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  • Entscheidung der Woche 14-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2024 (ÖR) Jasmin Wulf Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: EuGH, Urt. v. 18. Juni 2019, Rs. C-591 / 17 Fundstelle: https:/ / eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF / ?uri=CELEX:62017CJ0591 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. 2. Die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, sodass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt und damit einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bedeutet. B. Sachverhalt Bereits 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, d. h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen. Mit dieser Abgabe wollte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollten zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe sollte sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs bemessen. Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen hatten nach den Plänen die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollte die Abgabe nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten sein. Insoweit sollte eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar sein. Parallel dazu hatte Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zukommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten müssten. Österreich hat dagegen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Vertragsverletzungsklage gem. Art. 259 AEUV eingereicht. C. Anmerkungen Der EuGH hat entschieden, dass die Infrastrukturabgabe in der durch Deutschland vorgesehenen Form gegen den freien Warenverkehr gem. Art. 34 AEUV sowie gegen den freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 AEUV verstößt. Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Die streitigen nationalen Maßnahmen sind geeignet, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe, der tatsächlich nur die Fahrzeuge unterliegen, die diese Erzeugnisse befördern, ist nämlich geeignet, die Transportkosten und damit auch die Preise dieser Erzeugnisse zu erhöhen, und beeinträchtigt damit deren Wettbewerbsfähigkeit, obwohl sich die Abgabe nicht direkt auf Waren bezieht. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Auch dies liegt hier vor. Die Infrastrukturabgabe kann nämlich aufgrund der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die Teil der streitigen nationalen Maßnahmen ist, entweder die Kosten der Dienstleistungen erhöhen, die von diesen Dienstleistern in Deutschland erbracht werden, oder die Kosten erhöhen, die sich für diese Dienstleistungsempfänger daraus ergeben, dass sie sich in diesen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Durch die Steuerentlastung würde es eine faktische Befreiung nur der Halter in Deutschland geben, die im Gegensatz zu den Haltern anderer Mitgliedstaaten zumeist auch deutscher Staatsangehörigkeit sind, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV vorliegt. D. In der Prüfung Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV A. Zulässigkeit B. Begründetheit: Verstoß gegen Unionsrecht 1. Verstoß gegen Art. 34 AEUV 2. Verstoß gegen Art. 56 AEUV 3. Verstoß gegen Art. 18 AEUV E. Literaturhinweise Korte/Gurreck , Die europarechtliche Zulässigkeit der sog. Pkw-Maut, EuR 2014, 420; Pracht, Primärrechtswidrigkeit der PKW-Maut, ZJS 2019, 425 Entscheidung der Woche 14-2024.pdf .pdf PDF herunterladen • 126KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) Anna Lange Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 13.04.2023 - 4 StR 439/22 in: BeckRS 2023, 9646; NStZ-RR 2023, 222 Vorinstanz: LG Oldenburg, Urt. v. 26.07.2022 - 3 KLs 210 Js 62777/20 (62/21) A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. 2. Der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, gilt für alle Kraftfahrer. 3. Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen. 4. Die Frage, die das LG im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten "E-Scooter" nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit einem zuvor entwendetem "E-Scooter der Marke Ancheer" auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Die Vorinstanz habe richtigerweise allein aus dem Wert der BAK von 1,29 Promille auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen. Der Grenzwert, von dem an eine unwiderlegliche absolute Fahruntüchtigkeit indiziert sei, gelte nach der Rechtsprechung des BGH für alle Kraftfahrer, insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern. Im vorliegenden Fall habe es dabei keiner Entscheidung bedurft, ob an dieser pauschalen Betrachtung mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann. Diese Frage sei auch bisher von dem Senat offengelassen worden. Denn nach den Feststellungen habe es sich bei dem von dem Angeklagten genutzten "E-Scooter" nicht um ein solches Elektrokleinstfahrzeug gehandelt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) seien hingegen nur solche Kfz mit elektrischem Antrieb, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Ferner scheide auch eine Klassifizierung als sog. "Pedelec" und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus. Denn nach der in dem Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder sei das Fahrzeug nicht mit Pedalen ausgestattet gewesen. Der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" war also weder als ein Elektrokleinstfahrzeug noch als ein sog. "Pedelec" einzustufen. Demnach konnte die bisher nicht geklärte Frage, ob die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Promille-Grenzwerte auch auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge Anwendung finden, offen bleiben. Der Senat musste diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht klären. Im Ergebnis sei somit belegt, dass der Angeklagte ein Kfz führte, für das der Grenzwert von 1,1 Promille Geltung beanspruche. Angesichts seiner festgestellten BAK von 1,29 Promille sei der Angeklagte demnach fahruntüchtig gewesen. Folglich hat sich der Angeklagte im Ergebnis wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 316 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs b. Im Verkehr c. Im fahruntüchtigen Zustand infolge des Genusses aa. Alkoholischer Getränke (Alt. 1) bb. Anderer berauschender Mittel (Alt. 2) cc. Absolute Fahruntüchtigkeit 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise MüKoStGB/Pegel, 4. Auflage 2022, § 316 Rn. 43; Hecker, JuS 2023, Strafrecht BT: Trunkenheitsfahrt des Beifahrers auf einem E-Scooter, S. 275; Kerkmann, NZV 2023, Auf der Suche nach geltenden und erforderlichen Grenzen für E-Scooter, Fahrräder & Co., S. 25. Entscheidung-der-Woche-32-2023 .pdf PDF herunterladen • 183KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) Clara Kittelmann Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin 532 Ks 7/16 in: MedR 2020, 844 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. 2. Der Umstand, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB indiziert gewesen wäre, rechtfertigt die Tötung nach Geburtsbeginn nicht. B. Sachverhalt Ende 2009 wurde Zeugin S. ungeplant mit Zwillingen schwanger. Im Verlauf der Schwangerschaft wurde bei einem der Feten eine hochgradige Entwicklungsstörung von unvorhersehbarem Ausmaß infolge des sog. fetofatalen Transfusionssyndroms (FFTS) diagnostiziert. Der andere Zwilling zeigte dagegen eine normale Entwicklung. Daraufhin entschied sich die Schwangere, einen selektiven Fetozid, d.h. die Abtreibung des erkrankten Zwillings, vornehmen zu lassen. Die Angeklagten - zwei mit diesem Eingriff betraute Geburtsmediziner - beschlossen, die zielgerichtete Tötung des mutmaßlich schwer hirngeschädigten Zwillings durch eine Kaliumchloridinjektion vorzunehmen, ein Schwangerschaftsabbruchsverfahren, das bei derartigen Risikoschwangerschaften - wie im Fall der Zeugin S. - wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die injizierte Substanz auch in die Blutbahn des anderen Zwillings gelangt, grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Um den gesunden Zwilling genau diesem Risiko nicht auszusetzen, planten die erfahrenen Ärzte, den selektiven Fetozid unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt des gesunden Kindes während der bereits begonnenen Sectio (Kaiserschnitt) im Mutterleib durchzuführen. Die in solchen Risikoschwangerschaften gebotene Methode des selektiven Fetozids mittels Nabelgefäßverschlusses, die bis unmittelbar vor der Geburt möglich gewesen wäre, stand den Angeklagten mangels entsprechender Ausstattung ihres Klinikums nicht zur Verfügung. Nach Einsetzen der Wehentätigkeit in der 32. Schwangerschaftswoche setzten die Angeklagten ihr Vorhaben in die Tat um. In dem Bewusstsein, dass durch die Eröffnung der Gebärmutter auch für den geschädigten - jedoch lebensfähigen - Zwilling die Menschwerdung begonnen hatte, brachten sie zunächst das gesunde Kind zur Welt und töteten anschließend den erkrankten Zwilling. Im Nachhinein erklärten die Angeklagten, ihr Handeln sei von dem Gedanken beherrscht gewesen, im Interesse der Schwangeren den gesunden Zwilling unbedingt unversehrt zu entbinden. C. Anmerkungen Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach dem Beginn des Menschenlebens i.S.d. § 212 StGB in dem besonderen Fall des selektiven Fetozids bei bereits begonnenem Kaiserschnitt. Das Landgericht Berlin führt in seiner Urteilsbegründung hierzu aus, dass mit der Eröffnung der Gebärmutter für beide Zwillinge die Geburt und damit auch der strafrechtliche Schutz der § 212ff. StGB begonnen habe. Folglich ende ab hier der Schutz als Leibesfrucht i.S.d. § 218a II StGB. Die Auffassung, der zufolge der Geburtsakt bei einer Sectio allenfalls bei Einzelkindern und bei Zwillingsschwangerschaften nur hinsichtlich des ersten Zwillings mit der Eröffnung des Uterus beginne, finde jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anwendung. Grund dafür ist, dass die zur Untermauerung dieser Ansicht angeführten Möglichkeiten im Bereich der fetalen Chirurgie allesamt der Fortsetzung der Schwangerschaft dienen. Der fragliche Eingriff im vorliegenden Fall zielte jedoch gerade nicht auf eine solche Fortführung, sondern auf die Beendigung der Schwangerschaft betreffend beider Zwillinge ab. Zudem führe diese Sichtweise zu dem grundlegenden Problem, dass der durch die §§ 211 ff. StGB garantierte Lebensschutz im Falle einer Schnittentbindung bei Zwillingsschwangerschaften nur für eines der Zwillinge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Uterus gelten würde und es in dieser Hinsicht zu zufälligen Ergebnissen käme, je nachdem, welcher Zwilling als "der erste" angesehen wird. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorlagen, die die Tat rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Insbesondere komme bei dieser speziellen Vorgehensweise des selektiven Fetozids keine Rechtfertigung im Wege einer Pflichtenkollision in Betracht. Hierfür fehlt es an einer von dem geschädigten Zwilling ausgehenden Gefahr für den bereits entbundenen gesunden Zwilling oder die Kindesmutter. Ferner betont das Gericht, dass die Tatsache, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB von der Schwangeren indiziert gewesen ist, die Tötung nach Geburtsbeginn nicht rechtfertigen vermag. Der Umstand, dass der Fetozid nicht durch einen Nabelschlussgefäßverschluss herbeigeführt wurde, begründe keine Pflicht der Angeklagten, durch die Tötung des geschädigten Zwillings den Zustand herzustellen, der im Falle eines rechtmäßig durchgeführten selektiven Schwangerschaftsabbruch bestanden hätte. Vielmehr hätten die Geburtsmediziner den sich bereits unter der Geburt befindlichen erkrankten Zwilling lebend zur Welt bringen müssen. D. In der Prüfung I. Tatbestand: Ein anderer Mensch i.S.d. § 212 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld: Keine rechtfertigende Pflichtenkollision E. Literaturhinweise Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, Vor §§211ff., Rdnr. 13. Entscheidung-der-Woche-14-2023 .pdf PDF herunterladen • 162KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2023 (ÖR) Jasmin Wulf § 13b Satz 1 BauGB ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 19.07.2023 - 4 CN 3.22 in: BeckRS 2023, 17631 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. § 13b Satz 1 BauGB, der ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung für Flächen im Außenbereich vorsieht, die weniger als 10.000 Quadratmeter groß sind, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. 2. Ein Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde, ist unwirksam, da er an einem beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB leidet. 3. Die Vorschrift des § 13b BauGB verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der RL 2001/42/EG. Danach wird eine Umweltprüfung gefordert, wenn der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Ob dies der Fall ist, muss durch Einzelfallbetrachtung, Artfestlegung oder Kombination beider Ansätze bestimmt werden; eine typisierende Betrachtungsweise oder Pauschalierung ist nicht ausreichend. B. Sachverhalt Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Der ursprünglich am 27. Februar 2019 beschlossene und am 22. November 2019 bekanntgemachte Bebauungsplan überplant ein ca. 3 Hektar großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Antragsgegnerin und setzt ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Der Bebauungsplan wurde dabei nicht im Regelverfahren, sondern im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen, weshalb der Antragssteller Revision gem. § 132ff. VwGO eingelegt hat mit der Begründung, dass § 13 b BauGB unionsrechtswidrig sei und daher nicht habe angewendet werden dürfen. Dadurch sei ein Verfahrensfehler entstanden, sodass der Bebauungsplan unwirksam sei. C. Anmerkungen Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision als begründet angesehen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bebauungsplan vom 27. Februar 2019 unwirksam, da er an Verfahrensfehler leidet, die nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und daher zur Unwirksamkeit führen, § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Umweltbericht, § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB, erlassen werden, sondern hätte im Regelverfahren ablaufen müssen. § 13b BauGB ist nach Ansicht des Gerichts unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt. Durch den Verweis von § 13b S. 1 BauGB auf § 13a BauGB kann das nach dieser Vorschrift auf Flächen im Siedlungsbereich beschränkte beschleunigte Verfahren für die Überplanung von bestimmten Außenbereichsflächen nutzbar gemacht werden. Damit ist dann auch eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Diese Regelung wird den Anforderungen der RL 2001/42 EG (Strategische Umweltprüfungs-RL) nicht gerecht. In der Sache müssen die Mitgliedstaaten durch dessen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 5 SUP-RL entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze sicherzustellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Dabei obliegt die Auswahl des konkreten Mittels dem Mitgliedstaat, es muss sich aber innerhalb der Vorgaben der Richtlinie halten. Die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Artfestlegung ist dafür unzureichend, da bei den durch § 13b S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 5 Alt. 1 BauGB umschriebenen Plänen gerade auch wegen der Unterschiedlichkeit der Flächen erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden können. Für eine wie von § 13b BauGB ermöglichte Außenentwicklung lässt sich gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen hat. Eine vorrangige unionsrechtskonforme Auslegung des § 13b BauGB scheidet aus, sodass dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleibt. Das Fehlen der Umweltprüfung und des Umweltberichts führt zu einem nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. D. In der Prüfung Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO I. Zulässigkeit des Normenkontrollantrags II. Begründetheit des Normenkontrollantrags 1. Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit bb) Verfahren (P) Fehlende Umweltprüfung, § 2 Abs. 4 BauGB 2. Mögliche Wirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit (-), § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB E. Literaturhinweise Mayer, Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB im Konflikt mit dem Gebot der Reduzierung der Freiraumflächeninanspruchnahme, ZfBR 2019, 9. Entscheidung-der-Woche-39-2023 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2024 (ZR) Maximilian Lotz Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 76/23 Fundstelle: NJW 2024, 1037 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand. B. Sachverhalt Am 12. Oktober 2019 stellte der Sohn des Kläger seinen Pkw, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, an einer Straße mit leichtem Gefälle in der Stadt E. ab. Hinter (oberhalb) dem Fahrzeug wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Renault geparkt. In der Nacht auf den 13. Oktober 2019 entwickelte sich an beiden Fahrzeugen ein Brand, bei dem das Fahrzeug des Klägers zerstört wurde. Hierbei griff das Feuer von dem Renault auf den Pkw des Klägers über, indem brennendes Benzin austrat und aufgrund des Gefälles unter den Pkw gelang. Das Landgericht hat die unter anderem auf Ersatz von Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfallschaden und weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 6.786,88 € nebst Zinsen sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.298,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Der BGH hob die Verurteilung auf und begründete dies damit, dass der Kläger die anspruchsbegründende Voraussetzung nicht nachweisen konnte, ob der Brand "bei Betrieb" eines Kfz iSd. § 7 Abs. 1 StVG entstanden sei. Zwar gehört das Parken eines Autos an einer Straße zum Betrieb des Fahrzeugs. Jedoch müsste sich auch die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz realisiert haben. Dieses Merkmal wird weit ausgelegt, sodass dies schon bejaht werden kann, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Zwar ist es denkbar, dass ein Brand auf den technischen Einrichtungen des Pkw beruhte. In dem konkreten Fall konnte aber nicht nachgewiesen werden, ob und wenn ja aufgrund welcher Betriebseinrichtung des Renault das Feuer entstanden ist. Zwar konnte der Brand hier nur aufgrund der räumlichen Nähe übergreifen, jedoch genügt dies für sich genommen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Brandes beigetragen hat. Insbesondere bei einem vorsätzlichen Inbrandsetzen des Kfz durch einen Dritten, ist dies nicht mehr dem Betrieb des Kfz zuzuordnen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Dritten kann hier nicht ausgeschlossen werden. Auch ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur ein technischer Defekt in Betracht kommt, sondern auch die Möglichkeit einer Brandstiftung verbleibt. Daher wurde das Merkmal "bei Betrieb" vom Anspruchssteller nicht bewiesen und der Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist abzulehnen. C. Anmerkungen Der Fall behandelt im Wesentlichen den im ersten und zweiten Examen prüfungsrelevanten Direktanspruch gegen den Versicherer aus §§ 7 Abs. 1 StVG iVm. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG infolge eines Autounfalls. Hierbei bereitet regelmäßig das Merkmal "bei Betrieb" und die Realisierung der Betriebsgefahr die größten Schwierigkeiten, da sich hierbei um eine komplexe Wertungsfrage handelt, die von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird. Gerade hierbei ist dann spannend, wo die Grenzen der Betriebsgefahr liegen. Insbesondere die Problematik der Halterhaftung bei einem Fahrzeugbrand ermöglicht es hier, das Grundverständnis der Probleme in verschiedenen Situationen abzuprüfen. Auch die spannenden beweisrechtlichen Fragen, könnten etwa im zweiten Examen abgeprüft werden. D. In der Prüfung §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VV Voraussetzungen des Direktanspruchs gegen den Versicherer gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Anspruch gegen den Vesicherungsnehmer aus § 7 Abs. 1 StVG a) Rechtsverletzung b) Bei Betrieb eines Kfz aa) Kfz in Betrieb bb) Ausdruck der spezifischen Betriebsgefahr (P) E. Literaturhinweise BeckOGK StVG/Walter, § 7 Rn. 88 ff. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann StVG § 7 Rn. 5 ff. Entscheidung der Woche 42-2024 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) Sirin Al Hakim Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH BW 5 S 2592/18 in: NJW 2019, 2876 ESVGH 69, 229 VBlBW 2020, 120 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Tarotkartenlegen ist keine (Straßen)-Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. B. Sachverhalt Antragsteller A ist Wahrsager und legt in der Fußgängerzone der baden-württembergischen Stadt S Tarotkarten. Hierfür möchte A einen kleinen Klapptisch, zwei Klappstühle sowie ein Pappschild aufstellen, mit dem er auf sich aufmerksam macht. Um geheimnisvoller zu wirken und Zuschauer*innen anzulocken, möchte er mit einem langen schwarzen Mantel umhüllt an einem Tisch sitzen. Als Gegenleistung möchte A „Spenden“ von den Zuschauer*innen in Höhe von etwa 200 Euro pro Monat vereinnahmen. Zudem kommt A generell gerne mit Passanten ins Gespräch, unabhängig davon, ob diese seine Leistung letztlich in Anspruch nehmen. A beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm von der Stadt verwehrte Erteilung der nötigen Sondernutzungserlaubnis. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zu. Vielmehr steht diese unter einem Erlaubnisvorbehalt, sodass A lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Das Tarotkartenlegen fällt nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern stellt vielmehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG dar. Die Differenzierung erfolgt hierbei nach dem Verkehrsbegriff. Denn liegt eine Nutzung zu anderen Zwecken als dem Verkehr vor, so liegt kein Gemeingebrauch vor, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG. Der kommunikative Verkehr fällt hierbei ebenfalls unter den Verkehrsbegriff. Das Tarotkartenlegen des A steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verkehr im ursprünglichen Sinne, zumal die erstrebte Nutzung des Antragstellers in ihrem Hauptzweck nicht der Ortsveränderung diene, sodass sie nicht unter den weiten Verkehrsbegriff zu subsumieren ist. Auch führt die Hinzuziehung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG zu keinem anderem Ergebnis. Das Nutzen der Straße als Ort zur Verwirklichung der Kunstfreiheit könne zu Nutzungskonflikten führen. Die Kunstfreiheit würde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Nutzung der Fußgängerzone als Sondernutzung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Die Tätigkeit des A fällt nicht unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und somit nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, sodass keine Ermessensreduzierung auf null besteht. Bei der Begründung dessen hat sich der Senat den Kunstbegriffen des Bundesverfassungsgerichts bedient, wonach Kunst dann vorliegt, wenn das Werk dem formellen, materiellen oder offenen Kunstbegriff unterfällt. Das Tarotkartenlegen samt der in diesem Rahmen stattfindenden Gespräche unterfallen weder dem formellen noch dem materiellem Kunstbegriff. Auch unter den offenen Kunstbegriff lassen diese sich nicht subsumieren. Den von A geführten Gesprächen fehlen es an der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts, welche weitreichenden Interpretationen zugänglich sind. Sie stellen mithin keine künstlerischen Äußerungen dar. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG ist für das Tarotkartenlegen nicht eröffnet. D. In der Prüfung I. Erlaubnispflicht, 1. Gemeingebrauch, § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG a. enger Verkehrsbegriff b. weiter Verkehrsbegriff II. Rechtsfolge 1. Ermessensreduzierung E. Zur Vertiefung Laubinger, Straßenkunst: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?, LSK 1991, 190127; Heinz, Kunst auf der Straße im Labyrinth von Kunstfreiheit, straßenrechtlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung, NVwZ 1991, 139; Hebeler, Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße, JA 2020, 559; Muckel, Kunstfreiheit: Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße keine Kunst, JA 2020, 69. Entscheidung-der-Woche-47-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2024 (SR) Dilan Haviri Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) ist entscheidend, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert; daran kann es fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritt ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 6 StR 324/23 Fundstelle: NJW 2024, 1282 StRR 2024, 29 (m. Anm. Dr. Axel Deutscher) BeckRS 2024, 5287 LSK 2024, 5287 (Ls.) A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Zur Freiwilligkeit beim Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB). 2. Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) ist entscheidend, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert; daran kann es fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritt ist. B. Sachverhalt Der intelligenzgeminderte Angeklagte lebte vor Tatbegehung sozial weitgehend isoliert. Er entwickelte eine Vorliebe für Pornografie, in welcher Frauen zunächst erschlagen oder erschossen wurden und deren Leichname sodann sexuell missbraucht wurden. Der Angeklagte selbst erfuhr Zurückweisungen von Frauen, doch hatte er das Bedürfnis nach Macht und Kontrolle. Am Tattag hat der Angeklagte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten ein Fenster in der Wohnung der 27-jährigen Nebenklägerin auszutauschen. Allein mit der Nebenklägerin in ihrer Wohnung beschloss der Angeklagte, die Nebenklägerin mithilfe eines Hammers zu töten und anschließend an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er schlug ihr von hinten mit einem Hammer zwölfmal gegen den Kopf. Ohne sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und ging davon aus, dass diese an ihren Verletzungen ohne sofortige Hilfe sterben würde. Er reinigte seine Hände und den Hammer, als ihm die Ausweglosigkeit seiner Lage deutlich wurde. In seinem Schockzustand verließ er die Wohnung und lief vor dem Wohnhaus auf und ab. Dann versuchte er, den Tatverdacht auf einen vermeintlichen Einbrecher zu lenken in dem dessen Verfolgung vortäuschte. Den Hammer warf er derweil in ein Gebüsch. Zudem forderte er zwei Zeuginnen dazu auf, einen Notruf zu tätigen. Der Angeklagte sprach eine weitere Zeugin an und berichtete seinen Kollegen und seinem Arbeitgeber von dem vermeintlichen Einbruch. Er handelte nicht aus "freien Stücken", sondern vielmehr in einem Schockzustand, wobei ihm der gefühlte "innere seelische Druck keine andere Handlungsalternative" ließ. Die Nebenklägerin konnte trotz mehrfacher offener Schädel-Hirn-Traumata und Kopfplatzwunden gerettet werden. C. Anmerkungen Die Strafkammer hat das Geschehene rechtlich als versuchten Mord, welcher mit Ermöglichungsabsicht begangenen wurde gewertet (§§ 211, 22 StGB) und zudem die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 2, 5, § 52 StGB) angenommen. Wegen der Intelligenzminderung wurde eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten angenommen (§ 21 StGB). Einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch hat das LG abgelehnt. Für den unbeendeten Versuch i.S.v. § 24 I Alt. 1 StGB ist anerkannt, dass ein Rücktritt dann nicht strafbefreiend wirkt, wenn der Täter meint, den Erfolg theoretisch noch herbeiführen zu können, er sei sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung vorzunehmen. Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch sind grundsätzlich dieselben rechtlichen Maßstäbe anzulegen. Entscheidend ist in diesen Fällen auch, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert. Daran kann es im Ausnahmefall fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintrittes war. D. In der Prüfung § 211 Abs. 2 1. Gruppe 2. Variante, 212, 22, 23 StGB I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 Abs. 1 1. Alt., 12 Abs. 1 StGB II. Tatentschluss III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB IV. Rechtswidrigkeit und Schuld V. Rücktritt 1. kein Fehlschlag des Versuchs 2. Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch 3. Freiwilligkeit E. Literaturhinweise Lackhner/Kühl/Heger/ Heger , StGB, 30. Auflage 2023, § 24 Rn. 1 - 29 Schönke/Schröder/ Eser / Bosch , StGB, 30. Auflage 2019, § 24 Rn. 67. Entscheidung der Woche 25-2024 .pdf PDF herunterladen • 181KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2019 (ZR) Patrick Glatz Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen Veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Beschluss. v. 09.01.2019 – VIII ZB 26/17 in: MDR 2019, 341 A. Leitsatz Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen Veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. B. Sachverhalt Die Klägerin und ihr Ehemann waren Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Mit Vertrag vom 1. Oktober 2013 vermieteten sie eine der beiden Wohnungen an den Beklagten. Später wurde die Klägerin, welche die andere Wohnung im Haus bewohnt, durch Übertragungen des Miteigentumsanteils ihres Ehemanns Alleineigentümerin des Anwesens. Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 18. Februar 2016 gem. § 573a Abs. 1 BGB und nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Nach dem Auszug der Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten waren den Beklagten auferlegt worden. Die dagegen zugelassene und gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten blieb daraufhin erfolglos. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagte, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. C. Anmerkungen Der vorliegenden Beschluss des BGH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei der wirksamen Übertragung eines Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer eines Mietshauses, die Kündigung einer darin befindlichen Mietwohnung durch beide ursprünglichen Miteigentümer zu erfolgen hat, oder ob § 566 Abs. 1 BGB analog angewendet werden muss. Einstiegspunkt für den Beschluss ist das Prozessrecht, über die Kostenregelung des § 91a ZPO war die Frage letztlich zum BGH gekommen. Dies bietet nicht nur die Möglichkeit, sich mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung und deren Rechtsfolge nach § 91a ZPO auseinanderzusetzen, sondern auch mit der materiell interessanten Frage nach einer Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB bei Veräußerungen eines Miteigentumsanteils. Grundsätzlich kann eine Klage durch drei Erklärungen/Vereinbarungen aus der Welt geschafft werden: durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO), durch Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder durch Erledigungserklärung (in der ZPO nicht geregelt, aber durch § 91a ZPO vorausgesetzt). Letztere war im vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn erklären beide Parteien im Prozess übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so trifft das Gericht nach § 91a ZPO die Kostenentscheidung danach, welche Partei bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre und legt dieser die Kosten des Rechtsstreits auf. Diese Frage bietet hier den Einstiegspunkt in die materielle Prüfung. Der BGH hat in seinem Beschluss verdeutlicht, dass selbst wenn ein ursprünglicher Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil wirksam an den anderen Miteigentümer veräußert die Kündigung von beiden Vermietern zu erfolgen hat. Das Rechtsbeschwerdegericht hatte noch festgehalten, dass § 566 Abs. 1 BGB keine direkte Anwendung fände, da der Wortlaut von einer Veräußerung an einen Dritten spricht, allerdings analog herangezogen werden müsste. Der BGH geht in seinem Beschluss jedoch davon aus, dass auch eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB in der konkreten Situation nicht in Betracht komme. Sinn und Zweck des § 566 BGB sei der Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber dem neuen Erwerber. Dieser Schutzzweck, der für das Vorliegen einer Analogie maßgeblich ist, sei aber gerade nicht berührt, da der neue Alleineigentümer weiter an den Mietvertrag gebunden ist und ein Verlust des Besitzes aufgrund des Veräußerungsvorgangs nicht im Raume steht. Mithin sind für eine wirksame Kündigung die Kündigungserklärungen beider Vermieter notwendig. D. In der Prüfung A. Wirksame ordentliche Vermieterkündigung I. Kündigungsgrund (!) Grundsatz § 573; Erleichterung § 573a II. Kündigungsfrist, § 573c III. Kündigungserklärung (!) Vom Vermieter auszusprechen E. Zur Vertiefung Zur Erledigung der Hauptsache: Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Grundsätze und übereinstimmende Erledigungserklärung, JA 2018, 499f.; Becker, Erledigung und Klagerücknahme im Zivilprozess, JuS 2018, 1050f.; Zur Wohnraummiete und Kündigung: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage 2018, 2. Kapitel § 13 Rn. 11ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT II, 18. Auflage, § 25 Rn. 12ff. Entscheidung-der-Woche-13-2019 .pdf PDF herunterladen • 248KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) Lilian Adams Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Beschluss vom 08.04.2024 - 203 StRR 39/24 Fundstelle: NJW 2024, 2126; StV 2024, 458 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. 2. Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt. 3. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis. B. Sachverhalt Am 17. September 2022 gegen 23.00 Uhr führte der Angeklagte A ohne die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis im Stadtgebiet von Weiden i. d. Opf. insgesamt 11,19 Gramm Marihuana wissentlich bei sich. Ein Teil der Betäubungsmittel war zur Übergabe an den Zeugen C bestimmt. Als der A auf dem Weg zum Zeugen bemerkte, dass er zwei Polizeibeamten aufgefallen war, flüchtete er und warf die Betäubungsmittel während der Flucht mit dem Fahrrad vor einem Hauseingang auf dem Boden, wo das Rauschmittel kurz darauf von den Polizeibeamten sichergestellt wurde. Wann und wie der Angeklagte in den Besitz des Marihuanas gekommen ist, hat die Strafkammer nicht feststellen können. C. Anmerkungen Der A könnte sich wegen versuchter Abgabe von Konsumcannabis strafbar gemacht haben. Dazu müsste der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Bezüglich des Tatbestands der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln wird die Schwelle zum Versuchsbeginn erst überschritten, wenn der Täter unmittelbar zur Überlassung der Betäubungsmittel ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreitet und objektiv seine Handeln ohne wesentlichen Zwischenschritte zum Taterfolg führen. A hatte zwar vor, das Marihuana an den C zu übergeben, durch das Bemerken der Polizei nahe ihm kam es allerdings noch nicht einmal zu dem Treffen mit ihm. Er hat somit nicht subjektiv die Schwelle zur Übergabe, also dem "Jetzt geht's los" überschritten und auch objektiv führt das Mitführen noch nicht zwingend zur strafbaren Übergabe. Danach reicht der Transport der abzugebenden Betäubungsmittel zur Übergabe noch nicht aus, vielmehr liegt darin eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze des unmittelbaren Ansetzens für das Versuchsstadium war hier demnach noch nicht überschritten. Der Angeklagte könnte sich wegen des versuchten unerlaubten sonstigen Inverkehrbringens von Konsumcannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. Da nach den Feststellungen des Landgerichts angesichts der konkreten Umstände der Tat damit zu rechnen war, dass das Cannabis nach dem Wegwerfen in die Verfügungsgewalt von konsum- oder abgabebereiten Dritten gelangte, gleichwohl das Marihuana zeitnah von der Polizei sichergestellt wurde, hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens von Konsumcannabis schuldig gemacht. Dies gilt auch, falls der Angeklagte, als er sich des Marihuanas entledigte, hoffte, es nach der Kontrolle selbst wieder an sich nehmen zu können. Ein zielloses Handeln schließt ein Inverkehrbringen nicht aus. D. In der Prüfung §§ 34 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB 1. Vorprüfung a. Keine Vollendung b. Strafbarkeit des Versuchs 2. Tatbestandsmäßigkeit a. Tatentschluss b. Unmittelbares Ansetzen (-) §§ 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB (+) E. Literaturhinweise Vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, §§22, 23 Abs. 1 Rn. 1-17. Entscheidung der Woche 31-2024 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) Johanna Lange § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 118/20 in: NJW 2020, 2971 NZM 2020, 849 BeckRS 2020, 20190 NStZ 2021, 290 A. Orientierungs- oder Leitsatz § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. B. Sachverhalt Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten sich, um sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Sie hielten sich in dem Wohnwagen des Angeklagten auf, in dem dieser Benzin verteilte und anschließend entzündete. Sofort fing die Einrichtung des Wohnwagens Feuer und die Flammen breiteten sich unkontrolliert aus. Der Fluchtweg durch die Eingangstür wurde dadurch versperrt und das Feuer griff auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten PKW des Angeklagten über. Der Angeklagte entschloss sich in dieser Situation doch, die Geschädigte und sich selbst zu retten. Er half der Geschädigten aus dem Frontfenster des Wohnwagens hinaus, ehe er sich selbst rettete. Daraufhin brannten Wohnwagen und der PKW in kürzester Zeit vollständig aus. Die Geschädigte erlitt etliche Verbrennungen, aufgrund dessen sie ins Krankenhaus musste. C. Anmerkungen Der § 306e StGB erfordert nach dem Wortlaut der Vorschrift ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Jedoch könnte aufgrund der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Geschädigten eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist und der Täter auch durch Abwenden der Gefahr Straffreiheit oder eine Strafmilderung erlangen kann. Eine Ansicht verneint bereit die Anwendbarkeit des § 306e StGB, da dieser auf den Schaden an den angezündeten oder durch Brandlegung zerstörten Gegenständen abstelle und aufgrund des Wortlautes daher nicht die Beseitigung der Gesundheits- oder Lebensgefahr als Ansatzpunkt für die tätige Reue dienen könne. Eine andere Ansicht bejaht die analoge Anwendung aufgrund der bestehenden Möglichkeit, das geschützte Rechtsgut (Gesundheit oder das Leben der anderen Person) durch eine andere Handlung als das Löschen des Brandes zu retten. Eine dritte Ansicht befürwortet eine analoge Anwendung von § 314a Abs. 2, 3, § 320 Abs. 2, 3 StGB in der Konstellation, dass der Täter andere Maßnahmen zur Rettung der gefährdeten Person unternimmt. Aus systematischen Erwägungen und aufgrund des Sinn und Zwecks der tätigen Reue befürwortet der BGH eine analoge Anwendbarkeit des § 306e StGB. Um die analoge Anwendung annehmen zu können, muss ein Blick in die Gesetzesbegründung und die Geschichte der Brandstiftungsdelikte geworfen werden. Es lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass eine Anwendung des § 306e StGB auf die § 306a Abs. 2, § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgeschlossen werden sollte. Die als unübersichtlich kritisierten Brandstiftungsdelikte sollten im Zuge des sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts insgesamt umgestaltet werden. Die tätige Reue sollte dadurch einheitlich in § 320 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E geregelt werden. Jedoch wurde auch dieser Weg anhaltend kritisiert und das Institut der tätigen Reue schließlich weiterhin kleinteiliger geregelt und nicht, wie zunächst angedacht, einheitlich für den gesamten Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“. Durch die in § 306e StGB gewählte Formulierung sei so eine planwidrige Regelunglücke für Handlungen entstanden, die die Gefahr effektiver beseitigen als das Löschen des Brandes. Da das Löschen des Brandes lediglich einen besonderen Fall der Gefahrabwendung darstelle, sei auch eine Ähnlichkeit des gesetzlich nicht geregelten Falls mit dem gesetzlich geregelten Fall gegeben. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG stehe dieser Lösung nach herrschender Meinung nicht entgegen, da sich die Analogie zugunsten des Täters auswirkt. Das Fortbringen aus dem Wagen war die effektivste und einzige Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung. Der Angeklagte zeigte auf diese Weise tätige Reue nach § 306e StGB analog. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt II. Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1) B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Beukelmann, Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung, NJW-Spezial 2020, 601; Heintschel-Heinegg, BGH bejaht eine Analogie zugunsten des Täters – Wann hat es das schon mal gegeben?, JA 2020, 954. Entscheidung-der-Woche-37-2021 .pdf PDF herunterladen • 154KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2020 (SR) Lucas Haak Auch bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf eine sukzessive Mittäterschaft eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände noch möglich ist, weil der Hinzutretende noch selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 583/19 in: BeckRS 2020, 4198 RÜ 2020, 303 ff. A. Orientierungs- oder Leitsatz Auch bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf eine sukzessive Mittäterschaft eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände noch möglich ist, weil der Hinzutretende noch selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet, oder ob der Hinzutretende die weitere Tatausführung gar nicht mehr fördern kann, […] weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. B. Sachverhalt (vereinfacht) A will O töten, weil dieser Schulden aus Drogenkäufen nicht zurückzahlt. Er schlägt mit einem Baseballschläger mit voller Wucht gegen dessen linke Kopfseite. Anschließend fordert A seinen – sich zunächst nur passiv verhaltenden – Kumpel B auf, mitzumachen. B zieht ein Messer mit ca. 10 cm langer Klinge aus der Jackentasche und sticht mit Tötungsvorsatz in Brust- und Bauch-bereich des am Boden liegenden und noch röchelnden O, welcher kurz darauf am Tatort verstirbt. Seine Leiche wird erst ein Jahr nach der Tat gefunden. Zu diesem Zeitpunkt kann die genaue Todesursache nicht mehr festgestellt werden. O war entweder durch die Schläge des A oder infolge innerer Blutungen aufgrund der Mes-serstiche gestorben. Wie hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht? Anm.: Die §§ 211, 223ff. StGB sind nicht zu prüfen. C. Anmerkungen B könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Messer auf O einstach. Fraglich ist aber, ob der Tod des O dem B zurechenbar ist. Vorausset-zung hierfür ist, dass die Messerstiche als Tathandlung an den Tod des O als Taterfolg geknüpft werden können. Nach der Bedingungstheorie der Rspr. dürfte die Handlung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Messerstiche tatsächlich die ursächliche Bedingung für den Todeseintritt waren. Möglich wäre auch, dass allein die Schläge des A zum Tod des O geführt haben. In dubio pro reo ist daher anzunehmen, dass keine Kausalität im Sinne der Bedingungstheorie vorliegt. Zu einem anderen Ergebnis kommt auch die in der Lit. vertretene Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung nicht, nach der eine Handlung Ursache des Erfolges ist, wenn dieser mit dem Handeln durch eine unun-terbrochene Reihe von Veränderungen naturgesetzlich verbunden ist. Denn auch hier muss gelten, dass der Tod des O im Zweifel ohne die Stiche des B eingetreten wäre. Indes könnte eine Strafbarkeit des B gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB vorliegen, sofern A und B die Handlungen des jeweils anderen gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar sind. Zwar kann der dafür erforderliche gemeinsame Tatplan auch während der Ausführung konkludent zustande kommen. Fraglich ist aber, ob eine gemeinsame Tatausführung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB noch möglich ist, wenn ein Mittäter schon vor dem gemeinsamen Tatentschluss mit der Tatbestands-verwirklichung begonnen hat. In Betracht kommt eine sukzessive Mittäterschaft. Diese liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das Geschehen als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Zwar ist eine kausale Verknüpfung zwischen den Messerstichen und dem Taterfolg nicht auszuschließen. In dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass allein die Schläge des A den Tod des O verursacht haben. Konsequenterweise muss dies auch hinsichtlich der sukzessiven Mittäterschaft gelten. Demnach hat A bereits alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges getan. Bleibt das Tun des B jedoch ohne jeden Einfluss auf Tatgeschehen und -erfolg, so muss eine mittäterschaftliche Mitwirkung des B trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch A geschaffenen Lage ausscheiden. Mangels gemeinsamer Tatausführung entfällt daher auch eine Strafbarkeit des B wegen §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Da B aber mit Tatentschluss im Moment des Zustechens gem. § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt hat, hat er sich gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg b. Tathandlung (P) Gemeinsame Tatausführung E. Zur Vertiefung Joecks/Scheinfeld in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 25 StGB Rn. 205-213. Entscheidung-der-Woche-36-2020 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

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