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  • Entscheidung der Woche 02-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2018 (ZR) Tim Brockmann Wo? Az.: BGH III ZR 60/16 in: bundesgerichtshof.de JurionRS 2017, 27215 Was? BGH, Urteil vom 23.11.2017 Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Reichweite und Ausgestaltung der Aufsichtspflicht der Badeaufsicht in einem Schwimmbad; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs zu Ungunsten der Aufsichtsverpflichteten; Auswahl eines geeigneten Standorts zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Badegäste; Sicherstellen einer rechtzeitigen, unverzüglichen und wirksamen Hilfeleistung durch die Aufsichtspflichtigen; Warum? Entscheidungen zu Fällen der Beweislastumkehr sind besonders von einem Gerechtigkeitsgedanken geleitet, dessen Erörterung in Klausuren und mündlichen Prüfungen von umsichtigen Prüfern erwartet wird. Es kann nicht nur das technische Verständnis der Beweisregeln geprüft werden, sondern auch Argumentationsfähigkeit und Judiz, eine extrem ausdifferenzierbare Prüfungsaufgabe. Merke als möglichen Argumentationsbeginn (Urteil, Rn. 23): "Die […] beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich […] bieten, […]." Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie lernen und verinnerlichen, hierzu vertiefend: BGH Urt. v. 11.05.2017, Az.: III ZR 92/16. Entscheidung-der-Woche-02-2018 .pdf PDF herunterladen • 238KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) Lucas Haak Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. Aktenzeichen & Fundstelle BGH 5 StR 483/ 16 in: NJW 2017, 1763 A.Orientierungs- oder Leitsatz Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. B. Sachverhalt In einem Asylbewerberheim kommt es zwischen T und O regelmäßig zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen. Eines Abends ergreift T in seiner Wut ein Küchenmesser und sticht in Verletzungsabsicht mehrmals in Richtung des Kopfes und Halses des O. Dieser hebt zur Abwehr seine Hände und wird dort durch das Messer getroffen. In der Folge kommt es zu Schnittverletzungen an der linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Nach Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen ist die linke Hand des O weitestgehend gebrauchsunfähig, eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Allerdings seien die Bewegungseinschränkungen zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass O auf die erforderliche medizinische Nachsorge verzichtete. Eine neuro- und handchirurgische Konsultation hat O ebenso wenig durchführen lassen wie die angeratene Physiotherapie. Hat sich T wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation aus § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist festzuhalten, dass die weitgehende Unbrauchbarkeit der linken Hand in ihrer faktischen Wirkung auch ohne völligen Funktionsverlust derjenigen einer physischen Amputation entspricht, wobei das Grunddelikt conditio sine qua non für den Eintritt der schweren Folge war. Ferner hat T – wie oben festgestellt – im Rahmen des Gefahrenzusammenhangs ein absehbares rechtliches Risiko geschaffen, welches sich in den Handverletzungen des O realisierte. Zu problematisieren ist jedoch, ob und inwieweit dem O durch eine verweigerte Nachsorge ein den Gefahrenzusammenhang unterbrechendes Verschulden anrechenbar ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Abmilderung durch das Opfer zumutbar gewesen wäre. Als Kriterium der anzustellenden wertenden Abwägung werden dabei namentlich die Erfolgsaussichten von (Folge-)Operationen und die damit verbundenen Risiken genannt. In causa wäre es O ohne weiteres möglich gewesen, eine solche Nachsorge zu beanspruchen, sodass der Gefahrenzusammenhang dieser Auffassung nach abzulehnen wäre. Dies überzeugt jedoch nicht. Unzweifelhaft knüpft die Strafschärfungan das Ausmaß der vom Täter schuldhaft herbeigeführten Rechtsgutverletzung an, für dessen Bewertung im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich ist. Dabei ist anzumerken, dass die Körperverletzung nicht ausschließlich Ursache des nicht wiedergutzumachenden Schadens sein muss. Indes kann das Unterlassen einer medizinischen Behandlung nicht dazu führen, die vom Täter herbeigeführten gravierenden Folgen als eigentlichen Gradmesser seiner Strafwürdigkeit auszugrenzen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, über den Gedanken der Zurechnung eine Art „Obliegenheit des Opfers“ zu konstituieren, sich ungeachtet dessen aus übergeordneter Sicht zumutbaren, wenn auch beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Dies lässt sich einerseits dadurch untermauern, dass dem irreversibel geschädigten Opfer ansonsten ggf. durch Gerichtsurteil bescheinigt werden würde, es sei nicht dauerhaft geschädigt, andererseits lässt die im Schrifttum vertretene Auffassung jeglichen überzeugenden rechtlichen Maßstab zur Beurteilung der „zumutbaren“ Risiken und Beschwerlichkeiten missen. D. In der Prüfung I. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB II. Erfolgsqualifikation, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität zwischen Grunddelikt und Folge 3. Gefahrenzusammenhang E. Zur Vertiefung Zum Gefahrzusammenhang s. Rengier, Strafrecht BT II, 20. Aufl. 2019, § 15 Rn. 27, § 16Rn. 4 ff. Entscheidung-der-Woche-29-2019 .pdf PDF herunterladen • 127KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 52-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2019 (ZR) Jari Kohne Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle – 8 U 15/19 in: NJW-RR 2019, 1043 IBR 2019, 557 A. Orientierungssatz Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. B. Sachverhalt Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin einer Sporthalle. Im Bereich der Sporthalle ließ die Beklagte Bauarbeiten ausführen, im Zuge derer unter anderem das Erdreich hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen wurde. In besagter Halle hielt sich die Klägerin als Zuschauerin einer Tanzveranstaltung auf. Um frische Luft in die Halle zu lassen, öffnete die Klägerin die Notausgangstür. Dabei trat sie einen Schritt nach außen und stürzte in die unmittelbar hinter dem Notausgang befindliche, maximal einen Meter tiefe, Baugrube. Dabei zog sie sich unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts sowie Zerrungen und Ergüsse im Sprunggelenk rechts zu. Sie begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB. C. Anmerkungen Unstreitig war in dem Verfahren, dass die Beklagte hinter dem Notausgang eine Baugrube ausheben ließ, in welche die Klägerin hineinstürzte. Auch wurde eindeutig ausgeurteilt, dass es einen Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht darstellt, unmittelbar hinter einem Notausgang eine Baugrube ausheben zu lassen und diese weder zu kennzeichnen noch abzusperren. Der Streit entzündete sich indes an der Frage der Kausalität. So war das LG noch der Auffassung, die Kompensation der Verletzung der Klägerin sei nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt: Verkehrssicherungspflichten griffen stets nur gegenüber zulässigerweise im Gefahrenbereich aufhältigen Personen. Der Notausgang werde aber zulässigerweise nur von Personen genutzt, die auf Grund eines Notfalls das Gebäude verlassen müssen. Da ein solcher Notfall nicht vorlag, hätte die Klägerin die Notausgangstür gar nicht öffnen dürfen, so dass die Beklagte ihr gegenüber auch nicht verkehrssicherungspflichtig sei. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass es stets eine Frage des Einzelfalls sei, ob sich Personen, die sich unberechtigt in einen Gefahrenbereich begeben, auf Verkehrssicherungspflichten berufen können. Im vorliegenden Fall stellte das OLG darauf ab, mit welchem Personenverhalten die Beklagte hätte rechnen müssen: Da es ständiger Erfahrung entspreche, dass Notausgänge regelmäßig genutzt würden, obwohl kein Notfall vorliegt, hätte die Beklagte eine solche rechtswidrige Nutzung erwarten müssen. Entsprechend wurde eine Verletzung dieser Verkehrssicherungsplicht angenommen. Auch ein Mitverschulden der Klägerin wurde vom OLG Celle nicht erkannt. Ein solches sah die Beklagte darin, dass die Klägerin wusste, dass auf dem Gelände Bauarbeiten stattfanden, trotzdem aber keine erhöhte Vorsicht walten ließ. Im Urteil heißt es, die Klägerin habe die Baumaßnahmen nicht im Detail gekannt und somit auch keine Kenntnis von der Grube gehabt. Die Kenntnis von Bauarbeiten im Allgemeinen zwinge auch nicht dazu, sich ein detailliertes Bild von diesen zu verschaffen. Vielmehr könne der Verkehr darauf vertrauen, dass Gefahrenstellen zutreffend abgesperrt seien. Zudem begründe die Kenntnis der Bauarbeiten keine Plicht der Klägerin zu erhöhter Aufmerksamkeit: Beim Öffnen einer sich in Gehrichtung öffnenden Tür die Türschwelle zu überschreiten, entspräche allgemeiner Handhabung. Es könne von niemandem erwartet werden, dass nach dem Öffnen der Tür zuerst eine gründliche Inspektion des der Türschwelle jenseitigen Bereichs erfolge, bevor die Tür durchschritten wird. D. In der Prüfung A. § 823 Abs. 1 BGB I. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung II. Handeln III. Haftungsbegründende Kausalität 1. Äquivalenz 2. Adäquanz 3. (P) Schutzzweck der Norm III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schaden VI. Haftungsausfüllende Kausalität VII. (P) Mitverschulden B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu Verkehrssicherungspflichten: Brox/Walker, Schuldrecht BT, 43. Aufl. 2019, § 45 Rn. 32ff. mit zahlreichen Beispielen; Zum Schutzzweck der Norm: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Aufl. 2019, § 16 Rn. 139ff. mit Beispielen und w.N. Entscheidung-der-Woche-52-2019 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR) Janek Steinert Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 10 VR 3/25 in: openjur 2025, 12344 A. Orientierungs - oder Leitsätze Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren. Ein Verweis auf die Hauptsache darf jedoch nicht dazu führen, dass Themen mit starkem Gegenwartsbezug an Nachrichtenwert verlieren. Der Auskunftsanspruch muss gegenüber offentlichen und privaten Interessen an einer Geheimhaltung abgewogen werden. B. Sachverhalt Der Verlag S verlegt mehrere große Tageszeitungen in Deutschland. S behauptet, dass der BND-Informationen darüber verfüge, dass der Virus, der für die Covid-19 Pandemie verantwortlich war, aus einem chinesischen Labor stammt. Am 19.3.25 richtete S sein Auskunftsbegehren per Mail an den Bundesnachrichtendienst (BND). Am 20.3. antwortete dieser, dass man zu diesen Themen grundsätzlich nicht öffentlich Stellung beziehe. Am 223. stellte der S einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung, um den BND zu verpflichten Auskunft auf eine Reihe von Fragen bzgl. des Austauschs des BND und dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) zu geben. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig. jedoch nicht begründet. Für eine Anordnung müssen ein Anordnungsgrund und ein Anord-nungsanspruch glaubhaft gemacht werden, gem. § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO iV.m. § 920 Abs. 1, 2, § 294 ZPO. Ein Anordnungsgrund fur alle Fragen von S liegt vor. Um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, muss der Antragsteller eine besondere Eilbedurftigkeit der Sache deutlich machen. Grundsätzlich unterfällt S dem persönlichen Anwendungsbereich des unmittelbaren Auskunftsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Demgegenüber steht das anerkannte öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Dieser anerkannte Auskunftsverweigerungsgrund dient dem Schutz der in § 1 Abs. 2 BNDG benannten Aufgaben des BND. Hierbei vor allem dem Schutz seiner Mitarbeiter, Quellen und Arbeitsweise. Dieses Interesse setzt sich regelmäßig gegenüber dem Informationsinteresse der Presse durch. Auch der Schutz auswärtiger Interessen der BRD kann ein entgegenstehendes öffentliches Interesse darstellen, da die auswärtigen Beziehungen einen besonders hohen Schutz genießen. Dies überwiegt in diesem Fall gegenüber einem presse-rechtlichen Auskunftsanspruch. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Anordnungsanspruch 1. Anspruchsgrundlage 2. Bestehen des Anspruchs (-) E. Literaturhinweise Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie, www.bverwg.de/pm/2025/31 (Abgerufen am 16.1.2026) openJur 2025, 12344 Entscheidung der Woche 03-2026 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) Moritz Stamme Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 155/18 in: BeckRS 2020, 4032 NJW 2020, 1360 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. 2. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. 3. Die im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, auf deren hinterem Teil sich (baurechtlich nicht genehmigte) Garagen befinden. Die Beklagte, die Eigentümerin des Grundstücks ist, über das die Garagen erreicht werden können, kündigt einen, in ihren Worten, seit über 30 Jahren bestehenden Leihvertrag für die Ausgestaltung eines schuldrechtlichen Wegerechts. Sie möchte den Weg durch eine bereits im Bau befindliche Toranlage sperren. Die Kläger verlangen aus einem zu ihren Gunsten bestehenden Wegerecht, hilfsweise einem Notwegerecht, von der Beklagten die Sperrung des Weges zu unterlassen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine jahrzehntelange Nutzung eines über Privatgrundstück führenden Weges zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts wohnheitsrechts, das ein objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien, führen könne, zurückgewiesen. Dafür müsse das Wegerecht eine abstrakt-generelle Regelung sein und über den Einzelfall hinausgehen. Allerdings sehe das BGB den Erwerb einer nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht vor. Der BGH bestärkt mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zum sogenannten Inwiekenrecht, derzufolge auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen und überdies nur örtlich begrenzt gelten können (sog. Observanz). Ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB stelle strenge Anforderungen an die vorausgesetzte Notwehrlage. Aufgrund fehlender Tatsachen trifft der BGH zu der umstrittenen Frage, ob die jahrelange Duldung der Nutzung eines Grundstücks ein Notwegerecht begründen kann, keine Aussage. Dennoch konkretisiert er die Anforderungen an ein solches Notwegerecht gemäß § 917 BGB. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Wegs, §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB I. Beeinträchtigung des Wegerechts 1. Bestehen eines Wegerechts a) dinglich (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, persönliche Dienstbarkeit) aa) Entstehung durch Einigung und Eintragung, §§ 873, 1018 BGB bb) Entstehung durch Gewohnheitsrecht b) obligatorisch (Miet-, Leih- oder Pachtvertrag) c) aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis (sog. Notwegerecht, § 917 BGB) 2. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu der Inwiekenrecht-Rechtsprechung siehe BGH NJW-RR 2009, 311; Im allgemeinen zum bürglich-rechtlichen Nachbarrecht siehe Henning/Honer, JuS 2016, 591. Entscheidung-der-Woche-32-2020 .pdf PDF herunterladen • 178KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) Rocky Glaser Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 in: BeckRS 2020, 3194 A. Orientierungssätze Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Das hergebrachte Lebenszeitprinzip erfordert jedoch zumindest effektiven nachgelagerten Rechtsschutz. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Beschwerdeführer war Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg. Parallel hierzu war er selbständig als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten sowie Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne erst zu einer Geld- und danach u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte den Beschwerdeführer daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarrecht obliegt die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel den Verwaltungsgerichten. Hingegen erfolgt in Baden-Württemberg die Entlassung durch Verwaltungsakt, § 38 Abs. 1 LDG. Der Beschwerdeführer griff die Ausgangsverfügung sowie die fachgerichtlichen Urteile insbesondere wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mittels Verfassungsbeschwerde an. C. Anmerkungen Der Beschluss des BVerfG erging mit sieben zu einer Stimme zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Senat führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Artikel 33 Abs. 5 GG der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint ist, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich historisch ein Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten. Im neunzehnten Jahrhundert existierten zwar teilweise Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen und auf Reichsebene habe sich eine richterliche Disziplinargewalt jedoch nicht etabliert. Gleichfalls besteht mangels prägender Kraft kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Eine Gremienentscheidung sei lediglich eine Möglichkeit Willkür zu vermeiden, bezüglich der Entlassung ist dies jedoch Aufgabe des Lebenszeitprinzips. Das Lebenszeitprinzip sei wiederum nicht verletzt, da entsprechender effektiver und nachgelagerter Rechtsschutz in Form gerichtlicher Vollkontrolle sichergestellt ist. Weitere faktische Rechtsschutzhindernisse sieht das BVerfG nicht, sodass Art. 33 Abs. 5 GG genüge getan sei. In abweichender Meinung formuliert Richter Huber, dass den Anforderungen an ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verfahren nicht genüge getan sei. Er verweist insbesondere auf empfindliche Nachteile und Risiken des Betroffenen aufgrund des Prozessrisikos vor dem Hintergrund der fehlenden Parität der Parteien und einen geringen Schutz gegen Manipulationen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht E. Zur Vertiefung Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Be-amtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283. Entscheidung-der-Woche-22-2020 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2019 (SR) Adam Hetka Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens. Aktenzeichen & Fundstell Az.: BGH – 1 StR 208/18 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens. So erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt Zwischen A und B bestand ein Streit über die Rückzahlung eines Geldbetrags, innerhalb dessen es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per SMS kam. Einige Tage später kündigte B bei A an, zu dessen Wohnung zu kommen. Wenig später schickte B dem A eine SMS mit den Worten „Komm runter ich bin da“. Daraufhin verließ A die Wohnung und nahm, weil er eine körperliche Auseinandersetzung vermutete, eine metallene Duschstange mit. B führte einen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er zunächst Schlagbewegungen in Richtung des A machte, ohne ihn jedoch tatsächlich anzugreifen. Es kam zu einem kurzen Kampf zwischen den Beteiligten, in dessen Zuge B durch einen Schlag des A mit der Duschstange einen blauen Fleck am Kopf erlitt. Als A im Anschluss zu seiner Wohnung zurückging, forderte ihn B mit den Worten „Wehe, wenn du nicht nochmal runterkommst“ auf, wieder zurückzukommen. Bei der weiteren Auseinandersetzung gewann A schnell die Oberhand und verletzte den B am Brustkorb und am Kopf mit einem nun mitgeführten Küchenmesser. B sank in der Folge mit den Worten „Hör auf, es ist genug“ in sich zusammen, woraufhin A von ihm schließlich abließ. Hat sich A gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung in einer Klausur ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Handlungen vorzunehmen. So empfiehlt es sich, bei der Strafbarkeit wegen des Schlages mit der Duschstange durch den A lediglich eine rechtfertigende Einwilligung zu prüfen. Auf die Notwehrprüfung kann dann ausführlich im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit des A wegen der zweiten Auseinandersetzung eingegangen werden. Dabei ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit, nachdem anders als bei der ersten Tathandlung hier die rechtfertigende Einwilligung an § 228 StGB scheitert, auf eine Notwehr gem. § 32 StGB einzugehen. Nach der zu bejahenden Notwehrlage ist die Notwehrhandlung zu prüfen, die sich in Erforderlichkeit und Gebotenheit gliedert. Letztere sah der BGH als erfüllt an und führte dazu aus, dass die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führe, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen. Demnach ist das Notwehrrecht des A nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, so dass im Ergebnis dessen Verteidigungshandlung auch normativ geboten war, mit der Folge, dass sich A nicht strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigende Einwilligung 2. Notwehr gem. § 32 StGB a. Notwehrlage b. Notwehrhandlung aa. Erforderlichkeit bb. Gebotenheit (!) E. Zur Vertiefung Zur Notwehr: Rengier, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2018, § 18; Umfassend zu diesem Beschluss: Brüning, Voraussetzungen einer Notwehreinschränkung aufgrund einer Notwehrprovokation bei wechselseitigen Angriffen, ZJS 2018, 640-645. Entscheidung-der-Woche-14-2019 .pdf PDF herunterladen • 242KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) Frederike Hirt Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 22.03.2017, 5 C 4/16 in: BVerwGE 158, 258-271 Was? BVerwG, 5 C 4/16 Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor, wenn der Vertreter durch arglistige Täuschung oder Bestechung den Verwaltungsakt erwirkt hat. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich dann nicht zurückgenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Im vorliegenden Fall führte nicht der Adressat des Verwaltungsakts, sondern sein Vertreter diesen herbei. Das Verhalten des Vertreters wird ihm zugerechnet. Eine Zurechnung findet selbst dann statt, wenn der Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat und der Vertretene keine Kenntnis davon hatte. Der Vertretene kann sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG berufen, denn die Bestechungs- oder Täuschungshandlung wird ihm zugerechnet. Warum? Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Zurechnung von Stellvertreterhandlungen auseinander, die üblicherweise hauptsächlich im Zivilrecht eine Rolle spielen. Es wendet hierbei übliche juristische Auslegungsmethoden an. Zunächst stellt es fest, dass der Wortlaut der Norm die Erwirkung von Verwaltungsakten durch Dritte nicht per se ausschließt. Sodann erläutert es den systematischen Zusammenhang zu § 123 BGB. Beide Normen verfolgen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, Willenserklärungen/Verwaltungsakte, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind, aus der Welt schaffen zu können. Da Besonderheiten des öffentlichen Rechts an dieser Stelle nicht ersichtlich sind, sind die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei arglistiger Täuschung durch den Vertreter heranzuziehen. Die Entscheidung eignet sich gut, um sowohl im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wiederholen, als auch das System der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht zu vertiefen. Zu beachten ist, dass die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Parteiparität im öffentlichen Recht dem Über- und Unterordnungsverhältnis weicht. Daher sind zivilrechtliche Grundsätze in der Regel nicht auf das öffentliche Recht übertragbar. Als Beispiel sei die Rechtsfolgenseite des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs genannt. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Täuschung allerdings keine durch ein Unterordnungsverhältnis begründete, besondere Schutzwürdigkeit, sodass eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung möglich wird. Vertiefungsaufgabe Da der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von durch Täuschungshandlungen des Vertreters entstandene Willenserklärungen übertragen wird, gilt es diese Rechtsprechung nachzuarbeiten. Beispielhaft: BGH JZ 1990, 340f.; BGH MDR 1992, 961. Entscheidung-der-Woche-KW-16-2018 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2025 (SR) Anna Lange Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Urteil vom 19.03.2024 - 205 StRR 8/24 in: openJur 2025, 1024 RDG 2024. 148 MedR 2024, 885 BeckRS 2024, 5578 A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. B. Sachverhalt Der Angeklagte, ein approbierter Augenarzt, erlitt einen Schlaganfall mit erheblichen körperlichen Einschränkungen. Nach seiner Behandlung und Entlassung litt der Angeklagte weiterhin an einer spastischen sensomotorischen Hemiparese rechts, was sich u.a. in einer Tiefensensibilitätsstörung der rechten Hand auswirkt. Die Motorik der rechten Hand ist deutlich gestört. Trotz dieser Einschränkungen führte der Angeklagte nach einiger Zeit wieder eigenständig ambulante Augenoperationen durch, wobei bei Durchführung dieser zur Bedienung der medizinischen Instrumente beide Arme und Beine eingesetzt werden müssen. Vor allem die "Haupthand", mit welcher der öffnende Schnitt an der Hornhaut mittel eines Skalpells vorgenommen wird, muss hierbei exakt geführt werden können. Der Angeklagte war aufgrund seiner durch den Schlaganfall erlittenen Einschränkungen objektiv ungeeignet, Augenoperationen durchzuführen. Dies erkannte der Angeklagte. Eine Aufklärung seiner Patienten über seine Einschränkungen erfolgte trotz allem nicht. C. Anmerkungen Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB sowie schwerer Körperverletzung verurteilt. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Maßgeblich für die Gefährlichkeit des Werkzeugs sei nicht eine generelle Gefahreneignung, sondern die konkrete Anwendung irgendeines Gegenstandes, unabhängig ob dieser gefährlich oder ungefährlich ist. Mithin bestimme sich die Gefährlichkeit allein verwendungsabhängig. Ferner seien die Umstände des Einzelfalls, etwa die Konstitution des Opfers, die betroffenen Körperteile sowie die Intensität des Einsatzes des Werkzeugs, zu berücksichtigen, sofern mit der Anwendung die Gefahr einer erheblichen Verletzung einhergeht. Das Gericht hat festgestellt, dass sowohl der Einsatz des Skalpells als auch der in einem Fall erfolgte Einsatz einer Schere die Qualifikation des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfülle. Wenn die Konstitution des Opfers Auswirkungen auf die Bewertung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug haben kann, müsse dies umgekehrt auch für die Konstitution des Angeklagten gelten. Der Einsatz eines Skalpells und einer Schere müsse lege artis erfolgen. Mithin müsse derjenige, der sie verwendet, in der Lage sein, diese ordnungsgemäß und fachgerecht einzusetzen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen infolge des erlittenen Schlaganfalls verneinte das Gericht einen ordnungsgemäßen und fachgerechten Gebrauch des Skalpells und der Schere durch den Angeklagten. Folglich sind das Skalpell und die Schere in der Hand des Angeklagten als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB einzuordnen; der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. D. In der Prüfung A. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 226 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts und der Qualifikation a. Grundtatbestand des § 223 StGB aa. Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung bb. Zwischenergebnis b. Qualifikationstatbestand des § 224 StGB aa. Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB bb. Zwischenergebnis 2. Subjektiver Tatbestand 3. Erfolgsqualifikation des § 226 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Nussbaum, JR 2023, 57ff. Kindhäuser /Neumann/Paeffgen/Saliger / Paeffgen/Böse/Eidam, StGB, 6. Auflage 2023, § 224 Rn. 12ff. Entscheidung der Woche 36-2025 .pdf PDF herunterladen • 152KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) Maximilian Swenty Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. Aktenzeichen Az.: VI ZR 100/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. B. Sachverhalt Die Kl. begehrt Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor der Bekl. Nach Einholung eines Schadensgutachtens, wurde das Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigt. Dadurch verringerte sich der Wiederbeschaffungswert erneut. Die Kl. erhielt vom Unfallgegner eine Zahlung von 1.900,00€ und für ihr Fahrzeug weitere 200,00€. Sie verlangt nun wegen des ersten Schadens von der Bekl. Zahlung der Differenz zwischen im ersten Gutachten festgestelltem Wiederbeschaffungs- und Restwert (abzgl. vorgerichtlich erfolgter Zahlung von 860,00€) in Höhe von 1.355,00€. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag weiter. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. C. Anmerkungen Nach dem BGH kommt es für die fiktive Abrechnung eines Schadens allein auf den Zeitpunkt des jeweiligen Schadens an. Etwaige spätere Beschädigungen haben demnach keine Auswirkung auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch. Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe eines solchen Anspruchs gem. § 287 ZPO Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze verkannt, wesentliche Bemessungsgrundlagen außer Acht gelassen, oder unrichtige Maßstäbe angewandt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl. habe ohne besondere Anstrengungen einen höheren Wert erzielen können und sie verdiene am Schadensfall, ist rechtsfehlerhaft. Die Kl. erhielt aufgrund der Beschädigungen und des Restwertverkaufs insgesamt 4.315,00€, obwohl das erste Gutachten hierfür 2.900,00€ respektive 685€ ansetzte. Jedoch erhielt sie keinen höheren Restwert, als im ersten Gutachten angesetzt. Dort war dieser noch mit 200,00€ beziffert. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners in Höhe von 1.900,00€ ist gerade nicht mit der Erzielung eines Restwerts vergleichbar. Vielmehr stellt dies die Regulierung der nachfolgenden Beschädigung dar. Dieser vermag den Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. nicht zu mindern. Der BGH stellt klar, dass erneute Beschädigungen grundsätzlich unerheblich sind und sich nicht auf den Anspruch auswirken. Insbesondere ist die Erstattung der Versicherung aufgrund des Verkehrsunfalls nicht gemäß der Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Dies würde eine innere Beziehung zwischen den Schadensereignissen oder zumindest deren Abwicklung voraussetzen. Es gilt das Bereicherungsverbot, die Kl. darf also am Schadensfall nicht verdienen, doch, wenn überhaupt, würde sie am zweiten, späteren Schaden verdienen. Jedenfalls gilt dies nicht für den ersten Schaden, für den sie die Bekl. in Anspruch nimmt Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu sich doppelnden Schadensersatzansprüchen und stellt die Grundsätze des Bereicherungsverbotes bei Fahrzeugunfällen klar. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB II. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung III. Verletzungshandlung IV. Haftungsbegründende Kausalität V. Rechtswidrigkeit VI. Verschulden, § 276 BGB VII. Schadensersatz, §§ 249 ff. 1. Schaden: grundsätzlich keine Berücksichtigung von Regulierungen im Zusammenhang mit späteren Schäden 2. Haftungsausfüllende Kausalität VIII. Ergebnis: ursprünglicher Schaden wird nicht gemindert; Schadensersatz ist zu leisten E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25 KW19_2026_EdW_ZR .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) Malte Gauger Das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB setzt die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 395/18 in: HRRS 2018 Nr. 1158 NStZ 2019, 80 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ebenso wie beim Sichverschaffen setzt auch das Ankaufen - als Unterfalls des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB - die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Für die Prüfung eines Versuchs beim Sichverschaffen und beim Ankaufen bedeutet das, dass es eines unmittelbaren Ansetzens zur Übernahme der Verfügungsgewalt bedarf. Eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter reicht indes für den Versuchsbeginn nicht aus. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt Der betäubungsmittelabhängige A finanziert seine Sucht unter anderem durch den Verkauf von Werkzeug, das zuvor aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen gestohlen wurde. Die Diebstähle nimmt A entweder selbst vor oder er erhält das Werkzeug von einem unbekannten Täter. An einem Morgen wird A von einem Unbekannten ein zuvor gestohlener Trennschleifer im Wert von circa EUR 2.500,- zum Weiterverkauf angeboten. Da A das Angebot annehmen und den Trennschleifer gewinnbringend weiterverkaufen will, erkundigt er sich mittels zehn Suchanfragen im Internet nach dem Wert des Gerätes. Anschließend sucht er – ebenfalls im Internet – nach potentiellen Käufern. Dies gelingt ihm jedoch nicht mehr, da noch am selben Tag seine Festnahme erfolgt. Hat sich A gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Voraussetzungen beim unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben sein müssen und insbesondere, inwiefern auf die Verfügungsgewalt eines Gegenstandes in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Der BGH befindet, dass sowohl das Sichverschaffen als auch das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraussetzen. Dementsprechend setzt der Versuch des Sichverschaffens und des Ankaufens ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer eigenen Verfügungsgewalt voraus. Eine Übernahme der Verfügungsgewalt an dem Trennschleifer durch A stand hier nicht unmittelbar bevor. Überdies reicht eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter, die Sache abnehmen und sodann weiterverkaufen zu wollen nicht aus, um einen Versuchsbeginn zu begründen. Eine andere Tatbestandsvariante des § 259 Abs. 1 StGB kommt indes nicht in Betracht. In dem Suchen nach potentiellen Käufern liegt noch kein versuchtes Absetzen. Hierfür fehlt es am unmittelbaren Ansetzen zur (weiteren) Übertragung der Verfügungsgewalt – etwa durch konkrete Verkaufsverhandlungen. A hat somit nicht gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Insgesamt reichen die einzeln betrachteten Handlungen des A also nicht aus, um ein unmittelbares Ansetzen zur Übertragung der Verfügungsgewalt zu begründen. Der BGH unterscheidet damit in seiner Entscheidung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem tatsächlichen unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB E. Zur Vertiefung Zur Vertiefung der Tatbestandsvoraussetzungen siehe Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Auflage 2019, § 22, insb. Rn. 64ff.; Siehe auch Mitsch, Das unmittelbare Ansetzen des Hehlers zur Absatzhilfe, NJW 2019, 1258; Zum Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB siehe auch BGH NJW 2019, 14. Entscheidung-der-Woche-26-2019 .pdf PDF herunterladen • 242KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) Rocky Glaser Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvE 1/18 in: bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Ausspruch einer Verpflichtung ist ein unzulässiges Rechtsschutzziel im Organstreit. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten (sog. Flüchtlingskrise). Daraufhin wurden an deutschen Grenzen teilweise und vorübergehend Grenzkontrollen angeordnet. In diesem Rahmen traf die Bundesregierung die Entscheidung, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Nunmehr begehrte die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, dass erstens die Bundesregierung durch die entsprechende Duldung der Einreise sowie die Eröffnung und Durchführung von bestimmten Asylverfahren die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe, zweitens die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden "Migrationsverantwortungsgesetzes" zulässig wäre und drittens Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind. Sie kündigte in den Anträgen gleichsam an, an der Initiierung des geforderten Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Das BVerfG befand die Anträge für unzulässig. C. Anmerkungen Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Organstreit um ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des Antragstellers. Das BVerfG gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es sich bei dem Organstreit gerade nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt. Der Organstreit diene nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Auch habe das Grundgesetz den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungs- und nicht als Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund fehle der Antragstellerin bezüglich der ersten beiden Anträge die Antragsbefugnis. Diese sind auf die Wahrung objektiven Rechts gerichtet. Die AfD-Bundestagsfraktion halte zwar ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf Beteiligungsrechte für notwendig. Soweit sie eine Mitwirkung daran aber ausschließt, gehe es nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um das bloße Unterbinden eines nicht isoliert beanstandungsfähigen Regierungshandelns. Die bloße Respektierung von Verfassungsrecht könne derart nicht erzwungen werden. Auch der Verweis auf bestimmte Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts gehe fehl, da das einfache Recht jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen keine Antragsbefugnis begründen kann. Bzgl. eines Migrationsverantwortungsgesetzes keine konkrete Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet. Mit der Forderung der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird der Ausspruch einer Verpflichtung begehrt. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Der Organstreit ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit III. Verfahrensgegenstand IV. Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, JuS 2011, 699-704; Speziell zur Antragsbefugnis im Organstreit: BVerfGE 84, 290 (299); 90, 286 (337). Entscheidung-der-Woche-03-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

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