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  • Entscheidung der Woche 33-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2023 (ÖR) Sophia Mustafoska Eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse, die eine Anhebung der absoluten Obergrenze zu rechtfertigen vermag, liegt nur vor, wenn Umstände eingetreten sind, die das Parteiensystem in seiner Gesamtheit betreffen, von außen auf die Parteien einwirken und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvF 2/18 in: NJW 2023, 672 A. Orientierungs - oder Leitsätze (Auszug) 1. Eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse, die eine Anhebung der absoluten Obergrenze zu rechtfertigen vermag, liegt nur vor, wenn Umstände eingetreten sind, die das Parteiensystem in seiner Gesamtheit betreffen, von außen auf die Parteien einwirken und den Bedarf an personellen und sachlichen Ressourcen zur Erfüllung der den Parteien durch Art. 21 I 1 GG übertragenen Aufgaben in einem deutlich spürbaren und von den Parteien aus eigener Kraft nicht leistbaren Umfang erhöhen. 2. Liegt eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse vor, darf eine Anhebung der absoluten Obergrenze nur in dem Maße erfolgen, wie es zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parteiensystems unerlässlich ist. 3. Die Erweiterung der Kommunikationswege und -möglichkeiten im Zuge der Digitalisierung sowie der verstärkte Einsatz innerparteilicher Partizipationsinstrumente stellen eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse für die Wahrnehmung des den Parteien durch Art. 21 I 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags dar. B. Sachverhalt Politischen Parteien werden staatliche Mittel als Teilfinanzierung des Auftrags, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der Mittel wird am Wahlerfolg, den Mitgliedsbeiträgen und den eingeworbenen Spenden der jeweiligen Partei gemessen. Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze). Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), richtet sich nach einem Preisindex. Für 2018 hätte die nach dem Index erhöhte absolute Obergrenze rechnerisch rund 165 Mio. EUR betragen. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.7.2018 (PartGuaÄndG 2018; BGBl 2018 I 1116) im Juli 2018 wurde die absolute Obergrenze für die im Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung der an alle Parteien auszuzahlenden staatlichen Mittel für 2018 jedoch auf 190 Mio. EUR angehoben. Die Antragsteller aus den Fraktionen von FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke wandten sich mit einer abstrakten Normenkontrolle gegen diese Erhöhung der absoluten Obergrenze und rügten eine Verletzung des in Art. 21 I GG verankerten Grundsatzes der Staatsfreiheit der Parteien. C. Anmerkungen Das BVerfG hat entschieden, dass Art. 1 PartGuaÄndG 2018 mit Art. 21 I 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Art. 21 I 1 GG lässt insbesondere offen, inwieweit politischen Parteien bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Aufgaben finanziell vom Staat unterstützt werden dürfen. Das BVerfG beschränkte dies zunächst auf die Wahlkampfkostenerstattung, erlaubte dann jedoch auch eine Allgemeinfinanzierung. Diese dürfe allerdings keinen Umfang annehmen, der die Parteien vom Staat abhängig mache („Staatsfreiheit der Parteien“). Um dies zu verhindern, wurden die relative und absolute Obergrenze aufgestellt. Die Anpassung der Obergrenze an die allgemeine Preisentwicklung ist erforderlich und zulässig, ansonsten hätten die Parteien von Jahr zu Jahr effektiv weniger Mittel. Das betroffene Gesetz wählte jedoch einen anderen Weg und hebt unter Verweis auf die hohen Kosten für die Digitalisierung der Kommunikationswege, für den verstärkten Einsatz innerparteilicher Partizipationsinstrumente sowie für einige weitere Faktoren die Obergrenze pauschal um 25 Millionen Euro pro Jahr ab 2019 an. Das BVerfG hat einer solchen „außerordentlichen“ Erhöhung in diesem Fall keine generelle Absage gemacht, stellt aber enge Vorgaben auf. Demnach ist eine Erhöhung über den Inflationsausgleich hinaus nur zulässig, wenn „Umstände eingetreten sind, die die Parteien in ihrer Gesamtheit betreffen (1), von außen auf die Parteien einwirken (2) sowie den Bedarf an personellen und sachlichen Ressourcen zur Erfüllung der den Parteien durch Art. 21 I 1 GG übertragenen Aufgaben nachhaltig in einem deutlich spürbaren und von den Parteien aus eigener Kraft nicht leistbaren Umfang erhöhen (3)“. Besondere Herausforderungen für einzelne Parteien können daher eine Erhöhung nicht rechtfertigen. Die Erhöhung muss sich auf das zur „Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parteiensystems“ Unerlässliche beschränken und Einsparmöglichkeiten bedenken. D. In der Prüfung I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien a. Vermittlerrolle und Staatsfreiheit der Parteien b. Absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung c. Anforderungen bei Anhebung der absoluten Obergrenze d. Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren 2. Verstoß durch Anhebung der absoluten Obergrenze a. Erhöhter Finanzbedarf aufgrund veränderter Verhältnisse dem Grunde nach b. Festlegung auf 190 Mio. € III. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2023, 672; JuS 2023, 474 (Professor Dr. Thomas Wischmeyer). Entscheidung-der-Woche-33-2023 .pdf PDF herunterladen • 109KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2021 (ÖR) Sirin Al Hakim Vereinsmitglieder werden durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VereinsG verletzt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 6 A 1.19, Urteil vom 29.01.2020 in: BeckRS 2020, 8410 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Vereinsmitglieder werden durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VereinsG verletzt. Denn die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten. 2. Einzelne Personen, die sich gegen ein Vereinsverbot wenden, können nur geltend machen, dass es sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt. Hierzu müssen Sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können. Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt. 3. Vereine im Sinne des § 2 VereinsG können auch Organisationen sein, deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht. B. Sachverhalt Klägerin (K) ist Mitglied des Vereins (V), welcher ein anonymes Internetportal betreibt. Das Portal dient u.a. der Planung sowie der Aufforderung zur Begehung von Straftaten. Das Bundesministerium des Inneren hat den Verein mit Bescheid vom 14.08.2017 gem. § 3 VereinsG verboten und aufgelöst. Es wurde zudem das weitere Betrieben des Internetportals verboten. Hiergegen erhob K im eigenen Namen Klage. Dies begründet sie damit, dass das Verbot nicht auf das VereinsG hätte gestützt werden dürfen. Zudem richte sich das Verbot des Betreibens einer Internetplattform nach den spezielleren Vorschriften des Telemedienrechts. Diese rechtfertigen im vorliegenden Fall keine Untersagung. Zudem begehe V selbst keine Straftaten, sodass die Verbotsgründe nicht vorliegen. C. Anmerkungen Das BVerwG befand die Klage für zulässig und unbegründet. Durch das Vereinsverbot ist K als Vereinsmitglied nicht in ihrer Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt. Denn die individuelle Vereinigungsfreiheit entfaltet kein Recht auf Fortbestand des Vereins für die einzelnen Mitglieder. Ferner stellt das Vereinsverbot keinen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Ebenso wenig wird in das individuelle Recht auf freie Meinungsäußerung der K gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG durch das Vereinsverbot eingegriffen. Zudem stellt das BVerwG klar, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG keinen Anspruch auf den Fortbestand einer ehemals zugänglichen Quelle begründe. Die K ist somit lediglich aufgrund einer möglichen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG klagebefugt. In dem vorliegenden Zusammenhang könnte sich K insbesondere auf eine Verletzung ihrer Betätigungsfreiheit stützen. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass K als Vereinsmitglied durch das Verbot gehindert wird, ihre bisherige Betätigung im Rahmen der infolge des Verbots aufgelösten Vereinigung auch in Zukunft fortsetzen zu können. Die K könne somit im Rahmen ihrer Anfechtungsklage rügen, dass das Vereinsgesetz nicht als Rechtsgrundlage für das Verbot des Vereins anzuwenden ist und es sich um keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG handele. Das BVerwG führt hierzu aus, dass § 3 VereinsG als Rechtsgrundlage bzw. das VereinsG im Allgemeinen nicht durch das Telemedienrecht verdrängt wird. Mit dem Verbotsbescheid soll in erster Linie die Auflösung des Personenzusammenschlusses, der sich hinter der Organisation verbirgt, bezweckt werden. Daher sei dies ohnehin nicht im Rahmen der Anwendbarkeit des VereinsG sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe zu thematisieren. Überdies stellt das BVerwG klar, dass es sich bei V um einen Vereins i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handele. So handelt es sich auch bei solchen Organisationen, dessen Hauptzweck in der Verbreitung von Meinungsbeiträgen und Nachrichten besteht, um Vereine in diesem Sinne. Ferner sei das tatsächliche Vorliegen der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG unerheblich. Lediglich V selbst könne ein Fehlen dieser geltend machen. Vereinsmitgliedern ist das Herbeiführen einer gerichtlichen Kontrolle für den Verein nicht möglich. Dies obliegt allein dem Verein selbst. Eine sogenannte Interessentenklage, also eine Klage desjenigen, der an der Aufhebung einer Verwaltungsgerichtsentscheidung ein eigenes, künftiges oder materielles Interesse hat, ohne letztlich eine eigene Rechtsverletzung zu erleiden, verbietet sich. D. In der Prüfung Klage vor dem BVerwG I. Zulässigkeit (P) Klagebefugnis II. Begründetheit 1. Anwendbarkeit des VereinsG 2. V als Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG E. Zur Vertiefung Werdermann, Vereinsverbote gegen Medienorganisationen in NVwZ 2019, 1005 bis 1011. Entscheidung-der-Woche-14-2021 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2023 (SR) Yael Prantl Lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten begründen regelmäßig noch nicht die Übernahme einer Beistandspflicht und das Vorliegen einer Garantenstellung aufgrund einer Gefahrengemeinschaft, die über die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB hinausgeht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 11.9.2019 - 2 StR 563/18 in: BeckRS 2019, 34879 A. Orientierungs - oder Leitsätze (Leitsätze der Verfasserin) 1. Lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten begründen regelmäßig noch nicht die Übernahme einer Beistandspflicht und das Vorliegen einer Garantenstellung aufgrund einer Gefahrengemeinschaft, die über die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB hinausgeht. 2. Allein aus der Einleitung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnen Hilfeleistung. Es handelt sich lediglich um die (ungenügende) Erfüllung einer aus § 323c StGB obliegenden Pflicht und nicht um die Übernahme einer Obhut. 3. Wer eine Gefahrenquelle schafft, den trifft eine Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB nicht, wenn die Gefahr sich aufgrund einer unvorhersehbaren Selbstgefährdung realisiert hat. B. Sachverhalt A, B und C trafen sich nachts auf dem Gelände einer Schule, um dort zusammen einen Joint mit Spice zu rauchen, der den Wirkstoff 5F-ADB enthält. Dieses synthetische Cannabinoid wirkt erheblich stärker als normales THC, unterlag zu diesem Zeitpunkt aber weder dem BtMG noch dem NpSG. Der sichtlich alkoholisierte M kam zufällig auf die Gruppe zu und fragte, ob er den Joint auch mal haben dürfe. A und B verwehrten ihm die Bitte und betonten, dass es sich bei dem Joint um "starkes Zeug" handele. Daraufhin reagierte M lautstark mit "Kindergarten" und nahm dem B eigenmächtig den Joint aus der Hand. M rauchte mehrere Züge, bis er regungslos zusammenbrach. A, B und C brachten ihn in eine "Art stabile Seitenlage". Weitere Hilfemaßnahmen, wie das Absetzen eines Notrufs, strengten sie nicht an. Im Laufe der Nacht verstarb M an einem zentralen Regulationsversagen, verursacht durch eine Mischintoxikation von Alkohol und dem synthetischen Cannabinoid 5F-ADB sowie einer Vorerkrankung. Bei unverzüglichen Absetzen eines Notrufs wäre eine Rettung zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. A, B und C erkannten weder den tödlichen Ausgang des Geschehens noch nahmen sie Ms Tod billigend in Kauf. Strafbarkeit von A, B und C? C. Anmerkungen Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Angeklagten lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB zu verurteilen seien. Eine weitergehende Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen und Aussetzung mit Todesfolge sei aufgrund der mangelnden Garantenstellung der Angeklagten zu verneinen. Der Senat setze sich in dieser Entscheidung geradezu lehrbuchartig mit der Begründung einer Garantenstellung im Zusammenhang des gemeinsamen Drogenkonsums auseinander. Eine solche ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch weder aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch aus einem pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten und auch nicht aus der Schaffung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft kann zwar gegenseitige Hilfspflichten und damit eine Garantenstellung begründen, aber nur, wenn darüber hinaus erkennbar eine Schutzfunktion übernommen wird. Davon abzugrenzen sind lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten, die eher zufällig entstehen. Die Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz entfällt bei eigenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung, da sich dann gerade das vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Eine Garantenstellung könne sich laut BGH auch nicht dadurch ergeben, dass die Täter eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten und die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen nicht getroffen haben. Die Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB entfalle, wenn sich die Gefahr aufgrund einer unvorhersehbaren Selbstgefährdung realisiert hat. Eine Garantenstellung der Angeklagten ist im Ergebnis daher zu verneinen, sodass nur eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Frage kommt. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 222 I, 13 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a)-e) Taterfolg, Unterlassen trotz Möglichkeit, Quasikausalität, Obj. Fahrlässigkeit, Obj. Zurechnung f) Garantenpflicht (P) aa) Zugehörigkeit zu einer Gefahrengemeinschaft bb) Tatsächliche Übernahme cc) Ingerenz dd) Gefahrengemeinschaft (P) (1) Freiverantwortliche Selbstgefährdung (2) Unvorhersehbare Selbstgefährdung II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. § 323c I StGB E. Literaturhinweise Nussbaum, Konsum eines Joints - zur Garantenstellung aus Ingerenz bzw. Schaffung einer Gefahrenquelle, ZJS 1/2021, 86; Ladiges, Keine Garantenpflicht bei eigenmächtigen Konsum von Betäubungsmitteln, RÜ 4/2020, 231. Entscheidung-der-Woche-38-2023 .pdf PDF herunterladen • 238KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) Berenike Müggenburg Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VII ZR 112/24 in: BeckRS 2025, 33522 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. B. Sachverhalt Der Kl. beauftragte die Bekl. am 10. August 2009 mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. Der Kl. machte in der Folgezeit Mängel an dem Fahrsilo geltend. Im Februar 2013 leitete der Kl. ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches im Juni 2015 beendet war. Der Kl. erhob im Juli 2015 Klage und begehrt die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 120.000 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten und die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten zur Feststellung der Mängel i.H.v. 5.249,76 €. Mit Zustellung der Klageschrift bei der Bekl. am 23. Juli 2015 hat der Kl. der Bekl. eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2015 gesetzt. Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn der erlangte Vorteil allein darauf beruht, dass die Mängelbeseitigung verzögert erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet im Grundsatz nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Besteller den Mangel bei Abnahme kennt und sich seine Mängelrechte nicht vorbehält. Eine Kürzung des Vorschussanspruchs gem. § 637 Abs. 3 BGB wegen zwischenzeitlicher Nutzung scheidet daher aus. Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch Neuherstellung, so hat der Besteller gem. §§ 635 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Herauszugeben sind demnach lediglich Vorteile, welche auf dem Gebrauch des mangelhaften Werks beruhen. Ein Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werkes selbst beruhen, ist dabei gesetzlich nicht vorgesehen. Demnach kann erst recht keine andere Wertung für die Fälle der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung vorgenommen werden. Anzurechnen sind dem Besteller jedoch Sowieso-Kosten, jene Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin teurer gewesen wäre. C. Anmerkungen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die eingelegte Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise dahin abgeändert, dass die Höhe des Vorschusses um ein Drittel gekürzt werden sollte. Die darauffolgende Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Umfang des Vorschussanspruchs aufgrund einer Vorteilsausgleichung im Wege eines Abzugs neu für alt zu kürzen, ist rechtfehlerhaft. D. In der Prüfung I. Anspruch des Kl. auf Zahlung eines Vorschusses aus § 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3, 650a Abs. 1 S. 1 BGB 1. Werkvertrag in Form eines Bauvertrages 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Erfolglose Fristsetzung 4. Vorschuss i.H.v. den erforderlichen Aufwendungen (P) Berücksichtigung des Abzugs Neu für Alt? 5. Kein Ausschluss 6. Keine Verjährung II. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24; in: BeckRS 2025, EdW, Entwurf, Berenike 2 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2023 (SR) Laura Schlunk § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 459/21 in: NStZ 2023, 605 Beck RS 2023, 15360 A. Orientierungs - oder Leitsatz § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Das ist bei einem Unterlassen durch zwei Garanten nicht der Fall. B. Sachverhalt Die Angeklagte (A) brachte Mai 2015 ein gemeinsames Kind mit dem ebenfalls Angeklagten (B) zur Welt. Das Kind (K) wurde vollständig gesund geboren. Nach der Geburt kamen die Angeklagten nicht den Bedürfnissen von K nach. Insbesondere die Ernährung des K wurde vernachlässigt, woraufhin bei einer ärztlichen Untersuchung ein leichtes Untergewicht festgestellt wurde. Ein nachfolgender Kontrolltermin wurde nicht wahrgenommen. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage und den depressiven Verstimmungen der A, wurde K in der Folgezeit weiter nicht ausreichend ernährt. Im Mai 2019 vernahm A ein Röcheln aus dem Kinderzimmer der K, die sich in einem lebensgefährlichen Zustand befand. B konnte K nur noch im regungslosen Zustand auffinden. Im Krankenhaus wurde K wiederbelebt und ein "Hungerdarm" aufgrund von Mangelernährung festgestellt. Dieser hat bei K bleibende Entwicklungsschäden hinterlassen. Haben sich A und B wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen, nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das Landgericht bejahte eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 StGB. Der BGH lehnte die Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung dagegen ab. Laut BGH sei es fraglich, ob der Tatbestand der gemeinsamen Begehung der Körperverletzung überhaupt durch ein Unterlassen begangen werden könne. Handele es sich um eine gemeinschaftliche Begehung, bei der ein Täter aktiv beteiligt sei und ein weiterer Täter nur rein passiv dazu tritt, so könne schon hier keine Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen werden. Der Wortlaut stelle zwar keine besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Tatbegehung, jedoch lasse sich bereits aus dem Zweck der Norm erfassen, dass diese nicht durch bloßes Unterlassen erfüllt werden könne. Nach Ansicht des BGH, sei insbesondere die gesteigerte Gefährlichkeit maßgeblich für die höhere Strafandrohung der Qualifikation. Diese bestehe vor allem in dem Zusammenwirken von mehr als einem Täter und den damit verringerten Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten des Opfers. Eine solche gesteigerte Gefährlichkeit könne nicht durch das bloße Unterlassen mehrerer anwesender Personen gegeben sein. Der BGH führte weiter aus, dass die erhöhte Strafandrohung der Qualifikation daher nur durch ein aktives Tun mehrerer Täter gerechtfertigt werden könne. Im vorliegenden Fall haben A und B es unterlassen K regelmäßig Nahrung zuzuführen. Es kann kein aktives Tun, sondern lediglich ein Unterlassen festgestellt werden. Die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wurde nicht erfüllt. A und B haben sich nicht nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg aa) Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB bb) Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB b) Nichtvornahme der gebotenen Rettungshandlung c) Hypothetische Kausalität d) Garantenstellung e) Entsprechungsklausel 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit/Schul E. Literaturhinweise Hardtung in: MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 224 Rn. 33-39; Eschelbach in: BeckOK StGB, 58. Edition 2023, § 224 Rn. 37-40; BeckRS 2015, 14860. Entscheidung-der-Woche-50-2023 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 49-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2021 (SR) Lucas Haak Das Rechtsbewährungsprinzip muss einem Rückgriff auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur weichen, soweit dem Täter die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 126/21 in: RÜ 2021, 782 BeckRS 2021, 29594 HRRS 11/2021, S. 446 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Rechtsbewährungsprinzip muss einem Rückgriff auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur weichen, soweit dem Täter die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar ist. 2. Für das subjektive Rechtfertigungselement in § 32 StGB ist es ausreichend, wenn der subjektive Verteidigungswille des Täters im Rahmen eines sog. handlungsleitenden Zweckbezugs nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wird. B. Sachverhalt (vereinfacht) E erwirbt bei A und B mehrere Gramm Kokain. Nach dem Konsum beschwert sich E über die in seinen Augen mindere Qualität und fordert noch in derselben Nacht – erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln – den Kaufpreis zurück. B lehnt dies ab. In der Folge entwickelt sich eine verbale Auseinandersetzung, in dessen Verlauf E ein eigens für diese Situation mitgeführtes Küchenmesser aus seiner Jackentasche hervorholt. Von der Eskalation überrascht, lässt B seine Sporttasche mit insgesamt 2500 Euro Bargeld fallen, die E an sich nimmt und davonläuft. Geistesgegenwärtig bewaffnet sich A mit einem Besenstiel und nimmt sofort die Verfolgung auf. Um A auf Abstand zu halten, führt E mit dem Küchenmesser zunächst noch Abwehrbewegungen in Richtung seines Verfolgers aus und fügt ihm dabei oberflächliche Schnittverletzungen zu. Allerdings holt A den E alsbald ein und schlägt mit dem Stiel aus „Wut und Verärgerung“ auf den Kopf des E ein, wobei schmerzhafte Hämatome entstehen. A kommt es dabei gerade darauf an, dem E „eine Abreibung zu verpassen“. Um sich den Kopfschlägen zu entziehen, lässt E die Tasche fallen und verschwindet. War das Handeln des A gerechtfertigt? C. Anmerkungen A hat unproblematisch den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 StGB erfüllt. In Betracht kommt aber eine Rechtfertigung wegen Notwehr gem. § 32 StGB. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Notwehrlage gem. § 32 Abs. 2 StGB, also ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff. Unstreitig stellen schon die erlittenen Schnittverletzungen des A einen gegenwärtigen Angriff dar. Einer etwaigen Rechtfertigung durch die Verfolgungssituation steht entgegen, dass E durch das Entwenden der Sporttasche seinerseits eine Nothilfelage gem. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB geschaffen hat. Somit trifft E – zumindest solange er noch im Besitz der Tasche ist – eine Duldungspflicht. Eine Notwehrlage besteht. Die Notwehrhandlung müsste erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist die Notwehr, wenn keine gleich geeigneten, aber milderen Mittel existieren. Als milderes Mittel könnten hier Schläge auf die Hand in Betracht kommen. Allerdings folgt aus dem Rechtsbewährungsprinzip des schneidigen § 32 StGB, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen“ braucht. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel ist nur dann zurückzugreifen, wenn dem Täter die damit verbundenen Verkürzungen der Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar sind. Hier war E mit einemKüchenmesser bewaffnet, sodass die Folgen eines Fehlschlages nur schwer kalkulierbar waren. A ist insoweit nicht gehalten, ein solches mit Unsicherheiten behaftetes Risiko auf sich zu nehmen. Der Gebotenheit könnte aber die akute Kokainintoxikation des E entgegenstehen. Wenn schon das einfache Recht in §§ 19, 20, 35 StGB gegenüber schuldlos Handelnden Nachsicht übt, dann müsse dies erst Recht bei der sozialethischen Ausfüllung des Notwehrrechts berücksichtigt werden. Indes ist nicht ersichtlich, inwieweit E durch den Drogenkonsum nur eingeschränkt schuldfähig war. Schon wegen der Flucht- und Abwehrhandlungen ist eine Zurechnungsfähigkeit des E in dubio pro reo anzunehmen. Gem. des ausdrücklichen § 32 Abs. 2 StGB („um“) muss A auch mit einem Verteidigungswillen gehandelt haben. Problematisch könnte sein, dass A zwar positive Kenntnis von der Notwehrlage hatte, vorrangig dem E jedoch eine „Abreibung“ verpassen wollte. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass für den Verteidigungswillen allein die Kenntnis von der Notwehrlage ausreichend sei. Die Forderung eines Wollenselements würde auf ein „Gesinnungsstrafrecht“ zulaufen und den Täter trotz objektiver Rechtfertigung bestrafen, da er innerlich einen anderen Zweck verfolgte. In der Rechtsprechung wird einschränkend ein sog. „handlungsleitender Zweckbezug“ gefordert. Denn ohne voluntatives Element würde dem Täter ein „Freibrief“ für Verletzungshandlungen erteilt, die mit dem Gerechtigkeitsempfinden der Allgemeinheit unvereinbar seien. Ein solcher Zweckbezug liegt hier vor, da A bereits verletzt wurde und daher erkennbar auch zur eigenen Verteidigung handelte. Ferner ließe sich hören, dass A im Rahmen der Nothilfe gem. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB auch die Wiedererlangung des Geldes erstrebte. Ein Streitentscheid ist damit entbehrlich. A handelte gem. § 32 Abs. 2 StGB in jedem Falle gerechtfertigt. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit des A wegen §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 StGB 1. Tatbestand 2. Rechtfertigung (P) Notwehr, § 32 StGB E. Zur Vertiefung Rengier, Strafrecht AT, 13. Auflage 2021, § 18 Rn. 36 f., 66, 104 f. Entscheidung-der-Woche-49-2021 .pdf PDF herunterladen • 86KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2022 (ÖR) Lisa Mariß Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 in: NVwZ 2022, 401 A. Orientierungs- oder Leitsatz Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Die dort genannten Fallgruppen sind daher um weitere Konstellationen zu erweitern, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht. Der § 44 a VwGO bedarf daher im Einzelfall der verfassungskonformen Auslegung. B. Sachverhalt Im April 2021 ordnete die Deutsche Telekom AG bei der Bundesbeamtin A eine ärztliche Untersuchung an, da Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestünden. A erhob gegen diese Anordnung Widerspruch und beantragte am gleichen Tag vor dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Untersuchungsanordnung sei isoliert anfechtbar und verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antrag der A hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss änderte dies. A erhob somit im August 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde und rügt darin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. Der Schwerpunkt soll hier in der Begründetheit die Prüfung der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist auch im Rahmen der Auslegung des § 44a VwGO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen (vgl. § 44 a VwGO) dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und damit jedenfalls auch der Gewährleistung effektiven, zügigen Rechtsschutzes, darf aber für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Oktober 2020 klargestellt, dass eine solche Untersuchungsanordnung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift. Die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung bedürfen daher hinreichendem Anlass, welche dem Beamten noch vor dem Untersuchungstermin mitzuteilen sind, um ihm den effektiven Rechtsschutz bereits vor Durchführung gewähren zu können. Den Verweis, dass der Beamte auch im Rahmen eines möglichen Zurruhesetzungsverfahrens nachträglichen Rechtsschutzes ersuchen kann genügt nicht. So ist das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar. Selbst bei einem positiven Ergebnis bzgl. der Dienstfähigkeit bestünde kein ausreichender Rechtsschutz, da keine Zurruhsetzungsverfügung erlassen werden würde und damit kein Rechtsweg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsordnung offen stünde. Ebenso sei für den Beamten nicht prognostizierbar, ob eine Anordnung nun rechtmäßig sei oder nicht, sodass dieser das Prognoserisiko zu tragen hätte. Bei Nichtbefolgung der Anordnung müsste der Beamte allerdings mit Sanktionen rechnen, da das Nichtbefolgen einer Weisung ein Dienstvergehen darstellt und ein dienstrechtliches Verfahren mit sich ziehen kann. Der Fall zeigt die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten Fallbearbeitung. Die Rechtsfolge des effektiven Rechtsschutzes führt hier zur im Einzelfall gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 44a VwGO. D. In der Prüfung Art. 19 Abs. 4 GG I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Jemand 2. Öffentliche Gewalt 3. Rechtsverletzung II. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Krugmann, Die Rechtsweggarantie des GG – Zum Gebot eines qualitativen Rechtsschutzes, ZRP 2001, 306. Entscheidung-der-Woche-37-2022 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2026 (SR) Max Teddy Arbabian Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 14.08.2025 - V StR 520/24 in: BeckRS 2025, 37659 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. 2. Die Freiverantwortlichkeit ist ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschluss dient. Dabei ist auf den Willen des Suizidenten abzustellen. Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich und die Mitwirkung eines anderen ist straflos. 3. Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten. 4. Ist der Suizid nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen. 5. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, unabhängig davon, ob diese auf der Erkrankung oder auf einer anderen Ursache beruhen. B. Sachverhalt Die depressive Geschädigte suchte nach einem Weg, sich selbst das Leben zu nehmen und stieß bei Internetrecherchen auf den Beklagten, welcher seine Dienste als "Freitotbegleiter" anbot. Kurze Zeit später trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte in ihrer Wohnung. Im Zuge dieses ersten Treffens vereinbarten beide einen Termin für ihren Suizid. Am Tag des Suizidversuchs übergab der Angeklagte der Geschädigten 80 Tabletten Chloroquin. Diese nahm sie als Granulat ein und trank drei Flaschen Diazeparn, bis sie einschlief. Einige Stunden später erbrach sie sich mehrmals, wodurch die eingenommenen Stoffe ihre tödliche Wirkung nicht entfalten konnten. Am nächsten Tag informierte eine Angehörige der Geschädigten die Rettungskräfte, die die Geschädigte wegen drohender Selbstgefährdung in ein Krankenhaus brachten, wo sie durch richterliche Anordnung in der psychiatrischen Abteilung untergebracht wurde. Nachdem sie aus der Abteilung entlassen wurde, bat die Geschädigte den Angeklagten um Unterstützung bei einem erneuten Suizidversuch. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er legte ihr am selben Tag einen intravenösen Zugang, an den er einen Infusionsbeutel anschloss, den er mit einer tödlichen Dosis des von ihm mitgebrachten und nicht frei verfügbaren Narkosemittels Thiopental versetzt hatte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb binnen weniger Minuten. C. Anmerkungen Das Landgericht hat die Mitwirkung des Angeklagten am Suizid der Geschädigten als Totschlag in mittelbarer Täterschaft bewertet. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Willensbildung der Geschädigten mehrere Defizite aufwies, die gegen die Freiverantwortlichkeit ihrer Entscheidung sprechen. Der Angeklagte steuerte das Verhalten der Geschädigten, in dem er sie gezielt manipulierte und falsche Zusicherungen traf. Er erkannte die durch Depression bedingte fehlende Freiverantwortlichkeit und Ambivalenz der Geschädigten und nutzte diese bewusst aus. Für die tödliche Handlung erbrachte er wesentliche Tatbeiträge, in dem er das nicht frei verfügbare Narkosemittel beschaffte und die Infusion vorbereitete. Deshalb hatte er die Tatherrschaft inne und ist als mittelbarer Täter anzusehen. Die krankheitsbedingten Defizite, die mangelnde innere Festigkeit ihres Entschlusses und die falsche Zusicherung des Angeklagten hätten dazu geführt, dass sie ihren Suizidentschluss nicht freiverantwortlich getroffen habe. Gleiches konnte für den ersten Suizidversuch nicht sicher festgestellt werden, so dass der Angeklagte von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wurde. D. In der Prüfung § 25 I Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Eintritt des Erfolges b. Handlung des Tatmittlers c. Steuerung des Tatmittlers 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Etwaige weitere subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Neumann StGB vor § 211 Rn. 62, 63. NJW- Spezial 2026, 120. Entscheidung der Woche 14-2026 .pdf PDF herunterladen • 1.08MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR) Rocky Glaser Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH, Rs. C-42/17 (Taricco II) in: NJW 2018, 217 ECLI:EU:C:2017:936 A. Orientierungs- oder Leitsatz Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen. Dies gilt nicht, soweit ihre Nichtanwendung wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt. B. Sachverhalt Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines italienischen Strafverfahrens zu Mehrwertsteuerstraftaten. Der EuGH hatte sich bereits in seinem Urteil „Taricco I“ mit einschlägigen italienischen Verjährungsvorschriften beschäftigt. Verkürzt hat der Gerichtshof die entsprechenden Vorschriften vor den unmittelbar anwendbaren Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV für unionsrechtswidrig befunden, da die Frist für eine effektive Strafverfolgung zu kurz sei. Das Unionsrecht entfalte soweit einen Anwendungsvorrang der zur Nichtanwendung der Verjährungsnormen führe. In einem ähnlich gelagerten Fall waren nunmehr die Konsequenzen dieser Entscheidung vor den italienischen Gerichten auf dem Prüfstand. Der italienische Verfassungsgerichtshof (Corte costituzionale) legte dem EuGH entsprechende Fragen aus der resultierenden Konfliktlage vor. Die italienische Rechtsordnung ordnet die Verjährung dem materiellen Strafrecht zu, eine Nichtanwendung ohne hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und sei damit unvereinbar mit der italienischen Verfassung. C. Anmerkungen Vor dem aktuellen Konflikt Polens mit der Europäischen Union bezüglich der polnischen Justizreform besitzt die vorliegende Entscheidung des EuGH besondere Relevanz. Das Kernproblem ist das Verhältnis nationaler Verfassungsvorbehalte zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht. Der EuGH hat diesen Konflikt vorliegend ohne grundlegende dogmatische Klärung entschärft. Dementsprechend vielfältige Deutungen existieren im Schrifttum. Das BVerfG prüft in derartigen Konstellationen bekanntermaßen mehrere Punkte an. Neben der Solange-Rechtsprechung ist insoweit die Prüfung der Verletzung der Verfassungsidentität sowie der Ultra-Vires-Kontrolle zu nennen. Inwieweit derartige nationale Vorbehalte mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wird sich maßgeblich im aktuellen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland bezüglich der „PSPP-Entscheidung“ des BVerfG in Form einer EuGH-Entscheidung manifestieren. D. In der Prüfung In der konkreten Prüfungssituation sollte man sich vor Augen halten, ob man aus europarechtlicher oder nationalrechtlicher Perspektive prüft, um sich ggf. entsprechend intensiv mit den nationalen Verfassungsvorbehalten auseinanderzusetzen. I. Nationale Rechtslage II. Anwendungsvorrang des Unionsrechts (P) Nationale Verfassungsvorbehalte E. Zur Vertiefung Zu Taricco II: Ruffert, Entscheidungsbesprechung: Vorrang des Unionsrechts und Grundrechtsschutz, JuS 2018, 496; Wegner, Vorhang zu und alle Fragen offen? – Zum Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nach „Taricco II“, 20.12.2017 – https://www.juwiss.de/143-2017/ (22.07.2021); Entsprechend zum deutschen Recht: Ludwigs/Sikora, Der Vorrang des Unionsrechts unter Kontrollvorbehalt des BVerfG, EWS 2016, 121; Terhechte, Nationale Gerichte und die Durchsetzung des EU-Rechts, EuR 2020, 569. Entscheidung-der-Woche-29-2021 .pdf PDF herunterladen • 68KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) Klara Stolz Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 481/17 in: BeckRS 2018, 28869 NStZ 2018, 708-711 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl gem. §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB. Sie tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. B. Sachverhalt Die Angeklagten brachen im Zeitraum von April bis Oktober 2016 in wechselnder Besetzung in 19 Fällen im K-Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen ein. Dabei stahlen sie Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört oder es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw. Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen 19 Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. C. Anmerkungen Zunächst wurde die Ansicht vertreten („Konsumtionslösung“), dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliege, wenn vollendeter Einbruchdiebstahl (in Form des schweren Bandendiebstahls bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahls) und Sachbeschädigung zusammentreffen. Danach scheide Gesetzeseinheit zugunsten der Klarstellungsfunktion von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf der Einbruchtat abweiche, von einem eigenen Unrechtsgehalt geprägt sei und sich nicht mehr als typische Begleittat erweise. Hiervon abweichend entschied der Senat, dass bei (vollendetem) Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets tateinheitlich gem. § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht werde und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurückstehe, gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Dabei sind Erwägungen gem. § 52 Abs. 1 StGB maßgebend. Danach ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Eine Einbruchtat geht jedoch nicht „regelmäßig“ mit einer Sachbeschädigung einher. In rechtlicher Hinsicht setzt die Tathandlungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Von einer regelmäßigen „Begleittypik“ der Sachbeschädigung kann daher in einer Reihe von Einbruchkonstellationen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB bei einem Einbruchdiebstahl ist nicht vorgezeichnet, sie hängt vom Einzelfall ab. Auch der Wertungswiderspruch bei einem Vergleich von versuchter und vollendeter Einbruchtat erscheint gravierend. Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 1 StR 470/00), wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung zu verurteilen. Vollendet der Täter hingegen die Wegnahme „mit hinreichender“ Tatbeute, entfällt nach der „Konsumtionslösung“ die Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angemessenen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollendung der Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem – bezogen auf die Sachbeschädigung- weniger umfassenden Schuldspruch belegt würde. D. Zur Vertiefung Siehe zu Konkurrenzen im Allgemeinen Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018, § 56 Rn. 1ff.; im Speziellen Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 87 m.w.N. Entscheidung-der-Woche-23-2019 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) Dean Weigel Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24 in: BeckRS 2025, 20344 A. Orientierungs- und Leitsätze Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. B. Sachverhalt Der Bekl. inserierte im Jahre 2020 als privater Verkäufer auf einer Onlineplattform ein Kraftfahrzeug der Marke MG des Baujahrs 1973. Als Zustandsnote wurde im Inserat „2-3“ angegeben. Nach Kontaktaufnahme durch den Kl. schlossen die Parteien über das Fahrzeug einen schriftlichen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 13.800 €. Dabei wurde die Sachmängelhaftung mit Ausnahme der Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist oder bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen. Ferner enthielt der Kaufvertrag die folgende Klausel: „Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2 - 3“. Bei Vertragsschluss lagen dem Kl. zwei Gutachten bezüglich des Fahrzeuges vor. Das erste Gutachten stammt aus dem Jahre 2011 und weist eine Zustandsnote von „2,0“ aus. Das andere, neuere Gutachten aus dem Jahre 2017 gab eine Zustandsnote von „3-“. Das Fahrzeug wurde dem Kl. im Mai 2020 übergeben. Im Januar 2022 stellte er das Fahrzeug bei dem TÜV Nord zur Hauptuntersuchung vor. Die Erteilung einer Prüfplakette wurde wegen erheblicher Mängel abgelehnt. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Bekl. unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. C. Anmerkungen Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die vom Kl. eingelegte Revision hatte Erfolg und der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein entsprechender Anspruch des Kl. könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ergeben. Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag. Es müsste ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang erfolgte mit der Übergabe des Fahrzeugs im Mai 2020, vgl. § 446 S. 1 BGB. Ein Sachmangel kommt in Form einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Dafür müsste die Angabe der Zustandsnote „2-3“ im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Eine solche setzt nach st. Rspr. des VIII. Zivilsenats des BGH voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Kaufverträgen über Oldtimer ist die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustands eines Oldtimers und haben somit maßgeblichen Einfluss auf deren Wert. Auf Grund dieser erheblichen rechtlichen und praktischen Bedeutung ist daher beim Kauf von Oldtimern bei Angabe von Zustandsnoten regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine derartige Vereinbarung sprechen. Dies gilt auf Grund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung der Zustandsnoten auch für Privatverkäufer. Für eine verbindliche Zusage des Zustandes spricht im konkreten Fall bereits das Wort „verbindlich“ im Kaufvertrag. Es handelt sich bei der Angabe der Zustandsnote „2-3“ auch nicht um eine bloße Mitteilung fremden Wissens aus den vorgelegten Gutachten. In keinem der Gutachten ist von einer Zustandsnote „2-3“ die Rede und dies würde auch nicht den Mittelwert der Bewertungen darstellen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont bezieht sich die Zustandsnote ferner auf den aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Dazu enthalten die Gutachten jedoch keine Angabe. Somit liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts ließ es der BGH jedoch offen, ob tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorlag und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss umfasst die Beschaffenheitsvereinbarung bereits dem Wortlaut nach nicht. Falls tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Zustands- note „2-3“ vorliegt, besteht der geltend gemachte Anspruch des Kl. Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, §§ 348, 320 BGB. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 S. 1 BGB (P) Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung III. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung IV. Kein Ausschluss der Gewährleistung V. Rücktrittserklärung, § 349 BGB E. Literaturhinweise Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 3 Rn. 10f Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2023 (SR) Morris Timme Auch wenn Straßenblockaden mit Klebeaktion auf den Klimawandel hinweisen, sind sie als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin, Urt. v. 18.01.2023 - 518 Ns 31/22 in: RÜ 6/23, 376 f. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Auch wenn Straßenblockaden mit Klebeaktion auf den Klimawandel hinweisen, sind sie als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. 2. Für die Frage der Verwerflichkeit bei der Mittel-Zweck-Relation ist vor allem das Gewicht des Eingriffs in die Rechte Dritter entscheidend. B. Sachverhalt Um öffentliche Aufmerksamkeit für die seiner Meinung nach unzureichenden Maßnahmen der Bundesregierung gegen ein Fortschreiten des Klimawandels zu erregen, beteiligt sich Klimaaktivist K, Mitglied der „Letzten Generation“, am 04.02.2022 gegen 7:15 Uhr mit elf weiteren Personen an einer vorher nicht angemeldeten und bewusst im Berufsverkehr gebildeten Straßenblockade auf der stark befahrenen Berliner Bundesautobahn 100. Die Teilnehmer bildeten eine Menschenkette, von denen sich die ganz außen Sitzenden auf der Straße festgeklebt haben. Die Beteiligten hatten mehrere Transparente mit den Aufschriften „Aufstand der letzten Generation“ und „Essen retten – Leben retten“ ausgebreitet. Die Versammlung wurde durch Wegtragen der Teilnehmer aufgelöst (u.a. der K um 7:51 Uhr), da auf die Anweisung der Polizei, sich auf einen naheliegenden Gehweg auf einer Brücke zu begeben, keine Reaktion erfolgte. Die angeklebten Aktivisten konnten erst um 8:45 Uhr von der Fahrbahn entfernt werden. Dies führte dazu, dass zwischen 7:15 Uhr und 8:45 Uhr kein Fahrzeug die Ausfahrt passieren konnte. Folglich kam es zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zahlreicher Fahrzeuge. K ist der Auffassung, dass sein Tun bloßer „ziviler Ungehorsam“ und wegen des „Klimanotstands“ gerechtfertigt sei. Strafbarkeit des K gem. § 240 Abs. 1 StGB? C. Anmerkungen Das Amtsgericht hat eine Strafbarkeit des K gem. § 240 Abs. 1 StGB wegen Nötigung angenommen. Das Landgericht hat dem in der Berufungsinstanz zugestimmt. Es bestätigte das Vorliegen des Gewaltbegriffs i.S.d. § 240 StGB, da der dafür erforderliche physische Zwang zwar nicht für die direkt vor den Protestierenden stehenden Fahrzeugführer zu spüren war, jedoch für die hinter diesen - also in zweiter Reihe und weiteren, dahinter befindlichen Reihen - stehenden Fahrzeugführer („Zweite-Reihe-Rspr.“). Durch die an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeuge liegt weiterhin ein Nötigungserfolg vor. K handelte auch vorsätzlich, insbesondere hat er die Tat während der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Fraglich ist, ob der K auch rechtswidrig gehandelt hat. Allgemeine Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht einschlägig. Jedoch muss die Rechtswidrigkeit auch positiv festgestellt werden, da diese gem. § 240 Abs. 2 StGB nur vorliegt, wenn die Tat als verwerflich anzusehen ist. Straßenblockaden sind nicht per se als verwerflich anzusehen, da sie dem Grundrechtsschutz des Art. 8 GG unterfallen, auf welchen sich der K auch beruft. Für die Prüfung der Verwerflichkeit ist eine Prüfung der Mittel-Zweck-Relation vorzunehmen, bei der das Gericht die politischen Ziele der Versammlung weder zu bewerten noch als Zweck im Rahmen der Mittel-Zweck-Relation zu berücksichtigen hat. Als Zweck der Versammlung hat das Gericht die gezielte Lahmlegung des Verkehrs angenommen, um öffentliche Aufmerksamkeit für die politischen Ziele der Teilnehmer zu erregen. Berücksichtigt wurden auch die Umstände des Einzelfalls. Durch die Länge der Blockade von anderthalb Stunden und der fehlenden vorherigen Bekanntgabe mussten die Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Freiheitsbeschränkung hinnehmen, ohne dass sie sich auf diese vorbereiten konnten. Zudem war den Blockierten ein spontanes Ausweichen nicht möglich. Zwar wurde ein gewisser Sachbezug zwischen den Schadstoffemissionen der blockierten Fahrzeuge und dem Fortschreiten des Klimawandels gesehen, dieser wurde jedoch als zu gering erachtet. Im Ergebnis wurde die Straßenblockade als verwerflich bewertet, womit die Tat auch rechtswidrig ist. Folglich hat sich K wegen Nötigung gem. § 240 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung § 240 Abs. 1 StGB I. Obj. Tatbestand 1. Nötigungshandlung 2. Nötigungserfolg 3. Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg II. Subj. Tatbestand III. Rechtswidrigkeit 1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen 2. Verwerflichkeit a) aufgrund des Zwecks b) aufgrund des Mittels oder c) aufgrund der Mittel-Zweck-Relation IV. Schuld V. Strafzumessung, § 240 IV VI. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoStGB/Sinn, 4. Auflage 2021, StGB § 240 Rn. 139 ff.; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 240 Rn. 14 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Auflage 2019, StGB § 240 Rn. 29. Enscheidung-der-Woche-26-2023 .pdf PDF herunterladen • 213KB Zurück Nächste

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