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- Entscheidung der Woche 15-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2020 (SR) Laura Schlunk Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 340/19 in: BeckRS 2019, 36898 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Dann kann er durch die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten. B. Sachverhalt A hatte sich mit N über dessen bevorstehende Hochzeit mit seiner Tochter gestritten. Er besorgte sich eine Pistole mit vier Schuss und ein Luftgewehr. Bei einem Treffen in einer Moschee bat er N nach draußen. Dieser weigerte sich an einen ruhigeren Ort zu gehen. Mit der Absicht, N zu töten, zog A seine Waffe. Zwei Schüsse trafen N in den Bauch, zwei gingen fehl. A gab weitere Schüsse mit dem Luftgewehr ab, während N versuchte zu fliehen. Zunächst wendete sich A ab, bevor er umkehrte und dem N hinterherrief, dass er noch nicht mit ihm fertig sei. Hat sich A wegen versuchten Mordes strafbar gemacht? C. Anmerkungen A wurde wegen versuchten Mordes aus niederen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 52 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass A seine Munition verbraucht und keine Luftschüsse abgegeben habe. Das Luftgewehr sei zum Beenden des Versuches ungeeignet gewesen. Ein freiwilliger Rücktritt war nicht möglich, da A von einer tödlichen Verletzung des N überzeugt gewesen sei. Der BGH kritisierte, dass ein korrigierter Rücktritthorizont nicht in Betracht gezogen wurde. Bei der Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch komme es darauf an, ob der Täter den Erfolg weiterhin für möglich hält und wie er die verursachte Gefährdung des Opfers einschätze. Daraus ergäben sich die notwendigen Rücktrittshandlungen. Ein beendeter Versuch setze insoweit eine Verhinderungskausalität bzw. ein ernsthaftes Bemühen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB) voraus, während bei einem unbeendeten Versuch die bloße Aufgabe der Tat genüge (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB). Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts und damit der Anforderungen an die Rücktrittshandlung sei möglich, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zwar zunächst für möglich hält, dann aber unmittelbar seinen Irrtum erkenne. A entfernte sich zunächst und rief dann, dass er noch nicht „fertig“ sei. Dies spreche gegen die Annahme, dass er von einer tödlichen Verletzung und damit von einem bereits beendeten Mordversuch ausging. Vielmehr könne hier eine Korrektur des Rücktrittshorizonts vorliegen, wonach A nicht mehr der Ansicht war, bereits das zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Hierfür spreche auch, dass A weiter mit dem Luftgewehr auf N feuerte und dieser für A gut sichtbar wegrannte. Das LG hätte daher einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch durch bloße Aufgabe der Tat nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB in Betracht ziehen müssen. D. In der Prüfung I. Vorprüfung II. Tatbestandsmäßigkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt, § 24 StGB 1. Kein Fehlschlag 2. Beendeter/Unbeendeter Versuch 3. Freiwilligkeit E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung des Rücktritts vom Versuch und der Korrektur des Rücktritthorizonts: Hoffmann-Holland in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 72-76. Entscheidung-der-Woche-15-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2019 (ZR) Felicia Maas Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 481/17 in: NZV 2019, 424 NJW 2019, 1669 A. Orientierungssätze Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin ist Leasingnehmerin (LN) eines PKW, der bei einem vom Beklagten schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beschädigt wurde. Zu folgenden Bedingungen hatte die Klägerin das Fahrzeug geleast: „Im Schadensfall hat der LN den Leasinggeber (LG) unverzüglich schriftlich zu informieren, die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Kosten durchführen zu lassen und dem LG eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden. Der LN hat mit der Durchführung der Reparatur grds. einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind an den LG weiterzuleiten. Der LN ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Die LN holte bei einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ein und forderte den Betrag i.H.v. 978,21 € von dem Beklagten. Dieser lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch LG als Eigentümer des PKW. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn es würden Ansprüche sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht verfolgt. Diese alternative Klagehäufung verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Problematisch ist, dass der PKW nicht im Eigentum der LN steht. Der berechtigte unmittelbare Besitz am PKW wird durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Auch könnte sich eine Haftung aus § 7 StVG ergeben. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei den Reparaturkosten um einen Schaden des LN handelt. Der BGH klärt diese höchst umstrittene Frage nicht abschließend, da dies hier als nicht entscheidungserheblich erachtet wird. Gehe man davon aus, dass sowohl der berechtigte unmittelbare Besitzer als auch der Eigentümer Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens haben, stelle sich das Problem der Anspruchskonkurrenz, welches erst entschieden werden könne, wenn LN und LG Erklärungen zum konkreten Schadensfall abgegeben hätten und der LG seine vertraglich vereinbarte Zustimmung gem. § 182 BGB abgegeben habe, statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten aus eigenem Recht zu verlangen. Das Recht des Geschädigten, statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 2 BGB die Herstellungskosten zu verlangen, ist als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers zu verstehen. Die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB solle den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Hier fehlt der Klägerin allerdings das Einvernehmen des LG. Soweit der Schaden in der Belastung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung, nicht aber auf Zahlung des zur Tilgung erforderlichen Geldbetrags. D. In der Prüfung A. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG I. Rechtsgutsverletzung bzw. Sachbeschädigung II. Kausaler Schaden 1. Ersatzfähiger Schaden a) Kein Haftungsschaden aus Gründen der (Mit-)Haftung b) Haftungsschaden bei eigener Reparaturverpflichtung nur nach Durchführung 2. Substanzsschaden unabhängig von Haftungsschaden ein eigener Anspruch des LN? a) e.A.: Substanzschaden nur ein solcher des Eigentümers b) a.A.: LN hat eigenen Anspruch B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Harriehausen, Die aktuellen Entwicklungen im Leasingrecht, NJW 2019, 1493ff. Entscheidung-der-Woche-43-2019 .pdf PDF herunterladen • 243KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2018 (SR) Simon Künnen Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: Pressemitteilung Nr. 112/2018 des BGH vom 04.07.2018 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. In dem zugrundeliegenden Fall, den in erster Instanz das Landgericht Gießen zu verhandeln hatte, hatte sich der Angeklagte aus sexuellen Gründen dem psychisch erkrankten und suizidgefährdeten Opfer gegenüber zu deren Tötung bereit erklärt. Das Landgericht Gießen sah in dieser Handlung ein strafbares „Sich- Bereiterklären“ zu einem Mord i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Dazu führte das Landgericht aus, dass der Täter die Tatherrschaft wollte und folglich auch dem Opfer jegliche Möglichkeit nehmen wollte es sich in letzter Sekunde anders zu überlegen. Beachtenswert ist jedoch, dass sich der Täter nicht, wie in den Fällen des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB üblich, gegenüber einem Dritten erklärte, sondern gegenüber dem Opfer selbst. Bei der daraufhin eingelegten Revision entschied der BGH erstmalig, dass auch dieses Sich-Bereiterklären gegenüber dem Opfer selbst vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB umfasst sei. Warum? Der BGH begründete diese Entscheidung damit, dass der Regelfall die Erklärung gegenüber einem Dritten sei, jedoch weder der Sinn und Zweck der Norm, noch die Gesetzgebungshistorie dieser Interpretation gegenüberstehen würde. Viel mehr stehe bei dem § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB die abstrakte Gefahr für das potentielle Opfer im Vordergrund, welche sich insbesondere durch die sich aus der Erklärung des Täters hervorgehende Selbstbindung gegenüber dem Adressaten ergebe. Obgleich eine Auslegung des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB restriktiv vorzunehmen ist, sah der BGH keinen Anlass dafür, dass sich die abstrakte Gefahr für das Opfer alleine dadurch verändere oder gar minimiere, dass die Erklärung gegenüber diesem und nicht etwa einem Dritten vorgenommen wurde. Die mögliche Gefahr durch die Selbstbindung sei dieselbe. Vertiefungsaufgabe Lesen des erstinstanzlichen Urteils des LG Gießen (Az.: 2 StR 245/17); Zur restriktiven Auslegung und dem Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht: (Gundelach StV 2018, 110). Entscheidung-der-Woche-30-2018 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2019 (ÖR) Rocky Glaser Der Verantwortliche eines ursprünglich erlaubt geparkten Fahrzeugs muss die Kosten bei einem Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst ab einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen tragen, wobei eine stundenscharfe Berechnung nicht stattfindet. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 3 C 25.16 in: NJW 2018, 2910 A. Orientierungssatz Der Verantwortliche eines ursprünglich erlaubt geparkten Fahrzeugs muss die Kosten bei einem Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst ab einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen tragen, wobei eine stundenscharfe Berechnung nicht stattfindet. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 auf einer öffentlichen Straße ab und flog anschließend in den Urlaub. Am nächsten Tag stellten Mitarbeiter eines privaten Umzugsunternehmens auf Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stadt zwei mobile Halteverbotsschilder auf, welche jeweils für den 23. und 24.08.2013 galten. Am 23.08.13 veranlasste ein Mitarbeiter der Stadt nach mehrmaligem erfolglosen Klingeln bei der Klägerin das Abschleppen durch ein privates Abschleppunternehmen. Die Klägerin konnte ihr Fahrzeug später gegen eine Zahlung von 176,98 Euro abholen. Durch Bescheid wurde zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 62 Euro erhoben. Die Klägerin klagte auf Erstattung der Abschleppkosten und Aufhebung des Gebührenbescheids. Die Klagen wurden vom zuständigen VG und OVG abgewiesen. C. Anmerkungen Es handelt sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO. Hinsichtlich der Kostenerstattung ist die allgemeine Leistungsklage und bezüglich der Aufhebung des Gebührenbescheids die Anfechtungsklage statthaft, vgl. § 88 VwGO. Materiell waren ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids zu prüfen. Während das BVerwG die Abschleppmaßnahme an sich als verhältnis-mäßig befand, beurteilte es die Kostentragung als unverhältnismäßig. Problematisch erscheint, dass es sich dem Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Norm zur Kostentragung nach um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. §§ 66 I NPOG, 73 I NVwVG). Unabhängig davon stellt das Gericht auf berechtigte Interessen des Verantwortlichen sowie darauf ab, dass ein Verkehrsteilnehmer als Ausfluss aus § 1 I StVO stets mit Situationen rechnen muss, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Regelungen erforderlich machen. Daher ist zwar Vorsorge zu treffen, erforderlich ist aber auch eine angemessene Vorlaufzeit von Halteverboten. Das BVerwG lehnte die verbreitete Auffassung ab, dass eine Frist von 48h ausreichend sei, weil eine Änderung in der Risikosphäre des Verantwortlichen liege. Die Gründe für kurzfristige Halteverbote stammen wie hier zur Erleichterung eines Umzugs regelmäßig nicht aus dessen Verantwortungssphäre. Eine hinreichend flexible Handlungsmöglichkeit ist auch bei einer Mindestvorlaufzeit von drei Tagen gegeben, diese wurde in anderen Bundesländern bereits praktiziert und außerdem wäre die Ersatzvornahme an sich rechtmäßig. Auf die konkreten Tage kommt es nicht an, auch an Sonn- und Feiertagen kommt der Verkehr nicht zum Erliegen. Eine stundenscharfe Protokollierung sei für einen derartigen Vorgang des täglichen Lebens nicht angemessen. D. In der Prüfung A.) Zulässigkeit B.) Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO C.) Begründetheit 1.) Allgemeine Leistungsklage Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch/ Rechtsgrundlosigkeit (P) Verhältnismäßigkeit der Abschlepp-maßnahme und Kostenforderung 2.) Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids (P) Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaß-nahme und Kostenforderung Subjektive Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung Folgende Besprechungen der Entscheidung: Hebeler, JA 2019, 398; Schubert, NZV 2018, 438. Entscheidung-der-Woche-30-2019 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Sachsen, Urt. v. 25.01.2018 -3 A 246/17 in: BeckRS 2018, 1711 A. Orientierungssatz Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Bei Vorliegen des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips darf sich die Prüfung der Zulassung zur Versammlung auf die Feststellung beschränken, ob das Individuum unter das Trennungsprinzip fällt. B. Sachverhalt (verkürzt) K, ein Lokalpolitiker, nahm an einer von drei zeitgleich stattfindenden Demonstrationen teil. Eine Demonstration war dem rechten Spektrum zuzuordnen, während es sich bei den anderen beiden um Gegendemonstrationen handelte. Gegenstand der von K besuchten Demonstration war die Errichtung eines Asylbewerberheimes. K versuchte nach seiner Teilnahme an der Gegendemonstrationen die Demonstration aus dem rechten Spektrum zu besuchen, um die Anliegen dieser Demonstranten nachvollziehen zu können.Bevor er den Versammlungsort erreichen konnte, wurde er durch einen Polizeibeamten angehalten, welcher ihn nach der Frage zu seiner eigenen politischen Position zu dem Demonstrationsanliegen ein Betretungsverbot erteilte. C. Anmerkungen Das OVG wies die Berufung ab, da es an der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele. Für eine Verletzung der Versammlungsfreiheit müsse das Individuum ein kommunikatives Ziel verfolgen, mithin Anteil an der öffentlichen Meinungsbildung nehmen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn mit der Teilnahme lediglich das Ziel eines Erkenntnisgewinnes verfolgt wird. Unschädlich sei hingegen eine Beteiligung, die auf Kritik der in der Versammlung formulierten Meinung abzielt, solange dies das kommunikative Anliegen der Versammlung nicht verhindern soll. Es komme jedoch eine Verletzung der Bewegungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1, 2 und 5 Abs. 1 S. 1 GG in Betracht, wobei die Versammlung als Informationsquelle fungiert. Steht zu befürchten, dass Teilnehmende verschiedener Versammlungen (im Falle von Gegendemonstration und ähnlichen Szenarien) aufeinandertreffen und es deshalb zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen kann, so können die Versammlungen zeitlich und örtlich getrennt werden, sog. versammlungsrechtliches Trennungsprinzip, welches ein Verbot oder eine Auflösung einer oder mehrerer Versammlungen verhindern soll. Beim versammlungsrechtlichen Trennungsprinzip handele es sich um eine sog. Minusmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität unterhalb des Versammlungsverbots steht. Im Wege der praktischen Konkordanz müssen die Versammlungsfreiheit und Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG in Abwägung gebracht werden. Sobald das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip in rechtmäßiger Weise angenommen werden kann, bemisst sich die Zulassung des Einzelnen zur Versammlung danach, ob die jeweilige Person unter das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip fällt. Dabei ist den örtlichen Polizeikräften aufgrund der schweren Nachvollziehbarkeit und der Unübersichtlichkeit vor Ort ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. D. In der Prüfung II. Begründetheit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßgikeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestand b. Rechtsfolge „Ermessen“ E. Zur Vertiefung Pünder/Klafki, JURA 2016, 300. Entscheidung-der-Woche-42-2019 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2026 (SR) Johanna Lange Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 55/25 In: NJW 2025, 3241 A. redaktionelle Leitsätze 1. Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab. 2. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schließt ein, über gesteigerte Risiken informiert zu werden und mit diesen Informationen Entscheidungen wirksam zu treffen. 3. Eine wirksame Einwilligung in eine Heilbehandlung kann demnach nur vorliegen, wenn dem Patienten alle Risiken bekannt sind. B. Sachverhalt P litt unter Zahnschmerzen und suchte deswegen die Zahnarztpraxis der M auf. Diese wollte die Zahnprobleme unter Vollnarkose lösen, verantwortlich für diese war Anästhesistin A. P willigte in diese ein, wurde aber nicht darüber aufgeklärt, dass kein geschultes Assistenzpersonal und auch nur eine unzureichende apparative Ausstattung in der Praxis verfügbar war. Die verwendeten Maßnahmen zur Kontrolle der Körperfunktionen unterschritten den geltenden Mindeststandard für solche Behandlungen in der Praxis - M vertraute der Kompetenz der A vollends. Während der 8-stündigen Behandlung kam es zu Komplikationen, die mit einem zusätzlichen, standardisierten Gerät hätten erkannt werden können: P starb durch ein Lungenödem; ob der Tod sicher vermeidbar gewesen wäre, ist nicht geklärt. Haben sich A und M strafbar gemacht? C. Anmerkungen Eine Heilbehandlung stellt grundsätzlich eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223, 224 StGB da, in diese der Patient einwilligen kann. P willigte ein, jedoch ohne die genauen Umstände der Narkose, inklusive fehlenden, aber notwendigen Geräten zu kennen. Ohne diese Aufklärung bezieht sich die Einwilligung nur auf eine Behandlung lege artis, also eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Behandlung inklusive aller Standards. P waren nicht alle Risiken bekannt, die während der unsachgemäß durchgeführten Narkose auftreten hätten können. Die Einwilligung in die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung ist zudem Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sowie die Wahrung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG. Um der Schwere dieser Rechte und der Eingriffe in diese gerecht zu werden, ist eine umfassende Aufklärung über alle Umstände notwendig, die für seine körperliche Integrität und Lebensfüh rung auf ihn zukommen können. Die Einwilligung der P war demnach nicht wirksam. P starb während der Behandlung. Der für eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB notwendige tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang äußert sich in der typischen Folge einer Vollnarkose, dem tödlichen Lungenödem. A und M hätte als Ärztinnen zumindest bewusst sein müssen, dass sie die medizinischen Standards einer Vollnarkose nicht erfüllen. Demnach sind die Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein ETBI kommt nicht in Betracht, da A bewusst war, dass die Einwilligung sich nicht auf alle Umstände der Behandzung beziehen konnte. M hätte nicht vorbehaltslos auf die korrekte Arbeit der A vertrauen dürfen, da insb. die Länge der Behandlung für die Notwendigkeit von Assistenzpersonal spricht. Sie ist strafbar nach § 222 StGB (noch nicht gerichtlich bestätigt). D. In der Prüfung A. Strafbarkeit der A nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB I. Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB (+) II. wirksame Einwilligung als Rechtfertigung (-) III. Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB (+) B. Strafbarkeit der B nach § 222 StGB (+) E. Literaturhinweise Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Auflage 2025, Stand: 27.06.2025, § 223, Rn. 7 ff.; BGH JuS 2007, 1145; BGH NStZ 2008, 278. Entscheidung der Woche 08-2026 .pdf PDF herunterladen • 186KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) Malte Gauger Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 132/18 und BGH 5 StR 393/18 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungssatz Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. B. Sachverhalt Zwei über 80-jährige Frauen leiden unter mehreren, nicht lebensbedrohlichen Krankheiten, die ihre Lebensqualität einschränken. Der angeklagte Arzt bescheinigt beiden Frauen in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten die uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Im Anschluss wohnt er auf Verlangen der beiden Frauen der Einnahme tödlich wirkender Medikamente bei. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit unterließ es der Angekl. auf ausdrücklichen Wunsch, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im anderen Fall leidet eine 44-jährige Frau an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung. Sie bat den Angekl., ihren Hausarzt, um Unterstützung beim Suizid, nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte. Der Angekl. verschaffte seiner Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament. Er betreute die Frau danach, wie gewünscht, während Ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung unternahm der Angekl. nicht. C. Anmerkungen Der BGH hatte vorliegend in zwei ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden, inwieweit sich das Selbstbestimmungsrecht auf die Hilfspflicht bei der freiverantwortlichen Selbsttötung auswirkt. Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Berlin hatte die Angeklagten jeweils freigesprochen. Aus Sicht des BGH hätte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Vorfeld geleitsteten Beiträge vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen beruhte der Sterbewunsch auf einer gewissen Lebensmüdigkeit und nicht etwa auf einer psychischen Störung. Die Angeklagten waren jeweils auch nicht dazu verpflichtet, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im Hamburger Verfahren waren die Frauen nicht in Behandlung des Angekl., was ihn hätte zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichten können. Die Erstellung des Gutachtens begründet ebenso keine Schutzpflicht für ihre Leben. Im Berliner Verfahren war der Angekl. von seiner durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Arzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens der Suizidentin entbunden. Eine nach § 323c StGB für jedermann bestehende Hilfspflicht in Unglücksfällen bestand aus Sicht des BGH ebenfalls nicht. Die Angeklagten wussten, dass die Suizide auf dem Selbstbestimmungsrecht der sterbewilligen Frauen beruhten. Damit waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten. Eine mögliche Verletzung der ärztlichen Berufspflichten wirken sich nicht auf die Strafbarkeit des Verhaltens aus. Der BGH hat entschieden, dass das Selbstbestimmungsrecht ein hohes Gut in der strafrechtlichen Bewertung darstellt. In der „Peterle“ Entscheidung (BGH NJW 1984, 2639) hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall eine Strafbarkeit bejaht, da er davon ausging, dass die Tatherschafft ab dem Moment der Bewusstlosigkeit entfällt. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht (mehr) gefolgt und stellt damit fest, dass ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille im bewusstlosen Zustand fortwirkt. D. Zur Vertiefung Zum Hamburger Verfahren gutachterlich aufbereitet siehe: Gauger, HanLR 2018, 290; Zum Berliner Verfahren siehe: NStZ-RR 2018, 246 (m. Anm. Miebach). Entscheidung-der-Woche-32-2019 .pdf PDF herunterladen • 229KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) Tim Brockmann Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 343/19 in: StV 2020, 76 A. Orientierungs- oder Leitsatz Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. B. Sachverhalt A befand sich zusammen mit B, C und D auf einem Gartenfest. Nachdem der Gastgeber einen Streit zwischen A und B geschlichtet hatte, der durch eine Beleidigung des A ausgelöst wurde, verließen B, C und D das Gartengrundstück und blieben im Bereich des Garteneingangs stehen. Der A ging davon aus, dass die drei Personen gegebenenfalls handgreiflich werden wollen. Um für eine körperliche Auseinandersetzung gewappnet zu sein und um sicher zu gehen, dass er sich durchsetzen werde, nahm A ein in der Hütte befindliches Messer mit. Als A beim Verlassen des Grundstücks an dem B vorbeiging, äußerte dieser sinngemäß unter anderem „jetzt hau‘ ich Dich“ und packte ihn an der Schulter. Daraufhin versetzten sowohl A als auch B dem jeweils anderen einen Faustschlag im Kopfbereich. Nunmehr zog A das Messer und stach dem B in die rechte Seite. A war dabei bewusst, dass der Stich tödliche Folgen haben konnte; dies war ihm jedoch gleichgültig. B bemerkte sofort den Schmerz infolge des Stichs und rief: „Er hat mich gestochen“. Spätestens jetzt wusste A, dass der Stich getroffen hatte. Ihm war bewusst, dass er den Stich mit Wucht geführt hatte und er ging davon aus, dass er B empfindlich, möglicherweise auch tödlich verletzt hatte. Zugleich befürchtete er, er würde es spätestens jetzt nicht nur mit B, sondern auch mit C und D zu tun bekommen, nachdem diese gesehen hatten, dass er einen Messerstich ausgeführt hatte. Deshalb führte er keine weiteren Stiche mehr durch, sondern ergriff die Flucht Richtung Wald. C verfolgte zunächst A, brach die Verfolgung aber ab, weil A schnell rannte und er sich um B kümmern wollte. C. Anmerkungen Selbst wenn man von einem beendeten Versuch ausgeht, so begegnet die Annahme, A habe nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, durchgreifenden Bedenken. Eine fehlende Freiwilligkeit muss festgestellt werden und ist nicht ausreichend durch den Sachverhalt belegt. Soweit man darauf abstellt, A sei nach dem Messerstich davon ausgegangen, dass er es nun auch mit C und D zu tun bekomme, ergibt sich aus dem Tatablauf nicht ohne weiteres, warum sich die Situation signifikant gegenüber der Ausgangssituation, in die sich der Angeklagte bewaffnet mit dem Messer und in Kenntnis der Begleitung des B und damit deren Übermacht begeben hatte, geändert haben sollte. Insoweit wäre festzustellen, inwieweit die Zeugen – für den Angeklagten erkennbar – auf den Messerstich reagiert haben und ob sie eingriffsbereit waren, insoweit reicht die Indizienlage nicht aus, zu Ungunsten des A von einer fehlenden Freiwilligkeit auszugehen. D. In der Prüfung 0. Vorprüfung: Keine Tatvollendung, Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt, § 24 I 1 1. Alt. StGB 1. Unbeendeter Versuch (P) 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit (P) E. Zur Vertiefung Hoven, Der Rücktritt vom Versuch in der Fallbearbeitung, JuS 2013, 305. Entscheidung-der-Woche-06-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) Vivien-Christina Laue Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen und Fundstelle Az.:BGH 5 StR 403/24 in:BeckRS 2024, 26192RÜ 2025, 148LSK 2024, 26192 A. Orientierungs -oder Leitsätze Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Eine konkludente Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB setzt vielmehr voraus, dass der Täter durch ein nach außen erkennbares Verhalten weitere Gewalteinwirkungen zumindest schlüssig in Aussicht stellt und hierdurch auf die Willensentschließung des Opfers im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. B. Sachverhalt Der Angeklagte verdächtigte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner haftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Um hierfür eine Entschädigung zu verlangen, suchte er den Geschädigten gemeinsam mit einem Freund in dessen Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte den Diebstahl bestritten hatte, schlug der Angeklagte ihn mehrfach mitder Faust ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine stark blutende Platzwunde zu. Nachdem die körperliche Ausei-nandersetzung beendet war, begab sich der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Versorgung der Verletzung zu holen. Dort bemerkte er das Markenfahrrad des Geschädigten und fasste den Entschluss, dieses an sich zu nehmen, um es anschließend zu verkaufen. Obwohl ihm bewusst war, dass ihm hierauf kein Anspruch zustand, forderte er seinen Begleiter während der Versorgung der Wunde auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der Geschädigte, der aufgrund der zuvor erlittenen Gewalt weitere Übergriffe befürchtete, ließ dies aus Angst geschehen. C. Anmerkungen Das LG hat den Angeklagten wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG hat das für § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Nötigungsmittel darin gesehen, dass die vor dem Entschluss zur Wegnahme ausgeübte Gewalt als fortwirkende Drohung mit weiterer Gewaltanwendung fortbesteht.Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat, andauert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und sofortige Abwehrmaßnahmen erforderlich macht. Eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB kann auch dann vorlie-gen, wenn zuvor zu einem anderen Zweck ausgeübte Gewalt im Zeitpunktder Wegnahme noch fortwirkt und der Täter diesen Zustand bewusst zur Ermöglichung der Wegnahme ausnutzt. Das bloße Fortwirken der Furcht des Opfers infolge zuvor ausgeübter Gewalt genügt für das Vorliegen einer Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter dem Opfer weitereGewaltanwendungen ausdrücklich oder zumindest konkludent deutlich in Aussicht stellt und dadurch auf dessenWillensentschließung im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. Allein das Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers stellt kein selbststän-diges Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB dar. Das Verhalten des Täters erfüllt die Voraussetzungen einer konklu-denten Drohung nur, wenn ihm nach den Umständen des Einzel-falls ein hinreichend erkennbarer Erklärungsgehalt zukommt, wonach bei Widerstand mit weiteren Gewalttätigkeiten zu rech-nen ist. Aus diesem Grund wurde die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das LGzurückverwiesen. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.Fremde, bewegliche Sache (+) b.Wegnahme (+) c.Nötigungsmittel (+) aa. Gewalt (+) bb. Drohung (-) d.Finalzusammenhang (-) II. Ergebnis (-) B. Strafbarkeit gem. § 223 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.Körperliche Misshandlung (+) b.Gesundheitsschädigung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 27.08.2024 –5 StR 403/24; vgl. MüKoStGB/ Sander, § 249 Rn. 29 ff Entscheidung der Woche 29-2026 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 18-2018 (SR) Fabienne Wundram Allein der Umstand der Entdeckung und eine anschließende Flucht können, selbst im Zusammenhang mit einer Straftat in Form des Verbrechens, die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe nicht tragen. Wo? BGH 1 StR 393/17 in: HRRS 2018 Nr. 100 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 24.10.2017 Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt: Nämlich nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung. Dies ist der sogenannte Rücktrittshorizont. Lässt sich die Vorstellung des Täters in Hinblick auf einen fehlgeschlagenen Versuch nicht ermitteln, so kommt es gerade auf diese Abgrenzung an. Allein der Umstand der Entdeckung und eine anschließende Flucht können die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe nicht tragen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo). Warum? Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch ist ein beliebtes AT-Klausurproblem, das auch in anspruchsvollen Klausuren abgehandelt werden kann. Der Sachverhalt ist hierbei besonders gut auszuwerten, um die subjektive Einstellung des Täters zu ermitteln. Für die Praxis hat die Entscheidung Bedeutung im Hinblick auf den Strafrahmen und die Anwendung von Strafmilderungsgründen. In der Klausur wird es noch wichtiger, eine nachvollziehbare Argumentation und Verarbeitung aller Hinweise aus dem Sachverhalt vorzunehmen und zukünftig die autonom motivierte Tataufgabe zu begründen. Diese können unter anderem aus den Motiven des Täters, äußeren Einflüssen, dem Zeitraum des Geschehens oder Besonderheiten des Tatmittels resultieren und müssen eine Freiwilligkeit des Handels erkennen lassen. Angst vor einer Bestrafung schließt indes die mögliche Freiwilligkeit nicht schon aus, da im Zweifel zu Gunsten des Zurücktretenden auf dessen innere Willensrichtung zu schließen ist. Vertiefungsaufgabe Lektüre des Urteils sowie von BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; Anhand von klassischen Versuchs- und Rücktrittsfällen das Prüfungsschema und die Definitionen wiederholen und die Stelle der Freiwilligkeit des Rücktritts in der Prüfung des § 24 StGB verorten. Entscheidung-der-Woche-18-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 10-2020 (ÖR) Anna Ordina Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB. Dabei kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift gegen das GG verstößt und nichtig ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 A. Orientierungssätze Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt auch die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. B. Sachverhalt (verkürzt) § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern , diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich u.a. Suizidhilfe anbietende Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte. C. Anmerkungen Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB. Dabei kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift gegen das GG verstößt und nichtig ist. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe. Dies hat nicht zur Folge, dass jegliche Regulierung sich der Einflussnahme des Gesetzgebers entzieht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit u.a. prozedurale Sicherungsmechanismen zu schaffen, etwa durch gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden. Das Recht auf Selbsttötung verbiete es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und damit die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierfür sich bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen. Die selbstbestimmte Verfügung über das Leben zu disponieren ist letzter Ausdruck der Würde. § 217 StGB stellt durch die mittelbare oder faktische Wirkung, die ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Sterbewilliger dar. Der Eingriff müsste gerechtfertigt sein. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Hierfür muss die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben angemessen sein. Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt, legt dem Gesetzgeber strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß gegen das APR, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG a. Schutzbereich b. Eingriff c. Rechtfertigung E. Zur Vertiefung BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 Entscheidung-der-Woche-10-2020 .pdf PDF herunterladen • 175KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 26-2026 (SR) Silviya Stefanova Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022- 4 Qs 368/22 in: BeckRS 2022, 32023 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. 2. Angesichts der Einordnung von E-Scootern als Kraftfahr- zeug ist bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit ausreichend. Trotz vermeintlicher Ähnlichkeiten ist diese bei Fahrrädern aufgrund unterschiedlicher Klassifizierung erst bei 1,6 Promille anzunehmen. 3. Eine am Tatort festgestellte geringere Atemalkoholkonzentration (AAK) kann nicht zur Feststellung einer absoluten Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Diese wird lediglich bei OWi-Tatbeständen berücksichtigt. 4. Eine festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter stellt keine Ausnahme zur Regelwirkung der § 69 Abs. 2 StGB dar. B. Sachverhalt Der Beschuldigte fuhr gegen 04:05 Uhr als Sozius auf der hinteren Position eines Elektrokleinstfahrzeugs, eines E-Scooters der Firma „Bolt“, den Radweg der Ammerländer Heerstraße entlang. Trotz seiner hinteren Position hielt sich der Beklagte ebenfalls am Lenker des Fahrzeugs fest. Die Fahrt erfolgte in stadtauswärtiger Richtung, wurde jedoch durch die Polizeistreife der POK und PHK unterbunden. Eine darauffolgende Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab beim Beklagten eine BAK von 1,2 Promille, welche den Straftatbestand des § 316 Abs. 2 StGB erfülle. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig entzogen. Eine Ausnahme des § 69 Abs. 2 StGB gelte nicht. Vorallem wird auf die Begründung warum das alleinige Festhalten des Lenkers, das Führen eines Kraftfahrzeuges bedeuten kann, sowie auf deren besondere Gefährlichkeit im Straßenverkehr, eingegangen. C. Anmerkungen Geschildert wird, dass sofern zwei Personen gleichzeitig den Lenker halten, eine Fortbewegung in eine bestimmte Richtung nur durch ihr gemeinsames Zusammenwirken möglich wäre, wobei bereits die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des fahruntüchtigen Beschuldigten auf den Lenker ausreicht, um durch potenziell unbewusste Einflüsse auf die Lenkbewegungen des Sozius eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu verursachen. Unerheblich sei dabei, dass sich der Beschuldigte lediglich hinter dem Sozius befand oder seine Sicht aufgrund der größeren Statur der vorderen Person eingeschränkt gewesen sein könnte, da unabhängig hiervon weiterhin ein Einfluss auf den Lenkvorgang des Fahrzeuges bestehen bleibt. Eine eingeschränkte Sichtmöglichkeit könne sich vielmehr zulasten des Beschuldigten auswirken, da hierin eine zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liege. Auch wird sich auf den Sinn und Zweck der Norm des § 316 StGB berufen, welcher vor abstrakten Gefährdungsdelikten schützt, unabhängig von dem tatsächlichen Eintritt einer konkreten Gefährdung. Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit bei E-Scootern, aufgrund der vergleichsweise beengten Stand- und Trittfläche ausgegangen werden kann, welche bereits im nüchternen Zustand ein erhöhtes Maß an Geschicklichkeit und Balance erfordert. Dies bürge eine erhöhte Sturz- sowie Umkippgefahr als auch die Erschwerung von Ausweichmanövern. Ebenso wird geschlussfolgert, dass unabhängig von der körperlichen Beschaffenheit des Fahrers, demnach auch bei starker Alkoholisierung, die Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters per Knopfdruck erreicht werden kann. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt ist generell nicht vorzunehmen. Hieraus ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auszuschließen. D. In der Prüfung Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB A. Tatbestand (+) I. Führen eines Fahrzeuges im Verkehr (+) II. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (+) III. Fahrlässigkeit (+) B. Rechtswidrigkeit (+) und C. Schuld (+) Verbotsirrtum (-) E. Literaturhinweise Becklink 2025388, FD-StrafR 2022, 453994 Entscheidung der Woche 26-2026 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste












