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- Entscheidung der Woche 50-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2019 (SR) Nathalie Hamm Die Entsorgung von Lebensmitteln eines Supermarktes in einen Abfallcontainer beinhaltet nicht zwingend einen Eigentumsverzicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayObLG München - 206 StRR 1013/19, 206 StRR 1015/19 in: BeckRS 2019, 24051 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Herrenlos und damit nicht „fremd“ i. S. d. § 242 StGB sind u.a. Sachen, bei denen der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt (§ 959 StGB). Der Verzichtswille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann sich auch aus dem nach außen erkennbaren Verhalten des Eigentümers ergeben, z.B. durch Wegwerfen einer Sache. Ob in der Besitzaufgabe ein Eigentumsverzicht liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Die Entsorgung von Lebensmitteln eines Supermarktes in einen Abfallcontainer beinhaltet nicht zwingend einen Eigentumsverzicht. Steht der Container vielmehr abgesperrt auf dem Firmengelände zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereit, macht der Eigentümer für Dritte deutlich erkennbar, dass keine Einwilligung in eine Mitnahme besteht, sondern das Eigentum nur zugunsten einer andere Person – dem Entsorgungsunternehmen – aufgegeben wird. B. Sachverhalt Die Angeklagten A und B begaben sich auf das Firmengelände des S-Marktes in den Anlieferbereich. Dort waren in einem verschlossenen Abfallcontainer Lebensmittel zur Abholung durch ein gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden. Diesen Container öffneten A und B mithilfe eines mitgebrachten Schraubenschlüssels, entnahmen zahlreiche Lebensmittel und verließen sodann das Gelände des S-Marktes. C. Anmerkungen Das BayObLG beschäftigt sich mit einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls. Dabei ist bereits die Tauglichkeit der Lebensmittel als Tatobjekte i. S. d. § 242 Abs.1 StGB fraglich: Das Wegwerfen durch den Supermarktbetreiber könnte eine Dereliktion (vgl. § 959 BGB) darstellen, infolge derer die Lebensmittel herrenlos und damit nicht mehr „fremd“ wären. Eine solche Dereliktion erfordert, dass der Eigentümer den Besitz an der Sache in der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten. Zwar muss dieser Verzichtswille nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch äußeres Verhalten zum Ausdruck kommen. Allerdings lassen weder die Wertlosigkeit der Sachen noch ihre Entsorgung in Abfalltonnen für sich genommen zwingend auf einen generellen Eigentumsverzichtswillen schließen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einzubeziehen. So ist hier maßgeblich, dass der Abfallcontainer auf dem Firmengelände der Eigentümerin stand und zusätzlich verschlossen war. Das Öffnen des Containers erforderte zwar kein Spezialwerkzeug, aber zumindest einen Schraubenschlüssel, den nicht jeder ständig bei sich führt. In dieser Absicherung kam daher der eindeutige Wille der Eigentümerin zum Ausdruck, den Inhalt gerade nicht dem Zugriff beliebiger Dritter auszusetzen. Das Eigentum sollte nur zugunsten des gesondert bezahlten Entsorgungsunternehmens aufgegeben werden, insbesondere auch da die Eigentümerin für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat. Für die Annahme einer Dereliktion bleibt daher in vorliegenden Fall kein Raum. Die Lebensmittel im Container waren also weiterhin fremd. Das BayObLG erklärt damit aber nicht das sog. „Containern“ generell für strafbar. So wäre etwa die Entnahme von Lebensmitteln aus öffentlich zugänglichen Abfalltonnen möglicherweise anders zu beurteilen. In einer Klausur sollten alle Sachverhaltsangaben sorgfältig ausgewertet werden, um die Eigentumsverhältnisse schlüssig herauszuarbeiten. Zu beachten sind wegen des geringen Verkehrswertes der entsorgten Lebensmittel zudem § 248a und § 243 Abs.2 StGB. In der Praxis wird häufig eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153f. StPO in Betracht kommen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache (P) Dereliktion gem. §959 BGB E. Zur Vertiefung Zur Dereliktion: Münchener Kommentar StGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 242 Rn.34-35. Siehe auch Esser/Scharnberg, Anfängerklausur – Strafrecht: Containern, JuS 2012, 809. Entscheidung-der-Woche-50-2019 .pdf PDF herunterladen • 98KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2020 (ÖR) Rim Talal Die Jahresfrist gemäß § 48 IV 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 10 C 6.17 in: BeckRS 2019, 4500 A. Leitsätze 1. Die Jahresfrist gemäß § 48 IV 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. 2. Die Behörde erlangt nur infolge einer Anhörung des Betroffenen die Kenntnis von den für die Ausübung des Rücknahme- bzw. Widerrufsermessens maßgeblichen Umstände. 3. Ein Rechtsirrtum der Behörde beeinflusst den Lauf der Jahresfrist gemäß § 48 IV VwVfG nicht. 4. Bei § 48 IV VwVfG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, welche weder eine Verlängerung noch eine Wiedereinsetzung zulässt. B. Sachverhalt (verkürzt) Klägerin E betrieb eine Pension sowie ein Hotel, welche durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Aufgrund dessen wurden ihr durch die zuständige Behörde B mehrere Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 zugebilligt. Anfang 2005 stellte sich heraus, dass die Einrichtungsgegenstände des E-Hotels nicht E, sondern Verpächterin V gehörten. Daraufhin wird E im April 2005 angehört. Im April 2007 legte E der Behörde den Verwendungsnachweis vor, woraufhin B die E im Mai 2007 zur beabsichtigten Rückforderung eines Teils der Zuwendung anhörte. Es folgte ein Erörterungstermin, bei dem E die Vorlage einer Bestätigung ihres Steuerberaters bis Anfang September 2008 zusagte, was jedoch unterbleib. Im September 2010 stellte B fest, dass sich die Zuwendungsbeträge ermäßigt hatten, weshalb sie eine Rückerstattung von E fordern. Der Widerspruch der E, die sich auf den Fristablauf beruft, wurde dabei mit einem Widerspruchsbescheid im Januar 2012 zurückgewiesen. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Erstattungsbescheid insgesamt rechtswidrig ist und hebt daher den Bescheid vom 29.09.2010 sowie den Widerrufsbescheid vom 24.01.2012 aufgrund der abgelaufenen Jahresfrist gemäß § 49 III 2 i.V.m. § 48 IV VwVfG auf. Zunächst lässt sich anführen, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Ermittlungen objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden. Dabei wird im Gegensatz zur Literatur die Jahresfrist nicht als Bearbeitungsfrist, sondern als Entscheidungsfrist gesehen. Die Frist beginnt dabei mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen gemäß § 28 I VwVfG zu laufen. E wurde von B am 08.05.2007 zur beabsichtigten Rückforderung angehört. Dabei kündigte E eine Bestätigung ihres Steuerberaters bis Anfang September 2008 an, was jedoch unterblieb. Durch die verstrichene Frist zur Nachreichung ergänzender Nachweise durch E war für die Beklagte B damit der Fall entscheidungsreif, sodass die Jahresfrist ab diesem Zeitpunkt begann und bei Erlass des Feststellungs- und Entscheidungsbescheides vom 28. September 2010 bereits verstrichen war. Ferner war die Behörde irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Widerruf nicht erforderlich sei. Allerdings kann sich die Behörde nicht zu Lasten des Begünstigten, hier E, auf den Rechtsirrtum berufen. Die Verfristung wird nicht dadurch geheilt, dass E im Widerspruchsverfahren erneut Stellung genommen und die Behörde das Ermessen erneut ausgeübt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist die Frist nach § 48 IV VwVfG eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder in die wiedereingesetzt werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Begünstigender Verwaltungsakt a) Widerrufsgrund, § 49 III b) Widerrufsfrist des § 49 III i.V.m. § 48 IV VwVfG E. Zur Vertiefung Folnovic/Hellriegel, Der Widerruf im Zuwendungsrecht - eine Systematik, NVwZ 2016, 638. Entscheidung-der-Woche-04-2020 .pdf PDF herunterladen • 196KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 01-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2024 (SR) Anna Lange Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil... Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 12.07.2023 - 6 StR 231/23 in: BeckRS 2023, 18485; NStZ 2023, 675 Vorinstanz: LG Schweinfurt, Urt. v. 02.03.2023 - 1 Ks 11 Js 9519/22 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Dies ist jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. (Rn. 5) 2. Der potentiell schutzbereite Dritte muss nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen können. Dies setzt zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, unerlässlich ist aber eine "gewisse räumliche Nähe". (Rn. 6) B. Sachverhalt Die Angeklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und der drei Monate alten Tochter in einer Asylbewerberunterkunft wohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, tötete ihre Tochter am Abend des 06.08.2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Zeitpunkt der Tat hielt sich ihr Ehemann etwa 360 Meter von dem bewohntem Zimmer im Außenbereich der Asylbewerberunterkunft auf. C. Anmerkungen Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, indem sie die vorübergehende Abwesenheit ihres Ehemannes bewusst zur Begehung der Tat ausgenutzt habe. Der Ehemann habe nicht mit einem Angriff auf seine Tochter gerechnet und sei als schutzbereiter Dritter anzusehen. Der BGH hat festgestellt, dass der Schuldspruch wegen Mordes einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kindes komme es für die Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes an. Dieses sei aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig. Stattdessen komme es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten an (vgl. BGH Beschl. v. 05.08.2014 - 1 StR 340/14, NStZ 2015, 215). Dies sei jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil die schutzbereite Person dem Täter vertraut (vgl. BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158) oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43). Der schutzbereite Dritte müsse nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz für das Kind wirksam erbringen können. Dies setze zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, jedoch müsse eine "gewisse räumliche Nähe" gegeben sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, aaO; v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94). An dem Erfordernis der räumlichen Nähe fehle es dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 05.8.2014 - 1 StR 340/14, aaO). Die Ansicht des LG, der Ehemann der Angeklagten sei im Zeitpunkt der tödlichen Handlung schutzbereiter Dritter gewesen, begegne rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen ergebe sich schon nicht, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, einen Angriff auf das Kind - etwa einen Schrei nach einer ersten Verletzung - wahrzunehmen. Im Hinblick auf die festgestellte Entfernung von 360 Metern liege dies auch fern. Folglich ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt, sodass sich die Angeklagte nicht wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 211 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tod eines anderen Menschen b. Heimtücke aa. Arglosigkeit (1) Fähigkeit zur Arglosigkeit (2) Schutzbereite dritte Person bb. Wehrlosigkeit c. Kausalität d. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NStZ 2023, 675 (m. Anm. Professor Dr. Lutz Eidam). Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Auflage 2023, § 211 Rn. 9. Entscheidung der Woche 01-2024 .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 11-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 11-2026 (SR) Analena Ćuvrk Eine Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 03.06.2025 - V StR 181/25 in: NStZ 2025, 681 BeckRS 2025, 14771 LSK 2025, 14771 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. 2. Das Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Tatbestands. 3. Das Verwenden setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. 4. Im Falle der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, andernfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Nötigungsmittels. B. Sachverhalt Der Angeklagte entwendete in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ es wieder. Der Inhaber folgte dem Angeklagten, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er im Anschluss die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angeklagte ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Inhaber drohend entgegen. Dieser drehte sich daraufhin aus Angst vor einer Konfrontation um und ging in Richtung seines Lokals zurück. Der Angeklagte folgte dem Inhaber und hielt das Messer dabei weiterhin drohend in der Hand. Er schubste den Inhaber kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, während der Angeklagte die Kette nahm und davonlief. C. Anmerkungen Das Landgericht Berlin I hat den Angeklagten am 17. Dezember 2024 wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Gemessen an den Orientierungssätzen ist das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht feststellbar. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet, aber es lässt sich nicht eindeutig bestimmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete. Es bedarf erneuter Prüfung durch das neue Tatgericht, ob der Angeklagte sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat. Es ist außerdem zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache b. Wegnahme aa. Fremder Gewahrsam bb. Bruch fremden Gewahrsams cc. Begründung neuen Gewahrsams c. Nötigungsmittel d. Finalzusammenhang e. Qualifikation, § 250 II Nr. 1 StGB (P) aa. (...) bb. (...) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig StGB § 250 Rn. 12-16.3 FD-StrafR 2025, 812328 Entscheidung der Woche 11-2026-2 .pdf PDF herunterladen • 508KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) Floriane Willeke Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 06.02.2019, 1 BvQ 4/19 in: www.bverfg.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Europäische Union hat mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vom 13.08.2008 die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen (Zensus). Diese soll im Jahr 2021 stattfinden. Das dafür in Deutschland erlassene Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG 2021) sieht in § 9a eine zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung nicht anonymisierter Meldedaten durch das Statistische Bundesamt vor. Der „Testlauf“ erfolgt zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege, der Qualität der zu übermittelnden Daten sowie zum Test der erforderlichen Software. Verarbeitet werden unter anderem Name, Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Religionszugehörigkeit. Die Daten sollen für bis zu zwei Jahre gespeichert werden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stellte einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG. Sie macht geltend, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGverletzt zu sein. Die Übermittlung nicht anonymisierter Daten berühre den Kernbereich der privaten Lebensführung. Ein derartiger Eingriff sei im Rahmen einer Erprobung und Optimierung des Zensus 2021 unverhältnismäßig. Deshalb sei der Testlauf nicht durchzuführen. Verfassungsbeschwerde hat die GFF noch nicht erhoben. C. Anmerkungen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. Das BVerfG lehnt diesen im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Nicht nur vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch vor dem BVerfG gibt es Eilrechtsschutzverfahren. Eine einstweilige Anordnung kann dann erlassen werden, wenn diese zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 32 Abs. 1 BVerfGG. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es dabei nicht an, es erfolgt anders als bei den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO keine summarische Prüfung. Sofern der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, hat das BVerfG eine Folgenabwägung vorzunehmen (sog. Doppelhypothese). Dabei hat es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Die eventuelle Verfassungsbeschwerde sei laut BVerfG unter den aktuellen Gegebenheiten weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet. Deshalb ist eine Abwägung zwischen möglicherweise unverhältnismäßiger Datenverarbeitung und einem Eingriff in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Die im ZensVorbG 2021 genannten Verwendungszwecke seien eng begrenzt. So dürften die erhobenen Daten allein für Zwecke im Rahmen des Testlaufs zum Zensus 2021 verwendet werden. Zudem stelle das ZensVobG 2021 strenge Geheimhaltungsvorgaben auf. Dadurch werde ein Schutzniveau gewährleistet, durch welches Nachteile aus einer möglicherweise unverhältnismäßigen Datenverarbeitung gegenüber dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Zensus 2021 nicht überwiegen würden. D. In der Prüfung § 32 I BVerfGG I.Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Keine offensichtliche Unzulässigkeit / Unbegründetheit der Hauptsache 2. Folgenabwägung E. Zur Vertiefung BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017, 1 BvR 1387/17. Entscheidung-der-Woche-09-2019 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 14-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 14-2022 (ZR) Anika Brämer Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 158/19 in: ZEV 2021, 382 RÜ 2021, 477 (mit Anm. Marski) NJW-RR 2021, 1068 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. 2. Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden. 3. Eine solche Zurechnung findet im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbstständigen Hausverwaltung nicht statt. B. Sachverhalt B verkaufte als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seines Vaters ein mit Wohnhaus bebautes Grundstück in Hamburg für 5 Mio € an K, wobei im 2011 vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 21.12.2009 alle Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen waren. Mitglieder der Erbengemeinschaft waren neben B dessen Bruder und Schwester. Das Haus war bereits 2006 in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler aufgenommen und 2013 in die Denkmalliste eingetragen und damit unter Denkmalschutz gestellt worden. Bezüglich der Aufnahme ins Verzeichnis 2006 war ein Informationsschreiben an die Schwester zugestellt sowie ein ebensolches an die Grundstücksverwaltung gesandt worden. K meint, das Grundstück sei wegen des Denkmalschutzes mangelhaft und verlangt Schadensersatz, während B sich darauf beruft, das Schreiben an die Schwester nicht gekannt zu haben. Es greife der vertragliche Haftungsausschluss. C. Anmerkungen Der Fall beinhaltet neben den klassischen Examensproblematiken Sachmangel und Haftungsausschluss auch Probleme der Zurechnung von Kenntnissen aus dem BGB AT und ist daher wie gemacht für eine Examensklausur, die sich mit solidem Grundverständnis gut lösen lässt. Der BGH hat einen Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geprüft. Richtigerweise handelt es sich mangels Einflussmöglichkeiten des B auf die Aufnahme ins Verzeichnis jedoch um einen Fall der anfänglichen Unmöglichkeit, so dass §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB die einschlägige Anspruchsgrundlage ist. Der Senat hat offengelassen, ob die Aufnahme ins Verzeichnis bereits einen Sachmangel darstellen kann. Insofern spricht vieles für eine Bejahung, da aufgrund der Aufnahme bereits objektiv damit zu rechnen war, dass das Grundstück in absehbarer Zeit unter Denkmalschutz gestellt wird. So hatte auch das Berufungsgericht einen Sachmangel bejaht. Eine Kenntniszurechnung der Schwester als Wissensvertreterin des B oder aufgrund der Grundsätze der Organisation im Rahmen eines innerbetrieblichen Informationsaustausches scheidet mangels Eingliederung in die Organisation des Testamentsvollstreckers, der selbstständig und unter Umständen auch gegen den Willen der Erben entscheiden muss, aus. Auch die organisatorisch selbstständige Hausverwaltung ist nicht in eine arbeitsteilige Organisation des Verkäufers eingegliedert. D. In der Prüfung I. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB 1. Notarieller Kaufvertrag 2. Sachmangel bei Gefahrübergang § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a. Aufnahme in die Denkmalliste 2013 b. (P) Eintragung ins Verzeichnis der erkannten Denkmäler 3. Anfängliche Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 BGB 4. Vertretenmüssen iSd § 311a Abs. 2 S. 2 BGB a. Kenntnis des B b. (P) Zurechnung der Kenntnis der Schwester gem. § 166 Abs. 1 BGB analog c. (P) Zurechnung der Kenntnis der Hausverwaltung gem. § 166 Abs. 1 BGB analog d. Schuldhafte Unkenntnis 5. jedenfalls: Haftungsausschluss (keine Unwirksamkeit gem. § 444 Alt. 1 BGB) II. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) 1. Voraussetzungen 2. Wirksamer Haftungsausschluss E. Literaturhinweise Zu Baubeschränkungen als Sachmängel siehe MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 434 Rn. 55ff; Zur Zurechnung nach § 166 BGB analog siehe BeckOK BGB/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 166 Rn. 18ff. Entscheidung-der-Woche-14-2022 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2022 (SR) Anna Bredemeier Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne des § 281 I 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 146/19 in: BeckRS 2020, 20323 NJW 2020, 3260 NStZ 2021, 43 StV 2021, 496 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne des § 281 I 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. 2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen. B. Sachverhalt Nach einem Aufenthalt im Luxushotel fand A Gefallen an einem luxuriösen Lebensstil. Um sich diese Art von Leben leisten zu können, beging er zahlreiche Straftaten. A bot über das Internet unter anderem hochwertige Armbanduhren an, welche er jedoch weder liefern konnte noch wollte. A legte dafür auf Online-Verkaufsplattformen (eBay, eBay-Kleinanzeigen, chrono24) Konten auf nicht existierende Personen unter Angaben fingierter Kontaktdaten an oder trat bei den Verkaufsverhandlungen unter fremden Namen auf. Um über seine Identität zu täuschen, schickte A den Kaufinteressenten Personalausweise von anderen Personen in elektronischer Form ohne deren Wissen und Einwilligung. Im Vertrauen auf die falschen Versprechen des A überwiesen zahlreiche Käufer den vereinbarten Kaufpreis vorab, erhielten jedoch nicht den gekauften Gegenstand. Außerdem schloss A mit der Telekom mehrere Mobilfunk-Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Dabei spiegelte er wahrheitswidrig vor, dass die Verträge nach Vertragsschluss von zahlungsfähigen und -willigen Dritten übernommen werden. Dafür legte er den Telekom-Mitarbeitern gefälschte Dokumente und deren elektronischen Kopien vor und fälschte Unterschriften. Er erhielt zahlreiche hochwertige Mobiltelefone, ohne dass der Telekom ein entsprechender Gegenwert zufloss. Hat sich A wegen Missbrauchs von Ausweispapieren gem. § 281 I StGB und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist der Begriff des Gebrauchens in § 281 I 1 StGB wie in § 267 I 1 StGB auszulegen. Danach macht von einer Urkunde Gebrauch, wer dem zu Täuschenden die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht. Dies kann nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst geschehen, sondern auch dadurch, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer Urkunde zugänglich macht. Denn auch hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht. Eine Gegenansicht des 4. Strafsenats verneint die Übereinstimmung des Begriffs des Gebrauchenmachens in § 281 I 1 StGB und § 267 I StGB. Danach könne nicht wegen Ausweismissbrauchs bestraft werden, wer nur die unbeglaubigte Kopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde vorlege. § 281 StGB stelle nur den Missbrauch von Unterschriften, nicht auch denjenigen von Surrogaten unter Strafe. Das Gesetz setze Gebrauchmachen von der Urschrift voraus. Diese Ansicht überzeugt den 5. Senat nicht. Aus dem Wortlaut des § 281 I 1 StGB ergebe sich keine Einschränkung der Tathandlung auf besondere Formen des Gebrauchs eines Ausweispapiers. Eine Urkunde werde gebraucht, wenn ihre sinnliche Wahrnehmung ermöglicht wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies auch durch Vorlage eines Abbilds geschehen, denn dass die Urkunde unmittelbar dem zu Täuschenden in die Hand gegeben werden muss, setzt der Begriff nicht voraus. Auch nach der Gesetzessystematik ist der Begriff in § 281 I 1 StGB wie in § 267 I StGB auszulegen. Die gleichlautende Verwendung desselben Begriffs in zwei Strafnormen im selben Abschnitt des Besonderen Teils des StGB legt eine gleiche Begriffsauslegung nahe. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck von § 281 StGB. Dieser dient dem Schutz des Rechtsverkehrs durch Identitätsschutz. Wer ein für einen anderen ausgestelltes echtes Ausweispapier im Rechtsverkehr zur Identitätstäuschung nutzt, macht sich die besondere Beweiswirkung des Identitätspapiers zunutze. Dies geschieht nicht nur bei der Vorlage des Originals, sondern auch bei der Nutzung (digitaler) Kopien. Heute ist eine elektronische Kommunikation üblich, insbesondere auch bei der Verwendung von Ausweispapieren, an deren Übermittlung zur Identitätsprüfung der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse hat. Der Rechtsverkehr vertraut darauf, dass nur derjenige zum Identitätsnachweis ein amtliches Ausweispapier nutzt, der berechtigter Inhaber ist. Dieses besondere – von § 267 StGB abweichende – Vertrauen wird auch beeinträchtigt, wenn der Täter das Ausweispapier eines anderen durch Übersendung oder Vorlage einer elektronischen Bilddatei oder einer Kopie nutzt und so über seine Identität in einer Weise täuscht, die aufgrund der veränderten technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Vorlage des Originals weithin gleichsteht. Die von A gesendete Lichtbilddatei und Vorlage der Kopie eines echten Ausweises erfüllen jeweils die Alternative des Gebrauchens gem. § 281 I 1 StGB. Weiterhin hat A sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar gemacht. Nach § 269 I StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder wer derartige Daten gebraucht. Bei der Anmeldung eines eBay-Konto unter Verwendung falscher Personalien hat A ein entsprechendes Online-Formular ausgefüllt und abgeschickt. Dadurch gab er die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und beim Handeln auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt. Diese Erklärung ist zum Beweis geeignet und bestimmt. Die Einrichtung eines Nutzerkontos bei eBay-Kleinanzeigen und chrono24 unter falschen Personalien fällt zwar nicht unter § 269 I StGB, da die persönlichen Daten bei der Registrierung nicht abgefragt werden. Jedoch erfolgt die Übermittlung der persönlichen Angaben spätestens zwischen den Vertragspartnern nach Einigwerden über ein Geschäft. A hat durch sein an die Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde i.S.d. § 269 I StGB gebraucht. Die Erklärung, wer Vertragspartner eines über eine Online-Plattform vermittelten Kaufs wird, ist in solchen Fällen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A gem. § 281 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung […] B. Strafbarkeit des A gem. § 269 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung[…] E. Literaturhinweise Grabmeier,Ausnutzen einer trügerischen Beweiseinheit als spezifisches Unrecht des § 281 StGB, ZIS 2021, 199. Entscheidung-der-Woche-18-2022 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2021 (ÖR) Daniel Müller Das GG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 21.03.2021, 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 288/20 in: BeckRS 2021, 8946 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das GG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. B. Sachverhalt Am 19.12.2019 trat das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes in Kraft. Mit ihm will der Gesetzgeber den Klimaschutzzielen der EU und den Vorgaben des Pariser Übereinkommens Rechnung tragen. § 3 KSG sieht u.a. eine schrittweise Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 vor. Dafür sind zulässige Jahresemissionsmengen nach Sektoren festgelegt, vgl. § 4 Abs. 1 KSG. Den Beschwerdeführern aus dem In- und Ausland gehen die Regelungen des KSG nicht weit genug. Sie machen geltend, der Staat verletze wegen des unzureichenden Klimaschutzes seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 GG. Außerdem rügen sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG („ökologisches Existenzminimum“) und eine Verletzung von Art. 2 Abs 1 GG. C. Anmerkungen Die Regelungen des KSG verletzen die Beschwerdeführer (zu 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 2656/18) in ihren Grundrechten. Zwar hat der Gesetzgeber keine aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflichten gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Die Verletzung eines Grundrechts auf ökologisches Existenzminimum scheidet überdies von vornherein aus. Dagegen liegt eine Verletzung der Beschwerdeführer aus Deutschland jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit als Abwehrrecht vor. Die Entscheidung über die zulässige Emissionshöchtsmenge bis 2030 entfaltet bereits eine eingriffsähnliche Vorwirkung. Denn die derzeit zugelassenen CO2-Werte begründen eine unumkehrbare rechtliche Gefährdung künftiger Freiheitsbetätigungen. So führt ein schneller Verbrauch des CO2-Budegts zu einer kleineren Zeitspanne, innerhalb der mittels neuerer technischer Entwicklungen klimaneutrale Verhaltensweisen ermöglicht werden können. Dementsprechend sind in Zukunft empfindlichere Grundrechtsbeeinträchtigungen zu erwarten. Diese eingriffsähnliche Vorwirkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Reduktionslast, die die Beschwerdeführer nach 2030 erwartet, muss erleichtert werden, um so einen möglichst freiheitsschonenden Übergang zur Klimaneutralität zu gewährleisten. Doch nach dem Konzept des KSG müsste nach 2030 alsbald Klimaneutralität erreicht werden, um die Vorgaben des Pariser Übereinkommens einzuhalten. Konkret hätte der Gesetzgeber weitere Reduktionsmaßgaben über 2030 hinaus differenzierter und frühzeitiger festlegen müssen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (-) 2. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG a) Schutzbereich: Abwehrrechtliche Dimension b) Eingriff: Eingriffsähnliche Vorwirkungen (!) c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Gassner, Die verfassungsrechtliche Profilierung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, NVwZ 2020, 29. Entscheidung-der-Woche-20-2021 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2019 (ÖR) Alina Amin Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 04.07.2019- 3 C 24.17 in: https://www.bverwg.de/pm/2019/54 (Pressemitteilung) A. Orientierungssatz Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. B. Sachverhalt (verkürzt) K stellte bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes. Zur Begründung teilt er mit, er sei als Sikh aus religiösen Gründen Träger eines Turbans und es sei ihm nicht möglich, den Helm und seinen Turban gleichzeitig zu tragen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, eine Ausnahmegenehmigung könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Die Schutzhelmtragepflicht diene dem Schutz des Kraftfahrers vor schweren Körperverletzungen und stelle keinen unzulässigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder freie Religionsausübung dar. Der ordnungsgemäß erhobene Widerspruch wird zurückgewiesen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Ausnahmegenehmigung setze Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Gebot überwiegen. Explizit vorgesehen sei das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen. Mit form- und fristgerecht erhobener Klage begehrt K die Verpflichtung der Behörde, ihm die beantragte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads zu genehmigen. C. Anmerkungen Das BVerwG hat die Revision des Klägers, mit der er eine Verpflichtung auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung begehrte, zurückgewiesen. Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, könne den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er werde hierdurch aber nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Um der, von ihm als zwingend erachteten religiösen Vorschrift des Turbans zu folgen, müsse er dann auf das Motorradfahren verzichten. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie könnten durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer werde zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Daher ist die Einschränkung auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen Rechtsgütern Dritter dient. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht könne daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt. D. In der Prüfung § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO I. Tatbestand II. Ermessen a) Ermessensreduktion auf Null aa) Glaubensfreiheit (1) Eingriff in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG (2) Rechtfertigung bb) Selbstbindung der Verwaltung b) Ermessensfehler E. Zur Vertiefung Zur Ermessenentscheidung bei gesundheitlichen Hinderungsgründen: BVerwG, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 B 12.16. Entscheidung-der-Woche-33-2019 .pdf PDF herunterladen • 130KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 10-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 10-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des von einer ehrenrührigen Äußerung Betroffenen unvereinbar, wenn davon ausgegangen wird, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 in: NJW 2022, 680 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des von einer ehrenrührigen Äußerung Betroffenen unvereinbar, wenn davon ausgegangen wird, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine, wenn also letztlich eine Beleidigung mit dem abwägungsfreien Sonderfall der Schmähkritik gleichgesetzt wird. 2. Unterlässt ein Gericht infolge fehlerhafter Maßstabsbildung die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der rechtlichen Würdigung der beanstandeten Äußerung, so kann der bloße Hinweis, der Betroffene müsse den Angriff als Politiker im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, die erforderliche Abwägung nicht ersetzen. Denn bei der Abwägung wäre zu berücksichtigen, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, eine Politikerin der Partei „Die Grünen“, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Bf. die nach § 14 Abs. 3 TMG (in der vom 18.7.2019 bis 26.112020 gültigen Fassung; nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG) notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber Facebook versagt haben. Ein Internetblogger hatte auf Facebook ein falsches Zitat gepostet, das der Politikerin die Äußerung „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“ in den Mund legte. Daraufhin schrieben zahlreiche Facebook-Nutzer Kommentare, in denen sie die Beschwerdeführerin unter anderem als „Pädophilen-Trulla“, „Stück Scheisse“, „Gehirn Amputiert“, „geisteskrank“ und „altes grünes Dreckschwein“ bezeichneten. Zuletzt hatte das KG nur zwölf von 22 Kommentaren als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen den Auskunftsanspruch verweigert, da insoweit die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das KG muss nun in der Sache neu entscheiden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Telemediengesetzes sowie der darin in Verweis genommenen Vorschriften unter anderem des StGB ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das KG habe in Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt und eine Beleidigung letztlich mit Schmähkritik gleichgesetzt. In der Folge habe es die gebotene Abwägung zwischen Ehre und Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände unterlassen. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, Die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetze die erforderliche Abwägung nicht. Das BVerfG unterstreicht, dass der Schutz vor einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze auch für Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger/innen gelte. Insbesondere unter den Bedingungen der Informationsverbreitung durch soziale Netzwerke liege ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträger/innen sowie Politiker/innen auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken könne. Denn Engagement in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (P) Fehlende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit im Rahmen des § 185 StGB durch das Gericht E. Literaturhinweise Hoven/Witting, Das Beleidigungsunrecht im digitalen Zeitalter, NJW 2021, 2397. Entscheidung-der-Woche-10-2022 .pdf PDF herunterladen • 1.95MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2023 (ZR) Kevin Riebe Das Gericht hat die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2022 - 24 W 3/22 in: NJW 2023, 307 NJW-RR 2022, 781 MDR 2022, 1561 IMR 2022, 466 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Gericht hat die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt. 2. Bei der Beurteilung, ob technische Störungen mit unklarer Ursache einer Partei als Verschulden zuzurechnen sind, ist der Normzweck des § 128a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, nach dem die Nutzung dieser Verfahrensweise nicht derart erschwert werden darf, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht. B. Sachverhalt Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erfüllung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Wohnmobil in Anspruch. [...] Das Landgericht hat den Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen und zur mündlichen Verhandlung auf den 08.02.2022 anberaumt. Durch Beschluss vom 01.02.2022 hat es den Parteien und Parteivertretern sowie dem Zeugen gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 erschienen bei Aufruf der Sache im Wege der Bild- und Tonübertragung der Klägervertreter und der Kläger persönlich sowie der Zeuge. Eine Verbindung zum Beklagtenvertreter konnte nicht hergestellt werden. Der Klägervertreter beantragte eine Entscheidung durch Versäumnisurteil. Das Gericht erließ folgenden Beschluss: „Neuer Termin von Amts wegen.“ Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 führte der Kläger seine Auffassung näher aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt seien. Habe eine Säumnis nicht vorgelegen, so sei der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch Beschluss zurückzuweisen, gegen den die sofortige Beschwerde statthaft sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2022 den Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. C. Anmerkungen Das OLG Celle sowie schon in der Vorinstanz das LG Verden lehnten den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteiles ab. In Celle wurde die sofortige Beschwerde als unbegründet angesehen. Das Oberlandesgericht führte zum Verfahren nach § 128a ZPO aus, dass eine Säumnis vorliegt, wenn eine Partei weder physisch im Gerichtssaal noch über eine Bild- und Tonübertragung anwesend ist. Bei der Frage des Verschuldens erläutert Celle weiter, dass im Rahmen des § 337 S. 1 ZPO ein anderer Maßstab als beim § 233 ZPO anzulegen ist. Maßgebend für das Verschulden der Säumnis aufgrund technischer Probleme ist, ob die technischen Probleme dem Beteiligten zugerechnet werden können oder nicht. Zur Bewertung dieser Frage zieht das Oberlandesgericht den Sinn und Zweck des § 128a ZPO heran. Der § 128a ZPO diene dazu, das Verfahren durch Nutzung moderner Kommunikationstechnik effektiver und prozessökonomischer zu gestalten. Dazu führt das OLG aus, jene Verfahrensweise dürfe daher in ihrer Nutzung nicht erschwert werden, was dazu führen würde, dass eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht. Demnach genügt zum Ausschluss des Verschuldens die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt sowie das Vorliegen nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände, die dazu führten, dass eine Übertragung nicht zustande kam. Es ist den Teilnehmenden dabei nicht zuzumuten, in solch einem Falle auf Mobiltelefone umzusteigen, die eine vergleichsweise Teilhabe am Verfahren nicht ermöglichen. D. In der Prüfung Erlass eines Versäumnisurteils (VU), § 311 I 1 ZPO 1. Prozessantrag auf Erlass eines VUs, § 311 I 1 ZPO 2. Termin zur mündl. Verhandlung, § 311 I 1 ZPO 3. Säumnis des Beklagten 4. Kein Hindernis nach § 335 ZPO 5. Kein Hindernis nach § 337 ZPO a. Verhandlung gem. § 128a I ZPO b. Beachtung der erforderlichen Sorgfalt c. Nicht mehr aufklärbare technische Umstände E. Literaturhinweise Fuhrmann/Merks, Videoverhandlung im Zivilverfahren, ZRP 2023, 66; BeckOK ZPO/Jaspersen, 49. Ed. 01.07.2023, ZPO § 219 Rn. 2. Zum Sinn und Zweck des § 128a ZPO: Stein/Jonas/Kern, ZPO § 128a Rn. 1; Beschlussempfehlung u. Bericht d. Rechtsausschusses v. 15.05.2001 – BT-Drs. 14/6036, 116 Entscheidung-der-Woche-31-2023 .pdf PDF herunterladen • 185KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2021 (ÖR) Btissam Boulakhrif § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bot jedenfalls im von der Antragsstellerin beanstandeten Zeitraum der Coronapandemie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Betriebs und Schließungen von Einrichtungen durch den Verordnungsgeber. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH Thüringen, VerfGH 18/20 in: Thüringer Verfassungsgerichtshof, 18/20, juris A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bot jedenfalls im von der Antragsstellerin beanstandeten Zeitraum der Coronapandemie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Betriebs und Schließungen von Einrichtungen durch den Verordnungsgeber. Der Wesentlichkeitsgrundsatz sowie das Bestimmtheitsgebot sind gewahrt. 2. Vom Grundsatz, dass wesentliche Entscheidungen von Parlamenten und nicht durch Rechtsverordnungen getroffen werden sollten, kann in besonderen Ausnahmesituationen abgewichen werden, sofern dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht und ansonsten das Ziel der zugrunde liegenden Norm nicht verwirklicht werden könnte. 3. Zur Wahrung des Bestimmheitsgebots genügt, dass sich ihr Inhalt durch Auslegung erschließen lässt. Dabei ist das erforderliche Maß an Bestimmheit im Einzelfall zu bestimmen. Die Anforderungen diesbezüglich sind umso höher, je tiefgreifender der verfassungsrechtliche Eingriff ist, richten sich aber auch nach dem Maß der Bestimmbarkeit. 4. Sinn und Zweck des Zitiergebots, die Verständlichkeit und Kontrollierbarkeit der Delegation von Rechtssetzungkompetenz durch Verordnungsermächtigungen in ihren rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten, wird nicht gewahrt, wenn eine Landesregierung ihre durch ein Bundesgesetz gewährte Ermächtigung zur Rechtssetzung an die Exekutive delegiert (sog. Subdelegation), jedoch dabei nicht das Zitiergebot wahrt. 5. Die Grundrechtseingriffe in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Versammlungs- sowie der Berufsfreiheit durch Abstandsgebote, Einschränkungen von Versammlungen, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie der Schließung von Einrichtungen sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. B. Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren drei Coronalandesverordnungen des Thüringer Gesundheitsministeriums, welche Regelungen zu Kontaktbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beinhalten. Sie beruhen auf einer Verordnungsermächtigung zugunsten der Thüringer Landesregierung gem. § 32 S. 1 IfSG, welche wiederum auf § 28 IfSG beruht. C. Anmerkungen Anhand des Urteils lässt sich der Prüfungsumfang des Verfassungsgerichts eines Bundeslandes gut nachvollziehen und ist v.a. im Hinblick auf die Vorlagepflicht aus Art. 100 GG auch für niedersächsische Studierende interessant. Auch sind fast ausschließlich verfassungsrechtliche Grundsätze, wie der Wesentlichkeitsgrundsatz, sowie das Bestimmtheits- und Zitiergebot, Teil der Begründetheitsprüfung. D. In der Prüfung Abstrakte Normenkontrolle: A. Zulässigkeit B. Begründetheit 1. Vereinbarkeit des §32 S.1 i.V.m. §28 Abs. 1 IfSG als taugliche Ermächtigungsgrundlage entsprechender Normen mit dem GG a. Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs 1, 2 GG b. Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S.1 GG 2. Vereinbarkeit entsprechender Normen mit der ThürVerf a. Formelle Verfassungsmäßigkeit Verstoß gegen das Zitiergebot, Art. 44 Abs. 1 S. 2, Art. 84 Abs. 1 ThürVerf 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a. Vereinbarkeit mit der ThürVerf hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips b. Vereinbarkeit mit den Grundrechten aa. Schutzbereich bb. Eingriff cc. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schrankenbereich (2) Schranken-Schrankenbereich E. Zur Vertiefung Katzenmeier, MedR 2020, 641; Heberlein, GuP 2020, 97 ; Dreier, DÖV 2021, 229; Pautsch/Haug, NJ 2020, 281. Entscheidung-der-Woche-26-2021 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste












