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- Entscheidung der Woche 35-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2020 (ZR) Eric Scheu Die Vorstellung eines Schenkers, dass das eigene Kind mit dessen Partner dauerhaft eine zugewendete Immobilie als gemeinschaftliche Wohnung nutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – X ZR 107/16 in: NJW 2019, 3511 A. Orientierungssätze Die Vorstellung eines Schenkers, dass das eigene Kind mit dessen Partner dauerhaft eine zugewendete Immobilie als gemeinschaftliche Wohnung nutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden. Sofern die gemeinschaftliche Nutzung der Immobilie nur kurze Zeit andauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Schenker ist sodann berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin, Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von unentgeltlich gewährten Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte mit der Tochter der Klägerin zusammen erworben hatte. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin lebten bereits seit über zehn Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Summe der zugewandten Beträge belief sich auf 104.109,10 €. Der Beklagte erhielt sodann das Miteigentum an der erworbenen Immobilie. Die Klägerin tätigte diese Zuwendung in dem Vertrauen darauf, dass die Immobilie dauerhaft für gemeinschaftliche Wohnzwecke genutzt wird. Nach weniger als zwei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie trennten sich der Beklagte und die Tochter der Klägerin. Der Beklagte zog daraufhin aus der Wohnung aus. Die Klägerin begehrt die zugewendeten Beträge zurück. C. Anmerkungen Die Schwerpunkte des vorliegenden Falls waren die Fragen, welcher Rechtsnatur die Zuwendung der Eltern war, ob die Vorstellung der Klägerin, dass ihre Tochter und der Beklagte dauerhaft die Immobilie als gemeinsamen Wohnraum nutzen, eine Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 I BGB darstelle und ob diese weggefallen ist. So wird bei Zuwendungen zwischen Eheleuten als auch zwischen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht von einer Schenkung ausgegangen. Vielmehr spricht man von sog. unbenannten Zuwendungen. Dies ist jedoch gerade nicht auf Zuwendungen der Eltern übertragbar. Hierin sei regelmäßig eine Schenkung i.S.d. § 516 I BGB zu sehen. Wie bei jedem Vertrag können auch bei der Schenkung Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner zugrunde liegen, die zwar nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung daher ein Recht erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen. Dies ist einzelfallabhängig. Grundsätzlich ist bei der Annahme, dass Vorstellungen einer Partei zur Geschäftsgrundlage werden, Zurückhaltung geboten. Gleichwohl hat der BGH dies hier angenommen. Der BGH stellt darauf ab, dass gerade mit Zuwendungen, die auf den Erwerb von Grundeigentum gerichtet sind, Vorstellungen, wie die dauerhafte Nutzung der Immobilie, einhergehen. Diese Geschäftsgrundlage ist auch weggefallen. Der Schenker darf zwar nicht lebenslang an die Immobilie gebunden werden. Eine Nutzung, die weniger als zwei Jahre andauert, ist jedoch in jedem Fall zu kurz und lässt die Geschäftsgrundlage sodann wegfallen. Da eine Vertragsanpassung, wie primär in § 313 I BGB vorgesehen, nicht praktikabel ist, kann die Klägerin im vorliegenden Fall somit vom Vertrag zurücktreten. D. In der Prüfung Anspruch auf Rückzahlung der hälftig gezahl-ten Zuwendungen? A. Anspruch aus §§ 530, 531 BGB I. Vorliegen einer Schenkung (+) II. Widerrufsgrund (-) B. Anspruch aus §§ 812 ff. BGB (-) C. Anspruch aus §§ 346 I, 313 I, III BGB I. Vorliegen eines Vertrags (+) II. (P) Vorliegen der Geschäftsgrundlage (+) III. (P) Wegfall dieser Geschäftsgrundlage IV. Anpassung des Vertrags unzumutbar (+) V. Zwischenergebnis D. Gesamtergebnis (+) E. Zur Vertiefung. Löhnig, JA 2019, 865. Entscheidung-der-Woche-35-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) Johanna Lange Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 535/23 in: NStZ 2025, 161. A. Redaktionelle Leitsätze 1. Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. 2. Die Tatsache, dass ein Werkzeug nur zum Aufbrechen genutzt werden sollte, reduziert nicht dessen objektive Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer. B. Sachverhalt Eines Nachts wollten sich die im vorliegenden Fall fünf Angeklagten mithilfe von verschiedenen Werkzeugen durch die Wand des Kellergeschosses einer Bank Zugang in den Tresorraum verschaffen - ohne dass die Sicherheitssysteme anschlagen. Der Plan sah vor, dass sie - im Tresorraum angekommen - die Schließfächer aufbrechen und anschließend den nach ihrer Vorstellung wertvollen Inhalt für sich behalten. Ein weiteres Gruppenmitglied wurde als Späher vor dem Gebäude positioniert, um vor Wachpersonal, etc. zu warnen. Bei der Umsetzung dieses Plans verwendeten sie zahlreiche Tatmittel und Werkzeuge, namentlich u.a. Kernbohraufsätze, einen Vorschlaghammer, Dämmwolle, Stehbolzen, einen Bohrhammer, einen Meißel mit Gummigriff, einen Schraubenschlüssel und zwei große Reisetaschen. Doch ehe sie ihre Arbeiten abschließen und in den Tresorraum eindringen konnten, warnte der Späher der Gruppe vor den herannahenden Polizeiwägen. Die Angeklagten traten die Flucht an. Dabei ließen sie die Werkzeuge im Kellergeschoss der Bank zurück. Die Gruppe wurde von der Polizei gestellt und muss sich nun vor Gericht wegen eines versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB verantworten. Problematisch ist dabei, ob die am Tatort mitgeführten Einbruchswerkzeuge Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellen. C. Anmerkungen Besonders zu betrachten ist, ob die Angeklagten diejenigen Gegenstände, die gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, bei sich geführt haben. Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug reicht es aus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Einordnung liegt, angesichts des vorliegenden Vorschlaghammers, der Meißel mit Gummigriff und dem Bohrhammer, nahe. Denn nur, weil ein Werkzeug nicht zum Tatort mitgenommen wurde, um andere Menschen zu gefährden, wird die aus dessen Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit nicht reduziert. Die Gefährlichkeit spiegelt sich in der Bezeichnung wider. Für das Beisichführen genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befindet und er es jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verwenden könnte. Die Werkzeuge wurden von den Tätern zwar mitgebracht und nicht jedes einzelne davon in der Hand gehalten. Jedoch genügen das Dabeihaben und die räumliche Nähe der Werkzeuge zur Tat. Zudem setzt eine Bandenabrede i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bereits detaillierte Pläne für zukünftige Taten besprochen worden sind. Vielmehr genügt ein konkret feststellbares, wiederholtes deliktisches Zusammenwirken mehrerer Personen, das auch vor der Tatbegehung erfüllt sein kann. Die Angeklagten haben sich daher gem. der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a StGB I. Tatbestand1. Grundtatbestand, § 242 StGB (+) 2. Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (+) 3. schwerer Bandendiebstahl, § 244a Abs. 1 StGB (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 6 ff.; NStZ 2025, 161 (163 f.) mit Praxiskommentar von Prof. Dr. Hans Kundlich et al. Entscheidung der Woche 45-2025 .pdf PDF herunterladen • 102KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 22-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2023 (ZR) Jolanda Fiss Der zwischen einem – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßende - Online-Glücksspielanbieter und einem Spieler geschlossene Spielvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Dresden 10 U 736/22 in: RÜ 1/2023, S. 151 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze Der zwischen einem – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßende - Online-Glücksspielanbieter und einem Spieler geschlossene Spielvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig. Leistungen des Spielers an einen solchen Anbieter können nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB zurückgefordert werden. Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist in den Fällen aufgrund des Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht anwendbar. B. Sachverhalt B bietet im europäischen Ausland virtuelle Glücksspiele an, die wie Glücksspielautomaten funktionieren sollen. Sie verfügt dort über eine Glücksspiel-Erlaubnis, nicht aber in Deutschland. Auf Letzteres weist B auf ihrer Internetseite nicht hin, sondern wirbt nur allgemein mit der Angabe, dass sie „nach europäischem Recht über die erforderlichen Glücksspiel-Lizenzen und Genehmigungen“ verfüge. Der in Deutschland ansässige K hat sich auf der Seite der B angemeldet und verspielte dort zwischen dem 22.06.2019 und dem 29.05.2019 insgesamt 19.250 €, indem er 25.850 € setzte, aber nur 6.600 € gewann. Den Spieleinsatz bezahlte K in Teilbeträgen an B auf das von ihr benannte Konto. K begehrt die Rückzahlung der verlorenen Beträge. B meint, dass das von ihr angebotene Glücksspiel-Angebot im Internet legal gewesen sei, denn § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sei wegen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit unwirksam. Außerdem sei sie entreichert, da sie in Befolgung des GlüStV 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze wieder an andere Teilnehmer ausgeschüttet habe, sodass ein Anspruch des K nicht bestehe. C. Anmerkungen K hat einen Anspruch auf Erstattung von 19.250 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. B hat durch die veranlassten Überweisungen durch K eine Gutschrift nach § 675t BGB erlangt, welche aufgrund einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens erfolgte, mithin durch Leistung des K. Die Leistung erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 will das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verhindern, sodass es sich um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB handelt. Ein Ausschluss folgt nicht aus § 762 BGB, wonach durch Spiel oder durch Wette zwar eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, gleichwohl das in diesem Rahmen geleistete deshalb nicht zurückgefordert werden kann. Erforderlich ist, dass die Rückforderung auf Spielcharakter gestützt wird, hier beurteilt sich die Rückforderung aber aufgrund rechtsgrundlos erbrachter Leistung nach § 812 BGB, weil der Spiel- oder Wettvertrag unwirksam ist. Die Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da K keine Kenntnis davon hatte, dass der Spielvertrag nichtig ist und er deshalb nicht zur Leistung verpflichtet war. Letztlich greift auch nicht die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB. Der GlüStV ist unter anderem dazu bestimmt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren. Es geht gerade um eine generalpräventive Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken. Diesem Schutzzweck liefe es zuwider, wenn die vom Spieler getätigten Einsätze kondiktionsfest wären. Außerdem hat K sich der Erkenntnis, dass Online-Glücksspiel verboten war, nicht leichtfertig verschlossen i.S.d § 817 S. 2 BGB. Dafür spricht, dass die Existenz der verschiedensartigsten, oft eher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne Weiteres als bekannt vorausgesetzt werden können. So auch im Hinblick auf das absolute Verbot des Internet-Glückspiels in § 4 Abs. 4 GlüStV. Dafür spricht auch, dass sich auf der Website kein Hinweis auf die Illegalität findet, sondern eher das Gegenteil ist der Fall. Letztlich kann B sich auch nicht auf § 818 Abs. 3 BGB, die Entreicherung, berufen, denn sie trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 BGB, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB I. Etwas Erlangt II. Durch Leistung III. (P) Ohne Rechtsgrund IV. (P) Kein Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB; 817 S. 2 BGB V. (P) Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB E. Literaturhinweise BeckRS 2021, 36592; BeckRS 2022, 28130; Rock, Rückzahlungsansprüche bei unerlaubtem Online-Glücksspiel, ZfWG 2022, 118; Brüggemann, Online-Glücksspiel im Jahr 2021, ZfWG 2022, 333. Entscheidung-der-Woche 22-2023 .pdf PDF herunterladen • 113KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2019 (ÖR) Anna Ordina Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal neben anderen Gründen in einem Motivbündel anknüpft. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG NRW, Urt. v.07.08.2018 – 5 A 294/16, in: BeckRS 2018, 17945 JuS 2019, 95 JA 2019, 237 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne dessen Annahme regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist. Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Feststellung der Identität des Klägers. Dieser ist deutscher Staatsangehöriger und dunkler Hautfarbe. Er betrat gegen 22 Uhr einen Hauptbahnhof, um seine Lebensgefährtin abzuholen. Die an diesem Abend eingesetzten Beamten wurden auf den Kläger aufmerksam, als dieser sich seine Kapuze überstreifte und sich aus dem Blickfeld der Beamten entfernte, indem er hinter ein Aufzugsgebäude trat. Daraufhin begaben sich die Beamten zu ihm. Sie forderten den Kläger auf, sich auszuweisen, woraufhin sich dieser über den Grund der Kontrolle erkundigte. Die Beamten stützten sich hierbei auf die polizeilichen Lageerkenntnisse, wonach die meisten Eigentums- und Drogendelikte am Bahnhof von männlichen Nordafrikanern im Alter zwischen Anfang 20 und Mitte 30 verübt werden. Außerdem erweckte der Kläger den Eindruck, sein Gesicht vor den Beamten verstecken zu wollen. Die Beamten hielten an der Aufforderung der Vorlage eines Ausweispapiers fest, welcher der Kläger auch nachkam, indem er seinen deutschen Personalausweis aushändigte. Die Personalien wurden daraufhin jedoch nicht aufgenommen. Mit seiner Klage gegen den Bund, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung. Er ist der Ansicht, in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei ungerechtfertigt eingegriffen worden. Dabei habe sein Verhalten keine Kontrolle der Identität rechtfertigen können. Er ist ferner der Meinung, dass die Beamten ihn nur aufgrund seiner Hautfarbe, also aus rassistischen Gründen kontrolliert haben. Die Beamten bringen hervor, dass sie ihre Lageerkenntnisse, die Hautfarbe des Klägers und sein auffälliges Verhalten zu einer Ausweiskontrolle veranlasst haben. Daraufhin legte die Bundespolizeidirektion eine Kriminalstatik vor, aus der hervorgeht, dass 2017 von den Tatverdächtigen 161 Personen die deutsche und 36 eine andere Staatsangehörigkeit hatten. C. Anmerkungen Das OVG befasst sich mit der Problematik des sog. „racial profiling“ und bestätigt die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beamten. Grundsätzlich stellt das Gericht fest, dass für eine polizeiliche Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG ein Gefahrenverdacht ausreiche. Jedoch muss diese ermessensfehlerfrei ergehen. Vorliegend wurde in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG eingegriffen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung ist auch dann gegeben, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem ausdifferenzierten Motivbündel, anknüpft. Eine ausschließliche Anknüpfung an die Hautfarbe ist grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig. Die im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG bestehende Rechtfertigungsmöglichkeit gilt zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung bestehen und Behauptungen darlegungspflichtig sind. D. In der Prüfung A. Sachentscheidungsvoraussetzungen B. Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage, § 23 Abs. 1 Nr.1 BPolG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Gefahr 2. Störerauswahl 3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme 4. Ermessensfehler → Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG → Rechtfertigung (-) E. Zur Vertiefung OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7A 11108/14. Entscheidung-der-Woche-12-2019 .pdf PDF herunterladen • 359KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2024 (ZR) Kevin Schmolowski Haben die Parteien eines Kaufvertrags eine Beschaffenheit der Kaufsache iSv § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB aF gelten soll. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 10.4.2024 - VIII ZR 161/23 Fundstelle: NJW 2024, 2246 JuS 2024, 884 LMK 2024, 814903 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache iSv § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB aF gelten soll... 2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll. B. Sachverhalt B inserierte 2021 als privater Verkäufer einen fast 40 Jahre alten Oldtimer auf einer Onlineplattform zum Verkauf. In der Beschreibung hieß es: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung." Nach einer Probefahrt schlossen B und K einen Kaufvertrag, der einen Ausschluss der Sachmängelhaftung enthielt. Im Mai 2021 stellte K fest, dass die Klimaanlage bereits bei der Übergabe defekt gewesen war. Etwaige Ansprüche wurden durch B als "Nötigung" zurückgewiesen. Daraufhin ließ K die Klimaanlage reparieren und verlangte Kostenersatz von B. C. Anmerkungen Im Rahmen der Entscheidung befasst sich der BGH schwerpunktmäßig sowohl mit der Frage, welche Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung zu stellen sind sowie der Frage nach dem Verhältnis bei einem gleichzeitigen Vorliegen von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss. Hinsichtlich der Beschaffenheitsvereinbarung, bezogen auf die Klimaanlage, hat der BGH zunächst festgestellt, dass nach stRspr eine Beschaffenheitsvereinbarung voraussetzt, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft einzustehen. Mithin sind an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung hohe Anforderungen zu stellen, sodass eine solche nur in eindeutigen Fällen vorliegt. Die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage wurde hier stillschweigend in den Vertrag mit einbezogen und wurde somit zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht. Dem steht gerade auch nicht entgegen, dass die Klimaanlage einem Verschleiß unterliegt und es sich um ein fast 40 Jahre altes Auto handelt. Vielmehr entspricht es gerade dem Wesen einer Beschaffenheitsvereinbarung, dass der Verkäufer eine Gewähr für das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft übernimmt und zwar unabhängig davon, ob eine solche Beschaffenheit üblicherweise erwartet werden kann. Weiterhin musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob dem Vorliegen eines Anspruchs die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses entgegensteht. Problematisch war hierbei insbesondere, dass B und K gerade keine ausdrückliche Ausnahme für die Klimaanlage vorsahen. Im Ergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass die beiden Erklärungen sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinanderstehen. Der BGH entschied sich folglich für eine Gleichrangigkeit der beiden Abreden. Nur eine solche Auslegung würde den Interessen der Parteien gerecht werden. Dem vorgebrachten Einwand, dass die Klimaanlage eines Oldtimers altersbedingt typischerweise Abnutzungen erfährt, entsprach der BGH nicht. Der Grundsatz, dass der Gewährleistungsausschluss die Beschaffenheitsvereinbarung unberührt lässt, findet auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils zugesagt hat. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss erfasst die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage somit nicht. Vielmehr ist im Ergebnis ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB gegeben D. In der Prüfung §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (P) Beschaffenheitsvereinbarung bei Verschleißteilen 3. Vertretenmüssen 4. Fristsetzung 5. Ausschluss (P) Gewährleistungsausschluss - Beschaffenheitsvereinbarung 6. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Wilke NJW 2023, 633 Entscheidung der Woche 39-2024 .pdf PDF herunterladen • 69KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) Adam Hetka Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, ist noch nicht ausreichend für die generelle Annahme einer Mittäterschaft; vielmehr entspricht ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Wo? Az.: BGH 3 StR 266/17 in: NStZ-RR 2018, 211 Was? BGH, Beschluss vom 28.11.2017 In dem zugrundeliegenden Fall verurteilte das Landgericht Osnabrück einen Angeklagten wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, darunter auch in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, als dieser als Teil einer Gruppe auftrat, welche durch im Ausland begangene Urkundenfälschungen mehrere Geldüberweisungen von fremden Konten auf selbsteröffnete Zielkonten durchgeführt hat. Auf die daraufhin eingelegte Revision entschied der BGH, dass die fehlende Tatherrschaft des Angeklagten nicht durch die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat ausgeglichen werden kann. Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, sei noch nicht ausreichend; vielmehr entspreche ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Warum? Der vorliegende Fall hat in erster Linie die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrug sowie der Urkundenfälschung zum Gegenstand. Den Schwerpunkt bildet jedoch vorallem die Streitfrage, welche Handlung als Mittäterschaft zu qualifizieren und welche (nur) eine Beihilfenhandlung darstellt. Hierbei führte der BGH an, dass Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB derjenige ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint, was im konkreten Fall insgesamt als nicht erfüllt angesehen worden ist. Vertiefungsaufgabe Wiederholen der Problemfelder im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, konkret zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: StV 2016, 648, 649. Entscheidung-der-Woche-33-2018 .pdf PDF herunterladen • 282KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR) Robin Dudda Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VII ZR 63/18 in: NJW 2019, 1867 MDR 2019, 406 NZBau 2019, 435 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. 2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGG auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin (K) den Beklagten (B) mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs. Im Rahmen der Wartungsarbeiten tauschte B den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. K beglich die Rechnung des B. Am 09.02.2016 traten erhebliche Probleme mit der Lenkung auf. K ließ das Kfz in die Werkstatt des L abschleppen, da B bis zum 10.02.2016 Betriebsferien gehabt hat. In der Werkstatt des L stellte sich heraus, dass B den Keilriemen nicht richtig angespannt hatte. Der aus diesem Grund gerissene Riemen hat sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hatten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Zudem waren Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. K ließ deshalb durch L Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Mit der Klage hat K Schadensersatz in Höhe der von L in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 Euro geltend gemacht. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt dieser Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Schadensersatz neben sowie dem Schadensersatz statt der Leistung. Diese Unterscheidung ist insbesondere für das Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung relevant. Eine solche ist lediglich beim Schadensersatz statt der Leistung notwendig. Die geschuldete Werkleistung des B bestand in der ordnungsgemäßen Wartung des Fahrzeugs und dem Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers und tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Eine Fristsetzung ist hier gem. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich, da K ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Reparatur des Fahrzeugs hat. Das Interesse des B an der Möglichkeit der Nacherfüllung tritt dabei zurück. Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelte es sich hingegen um Folgeschäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst. Es handelt sich mithin um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB 1. Werkvertrag, § 633 Abs. 2 BGB 2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 3. Keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 2 BGB 4. Schaden : Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung II. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB 1. Grundvoraussetzungen (s.o.) 2. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Frist 3. Schaden E. Zur Vertiefung Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, JuS 2014, 97; Sajuntz, NJW 2018, 589; Saake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683 & JuS 2016, 297 (Grundfälle). Entscheidung-der-Woche-28-2019 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) Frederike Hirt Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 22.03.2017, 5 C 4/16 in: BVerwGE 158, 258-271 Was? BVerwG, 5 C 4/16 Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor, wenn der Vertreter durch arglistige Täuschung oder Bestechung den Verwaltungsakt erwirkt hat. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich dann nicht zurückgenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Im vorliegenden Fall führte nicht der Adressat des Verwaltungsakts, sondern sein Vertreter diesen herbei. Das Verhalten des Vertreters wird ihm zugerechnet. Eine Zurechnung findet selbst dann statt, wenn der Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat und der Vertretene keine Kenntnis davon hatte. Der Vertretene kann sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG berufen, denn die Bestechungs- oder Täuschungshandlung wird ihm zugerechnet. Warum? Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Zurechnung von Stellvertreterhandlungen auseinander, die üblicherweise hauptsächlich im Zivilrecht eine Rolle spielen. Es wendet hierbei übliche juristische Auslegungsmethoden an. Zunächst stellt es fest, dass der Wortlaut der Norm die Erwirkung von Verwaltungsakten durch Dritte nicht per se ausschließt. Sodann erläutert es den systematischen Zusammenhang zu § 123 BGB. Beide Normen verfolgen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, Willenserklärungen/Verwaltungsakte, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind, aus der Welt schaffen zu können. Da Besonderheiten des öffentlichen Rechts an dieser Stelle nicht ersichtlich sind, sind die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei arglistiger Täuschung durch den Vertreter heranzuziehen. Die Entscheidung eignet sich gut, um sowohl im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wiederholen, als auch das System der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht zu vertiefen. Zu beachten ist, dass die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Parteiparität im öffentlichen Recht dem Über- und Unterordnungsverhältnis weicht. Daher sind zivilrechtliche Grundsätze in der Regel nicht auf das öffentliche Recht übertragbar. Als Beispiel sei die Rechtsfolgenseite des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs genannt. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Täuschung allerdings keine durch ein Unterordnungsverhältnis begründete, besondere Schutzwürdigkeit, sodass eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung möglich wird. Vertiefungsaufgabe Da der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von durch Täuschungshandlungen des Vertreters entstandene Willenserklärungen übertragen wird, gilt es diese Rechtsprechung nachzuarbeiten. Beispielhaft: BGH JZ 1990, 340f.; BGH MDR 1992, 961. Entscheidung-der-Woche-KW-16-2018 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2021 (SR) Yael Prantl Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 338/20 in: NJW 2021, 1545 (m. Anm. Lenk); BeckRS 2021, 7199; NStZ 2021, 425 (m. Anm. El-Ghazi) A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat. 2. Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. (Leitsatz der Redaktion) B. Sachverhalt O führte seine „EC-Karte“ mit der Absicht Bargeld abzuheben in einen Geldautomaten ein. Nachdem O seine PIN-Nummer eingegeben hatte, trat A hinzu und lenkte ihn ab, indem er das Bedienfeld mit einer Zeitung verdeckte. Sodann gab A verdeckt unter der Zeitung einen Auszahlungsbetrag von 500 EUR ein. Das ordnungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahm A dem Automaten und entfernte sich, während O immer noch abgelenkt war. Hat sich A wegen Diebstahls strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH widmete sich in diesem Fall konkret der Frage, wie sich die Gewahrsamsverhältnisse am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten darstellen, wenn der Kunde den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der PIN bereits ausgelöst hat, das Geld aber von einem unberechtigten Dritten entwendet wurde. Auf die Frage, ob der Gewahrsam des den Automaten betreibenden Geldinstituts nach Ausgabe des Geldes noch fortbesteht, ging der BGH nicht näher ein, da im jeden Falle bereits ein (Mit-)Gewahrsam des jeweiligen Nutzers der Bankkarte an dem Geld begründet worden sei. Laut BGH habe A das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme jedenfalls dadurch verwirklicht, dass er den Gewahrsam des O über die Geldscheine gebrochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Gewahrsam die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Umfang sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Hierzu muss nicht notwendigerweise eine räumliche Nähe zur Sache bestehen. Vielmehr genügt es, wenn die Sachherrschaft bei einer räumlichen Trennung im Bereich des sozial Üblichen für eine bestimmte Zeit ausgeübt werden kann. Demnach ist nach ordnungsgemäßer Bedienung eines Geldautomaten das Bargeld im Ausgabefach regelmäßig im Gewahrsam desjenigen, der den Abhebevorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. Der BGH argumentiert, dass der Verkehr ab diesem Zeitpunkt das Geld jedenfalls auch dem Kartennutzer zuordnet. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zum Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten sollen. Subjektiv bestehe der Gewahrsam des Karteninhabers in Gestalt eines antizipierten Beherrschungswillens. Der Abhebevorgang wird gerade zu dem Zweck und mit dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt. Dem Kontoinhaber sei dabei in der Regel bewusst, dass Bargeld nur unter einer entsprechenden Belastung des Bankkontos freigegeben wird. Der antizipierende Herrschaftswille bezieht sich daher stets auf sämtliches Bargeld, das infolge der Automatennutzung ausgegeben wird. Auf die Tatsache, dass O die Ansichnahme der Geldscheine durch A nicht wahrgenommen hat, kommt es hier nicht an. Der Bankkunde wird auch bei unbemerktem Ansichnehmen von Geld stets den Willen haben, Sachherrschaft über das infolge seiner Eingabe bereitgestellte Geld auszuüben. Der BGH verurteilte A wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB. Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter den Gewahrsam der Bank oder des Kunden bricht. Für die Annahme eines Diebstahls ist es demnach unerheblich, wessen Gewahrsam der Täter bricht, solange jedenfalls einer vorlag. D. In der Prüfung § 242 Abs. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme a. Bruch fremden Gewahrsams (P) b. Begründung neuen Gewahrsams II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht rechtswidriger Zueignung III. Rechtswidrigkeit, Schuld IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung Ladiges, Gewahrsam am Geld im Ausgabefach eines Geldautomaten, RÜ 2021, 378; Beukelmann/Heim, Gewahrsam an Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, NJW-Spezial 2021, 280; Kudlich, Gewahrsam am Geld im Bankautomatenfach, JA 2021, 519. Entscheidung-der-Woche-28-2021 .pdf PDF herunterladen • 215KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 41-2020 (ZR) Anna Engel Ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde ist dem Eigentümer nicht i.S.v. § 935 BGB abhandengekommen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH Urt. v. 18.09.2020 - V ZR 8/19 in: Pressemitteilung d. BGH Nr. 122/20 vom 18.09.2020 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde ist dem Eigentümer nicht i.S.v. § 935 BGB abhandengekommen. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Bei K, die ein Autohaus betreibt, erschien am 26.08.2017 V, der vorgab sich als vermeintlicher Kaufinteressent für einen als Vorführwagen genutzten Mercedes-Benz im Wert von 52.900 € zu interessieren. Durch das Vorlegen gefälschter Dokumente wurde V für eine unbegleitete Probefahrt auf der Grundlage eines "Fahrzeug-Benutzungsvertrages" das Fahrzeug mitsamt Schlüssel und notwendigen Dokumentenkopien ausgehändigt. V kehrte mit dem Fahrzeug nicht ins Autohaus zurück. Durch ein Internetportal auf den Wagen aufmerksam geworden, schloss B, die die vorgelegten Unterlagen nicht als Fälschung erkannte, einen Kaufvertrag über das Fahrzeug ab. Ihr wurde nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug sowie die zugehörigen Schlüssel und gefälschten Dokumente übergeben. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. K verlangt von B die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels. B verlangt im Wege der Widerklage u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels. C. Anmerkungen Der BGH stellt mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil wieder her und widerspricht zugleich auch, zumindest in Konstellationen wie der vorliegenden, der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 18.04.2005 – 19 U 10/05). Der Kern des Falles ist die Frage, ob B Eigentum an dem Wagen erlangen konnte oder ein gutgläubiger Erwerb deswegen ausgeschlossen war, weil der Wagen der K vorher abhandenkam. Entscheidend klärt der BGH dazu die Frage, wie das Überlassen eines Autos zum Zwecke der Probefahrt besitzrechtlich zu beurteilen ist. Ausschlaggebend für die Klassifizierung als Besitzmittlungsverhältnis sei zum einen das Fehlen einer faktischen Einwirkungsmöglichkeit der K für die Dauer der Probefahrt. Abgesehen von der Vereinbarung der Rückgabe sei V keinerlei Weisungen der K unterworfen. Zum anderen sei der Leihvertrag zwischen K und V wie ein Mietvertrag und somit gem. § 868 BGB als Besitzmittlungsverhältnis zu beurteilen. Auf die Abgrenzung eines vom BGH angenommenen Besitzmittlungsverhältnises gem. § 868 BGB zur Besitzdienerschaft nach § 855 BGB kommt es deswegen entscheidend an, weil eine Sache beim Besitzmittlungsverhältnis nur dann als abhandengekommen gilt, wenn sie dem unmittelbaren Eigenbesitzer abhandenkommt. Dementsprechend kam der Wagen K nicht abhanden und sie verlor durch den Verkauf des V an B ihr Eigentum. Der BGH bestätigt, dass wer sein Eigentum freiwillig außer Hand gibt und es unterlässt zur Sicherung weitere Maßnahmen zu ergreifen, auch das Risiko der Unterschlagung trägt. Dem gutgläubigen Käufer sei es nicht zuzumuten das typische Geschäftsrisiko eines solchen Geschäftsmodells zu tragen. D. In der Prüfung A. Klage des K auf Herausgabe nach § 985 BGB I. Anspruchssteller ist Eigentümer 1. K als Eigentümer (+) 2. Eigentumsverlust an V (-) 3. Gutgläubiger Erwerb der B nach § 932 BGB (P) a. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsge-schäfts (+) b. Rechtsscheintatbestand (+) c. Guter Glaube (+) d. Kein Abhandenkommen (+) II. Ergebnis B. Widerklage der B auf Herausgabe § 985 BGB I. Anspruchssteller ist Eigentümer (+) II. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) III. Kein Recht zum Besitz (+) IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung Temming, Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen, JuS 2018, 108. Entscheidung-der-Woche-41-2020 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 19-2022 (ÖR) Sina John Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 8 C 35.20 in: Entscheidungsdatenbank des BVerwG BeckRS 2022, 8388 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. B. Sachverhalt Der Kläger begehrte die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Beklagten für eine Diskussionsveranstaltung. Thema der Diskussion sollte ein Ratsbeschluss der Beklagten vom 13.12.2017 sein, deren Räumlichkeiten nicht für Veranstaltungen bereitzustellen, „welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“. Die BDS ist eine nicht verbotene Bewegung, welche sich gegen die Politik des Staates Israel gegenüber Palästinensern richtet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil sie „antisemitische Tarnveranstaltungen“ verhindern wollte. Das VG München bestätigte die Rechtsauffassung der beklagten Stadt, der VGH München änderte das Urteil ab. Die Meinungsfreiheit werde verletzt, wenn dem Kläger allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung verwehrt werde. Etwaige antisemitische Äußerungen rechtfertigten einen Ausschluss von der Nutzung erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde. C. Anmerkungen Das BVerwG wies die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Einrichtung aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayGO zu. (in Niedersachen: § 30 Abs. 1 NKomVG) Der Anspruch bestehe jedoch nur im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität der Einrichtung. Eine nachträgliche Widmung sei mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2017 erfolgt. Diese Widmung sei jedoch verfassungswidrig und stehe der Zulassung mithin nicht entgegen: die durch den Ratsbeschluss vorgenommene Widmungsbeschränkung verletze das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Antragsstellers. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit sei von der Widmungseinschränkung des Stadtratsbeschlusses betroffen, weil der Ausschluss von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Beklagten an absehbare Meinungsäußerungen zur BDS-Kampagne gleich welcher Richtung anknüpft. Der Stadtratsbeschluss verbiete Meinungsäußerungen nicht unmittelbar, womit ein klassischer Grundrechtseingriff nicht gegeben sei. Er greife vielmehr mittelbar in die Meinungsfreiheit ein, weil er mit dem Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen eine nachteilige Rechtsfolge an die zu erwartendeKundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne oder zu deren Inhalten, Zielen oder Themen knüpft und damit eine meinungsbildende Auseinandersetzung zu diesem Thema behindert. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist zunächst die Frage, ob eine Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Erfasst sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestehen hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel. Knüpft sie demgegenüber an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Dabei sei zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 GG nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung erlaubt, sondern erst dann zum Eingriff ermächtigt, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder Gefährdungen umschlagen. Der Stadtratsbeschluss stelle- allein mangels Rechtssatzqualität-kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Zudem treffe er keine allgemeine Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Er sei nicht meinungsneutral, sondern richte sich gegen jegliche Meinung zum Thema BDS-Kampagne und schließe damit alle Meinungsäußerungen zu einem bestimmten Thema aus. Dass eine andere realistische Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB laut VGH nicht möglich sei, sei nicht zu beanstanden. Etwaige Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG treten hinter den spezielleren Verstoß der Meinungsfreiheit zurück. D. In der Prüfung (für § 30 Abs. 1 NKomVG) a. öffentliche Einrichtung b. Einwohner und Einwohnerinnen c. (P) im Rahmen der bestehenden Vorschriften 1. Die Widmung (a) Verfassungsmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 13.12.2017 (b) Vereinbarkeit des geplanten Nutzungszweckes E. Literaturhinweise Spitzlei, Die Auswahlkriterien beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Fall der Kapazitätserschöpfung; Juristische Arbeitsblätter 2020, 372. Entscheidung-der-Woche-19-2022 .pdf PDF herunterladen • 132KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 23-2020 (ZR) Robin Dudda Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 in: BeckRS 2019, 35942 A. Orientierungssatz Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 325 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind. B. Sachverhalt (gekürzt) K schloss mit Autohändler B einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke BMW. Der Kaufvertrag umfasst einen Satz gebrauchter Winterräder mit Alufelgen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Winterräder soll B laut Kaufvertrag nachreichen. Die beschriebenen Felgen sind Einzelstücke einer besonderen Edition, die nicht mehr lieferbar sind. Am selben Tag wurde K der PKW nach Kaufpreiszahlung mit montierten Winterrädern übergeben. Allerdings stammten die Felgen nicht vom Hersteller des Fahrzeugs und waren für dieses Modell nicht zugelassen. Entgegen der Zusage im Kaufvertrag kann B die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen nicht nachreichen. Durch die Nutzung der nicht zugelassenen Felgen wird mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht. Aufgrund der fehlenden Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen tritt K vom Kaufvertrag zurück. Hat K gegen B einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung? C. Anmerkungen Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 V, 346 Abs. 1, 348 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, ergeben. Hierfür müssten die Bedingungen eines Rücktritts erfüllt sein. Ein Sachmangel könnte sich zunächst aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. An eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen, es ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. B hat für das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen in vertragsgemäß bindender Weise Gewähr übernommen. Das Fehlen der Allgemeinen Betriebserlaubnis begründet daher einen Sachmangel iSv § 434 Abs. 1 S. 1. Aufgrund des weiten Sachmangelbegriffs, der auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt umfasst, ist unerheblich, dass der Mangel lediglich die Felgen und nicht direkt das Fahrzeug betrifft, zumal die fehlende Betriebserlaubnis Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst hat. Jedenfalls liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Felgen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug führen kann und das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Fraglich ist, ob hier die Nachlieferung unmöglich und die Fristsetzung mithin entbehrlich ist. Dass hier eine Stückschuld vorliegt, schließt eine Nachlieferung grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Parteiwillen eine Nachlieferung von gleichartigen oder gleichwertigen Felgen in Betracht kommt. Bei den Felgen handelt es sich jedoch um Einzelstücke, weshalb eine Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich, und die Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich ist. Schließlich dürfte der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sein, § 323 Abs. 2 S. 5. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist hier jedoch bereits durch den Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung indiziert und ergibt sich zudem daraus, dass gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO ein Erlöschen der Betriebserlaubnis droht. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB III. Sachmangel bei Gefahrübergang § 446 S. 1 BGB (P) Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung IV. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB V. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB E. Zur Vertiefung Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts: Brox/ Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage 2020, § 4 Rn. 61 ff. Entscheidung-der-Woche-23-2020 .pdf PDF herunterladen • 109KB Zurück Nächste












