinie vorgesehene Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer stellen einen Eingriff in Art. 7, 8 GRCh dar. Dieser wiegt schwer, da diese Daten einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind. Ferner können auch Personen auf die Daten zurückgreifen, die andere Ziele verfolgen. Nach der Geldwäscherichtlinie werden solche Angaben nicht in dem Register erfasst, die keinen angemessenen Bezug zu den Zielsetzungen der Geldwäscherichtlinie aufweisen, sodass der Wesensgehalt nach Art. 52 I S. 2 GRCh nicht verletzt ist. Es verbleiben personenbezogene Daten, die nicht veröffentlicht werden. Nach Art. 52 I S. 2 GRCh muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein. Die Geldwäscherichtlinie dient dem Zweck Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dies stellt eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung dar, die auch schwere Eingriffe in Art. 7, 8 GRCh rechtfertigen kann. Die Aufnahme der Daten in ein Register und die Ermöglichung des Zugangs durch jedermann sind geeignet, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beizutragen, da hierdurch Transparenz geschaffen wird. Der Eingriff müsste erforderlich sein. Als milderes Mittel kommt die Beschränkung des Jedermann-Zugriffs auf Fälle in Betracht, in denen diese ein berechtigtes Interesse nachweisen. Fraglich ist, ob die Ausführungen der Kommission, dass sich der Begriff des berechtigten Interesses nur schwer definieren lässt, als Rechtfertigung für die Erweiterung des Zugangs genügen. Es ist festzustellen, dass Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ nicht rechtfertigen kann, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten jedermann gewährt wird. Die geänderte Geldwäscherichtlinie ist ungültig, soweit sie jedermann ohne Beschränkung Zugang zu den Informationen gewährt. D. In der Prüfung 1. Anwendbarkeit der GRCh 2. Schutzbereich 3. Eingriff 4. Rechtfertigung E. Literaturhinweise m. Anm. Sandhu, NJW 2023, 199. Entscheidung-der-Woche-06-2023 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2021 (SR) Lilly Pietsch Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 15/20 in: NJW 2020, 2570 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. 2. Nicht erforderlich für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme ist, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird, deshalb reicht der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig aus, um einen Versuchsbeginn anzunehmen. B. Sachverhalt Der Angeklagte wollte einen Zigarettenautomaten aufbrechen und daraus Bargeld und Zigaretten entwenden. Dazu legte er am Automaten verschiedenes Werkzeug zum Aufbrechen ab und verhüllte mit einer Plane und einem Handtuch den Automaten, damit die Geräusche gedämpft würden Um den Trennschleifer bedienen zu können, benötigte er Strom, weswegen er mit einer Kabeltrommel eine Stromleitung zu einem Schuppen über die Straße legte. Jedoch fand er dort keine Steckdose und erkannte, dass er den Automaten nicht mit dem Trennschleifer aufbrechen konnte. Anderes Werkzeug hatte er sich auch zurechtgelegt, er fürchtete jedoch, dass die Polizei alarmiert werden könnte und verließ, ohne das Werkzeug mitzunehmen, fluchtartig den Tatort. C. Anmerkungen Fraglich ist hier der Versuchsbeginn des Diebstahls. Nach § 22 StGB versucht der Täter eine Tat, wenn er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt und so die Schwelle zum „Jetzt-gehts-los“ überschreitet. Die Handlung muss so vorgenommen werden, dass sie nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Das kann schon vorliegen, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vorgenommen hat. Ob der Täter zu der „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat, hängt von der Vorstellung des Täters über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch ist nach h.M. nicht gegeben, wenn es zur Herbeiführung des vorausgesetzten Erfolgs noch weiterer Handlungen bedarf. Für die Abgrenzung von Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist die Sicht des Täters zur konkreten Gefährdung des geschützten Rechtsguts maßgeblich. Bei Diebstahlsdelikten ist darauf abzustellen, ob aus Sicht des Täters bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das Stehlgut besteht. Hierfür ist maßgeblich, ob der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert ist. Wenn dies der Fall ist, reicht für den Versuchsbeginn bereits der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus, sofern sich der Täter vorstellt, bei Überwindung dieses Schutzmechanismus nach dem Tatplan ohne Zwischenschritte, weitere eigenständige Willensbildung oder zeitliche Zäsur einen ungehinderten Zugriff auf das Diebesgut zu haben. Bei Überwindung mehrerer Schutzmechanismen hintereinander ist schon beim Angriff auf den Ersten von einem Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang erfolgen soll. Für ein unmittelbares Ansetzen nicht erforderlich ist, dass der Schutzmechanismus erfolgreich überwunden wurde, der Beginn des Einbrechens, Eindringen oder Einsteigens reicht regelmäßig zur Annahme des Versuchsbeginns i.S.v. §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Hier bedeutete die Verhüllung des Automaten den ersten Schritt zu dessen Aufbruch. Der Automat war so den Blicken anderer entzogen und dem Zugriff des Angeklagten besonders ausgesetzt. Nach Vorstellung des Angeklagten sollte der Aufbruch des Automaten durch den Trennschleifer oder ein anderes Werkzeug unmittelbar folgen. Die durch den Zigarettenautomaten besonders geschützten fremden Sachen waren somit konkret gefährdet. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. §§ 242, 22, 23, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB I. Vorprüfung, § 22 StGB II. Tatentschluss III. (P) Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld V. Strafzumessung, § 243 Abs. 1 StGB 1. Verwirklichung des Regelbeispiels, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB (P) Versuch eines Regelbeispiels 2. Kein Ausschluss gem. § 243 Abs. 2 StGB VII. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zum Begriff des Einsteigens beim Wohnungseinbruch: BGH NJW 2016, 1897; Zum Einbruchdiebstahl und Versuch beim Einbruchsdiebstahl: Schmitz in: Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, §§ 243, 244. Entscheidung-der-Woche-40-2021 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2025 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zielt darauf ab, die menschenwürdige Existenz von Personen zu sichern, die dazu nicht in der Lage sind. Er besteht nicht, wenn die Bedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit behoben werden kann, wovon beim Bezug einer Ausbildungsförderung gemäß dem BAföG zunächst ausgegangen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG, Beschl. v. 23.09.2024 - 1 BvL 9/21 Fundstelle: BeckRS 2024, 29341 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zielt darauf ab, die menschenwürdige Existenz von Personen zu sichern, die dazu nicht in der Lage sind. 2. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Bedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit behoben werden kann, wovon beim Bezug einer Ausbildungsförderung gemäß dem BAföG zunächst ausgegangen werden kann. 3. Hochschulzugangsberechtigte haben ein Recht auf gleichen Zugang zu Studienplätzen. Dieses Recht sorgt dafür, dass Studienplätze fair verteilt werden. Es beinhaltet aber kein Recht auf staatliche Unterstützung, um gesellschaftliche Hürden beim Studienzugang zu beseitigen. 4. Hochschulzugangsberechtigte haben das Recht, gleiche Bildungschancen zu erhalten (Art. 12 I GG i.V.m. Art. 20 I, Art. 3 GG). Demnach besteht eine staatliche Handlungspflicht nur dann, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch keinen Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufschancen haben. B. Sachverhalt Der Klägerin wurden für die Durchführung ihres Masterstudiums unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Leistungen nach dem BAföG i.H.v. monatlich 176 Euro und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 i.H.v. monatlich 249 Euro bewilligt. Für den Zeitraum März bis September 2015 lehnte die Beklagte wegen anzurechnenden elterlichen Einkommens die Gewährung von Leistungen ab. Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 und macht geltend, dass die zu diesem Zeitpunkt in § 13 I Nr. 2 BAföG festgelegte Höhe der Grundpauschale von 373 Euro verfassungswidrig gewesen sei. Sie habe deutlich unterhalb des Regelbedarfs für ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG gelegen. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht hat die Klage ab- und das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die von der Klägerin eingelegte Revision ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 I Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundpauschale dem Bundesverfassungsgericht vor. Es argumentierte, dass die Pauschale zwar nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip verstoße. Dennoch sei die Festlegung der Grundpauschale nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie das Recht auf gleiche Bildungschancen nach Art. 12 I GG i.V.m. Art. 3 I GG verletze. Das Bundesverfassungsgericht entschied hingegen, dass die Grundpauschale verfassungsgemäß sei. Es stellte jedoch gravierende methodische Mängel bei der Berechnung fest, etwa die Wahl ungeeigneter Referenzgruppen und die fehlende Anpassung an aktuelle Lebenshaltungskosten. Zugleich betonte es die Verantwortung des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen, sah jedoch keine Verpflichtung des Staates, bestehende soziale Hürden vollständig zu beseitigen. Damit haben Studierende keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höheres BAföG. Aus dem vom Grundgesetz abgeleiteten Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG könne kein Recht für mittellose Hochschulzugangsberechtigte auf staatliche Leistungen hergeleitet werden, die ein Studium ermöglichen. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehe nicht, wenn man eine existenzsichernde Arbeit aufnehmen könne - auch wenn dann unter Umständen Studieren unmöglich werde. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 13 I Nr. 2 BAföG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 13 I Nr. 2 BAföG (P) Verstoß gegen Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG E. Literaturhinweise BeckRS 2024, 29341FD-SozVR 2024, 824052 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvl921-bverfg-bafoeg- studium-studierende-sozialstaat Enscheidung der Woche 01-2025 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2023 (ZR) Simon Weber Ein Grundstück ist nicht alleine deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das SchwarzArbG verstoßen wurde. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urteil vom 28.5.2021 – V ZR 24/20 zuvor: LG Berlin Urt. v. 28.4.2017 – 32 O 449/15 und KG Urt. v. 23.12.2019 – 21 U 75/17 in: NJW 2021, 3397 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Ein Grundstück ist nicht alleine deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das SchwarzArbG verstoßen wurde. 2. Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestätigung von Senat NJW 2013, 2182). B. Sachverhalt Die Kl. kaufte mit not. Vertrag ein Grundstück. Im Vertrag wurden die Rechte des Käufers wg. eines Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes und der mitverkauften bewegl. Sachen ausgeschlossen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das der Verkäufer (Bekl. zu 1) aufgrund eines Werkvertrags mit einer Bauunternehmerin errichten ließ. Die Bauarbeiten wurden ohne Rechnung durchgeführt, um durch die Steuerersparnis die Kosten zu senken. Dies wurde der Kl. beim Verkauf nicht mitgeteilt. Im Zuge von Umbauarbeiten stellte die Kl. Mängel in der Hausabdichtung fest. Im Dezember 2012 trat der Bekl. zu 1 an die Kl. sämtliche ihm gegenüber der Bauunternehmerin zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Die Kl. verlangt wegen der Feuchtigkeitsmängel von den Verkäufern und der Bauunter- nehmerin insgesamt 48.457,51 Euro Wertminderungsschaden. C. Anmerkungen Der BGH stellt in der Entscheidung klar, dass der Käuferschutz nur unter Berücksichtigung des im § 434 BGB verankerten Mangelbegriffs zu gewähren ist. Ein hiervon losgelöster Vorwurf des Vorenthaltens von Informationen, insbesondere zur Historie des Grundstücks, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. § 444 BGB schafft eine Möglichkeit, (individuell) vereinbarte Haftungs- ausschlüsse für Mängelansprüche des Verkäufers zu beschränken oder ganz auszuschließen. Ziel ist der Käuferschutz mit dem Mehrwert im vgl. zu § 123 BGB, das ursprüngl. ausgeschlossene Erfüllungsinteresse wiederherzustellen. Der BGH verlangt als Voraussetzung für den Arglisteinwand des § 444 BGB einen konkreten Mangelvorwurf. Das Ziel dieser Vorschrift würde überdehnt, wenn jede – wenn auch für den Käufer durchaus interessante – Information für den Ausschluss der Haftungsbeschränkung des Verkäufers herangezogen werden könnte, um so pauschal Mängelansprüche wieder eingeräumt zu bekommen. Das bloße Gefühl des Käufers betrogen worden zu sein kann aufgrund des rein obj. Betrachtungsmaßstabs des § 444 BGB nicht herangezogen werden. Die Errichtung eines Gebäudes unter Verstoß gegen das SchwarzArbG entbehrt dabei in tatsächlicher Hinsicht konkreten Aussagen zur ordnungsgemäßen Ausführung der betroffenen Arbeiten. Die Zielrichtung des SchwarzArbG ist eine völlig andere als diejenige der Vorschriften über Mängelansprüche. Sie dient einem öffentlichen Interesse und gerade nicht dem Schutz einzelner Käufer. Demgemäß ist es konsequent, aus einem solchen Verstoß keine Rückschlüsse auf die Beschaffenheit eines Grundstücks zu ziehen. Hieraus folgt gleichermaßen, dass der Verkäufer auch – wiederum nicht losgelöst – auf den Verstoß gegen das SchwarzArbG hätte hinweisen müssen. Käufer von Grundstücken mit Bestandsimmobilien sind jedoch auch auf Grundlage dieser Rspr. nicht schutzlos gestellt. Der BGH zeigt gleich zwei mögliche Anknüpfungspunkte, um den Käuferschutzinteressen in einem solchen Fall gerecht werden zu können. Es ist jedoch Aufgabe des Käufers, den vom BGH verlangten Bezug zum Kaufgegenstand herzustellen. Dieser muss sich im entsprechenden Kaufvertrag wiederfinden. Eine Möglichkeit ist, im Kaufvertrag die Einhaltung der Vorgaben des SchwarzArbG als der Kaufsache direkt anhaftende Beschaffenheit zu vereinbaren. Dies kann auch die Übergabe sämtlicher Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Abrechnung der Errichtung des Objekts umfassen. Der BGH hat hier die Bewertung einer Beschaffenheit nach § 434 I 1 BGB ausdrücklich offengelassen. Sollte ein arglistiges Verschweigen der Nichteinhaltung dieser Beschaffenheitsvereinbarung nachweisbar sein, so ergäbe sich hierdurch ein direkter Anknüpfungspunkt für den § 444 BGB. Sollten Mängelansprüche gegen den Errichter des Gebäudes noch im Raum stehen, könnte die Abtretung dieser Rechte im Kaufvertrag zu formulieren sein. So stellt der BGH klar, dass das Nichtbestehen von Mängelansprüchen durchaus Ansprüche aus einer Verletzung von Leistungs- oder Aufklärungspflichten auslösen kann. Soweit durch einen Verstoß gegen das SchwarzArbG wegen § 134 BGB keine Mängelansprüche bestünden, ergäbe sich auch insoweit ein möglicher Anknüpfungspunkt für § 444 BGB. Bei beiden genannten Möglichkeiten, auch unabhängig vom Vorliegen eines technischen Mangels, Mängelansprüche trotz eines bestehenden Haftungsausschlusses wieder zu erlangen, gilt es jedoch zu bedenken, dass der Käufer im Rahmen von § 444 BGB die fehlende Aufklärung bzw. den Arglistvorwurf behaupten und beweisen muss. Dies umfasst auch den bedingten Vorsatz des Verkäufers. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 , 3, 281 Abs. 1, 434,433 BGB I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB (+) II. Sachmangel gem. § 434 BGB 1. Beschaffenheitsvereinbarung § 434 Abs. 1 S. 1 BGB 2. vertragl. vorausgesetzte Verwendung § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB 3. übliche Beschaffenheit § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a) fehlende Abdichtung b) Errichtung unter Verstoß gegen § 1 II SchwarzArbG (P) … VII. Kein Ausschluss der Gewährleistung 1. Haftungsausschluss des Verkäufers nach § 444 BGB a) Voraussetzung und Anknüpfungspunkt der Arglist (P) E. Literaturhinweise Stamm, Auswirkung von Schwarzarbeit auf den Verkauf einer Imobilie in: NZBau 2022, 15. Entscheidung-der-Woche-07-2023 .pdf PDF herunterladen • 125KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2020 (ZR) Eric Scheu Wird zwischen den Parteien das Mietverhältnis als Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis bezeichnet, stellt dies lediglich ein Indiz für das tatsächliche Verhältnis dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: KG – 8 U 132/18 in: BeckRS 2019, 15785 A. Orientierungssätze Wird zwischen den Parteien das Mietverhältnis als Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis bezeichnet, stellt dies lediglich ein Indiz für das tatsächliche Verhältnis dar. Daran ändert sich auch nichts, wenn die mietende Partei Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung liegt bei viermaliger, leichter Verzögerung der Mietzahlung nicht stets vor. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Der klagende Vermieter und die als Mieterin beklagte GbR schlossen im Mai 2015 auf unbestimmte Zeit einen Mietvertrag über ein Mietobjekt in Berlin (zwei Zimmer, Küche und Bad). In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, dass die monatlichen Mietzahlungen i.H.v. 620,00 EURO jeweils zum dritten Werktag entrichtet werden müssen. Zudem sollte der Vermieter eine etwaige Kündigung zu begründen haben, dem Mieter wurde ein Widerspruchsrecht zugesprochen. Ferner wurde sich auf § 573c BGB bezogen. Die Räume wurden als Wohnfläche und der Mietzweck mit „Büro- und Wohnzwecke“ bezeichnet. Im Dezember 2016 kündigte der Kläger der Beklagten ordentlich zum 30.06.2017. Einen Kündigungsgrund gab er hierbei nicht an, da es sich um ein Gewerberaummietverhältnis handele. Dies sei schon daran auszumachen, dass die mietende Partei eine GbR und „Bürozweck“ als Zweck des Mietverhältnisses im Mietvertrag festgehalten sei. Zwischen Dezember 2016 und März 2017 wies die Beklagte zudem die Mietzahlungen jeweils um bis zu 10 Tage verspätet an, woraufhin der Kläger diese im Januar 2017 abmahnte und am 21.03.2017 letztlich fristlos, hilfsweise ordentlich, aufgrund der verspäteten Mietzahlungen kündigte. In der Folge zahlte der Beklagte in den darauffolgenden Monaten wieder pünktlich und gab das Mietobjekt weiterhin nicht heraus. Die Parteien streiten um die Herausgabepflicht des Mietobjekts. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere, ob ein Mietverhältnis über Wohn- oder Gewerberäume zwischen den Parteien vereinbart worden ist und ob die mehrmalige, leicht verzögerte Mietzahlung bereits eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Abgrenzung zwischen Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis ist dahingehend entscheidend, dass es bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume auf einen Kündigungsgrund nicht zwingend ankommt. Das Kammergericht entschied sich vorliegend dafür, kein Mietverhältnis über Gewerberäume anzunehmen. In einem sog. Mischmietverhältnis ist im Zweifel von einem Wohnraummietvertrag auszugehen (BGH – VIII ZR 376/13). Gem. §§ 133, 157 BGB ist die Art des Mietverhältnisses anhand des tatsächlichen Willens der Parteien festzumachen und nicht aufgrund von Bezeichnungen im Vertrag, denen lediglich eine Indizwirkung zukommt. So ist neben den vertraglichen Regelungen, die auf solche des Wohnraummietrechts verweisen, auch die bauliche Beschaffenheit des Objekts maßgebend. Hiergegen spricht auch nicht, dass die mietende Partei eine GbR ist. Die grundlose Kündigung vom 22.12.2016 war folglich unwirksam. Die fristlose Kündigung vom 21.03.2017 hat das Kammergericht ebenso wie die hilfsweise ordentliche Kündigung mit der Begründung, dass das Zahlungsverhalten der Beklagten nach einer wertenden Gesamtschau noch nicht als erhebliche Verletzung des Vertrages, weder i.S.d. § 543 Abs 1 BGB noch i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1. BGB, angesehen werden kann, für unwirksam gehalten. Das Mietverhältnis wurde also nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet. D. In der Prüfung A. Ordentliche Kündigung gem. § 580a Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines Gewerberaummietverhältnisses II. Ergebnis (-) B. Fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB I. Vorliegen eines Mietverhältnisses II. Vorliegen eines wichtigen Grunds III. Ergebnis (-) C. Ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB I. Vorliegen eines Mietverhältnisses II. Vorliegen eines berechtigten Interesses III. Ergebnis (-) D. Gesamtergebnis (-) E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 758; RÜ 2014, 687. Entscheidung-der-Woche-02-2020 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR) Paula Kirsten Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 15.01.2019 - X ZR 15/18 u. X ZR 85/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Es besteht keine Ausgleichszahlungspflicht wegen Flugverspätung. B. Sachverhalt Die Klägerinnen buchten bei der beklagten Airline Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Deutschland. Aufgrund eines Ausfalls aller Computersysteme am Terminal starteten die Flüge in New York verspätet. Infolgedessen landete die Maschine mit mehr als zwei Stunden Verspätung am Flughafen in London. Der ursprünglich gebuchte Weiterflug konnte nicht wahrgenommen werden. Mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden erreichten die Passagiere schließlich den Zielflughafen. Die Anspruchstellerinnen begehrten Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Flüge auf Grundlage von Art. 7. Abs. 1 S. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung des BGH bestätigt, dass der Einfluss von EU-Recht im deutschen Rechtssystem keine Seltenheit, sondern vielmehr die Regel ist. Eine Auslegung von europäischen Verordnungen ist im Rahmen der zivilrechtlichen Fallbearbeitungs- und Klausurpraxis durchaus möglich. Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals stellt einen Fall der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (kurz: Fluggastrechte-VO) dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Airline nicht zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Eine Haftung der Airline für den Ausfall der Systeme am Abflughafen scheidet unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes aus, dass der Betrieb technischer Einrichtungen des Flughafens dem Flughafenbetreiber und gerade nicht der betroffenen Airline obliegt; die Überwachung und Wartung von Telekommunikationsleitungen fallen nicht in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Airline. Maßgeblich ist schließlich, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine pünktliche Ankunftszeit ihrer Passagiere zu ermöglichen. Eine solche zumutbare Maßnahme realisiert sich in der manuellen Abfertigung der Fluggastpassagiere. Schließlich kommt es aber auch darauf nicht an, wenn damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung erhebliche Verspätungen des Fluges nicht hätten verhindert werden können. D. In der Prüfung I. Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Fluggastrechte-VO 1. Anwendungsbereich der Verordnung gem. Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechte-VO 2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Verspätung oder Annullierung gem. Art. 5, 6 Fluggastrechte-VO 3. kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO 4. Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO Merke: Der Ausgleichsanspruch des Art. 7 Fluggastrechte-VO ist verschuldens- und schadensunabhängig! Daneben ist ein Schadensersatzanspruch aus nationalem Recht gemäß §§ 280ff. BGB denkbar. Ein Schuldverhältnis ergibt sich aus der durch die Fluggastrechte-VO statuierten gesetzlichen Sonderverbindung (vgl. BGH NJW 2013, 378 Rn. 33). E. Zur Vertiefung EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-537/17; LG Kleve, Urt. v. 07.06.2018 – 6 S 122/17, mit Anm. NJW-RR 2018, S. 1084-1086; Steinrötter in: BeckOK Großkommentar, Fluggastrechte-VO. Entscheidung-der-Woche-10-2019 .pdf PDF herunterladen • 96KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2024 (SR) Morris Timme Rücksichtslos handelt ein Fahrer nur, wenn er sich seiner Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrspur zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 - 1 OLG 2 Ss 34/22 in: RÜ 2023, 585, BeckRS 2022, 36897 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Rücksichtslos handelt ein Fahrer nur, wenn er sich seiner Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrspur zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt. Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtlosigkeit erfordert eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit; gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit - auch bei Eintritt einer konkreten Gefährdung mit erheblichen Folgen - genügen hierfür nicht. 2. Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. B. Sachverhalt A legte sich nach seiner Heimkehr aus einem siebenwöchigen Thailandurlaub zu Hause für 4 Stunden schlafen, da er nach dem langen Nachtflug nicht gut geschlafen hatte. Nachdem er wieder erwacht und „fit" war, begann er mit seinem Auto eine Fahrt in den Nachbarort. Er bog aus seinem Grundstück links auf eine jeweils einspurige Landstraße und befuhr diese auf einer Strecke von 2-3 Kilometern auf der linken Fahrspur (d.h. im Gegenverkehr). In einer scharfen, nicht ohne Weiteres einsehbaren Kurve kollidierte er frontal mit dem ihm auf derselben Fahrspur entgegenkommenden G. A hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt Gedanken darüber gemacht, dass in Deutschland - anders als in Thailand - Rechtsverkehr herrscht. G erlitt bei dem Unfall multiple Knochenbrüche. Wie hat sich A strafbar gemacht? C. Anmerkungen A könnte sich wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c I Nr. 2e, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Das Gericht stellte fest, dass A im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat. Des Weiteren müsste A grob verkehrswidrig gehandelt haben. Objektiv muss dafür ein besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift vorliegen. Wegen des vorliegenden Verstoßes gegen die „Kardinalpflicht" des § 2 II StVO (Rechtsfahrgebot), wurde dies vom Gericht bejaht. Zudem müsste A jedoch auch rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtslos handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen - etwa seines ungehinderten Vorwärtskommen wegen - sich über die ihm bewusste Pflicht hinwegsetzt. Unerheblich ist dabei, ob darauf vertraut wurde, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Es handelt auch derjenige rücksichtslos, der sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise überhaupt nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt. Die Feststellung dieses Merkmals erfordert den Nachweis, dass gerade im konkreten Tatgeschehen eine insbesondere von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständliche Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung des Täters zum Ausdruck gelangt ist. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Rücksichtslosigkeit jedoch nicht. Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, dass A sich zwar durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über die Regeln der StVO hinwegsetzte, er jedoch nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit ggü. anderen Verkehrsteilnehmern handelte. Vielmehr handelte er laut der Kammer aus Unachtsamkeit, wegen seines siebenwöchigen Aufenthaltes in einem Land, in dem das Linksfahrgebot gilt. Nach Auffassung des Gerichts handelte er insoweit zwar fahrlässig, da er sich die Regeln des deutschen Straßenverkehrs vor Fahrtantritt vor Augen habe führen müssen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf sei von den Feststellungen aber nicht gedeckt. Somit hat sich A schließlich nicht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr. 2 e, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde von dem Gericht jedoch angenommen. D. In der Prüfung A. Tatbestand (§ 315c I Nr. 2e, III Nr. 2 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Tatsituation: Straßenverkehr 2. Tathandlung a) Führen eines Fahrzeugs b) Nichteinhaltung der Rechtsfahrgebotes an unübersichtlichen Stellen c) Grob verkehrswidrig 3. Konkrete Gefahr II. Subjektiver Tatbestand B. Rechtswidrigkeit C. Schuld I. Keine Entschuldigungsgründe II. Bei Fahrlässigkeit: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefährdung III. Bei § 315c I Nr. 2 zusätzlich: Rücksichtslosigkeit (-) D. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 315c Rn. 13. Entscheidung der Woche 10-2024 .pdf PDF herunterladen • 174KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2022 (SR) Lilly Pietsch Wer sein argloses Opfer in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH 4StR134/19 in: NStZ 2020, 609 NJW 2020, 2421 A. Orientierungs- oder Leitsatz Wer sein argloses Opfer in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt. B. Sachverhalt Die drei Angeklagten einigten sich darauf, „Entführungen“ und Erpressungen zum Nachteil von wohlhabenden Geschäftsleuten zu begehen und so viel Geld zu bekommen. Um zu verhindern, dass sie erwischt werden und um die Beute behalten zu können, hatten zwei der Angeklagten von Beginn an die Absicht, die Opfer nach der erfolgreichen Erpressung zu töten. Die dritte Angeklagte wusste hiervon nichts. Die dritte Angeklagte lockte das erste Opfer unter falschem Vorwand in eine Halle, wo die beiden anderen lauerten und das ahnungslose Opfer, welches dadurch nur eingeschränkt verteidigungsfähig war, unvermittelt angriffen und überwältigten. Die beiden fesselten es und drohten ihm. Als ihnen klar wurde, dass sie nicht noch mehr Geld erhalten würden, erdrosselten sie es mit einem Kabelbinder. Das erbeutete Geld teilten die ersten beiden Angeklagten untereinander auf, während der dritten Angeklagten vermittelt wurde, dass das Opfer kein Geld bei sich gehabt hatte. Ein weiteres Opfer wurde ebenfalls unter falschem Vorwand in die Halle gelockt, wo es ahnungslos, und dadurch in seinen Möglichkeiten sich richtig zu verteidigen, eingeschränkt, versuchte sich zu verteidigen, schließlich aber überwältigt und gefesselt wurde. Die beiden ersten Angeklagten erpressten von ihm Lösegeld, welches die dritte Angeklagte abholte, dann wurde das Opfer von den ersten beiden Angeklagten erdrosselt. Das Lösegeld teilten die drei untereinander auf. C. Anmerkungen Die beiden ersten Angeklagten wurden wegen Heimtückemordes verurteilt. Die beiden Geschädigten waren bei Eintritt des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium nicht arglos. Die Angeklagten haben mit der Überwältigung der Opfer, die sie in die Halle gelockt hatten, noch nicht unmittelbar zur Begehung des Mordes i.S.d. § 22 StGB angesetzt. Die beiden hatten noch einige Zwischenschritte zu tatbestandsfremden Zwecken geplant. Ebenfalls fehlte beim ersten Zugriff der Zusammenhang mit der Tötung. Als die Angeklagten ansetzten, die Opfer zu erdrosseln, waren diese nicht mehr arglos, weil ihnen vorher schon Gewalt angetan und mit dem Tode gedroht wurde. Heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB können auch die bereits lange vom Täter geplante Tat und die Vorkehrungen sein, die getroffen wurden, um die Tötung zu einer guten Gelegenheit durchführen zu können. Dies ist nur der Fall, wenn die Vorkehrungen bei der Tat weiter fortwirken. Es kommt nicht mehr darauf an, ob das Opfer zu Beginn der Tötungshandlung arglos war, wenn ihm eine Falle gestellt wurde oder es in einen Hinterhalt gelockt wurde. Es reicht aus, wenn der Täter die Arglosigkeit des Opfers ausnutzt und das Opfer so im Vorbereitungsstadium in eine wehrlose Lage gebracht wird. Der Täter muss in diesem Moment aber schon mit Tötungsvorsatz handeln und das Opfer muss von Beginn an bis zur Tatausführung wehrlos bleiben. Wehrlos ist das Opfer auch, wenn es infolge seiner Arglosigkeit weiterhin in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist und sich dem Täter deswegen nicht zur Wehr setzen kann. Dies wird angenommen, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in der es daran gehindert wird, zu fliehen, sich zu verteidigen, den Täter durch Wörter davon abzubringen, den Plan weiter zu verfolgen oder Hilfe herbeizurufen. Diese Voraussetzungen sind in beiden Fällen erfüllt, weswegen ein Heimtückemord gegeben ist. D. In der Prüfung § 211 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg b) Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe (1) Heimtücke (2) Grausam (3) Gemeingefährlich d) Kausalität e) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes und der Mordmerkmale der 2. Gruppe b) Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Eschelbach in: v. Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 52. Edition 2022, § 211 Rn. 36-58; Neumann/Saliger in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Nomos-Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2017, § 211 Rn. 46-74a; Safferling in: Matt/Renzikowski, Kommentar zum StGB, 2. Aufl.2020, § 211 Rn. 40-54. Entscheidung-der-Woche-21-2022 .pdf PDF herunterladen • 207KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2023 (SR) Kevin Schmolowski "Donuts" (360-Grad-Kehren) sind kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen und unterfallen nicht § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az: KG 3 Ss 59-60/21 in: BeckRS 2022, 1853 DAR 2022, 393 LSK 2022, 1853 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. "Donuts" (360-Grad-Kehren) sind kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen und unterfallen nicht § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. 2. Der Tatbestand der Nötigung erfordert in Bezug auf die Zwangswirkung nicht in jedem Fall Absicht. B. Sachverhalt Am 09.02.2020 befuhr A mit dem Pkw Maserati die J-Straße in Berlin. Unter starker Beschleunigung brachte er das von ihm geführte Fahrzeug in eine kreisende, driftende Fahrbewegung. Unter zunehmender weiterer Beschleunigung vollzog der A für etwa 10 Sekunden „Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle) über den gesamten Kreuzungsbereich, wobei die Reifen quietschten und aufgrund des Reifenabriebs starke Qualmentwicklung die Folge war. Aufgrund des sich mit starker Beschleunigung im Kreis bewegenden Pkw des A wurden andere Verkehrsteilnehmer durch die physisch unmittelbar blockierend wirkende Anwesenheit des Pkw, sowie die von diesem ausgehende Gefahr aufgrund eines jederzeit möglichen unkontrollierten Ausbruchs des Fahrzeugs daran gehindert, den gesamten Kreuzungsbereich ungehindert zu befahren. Dies hatte zur Folge, dass eine unbestimmte Anzahl an Verkehrsteilnehmern, hier insbesondere andere Kraftfahrzeugführer, Radfahrer und Fußgänger, jedenfalls vorübergehend an einem sicheren und zügigen Passieren der Kreuzung durch A gehindert wurden. A kam es hierbei vorrangig darauf an, anderen Teilnehmern des sich vor Ort befindlichen Hochzeitskorsos zu imponieren, wobei dieser zumindest billigend in Kauf nahm, dass auch andere Verkehrsteilnehmer angesichts seines risikobehafteten Fahrmanövers den Kreuzungsbereich vorübergehend nicht passieren konnten. Nachdem A das Fahrzeug mehr als zweimal um die eigene Achse gedreht hatte, fuhr er entgegen der Fahrtrichtung in die H-Straße. Hat sich A wegen eines verbotenen Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB oder wegen einer Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Sowohl die Amtsanwaltschaft Berlin als auch der Angeklagte legten Revision ein. Erstere macht geltend, der Angeklagte hätte auch wegen eines verbotenen Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden müssen. Letzterer vertritt die Auffassung, die Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen Nötigung weder in Bezug auf die innere noch auf die äußere Tatseite. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos. Entschieden hat das Kammergericht Berlin, welches als Oberlandesgericht des Landes Berlin das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Im vierstufigen Gerichtsaufbau Deutschlands steht das Kammergericht über den Amtsgerichten und dem Landgericht, aber unterhalb des Bundesgerichtshofs. Durch sein verkehrsfremdes Fahrmanöver hat der Angeklagte ein physisches Hindernis errichtet und folglich mit kompulsiver Gewalt eine der zentralen Straßenkreuzungen Berlins blockiert und hierdurch eine unbestimmte Zahl von Verkehrsteilnehmern für einen nicht unwesentlichen Zeitraum (vollständig) daran gehindert, die Kreuzung zu Verkehrszwecken zu nutzen. Wie lange eine Zwangswirkung andauern muss, um tatbestandsrelevant zu sein, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Vorliegend hat der Vorgang mit der Dauer des Einfahrens in die Kreuzung, der Positionierung sowie dem Ausfahren aus der Kreuzung etwa 15 Sekunden gedauert. Diese Dauer liegt im zeitlichen Rahmen solcher im Straßenverkehr begangener Tathandlungen, die als Nötigung anerkannt sind, z. B. eines Ausbremsens. In Bezug auf § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht der Senat zunächst das Merkmal der „Fortbewegung“ als nicht verwirklicht an, denn der A hat sich durch seine 360-Grad-Kehren gerade nicht fortbewegt, sondern er rotierte auf der Stelle. Eine Auslegung dahin, Rotationen seien eine Art der Fortbewegung, scheitert bereits an der Wortlautgrenze. Darüber hinaus handelte A nicht, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Der Terminus der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ zeigt, dass der Gesetzgeber Fahrweisen unter Strafe stellen wollte, die einer angepassten Geschwindigkeit grundsätzlich zugänglich sind. Das missbräuchliche Rotierenlassen eines PKW fällt nicht darunter. Auch die amtliche Überschrift des § 315d StGB „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ lässt erkennen, dass die Vorschrift das hier abgeurteilte Verhalten, dem jedes kompetitive Moment fehlt, nicht erfasst. A hat sich wegen einer Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet aus. D. In der Prüfung I. § 240 StGB 1. Tatbestand a) Nötigungshandlung: Gewalt b) Nötigungserfolg c) Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB E. Literaturhinweise Heger in: Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023, § 315d Rn. 5. Entscheidung-der-Woche 20-2023 .pdf PDF herunterladen • 206KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) Btissam Boulakhrif Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium ist, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handelt. Wo? Az.: BVerfG 1 BvL 3/14 in: www.bundesverfassungsgericht.de NJW 2018, 318 NVwZ 2018, 233 Was? BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 Das Urteil beruht auf zwei Richtervorlagen bezüglich bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin an staatlichen Hochschulen. In dem Urteil des BVerfG vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14) wird konstatiert, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 S.1 GG, das Recht jeder StudienplatzwerberIn auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl hat. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zum Vergabeverfahren von Studienplätzen im Fach Humanmedizin wurde vom BVerfG für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Gestaltung der Vergabeverfahren genüge insbesondere nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Zudem seien sowohl die starke Gewichtung der Ortspräferenz, als auch die Begrenzung auf sechs Studienorte auf dem Portal Hochschulstart verfassungswidrig. Bezüglich der Wartezeit, entschied das BVerfG, dass nicht mehr als 20% der Plätze über darüber vergeben werden dürften und dass die Länder zu einer Begrenzung der Wartezeit angehalten sind. Warum? Die aktuell geltenden Vorschriften, insbesondere in Bayern und Hamburg, genügen nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Universitäten ein zu großer Regelungsspielraum verbleibt, welcher sowohl mit Art. 12 GG, als auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar ist. Das BVerfG schlussfolgert aus dem aus Art. 12 abgeleiteten Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit, dass sich Vergabekriterien grundsätzlich an der Eignung für das konkrete Studienfach und den daraus typischerweise folgenden beruflichen Tätigkeiten zu messen hat. Der Gestaltungsspielraum des Staates wird hier durch das Kriterium der Gewähr einer hinreichenden Vorhersagekraft begrenzt. Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium sei, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handele. Die Begrenzung der Wartezeitquote auf nicht mehr als 20% ergibt sich daraus, dass es sich bei der Wartezeit nicht um ein Eignungskriterium, sondern vielmehr um eine Kompensation handelt und die Bewerber aus den beiden Hauptquoten „Abiturbesten“ und „Auswahlverfahren“ nicht benachteiligt werden sollen. Die Forderung einer Begrenzung der Wartezeitdauer folgt daraus, dass die Wartezeit ihre Kompensations- oder auch Ergänzungsfunktion aufgrund derer sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist nur dann erfüllt, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauert, da sich gezeigt hat, dass Studierende die über die jetzige Wartezeitquote eine Studienplatz erhielten einen geringeren Studienerfolg nachweisen können und öfter ihr Studium abbrechen als andere Studierende. Die Abiturbestenquote wurde dagegen als grundsätzlich verfassungsgemäß beurteilt, da diese vorrangig auf die Eignung der Bewerber abstellt. Zur Vertiefung NVwZ 2018, 543 – Das Dritte Numerus-Clausus-Urteil des BVerfG. Aufsatz von Dr. Robert Brehm, Alexandra Brehm-Kaiser. Entscheidung-der-Woche-37-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2018 (ÖR) Felix Lücke Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff i.S.d. §§ 4f. WaffG kann auch durch die Äußerung „ablehenender Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihren Gesetzen“ betroffen sein. Wo? Az.: OVG Lüneburg – 11 ME 181/17 in: NdsRpfl 2017, 291 NJW 2017, 3256 NdsVBl 2017, 346 RdL 2017, 298 Was? OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017 Einem „Reichsbürger“, der seine ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD) z.B. in Schreiben an Behörden offenkundig macht, fehlt es i.d.R. an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG. Daher kann gegenüber einem „Reichsbürger“ eine erteilte Waffenbesitzkarte (WBK) rechtmäßig gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG widerrufen werden. Soweit sich der Inhaber einer WBK im typischen Duktus der „Reichsbürger“ äußert, indem er die BRD und ihre Gesetze, mithin auch die Waffengesetze, in Abrede stellt, wird das für einen Waffenbesitzer erforderliche Vertrauen durchgreifend erschüttert. Auch wenn es nicht bereits zu waffenrechtlichen Verstößen gekommen ist, reicht dieses Risiko aus, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Warum? Der Widerruf von Verwaltungsakten ist ein gern gewähltes Klausurthema im Bereich des Allgemeines Verwaltungsrechts, das auch in Großen Übungen bis hin zum Examen immer wieder Bestandteil einer Klausur im Öffentlichen Recht werden kann. Der Charme in einem solchen Fall, den das OVG hier zu entscheiden hatte, liegt für den Klausurersteller darin, dass nicht die allgemeinen Regeln des VwVfG, sondern das spezielle Waffengesetz angewendet werden müssen. Der Klausurbearbeiter sollte also immer dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Frage steht, darauf achten, ob nicht ein spezielles Gesetz vorrangig zu prüfen ist oder zumindest Tatbestände konkretisiert. Die Prüfung gestaltet sich dann in ihrem Aufbau im Wesentlichen genau wie bei den bekannten §§ 48, 49 VwVfG. Vertiefungsaufgabe Dieses Urteil und ein weiteres des VG Augsburg - Au 4 S 17.1196 gründlich lesen und den Begriff der „waffenrechtlichen Zuverlässigkeit“ herausarbeiten. Entscheidung-der-Woche-19-2018 .pdf PDF herunterladen • 273KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2026 (SR) Analena C´uvrk Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 28. April 2026 - 1 StR 269/25 in: BeckRS 2026, 20850 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. B. Sachverhalt In der Hauptverhandlung des Angeklagten A am 14. Februar 2023 stellte dessen Verteidigung einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Herrn B. Das Landgericht lud den Zeugen B zur Vernehmung am 4. Mai 2023. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte der Verteidiger des Zeugen B mit, sein Mandant sei der Ehemann von der im hiesigen Verfahren Mitangeklagten Frau B und berufe sich daher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wies das Landgericht den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten A auf Vernehmung des Zeugen B gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig zurück, weil dieser sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen habe. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte Frau B wurde im Nachgang mit Beschluss vom 9. August 2023 gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 endgültig eingestellt. Der Verteidiger des Angeklagten A legte daraufhin Revision ein. Die Revision macht geltend, mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen die Mitangeklagte Frau B sei das vormals bestehende Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen B nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO endgültig entfallen. Das Landgericht habe daher seinen Beschluss wegen prozessualer Überholung aufheben und erneut über den Beweisantrag entscheiden müssen. Eine Ladung des Zeugen B sei jedenfalls unter Aufklärungsgesichtspunkten des § 244 Abs. 2 StPO notwendig gewesen. C. Anmerkungen Die Revision des Angeklagten A ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag den zunächst bestehenden prozessualen Gegebenheiten entsprechend zu Recht gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen. Es war nach Entfallen des Zeugnisverweigerungsrechts auch nicht gehalten, diesen neu zu verbescheiden. Denn nach der zum Zeitpunkt der Verbescheidung des Beweisantrags bestehenden Prozesslage hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen. Macht ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO Gebrauch, kann ein auf Vernehmung dieses Zeugen gerichteter Beweisantrag wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO oder wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO abgelehnt werden. So liegt es hier. Der Verteidiger des Zeugen B teilte mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, sein Mandant als Ehemann der Mitangeklagten Frau B berufe sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Zwar ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen B nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses vom 16. Juni 2023 durch die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte Frau B nach § 153a Abs. 2 StPO entfallen. Der nachträgliche Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Landgericht wegen prozessualer Überholung gehalten war, den auf § 244 Abs. 3 S. 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss aufzuheben und den Beweisantrag erneut zu bescheiden. Das Gericht ist lediglich dazu verpflichtet, den Ablehnungsbeschluss zu korrigieren und gegebenenfalls den beantragten Beweis nachträglich zu erheben, wenn der zunächst angenommene Ablehnungsgrund nicht (mehr) vorliegt. D. In der Prüfung Beweiserhebungsverbot nach § 52 StPO I. Voraussetzungen 1. Beschuldigter 2. zeugnisverweigerungsberechtigte Person, § 52 I StPO II. Rechtsfolge E. Literaturhinweise FD-StrafR 2026, 815669. KK-StPO/Bader § 52. MüKoStPO/Kreicker § 52. BeckOK StPO/Huber § 52. Entscheidung der Woche 41-2026 .pdf PDF herunterladen • 509KB Zurück Nächste

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