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  • Entscheidung der Woche 19-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2020 (ÖR) Alina Amin Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein von Eichenprozessionsspinnern befallener Baum steht, kann nach § 7 Abs. 2 NPOG als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayVGH, Beschl v 11.06.2019 10 CS 19.684 in: https://research.wolterskluweronline.de/document/fcd40ff4-7326-4580-8aff-fd906a6695b4 A. Orientierungs oder Leitsatz Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein von Eichenprozessionsspinnern befallener Baum steht, kann nach § 7 Abs. 2 NPOG als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Grundstückseigentümer E, auf dessen Grundstück ein Baum stand, der von einem Eichenprozessionsspinnernest (ein gefährlicher Schmetterling, dessen Raupenhaare Dermatitis bei Menschen auslösen) befallen war, wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Entfernung des Nestes verpflichtet. Im Falle der Nichterfüllung wurde eine Ersatzvornahme inklusive Kosten i.H.v. 700 € angedroht. Die Grundlage für die Anordnung sei § 11 NPOG – von dem Nest gehe eine Gesundheitsgefahr aus. Die Brennhaare der Insekten seien lange haltbar, verteilen sich in der Umgebung und seien auch in alten Nestern noch hochkonzentriert. Diese würden dann in die Haut und Schleimhaut eindringen und allergische Reaktionen sowie Begleiterscheinungen wie Fieber, Schwindel und Müdigkeit verursachen. Für Anwohner, besonders Kinder und eine schwangere Frau, die in der Umgebung wohnen, bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr. E sei Zustandsstörer gem. § 7 Abs. 2 NPOG. Dafür müsste eine gewisse Kausalität zwischen der Sache (dem Baum) und der Gefahrenquelle bestehen. Diese sei gegeben, wenn bei wertender Betrachtung aller Umstände durch den Zustand der Sache selbst die Gefahrengrenze überschritten werde. Dies läge vor. E erhebt Klage und stellt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO mit der Begründung, dass durch den Zustand des Baumes selbst keine Gefahr ausginge, sondern nur von dem Nest. C. Anmerkungen Eine Gefahr i.S. des § 11 NPOG liegt hier vor. Problematisch ist allerdings, ob der E richtiger Adressat der Maßnahme ist. Die Verantwortlichkeit richtet sich vorliegend nach dem § 7 Abs. 2 NPOG, da eine Handlungsverantwortlichkeit ausscheidet. Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach dem Polizei- und Ordnungsrecht notwendig, so sind diese Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 NPOG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt bzw. den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten zu richten. Die Zustandsverantwortlichkeit nach dieser Bestimmung knüpfte an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebende Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht. Dieser Zusammenhang, vorliegend zwischen dem Grundstück des E und der Gesundheitsgefährdung, ist zu bejahen. Durch das an der Eiche anhaftende Nest und – bei wertender Betrachtung – daher durch den Zustand der Sache selbst wird die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten. D. In der Prüfung § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGo I. formelle RMK II. Interessenabwägung a) Erfolgsaussichten in der Hauptsache aa) RGL bb) formelle RMK cc) materielle RMK (1) Voraussetzungen des § 11 NPOG (2) Verantwortlichkeit (P) -> Richtiger Adressat -> Zusammenhang zwischen Gefahr und Sache E. Zur Vertiefung Hartmann/Mann/Mehde: Landesrecht Niedersachsen, § 4, III. Entscheidung-der-Woche-19-2020 .pdf PDF herunterladen • 145KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2026 (SR) Max Teddy Arbabian Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 14.08.2025 - V StR 520/24 in: BeckRS 2025, 37659 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. 2. Die Freiverantwortlichkeit ist ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschluss dient. Dabei ist auf den Willen des Suizidenten abzustellen. Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich und die Mitwirkung eines anderen ist straflos. 3. Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten. 4. Ist der Suizid nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen. 5. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, unabhängig davon, ob diese auf der Erkrankung oder auf einer anderen Ursache beruhen. B. Sachverhalt Die depressive Geschädigte suchte nach einem Weg, sich selbst das Leben zu nehmen und stieß bei Internetrecherchen auf den Beklagten, welcher seine Dienste als "Freitotbegleiter" anbot. Kurze Zeit später trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte in ihrer Wohnung. Im Zuge dieses ersten Treffens vereinbarten beide einen Termin für ihren Suizid. Am Tag des Suizidversuchs übergab der Angeklagte der Geschädigten 80 Tabletten Chloroquin. Diese nahm sie als Granulat ein und trank drei Flaschen Diazeparn, bis sie einschlief. Einige Stunden später erbrach sie sich mehrmals, wodurch die eingenommenen Stoffe ihre tödliche Wirkung nicht entfalten konnten. Am nächsten Tag informierte eine Angehörige der Geschädigten die Rettungskräfte, die die Geschädigte wegen drohender Selbstgefährdung in ein Krankenhaus brachten, wo sie durch richterliche Anordnung in der psychiatrischen Abteilung untergebracht wurde. Nachdem sie aus der Abteilung entlassen wurde, bat die Geschädigte den Angeklagten um Unterstützung bei einem erneuten Suizidversuch. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er legte ihr am selben Tag einen intravenösen Zugang, an den er einen Infusionsbeutel anschloss, den er mit einer tödlichen Dosis des von ihm mitgebrachten und nicht frei verfügbaren Narkosemittels Thiopental versetzt hatte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb binnen weniger Minuten. C. Anmerkungen Das Landgericht hat die Mitwirkung des Angeklagten am Suizid der Geschädigten als Totschlag in mittelbarer Täterschaft bewertet. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Willensbildung der Geschädigten mehrere Defizite aufwies, die gegen die Freiverantwortlichkeit ihrer Entscheidung sprechen. Der Angeklagte steuerte das Verhalten der Geschädigten, in dem er sie gezielt manipulierte und falsche Zusicherungen traf. Er erkannte die durch Depression bedingte fehlende Freiverantwortlichkeit und Ambivalenz der Geschädigten und nutzte diese bewusst aus. Für die tödliche Handlung erbrachte er wesentliche Tatbeiträge, in dem er das nicht frei verfügbare Narkosemittel beschaffte und die Infusion vorbereitete. Deshalb hatte er die Tatherrschaft inne und ist als mittelbarer Täter anzusehen. Die krankheitsbedingten Defizite, die mangelnde innere Festigkeit ihres Entschlusses und die falsche Zusicherung des Angeklagten hätten dazu geführt, dass sie ihren Suizidentschluss nicht freiverantwortlich getroffen habe. Gleiches konnte für den ersten Suizidversuch nicht sicher festgestellt werden, so dass der Angeklagte von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wurde. D. In der Prüfung § 25 I Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Eintritt des Erfolges b. Handlung des Tatmittlers c. Steuerung des Tatmittlers 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Etwaige weitere subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Neumann StGB vor § 211 Rn. 62, 63. NJW- Spezial 2026, 120. Entscheidung der Woche 14-2026 .pdf PDF herunterladen • 1.08MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) Tim Brockmann Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wo? Az.: OVG NRW 6 A 916/16 in: BeckRS 2017, 125775 Was? OVG NRW, Urteil vom 21.09.2017 Der Dienstherr darf eine Mindestkörpergröße als Eignungsmerkmal im Erlasswege festlegen. Eine Regelung durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist nicht erforderlich. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und der Exekutive zu überlassen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Warum? Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wer sich hier in der Fortsetzungsfestellungsklage nur mit dem Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit beschäftigt, besteht kaum, vollständiges Arbeiten ist entscheidend. Die ausführliche Argumentation muss nach der Erkenntnis, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG um ein grundrechtsgleiches Recht handelt erfolgen. Nämlich in der Abwägung zu Art. 3 Abs. 2GG. Z.B. hat wesentlich der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und präventiv sicherheitspolitischen Erwägungen stattfindet. Vertiefungsaufgabe Unionsrechtlicher Bezug besteht auch hier! In EuGH, 18.10.2017 - C-409/16, BeckRS 2017, 128183 stellt der Europäische Gerichtshof auf die Diskriminierungsfähigkeit einer einheitlichen Mindestgröße für Bewerberinnen und Bewerber von (1,70m) ab (lesenswert!). Entscheidung-der-Woche-07-2018 .pdf PDF herunterladen • 269KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) Alina Amin Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Wo? Az.: BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 2 BvR 1738/12 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltslos gewährleistet, es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die, für eine Qualität als hergebrachter Grundsatz notwendigen, Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität und weist einen engen Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber auf. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen. Warum? Nach dem Grundsatz der möglichst effizienten Umsetzung des Unionsrechts (effet utile), welcher in fast jeder europarechtlichen Klausur relevant werden kann, dürfen die nationalen Regelungen nicht unionsrechtswidrig sein. Nach Art. 6 Abs. 2, 3 EUV ist die EMRK Teil des Unionsrechts. Läge ferner in der Abwägung zwischen Art. 11 EMRK und dem „Streikverbot“ eine Kollision vor, so wäre eine Änderung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Daher sollte der effet utile immer im Hinterkopf behalten werden. Vertiefungsaufgabe Gleiche Position, aber kritischer was die Vereinbarkeit mit Art. 11 EMRK betrifft: BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13; Ein Streikrecht für türkische Staatsbedienstete unter Berufung auf Art. 11 EMRK zusprechend und zwischen der Art der Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten differenzierend: EGMR Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97; Urt. v. 21.04.2009 – 68959/01. Entscheidung-der-Woche-28-2018 .pdf PDF herunterladen • 305KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2026 (ÖR) Justus Riekenberg Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können staatliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Personen folgen, diese vermitteln jedoch grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können staatliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Personen folgen, diese vermitteln jedoch grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen. 2. Ein hinreichender Verantwortungszusammenhang zwischen deutscher Staatsgewalt und einer Gefährdung ist Voraussetzung für die Annahme einer Schutzpflicht. 3. Entscheidungen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, insbesondere begründet das Außenwirtschaftsrecht regelmäßig keine subjektiven Drittanfechtungsrechte. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein im Gazastreifen lebender Palästinenser, wandte sich gegen Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Panzergetriebeteile) nach Israel. Er machte geltend, durch den möglichen Einsatz dieser Güter im Gaza-Konflikt in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein. Insbesondere berief er sich auf eine staatliche Schutzpflicht. Die Verwaltungsgerichte lehnten seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da ihm die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Eine drittschützende Wirkung der einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Normen bestehe nicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. C. Anmerkungen Die Entscheidung behandelt Fragen der Schutzpflichten dogmatik und des Grundrechtsschutzes mit Auslandsbezug. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellt maßgeblich darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine mögliche Verletzung eigener Rechte hinreichend substantiiert dargelegt habe. Zwar können sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten ergeben. Diese sind jedoch grundsätzlich nicht auf bestimmte Maßnahmen gerichtet, sondern eröffnen dem Staat einen weiten Handlungsspielraum. Ein subjektives Recht auf Aufhebung konkreter Rüstungsexportgenehmigung besteht daher nicht. Entscheidend ist zudem das Fehlen eines hinreichenden Zurechnungszusammenhangs. Die angegriffenen Genehmigungen stellen lediglich einen mittelbaren Beitrag dar. Über den konkreten Einsatz der Rüstungsgüter entscheidet ein fremder Staat, sodass eine Grundrechtsverletzung durch deutsche Staatsgewalt nicht hinreichend zurechenbar ist. Darüber hinaus betont das Gericht den Charakter der Rüstungsexportkontrolle als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik, die durch komplexe politische Abwägungen geprägt ist und daher nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (problematisch), da keine eigene, unmittelbare Betroffenheit II. Begründetheit 1. Schutzbereich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (+) 2. Eingriff Fraglich (mittelbare Betroffenheit) 3. Rechtfertigung (Schutzpflichtdimension) - Bestehen einer Schutzpflicht (+) - Verdichtung zu konkretem Anspruch (-) - Zurechnungszusammenhang (-) - Weiter Gestaltungsspielraum des Staates E. Literaturhinweise BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 Entscheidung der Woche 12-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR) Anna Ordina Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine (versteckte) Steuer, für die der Bund zuständig ist. Die Länder dürfen den Beitrag festsetzen. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass jeder den Beitrag zahlen muss, unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht. Wo? BVerfG 1 BvR 1675/16 www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 Die Beschwerdeführer wenden sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten und im nicht-privaten Bereich. Insbesondere wird die Beitragspflicht für Zweitwohnungen und die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge angegriffen. In dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16) wird außerdem festgestellt, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags bei der Ländern liegt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge wird als verfassungsgemäß bestätigt. In dem zusätzlichen Beitrag bei Zweitwohnungen hingegen liege ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit vor. Warum? Bei den Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im finanzrechtlichen Sinne handelt und nicht um eine Steuer. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Beiträge hingegen werden dem Beitragsschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen auferlegt. Dabei besteht bei Beiträgen die Besonderheit, dass diese bereits bei einer potentiellen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Die potentielle Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt einen individuellen zurechenbaren Vorteil dar, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können also alle Bürgerinnen und Bürger herangezogen werden, sofern sie die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks realistischerweise empfangen können, aber auch nicht notwendig empfangen müssen. Nicht maßgeblich ist demnach, ob der einzelne Beitragsschuldner willentlich auf den Rundfunkempfang verzichtet. Anders ist es bei einem (zusätzlichen) Beitrag für Zweitwohnungen, da der Gebührenschuldner bereits für seine Erstwohnung zur Leistung herangezogen wurde und damit den (potentiellen) Vorteil abgegolten hat. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Vertiefungsaufgabe Vergleichend kann das Urteil des BVerwG herangezogen und gelesen werden, da sich hierin ebenso mit den hier angesprochenen Problemfeldern auseinandergesetzt wird - BVerwG 6 C 49.15. Entscheidung-der-Woche-34-2018 .pdf PDF herunterladen • 263KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2019 (SR) Klara Stolz Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 506/17 in: BeckRS 2018, 2809 JuS 2018, 820 NStZ 2018, 469 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß die Bremse betätigt, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. B. Sachverhalt A stieg mit einem Küchenmesser in der Jackentasche in das Taxi der B. Am Ziel angelangt, ging A zur Fahrertür und nahm sein Portemonnaie heraus. B dachte, A wolle bezahlen und griff nach ihrem Portemonnaie neben dem Fahrersitz. Dabei lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und B betätigte das Bremspedal mit ihrem Fuß. Sodann riss A die Fahrertür auf, um B ihr Portemonnaie zu entwenden, B warf dieses Richtung Beifahrersitz. A drückte B auf das Lenkrad und beugte sich über B, wobei er ihr eine Schnittwunde am Rücken zufügte. In diesem Gerangel rutschte der Fuß der B vom Bremspedal ab, das Taxi rollte über die Straße und stieß auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen eine Mauer. A ging zur Beifahrertür, nahm sich das Portemonnaie und flüchtete. Hat sich A gem. § 316a Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Voraussetzung des § 316a StGB ist objektiv ein tatbestandsmäßiger Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs. Dabei wird ausschlaggebend auf den laufenden Motor und den Betrieb eines Kraftfahrzeugs abgestellt. Im Falle eines nicht verkehrsbedingten Halts ferner darauf, dass der Angriff in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang steht. Der Schutzzweck der Norm liegt darin, dass der Führer eines in Betrieb gehaltenen Fahrzeugs auch bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sei, sodass er in seinen Abwehrmöglichkeiten beschränkt sei und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden könne. Die Voraussetzung der geminderten Abwehrmöglichkeit liegt nach dem BGH insbesondere vor, wenn das Tatopfer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belasse und die Bremse betätige, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. Der Führer eines Kraftfahrzeuges sei unter diesen Voraussetzungen jederzeit fahrbereit und mit der Beherrschung dieser Situation beschäftigt. Dabei sei in subjektiver Hinsicht ausreichend, dass der Täter die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Opfers erkenne. Nicht erforderlich sei dagegen, dass der Täter eine solche Erleichterung seines Angriffs zur notwendigen Bedingung seines Handelns mache. Der Umstand, dass B ihre Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Tat auf das Kassieren richtete, stelle ein Ausnutzen der Fahrbereitschaft der B durch A nicht in Frage. Das Taxi der B setzte sich in Bewegung, weil B infolge der Rangelei mit A mit ihrem Fuß vom Bremspedal abrutschte. Hierdurch werde deutlich, dass B als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Betrieb des Fahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war. Gerade dadurch sei sie leichter zum Opfer eines räuberischen Angriffs geworden, sodass der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB erfüllt ist. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit b) Des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers c) Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs 2. Subjektiver Tatbestand E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 316a Abs. 1 StGB: Rengier, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 3ff., Rn. 21. Entscheidung-der-Woche-05-2019 .pdf PDF herunterladen • 205KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) Btissam Boulakhrif Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium ist, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handelt. Wo? Az.: BVerfG 1 BvL 3/14 in: www.bundesverfassungsgericht.de NJW 2018, 318 NVwZ 2018, 233 Was? BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 Das Urteil beruht auf zwei Richtervorlagen bezüglich bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin an staatlichen Hochschulen. In dem Urteil des BVerfG vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14) wird konstatiert, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 S.1 GG, das Recht jeder StudienplatzwerberIn auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl hat. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zum Vergabeverfahren von Studienplätzen im Fach Humanmedizin wurde vom BVerfG für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Gestaltung der Vergabeverfahren genüge insbesondere nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Zudem seien sowohl die starke Gewichtung der Ortspräferenz, als auch die Begrenzung auf sechs Studienorte auf dem Portal Hochschulstart verfassungswidrig. Bezüglich der Wartezeit, entschied das BVerfG, dass nicht mehr als 20% der Plätze über darüber vergeben werden dürften und dass die Länder zu einer Begrenzung der Wartezeit angehalten sind. Warum? Die aktuell geltenden Vorschriften, insbesondere in Bayern und Hamburg, genügen nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Universitäten ein zu großer Regelungsspielraum verbleibt, welcher sowohl mit Art. 12 GG, als auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar ist. Das BVerfG schlussfolgert aus dem aus Art. 12 abgeleiteten Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit, dass sich Vergabekriterien grundsätzlich an der Eignung für das konkrete Studienfach und den daraus typischerweise folgenden beruflichen Tätigkeiten zu messen hat. Der Gestaltungsspielraum des Staates wird hier durch das Kriterium der Gewähr einer hinreichenden Vorhersagekraft begrenzt. Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium sei, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handele. Die Begrenzung der Wartezeitquote auf nicht mehr als 20% ergibt sich daraus, dass es sich bei der Wartezeit nicht um ein Eignungskriterium, sondern vielmehr um eine Kompensation handelt und die Bewerber aus den beiden Hauptquoten „Abiturbesten“ und „Auswahlverfahren“ nicht benachteiligt werden sollen. Die Forderung einer Begrenzung der Wartezeitdauer folgt daraus, dass die Wartezeit ihre Kompensations- oder auch Ergänzungsfunktion aufgrund derer sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist nur dann erfüllt, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauert, da sich gezeigt hat, dass Studierende die über die jetzige Wartezeitquote eine Studienplatz erhielten einen geringeren Studienerfolg nachweisen können und öfter ihr Studium abbrechen als andere Studierende. Die Abiturbestenquote wurde dagegen als grundsätzlich verfassungsgemäß beurteilt, da diese vorrangig auf die Eignung der Bewerber abstellt. Zur Vertiefung NVwZ 2018, 543 – Das Dritte Numerus-Clausus-Urteil des BVerfG. Aufsatz von Dr. Robert Brehm, Alexandra Brehm-Kaiser. Entscheidung-der-Woche-37-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) Frederike Hirt Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Wo? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 LG Magdeburg, Urt v. 11.10.2017 – 28 Ns 74/17 Was? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Darüber hinaus ist das Recht der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut gem. § 34 StGB. Betreten Tierschützer unerlaubt Stallungen eines Tierzuchtunternehmens, ist der objektive Tatbestand des § 123 StGB erfüllt. Das Handeln ist jedoch dann gem. § 32 StGB und § 34 StGB gerechtfertigt, wenn von Verstößen gegen das TSchG oder der TierSchNutzV ausgegangen werden kann und das Eindringen dem Offenlegen dieser Zustände dient. Warum? Der Einbezug von Tieren unter den Schutzbereich des § 32 StGB als “einen anderen” ergibt sich für das LG sowie dem OLG zumindest aus den Art. 20a GG, § 17, 1 TierSchG. Demnach ist der Tierschutz nicht nur allgemeines Staatsziel, sondern zugleich wird auch die willkürliche Zufügung von Schmerzen strafrechtlich geschützt. Der Ausschluss einer notrechtlichen Intervention würde diesen Schutzzielen zuwiderlaufen. Nothilfe gegenüber Tierquälerei muss somit gem. dem LG und OLG im Ergebnis zulässig sein. Aus selbigen Gründen ist das Recht der Tiere auf eine Haltung nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Gleichwohl die Ausdehnung des Schutzbereiches schon länger gefordert wurde, ist an der Entscheidung besonders beachtenswert, dass das LG und OLG eine direkte Anwendbarkeit der §§ 32, 34 StGB vorsieht. Dem gegenüber wird in der Literatur auch eine analoge Anwendung vertreten, da der Begriff “ein anderer” in der Vergangenheit eher anthropozentrisch ausgelegt wurde und zudem die Frage nach der Möglichkeit von Tieren als subjektive Rechtsträger aufwirft. Vertiefungsaufgabe Zur Abwägung i.S.v. § 34 StGB: Art. 20a GG im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters aus Art. 12, 14 GG. Hierzu: Hirt/Maisack/Moritz, TSchG, Art. 20a GG Rn. 5 ff.; BVerfGE 101, 1 ff. („Legehennenentscheidung“); Vertiefende Lektüre von: Herzog, JZ 2016, 190-197 Hecker, JuS 2018, 83-85 NJW-Spezial 2018, 26; Entscheidung-der-Woche-12-2018 .pdf PDF herunterladen • 191KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) Klara Stolz Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 481/17 in: BeckRS 2018, 28869 NStZ 2018, 708-711 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl gem. §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB. Sie tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. B. Sachverhalt Die Angeklagten brachen im Zeitraum von April bis Oktober 2016 in wechselnder Besetzung in 19 Fällen im K-Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen ein. Dabei stahlen sie Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört oder es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw. Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen 19 Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. C. Anmerkungen Zunächst wurde die Ansicht vertreten („Konsumtionslösung“), dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliege, wenn vollendeter Einbruchdiebstahl (in Form des schweren Bandendiebstahls bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahls) und Sachbeschädigung zusammentreffen. Danach scheide Gesetzeseinheit zugunsten der Klarstellungsfunktion von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf der Einbruchtat abweiche, von einem eigenen Unrechtsgehalt geprägt sei und sich nicht mehr als typische Begleittat erweise. Hiervon abweichend entschied der Senat, dass bei (vollendetem) Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets tateinheitlich gem. § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht werde und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurückstehe, gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Dabei sind Erwägungen gem. § 52 Abs. 1 StGB maßgebend. Danach ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Eine Einbruchtat geht jedoch nicht „regelmäßig“ mit einer Sachbeschädigung einher. In rechtlicher Hinsicht setzt die Tathandlungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Von einer regelmäßigen „Begleittypik“ der Sachbeschädigung kann daher in einer Reihe von Einbruchkonstellationen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB bei einem Einbruchdiebstahl ist nicht vorgezeichnet, sie hängt vom Einzelfall ab. Auch der Wertungswiderspruch bei einem Vergleich von versuchter und vollendeter Einbruchtat erscheint gravierend. Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 1 StR 470/00), wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung zu verurteilen. Vollendet der Täter hingegen die Wegnahme „mit hinreichender“ Tatbeute, entfällt nach der „Konsumtionslösung“ die Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angemessenen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollendung der Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem – bezogen auf die Sachbeschädigung- weniger umfassenden Schuldspruch belegt würde. D. Zur Vertiefung Siehe zu Konkurrenzen im Allgemeinen Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018, § 56 Rn. 1ff.; im Speziellen Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 87 m.w.N. Entscheidung-der-Woche-23-2019 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

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