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  • Entscheidung der Woche 17-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2022 (ZR) Raja Mudrak Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigten Mietrückstands ist gem. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 32/20 in: NJW 2022, 1014 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigten Mietrückstands ist gem. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. 2. Der Zahlungsrückstand ist dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. 3. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetzt keinen Raum. B. Sachverhalt Die Beklagte ist seit 2005 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Von der Bruttomiete i.H.v. monatlich 704 EUR blieb sie der Klägerin im Januar 2018 135,41 EUR und die volle Monatsmiete für Februar 2018 schuldig. Auf Grund dieser Rückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertrags. Später beglich die Beklagte, die die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits weniger als zwei Jahre zuvor in Anspruch genommen hatte, den Zahlungsrückstand. Der Räumungs- und Herausgabeklage wurde stattgegeben. C. Anmerkungen Auf Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die darauffolgende Revision der Klägerin hatte Erfolg, sodass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wurde. Das Berufungsgericht und der BGH haben zwei verschiedene Auffassungen bzgl. des Kriteriums der Erheblichkeit des Zahlungsrückstands. Während das Berufungsgericht sich für eine Betrachtung der Erheblichkeit der Rückstände der einzelnen Monatsmieten ausspricht, vertritt der BGH, dass dies allein an der Gesamthöhe des Rückstands ermessen werden soll. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich mit den verschiedenen Auslegungsmethoden im Rahmen der Thematik der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auseinanderzusetzen. D. In der Prüfung I. Rückgabepflicht des Mieters gem. § 546 Abs. 1 BGB 1. Mietverhältnis 2. Beendigung desselben durch Kündigung a. Kündigungserklärung b. Kündigungsgrund gem. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt.2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB c. Kündigungsfrist gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB 3. Kein Ausschluss II. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB 1. Eigentum der Vermieterin 2. Besitz der Mieterin 3. Recht der Mieterin zum Besitz a. Entstanden durch den Mietvertrag b. Durch Beendigung wieder erloschen E. Literaturhinweise K. Schach, BeckOK Mietrecht, 27. Edition, Stand: 01.11.2021, BGB § 543 Rn. 55 – 55b. Entscheidung-der-Woche-17-2022 .pdf PDF herunterladen • 60KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2022 (SR) Kevin Schmolowski Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 172/18 in: NJW 2019, 88 NStZ 2019, 87 NZW 2019, 94 BeckRS 2018, 29282 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. B. Sachverhalt Der Angeklagte A ist seit 2006 als Prüfingenieur der G unter anderem mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen (§ 29 StVZO) betraut. Zwischen 2012 und 2014 brachte A in acht Fällen HU-Prüfplaketten an Fahrzeugen an, obwohl er wusste und billigend in Kauf nahm, dass diese Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen, wobei die Prüfplaketten eigentlich hätten versagt werden müssen. Im Folgenden trug und stempelte der A den Termin der nächsten, jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit des Fahrzeugs nicht zutreffenden HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein. Darüber hinaus bescheinigte A in zwei weiteren Fällen die HU von Fahrzeugen, welche erhebliche Mängel vorwiesen. Dies wusste der A und nahm dies billigend in Kauf. Hierbei hielt es A auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der zuständige Sachbearbeiter gutgläubig, aufgrund des unzutreffenden Untersuchungsberichts, die HU-Plaketten zuteilen und die Eintragung über den nächsten Termin der HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornehmen würde, was auch so geschah. Hat sich A gem. § 348 Abs. 1 bzw. §§ 348 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Die Revision des A gegen die Annahme, er habe sich wegen Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen, davon zwei in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemacht, hat keinen Erfolg. Bei dem A handelt es sich um einen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Der Begriff der öffentlichen Urkunde i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB umfasst nur solche Urkunden, welche bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Bei der HU-Prüfplakette handelt es sich um eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde, sofern diese in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen sowie der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht. Problematisch ist allein die Beweiswirkung der HU-Prüfplakette. Die Ansicht, welche durch die Erteilung der HU-Prüfplakette die Beweiswirkung für und gegen jedermann nur auf den Nachweis des Termins der nächsten HU beschränkt, ist abzulehnen. Dass die Prüfplakette den Nachweis über den nächsten Termin der HU erbringt, ergibt sich bereits aus dem optischen Erklärungswert. Auch nach einer historischen Betrachtung ist die Ansicht abzulehnen: Anders als zuvor bescheinigte in der Fassung des § 29 StVZO von 1980 die Prüfplakette ausdrücklich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsgemäß befunden worden ist. Darüber hinaus erbringt die Prüfplakette daher für und gegen jedermann den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten HU für vorschriftsmäßig befunden wurden. Dies ergibt sich daraus, dass § 29 Abs. 3 S. 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Des Weiteren sehen Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 der Anlage VIII zur StVZO vor, dass eine HU-Prüfplakette nur zugeteilt oder angebracht werden kann, wenn keine oder nur geringe Mängel, welche unverzüglich beseitigt werden können, vorliegen. Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII zur StVZO bestimmt weiterhin, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Hieraus folgert der BGH, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die nach der durchgeführten Hauptuntersuchung zugeteilten und an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplaketten mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs beurkunden. D. In der Prüfung § 348 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Amtsträgereigenschaft b) Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt aa) Urkundenqualität bb) Reichweite der Beweiskraft c) Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Vertiefend zur vorliegenden Entscheidung: Hecker, Strafrecht BT: Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung der HU-Prüfplakette, Jus 2019, S. 499 – 501; Weidemann, Anmerkung zu BGH 1 StR 172/18, NStZ 2019, 87 (88f.); Näher zur Reichweite: Claus, Zur Reichweite des öffentlichen Glaubens der TÜV-Plakette, NStZ 2014, S. 66 – 69. Entscheidung-der-Woche-12-2022 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2024 (ÖR) Jasmin Wulf Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: EuGH, Urt. v. 18. Juni 2019, Rs. C-591 / 17 Fundstelle: https:/ / eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF / ?uri=CELEX:62017CJ0591 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. 2. Die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, sodass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt und damit einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bedeutet. B. Sachverhalt Bereits 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, d. h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen. Mit dieser Abgabe wollte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollten zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe sollte sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs bemessen. Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen hatten nach den Plänen die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollte die Abgabe nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten sein. Insoweit sollte eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar sein. Parallel dazu hatte Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zukommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten müssten. Österreich hat dagegen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Vertragsverletzungsklage gem. Art. 259 AEUV eingereicht. C. Anmerkungen Der EuGH hat entschieden, dass die Infrastrukturabgabe in der durch Deutschland vorgesehenen Form gegen den freien Warenverkehr gem. Art. 34 AEUV sowie gegen den freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 AEUV verstößt. Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Die streitigen nationalen Maßnahmen sind geeignet, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe, der tatsächlich nur die Fahrzeuge unterliegen, die diese Erzeugnisse befördern, ist nämlich geeignet, die Transportkosten und damit auch die Preise dieser Erzeugnisse zu erhöhen, und beeinträchtigt damit deren Wettbewerbsfähigkeit, obwohl sich die Abgabe nicht direkt auf Waren bezieht. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Auch dies liegt hier vor. Die Infrastrukturabgabe kann nämlich aufgrund der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die Teil der streitigen nationalen Maßnahmen ist, entweder die Kosten der Dienstleistungen erhöhen, die von diesen Dienstleistern in Deutschland erbracht werden, oder die Kosten erhöhen, die sich für diese Dienstleistungsempfänger daraus ergeben, dass sie sich in diesen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Durch die Steuerentlastung würde es eine faktische Befreiung nur der Halter in Deutschland geben, die im Gegensatz zu den Haltern anderer Mitgliedstaaten zumeist auch deutscher Staatsangehörigkeit sind, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV vorliegt. D. In der Prüfung Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV A. Zulässigkeit B. Begründetheit: Verstoß gegen Unionsrecht 1. Verstoß gegen Art. 34 AEUV 2. Verstoß gegen Art. 56 AEUV 3. Verstoß gegen Art. 18 AEUV E. Literaturhinweise Korte/Gurreck , Die europarechtliche Zulässigkeit der sog. Pkw-Maut, EuR 2014, 420; Pracht, Primärrechtswidrigkeit der PKW-Maut, ZJS 2019, 425 Entscheidung der Woche 14-2024.pdf .pdf PDF herunterladen • 126KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) Anna Lange Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 13.04.2023 - 4 StR 439/22 in: BeckRS 2023, 9646; NStZ-RR 2023, 222 Vorinstanz: LG Oldenburg, Urt. v. 26.07.2022 - 3 KLs 210 Js 62777/20 (62/21) A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. 2. Der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, gilt für alle Kraftfahrer. 3. Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen. 4. Die Frage, die das LG im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten "E-Scooter" nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit einem zuvor entwendetem "E-Scooter der Marke Ancheer" auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Die Vorinstanz habe richtigerweise allein aus dem Wert der BAK von 1,29 Promille auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen. Der Grenzwert, von dem an eine unwiderlegliche absolute Fahruntüchtigkeit indiziert sei, gelte nach der Rechtsprechung des BGH für alle Kraftfahrer, insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern. Im vorliegenden Fall habe es dabei keiner Entscheidung bedurft, ob an dieser pauschalen Betrachtung mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann. Diese Frage sei auch bisher von dem Senat offengelassen worden. Denn nach den Feststellungen habe es sich bei dem von dem Angeklagten genutzten "E-Scooter" nicht um ein solches Elektrokleinstfahrzeug gehandelt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) seien hingegen nur solche Kfz mit elektrischem Antrieb, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Ferner scheide auch eine Klassifizierung als sog. "Pedelec" und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus. Denn nach der in dem Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder sei das Fahrzeug nicht mit Pedalen ausgestattet gewesen. Der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" war also weder als ein Elektrokleinstfahrzeug noch als ein sog. "Pedelec" einzustufen. Demnach konnte die bisher nicht geklärte Frage, ob die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Promille-Grenzwerte auch auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge Anwendung finden, offen bleiben. Der Senat musste diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht klären. Im Ergebnis sei somit belegt, dass der Angeklagte ein Kfz führte, für das der Grenzwert von 1,1 Promille Geltung beanspruche. Angesichts seiner festgestellten BAK von 1,29 Promille sei der Angeklagte demnach fahruntüchtig gewesen. Folglich hat sich der Angeklagte im Ergebnis wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 316 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs b. Im Verkehr c. Im fahruntüchtigen Zustand infolge des Genusses aa. Alkoholischer Getränke (Alt. 1) bb. Anderer berauschender Mittel (Alt. 2) cc. Absolute Fahruntüchtigkeit 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise MüKoStGB/Pegel, 4. Auflage 2022, § 316 Rn. 43; Hecker, JuS 2023, Strafrecht BT: Trunkenheitsfahrt des Beifahrers auf einem E-Scooter, S. 275; Kerkmann, NZV 2023, Auf der Suche nach geltenden und erforderlichen Grenzen für E-Scooter, Fahrräder & Co., S. 25. Entscheidung-der-Woche-32-2023 .pdf PDF herunterladen • 183KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) Clara Kittelmann Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin 532 Ks 7/16 in: MedR 2020, 844 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. 2. Der Umstand, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB indiziert gewesen wäre, rechtfertigt die Tötung nach Geburtsbeginn nicht. B. Sachverhalt Ende 2009 wurde Zeugin S. ungeplant mit Zwillingen schwanger. Im Verlauf der Schwangerschaft wurde bei einem der Feten eine hochgradige Entwicklungsstörung von unvorhersehbarem Ausmaß infolge des sog. fetofatalen Transfusionssyndroms (FFTS) diagnostiziert. Der andere Zwilling zeigte dagegen eine normale Entwicklung. Daraufhin entschied sich die Schwangere, einen selektiven Fetozid, d.h. die Abtreibung des erkrankten Zwillings, vornehmen zu lassen. Die Angeklagten - zwei mit diesem Eingriff betraute Geburtsmediziner - beschlossen, die zielgerichtete Tötung des mutmaßlich schwer hirngeschädigten Zwillings durch eine Kaliumchloridinjektion vorzunehmen, ein Schwangerschaftsabbruchsverfahren, das bei derartigen Risikoschwangerschaften - wie im Fall der Zeugin S. - wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die injizierte Substanz auch in die Blutbahn des anderen Zwillings gelangt, grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Um den gesunden Zwilling genau diesem Risiko nicht auszusetzen, planten die erfahrenen Ärzte, den selektiven Fetozid unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt des gesunden Kindes während der bereits begonnenen Sectio (Kaiserschnitt) im Mutterleib durchzuführen. Die in solchen Risikoschwangerschaften gebotene Methode des selektiven Fetozids mittels Nabelgefäßverschlusses, die bis unmittelbar vor der Geburt möglich gewesen wäre, stand den Angeklagten mangels entsprechender Ausstattung ihres Klinikums nicht zur Verfügung. Nach Einsetzen der Wehentätigkeit in der 32. Schwangerschaftswoche setzten die Angeklagten ihr Vorhaben in die Tat um. In dem Bewusstsein, dass durch die Eröffnung der Gebärmutter auch für den geschädigten - jedoch lebensfähigen - Zwilling die Menschwerdung begonnen hatte, brachten sie zunächst das gesunde Kind zur Welt und töteten anschließend den erkrankten Zwilling. Im Nachhinein erklärten die Angeklagten, ihr Handeln sei von dem Gedanken beherrscht gewesen, im Interesse der Schwangeren den gesunden Zwilling unbedingt unversehrt zu entbinden. C. Anmerkungen Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach dem Beginn des Menschenlebens i.S.d. § 212 StGB in dem besonderen Fall des selektiven Fetozids bei bereits begonnenem Kaiserschnitt. Das Landgericht Berlin führt in seiner Urteilsbegründung hierzu aus, dass mit der Eröffnung der Gebärmutter für beide Zwillinge die Geburt und damit auch der strafrechtliche Schutz der § 212ff. StGB begonnen habe. Folglich ende ab hier der Schutz als Leibesfrucht i.S.d. § 218a II StGB. Die Auffassung, der zufolge der Geburtsakt bei einer Sectio allenfalls bei Einzelkindern und bei Zwillingsschwangerschaften nur hinsichtlich des ersten Zwillings mit der Eröffnung des Uterus beginne, finde jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anwendung. Grund dafür ist, dass die zur Untermauerung dieser Ansicht angeführten Möglichkeiten im Bereich der fetalen Chirurgie allesamt der Fortsetzung der Schwangerschaft dienen. Der fragliche Eingriff im vorliegenden Fall zielte jedoch gerade nicht auf eine solche Fortführung, sondern auf die Beendigung der Schwangerschaft betreffend beider Zwillinge ab. Zudem führe diese Sichtweise zu dem grundlegenden Problem, dass der durch die §§ 211 ff. StGB garantierte Lebensschutz im Falle einer Schnittentbindung bei Zwillingsschwangerschaften nur für eines der Zwillinge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Uterus gelten würde und es in dieser Hinsicht zu zufälligen Ergebnissen käme, je nachdem, welcher Zwilling als "der erste" angesehen wird. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorlagen, die die Tat rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Insbesondere komme bei dieser speziellen Vorgehensweise des selektiven Fetozids keine Rechtfertigung im Wege einer Pflichtenkollision in Betracht. Hierfür fehlt es an einer von dem geschädigten Zwilling ausgehenden Gefahr für den bereits entbundenen gesunden Zwilling oder die Kindesmutter. Ferner betont das Gericht, dass die Tatsache, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB von der Schwangeren indiziert gewesen ist, die Tötung nach Geburtsbeginn nicht rechtfertigen vermag. Der Umstand, dass der Fetozid nicht durch einen Nabelschlussgefäßverschluss herbeigeführt wurde, begründe keine Pflicht der Angeklagten, durch die Tötung des geschädigten Zwillings den Zustand herzustellen, der im Falle eines rechtmäßig durchgeführten selektiven Schwangerschaftsabbruch bestanden hätte. Vielmehr hätten die Geburtsmediziner den sich bereits unter der Geburt befindlichen erkrankten Zwilling lebend zur Welt bringen müssen. D. In der Prüfung I. Tatbestand: Ein anderer Mensch i.S.d. § 212 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld: Keine rechtfertigende Pflichtenkollision E. Literaturhinweise Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, Vor §§211ff., Rdnr. 13. Entscheidung-der-Woche-14-2023 .pdf PDF herunterladen • 162KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2023 (ÖR) Jasmin Wulf § 13b Satz 1 BauGB ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 19.07.2023 - 4 CN 3.22 in: BeckRS 2023, 17631 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. § 13b Satz 1 BauGB, der ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung für Flächen im Außenbereich vorsieht, die weniger als 10.000 Quadratmeter groß sind, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. 2. Ein Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde, ist unwirksam, da er an einem beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB leidet. 3. Die Vorschrift des § 13b BauGB verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der RL 2001/42/EG. Danach wird eine Umweltprüfung gefordert, wenn der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Ob dies der Fall ist, muss durch Einzelfallbetrachtung, Artfestlegung oder Kombination beider Ansätze bestimmt werden; eine typisierende Betrachtungsweise oder Pauschalierung ist nicht ausreichend. B. Sachverhalt Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Der ursprünglich am 27. Februar 2019 beschlossene und am 22. November 2019 bekanntgemachte Bebauungsplan überplant ein ca. 3 Hektar großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Antragsgegnerin und setzt ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Der Bebauungsplan wurde dabei nicht im Regelverfahren, sondern im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen, weshalb der Antragssteller Revision gem. § 132ff. VwGO eingelegt hat mit der Begründung, dass § 13 b BauGB unionsrechtswidrig sei und daher nicht habe angewendet werden dürfen. Dadurch sei ein Verfahrensfehler entstanden, sodass der Bebauungsplan unwirksam sei. C. Anmerkungen Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision als begründet angesehen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bebauungsplan vom 27. Februar 2019 unwirksam, da er an Verfahrensfehler leidet, die nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und daher zur Unwirksamkeit führen, § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Umweltbericht, § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB, erlassen werden, sondern hätte im Regelverfahren ablaufen müssen. § 13b BauGB ist nach Ansicht des Gerichts unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt. Durch den Verweis von § 13b S. 1 BauGB auf § 13a BauGB kann das nach dieser Vorschrift auf Flächen im Siedlungsbereich beschränkte beschleunigte Verfahren für die Überplanung von bestimmten Außenbereichsflächen nutzbar gemacht werden. Damit ist dann auch eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Diese Regelung wird den Anforderungen der RL 2001/42 EG (Strategische Umweltprüfungs-RL) nicht gerecht. In der Sache müssen die Mitgliedstaaten durch dessen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 5 SUP-RL entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze sicherzustellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Dabei obliegt die Auswahl des konkreten Mittels dem Mitgliedstaat, es muss sich aber innerhalb der Vorgaben der Richtlinie halten. Die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Artfestlegung ist dafür unzureichend, da bei den durch § 13b S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 5 Alt. 1 BauGB umschriebenen Plänen gerade auch wegen der Unterschiedlichkeit der Flächen erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden können. Für eine wie von § 13b BauGB ermöglichte Außenentwicklung lässt sich gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen hat. Eine vorrangige unionsrechtskonforme Auslegung des § 13b BauGB scheidet aus, sodass dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleibt. Das Fehlen der Umweltprüfung und des Umweltberichts führt zu einem nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. D. In der Prüfung Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO I. Zulässigkeit des Normenkontrollantrags II. Begründetheit des Normenkontrollantrags 1. Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit bb) Verfahren (P) Fehlende Umweltprüfung, § 2 Abs. 4 BauGB 2. Mögliche Wirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit (-), § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB E. Literaturhinweise Mayer, Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB im Konflikt mit dem Gebot der Reduzierung der Freiraumflächeninanspruchnahme, ZfBR 2019, 9. Entscheidung-der-Woche-39-2023 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2024 (ZR) Maximilian Lotz Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 76/23 Fundstelle: NJW 2024, 1037 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand. B. Sachverhalt Am 12. Oktober 2019 stellte der Sohn des Kläger seinen Pkw, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, an einer Straße mit leichtem Gefälle in der Stadt E. ab. Hinter (oberhalb) dem Fahrzeug wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Renault geparkt. In der Nacht auf den 13. Oktober 2019 entwickelte sich an beiden Fahrzeugen ein Brand, bei dem das Fahrzeug des Klägers zerstört wurde. Hierbei griff das Feuer von dem Renault auf den Pkw des Klägers über, indem brennendes Benzin austrat und aufgrund des Gefälles unter den Pkw gelang. Das Landgericht hat die unter anderem auf Ersatz von Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfallschaden und weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 6.786,88 € nebst Zinsen sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.298,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Der BGH hob die Verurteilung auf und begründete dies damit, dass der Kläger die anspruchsbegründende Voraussetzung nicht nachweisen konnte, ob der Brand "bei Betrieb" eines Kfz iSd. § 7 Abs. 1 StVG entstanden sei. Zwar gehört das Parken eines Autos an einer Straße zum Betrieb des Fahrzeugs. Jedoch müsste sich auch die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz realisiert haben. Dieses Merkmal wird weit ausgelegt, sodass dies schon bejaht werden kann, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Zwar ist es denkbar, dass ein Brand auf den technischen Einrichtungen des Pkw beruhte. In dem konkreten Fall konnte aber nicht nachgewiesen werden, ob und wenn ja aufgrund welcher Betriebseinrichtung des Renault das Feuer entstanden ist. Zwar konnte der Brand hier nur aufgrund der räumlichen Nähe übergreifen, jedoch genügt dies für sich genommen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Brandes beigetragen hat. Insbesondere bei einem vorsätzlichen Inbrandsetzen des Kfz durch einen Dritten, ist dies nicht mehr dem Betrieb des Kfz zuzuordnen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Dritten kann hier nicht ausgeschlossen werden. Auch ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur ein technischer Defekt in Betracht kommt, sondern auch die Möglichkeit einer Brandstiftung verbleibt. Daher wurde das Merkmal "bei Betrieb" vom Anspruchssteller nicht bewiesen und der Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist abzulehnen. C. Anmerkungen Der Fall behandelt im Wesentlichen den im ersten und zweiten Examen prüfungsrelevanten Direktanspruch gegen den Versicherer aus §§ 7 Abs. 1 StVG iVm. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG infolge eines Autounfalls. Hierbei bereitet regelmäßig das Merkmal "bei Betrieb" und die Realisierung der Betriebsgefahr die größten Schwierigkeiten, da sich hierbei um eine komplexe Wertungsfrage handelt, die von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird. Gerade hierbei ist dann spannend, wo die Grenzen der Betriebsgefahr liegen. Insbesondere die Problematik der Halterhaftung bei einem Fahrzeugbrand ermöglicht es hier, das Grundverständnis der Probleme in verschiedenen Situationen abzuprüfen. Auch die spannenden beweisrechtlichen Fragen, könnten etwa im zweiten Examen abgeprüft werden. D. In der Prüfung §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VV Voraussetzungen des Direktanspruchs gegen den Versicherer gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Anspruch gegen den Vesicherungsnehmer aus § 7 Abs. 1 StVG a) Rechtsverletzung b) Bei Betrieb eines Kfz aa) Kfz in Betrieb bb) Ausdruck der spezifischen Betriebsgefahr (P) E. Literaturhinweise BeckOGK StVG/Walter, § 7 Rn. 88 ff. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann StVG § 7 Rn. 5 ff. Entscheidung der Woche 42-2024 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) Sirin Al Hakim Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH BW 5 S 2592/18 in: NJW 2019, 2876 ESVGH 69, 229 VBlBW 2020, 120 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Tarotkartenlegen ist keine (Straßen)-Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. B. Sachverhalt Antragsteller A ist Wahrsager und legt in der Fußgängerzone der baden-württembergischen Stadt S Tarotkarten. Hierfür möchte A einen kleinen Klapptisch, zwei Klappstühle sowie ein Pappschild aufstellen, mit dem er auf sich aufmerksam macht. Um geheimnisvoller zu wirken und Zuschauer*innen anzulocken, möchte er mit einem langen schwarzen Mantel umhüllt an einem Tisch sitzen. Als Gegenleistung möchte A „Spenden“ von den Zuschauer*innen in Höhe von etwa 200 Euro pro Monat vereinnahmen. Zudem kommt A generell gerne mit Passanten ins Gespräch, unabhängig davon, ob diese seine Leistung letztlich in Anspruch nehmen. A beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm von der Stadt verwehrte Erteilung der nötigen Sondernutzungserlaubnis. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zu. Vielmehr steht diese unter einem Erlaubnisvorbehalt, sodass A lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Das Tarotkartenlegen fällt nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern stellt vielmehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG dar. Die Differenzierung erfolgt hierbei nach dem Verkehrsbegriff. Denn liegt eine Nutzung zu anderen Zwecken als dem Verkehr vor, so liegt kein Gemeingebrauch vor, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG. Der kommunikative Verkehr fällt hierbei ebenfalls unter den Verkehrsbegriff. Das Tarotkartenlegen des A steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verkehr im ursprünglichen Sinne, zumal die erstrebte Nutzung des Antragstellers in ihrem Hauptzweck nicht der Ortsveränderung diene, sodass sie nicht unter den weiten Verkehrsbegriff zu subsumieren ist. Auch führt die Hinzuziehung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG zu keinem anderem Ergebnis. Das Nutzen der Straße als Ort zur Verwirklichung der Kunstfreiheit könne zu Nutzungskonflikten führen. Die Kunstfreiheit würde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Nutzung der Fußgängerzone als Sondernutzung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Die Tätigkeit des A fällt nicht unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und somit nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, sodass keine Ermessensreduzierung auf null besteht. Bei der Begründung dessen hat sich der Senat den Kunstbegriffen des Bundesverfassungsgerichts bedient, wonach Kunst dann vorliegt, wenn das Werk dem formellen, materiellen oder offenen Kunstbegriff unterfällt. Das Tarotkartenlegen samt der in diesem Rahmen stattfindenden Gespräche unterfallen weder dem formellen noch dem materiellem Kunstbegriff. Auch unter den offenen Kunstbegriff lassen diese sich nicht subsumieren. Den von A geführten Gesprächen fehlen es an der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts, welche weitreichenden Interpretationen zugänglich sind. Sie stellen mithin keine künstlerischen Äußerungen dar. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG ist für das Tarotkartenlegen nicht eröffnet. D. In der Prüfung I. Erlaubnispflicht, 1. Gemeingebrauch, § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG a. enger Verkehrsbegriff b. weiter Verkehrsbegriff II. Rechtsfolge 1. Ermessensreduzierung E. Zur Vertiefung Laubinger, Straßenkunst: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?, LSK 1991, 190127; Heinz, Kunst auf der Straße im Labyrinth von Kunstfreiheit, straßenrechtlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung, NVwZ 1991, 139; Hebeler, Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße, JA 2020, 559; Muckel, Kunstfreiheit: Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße keine Kunst, JA 2020, 69. Entscheidung-der-Woche-47-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2024 (SR) Dilan Haviri Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) ist entscheidend, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert; daran kann es fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritt ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 6 StR 324/23 Fundstelle: NJW 2024, 1282 StRR 2024, 29 (m. Anm. Dr. Axel Deutscher) BeckRS 2024, 5287 LSK 2024, 5287 (Ls.) A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Zur Freiwilligkeit beim Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB). 2. Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) ist entscheidend, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert; daran kann es fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritt ist. B. Sachverhalt Der intelligenzgeminderte Angeklagte lebte vor Tatbegehung sozial weitgehend isoliert. Er entwickelte eine Vorliebe für Pornografie, in welcher Frauen zunächst erschlagen oder erschossen wurden und deren Leichname sodann sexuell missbraucht wurden. Der Angeklagte selbst erfuhr Zurückweisungen von Frauen, doch hatte er das Bedürfnis nach Macht und Kontrolle. Am Tattag hat der Angeklagte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten ein Fenster in der Wohnung der 27-jährigen Nebenklägerin auszutauschen. Allein mit der Nebenklägerin in ihrer Wohnung beschloss der Angeklagte, die Nebenklägerin mithilfe eines Hammers zu töten und anschließend an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er schlug ihr von hinten mit einem Hammer zwölfmal gegen den Kopf. Ohne sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und ging davon aus, dass diese an ihren Verletzungen ohne sofortige Hilfe sterben würde. Er reinigte seine Hände und den Hammer, als ihm die Ausweglosigkeit seiner Lage deutlich wurde. In seinem Schockzustand verließ er die Wohnung und lief vor dem Wohnhaus auf und ab. Dann versuchte er, den Tatverdacht auf einen vermeintlichen Einbrecher zu lenken in dem dessen Verfolgung vortäuschte. Den Hammer warf er derweil in ein Gebüsch. Zudem forderte er zwei Zeuginnen dazu auf, einen Notruf zu tätigen. Der Angeklagte sprach eine weitere Zeugin an und berichtete seinen Kollegen und seinem Arbeitgeber von dem vermeintlichen Einbruch. Er handelte nicht aus "freien Stücken", sondern vielmehr in einem Schockzustand, wobei ihm der gefühlte "innere seelische Druck keine andere Handlungsalternative" ließ. Die Nebenklägerin konnte trotz mehrfacher offener Schädel-Hirn-Traumata und Kopfplatzwunden gerettet werden. C. Anmerkungen Die Strafkammer hat das Geschehene rechtlich als versuchten Mord, welcher mit Ermöglichungsabsicht begangenen wurde gewertet (§§ 211, 22 StGB) und zudem die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 2, 5, § 52 StGB) angenommen. Wegen der Intelligenzminderung wurde eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten angenommen (§ 21 StGB). Einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch hat das LG abgelehnt. Für den unbeendeten Versuch i.S.v. § 24 I Alt. 1 StGB ist anerkannt, dass ein Rücktritt dann nicht strafbefreiend wirkt, wenn der Täter meint, den Erfolg theoretisch noch herbeiführen zu können, er sei sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung vorzunehmen. Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch sind grundsätzlich dieselben rechtlichen Maßstäbe anzulegen. Entscheidend ist in diesen Fällen auch, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert. Daran kann es im Ausnahmefall fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintrittes war. D. In der Prüfung § 211 Abs. 2 1. Gruppe 2. Variante, 212, 22, 23 StGB I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 Abs. 1 1. Alt., 12 Abs. 1 StGB II. Tatentschluss III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB IV. Rechtswidrigkeit und Schuld V. Rücktritt 1. kein Fehlschlag des Versuchs 2. Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch 3. Freiwilligkeit E. Literaturhinweise Lackhner/Kühl/Heger/ Heger , StGB, 30. Auflage 2023, § 24 Rn. 1 - 29 Schönke/Schröder/ Eser / Bosch , StGB, 30. Auflage 2019, § 24 Rn. 67. Entscheidung der Woche 25-2024 .pdf PDF herunterladen • 181KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2019 (ZR) Patrick Glatz Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen Veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Beschluss. v. 09.01.2019 – VIII ZB 26/17 in: MDR 2019, 341 A. Leitsatz Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen Veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. B. Sachverhalt Die Klägerin und ihr Ehemann waren Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Mit Vertrag vom 1. Oktober 2013 vermieteten sie eine der beiden Wohnungen an den Beklagten. Später wurde die Klägerin, welche die andere Wohnung im Haus bewohnt, durch Übertragungen des Miteigentumsanteils ihres Ehemanns Alleineigentümerin des Anwesens. Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 18. Februar 2016 gem. § 573a Abs. 1 BGB und nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Nach dem Auszug der Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten waren den Beklagten auferlegt worden. Die dagegen zugelassene und gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten blieb daraufhin erfolglos. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagte, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. C. Anmerkungen Der vorliegenden Beschluss des BGH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei der wirksamen Übertragung eines Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer eines Mietshauses, die Kündigung einer darin befindlichen Mietwohnung durch beide ursprünglichen Miteigentümer zu erfolgen hat, oder ob § 566 Abs. 1 BGB analog angewendet werden muss. Einstiegspunkt für den Beschluss ist das Prozessrecht, über die Kostenregelung des § 91a ZPO war die Frage letztlich zum BGH gekommen. Dies bietet nicht nur die Möglichkeit, sich mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung und deren Rechtsfolge nach § 91a ZPO auseinanderzusetzen, sondern auch mit der materiell interessanten Frage nach einer Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB bei Veräußerungen eines Miteigentumsanteils. Grundsätzlich kann eine Klage durch drei Erklärungen/Vereinbarungen aus der Welt geschafft werden: durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO), durch Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder durch Erledigungserklärung (in der ZPO nicht geregelt, aber durch § 91a ZPO vorausgesetzt). Letztere war im vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn erklären beide Parteien im Prozess übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so trifft das Gericht nach § 91a ZPO die Kostenentscheidung danach, welche Partei bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre und legt dieser die Kosten des Rechtsstreits auf. Diese Frage bietet hier den Einstiegspunkt in die materielle Prüfung. Der BGH hat in seinem Beschluss verdeutlicht, dass selbst wenn ein ursprünglicher Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil wirksam an den anderen Miteigentümer veräußert die Kündigung von beiden Vermietern zu erfolgen hat. Das Rechtsbeschwerdegericht hatte noch festgehalten, dass § 566 Abs. 1 BGB keine direkte Anwendung fände, da der Wortlaut von einer Veräußerung an einen Dritten spricht, allerdings analog herangezogen werden müsste. Der BGH geht in seinem Beschluss jedoch davon aus, dass auch eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB in der konkreten Situation nicht in Betracht komme. Sinn und Zweck des § 566 BGB sei der Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber dem neuen Erwerber. Dieser Schutzzweck, der für das Vorliegen einer Analogie maßgeblich ist, sei aber gerade nicht berührt, da der neue Alleineigentümer weiter an den Mietvertrag gebunden ist und ein Verlust des Besitzes aufgrund des Veräußerungsvorgangs nicht im Raume steht. Mithin sind für eine wirksame Kündigung die Kündigungserklärungen beider Vermieter notwendig. D. In der Prüfung A. Wirksame ordentliche Vermieterkündigung I. Kündigungsgrund (!) Grundsatz § 573; Erleichterung § 573a II. Kündigungsfrist, § 573c III. Kündigungserklärung (!) Vom Vermieter auszusprechen E. Zur Vertiefung Zur Erledigung der Hauptsache: Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Grundsätze und übereinstimmende Erledigungserklärung, JA 2018, 499f.; Becker, Erledigung und Klagerücknahme im Zivilprozess, JuS 2018, 1050f.; Zur Wohnraummiete und Kündigung: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage 2018, 2. Kapitel § 13 Rn. 11ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT II, 18. Auflage, § 25 Rn. 12ff. Entscheidung-der-Woche-13-2019 .pdf PDF herunterladen • 248KB Zurück Nächste

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