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- Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären... Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 38553 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Auslieferung müssen die Gerichte prüfen, ob diese gem. Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1, 20 GG verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt und den in der BRD verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard gewährt wird. 3. Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR. 4. Das persönliche Teilnehmen des Angeklagten am Verfahren ist für ein faires Verfahren von zentraler Relevanz. Unter Umständen ist auch die Teilnahme per Video möglich, dies ist jedoch von dem entsprechenden Gericht unter vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im deutschen Maßregelvollzug. Ein türkisches Gericht erließ einen Haftbefehl gegen ihn wegen des Verdachts, er sei an einer bandenmäßigen Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain aus dem europäischen Ausland in die Türkei beteiligt gewesen. Nachdem die türkischen Behörden Deutschland um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hatten, beantragte die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Celle im Dezember 2022 die Auslieferungshaft, die sodann durch das OLG Celle angeordnet wurde. Das Auswärtige Amt nahm daraufhin Kontakt zu den türkischen Behörden um sicherzustellen, dass die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer den Anforderungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) entsprechen. Die türkischen Behörden antworteten darauf unter anderem, dass die Unterbringung in einer bestimmten JVA im türkischen Yalvaç vorgesehen sei. Infolgedessen teilte das OLG Celle mit, dass aus früheren Verfahren bekannt sei, dass in dieser JVA inhaftierte Personen bei laufenden Strafverfahren regelmäßig in der Anstalt per Video zugeschaltet würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde nach Auslieferung ein Gericht in Izmir entscheiden, das etwa 450 Kilometer von Yalvaç entfernt liegt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er aufgrund der großen Entfernung des zuständigen Gerichts in Izmir und der JVA in Yalvaç im Falle einer Auslieferung zur Aufgabe seines Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung gezwungen werde. Nachdem der Beschwerdeführer und die türkischen Behörden sich hierzu geäußert hatten, erließ das OLG Celle Anfang September 2023 einen Auslieferungsbeschluss. Mit der Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen den besagten Auslieferungsbeschluss und beruft sich im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG. Bezüglich der Haftbedingungen und der Teilnahme des Beschwerdeführers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der Türkei, habe das OLG Celle zudem unzureichend untersucht, ob dies in einer Weise geschieht, welche dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK gerecht wird. C. Anmerkungen Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für "offensichtlich begründet". Insbesondere ist nach Auffassung des BVerfG die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung von zentraler Bedeutung. Das OLG Celle hätte sich zudem vielmehr mit der Frage auseinandersetzen sollen, ob das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind. Ferner ist das BVerfG der Auffassung, dass sich das OLG Celle nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe. Dabei habe das OLG Celle bezüglich der Teilnahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, dass dem EMGR zufolge zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren ist. Im Ergebnis hat das BVerfG den Beschluss des OLG Celle aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG E. Literaturhinweise Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 1368/23; BVerfG: Prüfungsumfang bei Auslieferung, MigRI 2024, 78. Entscheidung der Woche 11-2024 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) Tim Brockmann Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wo? Az.: OVG NRW 6 A 916/16 in: BeckRS 2017, 125775 Was? OVG NRW, Urteil vom 21.09.2017 Der Dienstherr darf eine Mindestkörpergröße als Eignungsmerkmal im Erlasswege festlegen. Eine Regelung durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist nicht erforderlich. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und der Exekutive zu überlassen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Warum? Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wer sich hier in der Fortsetzungsfestellungsklage nur mit dem Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit beschäftigt, besteht kaum, vollständiges Arbeiten ist entscheidend. Die ausführliche Argumentation muss nach der Erkenntnis, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG um ein grundrechtsgleiches Recht handelt erfolgen. Nämlich in der Abwägung zu Art. 3 Abs. 2GG. Z.B. hat wesentlich der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und präventiv sicherheitspolitischen Erwägungen stattfindet. Vertiefungsaufgabe Unionsrechtlicher Bezug besteht auch hier! In EuGH, 18.10.2017 - C-409/16, BeckRS 2017, 128183 stellt der Europäische Gerichtshof auf die Diskriminierungsfähigkeit einer einheitlichen Mindestgröße für Bewerberinnen und Bewerber von (1,70m) ab (lesenswert!). Entscheidung-der-Woche-07-2018 .pdf PDF herunterladen • 269KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 16-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 16-2024 (SR) Monika Möller Das Veranlassen der Tat eines Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 200/23 Fundstelle: NJW 2024, 604; BeckRS 2023, 36742 A. Orientierungs - und Leitsätze (der Redaktion) 1. Anstiftung eines Strafunmündigen. 2. Das Veranlassen der Tat eines Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Bei der einzelfallbezogenen Bewertung des Gesamtgeschehens ist von besonderer Bedeutung, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, kann bereits dessen Beeinflussung ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands sein; die Einwirkung auf den Tatmittler ist jedoch bloße Vorbereitungshandlung, wenn sie erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet. B. Sachverhalt Der T forderte seinen 11-jährigen Neffen S auf, seine Mutter zu töten. Er solle abends, wenn die Mutter im Bett liege und schlafe, ein scharfes Messer aus der Küche holen und sie töten. Er zeigte dem S außerdem ein Video, auf dem ein Mann eine andere Person erstach. Weitere Vorgaben erfolgten nicht. S sollte vielmehr eigenmächtig zu einer von ihm selbst bestimmten Zeit die Tat begehen. Zudem erklärte T dem S, dass dieser noch klein sei und anders als der T daher nicht bestraft werden und ins Gefängnis kommen könne. T versprach dem S Belohnungen, wie Süßigkeiten und Spielsachen. S ging zum Schein darauf ein aus Angst, seine Mutter sonst nicht wiedersehen zu dürfen. Die Mutter M des T lebte aus Angst vor sexuellen Übergriffen ihres Ehemanns, der gleichzeitig auch Vater des S und Bruder des T ist, in einem Frauenhaus. Das Vorhaben scheiterte, da M das Frauenhaus mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hatte. Später vertraute sich S der M an. C. Anmerkungen Das LG verurteilte T u.a. wegen versuchten Mordes. Auf die Revision des Angekl. wurde dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekl. im Fall 1 der Anklage der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig ist. Die getroffenen Feststellungen hätten den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft nicht getragen sondern vielmehr eine versuchte Anstiftung. Der BGH hat sich also in diesem Fall umfassend mit der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Bezug auf einen Strafunmündigen sowie mit dem Unmittelbaren Ansetzen auseinandergesetzt. In mittelbarer Täterschaft handelt, wer die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft inne hat, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen hält. Nach Auffassung des Senats ist das Veranlassen der Tat eines Kindes nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich. Dem T kommt laut BGH nach dem von ihm vorgestellten Tatablauf keine Tatherrschaft zu. Er hat gerade nicht an der Reife des S zur Einsicht in das augenfällige Unrecht der Tat – Tötung der eigenen Mutter – gezweifelt. Denn er versuchte nicht, dem Kind das Unrecht der Tat zu verschleiern, sondern legte es vielmehr offen, indem er erklärte, dass er selbst bei Begehung der Tat ins Gefängnis käme. Auch sonst begründete der kurze Kontakt mit dem Kind keinen steuernden Einfluss des T auf das weitere Geschehen. Insbesondere aufgrund des in ungewisser Zukunft liegenden Tatzeitpunkts, der unklaren Einzelheiten der Tatausführung sowie des unbekannten Ortes, an dem er keinerlei Einfluss ausüben konnte. Die Feststellungen des LG belegen zudem nicht, dass der Angekl. zur Tötung seiner Schwägerin unmittelbar angesetzt hat. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) erfordert, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt. Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, kann bereits dessen Beeinflussung ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und ihn in der Vorstellung entlässt, dieser werde die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem zeitlichen Zusammenhang vornehmen. Die Einwirkung auf den Tatmittler ist hingegen bloße Vorbereitungshandlung, wenn sie erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet. In diesen Fällen der Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn der Tatmittler seinerseits unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt. Entscheidend für die Abgrenzung ist mithin, ob nach dem Tatplan die Handlungen des Täters schon einen derartigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, dass es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann, oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem noch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen bleibt. An diesen Maßstäben gemessen setzte der T durch die Beeinflussung seines Neffen noch nicht zur Tötung unmittelbar an. Nach seinem Tatplan sollte der Junge erst in einigen Tagen zu seiner Mutter zurückkehren und die Tat auch dann nicht notwendig sogleich begehen. Die Wahl des Tatzeitpunkts überließ er vielmehr dem Kind. Wann es zur Tatbegehung kommen würde, war daher ungewiss. Bei objektiver Bewertung des vom Angekl. vorgestellten Geschehensablaufs hatte sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zum Zeitpunkt der Beendigung der Einwirkung auf das Kind noch nicht in einer Weise konkretisiert, dass sich ein Schaden unmittelbar anschließen konnte. Die Feststellungen des LG tragen indes eine versuchte Anstiftung zum Totschlag. T hatte nämlich Tatentschluss bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und auch bzgl. des Bestimmens. Denn es spricht gerade für einen Bestimmervorsatz, dass die Anstiftung materiell subsidiär zur mittelbaren Täterschaft ist und der S tatsächlich zur Tat motiviert werden sollte. Zudem hat T auch unmittelbar zur Anstiftung angesetzt, indem er S gesagt hat, er solle die M mit einem Messer erstechen. Denn damit hat er die Schwelle zum jetzt gehts los hinsichtlich der Veranlassung überschritten und zur Begründung der Tatmotivation beim S braucht es keine wesentlichen Zwischenschritte mehr. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) Bzgl. des Todes b) Bzgl. der Begehung als mittelbarer Täter aa) Strafbarkeitsdefizit des Vordermannes bb) Beherrschung durch den Hintermann 2. Unmittelbares Ansetzen II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 212 Abs. 1 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) Bzgl. der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat b) Bzgl. des Bestimmens 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Ergebnis E. Literaturhinweise Müko/Joecks/Scheinfeld StGB §§ 25, 26; Rengier, StrafR AT, 15. Auflage 2023, § 41. Entscheidung der Woche 16-2024 .pdf PDF herunterladen • 5.26MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) Hawa Etemadi Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne der §§ 323 VI Fall 1 und 326 II 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urteil v. 25.06.2024 - X ZR 97/23 Fundstelle: NWB HAAAJ-72144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. 2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann. 3. Eine stillschweigende Übernahme ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird. B. Sachverhalt Mitten in der Corona-Pandemie buchte eine Reiseagentur für ihre Kunden eine Flugreise von München in die USA und zurück. Zum Zeitpunkt der Buchung bestand bereits ein Einreiseverbot in die USA für Passagiere aus dem Schengen-Raum. Da das Einreiseverbot bis zum geplanten Abflug weiterhin galt, traten die Kunden die Reise nicht an. Die Reiseagentur verlangte daraufhin von der Fluggesellschaft die Rückerstattung des gezahlten Flugpreises. Der BGH entschied jedoch, dass die Reiseagentur keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, da sie das Risiko des Leistungshindernisses durch das Einreiseverbot stillschweigend übernommen habe. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich mit der Frage, inwieweit eine Reiseagentur zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn eine gebuchte Flugreise aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots unmöglich wird. Der BGH entschied, dass die Reiseagentur kein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB habe, da sie das Risiko der Unmöglichkeit durch das Einreiseverbot übernommen habe. Dabei stellte der BGH zunächst fest, dass der Vertrag über die Erbringung der Flugreise als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzustufen ist. Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer dazu, eine bestimmte Leistung zu erbringen, hier die Beförderung der Passagiere von einem Ort zum anderen. Als die Passagiere ihre Reise aufgrund des Einreiseverbots nicht antraten, betrachtete der BGH dies als einen konkludenten Rücktritt vom Werkvertrag, der auch für die Reiseagentur galt, da sie die Flüge für ihre Kunden gebucht hatte. Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Frage, ob der Reiseagentur ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB zustand, da die Leistung unmöglich geworden war. Im Grundsatz erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass ein Rücktritt eigentlich überflüssig wäre. Der BGH prüfte trotzdem, ob ein solches Rücktrittsrecht bestand, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Reiseagentur aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit kein Rücktrittsrecht geltend machen konnte. Die Verantwortlichkeit der Reiseagentur wurde damit begründet, dass sie die Flüge zu einem Zeitpunkt buchte, als das Einreiseverbot in die USA bereits bestand und das Risiko der Fortdauer dieses Verbots erkennbar war. Der BGH führte aus, dass die Reiseagentur über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte, um das Risiko zu beurteilen, da das Einreiseverbot nur für touristische Reisen galt. Die Reiseagentur war daher besser als die Fluggesellschaft in der Lage, einzuschätzen, ob die gebuchten Passagiere tatsächlich von dem Verbot betroffen wären. Diese bessere Einsichtsfähigkeit der Reiseagentur führte dazu, dass der BGH ihr die Verantwortung für die Unmöglichkeit der Flugreise zuschrieb und somit das Rücktrittsrecht verneinte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Risikoverteilung in Vertragsverhältnissen, insbesondere unter unsicheren Bedingungen wie der Corona-Pandemie. Der BGH betonte, dass die Partei, die über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügt, auch das Risiko tragen muss. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen außergewöhnliche Umstände wie pandemiebedingte Maßnahmen zu einer Unmöglichkeit der Leistung führen können. D. In der Prüfung 1. Vertrag II. Leistungsbefreiung, § 275 BGB III. Kein Ausschluss (P) E. Literaturhinweise MüKo-BGB/Ernst, § 326 Rn. 56 BeckOK-BGB/Schmidt, § 326 Rn. 14 Entscheidung der Woche 33-2024 .pdf PDF herunterladen • 3.13MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) Lucas Haak Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. Aktenzeichen & Fundstelle BGH 5 StR 483/ 16 in: NJW 2017, 1763 A.Orientierungs- oder Leitsatz Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. B. Sachverhalt In einem Asylbewerberheim kommt es zwischen T und O regelmäßig zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen. Eines Abends ergreift T in seiner Wut ein Küchenmesser und sticht in Verletzungsabsicht mehrmals in Richtung des Kopfes und Halses des O. Dieser hebt zur Abwehr seine Hände und wird dort durch das Messer getroffen. In der Folge kommt es zu Schnittverletzungen an der linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Nach Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen ist die linke Hand des O weitestgehend gebrauchsunfähig, eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Allerdings seien die Bewegungseinschränkungen zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass O auf die erforderliche medizinische Nachsorge verzichtete. Eine neuro- und handchirurgische Konsultation hat O ebenso wenig durchführen lassen wie die angeratene Physiotherapie. Hat sich T wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation aus § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist festzuhalten, dass die weitgehende Unbrauchbarkeit der linken Hand in ihrer faktischen Wirkung auch ohne völligen Funktionsverlust derjenigen einer physischen Amputation entspricht, wobei das Grunddelikt conditio sine qua non für den Eintritt der schweren Folge war. Ferner hat T – wie oben festgestellt – im Rahmen des Gefahrenzusammenhangs ein absehbares rechtliches Risiko geschaffen, welches sich in den Handverletzungen des O realisierte. Zu problematisieren ist jedoch, ob und inwieweit dem O durch eine verweigerte Nachsorge ein den Gefahrenzusammenhang unterbrechendes Verschulden anrechenbar ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Abmilderung durch das Opfer zumutbar gewesen wäre. Als Kriterium der anzustellenden wertenden Abwägung werden dabei namentlich die Erfolgsaussichten von (Folge-)Operationen und die damit verbundenen Risiken genannt. In causa wäre es O ohne weiteres möglich gewesen, eine solche Nachsorge zu beanspruchen, sodass der Gefahrenzusammenhang dieser Auffassung nach abzulehnen wäre. Dies überzeugt jedoch nicht. Unzweifelhaft knüpft die Strafschärfungan das Ausmaß der vom Täter schuldhaft herbeigeführten Rechtsgutverletzung an, für dessen Bewertung im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich ist. Dabei ist anzumerken, dass die Körperverletzung nicht ausschließlich Ursache des nicht wiedergutzumachenden Schadens sein muss. Indes kann das Unterlassen einer medizinischen Behandlung nicht dazu führen, die vom Täter herbeigeführten gravierenden Folgen als eigentlichen Gradmesser seiner Strafwürdigkeit auszugrenzen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, über den Gedanken der Zurechnung eine Art „Obliegenheit des Opfers“ zu konstituieren, sich ungeachtet dessen aus übergeordneter Sicht zumutbaren, wenn auch beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Dies lässt sich einerseits dadurch untermauern, dass dem irreversibel geschädigten Opfer ansonsten ggf. durch Gerichtsurteil bescheinigt werden würde, es sei nicht dauerhaft geschädigt, andererseits lässt die im Schrifttum vertretene Auffassung jeglichen überzeugenden rechtlichen Maßstab zur Beurteilung der „zumutbaren“ Risiken und Beschwerlichkeiten missen. D. In der Prüfung I. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB II. Erfolgsqualifikation, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität zwischen Grunddelikt und Folge 3. Gefahrenzusammenhang E. Zur Vertiefung Zum Gefahrzusammenhang s. Rengier, Strafrecht BT II, 20. Aufl. 2019, § 15 Rn. 27, § 16Rn. 4 ff. Entscheidung-der-Woche-29-2019 .pdf PDF herunterladen • 127KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 22-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2024 (SR) Vivien-Christina Laue Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 3 StR 304/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 41042; RÜ 2024, 227; LSK 2023, 41042 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. 2. Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff, jedenfalls dann nicht, wenn keine Munition griffbereit ist. 3. Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe handelte. B. Sachverhalt Der Angeklagte A bedrohte die Geschädigte B, seine Vermieterin, indem er ihr eine Pistole vor das Gesicht hielt, damit diese ihm einen Geldbetrag von 150 € aushändige. Über die Art der Pistole und ob diese zum Zeitpunkt der Tatbegehung geladen war, ist nichts bekannt. Bekannt ist hingegen, dass A bereits in der Vergangenheit, vor der Tat, mit einer Pistole auf dem Grundstück der B umherschoss. Derart eingeschüchtert hob die B den Betrag von ihrem Konto ab und übergab diesen aus Angst dem A. Nach der Tat kam es zu einer Durchsuchung des Appartements von A, bei der eine Schreckschusspistole mit zugehöriger Munition und drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole sichergestellt worden sind. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wird von den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der verwendeten Pistole nicht getragen. Zunächst hat das LG nicht festgestellt, ob es sich bei der Pistole, mit der A die B bedrohte, um eine echte Pistole oder um eine Schreckschusspistole handelte. Das LG hat sich des Weiteren nicht zum Ladezustand der verwendeten Pistole verhalten. Allein der Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat mit einer Pistole auf dem Grundstück der B, im Hof und auf dem Dach eines Gartenhauses, schoss und nach der Tat im Appartement des A eine Schreckschusspistole mit zugehöriger Munition sowie drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole sichergestellt worden sind, sagt nichts über den Ladezustand der Pistole während der Tatbegehung aus. Es ist zugunsten des A davon auszugehen, dass die Waffe zum Zeitpunkt der Bedrohung der B ungeladen war und A auch keine Munition mitführte, sodass sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch objektiv ungefährlich war, weil A mit der Pistole nicht schießen konnte. A benutzte die Pistole auch nur zur Bedrohung und nicht als Schlagwerkzeug gegen B. Somit ist aus der konkreten Art der Verwendung ebenso nicht die Gefährlichkeit der Tatwaffe herzuleiten. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass A sich nach den Feststellungen des LG gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 1b StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Nr. 1 a: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs 2. Nr. 1 b: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz, dolus eventualis reicht 2. bei Nr. 1 b: Verwendungsabsicht hins. des Werkzeugs oder Mittels III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Ergebnis C. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Nötigungshandlung 2. Nötigungserfolg 3. Vermögensverfügung 4. Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale 2. Rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherungsabsicht 3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - 3 StR 304/23; BeckRS 2023, 41042; vgl. MüKoStGB/Sander, § 250 Rn. 11. Entscheidung der Woche 22-2024 .pdf PDF herunterladen • 158KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) Patrick Glatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BAG – 5 AZR 211/21 in: NJW 2022, 560 (m. Anm. Marski) NZA 2022, 182 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. B. Sachverhalt Die Parteien des Rechtsstreits sind die Beklagte, eine Unternehmerin, die ein Filialgeschäft für Nähmaschinen und Zubehör unterhält, und die Klägerin, die dort bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte gegen eine Vergütung von 432 € monatlich im Verkauf tätig ist. Aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Eröffnungen bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 musste der Betrieb der Beklagten vorübergehend schließen. Die Klägerin konnte infolgedessen nicht arbeiten und erhielt keinen Lohn. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020. C. Anmerkungen Das Urteil behandelt die im Corona-Kontext wichtige und examensrelevante Frage des Individualarbeitsrechts nach der Zahlung des Lohnes bei behördlich verfügter Betriebsschließung. Grundsätzlich gilt zwar „ohne Arbeit kein Lohn“ nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit also die täglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist, entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei wird. Davon macht das Gesetz jedoch an einigen Stellen Ausnahmen, indem es den Anspruch des Arbeitnehmers trotzdem erhält. Dazu zählt auch § 615 BGB, der eine Erhaltung des Lohnanspruchs für den Arbeitnehmer vorsieht, wenn entweder der Arbeitgeber sich im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung befindet oder aber der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Letzteres, also das sog. Betriebsrisiko, war im hier anzumerkenden Urteil Schwerpunkt der Prüfung des BAG. Unter Betriebsrisiko wird allgemein zunächst dem Wortlaut des § 615 S. 3 BGB nach das Risiko des Arbeitgebers gefasst, seinen Betrieb nicht betreiben zu können. Diesen weiten Wortlaut hat die Rechtsprechung über die Jahre eingehegt. Als Betriebsrisiko wurden vor allem die Fälle äußerer Einwirkung durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen gefasst. Begrenzt wird die Lehre dort, wo sich das Wege- oder Lohnrisiko des Arbeitnehmers verwirklicht, eine Existenzgefährdung des Betriebes droht oder die Lehre vom Arbeitskampfrisiko greift. Dogmatische Grundlinie der Frage nach dem Betriebsrisiko, und darauf kommt es hier an, ist, welche nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb des Arbeitgebers dieser aufgrund seiner Organisations- und Leistungsgewalt und der damit verbundenen besseren Beherrschbarkeit und Kalkulierbarkeit der Risiken zu tragen hat. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung nun zu der Frage positioniert, inwiefern auch behördlich verfügte Betriebsschließungen in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. Dabei kommt es, nach einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem Schrifttum, zu dem Ergebnis, dass auf den Zweck der jeweiligen Maßnahme abzustellen ist. Die Behörde ordnete hier nicht die Schließung eines wegen einer betrieblichen Entscheidung besonders risikoreichen Betriebes an, sondern adressierte die Breite der Wirtschaft über ganze Branchenzweige hinweg. Damit realisierte sich nicht ein der unternehmerischen Entscheidung unterliegendes betriebliches Risiko, sondern ein „allgemeines Risiko“. Dass geringfügig Beschäftigte, anders als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, nicht vom Kurzarbeitergeld profitieren, sei eine politische Entscheidung. Diese Lücke habe der Gesetzgeber zu füllen. Letztere Einschätzung ist bemerkenswert, aber nicht neu für die Rechtsprechung der obersten Gerichte. Der BGH hatte in einem mietrechtlichen Fall ähnliche Erwägungen angestellt (Az. XII ZR 8/21). Das Ergebnis des BAG ist dennoch nicht ohne Kritik geblieben. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich wieder mit Anspruchserhaltungsnormen, hier insbesondere § 615 BGB, auseinanderzusetzen und die grundlegende Wertung der Betriebsrisikolehre aufzufrischen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Arbeitslohn gem. § 611a Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen 1. § 326 I 2. Aber: Anspruchserhaltung nach § 615 S. 1, S. 3? a) Arbeitsverhältnis b) Betriebsstörung (!) c) Kein Vertretenmüssen einer Partei d) Keine abweichende Vereinbarung e) Rechtsfolge E. Literaturhinweise Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137; Sagan/Brockfeld, Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, NJW2020, 1112; Preis/Temming, Individualarbeitsrecht § 44 Rz. 2082ff. Entscheidung-der-Woche-08-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.03MB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt.v.13.09.2017 – BVerwG 10 C 7.16 in: NVwZ 2018, 73 A. Leitsätze 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungssuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Kläger machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten. C. Anmerkungen Das BVerwG hat entschieden,dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Soweit die Grundstücksflächen nicht von der Bade-Infrastruktur geprägt sind, dürfen sie unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kl. aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 Abs. 1 BNatSchG. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wodurch nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft verpflichtet werde. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar. Das BVerwG sieht in der vollständigen Absperrung der Strandgrundstücke keine Nutzung i.S.d § 59 Abs. 1 BNatSchG. Denn in der Errichtung von Zugangssperren liegt keine das Betretungsrecht tatbestandlich ausschließende Verwendung eines Grundstücks, sondern eine Einschränkung dieses Rechts, die nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gerechtfertigt sein kann. Die Sperrung durch Zäune und Kassenhäuschen dient aber keinem der hier aufgezählten Gründe des Naturschutzes oder der Gefahrenabwehr, sondern der Erzielung von Einnahmen, womit das nach Sinn der Zweck des § 59 Abs. 1 BNatSchG unentgeltliche Betretungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+) I. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG II. Einschränkung durch § 59 Abs. 1 BNatSchG (-) E. Zur Vertiefung Muckel, JA 2018, 879. Entscheidung-der-Woche-01-2020 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) Jan-Hendrik Flies Auch Beschaffenheiten, die nicht im notariellen Kaufvertrag erwähnt werden, können von der verkauften Immobilie erwartet werden. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.02.2018 - V ZR 274/16 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2018, 6339 Was? BGH, Urteil vom 09.02.2018 Die Annahme eines Sachmangels aufgrund des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die nach § 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB der Käufer erwarten kann, setzt keine Erwähnung jener Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag voraus. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet jedoch für einen solchen Sachmangel nicht, sofern im Kaufvertrag ein wirksamer, allgemeiner Haftungsausschluss enthalten ist. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss z.B. in einem Internet-Exposé, welche die notarielle Urkunde nicht enthält, ist grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1, sondern gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 444 BGB setzt als Verstoß gegen eine bestehende Offenbarungspflicht kein aktives Tun voraus. Daher können sich die Beklagten nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn ihnen in den Wänden vorhandene, bei der Besichtigung des Klägers jedoch nicht ohne weiteres erkennbare Feuchtigkeit bekannt war und der Kläger auf diesen Umstand nicht durch die Beklagten hingewiesen wurde. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Sehr wichtig ist es, das Vorliegen einer Offenbarungspflicht nicht zu früh abzulehnen. Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie verinnerlichen, hierzu: BGH Urt. v. 15.06.2012, Az.: V ZR 198/11, dort werden ab Rn. 10 a) ff. ausführlich die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht sowie die Auslegungskriterien des Haftungsausschusses gem. § 444 BGB erläutert; Für einen allgemeinen und umfassenden Überblick: Emmert, NJW 2006, 1765. Entscheidung-der-Woche-20-2018 .pdf PDF herunterladen • 306KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 20-2025 (ZR) Ronja Beyer Wenn der (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer einer GmbH, die eine in ihrem Eigentum stehende 5-Zimmer-Wohnung vermietet, mit einem Mietinteressenten (zur Schädigung der Vermögensinteressen der GmbH) eine Miete weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin vereinbart, ist die Annahme, der Mietvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des Geschäftsführers mit der späteren Mieterin sittenwidrig und deshalb gem. § 130 Abs. I BGB unwirksam, rechtsfehlerhaft. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 152/23 in: NZM 2025, 345 BeckRS 2025, 6226 A. Orientierungs - oder Leitsätze Wenn der (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer einer GmbH, die eine in ihrem Eigentum stehende 5-Zimmer-Wohnung vermietet, mit einem Mietinteressenten (zur Schädigung der Vermögensinteressen der GmbH) eine Miete weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin vereinbart, ist die Annahme, der Mietvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des Geschäftsführers mit der späteren Mieterin sittenwidrig und deshalb gem. § 130 Abs. I BGB unwirksam, rechtsfehlerhaft. Nur die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens genügt eine Kenntnis des Mietinteressenten und Lebensgefährten der späteren Mieterin oder eine grobfahrlässige Unkenntnis vom einem Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer nicht. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) und ihr Lebensgefährte bewohnen mit ihren minderjährigen Kindern mindestens seit Dezember 2017 eine im Eigentum Klägerin (K) einer GmbH stehende Fünfzimmerwohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von rund 177 m². Nach dem schriftlichen Mietvertrag, der von B als (alleiniger) Mieterin und für K als Vermieterin von ihrem damaligen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sollte das Mietverhältnis zum 21. Dezember 2017 beginnen. Die Nettokaltmiete sollte monatlich 600€ betragen, die Bruttomiete monatlich 1.010 €. Die - von ihr im Folgenden erfüllte - Mietzahlungspflicht der Mieterin sollte erst zum 1. September 2018 beginnen und die Mieterin bis danin - als Gegenleistung fur die im Vertrag enthaltene Verpflichtung, die Wohnung mit Ausnahme der vom Vermieter durchzuführenden Maßnahmen fachgerecht renovieren zu lassen - eine Bruttomietbefreiung erhalten. Die Gesellschafter der K betrieben - gestützt auf den Vorwurf einer Schädigung der Vermögensinteressen der K - die Ablösung des damaligen Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 verlangte K nunmehr vertreten durch ihren neuen Geschäftsführer, von B die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der Begründung, der Mietvertrag sei durch kollusives Verhalten zustande gekommen und zudem wegen der niedrigen Miete sittenwidrig. Mit ihrer Klage begehrt K von B und ihrem Lebensgefährten die Räumung und Herausgabe der Wohnung und von B zudem die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Jahr 2018. C. Anmerkungen Der BGH geht davon aus, dass eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von einem Missbrauch der Vertretungsmacht nicht ausreicht, um eine Unwirksamkeit aufgrund von kollusive Zusammenwirken nach § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen. Es bräuchte vielmehr ein bewusstes Zusammenwirken der B mit dem ehemaligen Geschäftsführer der K, welches sich zum Nachteil de K auswirkt. Für ein solches bewusstes Handeln finden sich laut BGH hier keine Anhaltspunkte. Eine auffällig geringe Miete von - in diesem Fall 600 € netto - allein rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Es muss sich der B dadurch allenfalls nicht ohne weiteres aufdrängen, dass der Vertreter treuwidrig handeln könnte. Die Annahme, dass Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis zur Bejahung des § 138 Abs. 1 BGB ausreicht, führt zu unsauberer Vermischung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Zudem stellt der BGH fest, dass eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht schlicht vermutet werden darf, weil es dem Lebensgefährten der B bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass der ehemalige Geschäftsführer nicht zum Abschluss eines Vertrages mit diesem Inhalt befugt war. Vielmehr müssen dazu hinreichend tragfähige Anhaltspunkte bestehen. So etwa die Betrauung mit Aufgaben hinsichtlich der Anmietung der Wohnung in eigener Verantwortung. Dasselbe gilt für die Wissenszurechnung bei Ehegatten. Damit entfällt auch die Grundlage für einen Anspruch der K auf Nutzungswertersatz gem. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. D. In der Prüfung Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach §§ 546, 985 BGB I. Wirksamer Mietvertrag 1. Einigung a. Wirksame Vertretung der K aa. Eigene Willenserklärung Do. Im Tremeen namen cc. Mit Vertretungsmacht dd. Kein Ausschluss nach §$ 138 Abs. 1, 242 BGB (P) b. Annahme durch B 2. Zwischenergebnis: Einigung (+) II. Beendigung des Mietverhältnisses (-) III. Ergebnis E. Literaturhinweise Flatow in: Begrenzter Schutz des Untermieters, NZM 2024, 769. Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 166 BGB. Entscheidung der Woche 20-2025 .pdf PDF herunterladen • 1.96MB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 35-2019 (SR) Simon Künnen Die (konkludent) erteilte Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB der Teilnehmer eines Boxkampfes erstreckt sich lediglich auf solche Verletzungen des Gegners, welche bei regelkonformen Verhalten zu erwarten und üblich sind. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln 2 Ws 122/19 in: BeckRS 2019, 5525 FFD-StrafR 2019, 417323 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die (konkludent) erteilte Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB der Teilnehmer eines Boxkampfes erstreckt sich lediglich auf solche Verletzungen des Gegners, welche bei regelkonformen Verhalten zu erwarten und üblich sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht, kann einer wirksamen Einwilligung entgegenstehen. 2. Bei den in einem Boxkampf eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte und daher nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB (Leitsätze der Redaktion). B. Sachverhalt A bestritt 2016 einen von der World Boxing Association organisierten Boxkampf gegen B. Bei diesem Boxkampf schlug A den B mehrfach mit üblichen Boxhandschuhen, wodurch dieser Schmerzen und Hämatome erlitt. Bei einer anschließend entnommenen Urinprobe wurden bei A verbotene Dopingsubstanzen festgestellt. A nahm diese ein, um bei seinen Schlägen gegen B eine höhere Maximalkraft und Schlaggeschwindigkeit zu erlangen. Ihm war dabei bewusst, dass es sich bei den Substanzen um verbotene Dopingmittel handelte. C. Anmerkungen In seinem Urteil vom 04.04.2019 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass eine gewohnheitsrechtlich anerkannte rechtfertigende Einwilligung des Gegners in die Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB im Rahmen eines sportlichen Boxwettkampfes zwar grundsätzlich möglich ist, der Einwilligende jedoch – der Willenserklärung inhärent – Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erfassen muss. Tut er dies nicht, unterliegt er einem der rechtfertigenden Einwilligung entgegenstehenden Irrtum. Eine konkludent erteilte Einwilligung des Boxers kann sich daher auch nur auf solche Verletzungen beziehen, welche der Einwilligende erwarten kann. Der Erwartungshorizont wird dabei durch die anerkannten Sport- und Wettkampfregeln konkretisiert. Ein Doping des Gegners stellt dabei eine grobe Missachtung dieser Wettkampfregeln dar und muss nicht durch den Einwilligenden erwartet werden. Insoweit unterliegt er bei der Einwilligung einem Irrtum, welcher der Wirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung entgegensteht. Zugleich verneinte der Senat bei dem Einsatz von Boxhandschuhen die Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Bei ihnen handele es sich um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte und nicht um ein gefährliches Werkzeug. Im Gegensatz zu einem solchen seien sie nicht gefahrerhöhend, sondern viel mehr dazu bestimmt, die Schläge abzumildern. Auch wenn das OLG Köln in seinem Urteil lediglich auf die rechtfertigende Einwilligung einging, gilt es in einer Klausur i.R.d. objektiven Zurechnung ebenfalls zu diskutieren, ob diese durch Sozialadäquanz, Verwirklichung eines erlaubten Risikos oder einverständlicher Fremdgefährdung entfallen könnte. Im Ergebnis kann dies jedoch mit gleicher Argumentation abgelehnt werden. B war gedoped und bewegte sich daher schon nicht im Rahmen des Erlaubten. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 Objektive Zurechenbarkeit (!) b. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 (!) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigende Einwilligung (!) E. Zur Vertiefung Basiswissen zur Einwilligung: Amelung/Eymann, JuS 2001, 937; Fallbearbeitung und Erläuterung: Schneider, RÜ 08/2019, 505. Entscheidung-der-Woche-35-2019 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 48-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 48-2024 (ZR) Tim Nix In den Fällen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistung des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH X ZR 81/23 Fundstelle: GRUR-RS 2024, 15314; WM 2024, 1376 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In den Fällen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistung des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. 2. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Bestätigen der Schaltfläche einen auf den Abschluss aller Verträge gerichtete Erklärung abgibt. 3. Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nach § 312j Abs. 3 und Abs. 4 BGB unwirksamen Abonnementvertrags eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht, steht der Schutzzweck der genannten Vorschrift einem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) betreibt ein Online-Buchungsportal. Auf diesem bietet Sie eine „Prime Mitgliedschaft“ an, welche Vergünstigungen für buchbare Reiseprodukte enthält. Bei einer Buchung mit dem Smartphone wird folgender Text angezeigt: „Kostenloses 30-Tage-Probeabo Testen Sie unser Rabatt-Abonnement 30 Tage lang kostenlos! Nur 74,99 EUR im Folgejahr. Rabatte auf 100 % der Flüge und Hotels. Jederzeit kündbar. Ansonsten wird das Probeabo nach Ablauf von 30 Tage automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement aktualisiert“. Wird das entsprechende Feld ausgewählt, gilt für ausgewählte Flugreisen ein ermäßigter Tarif. Am Ende des Vorgangs gelangt der Kunde auf eine Maske „Ihr Reiseplan“, in welcher die Flugdaten wiedergegeben werden. Zudem steht dort: „30-Tage-GRATIS-Probeabo (…) Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Abo sparen Sie (…) EUR bei diesem Flug”. Unter dem Button „Jetzt kaufen“ steht geschrieben: „Durch Anklicken autorisieren Sie O., ein Prime-Benutzerkonto mit der eingegebenen E Mail-Adresse zu erstellen“. Die Klägerin (K) schloss ein Prime-Abonnement ab und buchte eine ermäßigte Flugreise. Im Folgenden wurde vom Konto der K der Flugpreis und die Abo-Jahresgebühr abgebucht. Im Nachgang hält K den Vertrag für nicht zustandegekommen und möchte die Jahresgebühr erstattet bekommen. C. Anmerkungen Der BGH geht davon aus, dass vorliegend kein Vertrag gem. § 312j Abs. 4 BGB zustandegekommen ist. Hier entspreche die konkrete Ausgestaltung des Bestellvorgangs nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Zwar sei die umgangssprachliche Verwendung des Wortes „Kauf“ unproblematisch, da sich daraus doch zweifelsfrei eine Zahlungspflicht für den Kunden ergibt. Jedoch bezwecke § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher aufzeigen zu wollen, welche Zahlungspflichten sein Handeln auslöst. Dem ist aber nicht genügt, wenn unersichtlich ist, welche Verträge der Verbraucher mit Betätigung der Schaltfläche abschließt. In diesem Fall war aus der Maske nicht erkennbar, dass es sich um einen einheitlichen Bestellvorgang für mehrere Leistungen handelt. Es fehlt an dem Hinweis auf die Zahlungspflicht für das Abonnement. Der erlangte Vorteil eines günstigeren Preises aufgrund des Abonnements kann aufgrund der Absolvierung der Reise nicht herausgegeben werden. Die Möglichkeit von Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB schließt der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB aus. Ein Verstoß gegen diesen kommt einem Verstoß gegen eine Formvorschrift gleich. Zudem soll § 312j Abs. 4 BGB vor einer Irreführung des Verbrauchers schützen. Dieser Zweck würde durch die Anwendung des § 818 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. D. In der Prüfung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung 3. Ohne rechtlichen Grund a. Angebot und Annahme b. Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 4 BGB aa. Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bb. Zahlungspflicht cc. Verletzung von § 312j Abs. 3 BGB (P) 4. Keine Ausschlussgründe 5. Rechtsfolge (P) E. Literaturhinweise Reuter in: Kein Wertersatzanspruch des Unternehmers aus § 818 Abs. 2 BGB bei Verletzung einer Schutzpflicht aus § 312j Abs. 3 BGB, RÜ 2024, 550. Gramlich in: Bedeutung eindeutiger Bestell-Schaltflächen für Wirksamkeit von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, GRUR-Prax 2024, 588. Entscheidung der Woche 48-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste












