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- Entscheidung der Woche 04-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2024 (SR) Anna Oleszewski Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Dresden, Beschl. v. 05.12.2022 - 1 OLG 22 Ss 550/22 in: RÜ 9/23 584 BeckRS 2022, 37852 A. Orientierungs- und Leitsätze (der Redaktion) 1. Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben. 2. Bei Äußerungen, die sich als Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts, ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng zu definieren. B. Sachverhalt A fuhr mit seinem Pkw und benutzte dabei sein Mobiltelefon. Somit verstieß er gegen § 23 Abs. 1 a StVO. Hierbei wurde er von zwei Polizeibeamten beobachtet, welche ihn daraufhin einer Kontrolle unterzogen. A stieg aus seinem Pkw aus und sagte zu den Beamten: "Zum Kotzen eure Scheiß-Arbeit, das alles wegen so einer Lappalie, was ist euer Scheiß-Problem?", um seine Missachtung auszudrücken. C. Anmerkungen Das OLG Dresden hat der Revision des Angeklagten A stattgegeben. Demnach hat A sich nicht wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 185, 52 StGB) strafbar gemacht. Insbesondere ist bei einer Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 Hs. 1 StGB das Grundrecht auf Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Äußerung, die polemisch oder verletzend formuliert ist, ist nicht direkt vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen. Vielmehr können selbst beleidigende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts unterfallen. Allerdings unterliegt auch die Meinungsfreiheit Schranken und wird nicht vorbehaltlos gewährt. Diese Schranken ergeben sich aus den Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre wozu auch § 185 StGB zählt. Bei Gesetzen welche die Meinungsfreiheit beschränken, ist das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, um dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Folglich erfordert die Feststellung einer Strafbarkeit nach § 185 StGB regelmäßig eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abwägungskriterium ist hierbei die zutreffende Deutung des Aussageinhalts. Bei dieser Deutung wird vom Wortlaut ausgegangen. Zudem bestimmt sich der Sinn der getroffenen Äußerung nach ihrem sprachlichen Kontext und den erkennbaren Begleitumständen unter denen sie fällt. Die Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich bei den getätigten Äußerungen um solche handelt, die als Schmähung gewertet werden. Jedoch ist der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Effekt der Schmähkritik, die Meinungsfreiheit zu verdrängen. Aufgrund der engen Definition macht auch eine bezogene oder ausfällige ehrverletzende Kritik eine Äußerung noch nicht zu einer Schmähung. Man kann bei einer Äußerung erst von einer Schmähung sprechen, wenn nicht mehr die Auseinandersatzung in der Sache sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht. Beispielsweise kann dies bei der Verwendung von besonders schwerwiegenden Schimpfwörtern der Fall sein. Das OLG Dresden hat im Bezug auf den vorliegenden Fall eine solche Schmähkritik abgelehnt. Der A war demnach mit dem Ablauf der Polizeikontrolle unzufrieden. A bezeichnet zudem die Beamten nicht direkt. Man kann bei den von A gewählten Worten weiterhin auch nicht von schwerwiegenden Schimpfwörtern sprechen. Folglich ist lediglich von einer straflosen Meinungskritik an der Kontrolle auszugehen. D. In der Prüfung § 185 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Beleidigung E. Literaturhinweise MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185; BeckOK UWG/Weiler, 22. Ed. 1.10.2023, UWG § 4 Rn. 78-79.1. Entscheidung der Woche 04-2024 .pdf PDF herunterladen • 182KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 02-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 02-2019 (SR) Felix Lücke Die Duldung fremder Taten im Zusammenhang mit einem Eigeninteresse begründet keine Mittäterschaft. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 130/18 in: BeckRS 2018, 13259 JuS 2019, 77 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Duldung fremder Taten im Zusammenhang mit einem Eigeninteresse am Taterfolg begründen nach der normativen Kombinationslehre der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme weder beim Begehungs- noch beim Unterlassungsdelikt eine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) A hatte in seiner Autovermietung einige Räume an B untervermietet. Beide nutzten dort dieselben Kommunikationseinrichtungen. Auf einen gemeinsamen Tatplan gestützt hatten beide vor, von C 30.000 € dafür zu verlangen, dessen geschiedene Ehefrau aus dem C gehörenden Haus zu vertreiben. C war zunächst einverstanden und zahlte 15.000 €. Die weitere Zahlung verweigerte er, als er merkte, dass die Aktion nicht von Erfolg gekrönt war. B drohte C telefonisch mit gewaltsamen Übergriffen auf Familienangehörige, wenn C nicht zahlen würde. A wollte es auf sich beruhen lassen und nicht weiter aktiv an der Sache teilhaben. Diese war ihm aber mehr als recht, zumal B ihm einen Teil der Beute versprochen hatte. C zahlte widerwillig. Hat sich A in Mittäterschaft zu B strafbar gemacht? C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB. Problematisch ist dabei die Frage nach einer Täterschaft des A. Dieser hat B zwar die Kommunikationsmittel für dessen an C gerichteten Drohungen zur Verfügung gestellt und die Tat nicht nur geduldet, sondern sogar befürwortet, sonst aber keinen aktiven Tatbeitrag geleistet. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist umstritten. Die herrschende Literaturansicht fordert Tatherrschaft und meint damit das steuernde „In-den-Händen-halten“ der Tat. Demzufolge könnte A nicht als Täter bestraft werden. Er hat nur die technischen Voraussetzungen der Tat geschaffen. Die neuere Rechtsprechung nimmt mit der normativen Kombinationslehre eine wertende Gesamtschau vor. Maßgebliche Kriterien sind hier Tatherrschaft oder ein entsprechender Wille sowie der Umfang der Tatbeteiligung und der Grad des eigenen Interesses an der Tat. Hiernach könnte A Mittäter des B sein. Er hat die Tat befürwortet und ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg gehabt. Der BGH legt in dieser Entscheidung einschränkend fest, dass das Eigeninteresse am Taterfolg allein gerade noch keine Täterschaft begründen könne, sondern noch mindestens ein weiteres Kriterium hinzutreten müsse. Dies gelte neben der Begehungstat auch für das Unterlassungsdelikt. A kann daher im Beispielsfall auch nicht als Unterlassenstäter bestraft werden. Der BGH rückt damit sein Abgrenzungsmodell von Täterschaft und Teilnahme noch enger an die Tatherrschaftslehre der Literatur. In einer Klausur bietet es sich daher stets an, zunächst das Vorliegen von Tatherrschaft zu prüfen. Denn bejahendenfalls führen beide Auffassungen zur Annahme der Täterschaft und eine Stellungnahme ist entbehrlich. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Tathandlung: gegenseitige Zurechnung, wenn gleichrangig mittäterschaftlich, § 25 Abs. 2 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (!) aa) Tatherrschaftslehre (h.L.) bb) Subj. Theorie/Normative Kombinationslehre (Rspr.) E. Zur Vertiefung Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Rengier, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2018; § 41 Rn. 7ff. Grundlegend zur Tatherrschaftslehre Roxin, Strafrecht AT/II, § 25 Rn. 10ff.; 27ff; ders., Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl. 2015. Siehe zur Rspr. BGHSt 37, 289. Entscheidung-der-Woche-02-2019 .pdf PDF herunterladen • 206KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2026 (SR) Silviya Stefanova Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022- 4 Qs 368/22 in: BeckRS 2022, 32023 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. 2. Angesichts der Einordnung von E-Scootern als Kraftfahr- zeug ist bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit ausreichend. Trotz vermeintlicher Ähnlichkeiten ist diese bei Fahrrädern aufgrund unterschiedlicher Klassifizierung erst bei 1,6 Promille anzunehmen. 3. Eine am Tatort festgestellte geringere Atemalkoholkonzentration (AAK) kann nicht zur Feststellung einer absoluten Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Diese wird lediglich bei OWi-Tatbeständen berücksichtigt. 4. Eine festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter stellt keine Ausnahme zur Regelwirkung der § 69 Abs. 2 StGB dar. B. Sachverhalt Der Beschuldigte fuhr gegen 04:05 Uhr als Sozius auf der hinteren Position eines Elektrokleinstfahrzeugs, eines E-Scooters der Firma „Bolt“, den Radweg der Ammerländer Heerstraße entlang. Trotz seiner hinteren Position hielt sich der Beklagte ebenfalls am Lenker des Fahrzeugs fest. Die Fahrt erfolgte in stadtauswärtiger Richtung, wurde jedoch durch die Polizeistreife der POK und PHK unterbunden. Eine darauffolgende Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab beim Beklagten eine BAK von 1,2 Promille, welche den Straftatbestand des § 316 Abs. 2 StGB erfülle. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig entzogen. Eine Ausnahme des § 69 Abs. 2 StGB gelte nicht. Vorallem wird auf die Begründung warum das alleinige Festhalten des Lenkers, das Führen eines Kraftfahrzeuges bedeuten kann, sowie auf deren besondere Gefährlichkeit im Straßenverkehr, eingegangen. C. Anmerkungen Geschildert wird, dass sofern zwei Personen gleichzeitig den Lenker halten, eine Fortbewegung in eine bestimmte Richtung nur durch ihr gemeinsames Zusammenwirken möglich wäre, wobei bereits die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des fahruntüchtigen Beschuldigten auf den Lenker ausreicht, um durch potenziell unbewusste Einflüsse auf die Lenkbewegungen des Sozius eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu verursachen. Unerheblich sei dabei, dass sich der Beschuldigte lediglich hinter dem Sozius befand oder seine Sicht aufgrund der größeren Statur der vorderen Person eingeschränkt gewesen sein könnte, da unabhängig hiervon weiterhin ein Einfluss auf den Lenkvorgang des Fahrzeuges bestehen bleibt. Eine eingeschränkte Sichtmöglichkeit könne sich vielmehr zulasten des Beschuldigten auswirken, da hierin eine zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liege. Auch wird sich auf den Sinn und Zweck der Norm des § 316 StGB berufen, welcher vor abstrakten Gefährdungsdelikten schützt, unabhängig von dem tatsächlichen Eintritt einer konkreten Gefährdung. Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit bei E-Scootern, aufgrund der vergleichsweise beengten Stand- und Trittfläche ausgegangen werden kann, welche bereits im nüchternen Zustand ein erhöhtes Maß an Geschicklichkeit und Balance erfordert. Dies bürge eine erhöhte Sturz- sowie Umkippgefahr als auch die Erschwerung von Ausweichmanövern. Ebenso wird geschlussfolgert, dass unabhängig von der körperlichen Beschaffenheit des Fahrers, demnach auch bei starker Alkoholisierung, die Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters per Knopfdruck erreicht werden kann. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt ist generell nicht vorzunehmen. Hieraus ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auszuschließen. D. In der Prüfung Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB A. Tatbestand (+) I. Führen eines Fahrzeuges im Verkehr (+) II. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (+) III. Fahrlässigkeit (+) B. Rechtswidrigkeit (+) und C. Schuld (+) Verbotsirrtum (-) E. Literaturhinweise Becklink 2025388, FD-StrafR 2022, 453994 Entscheidung der Woche 26-2026 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) Lucas Haak Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 422/18 in: BeckRS 2018, 31662 LSK 2018, 31662 RÜ 2019, 97 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) T äußert sich in einem telefonischen Streitgespräch mit seiner ehemaligen Freundin O, welche sich vor Kurzem von T getrennt hat, negativ über seinen Arbeitgeber B. Als O angibt, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und an B weiterzuleiten, befürchtet T, gekündigt zu werden. Infolgedessen sucht T wutentbrannt O auf, wirft sie in ihrem Garten zu Boden und würgt sie bis zu Bewusstlosigkeit. Den Zuruf einer Zeugin Z, loszulassen, beachtet T nicht. Stattdessen packt er O an den Haaren, schwingt sie durch die Luft, bis diese mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt, setzt sich auf ihren Oberkörper und würgt erneut. Eine Nachbarin N, die das Geschehen als weitere Zeugin vom Balkon aus beobachtet hat, droht nun lauthals damit, die Polizei zu rufen. T schaut zu ihr hinauf, geht noch einige Schritte auf die sich entfernenden O und Z zu, dreht sich jedoch dann um und verlässt ohne Hast den Tatort. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des T wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Problematisch könnte hier sein, dem Täter eine niedrige Gesinnung zuzuschreiben. Beweggründe sind niedrig im Sine von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in besonderem Maße verachtenswert sind. Ungeachtet ihrer zweifelsfrei bestehendenVerwerflichkeit sind jedoch Beweggründe, die einer jeden rechtswidrigen und schuldhaften Tötung innewohnen, nicht als niedrig zu beurteilen. Vielmehr ist die Tat stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Ausdruck der niedrigenGesinnung des Täters zu werten, wenn ihr in ihrer Verwerflichkeit ein über den Totschlag gem. § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zukommt. Man könnte hier argumentieren, dass T der O in seiner Wut jegliches Lebensrecht abgesprochen hat, das Opfer mithin vernichten wollte und sich somit zur Selbstjustiz aufgeschwungen hat. Dieser Feststellung entbehrt jedoch einen über den Totschlag gem. §212 StGB hinausgehenden, besonders niederen Beweggrund. Zwar können Wut, Zorn und Aggression niedrige Beweggründe sein, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Gerade die Tatsache, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, dürfte jedoch dagegen sprechen. Auch das heimlich aufgezeichnete Gespräch und die damit einhergehende drohende Kündigung des T können als Ursache der Gefühlsregungen des T herangezogen werden. In einer Klausur empfiehlt es sich daher, bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe nicht direkt auf wenig nachvollziehbare Gefühlsregungen des Täters abzustellen, sondern eine Gesamtschau des Sachverhaltes vorzunehmen. Eine überzeugende Bearbeitung prüft insofern eine über die Unerträglichkeit des §212 StGB hinausgehende Verwerflichkeit derjenige Beweggründe, von der die Gefühlsregungen des Täters herrühren und die letztendlich die finale Ursache für die Verwerflichkeit der Tat darstellen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2.Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Beurteilung niedriger Beweggründe Kühl in: Lackner/Kühl, StGB Kommentar, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 5b. Siehe zur Rspr. BGH NJW 2002, 382 (383); Für Parallelfundstellen siehe RÜ 2019, 97m. Anm.Ladiges. Entscheidung-der-Woche-11-2019 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH I ZR 161/24 in: openJur 2025, 14574 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. 2. Für die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses kommt es nicht auf beiderseitige wiederkehrende Leistungspflichten von Verbraucher und Unternehmer an. Entscheidend sind lediglich die des Unternehmers. (eigener Leitsatz) B. Sachverhalt Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Über ihre Internetplattform kann die kostenlose "basic" Variante für Nutzerkonten, Bestellungen etc. verwendet werden. Zudem bietet sie gegen ein Jahresentgelt von 9,00 € ein "Plus-Paket" an. Nutzende, die über ein Kundenkonto bei der Beklagten verfügen, können zwischen dem Basisangebot und dem "Plus-Paket" wählen. Unabhängig von der gewählten Variante sammeln Kund:innen bei Einkäufen über die Plattform der Beklagten Punkte, die sie bei künftigen Bestellungen einlösen können. Über das "Plus-Paket" besteht jedoch die Möglichkeit, doppelte Punkte durch den Kauf nachhaltiger Produkte zu sammeln. Als weiteren Vorteil des "Plus-Pakets" ist jede Bestellung versandkostenfrei. Wenn das "Plus-Paket" gebucht wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate und endet mit dem Ablauf dessen automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Sofern allerdings die vorzeitige Beendigung des "Plus-Pakets" durch außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist, gibt es keinen Kündigungsbutton auf der Startseite bzw. unmittelbar im Kundenkonto zu finden. Erforderlich ist dazu nach Eröffnung des Kundenkontos die Auswahl mehrerer Optionen auf einer Schaltfläche und im Anschluss das Ausfüllen eines Formulars, um zu der Schaltfläche "Vertrag kündigen" zu gelangen. Der Verbraucherschutzband klagte dagegen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Beklagte entsprechend der Klage des Verbraucherschutzbundes verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher:innen kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass die Erklärung der außerordentlichen Kündigung über eine hinreichende Kündigungsschaltfl.che erfolgen kann. In der bisherigen Form sei dies gerade unzureichend gewesen und stelle einen Verstoß gegen § 312k BGB dar. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Gestaltung der Kündigungsschaltfl.che nach § 312k Abs. 2 S. 1 BGB ist einschlägig, wenn es Verbraucher:innen im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht wird, einen Vertrag zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Hierbei ist der Anwendungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verbraucher:innen nur einmalig das Entgelt von 9,00 € entrichten. Während die Vorinstanz des OLG Hamburgs den Begriff des Dauerschuldverhältnisses dahingehend auslegte, dass die wiederkehrenden Leistungspflichten für beide Seiten bestehen müssten, vertrat der BGH mit seiner Entscheidung ein weiteres Begriffsverständnis. Kennzeichnend für das Dauerschuldverhältnis sind hier laut dem BGH allein die Leistungspflichten der beklagten Unternehmerin. Die Bereitstellung des kostenlosen Versandes und die Gewährung von Punktegutschriften sowie Preisvorteilen stellen die Hauptleistungspflichten dar und sind während der gesamten Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen, sodass die Charakteristika des Dauerschuldverhältnisses gegeben sind. Dieses weite Begriffsverständnis stehe auch mit dem Sinn und Zweck des § 312k BGB in Einklang. Im elektronischen Geschäftsverkehr seien Verbraucher:innen häufig bereits dadurch benachteiligt, dass ihnen die Kündigung durch die Gestaltung der Website erschwert werde. Durch die so erschwerte Kündigung besteht eine längere Bindung an den Vertrag. Das hat dann wiederum zur Folge, dass sich der Anteil des Betrags verringert, den Unternehmer:innen entsprechend § 628 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten haben. D. In der Prüfung I. Vorzeitige Beendigung eines Vertrags durch Kündigung gem. § 312k Abs. 6 S. 1 BGB? 1. Verbrauchervertrag 2. im elektronischen Geschäftsverkehr 3. Dauerschuldverhältnis 4. Verstoß gegen § 312k Abs. 2 II. Ergebnis Der Vertrag ist jederzeit, ohne Kündigungsfrist kündbar. E. Literaturhinweise OLG Hamburg, MMR 2025, 295; Kloth, VuR 2024, 326.26 Entscheidung der Woche 26-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) Alina Amin Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Wo? Az.: BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 2 BvR 1738/12 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltslos gewährleistet, es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die, für eine Qualität als hergebrachter Grundsatz notwendigen, Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität und weist einen engen Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber auf. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen. Warum? Nach dem Grundsatz der möglichst effizienten Umsetzung des Unionsrechts (effet utile), welcher in fast jeder europarechtlichen Klausur relevant werden kann, dürfen die nationalen Regelungen nicht unionsrechtswidrig sein. Nach Art. 6 Abs. 2, 3 EUV ist die EMRK Teil des Unionsrechts. Läge ferner in der Abwägung zwischen Art. 11 EMRK und dem „Streikverbot“ eine Kollision vor, so wäre eine Änderung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Daher sollte der effet utile immer im Hinterkopf behalten werden. Vertiefungsaufgabe Gleiche Position, aber kritischer was die Vereinbarkeit mit Art. 11 EMRK betrifft: BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13; Ein Streikrecht für türkische Staatsbedienstete unter Berufung auf Art. 11 EMRK zusprechend und zwischen der Art der Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten differenzierend: EGMR Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97; Urt. v. 21.04.2009 – 68959/01. Entscheidung-der-Woche-28-2018 .pdf PDF herunterladen • 305KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm I-30 U 195/22 Fundstelle: MDR 2023, 1444; jurisPR-MietR 23/2023 A. Orientierungs - oder Leitsatz Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. B. Sachverhalt Zwischen den Parteien bestand ein gewerbliches Mietverhältnis, aus dem der Vermieter die beklagte Mieterin auf Zahlung von rückständiger Miete sowie Schadensersatz für die Instandsetzung der Mietsache in Anspruch nahm. Der Mietvertrag wurde über den Zeitraum von einem Jahr geschlossen und verlängerte sich am maßgeblichen Tag, dem 05.06.2021, um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Jahresablauf die Kündigung erklärt würde. Die monatliche Miete betrug 2.964,37 Euro. Am 10.03.2020 kündigte die Mieterin das Mietverhältnis zum 17.06.2020 als "nächstmöglichen" Zeitpunkt. Dagegen wandte der Vermieter ein, das Mietverhältnis sei erst zum 04.06.2021 ordentlich kündbar. Die Mieterin nutze die Gewerberäume noch bis zum 31.12.2020 und warf am selben Tag die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters ein. Am 07.01.2021 widersprach der Vermieter der Rückgabe schriftlich, behielt die Schlüssel jedoch. Weiterhin befand sich die Mietsache nicht mehr in ordnungsgemäßem Zustand und der Vermieter machte am 09.06.2021 Instandsetzungskosten von über 32.000 Euro geltend. Bezüglich dieses Anspruchs berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung der ausstehenden Miete durch das Landgericht verurteilt. Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Hamm hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg, die Schadensersatzansprüche seien verjährt und die Beklagte habe die Leistung zurecht gemäß § 214 BGB verweigert. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Frage, ob die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Aus § 548 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass die Frist mit dem Rückerhalt der Mietsache an den Vermieter beginnt. Anders als in § 546 BGB ist nicht zwingend die Rückgabe der Mietsache gemeint, denn der Rückerhalt setze eine Besitzveränderung zugunsten des Vermieters voraus, die es ihm ermöglicht, die Mietsache auf Mängel zu prüfen. Nicht erforderlich sei aber die Beendigung des Mietverhältnisses.Indem die Mieterin die Räume geräumt und den Zugangsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters warf, gab sie sämtlichen Besitz daran auf. Dem Rückerhalt der Mietsache könnte dann der fehlende Besitzbegründungswille des Vermieters entgegen stehen. Es ist durchaus umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Verjährungsfrist in derartigen Fällen zu laufen beginnt. Teilweise wird auf die Regelungen den Annahmeverzug betreffend abgestellt und für den Verjährungsbeginn das Angebot der Rückgabe als Voraussetzung angesehen. Auch wird vertreten, die tatsächliche Besitzaufgabe des Mieters allein sei entscheidend oder es wird auf die Möglichkeit des Vermieters abgestellt, die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache auszuüben. In der vorliegenden Entscheidung hatte das Gericht diese Frage nicht abschließend zu klären, denn mit der Besitzaufgabe durch die Beklagte und der Möglichkeit der unmittelbaren Besitzausübung des Klägers mittels Schlüssels, ist ein die Verjährungsfrist auslösender Rückerhalt der Mietsache gegeben. Zwar hat der BGH in einem anderen Fall entscheiden, dass ein Vermieter ein Mietobjekt nicht auf Zuruf zurücknehmen müsse und den Besitz auch nicht dadurch erhalte, dass die Schlüssel in den Briefkasten des Mietobjekts eingeworfen würden (BGH VIII ZR 8/11). Der wesentliche Unterschied besteht hier jedoch darin, dass dem Vermieter der Schlüssel in den eigenen Briefkasten geworfen wurde und er so den unmittelbaren Zugriff auf die Mietsache erhielt. Es blieb festzustellen, dass die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB am 07.01.2021 zu laufen begann und bei Geltendmachung des Anspruchs durch den Vermieter am 09.06.2021 bereits abgelaufen war. D. In der Prüfung §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB I. Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach II. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung gem. § 214 BGB 1. Beginn gem. § 548 Abs. 1 BGB 2. Ablauf der Frist 3. Erhebung der Einrede III. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH NJW 2012, 144; Bieber in MüKO BGB, § 548 Rn. 14 ff. Entscheidung der Woche 18-2024 .pdf PDF herunterladen • 205KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 49-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 49-2020 (ÖR) Btissam Boulakhrif Unter gewissen Voraussetzungen schützt Art. 14 I GG auch das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage, die Grundlage für Investitionen in das Eigentum geworden ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 in: NVwZ 2020, 166; WM 2020, 1691 A. Orientierungssätze Unter gewissen Voraussetzungen schützt Art. 14 I GG auch das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage, die Grundlage für Investitionen in das Eigentum geworden ist. Dieser Vertrauensschutz besteht nicht im Rahmen des Art. 12 I GG im Hinblick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit. Dagegen kann Art. 12 I GG eine Übergangsregelung erfordern, wenn eine Berufsausübung die unter der vergangenen Rechtslage erlaubt war zukünftig nicht mehr erlaubt ist. Die Vertrauensschutzverbürgungen der einzelnen Freiheitsrechte werden durch den allgemeinen Vertrauensschutz nach Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG ergänzt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Unter der bis 2016 geltenden Seeanlagenverordnung hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Zulassungsverfahren für Offshore-Windparks Investitionen in Form von Planungen und Untersuchungen getätigt. Durch das neu erlassene Windenergie-auf-See-Gesetz wurde das Zulassungsverfahren geändert, wodurch den Beschwerdeführenden die Zulassung ihrer Vorhaben ohne Übergangsregelung unmöglich geworden ist. C. Anmerkungen Besonderes Augenmerk im vorliegenden Fall lag auf dem Eigentumsbegriff des Art. 14 I GG. Die Genehmigung einen Offshore-Windpark zu betreiben, sowie die im Zulassungsverfahren erlangten Verfahrenspositionen stellen kein Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG dar, da es sich hierbei nur die Feststellung handelt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sie sind damit von solchen subjektiven Rechten abzugrenzen, denen Eigentumsschutz zuerkannt wird, weil die mit ihr erlangte Rechtsposition der eines Eigentümers entspricht. Dies gilt dann erst recht für die im Zulassungsverfahren erlangten Verfahrenspositionen. Die an sich getätigten Investitionen stellen auch kein Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG dar, sondern lediglich Ausgaben. Die Berufsfreiheit schützt nicht vor Veränderungen von Marktdaten oder Rahmenbedingungen von unternehmerischen Tätigkeiten und gewährleistet v.a. keine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Dafür braucht es vielmehr eine objektiv berufsregelnde Tendenz oder die mittelbar faktische Wirkung der Maßnahme kommt einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Schwerpunkt des vorliegenden Falles war die Frage nach der Existenz und Reichweite von Vertrauensschutzverbürgungen der Freiheitsgrundrechte. In diesem Fall insbesondere hinsichtlich der Eigentums- und der Berufsfreiheit aus Art. 14 I, 12 I GG aufgrund frustrierter Investitionen auf Grundlage einer veränderten Rechtslage. Aus Art. 14 I GG lässt sich zwar grundsätzlich eine solche Vertrauensschutzverbürgung ableiten, jedoch setzt diese voraus, dass die Investition in eine eigentumsfähige Rechtsposition getätigt oder durch diese eine solche geschaffen wird, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Weiterhin enthält Art. 2 I i.V.m. Art. 20 II GG ein allgemeines Vertrauensschutzgebot. Entscheidend ist hierbei die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, die im Einzelfall festzustellen ist. Das allgemeine Vertrauensschutzgebot ist subsidiär zu den grundrechtsspezifischen Vertrauensschutzverbürgungen. D. In der Prüfung B. Begründetheit I. Art. 14 I GG 1. Schutzbereich a. Persönlicher Schutzbereich b. Sachlicher Schutzbereich II. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich II. Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung EnWZ 2016, 490; IR 2020, 266. Entscheidung-der-Woche-49-2020 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR) Anna Ordina Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 1 BvR 1541/20 – A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. 2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht. 3. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt. B. Sachverhalt Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko und tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt und geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung. Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und auch die Anforderungen aus Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführenden den Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen. C. Anmerkungen Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtsgerichts hat entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt habe, indem er es unterlassen habe, Vorkehrungen zum Schutze von Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen zu treffen und dabei seinen Schutzauftrag nicht erfüllt habe. Bei einer pandemiebedingten Triage stünden die Ärzte vor einer extremen Entscheidungssituation, bei der es besonders fordernd sein kann, Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Hierfür muss sichergestellt werden, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Die bisherigen Regelungen gebieten keinen ausreichenden Schutz, da sie entweder nur das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wiederholen oder sich darauf beschränken, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei. Dies genüge nicht zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht. Bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten stehe dem Gesetzgeber ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei soll er berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass der angestrebte Zweck, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Gesetzgeber hat innerhalb diesen Rahmens selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dabei kann er auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie zum Beispiel ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation. Ebenso besteht die Möglichkeit spezifische Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Personals zu tätigen, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Die Entscheidung über die zweckdienlichen Maßnahmen trifft der Gesetzgeber. D. In der Prüfung Diskriminerungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG I. Vergleichspaar II. Ungleichbehandlung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Sachlicher Grund 2. Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Schlegel/Meßling/Bockholdt, Covid-19 -Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, §9 IX. Entscheidung-der-Woche-01-2022 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: EWiR 2019, 497 NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger kaufte im Jahr 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselantrieb (31.490 € brutto), dessen Hersteller die Beklagte war. Die erforderliche Typengenehmigung für das Auto war gem. VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 Euro erteilt worden. In dem Auto war ein Motor eingebaut, der einer Baureihe entsprang, in welcher ausnahmslos Motoren mit Abgasrückführungsabschaltungsanlagen gefertigt wurden. Nach dem Bekanntwerden der Abschalteinrichtungen erging ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), der nachträgliche Bestimmungen zu der Typengenehmigung der betroffenen Autos enthielt. Auch das Auto des Klägers war betroffen. Nachdem der Hersteller angekündigt hatte, dass er die Typengenehmigung der betroffenen Autos durch ein Software-Update erhalten wolle, ließ der Kläger dieses im Februar 2017 durchführen. Im weiteren Verlauf forderte der Kläger vom Hersteller erfolglos die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Einen entsprechenden Anspruch hatte das vorinstanzliche LG nicht als gegeben angesehen. Das OLG entschied, dass die systematische Täuschung von Behörden, Wettbewerbern und Endverbrauchern in großer Zahl mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und durch den Zweck der Profitmaximierung eine besondere Verwerflichkeit aufweise. In diesem Zusammenhang hielt das OLG es für nahezu ausgeschlossen, dass nicht zumindest leitende Angestellte des Herstellers von der Manipulation Kenntnis hatten, wodurch die Schädigung dem Hersteller gem. § 31 BGB analog zuzurechnen sei. Den entstandenen Schaden sieht das OLG zum einen in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Schluss des Kaufvertrags durch die Täuschung bedingt gewesen sei. Da der Kläger durch den Kauf eines vermeintlich umweltfreundlichen Autos einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wollte, hätte er das Auto bei Kenntnis der realen Werte nicht gekauft. Darüber hinaus bestünden Schäden auch in den Aufwendungen für die Nachrüstung des Kfz sowie in der drohenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das OLG argumentierte, dass ein Hersteller, der ein Kfz in den Verkehr bringt, konkludent erklärt, dass Selbiges nicht nur im Straßenverkehr genutzt werden könne, sondern auch genutzt werden dürfe. Diese Zusage wirke sich auch auf spätere Gebrauchtwagenkäufe aus, da auch bei diesen die konkludente Zusage des Herstellers den Kaufentschluss bedinge. Insofern sieht das OLG ein pflichtwidriges Unterlassen des Herstellers bezüglich der Aufklärung der Kunden über die Abschalteinrichtung, die den Fortbestand der Typengenehmigung gefährde. Als ersatzpflichtigen Schaden sah das OLG den Kaufpreis des Kfz an, den es angesichts der Nutzung des Fahrzeugs allerdings um den geldwerten Vorteil kürzte. Eine Anrechnung des geldwerten Vorteils sah das OLG in dem Fall nicht als unbillig an. D. In der Prüfung A. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog I. Anwendbarkeit neben Kaufrecht II. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 1. Schadenszufügung 2. Sittenwidrigkeit 3. Schädigungsvorsatz 4. Zurechnung, § 31 BGB analog III. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Ersatzfähiger Schaden 2. Anrechnung des geldwerten Vorteils B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 562 (m. Anm. Dr. Benjamin Steinhilber); OLG Dresden NZV 2018, 269 (m. Anm. Lempp). Entscheidung-der-Woche-46-2019 .pdf PDF herunterladen • 197KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2018 (SR) Patrick Glatz Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Wo? Az.: BGH 2 StR 200/17 in: NStZ 2018, 278f.; BeckRS 2018, 668 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil v. 10.1.2018 Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden liegt daher auch dann bereits vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Dazu gehört auch schon das Drohen mit einem geeigneten Objekt (hier: Brechstange), dass das Tatopfer dabei nicht einmal visuell wahrzunehmen braucht. Es reicht für die notwendige Wahrnehmung durch das Tatopfer i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB bereits schon die taktile Wahrnehmung des Opfers – sprich die physische tatsächliche Wahrnehmbarkeit bei gleichzeitig nicht visueller Wahrnehmungsmöglichkeit – aus. Dabei ist entscheidend, dass das Tatwerkzeug (Brecheisen) beim Opfer Ausdruck der Bedrohungsszenerie geworden ist. Warum? Die Probleme i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB – insbesondere beim Merkmal des „Verwendens“ – sind vielfältig und bereiten manchmal Abgrenzungsschwierigkeiten für den Rechtsanwender. Insbesondere muss der Unterschied zum bloßen Bei-sich-führen geläufig sein, Fälle der unbewussten Mitnahme von gefährlichen Werkzeugen wie Taschenmessern oder der Problemfall der Schreckschusspistole kommen häufig in diesem Zusammenhang vor. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH zum Verwendungsbegriff i.R.d. § 250 StGB lesenswert. Dabei sollte insbesondere auf die Begründung des BGH geschaut werden, der den Verwendungsbegriff anhand der ratio des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umreißt. Vertiefungsaufgabe Eisele, „Strafrecht BT: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, JuS 2018, 393f.; BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. von Eidam, NStZ 2018, 278f.; BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. Bönte, RÜ 2018, 233f.; Entscheidung-der-Woche-27-2018 .pdf PDF herunterladen • 308KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2019 (ZR) Antonia Hagedorn Augsburger Berufstrompeter darf (weiter) in seinem Reihenhaus proben. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 143/17 in: BeckRS 2018, 29299 MDR 2019, 23 A. Orientierungs- oder Leitsatz Häusliches Musizieren muss als sozialadäquate und übliche Form der Freizeitbeschäftigung in gewissen Grenzen von den Nachbarn geduldet werden. B. Sachverhalt In einem Wohngebiet lebt ein Ehepaar als Nießbraucher in einem Reihenhaus, das sich von den Musikgeräuschen des angrenzenden Hauses der Beklagten gestört fühlt. Der Beklagte probt als Berufsmusiker mit seiner Trompete im Dach- sowie im Erdgeschoss maximal drei Stunden täglich und nicht mehr als zwei Tage pro Woche unter Berücksichtigung der Ruhezeiten. Außerdem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich seine Schüler. Die mit ihm in dem Reihenhaus wohnende Beklagte musiziert nicht. Das Klägerehepaar verlangt von den Beklagten das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, um das Wahrnehmen der Musikausübung auf ihrem Grundstück zu verhindern. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob die Beklagte eine Störerin und damit eine geeignete Anspruchsgegnerin ist. Die Störung beruht auf dem Verhalten des Beklagten, sodass sie nicht Zustandsstörerin, sondern mittelbare Handlungsstörerin ist. Da ihr Verhalten nach dem Schwerpunkt ein Unterlassen darstellt, könnte es nur zu einer Beeinträchtigung geführt haben, wenn sie gegen das Musizieren hätte einschreiten müssen. Dies ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Beklagten stellt der BGH fest, dass die häusliche Musikausübung in den Grenzen der Zumutbarkeit eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt, sodass ein Anspruch aus § 1004 BGB aufgrund der Duldungspflicht des Nachbarn an der Rechtswidrigkeit scheitert. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen abzustellen sowie darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Zwischen Berufs- und Hobbymusikern ist nicht zu differenzieren. Musikunterricht überschreitet die Wesentlichkeitsschwelle nur in einem im Vergleich zu individuellem Musizieren höheren Maße, wenn eine gesteigerte Geräuschintensität vorliegt. Des Weiteren ist eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen nicht mit der Begründung angezeigt, dass das Ausweichen auf Nebenräume die Geräuscheinwirkungen verringern oder sogar verhindern würde, denn die zentralen Räume stellen regelmäßig den Lebensmittelpunkt dar. Das Bestehen von Nebenräumen kann lediglich eine engere zeitliche Grenze für das Musizieren in den Haupträumen rechtfertigen. Die einzuhaltenden Ruhezeiten sind allgemein zu bestimmen und nicht an die individuellen Lebensverhältnisse eines Nachbarn anzupassen. Dies folgt aus der Erwägung, dass andernfalls jegliche sozialadäquate Nutzung des Grundstücks unterbleiben müsste, wenn ein Nachbar tagsüber und ein anderer nachts ruhebedürftig ist. Grundsätzlich hat auch ein gesundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute und lästige Geräusche hinzunehmen. Die nachbarliche Rücksichtnahme kann aber weitere, zumutbare Einschränkungen gebieten. Vielmehr ist die grundrechtlich geschützte freie Persönlichkeitsentfaltung des Musizierenden mit der möglichst ungestörten Erholung des Nachbarn durch eine Begrenzung der Dauer und des Umfangs der Musikausübung in Einklang zu bringen. Insoweit ist für die Bestimmung eines angemessenen Maßes unter wertender Betrachtung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens sowie die örtlichen Gegebenheiten. Als Richtwert hält der BGH zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten für angemessen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB 1. Eigentumsbeeinträchtigung 2. Störer 3. Fortdauernde oder bevorstehende Störung 4. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zur Vertiefung: Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Auflage, München 2018, Kapitel 9; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Baldus, Band 7, 7. Auflage, München 2017, § 1004 Rn. 192ff. Entscheidung-der-Woche-04-2019 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste












