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- Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) Lilian Adams Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Beschluss vom 08.04.2024 - 203 StRR 39/24 Fundstelle: NJW 2024, 2126; StV 2024, 458 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. 2. Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt. 3. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis. B. Sachverhalt Am 17. September 2022 gegen 23.00 Uhr führte der Angeklagte A ohne die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis im Stadtgebiet von Weiden i. d. Opf. insgesamt 11,19 Gramm Marihuana wissentlich bei sich. Ein Teil der Betäubungsmittel war zur Übergabe an den Zeugen C bestimmt. Als der A auf dem Weg zum Zeugen bemerkte, dass er zwei Polizeibeamten aufgefallen war, flüchtete er und warf die Betäubungsmittel während der Flucht mit dem Fahrrad vor einem Hauseingang auf dem Boden, wo das Rauschmittel kurz darauf von den Polizeibeamten sichergestellt wurde. Wann und wie der Angeklagte in den Besitz des Marihuanas gekommen ist, hat die Strafkammer nicht feststellen können. C. Anmerkungen Der A könnte sich wegen versuchter Abgabe von Konsumcannabis strafbar gemacht haben. Dazu müsste der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Bezüglich des Tatbestands der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln wird die Schwelle zum Versuchsbeginn erst überschritten, wenn der Täter unmittelbar zur Überlassung der Betäubungsmittel ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreitet und objektiv seine Handeln ohne wesentlichen Zwischenschritte zum Taterfolg führen. A hatte zwar vor, das Marihuana an den C zu übergeben, durch das Bemerken der Polizei nahe ihm kam es allerdings noch nicht einmal zu dem Treffen mit ihm. Er hat somit nicht subjektiv die Schwelle zur Übergabe, also dem "Jetzt geht's los" überschritten und auch objektiv führt das Mitführen noch nicht zwingend zur strafbaren Übergabe. Danach reicht der Transport der abzugebenden Betäubungsmittel zur Übergabe noch nicht aus, vielmehr liegt darin eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze des unmittelbaren Ansetzens für das Versuchsstadium war hier demnach noch nicht überschritten. Der Angeklagte könnte sich wegen des versuchten unerlaubten sonstigen Inverkehrbringens von Konsumcannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. Da nach den Feststellungen des Landgerichts angesichts der konkreten Umstände der Tat damit zu rechnen war, dass das Cannabis nach dem Wegwerfen in die Verfügungsgewalt von konsum- oder abgabebereiten Dritten gelangte, gleichwohl das Marihuana zeitnah von der Polizei sichergestellt wurde, hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens von Konsumcannabis schuldig gemacht. Dies gilt auch, falls der Angeklagte, als er sich des Marihuanas entledigte, hoffte, es nach der Kontrolle selbst wieder an sich nehmen zu können. Ein zielloses Handeln schließt ein Inverkehrbringen nicht aus. D. In der Prüfung §§ 34 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB 1. Vorprüfung a. Keine Vollendung b. Strafbarkeit des Versuchs 2. Tatbestandsmäßigkeit a. Tatentschluss b. Unmittelbares Ansetzen (-) §§ 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB (+) E. Literaturhinweise Vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, §§22, 23 Abs. 1 Rn. 1-17. Entscheidung der Woche 31-2024 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) Johanna Lange § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 118/20 in: NJW 2020, 2971 NZM 2020, 849 BeckRS 2020, 20190 NStZ 2021, 290 A. Orientierungs- oder Leitsatz § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. B. Sachverhalt Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten sich, um sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Sie hielten sich in dem Wohnwagen des Angeklagten auf, in dem dieser Benzin verteilte und anschließend entzündete. Sofort fing die Einrichtung des Wohnwagens Feuer und die Flammen breiteten sich unkontrolliert aus. Der Fluchtweg durch die Eingangstür wurde dadurch versperrt und das Feuer griff auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten PKW des Angeklagten über. Der Angeklagte entschloss sich in dieser Situation doch, die Geschädigte und sich selbst zu retten. Er half der Geschädigten aus dem Frontfenster des Wohnwagens hinaus, ehe er sich selbst rettete. Daraufhin brannten Wohnwagen und der PKW in kürzester Zeit vollständig aus. Die Geschädigte erlitt etliche Verbrennungen, aufgrund dessen sie ins Krankenhaus musste. C. Anmerkungen Der § 306e StGB erfordert nach dem Wortlaut der Vorschrift ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Jedoch könnte aufgrund der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Geschädigten eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist und der Täter auch durch Abwenden der Gefahr Straffreiheit oder eine Strafmilderung erlangen kann. Eine Ansicht verneint bereit die Anwendbarkeit des § 306e StGB, da dieser auf den Schaden an den angezündeten oder durch Brandlegung zerstörten Gegenständen abstelle und aufgrund des Wortlautes daher nicht die Beseitigung der Gesundheits- oder Lebensgefahr als Ansatzpunkt für die tätige Reue dienen könne. Eine andere Ansicht bejaht die analoge Anwendung aufgrund der bestehenden Möglichkeit, das geschützte Rechtsgut (Gesundheit oder das Leben der anderen Person) durch eine andere Handlung als das Löschen des Brandes zu retten. Eine dritte Ansicht befürwortet eine analoge Anwendung von § 314a Abs. 2, 3, § 320 Abs. 2, 3 StGB in der Konstellation, dass der Täter andere Maßnahmen zur Rettung der gefährdeten Person unternimmt. Aus systematischen Erwägungen und aufgrund des Sinn und Zwecks der tätigen Reue befürwortet der BGH eine analoge Anwendbarkeit des § 306e StGB. Um die analoge Anwendung annehmen zu können, muss ein Blick in die Gesetzesbegründung und die Geschichte der Brandstiftungsdelikte geworfen werden. Es lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass eine Anwendung des § 306e StGB auf die § 306a Abs. 2, § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgeschlossen werden sollte. Die als unübersichtlich kritisierten Brandstiftungsdelikte sollten im Zuge des sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts insgesamt umgestaltet werden. Die tätige Reue sollte dadurch einheitlich in § 320 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E geregelt werden. Jedoch wurde auch dieser Weg anhaltend kritisiert und das Institut der tätigen Reue schließlich weiterhin kleinteiliger geregelt und nicht, wie zunächst angedacht, einheitlich für den gesamten Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“. Durch die in § 306e StGB gewählte Formulierung sei so eine planwidrige Regelunglücke für Handlungen entstanden, die die Gefahr effektiver beseitigen als das Löschen des Brandes. Da das Löschen des Brandes lediglich einen besonderen Fall der Gefahrabwendung darstelle, sei auch eine Ähnlichkeit des gesetzlich nicht geregelten Falls mit dem gesetzlich geregelten Fall gegeben. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG stehe dieser Lösung nach herrschender Meinung nicht entgegen, da sich die Analogie zugunsten des Täters auswirkt. Das Fortbringen aus dem Wagen war die effektivste und einzige Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung. Der Angeklagte zeigte auf diese Weise tätige Reue nach § 306e StGB analog. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt II. Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1) B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Beukelmann, Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung, NJW-Spezial 2020, 601; Heintschel-Heinegg, BGH bejaht eine Analogie zugunsten des Täters – Wann hat es das schon mal gegeben?, JA 2020, 954. Entscheidung-der-Woche-37-2021 .pdf PDF herunterladen • 154KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 36-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2020 (SR) Lucas Haak Auch bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf eine sukzessive Mittäterschaft eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände noch möglich ist, weil der Hinzutretende noch selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 583/19 in: BeckRS 2020, 4198 RÜ 2020, 303 ff. A. Orientierungs- oder Leitsatz Auch bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf eine sukzessive Mittäterschaft eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände noch möglich ist, weil der Hinzutretende noch selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet, oder ob der Hinzutretende die weitere Tatausführung gar nicht mehr fördern kann, […] weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. B. Sachverhalt (vereinfacht) A will O töten, weil dieser Schulden aus Drogenkäufen nicht zurückzahlt. Er schlägt mit einem Baseballschläger mit voller Wucht gegen dessen linke Kopfseite. Anschließend fordert A seinen – sich zunächst nur passiv verhaltenden – Kumpel B auf, mitzumachen. B zieht ein Messer mit ca. 10 cm langer Klinge aus der Jackentasche und sticht mit Tötungsvorsatz in Brust- und Bauch-bereich des am Boden liegenden und noch röchelnden O, welcher kurz darauf am Tatort verstirbt. Seine Leiche wird erst ein Jahr nach der Tat gefunden. Zu diesem Zeitpunkt kann die genaue Todesursache nicht mehr festgestellt werden. O war entweder durch die Schläge des A oder infolge innerer Blutungen aufgrund der Mes-serstiche gestorben. Wie hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht? Anm.: Die §§ 211, 223ff. StGB sind nicht zu prüfen. C. Anmerkungen B könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Messer auf O einstach. Fraglich ist aber, ob der Tod des O dem B zurechenbar ist. Vorausset-zung hierfür ist, dass die Messerstiche als Tathandlung an den Tod des O als Taterfolg geknüpft werden können. Nach der Bedingungstheorie der Rspr. dürfte die Handlung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Messerstiche tatsächlich die ursächliche Bedingung für den Todeseintritt waren. Möglich wäre auch, dass allein die Schläge des A zum Tod des O geführt haben. In dubio pro reo ist daher anzunehmen, dass keine Kausalität im Sinne der Bedingungstheorie vorliegt. Zu einem anderen Ergebnis kommt auch die in der Lit. vertretene Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung nicht, nach der eine Handlung Ursache des Erfolges ist, wenn dieser mit dem Handeln durch eine unun-terbrochene Reihe von Veränderungen naturgesetzlich verbunden ist. Denn auch hier muss gelten, dass der Tod des O im Zweifel ohne die Stiche des B eingetreten wäre. Indes könnte eine Strafbarkeit des B gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB vorliegen, sofern A und B die Handlungen des jeweils anderen gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar sind. Zwar kann der dafür erforderliche gemeinsame Tatplan auch während der Ausführung konkludent zustande kommen. Fraglich ist aber, ob eine gemeinsame Tatausführung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB noch möglich ist, wenn ein Mittäter schon vor dem gemeinsamen Tatentschluss mit der Tatbestands-verwirklichung begonnen hat. In Betracht kommt eine sukzessive Mittäterschaft. Diese liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das Geschehen als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Zwar ist eine kausale Verknüpfung zwischen den Messerstichen und dem Taterfolg nicht auszuschließen. In dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass allein die Schläge des A den Tod des O verursacht haben. Konsequenterweise muss dies auch hinsichtlich der sukzessiven Mittäterschaft gelten. Demnach hat A bereits alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges getan. Bleibt das Tun des B jedoch ohne jeden Einfluss auf Tatgeschehen und -erfolg, so muss eine mittäterschaftliche Mitwirkung des B trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch A geschaffenen Lage ausscheiden. Mangels gemeinsamer Tatausführung entfällt daher auch eine Strafbarkeit des B wegen §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Da B aber mit Tatentschluss im Moment des Zustechens gem. § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt hat, hat er sich gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg b. Tathandlung (P) Gemeinsame Tatausführung E. Zur Vertiefung Joecks/Scheinfeld in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 25 StGB Rn. 205-213. Entscheidung-der-Woche-36-2020 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Sachsen, Urt. v. 25.01.2018 -3 A 246/17 in: BeckRS 2018, 1711 A. Orientierungssatz Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Bei Vorliegen des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips darf sich die Prüfung der Zulassung zur Versammlung auf die Feststellung beschränken, ob das Individuum unter das Trennungsprinzip fällt. B. Sachverhalt (verkürzt) K, ein Lokalpolitiker, nahm an einer von drei zeitgleich stattfindenden Demonstrationen teil. Eine Demonstration war dem rechten Spektrum zuzuordnen, während es sich bei den anderen beiden um Gegendemonstrationen handelte. Gegenstand der von K besuchten Demonstration war die Errichtung eines Asylbewerberheimes. K versuchte nach seiner Teilnahme an der Gegendemonstrationen die Demonstration aus dem rechten Spektrum zu besuchen, um die Anliegen dieser Demonstranten nachvollziehen zu können.Bevor er den Versammlungsort erreichen konnte, wurde er durch einen Polizeibeamten angehalten, welcher ihn nach der Frage zu seiner eigenen politischen Position zu dem Demonstrationsanliegen ein Betretungsverbot erteilte. C. Anmerkungen Das OVG wies die Berufung ab, da es an der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele. Für eine Verletzung der Versammlungsfreiheit müsse das Individuum ein kommunikatives Ziel verfolgen, mithin Anteil an der öffentlichen Meinungsbildung nehmen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn mit der Teilnahme lediglich das Ziel eines Erkenntnisgewinnes verfolgt wird. Unschädlich sei hingegen eine Beteiligung, die auf Kritik der in der Versammlung formulierten Meinung abzielt, solange dies das kommunikative Anliegen der Versammlung nicht verhindern soll. Es komme jedoch eine Verletzung der Bewegungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1, 2 und 5 Abs. 1 S. 1 GG in Betracht, wobei die Versammlung als Informationsquelle fungiert. Steht zu befürchten, dass Teilnehmende verschiedener Versammlungen (im Falle von Gegendemonstration und ähnlichen Szenarien) aufeinandertreffen und es deshalb zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen kann, so können die Versammlungen zeitlich und örtlich getrennt werden, sog. versammlungsrechtliches Trennungsprinzip, welches ein Verbot oder eine Auflösung einer oder mehrerer Versammlungen verhindern soll. Beim versammlungsrechtlichen Trennungsprinzip handele es sich um eine sog. Minusmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität unterhalb des Versammlungsverbots steht. Im Wege der praktischen Konkordanz müssen die Versammlungsfreiheit und Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG in Abwägung gebracht werden. Sobald das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip in rechtmäßiger Weise angenommen werden kann, bemisst sich die Zulassung des Einzelnen zur Versammlung danach, ob die jeweilige Person unter das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip fällt. Dabei ist den örtlichen Polizeikräften aufgrund der schweren Nachvollziehbarkeit und der Unübersichtlichkeit vor Ort ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. D. In der Prüfung II. Begründetheit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßgikeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestand b. Rechtsfolge „Ermessen“ E. Zur Vertiefung Pünder/Klafki, JURA 2016, 300. Entscheidung-der-Woche-42-2019 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2018 (ZR) Antonia Hagedorn Unbedingt auch Entscheidung der Woche 12 hinzulesen! In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ die Bevölkerung über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren, von denen auch Fragen des Verbraucherschutzes erfasst sind. Wo? Az.: BGH Urt. v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16 in: ZIP 2018, 1552 MDR 2018, 738 Was? BGH, Urteil vom 10.04.2018 In diesem Fall hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob die Verbreitung nicht genehmigter betriebsinternerer Informationen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein kann. Damit einhergehend war zu erörtern, wie es sich auswirkt, dass der Publizierende die nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch erlangte Information lediglich genutzt hat. Im Ergebnis bejaht der BGH den Eingriff. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig, weil vorliegend die konkret kollidierenden Interessen der Betroffenen diejenigen der anderen Seite überwiegen. Demzufolge hat die beklagte Rundfunkanstalt die Verbreitung weiterer Filmaufnahmen nicht zu unterlassen. Warum? Bei der Abwägung war das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Entscheidend sind der Zweck der Veröffentlichung und das Mittel, mit dem der Zweck verfolgt wird. Grundsätzlich darf eine widerrechtlich erlangte Information nicht publiziert werden. Die Situation ist jedoch anders, wenn diese lediglich genutzt wird. In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ die Bevölkerung über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren, von denen auch Fragen des Verbraucherschutzes erfasst sind. Ein Gewerbetreibender hat eine der Wahrheit entsprechende Kritik insbesondere dann hinzunehmen, wenn sich eine wesentliche Abweichung von der öffentlichen Selbstdarstellung erkennen lässt. Die Prüfung der Rahmenrechte zählt zu den Klassikern des Deliktsrechts und sollte daher beherrscht werden. Die von dem BGH aufgestellten Grundsätze sind bedeutend für die Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs, die regelmäßig den Prüfungsschwerpunkt darstellt. Vertiefung Looschleders, Schuldrecht BT Kapitel 61f.; Jura 2016, 1374; Zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Veröffentlichung eines auf einem Foto abgebildeten ehemaligen Staatsoberhaupts siehe aktuell auch BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820; Entscheidung der Woche 12 hinzulesen. Entscheidung-der-Woche-35-2018 .pdf PDF herunterladen • 386KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 51-2023 (ÖR) Patrick Semrau Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht entgegen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Lüneburg Az.: 10 LC 117/22 in: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b4b86d64-7fce-4f67-af9e-22 A. Orientierungs - oder Leitsätze Zur Wirkung von Enthaltungen bei Beschlüssen der Vertretung, die nach § 71 Abs. 10 NKomVG Einstimmigkeit voraussetzen. Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht entgegen. B. Sachverhalt Kurz nach der Kommunalwahl 2021 hat der niedersächsische Gesetzgeber am 12. September 2021 eine Änderung der Regelungen über die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen beschlossen. Seitdem werden die Ausschussitze regulär nicht mehr nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren, sondern nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt verteilt. Grundsätzlich sind dadurch größere Parteien begünstigt. Am 4. November konstituierte sich der Rat der Stadt Hannover. Die FDP-Fraktion stellte gemeinsam mit anderen den Antrag, die Sitzverteilung weiterhin nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren vorzunehmen. Hinsichtlich der Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss stimmten 15 Abgeordnete mit "Ja", bezüglich der weiteren Ausschüsse waren es 10 Abgeordnete. Jeweils 49 Abgeordnete enthielten sich. Es gab jeweils keine "Nein" Stimmen. Daraufhin wurde festgestellt, die Anträge seien abgelehnt, da die erforderliche Einstimmigkeit (§ 71 Abs. 10 NKomVG) nicht gegeben sei. Die Ausschüsse wurden anschließend nach d'Hond besetzt. Hiergegen wendete sich die FDP-Fraktion erfolgreich an das VG Hannover. Die Berufung des Rates der Landeshauptstadt wurde nun vom OVG Lüneburg zurückgewiesen. C. Anmerkungen Der Rat kann gem. § 71 Abs. 10 NKomVG ein von den vorherigen Absätzen abweichendes Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse beschließen (Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 57 Abs. 1 GG). Dies muss einstimmig erfolgen. Für die Einstimmigkeit sind nur abgegebene "Ja" und "Nein" Stimmen beachtlich. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Damit ist die Entscheidung auch einstimmig, wenn, wie hier, die Mehrzahl sich enthält und die restlichen Stimmen alle "Ja" lauten. Die Bestimmung des § 71 Abs. 10 NKomVG ist verfassungskonform (OVG Lüneburg Az.: 10 LC 87/22), insb. ist der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gewahrt. Der Gesetzgeber war in seinem weiten Gestaltungsspielraum auch weder durch eine echte oder unechte Rückwirkung eingeschränkt. Einstimmigkeit meint die Einheitlichkeit der abgegebenen Stimmen, zu denen Enthaltungen nicht zählen. Die Grundregel des § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG ist auch für § 71 Abs. 1 NKomVG einschlägig. Hiernach können grundsätzlich nur "Ja" und "Nein" Stimmen abgegeben werden, Enthaltungen sind zulässig, bleiben aber unberücksichtigt. Eine Enthaltung zeigt gerade, dass die abstimmende Person keine Stimme abgeben wollte. Damit entspricht § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG auch den grunsätzlichen "parlamentarischen Mehrheitsregeln". § 71 Abs. 10 NKomVG wandelt § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG nur hinsichtlich des erforderlichen Quorums ab. Ob Enthaltungen unzulässig sind und was ihre Auswirkungen sind, ist eine Frage der jeweiligen Regelung und jeweiligen Bezugsgröße (Abstimmende, Anwesende oder Mitglieder). Verschiedene vorgebrachte Regelungen (u.a. § 709 Abs. 1 BGB, § 91 S. 1 VwVfG, § 32 Abs. 2 NPersVG) sind gerade deswegen nicht vergleichbar, da sie eigene Regelungen treffen oder andere Bezugsgrößen haben als § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG. Daher bleibt es bei dessen Grundregel. In einer Enthaltung kann auch nicht gelesen werden, dass die Abstimmenden mit ihrer Enthaltung den Antrag gerade nicht unterstützen wollen. Dazu stünde gerade die explizite Möglichkeit einer "Nein" Stimme. Die Regelungen zur Ausschussbesetzung und das Einstimmigkeitserfordernis haben alle einen Minderheitsschutz inne. Dass ein Beschluss nach § 71 Abs. 10 NKomVG mit einer faktischen Minderheit der Mitglieder gefasst werden kann, wenn sich die Mehrheit enthält, unterläuft den Minderheitenschutz nicht. Dieser bleibt gerade gewahrt, da unabhängig davon immer eine einzelne "Nein" Stimme genügt, um den Beschluss zu Fall zu bringen. Drauf verweist das OVG auch in seiner gesamten Argumentation. D. In der Prüfung Prüfung eines Ratsbeschlusses 1. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren und Form (P) hier: Ordnungsgemäße Abstimmung c. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Chiofalo/Linke/Kohal, "§ 5.3 Mehrheitsprinzip" in: Staatsorganisationsrecht: Klausur- und Examenswissen, 2022; Höfling, "Das Mehrheitsprinzip im deutschen Staatsrecht -- ein systematisierender Überblick." Jura 2007, 561; BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen/Beckermann, Stand 01.10.2023, § 71 Rn 45-46a. Entscheidung-der-Woche-51-2023 .pdf PDF herunterladen • 116KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 11-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 11-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2017 besteht die Möglichkeit die Haftung bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, auszuschließen. Wo? Az.: BGH v. 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 Was? BGH, Urteil vom 27.09.2017 Nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2017 besteht die Möglichkeit die Haftung bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, auszuschließen. Der BGH präzisiert in seiner Entscheidung die Abgrenzung zwischen Unternehmer- und Verbraucherhandeln dahingehend, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Ein selbständiges und planmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen auf eine gewisse Dauer sei erforderlich, daher genüge es nicht, wenn ein Verkäufer nur eine geringe Zahl privater Autos auf einer Website zum Kauf anbiete. Sollte der Käufer allerdings begründet darlegen können, dass der Eindruck entstehen könne, dass es sich beim Veräußerer um einen Unternehmer handele sei auch diese Wertung möglich. Warum? Die Entscheidung zeigt auf, dass ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB in der Anwendung bzgl. der Haftung wie § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu behandeln ist und nicht, wie thematisch anzunehmen wäre, mit § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vergleichbar ist. Dies kann im Rahmen einer Prüfung im Sachmängelgewährleistungsrecht wichtig sein und rückt einen Fokus auf die Unterscheidung der nicht immer leicht abzugrenzenden konkludent vertraglich vereinbarten und aufgrund öffentlicher Äußerung anzunehmenden Beschaffenheit. Da es sich um eine Entscheidung zum Haftungsausschluss handelt, kann die Entscheidung auch im Rahmen einer AGB-Prüfung Klausurrelevanz aufweisen. Die Abgrenzung des Unternehmerhandelns ist vor allem für die Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff. BGB entscheidend, eine insoweit doppelt beachtenswerte Entscheidung. Vertiefungsaufgabe Änderungen zum 01.01.2018 im Verbraucherrecht vor Augen zu führen; Vertiefende Lektüre von: Georg, NJW 2018, 199; Looschelders, JA 2018, 81; Mediger, NJW 2018, 577; Nietsch/Osmanovic, NJW 2018, 1; Orlikowski-Wolf, ZIP 2018, 360. Entscheidung-der-Woche-11-2018 .pdf PDF herunterladen • 313KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2025 (ÖR) Nergis Demirkol Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherren unterliegen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 2 VR 3.25 in: BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 – 2 VR 3.25 – [ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B2VR3.25.0] A. Orientierungs- oder Leitsätze Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Der Nachweis von Führungseignung darf nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils und damit zur Voraussetzung der Einbeziehung von Bewerbern in einem Auswahlverfahren gemacht werden. Für eine Heranziehung der Ergebnisse eines Assessmentscenters, mit der in die dienstlichen Beurteilungen eingestellte Einschätzungen ersetzt werden sollen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. B. Sachverhalt Der Antragsteller ist Oberregierungsrat im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim BND verwendet. Dieser ist zuletzt für den Beurteilungszeitraum von Juni 2021 bis November 2023 beurteilt worden; er erhielt sowohl im abschließenden Gesamturteil als auch in der Leistungsbewertung die Spitzennote 6,0. Im Befähigungsprofil ist das Beurteilungsmerkmal mit der Höchststufe D (besonders stark ausgeprägt) beurteilt worden. Im September 2024 schrieb der BND drei mit der A 15 BBesO bewertete Dienstposten als „Sachgebietsleiter/in (m/w/d) mit juristischen Tätigkeiten“, darunter den vom Antragsteller kommissarisch wahrgenommenen, förderlich für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO aus. Als Anforderung, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden, ist neben der Befähigung zum Richteramt der „Nachweis von Führungskompetenz als methodische, soziale und methodische Kompetenz zur Personalführung im Sinne des im BND geltenden Grundlagenmoduls für Führungskräfte“ genannt worden. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit, dass er bei der Bewertung im Rahmen eines Assessmentscenters nicht die ausreichende Eignung gezeigt habe und deshalb vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sei. Die übrigen Kriterien habe er erfüllt. Die Auswahlentscheidung solle in Kürze getroffen werden. Nachdem der Antragsteller sich auf alle drei der mit A 15 BBesO bewerteten Dienstposten beworben hatte, noch im Dezember 2024 darüber informiert worden war, dass er das Führungskräfte-Assessmentscenter nicht bestanden hatte, teilte ihm der BND mit Schreiben vom 7. Februar 2025 die hieraus folgende Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren und die beabsichtigte Besetzung der Dienstposten mit den Bedachten mit. Der Antragsteller legte hiergegen in selbem Monat Widerspruch ein und stellt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die Dienstposten vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung über die neuerliche Bescheidung der Stellenbewerbung des Antragstellers mit einem/einer der ausgewählten Bewerber(innen) vorläufig zu besetzen. C. Anmerkungen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat nach § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. Das BVerwG geht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG aus. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Wer ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die regelmäßig nur durch Ernennung erfolgen kann, sondern die antragsgegenständliche vorzeitige Rechtssicherung des Antragsstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG abgelehnt zu beeinträchtigen, weil sie ihm den Zugang zu einer späteren Beförderung nimmt, ist seine Geltendmachung nicht ausgeschlossen. Zudem erfordert der Ausschluss eines Bewerbers vor der Durchführung des (eigentlichen) Auswahlverfahrens, dass sich die Vorgabe nicht auf ein Merkmal bezieht, das einer wertenden Beurteilung des Dienstherrn unterliegt. Indes seien Kompetenzzuschätzungen regelmäßig keiner Antwort im Ja-Nein-Schema zugänglich und könnten damit nach dem Grundsatz der Bestenauslese keine ausschlaggebende Rolle spielen. Wegen des Vorliegens von Beurteilungen nicht auf bereits in der dienstlichen Tätigkeit gezeigten Leistungen berufen, könnte die dienstliche Einschätzung nur darauf beruhen, in welchem Umfang ein Bewerber den künftig zu stellenden Anforderungen genügen würde – was wiederum spekulativ ist. Dies gilt umso mehr, wenn in dem standardisierten Verfahren geprüft wird, ob die geringfügige Teilnahme am Assessmentcenter „objektiv“ als Führungseignung qualifiziert werden kann. Die Frage, ob ein Bewerber durch eine solche Teilnahme hinreichend befähigt ist, liegt regelmäßig außerhalb des Beurteilungsspielraums. Zudem ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Laufbahnprinzip keine gesetzliche Grundlage zur Einführung eines gesonderten Auswahlkriteriums durch den Dienstherrn. Das BVerwG hebt hervor: Sei ein Beamter nicht aufgrund einer mangelnden dienstlichen Bewertung, sondern ausschließlich aufgrund des Ergebnisses eines Assessmentcenters vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden, fehle es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Der Nachweis von Führungserfahrung verstieße damit gegen den Grundgedanken des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips. Zudem mangele es an einer gesetzlichen Grundlage zur einer solchen Heranziehung eines Assessmentcenters. Die „ergänzende Heranziehung“ weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung als Auswahlkriterium wurde zwar ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56 Rn. 58 m. N.). Der Rückgriff auf die Ergebnisse eines Assessmentcenters zur Ausfüllung der zwingenden Vorgaben eines Anforderungsprofils dagegen schließt die Annahme einer „ergänzenden Heranziehung“ bereits begrifflich aus. Da die Bewerber, die im Assessmentcenter ein negatives Ergebnis erhalten haben, bereits um allein aufgrund dieses Umstands vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, ersetzt dieses Auswahlinstrument alle weiteren Entscheidungsgrundlagen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit des Antrags II. Begründetheit Anordnungsanspruch, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO Glaubhaftmachung III. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerfG, Beschluss vom 20.05.2025 - 2 VR 3.25 REWIS RS 2025, 3770 Entscheidung der Woche 25-2025 .pdf PDF herunterladen • 132KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2020 (ZR) Robin Dudda Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 267/17 in: BeckRS 2020, 4703 NJW 2020, 1669 MDR 2020, 559 A. Orientierungssätze Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12. Juli 2011 vom Beklagten einen Audi Q7 zu einem Kaufpreis von EUR 36.250. Am selben Tag wurden der Kaufpreis gezahlt und das Fahrzeug sowie die Zulassungsbescheinigung II, welche den Beklagten als Eigentümer auswies, übergeben. Am 13. März 2013 wurde der Kläger mit diesem Fahrzeug aus der Türkei kommend an der Grenze zu Serbien gestoppt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, da dieses in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht wurde. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug laut deutscher Polizei außerdem seit dem 22. Mai 2014 im Schengener Informationssystem (SIS) zur Sicherstellung ausgeschrieben war und letztlich an das dort als Besitzer seit 2008 eingetragene Unternehmen in Rumänien herausgegeben wurde. Der Kläger nahm den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. C. Anmerkungen Die Revision des Beklagten gegen seine Verurteilung hat Erfolg. Nach § 435 S. 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen oder Bindungen in Bezug auf die Kaufsache könnten einen solchen Rechtsmangel begründen, soweit sie nicht an deren Beschaffenheit anknüpfen. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs könne daher als Rechtsmangel angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 NJW 2017, 1666 Rn. 14, 22 ff.). Grund hierfür sei der Umstand, dass der Käufer mit der Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS Fahndungsliste in der ungestörten Nutzung der Kaufsache und damit in seiner Rechtsposition (§ 903 BGB) konkret beeinträchtigt sei. Das Urteil des BGH zu einer nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführten Beschlagnahme welche einen Rechtsmangel darstelle (Urt. v. 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1; Urt. v. 18. Januar 2017 aaO Rn. 21), lasse sich nicht, wie das Berufungsgericht meinte, für den vorliegenden Fall fruchtbar machen. Denn die Fälle seien deshalb nicht vergleichbar, da in dortigem bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Kaufsache eine Diebstahlsanzeige vorlag und strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, woraufhin es kurz nach der Übergabe zu einer Beschlagnahme durch deutsche Strafverfolgungsbehörden kam. Dieses ältere Urteil dahingehend zu verallgemeinern, dass jegliche bei Gefahrübergang vorhandenen Umstände, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer behördlichen Sicherstellung der Kaufsache führten, einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden Rechtsmangels i.S.d. § 435 S. 1 BGB darstellten, überzeuge nicht. Denn dies hätte eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers für ein für ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsächliches Geschehen zur Folge. D. In der Prüfung A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 S. 1, 440 BGB I. Rücktrittsgrund 1. Kaufvertrag 2. Mangel, § 435 S. 1 BGB a. Eintragung in SIS = Rechtsmangel? b. bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB? (P) Geschehen ausreichend, welches später zur Eintragung führt? II. Zwischenergebnis B. Ergebnis E. Zur Vertiefung BGH - VIII ZR 234/15, in NJW 2017, 1666; Jerger/ Bühler: Rechte des Käufers eines beschlagnahmten Fahrzeugs, in NJW 2017, 1639. Entscheidung-der-Woche-29-2020 .pdf PDF herunterladen • 50KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2020 (ÖR) Frederike Hirt Es ist nicht ersichtlich, dass die Auflage, während einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zu einem erheblichen Nachteil der Antragstellerin führen würde. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 26.06.2020 - 1 BvQ 74/20 in : bverfg.de A. Orientierungssatz Es ist nicht ersichtlich, dass die Auflage, während einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zu einem erheblichen Nachteil der Antragstellerin führen würde. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragstellerin möchte während der Covid-19- Pandemie in Oldenburg im Juni 2020 eine Versammlung abhalten. Die Stadt Oldenburg hat die Durchführung auf Grundlage von § 2 Abs. 4 S. 3 der Corona-Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung i.V.m. § 8 Abs. 1 NVersG beschränkt, namentlich die Teilnahmeanzahl begrenzt, Abstandsregelungen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Zudem erhielt der Bescheid eine Anordnung zur sofortigen Vollziehung. Gegen die Mundschutzpflicht sowie die begrenzte Teilnahmeanzahl reichte die Antragstellerin Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Mundschutzes wurde der Antrag abgelehnt. Sie begehrt nun, dass das BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid auch in Bezug auf die Maskenpflicht wiederherstellt. C. Anmerkungen Der einstweilige Rechtsschutz vor dem BVerfG richtet sich nach §32 BVerfGG. Grundsätzlich ist im Rahmen der sogenannten Doppelhypothese eine Folgenabwägung vorzunehmen. Gegenübergestellt werden die Folgen der Fälle, wenn das BVerfG die einstweilige Anordnung erlassen und im Hauptsacheverfahren anders entscheiden würde oder aber die einstweilige Anordnung versagen und im Hauptsacheverfahren stattgeben würde. Das prüft das BVerfG in diesem Fall jedoch nicht. Denn die Folgenabwägung ist nur dann relevant, wenn der Antrag nicht bereits offensichtlich unzulässig oder offensichtlich (un)begründet ist. Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin ihr Versammlungsrecht aus Art. 8 GG vollständig ausüben, bzgl. der Teilnahmeanzahl hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt. Das Bundesverfassungsgericht geht sogar noch weiter und verneint einen Anordnungsgrund. Nach § 32 BVerfGG muss die Anordnung nämlich zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein. Dass ein schwerer Nachteil bspw. in der Unattraktivität der Versammlung bestehen würde, sei bei der zumutbaren Verhaltensregelung eine Maske zu tragen nicht der Fall. Das gilt umso mehr, als dass das Tragen von Masken auch in anderen Bereichen des Alltags Einzug erhalten hat. Anders als üblicherweise vermittelt, kommt es in diesem Fall daher darauf an, nicht vorschnell eine Folgenabwägung vorzunehmen, sondern vorher den Anordnungsgrund und die offensichtliche Unbegründetheit im Rahmen einer summarischen Prüfung festzustellen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Statthaftigkeit III. Antragsberechtigung IV. Rechtsschutzbedürfnis V. Form B. Begründetheit I. Grds. keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, Ausnahme: Offensichtlichkeit II. Anordnungsgrund E. Vertiefungshinweis Lantermann, NVwZ 2018, 624. Entscheidung-der-Woche-28-2020 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 05-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2024 (ÖR) Maja Dettmers Die Bedeutung der Forschungsfreiheit wird verkannt, wenn die Instanzgerichte bei der Beschlagnahme von Daten zu einer Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug,... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, 1 BvR 2219/20 in: BeckRS 2023, 28302 A. Leitsätze (übernommen aus BeckRS) 1. Zu den Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG gehört es, dass auch zu der Einhaltung der Monatsfrist vorgetragen wird. 2. Die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) umfasst auch die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte als Bestandteil der Prozesse und Verhaltensweisen bei der Suche nach Erkenntnissen. Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten durch Ermittlungsmaßnahmen in Form von Durchsuchung und Beschlagnahme greift erheblich in die Wissenschaftsfreiheit ein. 3. Die Bedeutung der Forschungsfreiheit wird verkannt, wenn die Instanzgerichte bei der Beschlagnahme von Daten zu einer Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug, hinsichtlich derer bei der Erhebung den Probanden Vertraulichkeit zugesichert wurde, davon ausgehen, dass die Forschungsfreiheit nur unerheblich beeinträchtigt werde. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Inhaber eine Lehrstuhls für Psychologie und führt empirische Studien i.R.e. Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ durch. Im Zuge derer wurden Inhaftierte einer Justizvollzugsanstalt interviewt, denen vorab Vertraulichkeit zugesichert worden war. Die zuständige Ermittlungsrichterin am Oberlandesgericht ordnete die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls des Beschwerdeführers und Beschlagnahme der Forschungsdaten betreffend einen Studienteilnehmer an. Begründet wurde der Beschluss damit, dass gegen diesen Studienteilnehmer der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bestünde. Der betroffene Professor wehrte sich erfolglos vor dem OLG. Dieses wies die erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer weder einfachgesetzlich aus der StPO noch abgeleitet aus Art. 5 III 1 GG ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, zurück. Zudem führte es aus, dass selbst wenn eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit mit dem Strafverfolgungsauftrag geboten sei, jedenfalls die Abwägung zu Lasten der Forschungsfreiheit ausfiele. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. C. Anmerkungen Obgleich es sich mangels Fristwahrung „nur“ um einen Kammerbeschluss handelt, sind die Ausführungen des BVerfG im Rahmen eines obiter dictums zu der Reichweite der Wissenschaftsfreiheit und ihrem Verhältnis zu dem Interesse an der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege interessant. Wie bereits aus den Leitsätzen hervorgeht, hebe die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten die Vertraulichkeit auf und erschwere oder verunmögliche insbesondere empirische Forschungen, die auf die Erhebung sensibler Daten angewiesen sind. Mithin läge ein Eingriff in die Forschungsfreiheit vor. Die Wissenschaftsfreiheit kann allerdings durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden. Vorliegend besteht ein Konflikt zum Gebot einer effektiven und funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus Art. 20 III GG, welcher durch Rückgriff auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen ist. Dabei komme der Wissenschaftsfreiheit ein umso höheres Gewicht zu, je stärker das konkrete Forschungsvorhaben und bestimmte Forschungsbereiche auf die Vertraulichkeit bei Datenerhebungen und -verarbeitungen angewiesen sind. Zudem sei der Zusammenhang zwischen der konkret betroffenen Forschung und dem gegenläufigen Belang der Strafrechtspflege zu berücksichtigen gewesen, da erstere für die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die effektive Verhinderung von Straftaten von besonderer Bedeutung sei. Folglich käme das BVerfG hier zu einer Verletzung der Forschungsfreiheit (und damit zu einem Zeugnisverweigerungsrecht aus Art. 5 III 1 GG). Dennoch bleibt es dabei, das die angegriffene Entscheidung weiter gilt und die Forschungsdaten rechtmäßig beschlagnahmt wurden. Die Ausführung des BVerfG können daher als Hinweis erstens an den Gesetzgeber, ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht für empirische, kriminologische Forscher*innen zu schaffen und und zweitens an die Rechtsprechung, i.R.d. Einzelfallentscheidung den Ermessensspielraum angesichts der Bedeutung Forschungsfreiheit enger zu fassen, verstanden werden. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (P): Anforderungen an die Begründung der Einhaltung der Frist II. Begründetheit 1. Schutzbereich des Art. 5 III 1 GG (P): Umfang des sachlichen Schutzbereichs 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (P): Abwägung mit dem Belang der effektiven und funktionstüchtigen Strafrechtspflege i.R.d. Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise Kudlich, JA 2024, 79 f.; Kreuzer,https://www.faz.net/einspruch/haben-kriminologen-ein-zeugnisverweigerungsrecht-18710449.html (Abruf v. 25.01.2024). Entscheidung der Woche 05-2024 .pdf PDF herunterladen • 146KB Zurück Nächste












