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  • Entscheidung der Woche 03-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2018 (SR) Tim Brockmann Wo? Az.: BGH 2 StR 154/17 in: BeckRS 2017, 133481 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 16.11.2017 Unberechtigte Herausnahme von Geldscheinen aus einem Bankautomaten; Zwang des Karteninhabers zur Duldung der Herausnahme der diesem zur Übereignung angebotenen Geldscheine; Tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts bei technisch ordnungsgemäßer Bedienung des Geldautomatens; Differenzierung des Vorgangs der Gewahrsamspreisgabe durch den Automaten einerseits und von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung. Warum? Entscheidungen zu Fällen aufgrund eines unfreiwilligen Gewahrsamswechsels an Geldausgabeautomaten sind ein geeignetes Mittel die materielle Kenntnis der Tatbestände und Rechtsprechung zu § 249, §§ 253, 255 und § 263a StGB abzuprüfen. Je nach konkreter Fallgestaltung ist jedes Delikt möglich, der Abgrenzungsklassiker zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ohnehin zu kennen. Wer sich gut vorbereiten will, lernt in dem Zusammenhang mit EC-Karten und Bankautomaten auch den § 263a StGB hinzu und kann ohne langes Überlegen gutachterlich darstellen, warum ein Fall des Computerbetruges in den allermeisten EC-Automaten-Sachverhalten nicht einschlägig ist. Sinnvoll für die mündliche Prüfung kann insbesondere das Hinzulernen der verschiedenen Schutzrichtungen der jeweiligen Vorschriften sein, um eine Antwort im Prüfungsgespräch zu begründen. Vertiefungsaufgabe Diesen Beschluss sowie BGHSt 35, 158 lesen und beide Urteile von Fällen des Computerbetruges sauber unterscheiden, z.B. anhand von BGH, 16.07.2015 - 2 StR 16/15, z.B. in NStZ 2016, 149. Entscheidung-der-Woche-03-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2020 (ZR) Joshua Mensak Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 69/18 in: BeckRS 2019, 29984 NJW 2020, 389 (vsl.) MDR 2020, 17 (vsl.) A. Orientierungssätze Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Verkäufer eines Tieres hat ohne vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin erwarb im November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt einen im Jahr 2005 geborenen Wallach. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Nachdem ein durch die Klägerin beauftragter Tierarzt nach Übereignung vermeintlich noch nicht ausgeheilte Rippenfrakturen feststellte, erklärte diese ihren Rücktritt und verlangt nunmehr u.a. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und -übereignung des Pferdes. Das Pferd erlitt in der Vergangenheit erhebliche Rippenfrakturen aufgrund eines nicht näher aufgeklärten Ereignisses. Eine gegenwärtig hohe Wahrscheinlichkeit für alsbaldige (Folge-)Erkrankungen aufgrund der Rippenfrakturen wurde nicht festgestellt. Ob die Frakturen nunmehr vollständig ausgeheilt seien, wurde durch das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Denn selbst wenn dies zuträfe, sei nach dessen Ansicht ein Mangel iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB unabhängig davon schon allein in dem Umstand zu sehen, dass das Pferd in der Vergangenheit erhebliche Verletzungen erlitten habe. C. Anmerkungen Eine fehlende „Freiheit von Vorverletzungen“, d.h. allein der Umstand, dass das Tier irgendwann eine erhebliche Verletzung erlitten hat, stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Die Rechtsprechung zum Mangelbegriff beim Verkauf reparierter Unfallfahrzeuge, wonach das Fahrzeug auch bei vollständig und fachgerecht repariertem Unfallschaden einen Mangel allein aufgrund der Tatsache eines vorherigen Unfalls aufweise, ist auf Tiere nicht uneingeschränkt übertragbar. Denn der Verkäufer eines Tieres hat, sofern keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, (lediglich) für den in den Orientierungssätzen beschriebenen Zustand einzustehen. Diese gelten auch für folgenlos überstandene Verletzungen, wie eine ausgeheilte Rippenfraktur eines nunmehr klinisch unauffälligen Pferdes. Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht, denn Lebewesen unterliegen einer ständigen Entwicklung und sind - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Es ist damit zu rechnen, dass das Tier physiologische Abweichungen von einer „Idealnorm“ aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind, damit verbundene Risiken für spätere Entwicklungen sind für Lebewesen typisch. Die Eignung eines Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund dieser Abweichungen von der „Idealnorm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig Symptome entwickelt, die dieser Verwendung entgegenstehen. Dass der Käufer oder „der Markt“ einem solchen Tier tatsächlich einen geringeren Wert beimessen, ist nicht entscheidend. Denn es kommt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an. Solange zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine baldige Erkrankung besteht und die Verletzungen vollständig ausgeheilt sind, widerspricht der o.g. Zustand des Tieres der objektiv berechtigten Käufererwartung nicht. D. In der Prüfung A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434 BGB I. Rücktrittsgrund 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel a. § 434 Abs. 1 S. 1; S. 2 Nr. 1 BGB (-) b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (P) geheilte Verletzungen; Vgl. zu Kfz? II. Zwischenergebnis B. Ergebnis E. Zur Vertiefung BGH - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 m. Anm. RA W. Müller; MüKo/Westermann, BGB 8. Aufl. 2019, § 434 Rn. 84 f. Entscheidung-der-Woche-05-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2020 (SR) Lucas Haak Auch bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf eine sukzessive Mittäterschaft eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände noch möglich ist, weil der Hinzutretende noch selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 583/19 in: BeckRS 2020, 4198 RÜ 2020, 303 ff. A. Orientierungs- oder Leitsatz Auch bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf eine sukzessive Mittäterschaft eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände noch möglich ist, weil der Hinzutretende noch selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet, oder ob der Hinzutretende die weitere Tatausführung gar nicht mehr fördern kann, […] weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. B. Sachverhalt (vereinfacht) A will O töten, weil dieser Schulden aus Drogenkäufen nicht zurückzahlt. Er schlägt mit einem Baseballschläger mit voller Wucht gegen dessen linke Kopfseite. Anschließend fordert A seinen – sich zunächst nur passiv verhaltenden – Kumpel B auf, mitzumachen. B zieht ein Messer mit ca. 10 cm langer Klinge aus der Jackentasche und sticht mit Tötungsvorsatz in Brust- und Bauch-bereich des am Boden liegenden und noch röchelnden O, welcher kurz darauf am Tatort verstirbt. Seine Leiche wird erst ein Jahr nach der Tat gefunden. Zu diesem Zeitpunkt kann die genaue Todesursache nicht mehr festgestellt werden. O war entweder durch die Schläge des A oder infolge innerer Blutungen aufgrund der Mes-serstiche gestorben. Wie hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht? Anm.: Die §§ 211, 223ff. StGB sind nicht zu prüfen. C. Anmerkungen B könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Messer auf O einstach. Fraglich ist aber, ob der Tod des O dem B zurechenbar ist. Vorausset-zung hierfür ist, dass die Messerstiche als Tathandlung an den Tod des O als Taterfolg geknüpft werden können. Nach der Bedingungstheorie der Rspr. dürfte die Handlung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Messerstiche tatsächlich die ursächliche Bedingung für den Todeseintritt waren. Möglich wäre auch, dass allein die Schläge des A zum Tod des O geführt haben. In dubio pro reo ist daher anzunehmen, dass keine Kausalität im Sinne der Bedingungstheorie vorliegt. Zu einem anderen Ergebnis kommt auch die in der Lit. vertretene Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung nicht, nach der eine Handlung Ursache des Erfolges ist, wenn dieser mit dem Handeln durch eine unun-terbrochene Reihe von Veränderungen naturgesetzlich verbunden ist. Denn auch hier muss gelten, dass der Tod des O im Zweifel ohne die Stiche des B eingetreten wäre. Indes könnte eine Strafbarkeit des B gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB vorliegen, sofern A und B die Handlungen des jeweils anderen gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar sind. Zwar kann der dafür erforderliche gemeinsame Tatplan auch während der Ausführung konkludent zustande kommen. Fraglich ist aber, ob eine gemeinsame Tatausführung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB noch möglich ist, wenn ein Mittäter schon vor dem gemeinsamen Tatentschluss mit der Tatbestands-verwirklichung begonnen hat. In Betracht kommt eine sukzessive Mittäterschaft. Diese liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das Geschehen als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Zwar ist eine kausale Verknüpfung zwischen den Messerstichen und dem Taterfolg nicht auszuschließen. In dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass allein die Schläge des A den Tod des O verursacht haben. Konsequenterweise muss dies auch hinsichtlich der sukzessiven Mittäterschaft gelten. Demnach hat A bereits alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges getan. Bleibt das Tun des B jedoch ohne jeden Einfluss auf Tatgeschehen und -erfolg, so muss eine mittäterschaftliche Mitwirkung des B trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch A geschaffenen Lage ausscheiden. Mangels gemeinsamer Tatausführung entfällt daher auch eine Strafbarkeit des B wegen §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Da B aber mit Tatentschluss im Moment des Zustechens gem. § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt hat, hat er sich gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg b. Tathandlung (P) Gemeinsame Tatausführung E. Zur Vertiefung Joecks/Scheinfeld in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 25 StGB Rn. 205-213. Entscheidung-der-Woche-36-2020 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) Patrick Glatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BAG – 5 AZR 211/21 in: NJW 2022, 560 (m. Anm. Marski) NZA 2022, 182 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. B. Sachverhalt Die Parteien des Rechtsstreits sind die Beklagte, eine Unternehmerin, die ein Filialgeschäft für Nähmaschinen und Zubehör unterhält, und die Klägerin, die dort bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte gegen eine Vergütung von 432 € monatlich im Verkauf tätig ist. Aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Eröffnungen bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 musste der Betrieb der Beklagten vorübergehend schließen. Die Klägerin konnte infolgedessen nicht arbeiten und erhielt keinen Lohn. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020. C. Anmerkungen Das Urteil behandelt die im Corona-Kontext wichtige und examensrelevante Frage des Individualarbeitsrechts nach der Zahlung des Lohnes bei behördlich verfügter Betriebsschließung. Grundsätzlich gilt zwar „ohne Arbeit kein Lohn“ nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit also die täglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist, entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei wird. Davon macht das Gesetz jedoch an einigen Stellen Ausnahmen, indem es den Anspruch des Arbeitnehmers trotzdem erhält. Dazu zählt auch § 615 BGB, der eine Erhaltung des Lohnanspruchs für den Arbeitnehmer vorsieht, wenn entweder der Arbeitgeber sich im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung befindet oder aber der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Letzteres, also das sog. Betriebsrisiko, war im hier anzumerkenden Urteil Schwerpunkt der Prüfung des BAG. Unter Betriebsrisiko wird allgemein zunächst dem Wortlaut des § 615 S. 3 BGB nach das Risiko des Arbeitgebers gefasst, seinen Betrieb nicht betreiben zu können. Diesen weiten Wortlaut hat die Rechtsprechung über die Jahre eingehegt. Als Betriebsrisiko wurden vor allem die Fälle äußerer Einwirkung durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen gefasst. Begrenzt wird die Lehre dort, wo sich das Wege- oder Lohnrisiko des Arbeitnehmers verwirklicht, eine Existenzgefährdung des Betriebes droht oder die Lehre vom Arbeitskampfrisiko greift. Dogmatische Grundlinie der Frage nach dem Betriebsrisiko, und darauf kommt es hier an, ist, welche nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb des Arbeitgebers dieser aufgrund seiner Organisations- und Leistungsgewalt und der damit verbundenen besseren Beherrschbarkeit und Kalkulierbarkeit der Risiken zu tragen hat. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung nun zu der Frage positioniert, inwiefern auch behördlich verfügte Betriebsschließungen in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. Dabei kommt es, nach einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem Schrifttum, zu dem Ergebnis, dass auf den Zweck der jeweiligen Maßnahme abzustellen ist. Die Behörde ordnete hier nicht die Schließung eines wegen einer betrieblichen Entscheidung besonders risikoreichen Betriebes an, sondern adressierte die Breite der Wirtschaft über ganze Branchenzweige hinweg. Damit realisierte sich nicht ein der unternehmerischen Entscheidung unterliegendes betriebliches Risiko, sondern ein „allgemeines Risiko“. Dass geringfügig Beschäftigte, anders als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, nicht vom Kurzarbeitergeld profitieren, sei eine politische Entscheidung. Diese Lücke habe der Gesetzgeber zu füllen. Letztere Einschätzung ist bemerkenswert, aber nicht neu für die Rechtsprechung der obersten Gerichte. Der BGH hatte in einem mietrechtlichen Fall  ähnliche Erwägungen angestellt (Az. XII ZR 8/21). Das Ergebnis des BAG ist dennoch nicht ohne Kritik geblieben. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich wieder mit Anspruchserhaltungsnormen, hier insbesondere § 615 BGB, auseinanderzusetzen und die grundlegende Wertung der Betriebsrisikolehre aufzufrischen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Arbeitslohn gem. § 611a Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen 1. § 326 I 2. Aber: Anspruchserhaltung nach § 615 S. 1, S. 3? a) Arbeitsverhältnis b) Betriebsstörung (!) c) Kein Vertretenmüssen einer Partei d) Keine abweichende Vereinbarung e) Rechtsfolge E. Literaturhinweise Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137; Sagan/Brockfeld, Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, NJW2020, 1112; Preis/Temming, Individualarbeitsrecht § 44 Rz. 2082ff. Entscheidung-der-Woche-08-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.03MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2022 (ZR) Marie-Christin Runkel Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 937/20 in: NJW 2022, 1953 MDR 2022, 561 VersR 2022, 712 NZV 2022, 331 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an. 2. Es findet keine „taggenaue“ Berechnung statt. B. Sachverhalt Im Dezember 2012 war der Kläger als Unfallhelfer bei einem Verkehrsunfall auf einem Seitenstreifen der Autobahn anwesend und wurde dabei von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Bis Februar 2015 durchlief er 13 stationäre Krankenhausaufenthalte und war insgesamt für 500 Tage im Krankenhaus. Unter anderem musste sein rechter Unterschenkel amputiert werden. Als Folge des Unfalls ist er zu mindestens 60 % seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Unstrittig ist die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw). Vom Landgericht wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 € nebst Zinsen zugesprochen. In der Berufung des Klägers hat das OLG Frankfurt a. M. dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Kläger 200.000 € zugesprochen wurden. In der Revision begehrten die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. C. Anmerkungen Das OLG hat bei der Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers die „taggenaue“ Berechnung angewendet. Hierbei werden auf einer ersten Stufe die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Es findet eine Addition der Tagessätze für die Behandlung (von der stationären Behandlung, über eine ambulante Therapie, bis hin zu einem Dauerschaden) statt (z.B. 150 € für einen Tag Behandlung auf der Intensivstation). Es wird auf der Grundlage eines durchschnittlichen Einkommens eine „taggenaue“ Summe errechnet. Erst auf einer zweiten Stufe können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, die Einzelfallumstände mit einbeziehen. Aufgrund von Vorerkrankungen des Klägers wurde in seinem Fall vom OLG auf einen Abschlag entschieden. Laut BGH sei diese Berechnungsmethode nicht einzelfallsgercht. Es seien andere Kriterien zur Berechnung anzuwenden. Bei der Überprüfung der Entscheidung steht dem Berufungsgericht lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zur Verfügung. Die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes liegt gem. § 287 ZPO beim Tatrichter und kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Diese Rechtsfehler hat der BGH darin gesehen, dass nicht alle für die Berechnung maßgeblichen Umstände einbezogen wurden. Eine Berechnung gemessen an den Tagessätzen sei nicht sachgerecht. Bei einer Behandlung wegen eines unkomplizierten Armbruchs und bei der Amputation eines Unterschenkels würden demnach dieselben Tagessätze berechnet. Es ist aber von einer unterschiedlich schweren Beeinträchtigung auszugehen. Auch ist eine solche Amputation für einen Profifußballspieler schwerwiegender, als für jemanden, der einem Bürojob nachgeht. Laut BGH ist also eine individuelle Betrachtung notwendig. Zu berücksichtigen sind die konkreten Verletzungen des Geschädigten, die Behandlung, das individuelle Leid und mögliche Einschränkungen der künftigen Lebensweise. Das OLG hat nun unter Zugrundelegung der genannten Umstände erneut über die Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers zu entscheiden. D. In der Prüfung Gegen den Fahrer: § 18 Abs. 1 StVG / Halter: § 7 Abs. 1 StVG I. Rechtsgutverletzung II. Bei Betrieb eines Kfz III. Fahrzeugführer/ -halter IV. Verschulden V. Kein Ausschluss VI. Ersatzfähiger Schaden (P) Art und Umfang des Anspruchs Gegen den Haftpflichtversicherer: § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG Entspricht der Haftung aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG I. Haftung des Fahrzeughalters/-führers II. Rechtsfolge: Nach § 11 S. 2 StVG billige Entschädigung in Geld (P) Art und Umfang des Anspruchs E. Literaturhinweise Silzyk, Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung, NJW 2021, 3757; RÜ 2022, 426. Entscheidung-der-Woche-29-2022 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2021 (ÖR) Sina John Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Bautzen 6 B 360/21 in: BeckRS 2021, 27013 A. Orientierungs- oder Leitsatz n.v. B. Sachverhalt Die Antragsstellerin ist eine zur Bundestagswahl 2021 zugelassene Partei, welche mehrere Wahlplakate im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgehangen hat. Auf der oberen Hälfte jedes Plakates befindet sich der Schriftzug „Hängt die Grünen“, die untere Hälfte bestimmt der Schriftzug „Wählt Deutsch“. Darunter befindet sich in 2cm kleiner Schrift der Slogan „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Am Ende des Plakates steht in Großdruck „Der Dritte Weg“. Mit Bescheid vom 09.09.2021 verfügte die Antragsgegnerin, dass alle Plakate aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind und so unterzubringen sind, dass diese keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Weiterhin ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Nach einem erfolglosen Widerspruch wandte sich die Antragsstellerin im Eilverfahren an das VG Chemnitz. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und verfügte, dass die Plakate mit einem Mindestabstand von 100m zu den Plakaten der Partei „Bündnis90/Die Grünen“ aufgehangen werden dürfen. Mit der Beschwerde gemäß § 146 I VwGO verfolgen sowohl Antragsstellerin, als auch Antragsgegnerin ihre Begehren weiter. C. Anmerkungen Im Verfahren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 VwGO sind das Aussetzungsinteresse der Antragsstellerin und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse Betroffener und Dritter, von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Das OVG ist hierbei als Beschwerdeinstanz gemäß § 146 IV 6 VwGO auf die Prüfung der in den Beschwerden vorgebrachten Gründe beschränkt. Die einschlägige Ermächtigungsgrundlage stellt, mangels spezialgesetzlicher Regelung, § 12 SächsBPG (in Niedersachsen § 11 NPOG) dar. Dieser fordert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche hier in Form einer Verletzung der Rechtsordnung im Sinn des § 130 I Nr. 1 und 2 StGB in Frage kommt. Die Antragsstellerin kann sich in Bezug auf ihre Wahlplakate grundsätzlich auf ihre Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Alt. 1 GG berufen. Die Grenze der Meinungsfreiheit bilden jedoch gemäß Art. 5 II GG allgemeine Gesetze und so auch Strafgesetze. Hierbei prüft das OVG jedoch nur das Vorliegen des objektiven Tatbestandes; eine Strafbarkeit ist für das präventiv ausgerichtete Polizeirecht nicht nötig. Für eine Beurteilung der Aussagen ist ihr objektiver Sinn zu ermitteln. Es gilt das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Hierfür ist Grundlage der Wortlaut selbst sowie der Kontext der Aussage und deren Begleitumstände. Sofern es sich nach diesem Maßstab um eine mehrdeutige Aussage handelt, darf der Aussage nur eine sanktionierende Wirkung beigemessen werden, wenn alle sanktionslosen Bedeutungen vorher ausgeschlossen wurden. Auf Grund dieses Maßstabes kommt das OVG zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Mehrheit der Passanten mit „die Grünen“ die Partei „Bündnis90/Die Grünen“ assoziiert. Dass grün die Parteifarbe der Antragsstellerin ist, sei den meisten nicht bekannt. Somit kann auch nicht die Antragsstellerin selbst mit den Plakaten assoziiert werden. Zudem nehmen die meisten Passanten nur den Schriftzug „Hängt die Grünen“, „Wählt Deutsch“ und „Der Dritte Weg“ wahr, wobei der Schriftzug „Hängt die Grünen“ eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Den Schriftzug „macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ nehmen die meisten Passanten allein auf Grund nur 2cm großen Schrift nicht wahr. Auf Grund dieser Wahrnehmung sieht das VG den objektiven Tatbestand des § 130 I Nr. 1 und 2 als gegeben an. Die Plakate stacheln zum Hass gegen Mitglieder der Partei „Bündnis90/Die Grünen“ an und richten sich so gegen ein Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 StGB. Der Angriff richte sich gegen den Kern der Persönlichkeit der Mitglieder und spreche den Parteimitgliedern deren Lebensrecht als gleichwertige Personen ab („hängt“). Die Plakate seien geeignet bei anderen Menschen eine verächtliche Haltung gegenüber den Parteimitgliedern der Grünen zu fördern. Ein Rückblick auf Ereignisse in der Vergangenheit (vgl. die Attentate in Kassel, Hanau, Halle) spreche ebenfalls dafür. Somit ist eine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 130 I Nr. 1 , Nr. 2 StGB gegeben. Die Aussagen sind mithin nicht mehr von Art. 5 GG gedeckt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt damit vor. D. In der Prüfung § 12 SächsPBG (Pendant zu § 11 NPOG) 1. Betroffenheit der Öffentliche Sicherheit 2. Gefahr a. Objektive Rechtsordnung (P) Verstoß gegen § 130 I Nr. 1, 2 StGB E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-41-2021 .pdf PDF herunterladen • 63KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Elias El Bekkouri Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin vom 14.07.2025;24 K 493/24 in: asyl.net M33634 A. Orientierungs - oder Leitsatz Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. B. Sachverhalt Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und als plastischer Chirurg mit Erfahrung in Konfliktgebieten tätig. Nach einem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ im Gaza-Streifen berichtete er öffentlich über seine dortigen Wahrnehmungen und erhob schwere Vorwürfe gegen das militärische Vorgehen Israels. Für den vom 12. bis 14. April 2024 in Berlin geplanten „Palästina Kongress“ war ein Redebeitrag des Klägers vorgesehen; die Veranstaltung sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und per Livestream übertragen werden. Das Landesamt für Einwanderung untersagte dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. April 2024 die Teilnahme am Kongress, eigene Beiträge, Interviews sowie für einen begrenzten Zeitraum weitere Veranstaltungen und Medienbeiträge mit Bezug zum Kongress bzw. zur israelisch-palästinensischen Debatte. Zur Begründung verwies die Behörde insbesondere auf frühere Äußerungen und Auftritte des Klägers, aus denen sie eine Unterstützung der HAMAS, der PFLP sowie antisemitische und gewaltlegitimierende Positionen ableitete. Bei der Einreise nach Deutschland wurde dem Kläger der Bescheid übergeben; er wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob nach Erledigung der zeitlich befristeten Verfügung Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Einen späteren Einstellungsbescheid hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf; insoweit wurde das Verfahren übereinstimmend erledigt. Das VG Berlin stellte fest, dass der Bescheid vom 12.April 2024 rechtswidrig war. C. Anmerkungen Die Entscheidung konturiert § 47 AufenthG grundrechtssensibel an der Schnittstelle von Ausländerrecht, Gefahrenabwehr und Meinungsfreiheit. Auch Drittstaatsangehörige können sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Eingriffe auf Grundlage des § 47 AufenthG sind zwar grundsätzlich als Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich, setzen jedoch eine tragfähige, einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus. Nicht die politische Bewertung oder subjektive Missbilligung einer Äußerung ist maßgeblich, sondern die hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlich geschützten Rechtsgüter. Das Gericht trennt dabei klar zwischen früheren Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen und einer aktuell zu erwartenden sicherheitsgefährdenden Betätigung. Zwar werden dem Kläger frühere Bezüge zu HAMAS und PFLP vorgeworfen, jedoch konnten diese nicht belegt werden. Eine gegenwärtige Tatsachengrundlage für ein zwingendes Verbot nach § 47 Abs. 2 AufenthG sah das Gericht unabhängig von der Behauptung jedoch nicht. Insbesondere fehlten Äußerungen, die den Angriff vom 7. Oktober 2023 glorifizieren, die HAMAS unterstützen oder Gewalt billigen. Von besonderer Bedeutung ist die grundrechtliche Einordnung politisch zugespitzter Äußerungen. Auch schwere Vorwürfe gegenüber Israel können vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein, sofern sie an tatsächliche Wahrnehmungen oder öffentliche Debatten anknüpfen und nicht in strafbare Hetze, Gewaltbefürwortung oder Menschenwürdeverletzungen umschlagen. Allein die Nähe zu Mustern israelbezogenen Antisemitismus trägt noch keine konkrete Gefahrenprognose. Auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 AufenthG beanstandet das Gericht die behördliche Ermessensausübung. Die Behörde habe nicht hinreichend zwischen antisemitischen Äußerungen und allgemeiner Israelkritik differenziert, das Gewicht der Meinungsfreiheit verkannt und mit einem weitreichenden Äußerungs- und Veranstaltungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel gewählt. Mildere Maßnahmen, etwa thematische Auflagen, wären vorrangig zu prüfen gewesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Feststellungsklage II. Begründetheit der Feststellungsklage 1. Rechtsgrundlage der Verfügung (P) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (P) 3. Materielle Rechtmäßigkeit (P) a. Polizeiliche Generalklausel (P) i. Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ii. Störereigenschaft des Klägers iii. Prognose künftiger Gefahren b. Aufenthaltsrechtliche Grundlage (P) i. Ausweisungsinteresse, § 54 AufenthG analog) ii. Ausweisungsgründe, § 54 I, II AufenthG c. Rechtsfolge: Ermessen (P) i. Ermessensausübung ii. Verhältnismäßigkeit iii. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Entscheidung der Woche 18-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2022 (ZR) Roman-Hendrik Wilms Bei der Prüfung, ob die Klage „demnächst“ zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIa ZR 275/21 in: NJW 2022, 2196 MDR 2022, 557 WM 2022, 745 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Prüfung, ob die Klage „demnächst“ zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6; Urteil vom 17. Mai 2019 – V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 13). 2. Hat der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20 f.; Urteil vom 1. Oktober 2019 – II ZR 169/18, juris Rn. 10). B. Sachverhalt Der Kläger nahm die Beklagte wegen Schadenersatz in Anspruch. Am 27. Dezember 2018 reichte er Klage per Telefax und am 28. Dezember 2018 im Original ein. Am 8. Januar 2019 ist eine Vorschussrechnung, gerichtet an seinen Prozessbevollmächtigten, erstellt worden, deren Zugang der Kläger bestritten hat. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter haben in der ersten Jahreshälfte 2019 Nachfrage nach dem Verbleib der Vorschussrechnung gehalten. Der Kläger hat lediglich mit Schriftsatz vom 29. April 2019 eine Reduktion seines Zahlungsantrags vorgenommen. Am 11. Juli 2019 ist eine Vorschussrechnung an den Kläger persönlich gestellt worden. Der Vorschuss ist am 7. August 2019 bezahlt worden. Danach sind die Akten weggelegt worden. Mit Schriftsatz vom 16. April 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger angefragt, wann mit einer Terminierung zu rechnen sei, bislang fehle eine Bestätigung der Klagezustellung an die Beklagte. Nach der Überprüfung des Zahlungseingangs durch das Landgericht ist die Klage der Beklagten am 22. Mai 2020 zugestellt worden. Diese erhob die Einrede der Verjährung. Daraufhin wies das Landgericht die Klage wegen Verjährung ab. Ergänzung: Es ist davon auszugehen, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2019 endete. C. Anmerkungen Im vorliegenden Fall gingen die Vorinstanzen fälschlicherweise davon aus, dass die Ansprüche verjährt seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch die Erhebung der Klage die laufende Verjährungsfrist nicht rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt habe, hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage wurde der Beklagten zwar erst am 22. Mai 2020 zugestellt, die Zustellung wirkte aber gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage Ende Dezember 2018 zurück. Die Wirkungen der Zustellung treten gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klage ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Die Parteien müssen vor Nachteilen durch Verzögerungen fremden Verschuldens bewahrt werden, denn diese können sie nicht beeinflussen. Es gibt keine absolute zeitliche Grenze, auch dann nicht, wenn es zu einer mehrmonatigen Verzögerung kommt. Den Parteien sind nur Verzögerungen zurechenbar, welche nicht nur geringfügig sind und schuldhaft durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges- Verhalten verursacht wurden. Maßgeblich ist die Verzögerung des für die Zustellung ohnehin erforderlichen Zeitraums durch das Verschulden der Partei. Eine Verzögerung von bis zu vierzehn Tagen vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist gerechnet gilt regelmäßig als geringfügig. Wird die Klage vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht, aber erst nach Ablauf der Frist zugestellt, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht mit einzurechnen. Die Partei darf die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutzen. Im vorliegenden Fall ist auch die Verzögerung der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bedeutungslos, da dies noch vor Fristablauf und damit rechtzeitig von dem Kläger nachgeholt wurde. D. In der Prüfung I. Eingang bei Gericht II. Zustellungsverzögerung durch fremdes Verschulden III. Keine Zustellungsverzögerung durch Eigenverschulden 1. Bloß geringfügige Verzögerungen 2. Schuldhafte Verzögerungen vor Ablauf der Frist E. Literaturhinweise MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Auflage 2020, § 167 Rn. 7-20. Entscheidung-der-Woche-44-2022 .pdf PDF herunterladen • 198KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2019 (SR) Finja Maasjost Dass ein Tötungsmotiv nicht feststellbar ist, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr kommt es auf die Stärke des anderweitigen Handlungsantriebes an, wobei Gleichgültigkeit bereits ausreichend sein kann. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH4 StR 442/18 in: HRRS 2019 Nr. 706 A. Orientierungssatz Dass ein Tötungsmotiv nicht feststellbar ist, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr kommt es auf die Stärke des anderweitigen Handlungsantriebes an, wobei Gleichgültigkeit bereits ausreichend sein kann. B. Sachverhalt Der Angeklagte wollte trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,91 Promille mit seinem Wagen den Nachhauseweg antreten. Die später getötete Th. und ihr Verlobter K warteten im Bereich eines mit einem Zebrastreifen versehenen Fußgängerüberwegs auf ein Taxi. Der Angeklagte stoppte seinen Wagen einige Meter vor dem Paar. Als diese nicht reagierten, fuhr er mit der Fahrzeugfront auf beide zu und stoppte unmittelbar vor dem Paar. Damit wollte er sie dazu bewegen, zur Seite zu treten. Das Paar reagierte jedoch nicht, woraufhin der Angeklagte „mit normaler Startgeschwindigkeit“ anfuhr und das Paar erfasste. Dabei wurde K zur Seite geschleudert und Th. auf die Motorhaube des Wagens gehoben. Als der Angeklagte den Wagen nicht stoppte, fiel Th. von der Motorhaube und gelangte unter den Wagen. Der Angeklagte bemerkte dies, stoppte seinen Wagen jedoch nicht. Auch die intensiven Aufforderungen seiner Beifahrer, den Wagen zu stoppen, ignorierte er. Zwar war ihm bewusst, dass es zu schwerwiegenden Verletzungen der Th. kommen könnte, jedoch ging er davon aus, sie sei rechts von seinem Wagen gelandet. Tatsächlich wurde Th. von dem Auto erfasst und den Rest der Weiterfahrt von dem Auto mitgeschleift. Erst als er nach etwa 400m eine Bewegung im Lenkrad vernahm, hielt er an. Th. erstickte infolge einer durch den Fahrzeugboden ausgelösten Brustkompression. C. Anmerkungen Der BGH hatte zu entscheiden, inwieweit bei dem Anfahren eines Fußgängers von Tötungsvorsatz oder lediglich bewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dabei sei ein bedingter Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Aus Sicht des BGH ist für die Abgrenzung eine Gesamtwürdigung aller objektiven Tatumstände und der Stärke des anderweitigen Handlungsantriebs des Täters maßgeblich. Dabei sei bereits Gleichgültigkeit über den möglichen Tod des Opfers für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend. Der Angeklagte hat das Geschehen durch ein bewusstes Anfahren des Paares eingeleitet. Dabei nahm er schon zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Verletzung dieser in Kauf. Trotz der zunehmenden Intensität der Aufforderungen seiner Beifahrer und des Überfahrens des Opfers stoppte der Angeklagte den Wagen nicht. Aus dieser fortschreitenden Risikoverschärfung einerseits und dem gleichbleibenden Ignorieren andererseits ist nach Ansicht des BGH eine Haltung der Gleichgültigkeit zum Ausdruck gekommen. Insbesondere der spätere panische Notruf des Angeklagten könne dabei keinen Rückschluss auf die innere Haltung in den Tatsituationen ermöglichen. Vielmehr seien alle drei Tatphasen (Anfahren auf dem Zebrastreifen, Weiterfahrt trotz Aufladens des Opfers, Weiterfahrt nach Abwurf) gesondert zu erörtern. Hinsichtlich der Anfahrt des K ist bereits von einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB auszugehen, soweit durch den Anstoß selbst eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens erfolgt. Zudem sei aus Sicht des BGH für eine Annahme des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB ausreichend, dass der Täter einen Unglücksfall durch einen verkehrsfeindlichen Eingriff gezielt herbeigeführt hat. D. Zur Vertiefung Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Wessels/Beulke/Satzger,Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, § 7 II 3. Entscheidung-der-Woche-44-2019 .pdf PDF herunterladen • 140KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) Vivien- Christina Laue Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 4 StR 495/24 In: BeckRS 2025, 18438 RÜ 2025, 515, LSK 2025, 18438, NJW 2025, 2865 A. Orientierungs-oder Leitsätze Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. B. Sachverhalt Der Angeklagte geriet mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen ("1213" statt " 1312" für "A.C.A.B."). Der Angeklagte beschloss somit, den Mann für sein "Vergehen" zu bestrafen, und zwar so, dass es jeder sieht: Der Angeklagte tätowierte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort "Fuck" in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich, aber langwierig und schmerzhaft wäre. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare die Tätowierung verdecken. C. Anmerkungen Das LG lehnte eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ab. Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zunächst ist eine Tätowierung i.S.d. Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung i. S. d. § 223 Abs. 1 StGB dar. Eine erhebliche Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Das Vorliegen einer erheblichen Entstellung bemisst sich nach der Wahrnehmungen der Verletzung des Geschädigten, die durch seine Umwelt stattfindet. Auch wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen - etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung - stattfindet. Eine Tätowierung im Gesicht ist wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen vom Hautbild abweichenden Färbung grds. geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt vor allem, wenn der Betroffene bislang im Gesicht nicht tätowiert war. Ferner erfährt der Betroffene, wenn eine Wortbotschaft durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen wird, durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Dabei genügt es, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Die Dauerhaftigkeit der Entstellung entfällt zudem nicht, wenn der Geschädigte sich gegen eine (kosmetische) Operation entscheidet, da es seine freie Entscheidung ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB strafbar ist. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB a. Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung b. Zwischenergebnis 2. Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB a. Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB b. Zwischenergebnis 3. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld B. Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Grundtatbestand des § 223 StGB 2. Erfolgsqualifikation des § 226 StGB a. Eintritt der schweren Folge b. Kausalität 3. Fahrlässigkeit bzgl. des Eintritts der schweren Folge, § 18 StGB 4. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang II. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Konkurrenzen E. Literaturnachweis BGH, Beschluss vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24; vgl. MüKoStGB/Hardtung, § 226 Rn. 31ff. Entscheidung der Woche 42 .pdf PDF herunterladen • 163KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2019 (SR) Nathalie Hamm Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 2 StR 564/17 in: BeckRS 2018, 41170 NJW 2019, 1540 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) Im Februar 2016 hatten unbekannte Täter in Frankreich einen Volvo entwendet, welcher anschließend in die Verfügungsgewalt des X gelangt war. X plante nun - in Kenntnis der deliktischen Herkunft - den Wagen in Deutschland weiter zu veräußern, allerdings ohne dabei selbst in Erscheinung zu treten. A erklärte sich zum Schein dazu bereit, den Verkauf für X gegen eine Provision abzuwickeln. Dafür erhielt er von X Informationen über den mit dem Kaufinteressenten vereinbarten Treffpunkt und nahm den Wagen nebst Fahrzeugschlüssel und gefälschten Fahrzeugpapieren von X entgegen. Bei der Übergabe ging X fälschlicherweise davon aus, A werde ihm im Anschluss den erzielten Kaufpreis aushändigen. Stattdessen behielt A jedoch das durch die Veräußerung an den gutgläubigen Z vereinnahmte Bargeld, wie geplant, für sich. Hat sich A wegen Hehlerei strafbar gemacht? C. Anmerkungen Indem A den X täuschte und so die unabhängige Verfügungsgewalt über den Volvo zu eigenen Zwecken erlangte, könnte er sich den Wagen gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB verschafft haben. Als ungeschriebene Voraussetzung erfordert dies jedoch ein einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter, welches fehlt, wenn dem Vortäter die Sache etwa mittels Wegnahme oder Nötigung entzogen wird. Fraglich ist nun, ob eine täuschungsbedingte Überlassung das Einvernehmen ebenso ausschließt. Vielfach wird dies bejaht, weil der Tatbestand der Hehlerei auch die durch die Möglichkeit einer gefahrlosen Verwertung der Beute entstehenden Anreize zur Begehung von Vermögensdelikten unterbinden solle. Diese allgemeinen Sicherheitsinteressen seien bei einer Täuschung des Vortäters aber gerade nicht berührt, da die Aussicht, selbst betrogen zu werden, ohnehin keine Motivation zur Begehung von Vermögensdelikten erzeuge. Dieser Argumentation folgt der BGH nicht: Trotz der Täuschung des Vortäters geschehe die Weitergabe und -verwertung der Sache mit dessen Einverständnis, das zwar nicht „frei im Rechtssinne“ sei, aber doch auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss beruhe. Der durch den Hehler erzeugte Irrtum beim Vortäter, er werde seinerseits eine Gegenleistung erhalten, stelle insofern einen bloßen Motivirrtum dar, der das rein faktische Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler bzgl. der Übertragung der Verfügungsgewalt nicht beseitige. Ein darüber hinausgehendes kollusives Zusammenwirken sei nicht erforderlich. Dies folge insbesondere aus dem Schutzzweck des § 259 StGB, der solche Verhaltensweisen bestraft, welche die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten oder vertiefen (sog. Perpetuierungstheorie). Das Vermögensdelikt schützt also in erster Linie die Vermögensinteressen des eigentlich Berechtigten. Daher werde „eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises“ unter Strafe gestellt, wofür nicht erforderlich sei, dass der Hehler dem Vortäter tatsächlich im engeren Sinne „Hilfe leiste“. Um den Schutz dieser Vermögensinteressen zu beschränken, könne auch die angeführte zusätzliche, allgemeinen Sicherheitsinteressen dienende Schutzrichtung nicht ausreichen - sofern die bloß vage Aussicht, später selbst betrogen zu werden, auf potentielle Vortäter überhaupt tatsächlich abschreckend wirke. Nach den Maßstäben des BGH handelte A also im Einvernehmen mit X und verschaffte sich den Volvo gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Rechtswidrige Vortat eines anderen b) Taugliches Tatobjekt c) Tathandlung: Sich verschaffen (P) Einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Besprechung und fallmäßige Aufbereitung: Ladiges, RÜ 06/2019, 380-382. Entscheidung-der-Woche-38-2019 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) Malte Gauger Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 132/18 und BGH 5 StR 393/18 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungssatz Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. B. Sachverhalt Zwei über 80-jährige Frauen leiden unter mehreren, nicht lebensbedrohlichen Krankheiten, die ihre Lebensqualität einschränken. Der angeklagte Arzt bescheinigt beiden Frauen in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten die uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Im Anschluss wohnt er auf Verlangen der beiden Frauen der Einnahme tödlich wirkender Medikamente bei. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit unterließ es der Angekl. auf ausdrücklichen Wunsch, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im anderen Fall leidet eine 44-jährige Frau an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung. Sie bat den Angekl., ihren Hausarzt, um Unterstützung beim Suizid, nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte. Der Angekl. verschaffte seiner Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament. Er betreute die Frau danach, wie gewünscht, während Ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung unternahm der Angekl. nicht. C. Anmerkungen Der BGH hatte vorliegend in zwei ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden, inwieweit sich das Selbstbestimmungsrecht auf die Hilfspflicht bei der freiverantwortlichen Selbsttötung auswirkt. Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Berlin hatte die Angeklagten jeweils freigesprochen. Aus Sicht des BGH hätte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Vorfeld geleitsteten Beiträge vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen beruhte der Sterbewunsch auf einer gewissen Lebensmüdigkeit und nicht etwa auf einer psychischen Störung. Die Angeklagten waren jeweils auch nicht dazu verpflichtet, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im Hamburger Verfahren waren die Frauen nicht in Behandlung des Angekl., was ihn hätte zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichten können. Die Erstellung des Gutachtens begründet ebenso keine Schutzpflicht für ihre Leben. Im Berliner Verfahren war der Angekl. von seiner durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Arzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens der Suizidentin entbunden. Eine nach § 323c StGB für jedermann bestehende Hilfspflicht in Unglücksfällen bestand aus Sicht des BGH ebenfalls nicht. Die Angeklagten wussten, dass die Suizide auf dem Selbstbestimmungsrecht der sterbewilligen Frauen beruhten. Damit waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten. Eine mögliche Verletzung der ärztlichen Berufspflichten wirken sich nicht auf die Strafbarkeit des Verhaltens aus. Der BGH hat entschieden, dass das Selbstbestimmungsrecht ein hohes Gut in der strafrechtlichen Bewertung darstellt. In der „Peterle“ Entscheidung (BGH NJW 1984, 2639) hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall eine Strafbarkeit bejaht, da er davon ausging, dass die Tatherschafft ab dem Moment der Bewusstlosigkeit entfällt. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht (mehr) gefolgt und stellt damit fest, dass ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille im bewusstlosen Zustand fortwirkt. D. Zur Vertiefung Zum Hamburger Verfahren gutachterlich aufbereitet siehe: Gauger, HanLR 2018, 290; Zum Berliner Verfahren siehe: NStZ-RR 2018, 246 (m. Anm. Miebach). Entscheidung-der-Woche-32-2019 .pdf PDF herunterladen • 229KB Zurück Nächste

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