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  • Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) Lucas Haak Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 422/18 in: BeckRS 2018, 31662 LSK 2018, 31662 RÜ 2019, 97 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) T äußert sich in einem telefonischen Streitgespräch mit seiner ehemaligen Freundin O, welche sich vor Kurzem von T getrennt hat, negativ über seinen Arbeitgeber B. Als O angibt, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und an B weiterzuleiten, befürchtet T, gekündigt zu werden. Infolgedessen sucht T wutentbrannt O auf, wirft sie in ihrem Garten zu Boden und würgt sie bis zu Bewusstlosigkeit. Den Zuruf einer Zeugin Z, loszulassen, beachtet T nicht. Stattdessen packt er O an den Haaren, schwingt sie durch die Luft, bis diese mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt, setzt sich auf ihren Oberkörper und würgt erneut. Eine Nachbarin N, die das Geschehen als weitere Zeugin vom Balkon aus beobachtet hat, droht nun lauthals damit, die Polizei zu rufen. T schaut zu ihr hinauf, geht noch einige Schritte auf die sich entfernenden O und Z zu, dreht sich jedoch dann um und verlässt ohne Hast den Tatort. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des T wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Problematisch könnte hier sein, dem Täter eine niedrige Gesinnung zuzuschreiben. Beweggründe sind niedrig im Sine von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in besonderem Maße verachtenswert sind. Ungeachtet ihrer zweifelsfrei bestehendenVerwerflichkeit sind jedoch Beweggründe, die einer jeden rechtswidrigen und schuldhaften Tötung innewohnen, nicht als niedrig zu beurteilen. Vielmehr ist die Tat stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Ausdruck der niedrigenGesinnung des Täters zu werten, wenn ihr in ihrer Verwerflichkeit ein über den Totschlag gem. § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zukommt. Man könnte hier argumentieren, dass T der O in seiner Wut jegliches Lebensrecht abgesprochen hat, das Opfer mithin vernichten wollte und sich somit zur Selbstjustiz aufgeschwungen hat. Dieser Feststellung entbehrt jedoch einen über den Totschlag gem. §212 StGB hinausgehenden, besonders niederen Beweggrund. Zwar können Wut, Zorn und Aggression niedrige Beweggründe sein, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Gerade die Tatsache, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, dürfte jedoch dagegen sprechen. Auch das heimlich aufgezeichnete Gespräch und die damit einhergehende drohende Kündigung des T können als Ursache der Gefühlsregungen des T herangezogen werden. In einer Klausur empfiehlt es sich daher, bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe nicht direkt auf wenig nachvollziehbare Gefühlsregungen des Täters abzustellen, sondern eine Gesamtschau des Sachverhaltes vorzunehmen. Eine überzeugende Bearbeitung prüft insofern eine über die Unerträglichkeit des §212 StGB hinausgehende Verwerflichkeit derjenige Beweggründe, von der die Gefühlsregungen des Täters herrühren und die letztendlich die finale Ursache für die Verwerflichkeit der Tat darstellen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2.Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Beurteilung niedriger Beweggründe Kühl in: Lackner/Kühl, StGB Kommentar, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 5b. Siehe zur Rspr. BGH NJW 2002, 382 (383); Für Parallelfundstellen siehe RÜ 2019, 97m. Anm.Ladiges. Entscheidung-der-Woche-11-2019 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) Antonia Elisabeth Riepe Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 250/23 in: BeckRS 2025, 27144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. 2. Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. 3. Für das Bestehen der mietvertraglichen Pflichten kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich auf die Stellung als Vertragspartei an. B. Sachverhalt Die Mieterin M ist Mieterin einer Eigentumswohnung, die der B gehört und Teil eines Mehrfamilienhauses ist. Ein Teil der Betriebskosten wird laut Mietvertrag für Schneebeseitigung und Streuen verwendet anteilig nach dem Eigentumsanteil. Des Weiteren sagte der Mietvertrag: „Der [...] Mieter bzw. Nutzer hat auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg zu reinigen, dort Schnee und Eis zu beseitigen und bei Glätte zu streuen. Im Übrigen sind die ortspolizeilichen Vorschriften zu beachten. [...] Der Mieter ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.“ B engagiert einen professionellen Hausmeister für den Winterdienst. Die M stürzte am 30. Januar 2017 beim Verlassen des Hauses auf dem zum Haus führenden Weg. M erlitt schwere Verletzungen. Der Weg soll nicht von Glatteis befreit gewesen sein. Die M klagt an, dass B der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht wies die Klage der M teilweise ab. Das Amtsgericht führt aus, dass die Klage der M nicht die B, sondern die Wohnungseigentümergesellschaft tangiert. B haftet demnach nur anteilig nach ihrem Eigentumsanteil. Die Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zudem nicht ersichtlich. Nach einer Revision wies das Landgericht die Klage vollständig ab. C. Anmerkungen Die Beurteilung des Amtsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht, dass Vermieter innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur anteilig Schutzpflichten wahrnehmen müssen, führt zu einem sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Schutzniveau. Der Mieter, für welchen die Eigentümerverhältnisse zudem häufig nicht erkennbar sind, ist dabei nicht weniger schutzwürdig. Die Vertragsparteien haben keine wirksame Vereinbarung über eine Übernahme des Winterdienstes durch einen Dritten vereinbart. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Winterdienst hier von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Streithelferin übertragen worden. Jedoch lässt sich keine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Klägerin erkennen, welche einen Anspruch ausschließen würden, da diese nicht in der gebotenen Deutlichkeit vereinbart wurde. Es ist für die Mieterin nicht erkennbar, ob sie den Winterdienst zusätzlich zu übernehmen habe, wenn diese auf einen Dritten übertragen wurde. Auch ist es nicht erkennbar, dass der Dritte vollständig von seiner Pflicht entbunden ist. Der Vermieter muss sich das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, gem. § 278 S.1 Alt. 2 BGB. Ein Anspruch der Klägerin gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ist zu bejahen. Das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts ist aufzuheben gem. § 562 Abs. 1 ZPO. D. In der Prüfung A) Anspruch gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB I) Anspruch entstanden 1) Schuldverhältnis gem. § 535 Abs. 1 2) Pflichtverletzung (P): Auslegung wem die Pflicht obliegt 3) Vertretenmüssen 4) Schaden II) Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar III) Ergebnis E. Literaturhinweise BeckRS 2025, 27144 Amtsgerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2535989.html EdW KW 47 .pdf PDF herunterladen • 105KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des KFZ. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.3.2017 – V ZR 70/16 in: JuS 2017, 785 JZ 2017, 410 NJW-RR 2017, 818 Was? BGH, Urteil vom 17.03.2017 Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Herausgabeanspruch gem. § 861 BGB für den Fall besteht, in dem ein Besitzdiener des Werkunternehmers nach einer Probefahrt des Auftraggebers den Schlüssel eines KFZ wieder an sich nimmt. Zentral ist dafür die Frage, ob es sich beim Abziehen und Ansichnehmen des Schlüssels gegenüber dem Besteller um verbotene Eigenmacht handelt. Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des Kfz. Es handelt sich lediglich um eine Lockerung des Besitzes. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Nimmt der Werkunternehmer oder sein Besitzdiener den Schlüssel nach der Probefahrt wieder an sich, handelt es sich nicht um verbotene Eigenmacht i.S.d § 858 BGB. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Warum? Der BGH begründet dies damit, dass der Werkunternehmer bei einer Probefahrt lediglich über kurze Dauer die tatsächliche Gewalt über das Auto aus der Hand gibt. Dies geschieht darüber hinaus nicht ineinem ausreichenden Maße, um einen Besitzübergang zu bejahen. Die Frage nach dem Besitzverhältnis während einer Probefahrt besitzt aufgrund ihrer vielfältigen Einflechtungsmöglichkeiten in mobiliarsachenrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten eine besondere Relevanz. Denkbar wäre hier zum Beispiel eine Konstellation mit Zurückbehaltungsrechten oder dem Werkunternehmerpfandrecht. Wie in diesem Fall ist insbesondere innerhalb der Prüfung des § 861 BGB bei der Verschiebung der Besitzverhältnisse zu Argumentieren. Vertiefung Anmerkung in JuS 2017, 785 nachlesen; Vergegenwärtigung der verschiedenen Besitzkonstellationen bei Probefahrt in Anbahnung eines Kaufvertrages und Probefahrt bei Abnahme einer Reparatur (sowohl im Beisein des Werkunternehmers als auch ohne die Anwesenheit des Werkunternehmers). Entscheidung-der-Woche-29-2018 .pdf PDF herunterladen • 382KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 49-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2019 (ZR) Moritz Stamme Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 2, § 309 Nr. 8 lit. b lit. ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 240/18 in: BeckRS 2019, 26151 A. Orientierungssätze Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht" i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 2, § 309 Nr. 8 lit. b lit. ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31). B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin ersteigerte am 01.11.2014 auf einer von dem Beklagten veranstalteten öffentlichen Versteigerung den seinerzeit knapp zweieinhalb Jahre alten ungekörten Hengst A zum Preis von EUR 25.678,32 brutto. Dieser war bis zum Zeitpunkt der Auktion weder geritten noch angeritten worden. Vor der Versteigerung wurde A klinisch untersucht, wobei sich keine besonderen Befunde ergaben. Im Frühjahr 2016 stellte sich heraus, dass der Hengst für die Klägerin nicht reitbar war. Er hatte schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion so genannte Kissing Spines im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule sowie eine Verkalkung im Nackenband im Bereich des Hinterhauptes aufgewiesen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2016 unter Fristsetzung zum 21.10.2016 vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Auktionsbedingungen sahen vor, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer bereits nach drei Monaten verjähren sollten. C. Anmerkungen Die Auktionsbedingungen sind unwirksam, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 476) handelt. Das OLG Schleswig-Holstein hatte entschieden, dass die Vorschriften des Verbrauchgüterkaufs der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht entgegenstünden, da es sich bei dem A um eine gebrauchte Sache i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB handele. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach Tiere per se als gebrauchte Sachen i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen würden, sei nicht zu folgen. Für die Beurteilung, ab welchem Zeitpunkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als „neu“ zu bewerten sei, ließe sich zwar keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen. Zumindest sei aber ein zweieinhalbjähriger Hengst, der schon einige Zeit von der Mutterstute getrennt ist und über einen gewissen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat, sowie seit längerem geschlechtsreif ist, als „gebraucht“ oder nicht „neu hergestellt“ anzusehen. Damit hat der BGH erstmals die offen gelassene Frage beantwortet, ob neben einer nutzungs- eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmangelrisikos zu berücksichtigen ist. D. In der Prüfung A. §§ 434, 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 346 BGB I. Kaufvertrag II. Sachmangel, § 434 BGB III. Bei Gefahrenübergang IV. Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB V. Verjährung, §§ 438, 218 BGB (P) Wirksame AGB, Verbrauchsgüterkauf B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2018, 685 (Besprechung des vorinstanzlichen Urteils). Entscheidung-der-Woche-49-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 46-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2018 (ÖR) Daniel Müller Die Festlegung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre bei Kommunalwahlen steht mit dem Grundgesetz im Einklang. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG – 10 C 8.17 in: BeckRS 2018, 20326 NJW 2018, 3328 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Festlegung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre bei Kommunalwahlen steht mit dem Grundgesetz im Einklang. B. Sachverhalt Am 25.04.2014 fand die Wahl zum Gemeinderat der Stadt Heidelberg statt, an der unter anderem auch Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren teilnehmen durften. Das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg ist an das Bürgerrecht geknüpft, das seinerseits die Vollendung des 16. Lebensjahres voraussetzt, vgl. §§ 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1 GemO-BW. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO-BW Bürger, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ist dabei durch § 1896 BGB lediglich für Volljährige geregelt, nicht für Minderjährige. Die Kläger sahen in dem unbeschränkten aktiven Wahlrecht der 16- bzw. 17-jährigen eine verfassungswidrige Regelung. C. Anmerkungen Der vorliegende Fall beurteilt sich zwar nach baden-württembergischen Landesrecht, vergleichbare Regelungen sind jedoch auch im niedersächsischen Landesrecht zu finden (s. § 48 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 NKomVG). Ausgangspunkt ist die fragliche Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Wahleinspruchs, gegen die nach § 31 Abs. 3 KomWG-BW eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. auch § 49 Abs. 2 NKWG). Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich inzident ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 12, 14 GemO-BW am Maßstab der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG sowie des Demokratieprinzips auseinander. 1. Der Landesgesetzgeber verfügt über einen eigenen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts. Er muss hierbei für einen Ausgleich zwischen der Gewährleistung einer hinreichenden Verstandesreife der Wahlberechtigten und der Allgemeinheit der Wahl zu sorgen. 2. Die Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO-BW ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Ausschluss von Personen, für deren gesamte Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, vom Wahlrecht stellt keine unverhältnismäßige Differenzierung dar. Eine derart umfassende Betreuung rechtfertigt vielmehr die Annahme fehlender Einsichts- und Wahlfähigkeit solcher Personen. 3. Die Ungleichbehandlung zwischen volljährigen Wahlberechtigten und minderjährigen Wahlberechtigten wäre nur durch Verzicht auf den Ausschluss der volljährigen Bürger, für die ein Betreuer bestellt ist, zu beseitigen gewesen. Dann wäre entweder die Teilnahme von nicht hinreichend einsichts- und wahlfähigen Personen hinzunehmen oder aber eine Einzelfallprüfung geboten gewesen. 4. Aufgrund der geringen Größe der durch die Ungleichbehandlung privilegierten Gruppe Minderjähriger ist die bestehende Einschränkung von relativ geringer Intensität. Eine Regelung von Einzelfallprüfungen führte im Gegensatz zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten beim Wahlakt. D. In der Prüfung I. Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung über den Wahleinspruch 1. Rechtsgrundlage 2. Formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen 3. Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen a. Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, hier §§ 12, 14 GemO-BW (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (!) b. Erheblichkeit für das Wahlergebnis II. Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung Zu den Wahlrechtsgrundsätzen: Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2013, 1078 ff.; Zum Demokratieprinzip: Pieroth, JuS 2010, 473ff. Entscheidung-der-Woche-46-2018 .pdf PDF herunterladen • 233KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2024 (SR) Lena Tenge Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Seine Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, ändern an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 5 StR 318/22 Fundstelle: NStZ-RR 2023, 277; BeckRS 2022, 48112 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Seine Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, ändern an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. 2. Beruhen Tankvorgang und Raubüberfall auf eine Tankstelle auf einem einheitlichen Tatentschluss und spielen sich binnen weniger Minuten ohne Zäsur am selben, lediglich einige Quadratmeter umfassenden Ort ab, stellt sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch aus der Sicht eines Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun dar (sog. natürliche Handlungseinheit) und steht daher im Verhältnis der Tateinheit i.S.v. § 52 StGB zueinander. B. Sachverhalt A fährt mit B und C zu einer Autobahntankstelle. Sie haben vereinbart, den Pkw zu betanken, ohne den Kraftstoff zu bezahlen und die Tankstelle unter Verwendung eines Messers zu überfallen. An der Tankstelle angekommen, lässt A den B und C im Bereich der Toiletten raus und fährt zu einer Zapfsäule. A betankt den Wagen mit Benzin im Wert von 56 EUR, wobei er sich bemüht, unerkannt zu bleiben. Dazu zieht er die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht und hält den Kopf gesenkt. Zuvor hatte er bereits die Kennzeichen abgedeckt. Der Tankstellenmitarbeiter M bemerkt den Tankvorgang nicht. Anschließend stellt A das Auto fluchtbereit im Bereich der Toiletten ab. Nun betreten A, B und C den Verkaufsraum. A stellt sich an die Kasse, sodass M denkt, einen zahlungswilligen Kunden vor sich zu haben. Wie zur Umsetzung des Überfallplans angedacht, lenkt A den M mit der Frage nach Zigaretten ab. Diese Situation nutzt B aus, geht hinter den Verkaufstresen und hält M ein Messer an den Hals. Nach Aufforderung des A öffnet M die Kasse, woraufhin C das darin enthaltene Geld entnimmt. A, B und C flüchten mit dem Fahrzeug und teilen die Beute auf. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls. Der Schuldspruch bedarf auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Korrektur. Demnach macht sich derjenige, dessen Bestreben beim Tanken von Anfang an darauf gerichtet ist, das Benzin ohne Entrichtung des Kaufpreises an sich zu bringen, des Betruges gem. § 263 StGB strafbar. Wenn der Tankvorgang, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt wird, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Die Bemühungen unentdeckt zu bleiben, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung. Nach dem für die rechtliche Bewertung des vermögensschädigenden Verhaltens maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild hat sich der Angeklagte nicht wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, sondern des besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB. Allerdings bestehen auch Bedenken gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts. Der Tankvorgang und der Raubüberfall spielen sich innerhalb kürzester Zeit am selben Ort ab und beruhen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Demnach gingen die Handlungen des Angeklagten ohne eine Zäsur ineinander über. Aus der Sicht eines Dritten und bei einer natürlichen Betrachtungsweise stellen sich die Handlungen des Angeklagten als eine natürliche Handlungseinheit dar. Das gesamte Tätigwerden des Angeklagten steht somit in Tateinheit i.S.v. § 52 StGB zueinander. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB I. Fremde bewegliche Sache II. Wegnahme B. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB I. Täuschung über Tatsachen II. Irrtum C. Strafbarkeit gem. §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss 1. Vorsatz hinsichtlich der Täuschung über Tatsachen 2. Vorsatz hinsichtlich des Irrtums 3. Vorsatz hinsichtlich einer Vermögensverfügung 4. Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens 5. Absicht zur rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld D. Strafbarkeit gem. § 246 I StGBE. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB I. Objektiver Tatbestand II. Subjektiver Tatbestand F. Konkurrenzen G. Ergebnis E. Literaturhinweise Joecks/Jäger, § 263. Entscheidung der Woche 19-2024 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2024 (ÖR) Hendrik Stottmann Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. Aktenzeichen und Fundstelle Az: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.07.2024 - 15 K 1173/24 Fundstelle: https://openjur.de/u/2491863.html A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. 2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige". Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben. B. Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen ein ihm gegenüber für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Beklagten angeordnetes Hausverbot vom 28. Februar 2024, das die Beklagte durch Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024 befristet hat. Am 16. Februar 2024 suchte der Kläger ohne Termin das städtische Sozialamt auf. Er bezeichnete die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung als "Schrott" und forderte die sofortige Auszahlung von Geld, lehnte einen Lebensmittelgutschein aber ab. Unter Verweis auf das Hausrecht aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, reagierte der Kläger aggressiv und drohte einer Mitarbeiterin der Stadt, die vor ihm die Bürotüre schloss: "Mach das noch einmal, dann klatsche ich dir eine". Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 erlässt die Stadt mit Verweis auf den Vorfall vom 16. Februar 2024, der sich zu wiederholen droht, ein sofortiges, unbefristetes Hausverbot für die Diensträume des Sozialamtes gegen den Kläger. Daraufhin erhebt dieser am 14. März 2024 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen das Hausverbot. Die Beklagte hat das Hausverbot mit ergänzendem Bescheid vom 20. März 2024 auf zwölf Monate ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024 befristet. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wurde dem Kläger bereits ein sechsmonatiges Hausverbot erteilt, nachdem er einem Mitarbeiter des Sozialamtes am 20. November 2017 mittelte, ihm werde etwas geschenen, wofür der Kläger "zehn Jahre in den Knast" gehe. C. Anmerkungen Die im Wege objektiver Klagehäufung gem. § 44 VwGO gestellte Klage teilt sich auf in eine Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO und eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen das auf zwölf Monate befristete Hausverbot des Klägers mit Geltungsbeginn ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024. Die Fortsetzungsfeststellungsklage richtet sich gegen den in zeitlicher Hinsicht erledigten Bescheid vom 28. Februar 2024 in Form des unbefristeten Hausverbots, das mit Bescheid vom 20. März 2024 durch das befristete Hausverbot ersetzt wurde. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Das befristete Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage greift die Sachkompetenz der Beklagten zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Die Anhörung wurde gem. §§ 28, 45 1 Nr. 3. Il VwVfG nachgeholt. Der materielle Tatbestand des Hausverbots ist erfüllt, Ermessensfehler liegen nicht vor. Dem Kläger bleibt trotz Hausverbots immer noch die Möglichkeit, fernmündlich das Sozialamt zu kontaktieren. Die für ihn notwendigen Sozialleistung werden ihm also nicht vorenthalten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des unbefristeten Hausverbots is ebenfalls unbegründet. Zwar war die Regelungswirkung des Hausverbots vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe durch Zustellung an den Kläger bis zur Befristung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, rechtswidrig, weil die Anordnung mit unbefristetem Geltungszeitraum weder erforderlich noch angemessen war. Allerdings hat dieser Rechtmäßigkeitsmangel den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die das Übermaßverbot verletzende fehlende Befristung des Hausverbots wirkte sich in dem maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Fortsetzungsfeststellungsklage ab Zustellung des Hausverbots bis zum 20. März 2024 nicht aus. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit Anfechtungsklage gegen befristetes Hausverbot Fortsetzungsfeststellungsklage gegen unbefristetes Hausverbot Objektive Klagehäufung, § 14 VwGO Begründetheit 1. Begründetheit der Anfechtungsklage II. Begründetheit der FFK 1. Rechtmäßigkeit des Bescheids Rechtsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit 2. Subjektive Rechtsverletzung des Kläger E. Literaturnachweise BeckOK VwGO § 113 https://examensgerecht.de/hausverbot/ Entscheidung der Woche 50-2024 .pdf PDF herunterladen • 479KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2021 (ÖR) Btissam Boulakhrif § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bot jedenfalls im von der Antragsstellerin beanstandeten Zeitraum der Coronapandemie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Betriebs und Schließungen von Einrichtungen durch den Verordnungsgeber. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH Thüringen, VerfGH 18/20 in: Thüringer Verfassungsgerichtshof, 18/20, juris A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bot jedenfalls im von der Antragsstellerin beanstandeten Zeitraum der Coronapandemie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Betriebs und Schließungen von Einrichtungen durch den Verordnungsgeber. Der Wesentlichkeitsgrundsatz sowie das Bestimmtheitsgebot sind gewahrt. 2. Vom Grundsatz, dass wesentliche Entscheidungen von Parlamenten und nicht durch Rechtsverordnungen getroffen werden sollten, kann in besonderen Ausnahmesituationen abgewichen werden, sofern dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht und ansonsten das Ziel der zugrunde liegenden Norm nicht verwirklicht werden könnte. 3. Zur Wahrung des Bestimmheitsgebots genügt, dass sich ihr Inhalt durch Auslegung erschließen lässt. Dabei ist das erforderliche Maß an Bestimmheit im Einzelfall zu bestimmen. Die Anforderungen diesbezüglich sind umso höher, je tiefgreifender der verfassungsrechtliche Eingriff ist, richten sich aber auch nach dem Maß der Bestimmbarkeit. 4. Sinn und Zweck des Zitiergebots, die Verständlichkeit und Kontrollierbarkeit der Delegation von Rechtssetzungkompetenz durch Verordnungsermächtigungen in ihren rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten, wird nicht gewahrt, wenn eine Landesregierung ihre durch ein Bundesgesetz gewährte Ermächtigung zur Rechtssetzung an die Exekutive delegiert (sog. Subdelegation), jedoch dabei nicht das Zitiergebot wahrt. 5. Die Grundrechtseingriffe in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Versammlungs- sowie der Berufsfreiheit durch Abstandsgebote, Einschränkungen von Versammlungen, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie der Schließung von Einrichtungen sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. B. Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren drei Coronalandesverordnungen des Thüringer Gesundheitsministeriums, welche Regelungen zu Kontaktbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beinhalten. Sie beruhen auf einer Verordnungsermächtigung zugunsten der Thüringer Landesregierung gem. § 32 S. 1 IfSG, welche wiederum auf § 28 IfSG beruht. C. Anmerkungen Anhand des Urteils lässt sich der Prüfungsumfang des Verfassungsgerichts eines Bundeslandes gut nachvollziehen und ist v.a. im Hinblick auf die Vorlagepflicht aus Art. 100 GG auch für niedersächsische Studierende interessant. Auch sind fast ausschließlich verfassungsrechtliche Grundsätze, wie der Wesentlichkeitsgrundsatz, sowie das Bestimmtheits- und Zitiergebot, Teil der Begründetheitsprüfung. D. In der Prüfung Abstrakte Normenkontrolle: A. Zulässigkeit B. Begründetheit 1. Vereinbarkeit des §32 S.1 i.V.m. §28 Abs. 1 IfSG als taugliche Ermächtigungsgrundlage entsprechender Normen mit dem GG a. Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs 1, 2 GG b. Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S.1 GG 2. Vereinbarkeit entsprechender Normen mit der ThürVerf a. Formelle Verfassungsmäßigkeit Verstoß gegen das Zitiergebot, Art. 44 Abs. 1 S. 2, Art. 84 Abs. 1 ThürVerf 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a. Vereinbarkeit mit der ThürVerf hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips b. Vereinbarkeit mit den Grundrechten aa. Schutzbereich bb. Eingriff cc. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schrankenbereich (2) Schranken-Schrankenbereich E. Zur Vertiefung Katzenmeier, MedR 2020, 641; Heberlein, GuP 2020, 97 ; Dreier, DÖV 2021, 229; Pautsch/Haug, NJ 2020, 281. Entscheidung-der-Woche-26-2021 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2022 (SR) Laura Schlunk Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potenzielle Fortbewegungswille. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH 5 StR 406/21 in: NJW 2022, 2422 BeckRS 2022, 16360 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potenzielle Fortbewegungswille. B. Sachverhalt Die Geschädigte (H) heiratete im Oktober 2018 einen Mann tschetschenischer Herkunft. Dieser und auch ihre eigene Familie lebten nach traditionellen tschetschenischen Lebens- und Wertevorstellungen, während das Leben der H mehr von westlichen Werten geprägt war. Daraus ergaben sich vermehrt Probleme und H zeigte ihren Ehemann unter anderem wegen Vergewaltigung und Körperverletzung an. Nachdem H von ihrer Familie entfernt und unter Polizeischutz gestellt wurde, war sie der Verurteilung ihres Verhaltens und Todesdrohungen ausgesetzt. Im August 2019 planten die Angeklagten (I, B, D) die H und ihre jüngere Schwester gegen deren Willen nach Tschetschenien zu fliegen, um ihnen dort die tschetschenische Lebensführung näher zu bringen. Unter dem Vorwand, in Polen einen neuen russischen Pass beantragen zu müssen, fuhren sie die beiden Geschädigten mit dem Auto zum Flughafen. Dabei waren sie sich bewusst, dass H sich nicht aus dem fahrenden Auto entfernen konnte und sich den Plänen der Angeklagten bei deren Kenntnis widersetzen würde. Erst bei der Landung des Flugzeuges wurde H das Ziel der Angeklagten bewusst. Sie sah zunächst keinen anderen Ausweg, als sich ihnen zu fügen, verkündete aber am nächsten Tag bereits lautstark, wieder nach Deutschland zurück zu wollen. Daraufhin schlug B sie mit einem Gummischlauch und erteilte H einen dreitägigen Hausarrest, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Haben sich I, B und D der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung nach §§ 239, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB durch das Landgericht Berlin. Dabei war fraglich, inwiefern das durch Täuschung bei H hervorgerufene Einverständnis eine tatbestandsausschließende Bedeutung hat. Eine Ansicht stellt dabei im Rahmen der Freiheitsberaubung lediglich auf die aktuelle Fortbewegungsfreiheit ab. Diese läge nur vor, wenn die geschädigte Person sich im konkreten Zeitpunkt fortbewegen will, dies jedoch nicht kann. Nach dieser Wertung, wäre der § 239 StGB lediglich ein Spezialfall der Nötigung gemäß § 240 StGB. Dieser Ansicht widerspricht der BGH. Er stellt vor allem darauf ab, ob es dem Betroffenen möglich wäre, seinen Aufenthalt beliebig zu verändern, oder ob mit einer Beeinträchtigung durch den Täter zu rechnen ist. Für diese Ansicht spreche der Wortlaut der Norm, welcher die Bewegungsfreiheit als objektives Kriterium darstelle. Eine als Zwang empfundene Willensbeugung sei nicht erforderlich, vielmehr müsse ein Handeln gegen den potenziellen Fortbewegungswillen vorliegen. Einen bloßen Spezialfall des § 240 StGB lehnt der BGH ebenfalls ab mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber systematisch dazu entschieden habe den § 239 vor der Nötigung zu regeln. Auch die Bedeutsamkeit der persönlichen Fortbewegungsfreiheit ginge bei einer solchen Wertung verloren. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liege damit ebenfalls nicht vor. Dagegen spreche die hier fehlende erforderliche Einigung zwischen der geschädigten Person und dem Freiheitsentziehenden. Diese müssten sich über Ausmaß und Dauer der Freiheitsentziehung einig geworden sein. Eine bewusste Täuschung sei lediglich eine Möglichkeit, um einen zu erwartenden Widerstand zu verhindern und könne somit nicht zum Ausschluss des objektiven Tatbestandes führen. Im konkreten Fall entschied der BGH, dass die potentielle Bewegungsfreiheit der H verletzt sei. Die Möglichkeit einer Flucht bei kurzen Fahrtpausen oder am Flughafen sei unbeachtlich, da sich H aufgrund der Täuschung nicht fortbewegen wollte. Ihr potentielle Fortbewegungswille sei aber spätestens bei Kenntnis der wahren Umstände deutlich geworden. D. In der Prüfung § 239 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Anderer Mensch b) Tathandlung: Einsperren/auf sonstige Weise der Freiheit berauben 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2021, § 239 Rn. 6a; Wieck-Noodtin: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, § 239 Rn. 26-30; Valeriusin: v. Heintscher-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 53. Edition 2022, § 239 Rn. 6-8. Entscheidung-der-Woche-36-2022 .pdf PDF herunterladen • 146KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2023 (ÖR) Sebastian Hielscher Die Pflicht, einen Nachweis über die Masernimpfung zu erbringen, ist nicht evident verfassungswidrig. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Beschl. v. 11.09.2023 und 15.09.2023, 14 L 210/23 und 14 L 231/23. in: BeckRS 2023, 26044 A. Orientierungs - oder Leitsätze (d. Red.) 1. Ein Fachgericht darf ein formelles Gesetz im Eilverfahren nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist. 2. Die Pflicht, einen Nachweis über die Masernimpfung zu erbringen, ist nach diesem Maßstab nicht evident verfassungswidrig. B. Sachverhalt Die Antragsteller sind sorgeberechtigte Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Mit Schreiben des zuständigen Gesundheitsamtes vom 27.2.2023 wurden sie dazu aufgefordert, den Masernimpfschutz ihrer Kinder nachzuweisen. Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom 27.3.2023 ab. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt mit zwei Bescheiden vom 18.4.2023 jeweils für jedes Kind gegenüber den Antragstellern an, dass ein Nachweis über den bestehenden Impfschutz, eine anderweitige Immunität oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung zu erbringen sei, und setzte eine Frist bis 2.6.2023. Ein Zwangsgeld i. H. v. 200 Euro je Kind wurde für den Fall der Nichterbringung angedroht; ferner wurde ein Bußgeld i. H. v. 1.250 Euro je Kind für die bisherige Nichterbringung festgesetzt. Zur Begründung der Nachweispflicht wurde insbesondere die Gefährlichkeit der Masernkrankheit und das hieraus resultierende überwiegende öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefährdungslage angeführt. Mit ihren Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz wenden sich die Antragsteller gegen diese Bescheide und berufen sich im Wesentlichen auf die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Normen. C. Anmerkungen Die Kammer weist die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als zwar teilweise zulässig, aber unbegründet zurück. Soweit sie sich gegen das Schreiben vom 27.2.2023 richteten, sind sie bereits nach Erlass der Bescheide vom 18.4.2023 mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Im Übrigen weist die Kammer die Anträge als unbegründet zurück. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begegnen die angeordnete Nachweispflichtt und die Zwangsgeldandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sodass das Vollziehungs- dem Aussetzungsinteresse überwiegt. Rechtsgrundlage der Nachweispflicht ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 Alt. 1 und § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Deren von den Antragstellern geltend gemachte offensichtliche Verfassungswidrigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze kommt allein dem BVerfG zu, was durch die Vorlagepflicht der Gerichte gem. Art. 100 Abs. 1 GG untermauert wird. Im Eilverfahren steht diese jedoch im Spannungsfeld zum Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG. Zwar ist es den einfachen Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, Eilrechtsschutz zu gewähren und das angegriffene Gesetz unangewendet zu lassen, jedoch muss sich dies auf Ausnahmefälle beschränken, in denen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes evident ist. Nach Auffassung der Kammer greift die hier in Rede stehende Regelung zwar in erheblicher Weise in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ein; die Rechtsgrundlage vermag jedoch das Elternrecht wirksam zu beschränken. Die Kammer bezieht sich dabei durchgehend auf den Beschluss des BVerfG zur Masernimpfpflicht (BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20). Von vorneherein schließt die Kammer dabei eine formelle Verfassungswidrigkeit aus, mit welcher sich das BVerfG im o.a. Beschluss ausführlich auseinandergesetzt hat. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, sieht die Kammer in Anlehnung an die Ausführungen des BVerfG mit einiger Wahrscheinlichkeit als gegeben an. Die Kammer sieht, anders als die Antragsteller, keinen Anlass, die Angaben von Roland-Koch- und Paul-Ehrlich-Institut zu Nebenwirkungen und Wirksamkeit der Impfungen in Zweifel zu ziehen. Zwar hätten die Antragsteller im vorliegenden Fall (anders als im BVerfG-Beschluss) nicht die Möglichkeit, sich der Nachweispflicht zu entziehen; gleichwohl sieht die Kammer die Nachweispflicht angesichts der hoch zu gewichtenden öffentlichen Interessen nicht als evident unverhältnismäßig an. Die übrigen Voraussetzungen des Erlasses der Anordnungen sieht die Kammer als erfüllt an; Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Sodann widmet sich die Kammer den Zwangsgeldandrohungen. Diese betrachtet sie nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 13 VwVG i. V.m. § 6 Abs. 1, § 11 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bin. Das angedrohte Zwangsgeld ist schließlich - auch hinsichtlich seiner Höhe - verhältnismäßig. D. In der Prüfung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg 2. Statthafte Antragsart 3. Antragsbefugnis ... II. Begründetheit 1. Rechtsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfGE 162, 378; Gebhard, Friederike: Kindeswohl schlägt Elternrecht: Zur Masernimpfpflicht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, VerfBlog, 11.9.2022. Entscheidung-der-Woche-42-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.24MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2024 (SR) Cora Strecker § 239a StGB schützt nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 23.1.2024 1 StR 189/23 Fundstelle: NStZ 2024, 485, NJW 2024, 1357, BeckRS 2024, 6496 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. § 239a StGB schützt nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. 2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche Gefahrzusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Tod als Folge der dem Opfer widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt. B. Sachverhalt Der gemeinsame Tatplan von A und B sah vor, dass B den O durch eine Drohung oder notfalls auch durch erhebliche körperliche Gewalt zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zwingt. Sie hofften, dass sich das als erheblich eingeschätzte – und in Kauf genommene – Todesrisiko des O nicht verwirklichen würde. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen A und O sollte die Tat von B allein ausgeführt werden. B betrat die Wohnung des O, packte ihn von hinten, hielt ihm den Mund zu und forderte Geld. O biss dem B in die Hand, woraufhin B den O zu Boden brachte und überwältigte. O erklärte sich nun bereit, sein Geld herauszugeben. Währenddessen betrat A das Haus, der sich entschlossen hatte, den O zu töten, weil er der Meinung war, von O erkannt worden zu sein. Mit der Tötung wollte A verhindern, dass O ihn anzeigen werde. A brachte O zu Boden und würgte ihn mindestens zwei Minuten lang, wodurch dieser infolge des verursachten Sauerstoffmangels verstarb. B, der zunächst mit einem Angriff auf das Leben des O nicht gerechnet hatte, erkannte spätestens nach einer Minute, dass A den O bis zum Tode würgen würde. B blieb untätig, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, A von der weiteren Tatausführung abzuhalten. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte vorliegend eine Strafbarkeit des B wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung gem. § 239a Abs. 1, Abs. 3, §§ 253, 255, 52 StGB. B hat durch das Sich-Bemächtigen des O eine Gefahrenlage für diesen geschaffen, die sich durch die spätere Eskalation im Tod des Opfers verwirklichte, sodass dem B die Todesfolge zuzurechnen ist. Für die Erfolgsqualifikation gem. § 239a Abs. 3 StGB ist Leichtfertigkeit erforderlich, die vorliegt, wenn der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn außer Acht lässt. Zu beachten ist dabei der Grad der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, d.h. inwieweit sich die Gefahr aufdrängen musste. Hier lag die Möglichkeit eines eskalierenden und tödlichen Verlaufs von Beginn an auf der Hand. Kritisiert wird u.a. die Feststellung des BGH bzgl. des für § 239a Abs. 3 StGB erforderlichen gefahrspezifischen Zusammenhangs. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt. Der BGH nimmt vorliegend an, dass sich das tatbestandstypische Risiko in der durch B geschaffenen Bemächtigung verwirklicht hat. Die Eskalationsgefahr erhöhte sich durch das Eintreffen des A und begründete gleichzeitig für B erkennbar die Gefahr, A könne – in Raub- oder Verdeckungsabsicht – Gewalt gegen O ausüben. Dieser Exzess lässt laut BGH den Zurechnungszusammenhang für B auch nicht entfallen, insb. liegt auch kein Eingreifen Dritter vor. Daran wird bemängelt, dass spätestens als A den O zu würgen begann, keine Nötigungsabsicht mehr vorliegen konnte, denn ein toter O würde nicht mehr genötigt werden können und mithin war ein erpresserischer Menschenraub zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Aufgrund fehlender Erpressungsabsicht war die Tötung in Verdeckungsabsicht keine Verwirklichung des dem Straftatbestand erpresserischer Menschenraub immanenten spezifischen Risikos, sondern vielmehr eine erwartbare Eskalation, die bei jedem beliebigen Straftatbestand möglich ist. D. In der Prüfung § 239a Abs. 1, Abs. 3 StGB 1. Grundtatbestand, § 239a Abs. 1 StGB 2. Erfolgsqualifikation, § 239a Abs. 3 StGB a. Tod des Opfers b. Kausalität zwischen Grundtatbestand und Tod des Opfers c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang d. Mind. Leichtfertigkeit bzgl. Tod des Opfers E. Literaturhinweise Mitsch, NJW 2024, 1357 (1360f.). Valerius, NStZ 2024, 485 (487f.). MüKoStGB/Renzikowski, § 239a Rn. 70. Enscheidung der Woche 37-2024 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) Laura Minneker Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 in: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/Entscheidungen/DE/2024/04/rk2024040_1bvr082024.html A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. 2. Wenn im Zuge dessen unzutreffend eine Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik angenommen wird mit der Folge, dass die Äußerung nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind, wird die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt. 3. Der Schutz betroffener Rechtsgüter Dritter tritt umso mehr zurück, je weniger sich die Äußerung privat auf die Verfolgung eigennütziger Ziele richtet und so mehr sie einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage darstellt. 4. Die Äußerung ein jemand sei "korrupt" kann in einem stellungbeziehenden Gesamtkontext des Dafürhaltens oder Meinens stehen und deshalb vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 umfasst sein. B. Sachverhalt Im Herbst 2020 taten sich in Bayern mehrere Klimaaktivisten zusammen, um gegen die Rodung des sog. Lohwaldes nähe Augsburg zu protestieren. Dieser sollte zur Erweiterung eines Stahlwerkes weichen und stand zuvor als sog. Bannwald unter besonderem Schutz bis zu einer Ausnahmegenehmigung zur Rodung durch die Bezirksregierung. Im Rahmen ihrer Demonstrationen "besetzten" die Aktivisten – darunter der Beschwerdeführer – die Bezirksregierung von Schwaben und hängten hierbei Banner auf, auf denen u.A. "Lohwald-Rodung trotz laufender Gerichtsverfahren? Frech!" stand. Außerdem warfen sie dem damaligen Regierungspräsidenten von Schwaben Korruption vor. Dieser würde laut ihnen den Wald für 250 Euro an den Eigentümer des Stahlwerks "verhökern". Das Amtsgericht Augsburg verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu drei Wochen Jugendarrest, woraufhin das LG Augsburg die Entscheidung bestätigte. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, woraufhin das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde statt gab, das vorangegangene Urteil aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückwies. Damit erledigte sich nunmehr auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Das Amtsgericht Augsburg bezog sich in seinem Urteil zwar auch auf den Art. 5 Abs. S. 1 GG , sah dessen Grenze jedoch in dem Recht auf persönliche Ehre des Betroffenen. Das Recht des Beschwerdeführers trete hinter dem des Betroffenen zurück, da dieser von massiven Konsequenzen in seiner politischen und und beruflichen Sphäre betroffen sei. Das Bundesverfassungsgericht aber stellt fest, dass beide Instanzgerichte, das AG und das LG Augsburg, den Schutzgehalt des Grundrechts verkürzen, indem sie mit einer verfassungsrechtlich ungenügenden Begründung eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB annehmen. Dabei verweist es auf vorherige Urteile, in denen es über die maßgeblichen Fragen bereits geurteilt hat. Es stellt klar, dass eine Verletzung der Meinungsfreiheit auch darin liegen kann, dass der Sinn der relevanten Äußerung nicht zutreffend erfasst wurde. Für den zu ermittelnden Sinn ist nicht das subjektive Verständnis des Äußernden oder Betroffenen maßgeblich, sondern das eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittpublikums. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht oder Landgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vom Vorliegen einer durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützten Meinung zu einer anderen Entscheidung kommt. Abschließend betont das Gericht, dass es damit nicht entschieden ist, ob die Aussage an sich im Ergebnis von der Meinungsfreiheit geschützt war, sondern verweist die Sache nach Augsburg zurück. Es weist zudem darauf hin, dass wenn ein Werturteil vorliegen sollte, jedenfalls eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorläge. Ob die Äußerung des Beschwerdeführers dann noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, entscheidet sich nach Maßgabe einer erneuten Abwägung. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verletzung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-verfassungsbeschwerde-klimaaktivist-klimaschutz-verurteilung-ueble-nachrede-meinungsfreiheit-samuel-bosch Eppner/Hahn, JA 2006, 702. Entscheidung der Woche 38-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

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