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- Entscheidung der Woche 45-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2024 (ZR) Niklas Hüneburg Die Übersendung einer Gratisbeigabe stellt auch in Bezug auf das noch nicht versandte Hauptprodukt eine Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, wenn zwischen dem Erwerb des Hauptproduktes und der Übersendung der Gratisbeigabe ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.04.2024 - 9 U 11/23 Fundstelle: NJW-RR 2024, 1306 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Übersendung einer Gratisbeigabe stellt auch in Bezug auf das noch nicht versandte Hauptprodukt eine Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, wenn zwischen dem Erwerb des Hauptproduktes und der Übersendung der Gratisbeigabe ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt besteht, dass die kostenlose Übersendung der Gratisbeigabe das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt voraussetzt. B. Sachverhalt Der beklagte Online-Elektronikhändler bot in seinem Shop aktuelle Smartphones, die eine UVP von 1.099 € besaßen, versehentlich für 92 € an. Darüber hinaus enthielten im Rahmen einer Sonderaktion einige Bestellungen als Gratisbeilage Kopfhörer im Wert von etwa 100 €. Die AGB des Großhändlers legten fest, dass ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Button „jetzt kaufen“ abgegeben werde. Ein Vertrag käme aber erst dann zustande, wenn der Artikel versandt und dies dem Kunden auch bestätigt wurde. Der spätere Kläger bestellte neun Smartphones und vier Kopfhörer. Den Kaufpreis, der in den Bestellbestätigungen angegeben wurde, beglich er sofort. Zwei Tage später erfolgte der Versand der kostenlosen Kopfhörer und dieser wurde auch entsprechend bestätigt. Bereits am Tag der Bestellung erkannte der Händler seinen Fehler bei der Preisangabe und korrigierte den Preis auf 928 €. Gleichwohl erklärte er erst zwei Wochen später die Bestellungen als storniert, wobei er auf den gravierenden Preisfehler hinwies. Ferner wurde der Kunde darum gebeten, die erhaltenen Kopfhörer zu retournieren. Nun verlangt der Kläger vom Beklagten die Übergabe und Übereignung der bestellten neun Smartphones und vier Kopfhörer. C. Anmerkungen Im Ergebnis teilt das OLG Frankfurt a.M. die Auffassung des LG Frankfurt a.M. und bejaht einen Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung der neun Smartphones und der vier Kopfhörer gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Kunde und der Elektronikhändler über den Abschluss eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB geeinigt haben. Hierfür sind zwei übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen erforderlich (vgl. §§ 145 ff. BGB). Das Online-Inserat über die Smartphones und die Kopfhörer stellt lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum dar. Allerdings gab der Kläger mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB ab, das auf den Abschluss eines Kaufvertrags über die Smartphones gerichtet war. Mit der Bestätigung der Bestellungen nahm der Online-Händler dieses Angebot aber noch nicht an, da es sich hierbei um die einfache Bestätigung des Eingangs der Bestellung i.S.d. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt. Allerdings liegt in der Versendung der Gratisbeigabe bzw. der Kopfhörer eine Annahme i.S.d. § 147 BGB. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Smartphones und dem Versand der Kopfhörer. Nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB konnte der Kunde die Zusendung nur so verstehen, dass mit dem Versand der Gratis-Produkte auch ein Kaufvertrag über die eigentlichen Hauptprodukte bzw. die Smartphones zustande gekommen ist. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass bereits am Bestelltag der Preis der Smartphones auf 928 € korrigiert wurde und dennoch zwei Tage später die Kopfhörer verschickt worden sind. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der Kläger die Zusendung nur so verstehen, dass auch ein Vertrag über die Smartphones selbst besteht. Unerheblich ist, ob die AGB wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind, weil sie selbst bei einer Einbeziehung dem Gesagten nicht entgegenstehen. Der Anspruch des Klägers ist aber auch nicht ex tunc durch Anfechtung des Beklagten gem. § 142 Abs. 1 BGB untergegangen. Ungeachtet dessen, ob ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB überhaupt einschlägig ist, war die Anfechtungserklärung jedenfalls nach § 121 Abs. 1 BGB verfristet. Erst zwei Wochen, nachdem der Preisfehler erkannt wurde, erfolgte die Anfechtungserklärung, die somit nicht mehr unverzüglich war. Schließlich besteht auch keine Nichtigkeit durch ein rechtsmissbräuchliches Festhalten am Kaufvertrag durch den Kunden gem. § 242 BGB. Es wurde durch den Beklagten nicht vorgetragen, inwiefern ein Festhalten am Vertrag für ihn wirtschaftlich unzumutbar wäre. D. In der Prüfung § 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB a) Angebot, § 145 BGB b) Annahme, § 147 BGB II. Anspruch untergegangen 1. Anfechtung, §§ 119 ff. BGB 2. Rechtsmissbrauch, § 242 BGB III. Ergebnis E. Literaturhinweise Duden, Verbraucherschutz und Vertragsschluss im Internet der Dinge, ZRP 2020, 102. Föhlisch/Stariradeff, Zahlungsmittel und Vertragsschluss im Internet, NJW 2016, 353. Entscheidung der Woche 45-2024 .pdf PDF herunterladen • 79KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2022 (ÖR) Lisa Mariß Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nicht, dass die Landesregierung und ihre Mitglieder gehindert wären, verfassungsfeindliche Bestrebungen politischer Parteien als solche zu bezeichnen und darauf in angemessener Weise zu reagieren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: Niedersächsischer StGH, Urteil vom 24.11.2020 – 6/19 in: openJur 2020, 77853 Entscheidungsdatenbank Niedersachsen A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nicht, dass die Landesregierung und ihre Mitglieder gehindert wären, verfassungsfeindliche Bestrebungen politischer Parteien als solche zu bezeichnen und darauf in angemessener Weise zu reagieren. 2. Die Landesregierung und ihre Mitglieder sind insbesondere berechtigt und verpflichtet, das freiheitlich-demokratische Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zu bewahren und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement hiergegen zu stärken. Das schließt die Befugnis ein, Angriffe auf die Pressefreiheit und die Institution der Freien Presse im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit entschieden zurückzuweisen und die bürgerschaftlichen Kräfte zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundwerte zu ermutigen. B. Sachverhalt Der Niedersächsische Ministerpräsident der A-Partei hatte im November 2019 in diversen Tweets auf der Plattform Twitter seinen Unmut über eine Versammlung der B-Partei kundgetan. Dort hatte der A-Politiker die Partei u.a. als rechtsextrem bezeichnet und Bürger*innen dazu aufgerufen, sich der Versammlung entgegenzustellen. Der Landesverband der B-Partei sah in den Äußerungen sein Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. C. Anmerkungen Der niedersächsische Staatsgerichtshof wies die Klage als unbegründet zurück, da die Antragsstellerin nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt ist. Die B-Partei ist eine vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestufte Partei, die indes nicht verboten wurde. Nach der Parteiverbotsnorm des Art. 21 Abs. 2 GG wurden ihr als Sanktion zur Ausnahme der Parteienprivilegierung einige Rechte abgesprochen, jedoch nicht das Recht auf chancengleiche Teilhabe am Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, sodass der persönliche Gewährleistungsbereich des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG hier eröffnet ist. Auch der sachliche Gewährleistungsbereich ist eröffnet, da Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG im Rahmen der politischen Meinungsbildung des Volkes auch das Recht der politischen Parteien schützt, im Wege einer Versammlung auf ihre politischen Ziele hinzuweisen und für diese zu werben. Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt an dem Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, ist verletzt, wenn Staatsorgane durch besondere Maßnahmen in amtlicher Funktion zu Lasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Demnach liegt ein Eingriff vor, wenn Staatsorgane sich einseitig unter Missachtung des Neutralitätsgebots mit einer Ankündigung einer politischen Kundgebung einer Partei auseinanderzusetzen. Der Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betroffen ist. Die der Landesregierung obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil eine solche Befugnis ein. Die Landesregierung, sowie der Ministerpräsident als Teil von ihr, dürfen im Rahmen ihrer Informationsarbeit zur Wahrung und Verteidigung verfassungsrechtlich besonders geschützter wesentlicher Institutionen tätig werden. Darunter fällt auch die Meinungsäußerung verfassungsfeindliche Bestrebungen politischer Parteien auch als solche zu bezeichnen und darauf in angemessener Weise zu reagieren. Solche Einschätzungen werden erst unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen. Dies liegt hier jedoch nicht vor, da selbst das BVerfG die Verfassungsfeindlichkeit der Partei ausdrücklich festgestellt hat und die Versammlung im konkreten Fall die Institutionsgarantie der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2. S. 1 NV) angreift. Dennoch müsse das Sachlichkeitsgebot gewährt sein, d.h verfälschende, herabsetzende Äußerungen zu unterlassen. Hier beruhten die Tweets allerdings auf wahren Tatsachengrundlagen, mithin nicht auf sachfremden Erwägungen. Das Urteil hat in Zeiten des Anstiegs verfassungsfeindlicher Strömungen besondere Bedeutung. Im Hinblick auf das Neutralitätsgebot der Staatsorgane stärkt der niedersächsische Staatsgerichtshof die Verteidigung der Verfassung durch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die politische Chancengleichheit. D. In der Prüfung Begründetheit I. Verletzung einer Rechtsstellung der Antragsstellerin 1. Gewährleistung der Rechtsposition 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit c) Beachtung des Sachlichkeitsgebotes E. Literaturhinweise Zur Vertiefung: Grimmig/Rössig, Eingeschränktes Neutralitätsgebot bei der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – Nds. StGH 6/19, HanLR 2/2021 Entscheidungen, S. 85-95. Entscheidung-der-Woche-07-2022 .pdf PDF herunterladen • 982KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.05.2018 - VIII ZR 26/17 in: bundesgerichtshof.de Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2018 Was? BGH, Urteil vom 09.05.2018 Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer mit Abgabe der Minderungserklärung an diese gebunden und vermag diese weder nach Abgabe wirksam zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen. Zwar lässt es die Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zu, dass der Käufer auch neben einer erklärten Minderung zusätzlich Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 geltend machen kann. Dieser soll sich jedoch auf Schäden beziehen, die der Käufer in Folge des mangelbedingten Minderwertes erlitten hat (etwa entgangener Gewinn). Nicht ermöglicht werden soll dem Käufer die Möglichkeit, nach einer bindend gewordenen Minderung, neben diesem oder anstelle dieses Gestaltungsrechts Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die grundlegende Wahlmöglichkeit zwischen „festhalten am Vertrag“ und „Lösen vom Vertrag“ ist mit der Wahl der Minderung verbraucht. Erklärt der Käufer somit erkennbar den Willen weiter an dem Kaufvertrag festzuhalten, ist eine ändernde Erklärung dahin den Kaufvertrag rückabzuwickeln, unvereinbar mit der ursprünglichen Entscheidung am Vertrag festzuhalten. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Im Rahmen dessen ist es von Bedeutung die Verhältnisse der Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu kennen. Vertiefungsaufgabe Für das Verhältnis der Gewährleistungsrechte: Stöber, NJW 2017, 2785; Maurer, SVR 2017, 321. Entscheidung-der-Woche-23-2018 .pdf PDF herunterladen • 477KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 49-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 49-2018 (ÖR) Frederike Hirt Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH – C-190/16 in: BeckRS 2017, 115489 NZA 2017, 897ff. A. Orientierungssatz Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. B. Sachverhalt Die EU-Verordnung Nr. 1178/2011 sieht verschiedene Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr vor. Dazu gehört unter anderem ein Tätigkeitsverbot für Piloten ab 65 Jahren. Ein deutscher Pilot erreichte diese Altersgrenze im Oktober 2013, sein Arbeitsvertrag lief aber bis zum 31.12.2013. Nachdem er im November und Dezember weder beschäftigt wurde, noch Lohnzahlungen erhalten hat, erhob er vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Klage. Im Revisionsverfahren vor dem BAG stellte sich folgendes Problem: der Lohnanspruch besteht gemäß § 615 BGB wegen des noch laufenden Arbeitsverhältnisses dann, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befand. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs konnten indes nur dann erfüllt sein, wenn der Pilot nicht i.S.d. § 297 BGB außerstande gewesen ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Das ist der Fall, wenn mit Erreichen der Altersgrenze ein Tätigkeitsverbot für den Piloten besteht. Entscheidend war also, ob das von der Verordnung vorgesehene Tätigkeitsverbot im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh und die Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh rechtmäßig ist. Diese Frage reichte das BAG dem EuGH als Vorlagefrage i.S.d. Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV ein. C. Anmerkungen Sowohl der EuGH als auch das BVerfG haben sich regelmäßig mit der Zulässigkeit von starren Altersgrenzen zu beschäftigen. Das BVerfG rechtfertigt diesen hohen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit mit der abnehmenden Leistungsfähigkeit im Alter, die bei bestimmten Berufsgruppen ein Sicherheitsrisiko birgt. In Bezug auf die mögliche Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh stellte der EuGH zunächst fest, dass das Tätigkeitsverbot eine Ungleichbehandlung unter der Vergleichsgruppe „Piloten“ aufgrund des Alters darstellt. Sodann misst der EuGH die Verordnung an den Voraussetzungen des Art. 52 EU-GRCH als Schranke des Diskriminierungsverbots. Entscheidend waren insbesondere folgende Fragen: 1. Worin besteht der Bezugspunkt durch Altersgrenzen Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten? 2. Gibt es ausreichend medizinische Erkenntnisse, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bei Flugzeugführern ab 65 belegen? 3. Ist eine individuelle Prüfung ab 65 Jahren anstelle einer starren Altersgrenze nicht gleich wirksam, aber milder? Nach dem EuGH ist die Altersgrenze insofern geeignet die Sicherheit zu gewährleisten, als dass die körperlichen Fähigkeiten der Piloten als zwingende Voraussetzung für eine sichere Flugzeugführung mit zunehmendem Alter stetig abnehmen würden. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber gerade im Hinblick auf Schutzmaßnahmen zugunsten der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2, 3 EU-GRCh ein weiter Prognosespielraum zu. Zumindest müsse der Gesetzgeber auch bei wissenschaftlichen Ungewissheiten Sicherheitsmaßnahmen treffen und von aufwendigen Einzelmaßnahmen absehen dürfen. Hinzu kommt, dass lediglich das Fliegen im gewerblichen Luftverkehr und nicht die Beschäftigung insgesamt verboten wird. Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit aus Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh wird ebenfalls mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und unter Abwägung der Sicherheit des Luftverkehrs als hohes Gemeinwohlgut gerechtfertigt. Das Verfahren kann auch aus arbeitsrechtlicher Sicht in einer Klausur vorkommen. Unter dem Merkmal des Unvermögens nach § 297 BGB müsste dann eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Tätigkeitsverbots erfolgen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Vorlageentscheidung des EuGH 1. Verstoß gegen Art. 21 EU-GRCh a. Ungleichbehandlung im Hinblick auf Kriterien des Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh b. Rechtfertigung aa. Schranke: Art. 52 EU-GRCh bb. Schranken-Schranken (!): Anforderungen des Art. 52 EU-GRCh 2. Verstoß gegen Art. 15 Eu-GRCh (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) E. Zur Vertiefung Leitentscheidungen des BVerfG zu starren Altersgrenzen: BVerfG NJW 2001, 1779; 2011, 1131; Waas, EuZW 2007, Zur Bewertung von Altersgrenzen nach europäischem Recht, S. 359 bis 362. Entscheidung-der-Woche-49-2018 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2023 (SR) Yael Prantl Lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten begründen regelmäßig noch nicht die Übernahme einer Beistandspflicht und das Vorliegen einer Garantenstellung aufgrund einer Gefahrengemeinschaft, die über die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB hinausgeht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 11.9.2019 - 2 StR 563/18 in: BeckRS 2019, 34879 A. Orientierungs - oder Leitsätze (Leitsätze der Verfasserin) 1. Lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten begründen regelmäßig noch nicht die Übernahme einer Beistandspflicht und das Vorliegen einer Garantenstellung aufgrund einer Gefahrengemeinschaft, die über die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB hinausgeht. 2. Allein aus der Einleitung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnen Hilfeleistung. Es handelt sich lediglich um die (ungenügende) Erfüllung einer aus § 323c StGB obliegenden Pflicht und nicht um die Übernahme einer Obhut. 3. Wer eine Gefahrenquelle schafft, den trifft eine Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB nicht, wenn die Gefahr sich aufgrund einer unvorhersehbaren Selbstgefährdung realisiert hat. B. Sachverhalt A, B und C trafen sich nachts auf dem Gelände einer Schule, um dort zusammen einen Joint mit Spice zu rauchen, der den Wirkstoff 5F-ADB enthält. Dieses synthetische Cannabinoid wirkt erheblich stärker als normales THC, unterlag zu diesem Zeitpunkt aber weder dem BtMG noch dem NpSG. Der sichtlich alkoholisierte M kam zufällig auf die Gruppe zu und fragte, ob er den Joint auch mal haben dürfe. A und B verwehrten ihm die Bitte und betonten, dass es sich bei dem Joint um "starkes Zeug" handele. Daraufhin reagierte M lautstark mit "Kindergarten" und nahm dem B eigenmächtig den Joint aus der Hand. M rauchte mehrere Züge, bis er regungslos zusammenbrach. A, B und C brachten ihn in eine "Art stabile Seitenlage". Weitere Hilfemaßnahmen, wie das Absetzen eines Notrufs, strengten sie nicht an. Im Laufe der Nacht verstarb M an einem zentralen Regulationsversagen, verursacht durch eine Mischintoxikation von Alkohol und dem synthetischen Cannabinoid 5F-ADB sowie einer Vorerkrankung. Bei unverzüglichen Absetzen eines Notrufs wäre eine Rettung zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. A, B und C erkannten weder den tödlichen Ausgang des Geschehens noch nahmen sie Ms Tod billigend in Kauf. Strafbarkeit von A, B und C? C. Anmerkungen Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Angeklagten lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB zu verurteilen seien. Eine weitergehende Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen und Aussetzung mit Todesfolge sei aufgrund der mangelnden Garantenstellung der Angeklagten zu verneinen. Der Senat setze sich in dieser Entscheidung geradezu lehrbuchartig mit der Begründung einer Garantenstellung im Zusammenhang des gemeinsamen Drogenkonsums auseinander. Eine solche ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch weder aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch aus einem pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten und auch nicht aus der Schaffung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft kann zwar gegenseitige Hilfspflichten und damit eine Garantenstellung begründen, aber nur, wenn darüber hinaus erkennbar eine Schutzfunktion übernommen wird. Davon abzugrenzen sind lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten, die eher zufällig entstehen. Die Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz entfällt bei eigenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung, da sich dann gerade das vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Eine Garantenstellung könne sich laut BGH auch nicht dadurch ergeben, dass die Täter eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten und die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen nicht getroffen haben. Die Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB entfalle, wenn sich die Gefahr aufgrund einer unvorhersehbaren Selbstgefährdung realisiert hat. Eine Garantenstellung der Angeklagten ist im Ergebnis daher zu verneinen, sodass nur eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Frage kommt. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 222 I, 13 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a)-e) Taterfolg, Unterlassen trotz Möglichkeit, Quasikausalität, Obj. Fahrlässigkeit, Obj. Zurechnung f) Garantenpflicht (P) aa) Zugehörigkeit zu einer Gefahrengemeinschaft bb) Tatsächliche Übernahme cc) Ingerenz dd) Gefahrengemeinschaft (P) (1) Freiverantwortliche Selbstgefährdung (2) Unvorhersehbare Selbstgefährdung II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. § 323c I StGB E. Literaturhinweise Nussbaum, Konsum eines Joints - zur Garantenstellung aus Ingerenz bzw. Schaffung einer Gefahrenquelle, ZJS 1/2021, 86; Ladiges, Keine Garantenpflicht bei eigenmächtigen Konsum von Betäubungsmitteln, RÜ 4/2020, 231. Entscheidung-der-Woche-38-2023 .pdf PDF herunterladen • 238KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2020 (ZR) Robin Dudda Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 267/17 in: BeckRS 2020, 4703 NJW 2020, 1669 MDR 2020, 559 A. Orientierungssätze Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12. Juli 2011 vom Beklagten einen Audi Q7 zu einem Kaufpreis von EUR 36.250. Am selben Tag wurden der Kaufpreis gezahlt und das Fahrzeug sowie die Zulassungsbescheinigung II, welche den Beklagten als Eigentümer auswies, übergeben. Am 13. März 2013 wurde der Kläger mit diesem Fahrzeug aus der Türkei kommend an der Grenze zu Serbien gestoppt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, da dieses in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht wurde. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug laut deutscher Polizei außerdem seit dem 22. Mai 2014 im Schengener Informationssystem (SIS) zur Sicherstellung ausgeschrieben war und letztlich an das dort als Besitzer seit 2008 eingetragene Unternehmen in Rumänien herausgegeben wurde. Der Kläger nahm den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. C. Anmerkungen Die Revision des Beklagten gegen seine Verurteilung hat Erfolg. Nach § 435 S. 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen oder Bindungen in Bezug auf die Kaufsache könnten einen solchen Rechtsmangel begründen, soweit sie nicht an deren Beschaffenheit anknüpfen. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs könne daher als Rechtsmangel angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 NJW 2017, 1666 Rn. 14, 22 ff.). Grund hierfür sei der Umstand, dass der Käufer mit der Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS Fahndungsliste in der ungestörten Nutzung der Kaufsache und damit in seiner Rechtsposition (§ 903 BGB) konkret beeinträchtigt sei. Das Urteil des BGH zu einer nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführten Beschlagnahme welche einen Rechtsmangel darstelle (Urt. v. 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1; Urt. v. 18. Januar 2017 aaO Rn. 21), lasse sich nicht, wie das Berufungsgericht meinte, für den vorliegenden Fall fruchtbar machen. Denn die Fälle seien deshalb nicht vergleichbar, da in dortigem bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Kaufsache eine Diebstahlsanzeige vorlag und strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, woraufhin es kurz nach der Übergabe zu einer Beschlagnahme durch deutsche Strafverfolgungsbehörden kam. Dieses ältere Urteil dahingehend zu verallgemeinern, dass jegliche bei Gefahrübergang vorhandenen Umstände, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer behördlichen Sicherstellung der Kaufsache führten, einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden Rechtsmangels i.S.d. § 435 S. 1 BGB darstellten, überzeuge nicht. Denn dies hätte eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers für ein für ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsächliches Geschehen zur Folge. D. In der Prüfung A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 S. 1, 440 BGB I. Rücktrittsgrund 1. Kaufvertrag 2. Mangel, § 435 S. 1 BGB a. Eintragung in SIS = Rechtsmangel? b. bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB? (P) Geschehen ausreichend, welches später zur Eintragung führt? II. Zwischenergebnis B. Ergebnis E. Zur Vertiefung BGH - VIII ZR 234/15, in NJW 2017, 1666; Jerger/ Bühler: Rechte des Käufers eines beschlagnahmten Fahrzeugs, in NJW 2017, 1639. Entscheidung-der-Woche-29-2020 .pdf PDF herunterladen • 50KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 37-2022 (ÖR) Lisa Mariß Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 in: NVwZ 2022, 401 A. Orientierungs- oder Leitsatz Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Die dort genannten Fallgruppen sind daher um weitere Konstellationen zu erweitern, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht. Der § 44 a VwGO bedarf daher im Einzelfall der verfassungskonformen Auslegung. B. Sachverhalt Im April 2021 ordnete die Deutsche Telekom AG bei der Bundesbeamtin A eine ärztliche Untersuchung an, da Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestünden. A erhob gegen diese Anordnung Widerspruch und beantragte am gleichen Tag vor dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Untersuchungsanordnung sei isoliert anfechtbar und verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antrag der A hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss änderte dies. A erhob somit im August 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde und rügt darin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. Der Schwerpunkt soll hier in der Begründetheit die Prüfung der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist auch im Rahmen der Auslegung des § 44a VwGO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen (vgl. § 44 a VwGO) dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und damit jedenfalls auch der Gewährleistung effektiven, zügigen Rechtsschutzes, darf aber für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Oktober 2020 klargestellt, dass eine solche Untersuchungsanordnung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift. Die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung bedürfen daher hinreichendem Anlass, welche dem Beamten noch vor dem Untersuchungstermin mitzuteilen sind, um ihm den effektiven Rechtsschutz bereits vor Durchführung gewähren zu können. Den Verweis, dass der Beamte auch im Rahmen eines möglichen Zurruhesetzungsverfahrens nachträglichen Rechtsschutzes ersuchen kann genügt nicht. So ist das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar. Selbst bei einem positiven Ergebnis bzgl. der Dienstfähigkeit bestünde kein ausreichender Rechtsschutz, da keine Zurruhsetzungsverfügung erlassen werden würde und damit kein Rechtsweg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsordnung offen stünde. Ebenso sei für den Beamten nicht prognostizierbar, ob eine Anordnung nun rechtmäßig sei oder nicht, sodass dieser das Prognoserisiko zu tragen hätte. Bei Nichtbefolgung der Anordnung müsste der Beamte allerdings mit Sanktionen rechnen, da das Nichtbefolgen einer Weisung ein Dienstvergehen darstellt und ein dienstrechtliches Verfahren mit sich ziehen kann. Der Fall zeigt die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten Fallbearbeitung. Die Rechtsfolge des effektiven Rechtsschutzes führt hier zur im Einzelfall gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 44a VwGO. D. In der Prüfung Art. 19 Abs. 4 GG I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Jemand 2. Öffentliche Gewalt 3. Rechtsverletzung II. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Krugmann, Die Rechtsweggarantie des GG – Zum Gebot eines qualitativen Rechtsschutzes, ZRP 2001, 306. Entscheidung-der-Woche-37-2022 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH I ZR 161/24 in: openJur 2025, 14574 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. 2. Für die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses kommt es nicht auf beiderseitige wiederkehrende Leistungspflichten von Verbraucher und Unternehmer an. Entscheidend sind lediglich die des Unternehmers. (eigener Leitsatz) B. Sachverhalt Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Über ihre Internetplattform kann die kostenlose "basic" Variante für Nutzerkonten, Bestellungen etc. verwendet werden. Zudem bietet sie gegen ein Jahresentgelt von 9,00 € ein "Plus-Paket" an. Nutzende, die über ein Kundenkonto bei der Beklagten verfügen, können zwischen dem Basisangebot und dem "Plus-Paket" wählen. Unabhängig von der gewählten Variante sammeln Kund:innen bei Einkäufen über die Plattform der Beklagten Punkte, die sie bei künftigen Bestellungen einlösen können. Über das "Plus-Paket" besteht jedoch die Möglichkeit, doppelte Punkte durch den Kauf nachhaltiger Produkte zu sammeln. Als weiteren Vorteil des "Plus-Pakets" ist jede Bestellung versandkostenfrei. Wenn das "Plus-Paket" gebucht wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate und endet mit dem Ablauf dessen automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Sofern allerdings die vorzeitige Beendigung des "Plus-Pakets" durch außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist, gibt es keinen Kündigungsbutton auf der Startseite bzw. unmittelbar im Kundenkonto zu finden. Erforderlich ist dazu nach Eröffnung des Kundenkontos die Auswahl mehrerer Optionen auf einer Schaltfläche und im Anschluss das Ausfüllen eines Formulars, um zu der Schaltfläche "Vertrag kündigen" zu gelangen. Der Verbraucherschutzband klagte dagegen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Beklagte entsprechend der Klage des Verbraucherschutzbundes verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher:innen kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass die Erklärung der außerordentlichen Kündigung über eine hinreichende Kündigungsschaltfl.che erfolgen kann. In der bisherigen Form sei dies gerade unzureichend gewesen und stelle einen Verstoß gegen § 312k BGB dar. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Gestaltung der Kündigungsschaltfl.che nach § 312k Abs. 2 S. 1 BGB ist einschlägig, wenn es Verbraucher:innen im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht wird, einen Vertrag zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Hierbei ist der Anwendungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verbraucher:innen nur einmalig das Entgelt von 9,00 € entrichten. Während die Vorinstanz des OLG Hamburgs den Begriff des Dauerschuldverhältnisses dahingehend auslegte, dass die wiederkehrenden Leistungspflichten für beide Seiten bestehen müssten, vertrat der BGH mit seiner Entscheidung ein weiteres Begriffsverständnis. Kennzeichnend für das Dauerschuldverhältnis sind hier laut dem BGH allein die Leistungspflichten der beklagten Unternehmerin. Die Bereitstellung des kostenlosen Versandes und die Gewährung von Punktegutschriften sowie Preisvorteilen stellen die Hauptleistungspflichten dar und sind während der gesamten Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen, sodass die Charakteristika des Dauerschuldverhältnisses gegeben sind. Dieses weite Begriffsverständnis stehe auch mit dem Sinn und Zweck des § 312k BGB in Einklang. Im elektronischen Geschäftsverkehr seien Verbraucher:innen häufig bereits dadurch benachteiligt, dass ihnen die Kündigung durch die Gestaltung der Website erschwert werde. Durch die so erschwerte Kündigung besteht eine längere Bindung an den Vertrag. Das hat dann wiederum zur Folge, dass sich der Anteil des Betrags verringert, den Unternehmer:innen entsprechend § 628 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten haben. D. In der Prüfung I. Vorzeitige Beendigung eines Vertrags durch Kündigung gem. § 312k Abs. 6 S. 1 BGB? 1. Verbrauchervertrag 2. im elektronischen Geschäftsverkehr 3. Dauerschuldverhältnis 4. Verstoß gegen § 312k Abs. 2 II. Ergebnis Der Vertrag ist jederzeit, ohne Kündigungsfrist kündbar. E. Literaturhinweise OLG Hamburg, MMR 2025, 295; Kloth, VuR 2024, 326.26 Entscheidung der Woche 26-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG 1 BvR 673/17 in: BeckRS 2019, 7418 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin M ist die leibliche Mutter zweier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Kinder. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben M und ihr Freund F in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben von einer Eheschließung abgesehen, weil M eine Witwenrente bezieht, die sie durch erneute Heirat verlöre. Im Oktober stellen M und F einen Antrag auf Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der M als gemeinschaftliche Kinder und lassen diesen notariell beurkunden. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf die derzeitige Rechtslage, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein zur Adoption annehmen können. Diese Regelung verfolge den legitimen Zweck, eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Vorschriften über die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen. Ausgangspunkt sind die §§ 1741 Abs. 2, 1754 f. BGB, welche die Annahme einer gemeinschaftlichen Adoption durch nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich ausführlich mit einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und dem Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung personenbezogener Ungleichbehandlungenauseinander. 1. Weder das Elterngrundrecht noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflegeund Erziehung noch das Familiengrundrecht sind durch den Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften verletzt. 2. Gleichwohl liegt in den gesetzlichen Adoptionsgrenzen eine Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Aufgrund der hohen Intensität der Ungleichbehandlung bemisst sich ihre Rechtfertigung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 3. Zwar stellt die Intention des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnisses adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat, ein legitimes Ziel dar. Indes ist die Ehelichkeit der Beziehung als Differenzierungskriterium nur geeignet, einen Teil solcher Beziehungen zu erfassen. 4. Ein Eingriff von geringerer Intensität läge in einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung. Die Ehelichkeit kann dabei als Indikator für die Stabilität einer Beziehung herangezogen werden. Den pauschalen Ausschluss aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften von der gemeinsamen Adoption vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. D. In der Prüfung I. Verletzung von Grundrechten 1. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG 2. Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG 3. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG 4. Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Intensität der Ungleichbehandlung bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (!) E. Zur Vertiefung Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945 ff.; Sachs/Jasper, Der allgemeine Gleichheitssatz, JuS 2016, 769 ff. Entscheidung-der-Woche-21-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR) Paula Kirsten Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 15.01.2019 - X ZR 15/18 u. X ZR 85/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Es besteht keine Ausgleichszahlungspflicht wegen Flugverspätung. B. Sachverhalt Die Klägerinnen buchten bei der beklagten Airline Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Deutschland. Aufgrund eines Ausfalls aller Computersysteme am Terminal starteten die Flüge in New York verspätet. Infolgedessen landete die Maschine mit mehr als zwei Stunden Verspätung am Flughafen in London. Der ursprünglich gebuchte Weiterflug konnte nicht wahrgenommen werden. Mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden erreichten die Passagiere schließlich den Zielflughafen. Die Anspruchstellerinnen begehrten Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Flüge auf Grundlage von Art. 7. Abs. 1 S. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung des BGH bestätigt, dass der Einfluss von EU-Recht im deutschen Rechtssystem keine Seltenheit, sondern vielmehr die Regel ist. Eine Auslegung von europäischen Verordnungen ist im Rahmen der zivilrechtlichen Fallbearbeitungs- und Klausurpraxis durchaus möglich. Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals stellt einen Fall der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (kurz: Fluggastrechte-VO) dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Airline nicht zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Eine Haftung der Airline für den Ausfall der Systeme am Abflughafen scheidet unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes aus, dass der Betrieb technischer Einrichtungen des Flughafens dem Flughafenbetreiber und gerade nicht der betroffenen Airline obliegt; die Überwachung und Wartung von Telekommunikationsleitungen fallen nicht in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Airline. Maßgeblich ist schließlich, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine pünktliche Ankunftszeit ihrer Passagiere zu ermöglichen. Eine solche zumutbare Maßnahme realisiert sich in der manuellen Abfertigung der Fluggastpassagiere. Schließlich kommt es aber auch darauf nicht an, wenn damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung erhebliche Verspätungen des Fluges nicht hätten verhindert werden können. D. In der Prüfung I. Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Fluggastrechte-VO 1. Anwendungsbereich der Verordnung gem. Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechte-VO 2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Verspätung oder Annullierung gem. Art. 5, 6 Fluggastrechte-VO 3. kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO 4. Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO Merke: Der Ausgleichsanspruch des Art. 7 Fluggastrechte-VO ist verschuldens- und schadensunabhängig! Daneben ist ein Schadensersatzanspruch aus nationalem Recht gemäß §§ 280ff. BGB denkbar. Ein Schuldverhältnis ergibt sich aus der durch die Fluggastrechte-VO statuierten gesetzlichen Sonderverbindung (vgl. BGH NJW 2013, 378 Rn. 33). E. Zur Vertiefung EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-537/17; LG Kleve, Urt. v. 07.06.2018 – 6 S 122/17, mit Anm. NJW-RR 2018, S. 1084-1086; Steinrötter in: BeckOK Großkommentar, Fluggastrechte-VO. Entscheidung-der-Woche-10-2019 .pdf PDF herunterladen • 96KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) Clara Kittelmann Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin 532 Ks 7/16 in: MedR 2020, 844 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. 2. Der Umstand, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB indiziert gewesen wäre, rechtfertigt die Tötung nach Geburtsbeginn nicht. B. Sachverhalt Ende 2009 wurde Zeugin S. ungeplant mit Zwillingen schwanger. Im Verlauf der Schwangerschaft wurde bei einem der Feten eine hochgradige Entwicklungsstörung von unvorhersehbarem Ausmaß infolge des sog. fetofatalen Transfusionssyndroms (FFTS) diagnostiziert. Der andere Zwilling zeigte dagegen eine normale Entwicklung. Daraufhin entschied sich die Schwangere, einen selektiven Fetozid, d.h. die Abtreibung des erkrankten Zwillings, vornehmen zu lassen. Die Angeklagten - zwei mit diesem Eingriff betraute Geburtsmediziner - beschlossen, die zielgerichtete Tötung des mutmaßlich schwer hirngeschädigten Zwillings durch eine Kaliumchloridinjektion vorzunehmen, ein Schwangerschaftsabbruchsverfahren, das bei derartigen Risikoschwangerschaften - wie im Fall der Zeugin S. - wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die injizierte Substanz auch in die Blutbahn des anderen Zwillings gelangt, grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Um den gesunden Zwilling genau diesem Risiko nicht auszusetzen, planten die erfahrenen Ärzte, den selektiven Fetozid unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt des gesunden Kindes während der bereits begonnenen Sectio (Kaiserschnitt) im Mutterleib durchzuführen. Die in solchen Risikoschwangerschaften gebotene Methode des selektiven Fetozids mittels Nabelgefäßverschlusses, die bis unmittelbar vor der Geburt möglich gewesen wäre, stand den Angeklagten mangels entsprechender Ausstattung ihres Klinikums nicht zur Verfügung. Nach Einsetzen der Wehentätigkeit in der 32. Schwangerschaftswoche setzten die Angeklagten ihr Vorhaben in die Tat um. In dem Bewusstsein, dass durch die Eröffnung der Gebärmutter auch für den geschädigten - jedoch lebensfähigen - Zwilling die Menschwerdung begonnen hatte, brachten sie zunächst das gesunde Kind zur Welt und töteten anschließend den erkrankten Zwilling. Im Nachhinein erklärten die Angeklagten, ihr Handeln sei von dem Gedanken beherrscht gewesen, im Interesse der Schwangeren den gesunden Zwilling unbedingt unversehrt zu entbinden. C. Anmerkungen Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach dem Beginn des Menschenlebens i.S.d. § 212 StGB in dem besonderen Fall des selektiven Fetozids bei bereits begonnenem Kaiserschnitt. Das Landgericht Berlin führt in seiner Urteilsbegründung hierzu aus, dass mit der Eröffnung der Gebärmutter für beide Zwillinge die Geburt und damit auch der strafrechtliche Schutz der § 212ff. StGB begonnen habe. Folglich ende ab hier der Schutz als Leibesfrucht i.S.d. § 218a II StGB. Die Auffassung, der zufolge der Geburtsakt bei einer Sectio allenfalls bei Einzelkindern und bei Zwillingsschwangerschaften nur hinsichtlich des ersten Zwillings mit der Eröffnung des Uterus beginne, finde jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anwendung. Grund dafür ist, dass die zur Untermauerung dieser Ansicht angeführten Möglichkeiten im Bereich der fetalen Chirurgie allesamt der Fortsetzung der Schwangerschaft dienen. Der fragliche Eingriff im vorliegenden Fall zielte jedoch gerade nicht auf eine solche Fortführung, sondern auf die Beendigung der Schwangerschaft betreffend beider Zwillinge ab. Zudem führe diese Sichtweise zu dem grundlegenden Problem, dass der durch die §§ 211 ff. StGB garantierte Lebensschutz im Falle einer Schnittentbindung bei Zwillingsschwangerschaften nur für eines der Zwillinge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Uterus gelten würde und es in dieser Hinsicht zu zufälligen Ergebnissen käme, je nachdem, welcher Zwilling als "der erste" angesehen wird. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorlagen, die die Tat rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Insbesondere komme bei dieser speziellen Vorgehensweise des selektiven Fetozids keine Rechtfertigung im Wege einer Pflichtenkollision in Betracht. Hierfür fehlt es an einer von dem geschädigten Zwilling ausgehenden Gefahr für den bereits entbundenen gesunden Zwilling oder die Kindesmutter. Ferner betont das Gericht, dass die Tatsache, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB von der Schwangeren indiziert gewesen ist, die Tötung nach Geburtsbeginn nicht rechtfertigen vermag. Der Umstand, dass der Fetozid nicht durch einen Nabelschlussgefäßverschluss herbeigeführt wurde, begründe keine Pflicht der Angeklagten, durch die Tötung des geschädigten Zwillings den Zustand herzustellen, der im Falle eines rechtmäßig durchgeführten selektiven Schwangerschaftsabbruch bestanden hätte. Vielmehr hätten die Geburtsmediziner den sich bereits unter der Geburt befindlichen erkrankten Zwilling lebend zur Welt bringen müssen. D. In der Prüfung I. Tatbestand: Ein anderer Mensch i.S.d. § 212 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld: Keine rechtfertigende Pflichtenkollision E. Literaturhinweise Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, Vor §§211ff., Rdnr. 13. Entscheidung-der-Woche-14-2023 .pdf PDF herunterladen • 162KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 14-2025 (ZR) Anastasia Hondronikos Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 250/22 Fundstelle: NJW 2025, 292 A. Orientierungs - oder Leitsätze Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. B. Sachverhalt Der Kläger ist am 8. Mai 2019 während seiner Arbeit in einer Waschanlage durch das Fahrzeug der Beklagten erfasst und eingeklemmt worden. Hierbei erlitt der Kläger eine Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Wegen des Unfalls befand sich der Kläger vom 8. bis 22. Mai 2019 und vom 26. bis 27. August 2019 in stationärer Behandlung. Laut einer fachärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 war der Beklagte durch die offene Wunde des Unterschenkels vom 8. Mai 2019 bis voraussichtlich zum 14. September 2020 arbeitsunfähig. Der Kläger macht die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen mit seiner Klage geltend. Hierbei begründet er, dass es sich um den Fehler des Arztes handle, welchen er nicht zu vertreten habe und vom Risikobereich des Schädigers gedeckt werden müsse. C. Anmerkungen Der BGH stellt fest, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch eines Ersatzes des Verdienstausfalls vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 mit den Begründungen des Berufungsgerichtes nicht abgelehnt werden kann. Der § 842 BGB, § 11 StVG bezieht sich auf die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die Vermögensnachteile, die der Geschädigte durch seine Aufhebung der Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger ab dem 6. September 2019 wieder arbeitsfähig war, wird nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird vom BGH vertreten, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls auch bestehen würde, wenn dieser sich durch die ärztliche Bescheinigung als arbeitsunfähig sah, obwohl er objektiv arbeitsfähig war. Hierbei ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit zu nehmen. Eine ärztliche Prognose ist insbesondere erforderlich, um zu beurteilen, ob durch die Wiederaufnahme der Arbeitskraft die Heilung verzögert oder verhindert werden könnte. Geschädigte sind demnach in vielen Fällen auf eine ärztliche Einschätzung angewiesen. Weiter führt der BGH an, dass der Geschädigte arbeitsrechtlich dazu verpflichtet ist Handlungen zu unterlassen, die seine Heilung verzögern. Es liegt ein pflichtwidriges Handeln vor, wenn er die Genesung durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Auch schadensersatzrechtlich gem. § 254 BGB hat der Geschädigte alles zu unterlassen, was eine Genesung gefährdet. Ein Handeln gegen den ärztlichen Rat könnte ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit darstellen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass dies zu einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten führen würde widerspricht der BGH. Der medizinische Grund muss unfallbedingt sein, was der Geschädigte auch beweisen muss. Ein berechtigtes Vertrauen liegt nur vor, wenn der Geschädigte den Arzt vollständig und zutreffend über sein Empfinden der gesundheitlichen Beeinträchtigungen informiert hat. Das ärztliche Verfahren muss so gestaltet sein, dass der Geschädigte zu Recht annehmen darf, dass seine Arbeitsunfähigkeit inhaltlich zutreffend ist. Im Falle eines vorhandenen berechtigten Vertrauen des Geschädigten wäre der Anspruch auf den Verdienstausfall für den Zeitpunkt vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 zutreffend. Ob bei dem Geschädigten ein berechtigtes Vertrauen vorliegt ist noch zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob der Geschädigte auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen durfte. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuweisen. Durch das Urteil wird deutlich, dass der Geschädigte auf die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen darf, wenn dieser die Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht erkennen kann. D. In der Prüfung §§ 249 f., 842 BGB, § 11 StVG I. Rechtsgutsverletzung II. Erwerbsschaden (P) objektive Arbeitsfähigkeit, berechtigtes Vertrauen III. Arbeitskraft als solche E. Literaturhinweise Wagner in MüKoBGB, §842 Rn. 13-18 BGH NJW 2025, 292 Entscheidung der Woche 14-2025 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste












