Suchergebnisse
Search this site
462 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche
- Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR) Robin Dudda Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VII ZR 63/18 in: NJW 2019, 1867 MDR 2019, 406 NZBau 2019, 435 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. 2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGG auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin (K) den Beklagten (B) mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs. Im Rahmen der Wartungsarbeiten tauschte B den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. K beglich die Rechnung des B. Am 09.02.2016 traten erhebliche Probleme mit der Lenkung auf. K ließ das Kfz in die Werkstatt des L abschleppen, da B bis zum 10.02.2016 Betriebsferien gehabt hat. In der Werkstatt des L stellte sich heraus, dass B den Keilriemen nicht richtig angespannt hatte. Der aus diesem Grund gerissene Riemen hat sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hatten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Zudem waren Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. K ließ deshalb durch L Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Mit der Klage hat K Schadensersatz in Höhe der von L in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 Euro geltend gemacht. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt dieser Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Schadensersatz neben sowie dem Schadensersatz statt der Leistung. Diese Unterscheidung ist insbesondere für das Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung relevant. Eine solche ist lediglich beim Schadensersatz statt der Leistung notwendig. Die geschuldete Werkleistung des B bestand in der ordnungsgemäßen Wartung des Fahrzeugs und dem Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers und tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Eine Fristsetzung ist hier gem. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich, da K ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Reparatur des Fahrzeugs hat. Das Interesse des B an der Möglichkeit der Nacherfüllung tritt dabei zurück. Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelte es sich hingegen um Folgeschäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst. Es handelt sich mithin um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB 1. Werkvertrag, § 633 Abs. 2 BGB 2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 3. Keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 2 BGB 4. Schaden : Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung II. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB 1. Grundvoraussetzungen (s.o.) 2. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Frist 3. Schaden E. Zur Vertiefung Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, JuS 2014, 97; Sajuntz, NJW 2018, 589; Saake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683 & JuS 2016, 297 (Grundfälle). Entscheidung-der-Woche-28-2019 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2018 (ZR) Paula Kirsten Aktuell: Eine Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist lediglich wirksam, wenn dem Mieter im Gegenzug ein Ausgleich gewährt wird. Wo? Az.: BGH Urt. v. 22.08.2018 – VII ZR 277/16 in: bundesgerichtshof.de Vorinstanzen AG Celle, 20.04.2016 – 14 C 1146/14 AG Celle, 25.05.2016 – 14 C 1146/14 AG Celle, 01.06.2016 – 14 C 1146/14 LG Lüneburg, 16.11.2016 – 6 S 58/16 Was? BGH, Urteil vom 22.08.2018 Mit dem Urteil hält der BGH seine mieter-freundliche Rechtsprechungslinie zu Schönheitsreparaturklauseln i.R.v. Wohnraummietverträgen aufrecht. So urteilte der BGH, dass eine formularvertragliche Überwälzung von Verpflichtungen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält und damit unwirksam ist, sofern: 1. die Wohnungen unrenoviert oder renovierungsbedürftig an den Mieter übergeben wurde und 2. der Vermieter dem Mieter im Gegenzug keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Ein anderes ergibt sich für den Vermieter auch dann nicht, wenn der Vormieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den neuen Mieter abgewälzt hat. Warum? Der Verfahrensgang des Rechtsstreits zeigt, dass die Thematik der Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen nach wie vor praxisrelevant ist. Die Wirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB stipulierten Verpflichtung des Vermieters Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ist am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Maßgeblich ist, ob der Mieter durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt wird. Eine derartige Benachteiligung nimmt der BGH an, wenn der Mieter infolge der formularmäßigen Abwälzung verpflichtet wird, Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Eine Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist lediglich wirksam, wenn dem Mieter im Gegenzug ein Ausgleich gewährt wird; der Mieter gestellt wird, als habe ihm der Vermieter eine renovierte Wohnung übergeben. Das Bestehen einer Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter hat keinen Einfluss auf die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter aufgenommene Renovierungsklausel. Soll eine Regelung zur schuldbefreienden Übernahme der Renovierungspflicht zwischen Mieter und Vormieter getroffen werden, muss der Vermieter gemäß § 415 Abs. 1, 2 BGB zugegen sein. Vertiefungsaufgabe Zur Relativität der dem Schuldverhältnis zugrundeliegenden Rechte und Pflichten und dessen Ausnahmen: Ernst in: Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage, Einl. § 241; Wiederholung: Einbeziehungs- sowie Inhaltskontrolle von AGB gemäß §§ 305ff. BGB; Verständnis: Barudi, Zu viel des Guten?, ZJS 2010, 219. Was wäre jetzt anders? Entscheidung-der-Woche-41-2018 .pdf PDF herunterladen • 300KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR) Robin Dudda Die „Dash Buttons“ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im E-Commerce sowie deutsches AGB-Recht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG München I – 12 O 730/ 17 in: BeckRS 2018, 2468 VuR 2018, 230 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die ,,Dash Buttons‘‘ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im ECommerce sowie deutsches AGB-Recht. B. Sachverhalt 2016 führte Amazon die sog. Dash Buttons in Deutschland ein. Dabei handelt es sich um Geräte mit einer elektromechanischen Schaltfläche, über die bei Amazon mit einem einfachen Druck eine Bestellung eines festgelegten Markenprodukts des täglichen Bedarfs getätigt werden kann. Die Geräte werden an den Stellen im Haushalt angebracht, an denen der Bedarf an Alltagsgegenständen festgestellt wird (z. B. Dash Button zur Waschmittelbestellung an der Waschmaschine). In einer AGB-Klausel behält sich Amazon unter anderem vor, den Preis zu ändern sowie ein anderes als das vom Kunden ausgewählte Produkt zu liefern. C. Anmerkungen Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt, gerade wenn darüber hinaus das AGB-Recht mit ins Spiel kommt. Amazon verstößt durch die Gestaltung des Bestellvorgangs mit den Dash Buttons gegen § 312j Abs. 3 BGB. Die Anwendbarkeit des § 312j BGB ist nach dem klaren Wortlaut des § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht ausgeschlossen. Diese Norm bezieht sich lediglich auf das erste und zweite Kapitel des Untertitels, jedoch nicht auf das dritte, in dem § 312j BGB zu finden ist. Der Dash Button ist als Telemedium i.S.d. § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Verträge, die durch Nutzung des Dash Buttons zustande kommen, sind somit als Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zur Zahlung verpflichten zu wollen. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese Schaltfläche mit den Worten ,,zahlungspflichtig bestellen‘‘ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (sog. Button-Lösung). Der Begriff der Schaltfläche umfasst dabei auch elektromechanische Druckflächen wie den Dash Button. Eine solche eindeutige Formulierung enthält der Dash Button nicht. Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB liegt folglich vor. Den Kunden werden ferner nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben zur Verfügung gestellt. Damit liegt auch ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EGBGB vor. Schließlich kann die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel gegenüber Verbrauchern verlangt werden. Aus dem ersten Teil der Klausel wird nicht hinreichend deutlich, dass sich sogar das bestellte Produkt und nicht nur Bestelldetails ändern können. Der zweite Teil der Klausel ist ebenso wenig verständlich formuliert. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welche Maßstäbe die Beklagte anwendet, um geeignete Ersatzteile der gleichen Produktart zu bestimmen. Die Klausel ist nicht klar und verständlich formuliert und verstößt somit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da bereits ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben ist, bedarf die Frage, ob auch § 308 Nr. 4 BGB bzw. § 307 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken des § 241a BGB erfüllt sind, laut Gericht keiner Entscheidung. D. In der Prüfung I. Verstoß gegen § 312j Abs. 2, 3 BGB 1. Kein Ausschluss der Anwendbarkeit durch § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB 2.Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB 3. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB 4. Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB II. Prüfung der Wirksamkeit der AGB III. Ergebnis E. Zur Vertiefung Weiss, Die Untiefen der Button-Lösung, JuS 2013, 590. Entscheidung-der-Woche-07-2019 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR) Patricia Meinking Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 13/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Ein Arzt muss wegen der Lebenserhaltung seines Patienten durch künstliche Ernährung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. B. Sachverhalt Der verstorbene Vater des Klägers war schwerkranker Demenzpatient und bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Seit September 2006 wurde er über eine Magensonde künstlich ernährt. Er verstarb im Oktober 2011. Vor seinem Tod stand er unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten durch Beendigung der Lebenserhaltung zuzulassen. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat, denn es liege kein immaterieller Schaden vor. Es stünden sich die Möglichkeit des Weiterlebens mit krankheitsbedingtem Leiden durch die künstliche Ernährung und der Tod gegenüber, der bei Beendigung der Lebenserhaltung eingetreten wäre. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stünde keinem Dritten zu. Daher könne, selbst wenn der Patient sein Leben als lebensunwert bewertet, auch ein leidensbehaftetes Weiterleben nicht als Schaden qualifiziert werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dem Kläger stehe darüber hinaus auch kein Anspruch auf Ersatz der Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit der Lebenserhaltung und den krankheitsbedingten Leiden einhergehen, zu verhindern. Insbesondere seien sie nicht Zweck, um das vererbte Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verfassung unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtverletzung eine Einstufung von (Weiter-)Leben als Schaden generell nicht zulässt, auch wenn es sich um leidensbehaftetes oder vom Patienten als lebensunwert erachtetes Weiterleben handelt. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB 1. Schuldverhältnis (Behandlungsvertrag nach § 630a BGB) 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Ergebnis Andere Ansprüche auf Schadensersatz scheiden mangels Vorliegen eines Schadens aus. E. Zur Vertiefung OLG München, Urt. v. 21.12.2017 – 1 U 454/17 (Vorinstanz); Zum Arzthaftungsrecht: Ahmadi, Grundzüge des Arzthaftungsrechts, ZJS 2019, 106ff.; von Pentz, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht, MedR 2018, 283ff. Entscheidung-der-Woche-16-2019 .pdf PDF herunterladen • 240KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Keine unbedingter Grundrechtsschutz für international tätige Großkanzleien in Deutschland. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvR 1287/17 in: BeckRS 2018, 14188 JuS 2018, 1018 NJW 2018, 2392 A. Orientierungs- oder Leitsatz Eine internationale Großkanzlei mit Hauptverwaltungssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union kann sich – abgesehen von Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG – nicht auf Grundrechte berufen. B. Sachverhalt Der Entscheidung liegt eine Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 103 StPO der Kanzlei Jones Day in München zugrunde, bei der diverse Akten und Daten sichergestellt wurden. Die Durchsuchung wurde aufgrund eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges im Rahmen des „VW-Dieselskandals“ durchgeführt. Gegen die gerichtliche Durchsuchungsanordnung sowie die Sicherstellung legte die Kanzlei Rechtsmittel ein, welche erfolglos blieben. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die abschlägigen Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts München. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden aufgrund der mangelnden Beteiligtenfähigkeit der Kanzlei nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Die Beteiligtenfähigkeit einer Beschwerdeführerin setzt voraus, dass diese auch Trägerin der Grundrechte ist, deren Verletzung sie rügt. Die international tätige Kanzlei ist in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio organisiert. Die Frage, ob eine juristische Person inländisch ist, bemisst sich danach, wo sie ihren Sitz hat, wobei auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Tätigkeit abzustellen ist. Tritt die Beschwerdeführerin im Verfahren in ihrer Gesamtheit als Partnership auf, teilt jedoch keinen Standort der Hauptverwaltung mit, stellt das BVerfG auf die Tatsachen ab, die die Organisation der Kanzlei international prägen. Nur drei der 40 Standorte der Kanzlei befinden sich in Deutschland, zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kanzlei von deutschen Staatsangehörigen beherrscht wird. Auch die Gründung nach ausländischem Recht spricht dagegen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit in Deutschland zu verorten ist. Damit ist die Kanzlei keine inländische juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG. Eine Gleichbehandlung mit inländischen juristischen Personen im Wege einer Ausnahme nicht allein deswegen geboten, weil die deutschen Kanzleistandorte von hoheitlichen Maßnahmen betroffen sind. Eine organisatorisch eigenständige Stellung des deutschen Standortes oder ein Tätigkeitsmittelpunkt der Kanzlei im Inland wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, vielmehr sprechen die Tatsachen nur für eine geringe Eigenständigkeit des Münchener Standortes. Somit scheidet eine Behandlung wie eine inländische juristische Person aus. Ausländischen juristischen Personen stehen in ständiger Rechtsprechung des BVerfG lediglich die grundrechtsähnlichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu. Diese statuieren objektive Verfahrensgrundsätze, die jeder Prozesspartei zukommen müssen. Eine Ausdehnung auf materielle Grundrechte im Wege der Auslegung widerspricht jedoch dem Wortlaut und Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG. D. In der Prüfung Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beteiligtenfähigkeit a. Inländische juristische Person (!) b. Keine Ausnahme E. Zur Vertiefung Zur ausnahmsweise zu bejahenden Beteiligtenfähigkeit einer ausländischen juristischen Person: BVerfGK 15, 225ff; Zur Anwendung der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG auf ausländische juristische Personen: BVerfGE 12, 6ff.; 21, 362ff.; 61, 82ff: Wiederholung: Prüfung der Beteiligtenfähigkeit bei der Verfassungsbeschwerde: Epping, Grundrechte, 7. Auflage, Rn. 153ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2020 (ZR) Jari Kohne Verursacht ein erstes KFZ eine Kollision mit einem zweiten KFZ, das infolge dessen liegen bleibt, und fährt dann ein drittes KFZ auf das zweite KFZ auf, so geschieht dieser Auffahrunfall „bei Betrieb“ des ersten KFZ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle – 14 U 150/19 in: NJW-RR 2020, 533 A. Orientierungssatz Verursacht ein erstes KFZ eine Kollision mit einem zweiten KFZ, das infolge dessen liegen bleibt, und fährt dann ein drittes KFZ auf das zweite KFZ auf, so geschieht dieser Auffahrunfall „bei Betrieb“ des ersten KFZ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. B. Sachverhalt (vereinfacht) A rammt beim Überholen auf der Autobahn mit seinem LKW das Fahrzeug des B, das daraufhin auf der linken Fahrspur liegen bleibt. Nach der Kollision steuert A seinen LKW auf den Seitenstreifen und hält dort – ca. 80 m von der Unfallställe entfernt – an. Nach etwa zehn Minuten nähert sich von hinten das KFZ des C dem auf der linken Fahrspur liegen gebliebenen Fahrzeug des B und fährt auf dieses auf. Das KFZ des C erleidet einen Totalschaden. C begehrt von A Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG. C. Anmerkungen Die Beschädigung einer Sache liegt hier unzweifelhaft vor. Fraglich ist aber, ob die Kollision der Fahrzeuge von C und B „bei dem Betrieb“ des LKW von A erfolgte. Dagegen scheint zunächst zu sprechen, dass sich die Fahrzeuge von A und C nie berührt haben. Allerdings ist das Merkmal „bei dem Betrieb“ nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, da die Haftung aus der sog. Betriebsgefahr der „Preis“ für das erlaubte Eröffnen einer Gefahrenquelle (Nutzung eines KFZ) ist. Daher ist ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines KFZ entstanden, wenn sich in ihm (dem Schaden) die von dem KFZ ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Mithin ist entscheidend, ob das Schadensgeschehen durch das in Rede stehende KFZ mitgeprägt worden ist. Daher kann auch bei einem „berührungslosen Unfall“ eine Zurechnung zu dem Betrieb erfolgen, wenn das KFZ über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus durch eine wie auch immer geartete Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. A hat hier im Rahmen seines missglückten Überholmanövers den Erstunfall mit B verursacht und somit den Verkehr beeinflusst. Nur, weil B gerade in Folge des Erstunfalls auf der linken Fahrspur liegen blieb, kam es überhaupt zu dem zweiten Unfall. Insofern hat A das Unfallgeschehen (das heißt den Unfall zwischen B und C) maßgeblich mitgeprägt. Allerdings trifft C ein Mitverschulden in Höhe von 30 %: Ein Autofahrer muss seine Fahrweise stets so einrichten, dass er liegen gebliebene Fahrzeuge rechtzeitig erkennen und eine Kollision mit diesen daher vermeiden kann. Gelingt ihm letzteres nicht, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen eine angemessen angepasste Fahrweise. D. In der Prüfung A. § 7 Abs. 1 StVG I. Beschädigung einer Sache II. (P) Bei dem Betrieb eines KFZ III. Schaden B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Lesenswert das Urteil im Volltext in NJW-RR 2020, 533 ab Rn. 20 mit weiteren, hier nicht berücksichtigten, Aspekten. Zum Merkmal „bei dem Betrieb“: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 22 Rn. 11 ff. mit zahlreichen Beispielen. Entscheidung-der-Woche-26-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2018 (ÖR) Floriane Willeke Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Wo? Az.: BVerfG, Beschl. v. 02.05.2018 1 BvR 666/17 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Dieser genügt allerdings geringen Anforderungen. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise hatte das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" im Jahr 2008 über eine Bank berichtet, die wegen riskanter Kreditgeschäfte aufgefallen war. Die Autoren erwähnten in ihrem Artikel Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Mitarbeiter wegen unzulässiger Abhöraktionen. Das Verfahren wurden später mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt. Daraufhin reichte der betroffene Mitarbeiter Klage auf Richtigstellung und Abdruck einer von ihm vorformulierten, umfangreichen Erklärung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger Recht. Das beklagte Nachrichtenmagazin reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und rügte die Verletzung von Art. 5 I 2 GG. Das BVerfG schloss sich in seiner Entscheidung weitestgehend der Auffassung des Nachrichtenmagazins an. Warum? Das BVerfG entschied, dass auch bei rechtmäßigen Verdachtsberichterstattungen ein Nachdruck erscheinen müsse, sofern das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Dies diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen. Jedoch seien an den Umfang sowie Art und Weise des Nachdrucks geringe Anforderungen zu stellen. Denn es handele sich im Ausgang weiterhin um eine rechtmäßige Berichterstattung, welche von der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG geschützt wird. Deshalb genüge eine kurze Zusammenfassung des ursprünglichen Berichts und ein kurzer Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens. Eine Neubewertung der Berichterstattung sei indes nicht erforderlich. Vertiefungsaufgabe Das BVerfG widmet sich regelmäßig der Überprüfung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Ebenso häufig ist die Grundrechtsprüfung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Thema juristischer Klausuren; Vergleichend kann die aktuelle BVerfG-Entscheidung vom 07. Februar 2018 (1 BvR 442/15) zum Abdruck von Gegendarstellungen herangezogen werden. Entscheidung-der-Woche-31-2018 .pdf PDF herunterladen • 285KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) Adam Hetka Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 5 StR 593/18 in: HRRS 2019 Nr. 527 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Steckt der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er dadurch die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründet eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Daher wird in einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, in der Regel die ausschließliche Sachherrschaft auch dann zugewiesen, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Ein Täter, der transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche (hier: Sporttasche bzw. Rucksack) steckt, bringt sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich und begründet damit ebenfalls neuen Gewahrsam. B. Sachverhalt A nahm in einem Supermarkt vier Flaschen Jägermeister und zwei Flaschen Bacardi aus dem Regal. Diese legte er in eine mitgeführte Sporttasche, um die Flaschen vor möglichen Beobachtern zu verbergen und sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor D den Supermarkt verlassen konnte, wurde er von zwei Supermarktmitarbeitern gestellt. Einige Tage später entnahm A in einem anderen Supermarkt fünf Flaschen Jägermeister aus dem Regal und steckte sie in einen mitgeführten Rucksack. Anschließend ging er in Richtung Ausgang, um auch diese Waren unbezahlt für sich zu verwenden, an dem er auch diesmal gestellt wurde. C. Anmerkungen Mit Urteil vom 6.3.2019 hat sich der BGH (Az.: 5 StR 593/18) mit der Vollendung der Wegnahme beim Diebstahl beschäftigt. Dabei widmete er sich konkret der Frage, inwiefern bei kleinen, leicht transportablen Sachen die Begründung neuen Gewahrsams durch Verbringen der Sache in eine Gewahrsamsenklave möglich ist. So kann nach dem BGH eine Wegnahme kleiner, leicht transportabler Sachen nicht nur dann gegeben sein, wenn sie unter der Kleidung des Täters versteckt, sondern auch, wenn sie in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack verstaut werden. Denn auch hier bringe er sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass das Verbringen einer Sache in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack zwingend einen Gewahrsamswechsel zur Folge hat: Der BGH wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und in anders gelagerten Konstellationen durchaus eine andere Beurteilung angezeigt sein kann. Aus diesem Grund wird es in der Klausur in erster Linie darum gehen, alle im Sachverhalt enthaltenen Informationen sorgfältig auszuwerten, um anschließend eine saubere und argumentativ überzeugende Prüfung des Gewahrsamswechsels vornehmen zu können. Die Begrifflichkeiten „Wegnahme“ und „Gewahrsam“ stellen regelmäßig Problemschwerpunkte bei Vermögensdelikten dar, weshalb sie damit auch für das Examen von enormer Bedeutung sind. Denn nur wenn eine Wegnahme in der Prüfung bejaht werden kann, können anschließend auch die §§ 243, 244 StGB sowie ein Raub mit seinen Qualifikationen behandelt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde, bewegliche Sache b. Wegnahme (!) E. Zur Vertiefung Zum Diebstahl: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 2. Entscheidung-der-Woche-41-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2018 (ZR) Tim Brockmann Eine interessante Entscheidung aus dem Zivilrecht, genauer dem besonderen Schuldrecht. Wo? Az.: BGH v. 21.11.2017 - X ZR 111/16 Was? BGH, Urteil vom 21.11.2017 Nach dem Urteil des BGH vom 21.11.2017 tritt eine Minderung des Reisepreises auch bei einer Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotelzimmer ein. Dies ist selbst dann der Fall, wenn es sich um die Ersatzbeschaffung eines in der Nähe liegenden Hotels handelt, welches im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist. Sofern die zur Verfügung gestellte Ersatzunterkunft schwerwiegende hygienische Mängel aufweist, haben Reisende zudem einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Warum? Die Entscheidung zeigt zwei voneinander zu trennende Ansprüche aus dem Reiserecht auf: Die Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB sowie den Schadenersatz nach § 651f Abs. 2 BGB. Der in den §§ 651aff. BGB geregelte Reisevertrag kann als spezieller Vertragstyp im Studium schnell übersehen und unterschätzt werden. Mit seiner Systematik stellt das Reisevertragsrecht einen geeigneten Prüfungsgegenstand für Klausuren dar und sollte dem Studierenden daher bekannt sein, grundlegende Rechte unterscheiden sich nicht wesentlich von den anderen Bereichen des besonderen Schuldrechts. Für Klausurersteller bietet sich oft die Möglichkeit, in die Prüfung einer reiserechtlichen Klausur AGB kontrollieren zu lassen, typischerweise nämlich die des Reiseveranstalters. Vertiefungsaufgabe Die Differenzierung der beiden Ansprüche im Urteil nachvollziehen und die eigene Kenntnis des Reiserechts auffrischen; Welche Anspruchsgrundlagen gibt es? Wie sind die Voraussetzungen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten? Entscheidung-der-Woche-08-2018 .pdf PDF herunterladen • 281KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2026 (ZR) Vincent Eckhoff Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VI ZR 67/25 in: BeckRS 2026, 12857 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). 2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadens behebung zu wählen (Fortführung Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255). 3. Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. B. Sachverhalt Ein Verkehrsunfall führte auf Klägerseite zur Anmietung eines Wagens. Dabei mietete er einen Wagen, welcher eine niedrigere Klasse hatte als der eigene Wagen. Im Vergleich derselben Klasse jedoch teurer, sodass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten wurde. Die Versicherung des Beklagten zahlte daher nur einen Teil der Rechnung. Vor dem Amtsgericht wurde ein Teilerfolg in Höhe der Wirtschaftlichkeitsgrenze erzielt. Eine Berufung blieb erfolglos. Der Kläger versuchte vor dem BGH die höheren Kosten dennoch zu erhalten, da er eben auch einen teureren Wagen hätte mieten können und so ebenso die höheren Kosten angefallen wären. Als Begründung dafür wurde die BGH-Rechtsprechung angeführt, welche dem Geschädigten nicht das Werkstattrisiko einer höheren Rechnung auferlegt. Letztendlich lehnte der BGH die Revision ab, sodass der Kläger nur die Kosten des Mietwagens erstattet bekam, welche durch das Amtsgericht ausgeurteilt worden waren. C. Anmerkungen Der BGH macht durch das Urteil deutlich, wann ein Geschädigter das Risiko von höheren Kosten trägt und wann nicht. Regelungen, die beschreiben, wer das Risiko einer höheren Rechnung durch die Werkstatt trägt, sind nicht anwendbar. Diese sind schon deshalb nicht anwendbar, da keine vergleichsbare Interessenlage besteht. Bei einer Werkstatt kann vom Geschädigten nicht erwartet werden, die komplexen Kosten der Reparatur zu verstehen und sich damit auseinander setzen zu müssen. Es kann jedoch vom Geschädigten erwartet werden, dass dieser die Kosten der Miete mit anderen Vermietern von Autos vergleicht. Außerdem geht aus dem Urteil hervor, dass dieses Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann gilt, wenn der Geschädigte ein Auto niedriger Klasse als das eigene anmietet. D. In der Prüfung I. Haftungsbegründender Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Verschulden IV. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Schaden -> (P) Schadenshöhe a) Gebot der Wirtschaftlichkeit - Höhe des Ersatzfähigen Schadens ist zu kürzen, wenn Ge- schädigter einen vergleichsweise teureren Mietvertrag ab- schließt -Recht auf Erstattung einer höheren Rechnung wie bei der Reparatur eines Autos (Werkstattrisiko) nicht anwendbar, da unterschiedlicher Interessenlage b) Keine Anrechnung c) ZE: Schaden entstanden bis zur Wirtschaftlichkeits- grenze 2. Haftungsausfüllende Kausalität V. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH Urt. v. 19.5.2026 – VI ZR 67/25, BeckRS 2026, 12857 Entscheidung der Woche 28-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 2 C 32.18 in: BeckRS 2019, 29881 A. Leitsatz Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß. B. Sachverhalt (verkürzt) K ist verbeamteter Polizist in Diensten des Landes Brandenburg. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 des Brandenburger Polizeigesetzes (BbgPolG) ist er verpflichtet, zur Uniform ein Namensschild zu tragen. Im Falle des Einsatzes in einer geschlossenen Einheit hat er gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BbgPolG eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung zu tragen. K macht vor den Verwaltungsgerichten geltend, diese Regelungen verstießen gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums. C. Anmerkungen In Ergebnis lehnte das BVerwG in allen drei betroffenen Rechten eine Verletzung ab. Zunächst umfasst das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, den Schutz aller Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, wozu auch der Name gehört. Dass K Beamter ist, schließt ihn vom Grundrechtsschutz nicht aus. Dem einfachen Gesetzesvorbehalt wurde durch die Regelung des § 9 BbgPolG entsprochen. Der Eingriff ist verhältnismäßig, da die Stärkung der Transparenz und Bürgernähe der Polizeiarbeit ein legitimes Ziel darstellt. Zudem ist die Intensität des Eingriffs nur gering, da allein der Familienname offenbart wird und sich Befürchtungen, dies führe zu mehr ungerechtfertigten Vorwürfen an Polizeibeamte, nicht bestätigt hat. Im Falle von geschlossenen Einheiten, in denen ein höherer Schutzbedarf besteht, kann zudem nur über den Dienstherrn identifiziert werden, sodass dem Schutz des Beamten angemessen Rechnung getragen wird. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor; zwar sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 BbgPolG nur Polizeivollzugsbedienstete in Polizeiuniform verpflichtet, nicht aber Beamte im Innendienst oder in verdeckten Ermittlungen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da Beamte im Innendienst keinen unmittelbaren Bürgerkontakt haben und bei verdeckten Ermittlungen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran besteht, dass die Bediensteten nicht als Angehörige der Polizei identifiziert werden. Schließlich liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG vor. Zwar verpflichtet dieser Grundsatz den Dienstherrn dazu, den Beamten vor unberechtigten Anschuldigen zu schützen, aber eine Gewichtung zugunsten von mehr Transparenz im Polizeivollzugsdienst ist zulässig, da die damit verbundenen Nachteile für den Beamten nicht unzumutbar sind. Eine zulässige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht in Frage gestellt werden. Das BVerwG prüft in dem Urteil sehr anschaulich und übersichtlich die einzelnen (Grund-)Rechte und des Beamten im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht durch. Mustergültig ist hierbei die Prüfungsreihenfolge, in der das BVerwG zunächst Freiheits- und dann Gleichheitsgrundrechte prüft, um zuletzt auf sonstiges Verfassungsrecht (die hergebrachten Grundsätze) zu kommen. Interessant in diesem Zusammenhang dürfte auch sein, dass das BVerwG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für unerlässlich hält - eine Regelung einer Kennzeichnungspflicht durch eine Verwaltungsvorschrift wäre nicht mit dem GG vereinbar. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Recht auf informationelle Selbstbestimmung II. Gleichbehandlungsgrundsatz III. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums E. Zur Vertiefung Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, 322ff., 392ff. Entscheidung-der-Woche-51-2019 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2019 (SR) Nathalie Hamm Die Entsorgung von Lebensmitteln eines Supermarktes in einen Abfallcontainer beinhaltet nicht zwingend einen Eigentumsverzicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayObLG München - 206 StRR 1013/19, 206 StRR 1015/19 in: BeckRS 2019, 24051 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Herrenlos und damit nicht „fremd“ i. S. d. § 242 StGB sind u.a. Sachen, bei denen der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt (§ 959 StGB). Der Verzichtswille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann sich auch aus dem nach außen erkennbaren Verhalten des Eigentümers ergeben, z.B. durch Wegwerfen einer Sache. Ob in der Besitzaufgabe ein Eigentumsverzicht liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Die Entsorgung von Lebensmitteln eines Supermarktes in einen Abfallcontainer beinhaltet nicht zwingend einen Eigentumsverzicht. Steht der Container vielmehr abgesperrt auf dem Firmengelände zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereit, macht der Eigentümer für Dritte deutlich erkennbar, dass keine Einwilligung in eine Mitnahme besteht, sondern das Eigentum nur zugunsten einer andere Person – dem Entsorgungsunternehmen – aufgegeben wird. B. Sachverhalt Die Angeklagten A und B begaben sich auf das Firmengelände des S-Marktes in den Anlieferbereich. Dort waren in einem verschlossenen Abfallcontainer Lebensmittel zur Abholung durch ein gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden. Diesen Container öffneten A und B mithilfe eines mitgebrachten Schraubenschlüssels, entnahmen zahlreiche Lebensmittel und verließen sodann das Gelände des S-Marktes. C. Anmerkungen Das BayObLG beschäftigt sich mit einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls. Dabei ist bereits die Tauglichkeit der Lebensmittel als Tatobjekte i. S. d. § 242 Abs.1 StGB fraglich: Das Wegwerfen durch den Supermarktbetreiber könnte eine Dereliktion (vgl. § 959 BGB) darstellen, infolge derer die Lebensmittel herrenlos und damit nicht mehr „fremd“ wären. Eine solche Dereliktion erfordert, dass der Eigentümer den Besitz an der Sache in der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten. Zwar muss dieser Verzichtswille nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch äußeres Verhalten zum Ausdruck kommen. Allerdings lassen weder die Wertlosigkeit der Sachen noch ihre Entsorgung in Abfalltonnen für sich genommen zwingend auf einen generellen Eigentumsverzichtswillen schließen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einzubeziehen. So ist hier maßgeblich, dass der Abfallcontainer auf dem Firmengelände der Eigentümerin stand und zusätzlich verschlossen war. Das Öffnen des Containers erforderte zwar kein Spezialwerkzeug, aber zumindest einen Schraubenschlüssel, den nicht jeder ständig bei sich führt. In dieser Absicherung kam daher der eindeutige Wille der Eigentümerin zum Ausdruck, den Inhalt gerade nicht dem Zugriff beliebiger Dritter auszusetzen. Das Eigentum sollte nur zugunsten des gesondert bezahlten Entsorgungsunternehmens aufgegeben werden, insbesondere auch da die Eigentümerin für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat. Für die Annahme einer Dereliktion bleibt daher in vorliegenden Fall kein Raum. Die Lebensmittel im Container waren also weiterhin fremd. Das BayObLG erklärt damit aber nicht das sog. „Containern“ generell für strafbar. So wäre etwa die Entnahme von Lebensmitteln aus öffentlich zugänglichen Abfalltonnen möglicherweise anders zu beurteilen. In einer Klausur sollten alle Sachverhaltsangaben sorgfältig ausgewertet werden, um die Eigentumsverhältnisse schlüssig herauszuarbeiten. Zu beachten sind wegen des geringen Verkehrswertes der entsorgten Lebensmittel zudem § 248a und § 243 Abs.2 StGB. In der Praxis wird häufig eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153f. StPO in Betracht kommen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache (P) Dereliktion gem. §959 BGB E. Zur Vertiefung Zur Dereliktion: Münchener Kommentar StGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 242 Rn.34-35. Siehe auch Esser/Scharnberg, Anfängerklausur – Strafrecht: Containern, JuS 2012, 809. Entscheidung-der-Woche-50-2019 .pdf PDF herunterladen • 98KB Zurück Nächste












