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  • Entscheidung der Woche 23-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2024 (ÖR) Lenn von Hörsten Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 Fundstelle: REWIS RS 2024, 3001 Vorinstanzen: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.06.2020 - 17 K 2391/19; OVG Münster, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 A. Orientierungs- und Leitsätze 1. Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. 2. Ein qualifizierter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit setzt typischerweise voraus, dass das Verhalten, welches nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt. B. Sachverhalt Der Kläger ist leidenschaftlicher BVB-Fan und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten Betretungs- und Aufenthaltsverbots für die Dortmunder Innenstadt während des „Revierderbys“ zwischen dem BVB und dem FC Schalke 04 am 27. April 2019 um 15:30 Uhr. Das Verbot erging mit Bescheid vom 17. April 2019 und galt von 10:00 – 20:00 Uhr. Die Maßnahme wurde auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützt (als Niedersächsische Parallelvorschrift vgl. § 17 Abs. 3 NPOG) und wie folgt begründet: Nicht nur werde bei dem emotional aufgeladenen „Revierderby“ mit mehr als 1.000 gewaltbereiten bzw. -suchenden Ultras gerechnet, denen auch der Kläger als Vorsänger – „Capo“ – zuzuordnen sei. Er selbst sei 2016 und 2017 ferner durch Landfriedensbruch und wiederholte Ehrdelikte iSd. §§ 185 ff. StGB gegenüber Polizeibeamten aufgefallen. Man rechne mit weiteren Straftaten und als „Capo“ ginge ohnehin ein besonders hohes Gefahrenpotenzial von ihm aus. Des Weiteren sei die Länge des Verbots verhältnismäßig, da kurzfristige Verbote von geringer(er) Effektivität zeugten. Gegen den Bescheid erhob der Betroffene am 16. Mai 2019 Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, vor dem Verwaltungsgericht. Klage und Berufung hatten jedoch keinen Erfolg. Es mangele an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. C. Anmerkungen Auch die Revision wurde am 24. April 2024 vom BVerwG als unbegründet zurückgewiesen, § 144 Abs. 2 VwGO. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist typischerweise in Fällen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und des Präjudizinteresses anzunehmen. Vorliegend scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, weil sich der Kläger nach eigener Aussage aus seiner Rolle als „Capo“ zurückgezogen habe und insofern eine Veränderung der Umstände besteht. Ein Rehabilitationsinteresse ist mangels öffentlichkeitswirksamer Verbreitung des Bescheids und aufgrund fehlender genereller stigmatisierender Wirkung von Aufenthaltsverboten auszuschließen. Schließlich besteht auch kein Präjudizinteresse, da kein Staatshaftungsprozess anhängig ist. Auf Basis des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ein Feststellungsinteresse aber auch bei Verwaltungsakten anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass eine vorgelagerte gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist. Das ist hier – bei zehn Tagen zwischen Bescheid und Erledigung – der Fall. Hinzutreten muss jedoch ein qualifizierter (also tiefgreifender, schwergewichtiger) Grundrechtseingriff, da es nach Wertung des § 113 Abs. 1 S. 4 und § 42 VwGO nur in Ausnahmefällen möglich sein soll, Rechtsschutz für bereits erledigte Tatbestände in Anspruch zu nehmen. Genüge ein einfacher Grundrechtseingriff würde es zu einer Egalisierung der Voraussetzung des Feststellungsinteresses kommen, da belastende Verwaltungsakte zwangsmäßig die allgemeine Handlungsfreiheit tangieren. Aus diesem Grund ist insbesondere bei einem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG eine gesteigerte, mit dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz dieses Eingriffs erforderlich, die sich durch damit verbundene weitere Grundrechtseingriffe oder durch die Eingriffsintensität auszeichnen kann. Maßstab ist hierbei die objektive Bewertung des Gesamtkontextes. In vorliegendem Fall trat jedoch weder ein Eingriff in Art. 11 GG (Freizügigkeit) oder Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) noch eine besondere Relevanz zu dem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG hinzu, da das Verbot ausschließlich die Freizeitgestaltung des außerhalb von Dortmund lebenden Klägers berührte. Im Ergebnis bestand damit Einigkeit in allen Instanzen, dass es an einem angemessenen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt, sodass die Revision zurück- bzw. die Klage abzuweisen ist. D. In der Prüfung Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO A. Zulässigkeit I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen II. (P) Fortsetzungsfeststellungsinteresse 1. Wiederholungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse 3. Präjudizinteresse 4. Qualifizierter Grundrechtseingriff ohne Rechtsschutz E. Literaturhinweise Bundesverwaltungsgericht – Pressemitteilung Nr. 22/2024 LTO – Legal Tribune Online – Aufenthaltsverbot für Fußballfan kein gewichtiger Grundrechtseingriff Entscheidung der Woche 23-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.44MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR) Robin Dudda Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 351/19 in: BeckRS 2020, 25907 JA 2021, 162 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann. 2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat. B. Sachverhalt Am 12.9.2017 kaufte K bei B einen Neuwagen für 18.750 Euro. K erkannte am 14.5.2018 Lackierungsmängel an dem Fahrzeug und forderte B unter einer Fristsetzung bis zum 30.5.2018 zur Nachbesserung auf. B bot dem K am 28.5.2018 an, einen Vertragshändler seiner Wahl des entsprechenden Fahrzeugs aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Am 3.7.2018 gab K das Fahrzeug an einen Vertragshändler zur Untersuchung. Die Nachbesserung wurde für die Zeit zwischen dem 14. und 21.8.2018 festgelegt. Wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeugs beanstandet K, die Mängel seien nicht fachgerecht beseitigt worden. Daher stellte er das Kfz erneut dem Vertragshändler vor und vereinbarte einen weiteren Termin für die Nachbesserung. Diesen Termin nahm K hingegen nicht mehr wahr. Vielmehr erklärte er am 24.9.2018 seinen Rücktritt. Ist K wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten? C. Anmerkungen Ein wirksamer Rücktritt könnte sich aus § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 440 BGB ergeben. Dafür ist grundsätzlich gem. § 323 Abs. 1 BGB ein erfolgloser Fristablauf erforderlich. Auf die Fristsetzung zum 30.5.2018 des K an B zur Beseitigung des Lackierungsmangels, bot B dem K am 28.5.2018 an, diesen Mangel bei einem Vertragshändler zu beheben. Fraglich ist, ob vor Fristablauf der Leistungserfolg eingetreten sein muss oder ob es genügt, wenn der Verkäufer die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt. Der BGH hat aufgrund des Sinn und Zwecks des Fristerfordernisses klargestellt, dass vor Fristablauf bereits der Leistungserfolg eintreten muss. Mithin genügt die rechtzeitige Vornahme der Handlung nicht. Sinn und Zweck der Fristsetzung ist es, dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, um sich so vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wehren. Im Rahmen dieser zweiten Andienung soll allerdings der Käufer das bekommen, was ihm aus dem Vertrag zusteht. Das ist der Leistungserfolg. Der Verkäufer wird geschützt, indem die angemessene Fristsetzung verlangt, dass der Nachbesserungserfolg innerhalb dieser Zeit eintreten kann. Trotz des erfolgslosen Ablaufs der Frist, ist K der Rücktritt zunächst verwehrt. Indem er das Fahrzeug nach Fristablauf dem Vertragshändler gab, hat er sich freiwillig darauf eingelassen, dass die Nacherfüllung später erfolgt. Eine Berufung auf dem Fristablauf am 30.5.2018 stellt somit ein widersprüchliches Verhalten und somit einen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Schließlich ist die Frage zu beantworten, wie sich die Tatsache auswirkt, dass in der Zeit der Nacherfüllung vom 14. bis zum 21.8.2018 keine Beseitigung des Mangels erfolgt ist. Das könnte zum nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen erfolglosen Fristablauf geführt haben. Das Berufsgericht hatte insoweit angenommen, ,,erfolglos“ i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB sei im Kaufrecht im gleichen Sinne zu verstehen wie ,,fehlgeschlagen“ iSd § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB. Mithin sei für einen erfolglosen Fristablauf eine zweimalig fehlgeschlagene Nachbesserung erforderlich. Dem hat sich der BGH aus systematischen Gründen entgegengestellt. Das Gesetz differenziert klar zwischen dem grundsätzlichen Fristsetzungserfordernis in den §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB und den Ausnahmefällen in §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2, 440 S. 1 BGB. Die Ausnahme des § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB kann folglich nicht zu einer allgemeingültigen Wertung erklärt werden. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn der Gedanke des § 440BGB, der dem Käufer den Rücktritt erleichtern soll, i.R.d. § 323 Abs. 1 BGB das Gegenteil bewirkt, indem er eine ,,dritte Andienung“ fordert und dem Käufer somit den Rücktritt erschwert. Ob der Rücktritt aufgrund der erneuten Vorstellung des Pkw beim Vertragshändler gem. § 242 BGB ausgeschlossen ist, konnte in Ermangelung entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden. D. In der Prüfung § 437 Nr. 2 iVm §§ 323 I, 440 BGB 1. Kaufvertrag und Sachmangel bei Gefahrübergang 2. Erfolgloser Fristablauf (P) E. Zur Vertiefung Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671 ff. Entscheidung-der-Woche-06-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.16MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2024 (SR) Cora Strecker § 239a StGB schützt nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 23.1.2024 1 StR 189/23 Fundstelle: NStZ 2024, 485, NJW 2024, 1357, BeckRS 2024, 6496 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. § 239a StGB schützt nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. 2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche Gefahrzusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Tod als Folge der dem Opfer widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt. B. Sachverhalt Der gemeinsame Tatplan von A und B sah vor, dass B den O durch eine Drohung oder notfalls auch durch erhebliche körperliche Gewalt zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zwingt. Sie hofften, dass sich das als erheblich eingeschätzte – und in Kauf genommene – Todesrisiko des O nicht verwirklichen würde. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen A und O sollte die Tat von B allein ausgeführt werden. B betrat die Wohnung des O, packte ihn von hinten, hielt ihm den Mund zu und forderte Geld. O biss dem B in die Hand, woraufhin B den O zu Boden brachte und überwältigte. O erklärte sich nun bereit, sein Geld herauszugeben. Währenddessen betrat A das Haus, der sich entschlossen hatte, den O zu töten, weil er der Meinung war, von O erkannt worden zu sein. Mit der Tötung wollte A verhindern, dass O ihn anzeigen werde. A brachte O zu Boden und würgte ihn mindestens zwei Minuten lang, wodurch dieser infolge des verursachten Sauerstoffmangels verstarb. B, der zunächst mit einem Angriff auf das Leben des O nicht gerechnet hatte, erkannte spätestens nach einer Minute, dass A den O bis zum Tode würgen würde. B blieb untätig, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, A von der weiteren Tatausführung abzuhalten. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte vorliegend eine Strafbarkeit des B wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung gem. § 239a Abs. 1, Abs. 3, §§ 253, 255, 52 StGB. B hat durch das Sich-Bemächtigen des O eine Gefahrenlage für diesen geschaffen, die sich durch die spätere Eskalation im Tod des Opfers verwirklichte, sodass dem B die Todesfolge zuzurechnen ist. Für die Erfolgsqualifikation gem. § 239a Abs. 3 StGB ist Leichtfertigkeit erforderlich, die vorliegt, wenn der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn außer Acht lässt. Zu beachten ist dabei der Grad der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, d.h. inwieweit sich die Gefahr aufdrängen musste. Hier lag die Möglichkeit eines eskalierenden und tödlichen Verlaufs von Beginn an auf der Hand. Kritisiert wird u.a. die Feststellung des BGH bzgl. des für § 239a Abs. 3 StGB erforderlichen gefahrspezifischen Zusammenhangs. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt. Der BGH nimmt vorliegend an, dass sich das tatbestandstypische Risiko in der durch B geschaffenen Bemächtigung verwirklicht hat. Die Eskalationsgefahr erhöhte sich durch das Eintreffen des A und begründete gleichzeitig für B erkennbar die Gefahr, A könne – in Raub- oder Verdeckungsabsicht – Gewalt gegen O ausüben. Dieser Exzess lässt laut BGH den Zurechnungszusammenhang für B auch nicht entfallen, insb. liegt auch kein Eingreifen Dritter vor. Daran wird bemängelt, dass spätestens als A den O zu würgen begann, keine Nötigungsabsicht mehr vorliegen konnte, denn ein toter O würde nicht mehr genötigt werden können und mithin war ein erpresserischer Menschenraub zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Aufgrund fehlender Erpressungsabsicht war die Tötung in Verdeckungsabsicht keine Verwirklichung des dem Straftatbestand erpresserischer Menschenraub immanenten spezifischen Risikos, sondern vielmehr eine erwartbare Eskalation, die bei jedem beliebigen Straftatbestand möglich ist. D. In der Prüfung § 239a Abs. 1, Abs. 3 StGB 1. Grundtatbestand, § 239a Abs. 1 StGB 2. Erfolgsqualifikation, § 239a Abs. 3 StGB a. Tod des Opfers b. Kausalität zwischen Grundtatbestand und Tod des Opfers c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang d. Mind. Leichtfertigkeit bzgl. Tod des Opfers E. Literaturhinweise Mitsch, NJW 2024, 1357 (1360f.). Valerius, NStZ 2024, 485 (487f.). MüKoStGB/Renzikowski, § 239a Rn. 70. Enscheidung der Woche 37-2024 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2020 (ÖR) Alina Amin Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein von Eichenprozessionsspinnern befallener Baum steht, kann nach § 7 Abs. 2 NPOG als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayVGH, Beschl v 11.06.2019 10 CS 19.684 in: https://research.wolterskluweronline.de/document/fcd40ff4-7326-4580-8aff-fd906a6695b4 A. Orientierungs oder Leitsatz Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein von Eichenprozessionsspinnern befallener Baum steht, kann nach § 7 Abs. 2 NPOG als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Grundstückseigentümer E, auf dessen Grundstück ein Baum stand, der von einem Eichenprozessionsspinnernest (ein gefährlicher Schmetterling, dessen Raupenhaare Dermatitis bei Menschen auslösen) befallen war, wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Entfernung des Nestes verpflichtet. Im Falle der Nichterfüllung wurde eine Ersatzvornahme inklusive Kosten i.H.v. 700 € angedroht. Die Grundlage für die Anordnung sei § 11 NPOG – von dem Nest gehe eine Gesundheitsgefahr aus. Die Brennhaare der Insekten seien lange haltbar, verteilen sich in der Umgebung und seien auch in alten Nestern noch hochkonzentriert. Diese würden dann in die Haut und Schleimhaut eindringen und allergische Reaktionen sowie Begleiterscheinungen wie Fieber, Schwindel und Müdigkeit verursachen. Für Anwohner, besonders Kinder und eine schwangere Frau, die in der Umgebung wohnen, bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr. E sei Zustandsstörer gem. § 7 Abs. 2 NPOG. Dafür müsste eine gewisse Kausalität zwischen der Sache (dem Baum) und der Gefahrenquelle bestehen. Diese sei gegeben, wenn bei wertender Betrachtung aller Umstände durch den Zustand der Sache selbst die Gefahrengrenze überschritten werde. Dies läge vor. E erhebt Klage und stellt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO mit der Begründung, dass durch den Zustand des Baumes selbst keine Gefahr ausginge, sondern nur von dem Nest. C. Anmerkungen Eine Gefahr i.S. des § 11 NPOG liegt hier vor. Problematisch ist allerdings, ob der E richtiger Adressat der Maßnahme ist. Die Verantwortlichkeit richtet sich vorliegend nach dem § 7 Abs. 2 NPOG, da eine Handlungsverantwortlichkeit ausscheidet. Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach dem Polizei- und Ordnungsrecht notwendig, so sind diese Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 NPOG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt bzw. den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten zu richten. Die Zustandsverantwortlichkeit nach dieser Bestimmung knüpfte an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebende Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht. Dieser Zusammenhang, vorliegend zwischen dem Grundstück des E und der Gesundheitsgefährdung, ist zu bejahen. Durch das an der Eiche anhaftende Nest und – bei wertender Betrachtung – daher durch den Zustand der Sache selbst wird die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten. D. In der Prüfung § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGo I. formelle RMK II. Interessenabwägung a) Erfolgsaussichten in der Hauptsache aa) RGL bb) formelle RMK cc) materielle RMK (1) Voraussetzungen des § 11 NPOG (2) Verantwortlichkeit (P) -> Richtiger Adressat -> Zusammenhang zwischen Gefahr und Sache E. Zur Vertiefung Hartmann/Mann/Mehde: Landesrecht Niedersachsen, § 4, III. Entscheidung-der-Woche-19-2020 .pdf PDF herunterladen • 145KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) Malena Ludewig Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 441/25 in: openJur 2026, 2813 NStZ 2026, 358 JuS 2026, 468 LSK 2026, 3462 A. Orientierungs- oder Leitsätze Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Wird der Vorsatz dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst (dolus subsequens), in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges. B. Sachverhalt Der Angeklagte lieferte sich auf einer schmalen, unübersichtlichen Kreisstraße ein Straßenrennen mit dem gesondert verfolgten A. Trotz Ausweich- und Blockademanövern des A sowie mehrfacher Warnungen seines Beifahrers H setzte der Angeklagte in einer nicht einsehbaren Rechts-links-Kurve mit zwischen 80 und 88 km/h und bei drohendem Gegenverkehr zum Überholen an. A fuhr auf seiner Fahrspur mit Kurvengrenzgeschwindigkeit und ließ den Angeklagten nicht überholen. Um das Rennen zu gewinnen, nahm der Angeklagte eine Frontalkollision und damit schwere Verletzungen oder den Tod beteiligter Personen bewusst in Kauf. Beim Durchfahren der Kurve kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit dem Pkw der W. Beide Fahrzeuge leiteten erst 15 Meter vor dem Frontalzusammenstoß eine Gefahrenbremsung ein. Beim Aufprall wies der Pkw der W eine Restgeschwindigkeit von 48 km/h auf, wohingegen die Geschwindigkeit des Angeklagten auf 76 km/h geschätzt wurde. Der Pkw der W geriet in Brand und die W erlag noch an der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen. C. Anmerkungen Das erstinstanzliche Gericht nahm bedingten Tötungsvorsatz beim Angeklagten an und bewertete die Tat als Mord. Es stützte sich dabei auf die Ortskenntnis des Angeklagten, die extrem hohe objektive Gefährlichkeit seines Handlungs- und Fahrverhaltens sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer zugunsten des angestrebten Sieges. Allerdings missachtete das Gericht, dass ungewiss ist, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz schon zu einem Zeitpunkt fasste, als der Unfall noch vermeidbar war. Nach dem Koinzidenzprinzip muss der Vorsatz iSd. § 16 I StGB zum Zeitpunkt der Tat bestehen. Ein Vorsatz, der erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst wird, in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr verhindern kann, wird als dolus subsequens bezeichnet. Beim dolus subsequens fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges und somit am subjektiven Tatbestand. Ein bedingter Vorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit liegt dem BGH zufolge vor, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz entfernte Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet. Im vorliegenden Fall kann die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem nicht bewusst angestrebten, aber durchaus hingenommenen Tod des Opfers zwar den bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, ob der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn fasste, im Zuge der Parallelfahrt zum Fahrzeug von A, beim nochmaligen Beschleunigen oder erst beim ungebremsten Zufahren auf die Rechts-links-Kurve, wie gleichermaßen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Abbrechen des Überholmanövers den Unfall noch vermieden hätte. Das Gericht stützte sich darauf, dass die extrem hohe Gefährlichkeit durch das Überholen und Beschleunigen in der schwer einsehbaren Kurve bestand. Indessen bleibt jedoch offen, wann dieser Zeitpunkt der Gefährlichkeit chronologisch einzuordnen ist. Die wird dadurch verwirklicht, dass das erstinstanzliche Gericht das "letzte" Überholmanöver und das "Einfahren in die unfallörtliche Kurve" gleichsetzte. Daher kann der subjektive Tatbestand aufgrund des naheliegenden dolus subsequens nicht angenommen werden. D. In der Prüfung § 211 I, II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Anderer Mensch b) Tathandlung: Töten c) Kausalität und objektive Zurechnung d) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke, Grausam und Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln Subjektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der Verursachung des Todes eines anderen Mensch b) Vorsatz bzgl. der tatbezogenen Mordmerkmale c) Täterbezogene Mordmerkmale (3. Gruppe, 1. Gruppe): Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht, Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise MüKoStGB/Kulhanek, 5. Aufl. 2024, StGB § 16 Rn. 20; Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 15 Rn. 5ff. Entscheidung der Woche 38-2026 .pdf PDF herunterladen • 687KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2019 (SR) Nathalie Hamm Die Entsorgung von Lebensmitteln eines Supermarktes in einen Abfallcontainer beinhaltet nicht zwingend einen Eigentumsverzicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayObLG München - 206 StRR 1013/19, 206 StRR 1015/19 in: BeckRS 2019, 24051 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Herrenlos und damit nicht „fremd“ i. S. d. § 242 StGB sind u.a. Sachen, bei denen der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt (§ 959 StGB). Der Verzichtswille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann sich auch aus dem nach außen erkennbaren Verhalten des Eigentümers ergeben, z.B. durch Wegwerfen einer Sache. Ob in der Besitzaufgabe ein Eigentumsverzicht liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Die Entsorgung von Lebensmitteln eines Supermarktes in einen Abfallcontainer beinhaltet nicht zwingend einen Eigentumsverzicht. Steht der Container vielmehr abgesperrt auf dem Firmengelände zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereit, macht der Eigentümer für Dritte deutlich erkennbar, dass keine Einwilligung in eine Mitnahme besteht, sondern das Eigentum nur zugunsten einer andere Person – dem Entsorgungsunternehmen – aufgegeben wird. B. Sachverhalt Die Angeklagten A und B begaben sich auf das Firmengelände des S-Marktes in den Anlieferbereich. Dort waren in einem verschlossenen Abfallcontainer Lebensmittel zur Abholung durch ein gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden. Diesen Container öffneten A und B mithilfe eines mitgebrachten Schraubenschlüssels, entnahmen zahlreiche Lebensmittel und verließen sodann das Gelände des S-Marktes. C. Anmerkungen Das BayObLG beschäftigt sich mit einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls. Dabei ist bereits die Tauglichkeit der Lebensmittel als Tatobjekte i. S. d. § 242 Abs.1 StGB fraglich: Das Wegwerfen durch den Supermarktbetreiber könnte eine Dereliktion (vgl. § 959 BGB) darstellen, infolge derer die Lebensmittel herrenlos und damit nicht mehr „fremd“ wären. Eine solche Dereliktion erfordert, dass der Eigentümer den Besitz an der Sache in der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten. Zwar muss dieser Verzichtswille nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch äußeres Verhalten zum Ausdruck kommen. Allerdings lassen weder die Wertlosigkeit der Sachen noch ihre Entsorgung in Abfalltonnen für sich genommen zwingend auf einen generellen Eigentumsverzichtswillen schließen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einzubeziehen. So ist hier maßgeblich, dass der Abfallcontainer auf dem Firmengelände der Eigentümerin stand und zusätzlich verschlossen war. Das Öffnen des Containers erforderte zwar kein Spezialwerkzeug, aber zumindest einen Schraubenschlüssel, den nicht jeder ständig bei sich führt. In dieser Absicherung kam daher der eindeutige Wille der Eigentümerin zum Ausdruck, den Inhalt gerade nicht dem Zugriff beliebiger Dritter auszusetzen. Das Eigentum sollte nur zugunsten des gesondert bezahlten Entsorgungsunternehmens aufgegeben werden, insbesondere auch da die Eigentümerin für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat. Für die Annahme einer Dereliktion bleibt daher in vorliegenden Fall kein Raum. Die Lebensmittel im Container waren also weiterhin fremd. Das BayObLG erklärt damit aber nicht das sog. „Containern“ generell für strafbar. So wäre etwa die Entnahme von Lebensmitteln aus öffentlich zugänglichen Abfalltonnen möglicherweise anders zu beurteilen. In einer Klausur sollten alle Sachverhaltsangaben sorgfältig ausgewertet werden, um die Eigentumsverhältnisse schlüssig herauszuarbeiten. Zu beachten sind wegen des geringen Verkehrswertes der entsorgten Lebensmittel zudem § 248a und § 243 Abs.2 StGB. In der Praxis wird häufig eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153f. StPO in Betracht kommen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache (P) Dereliktion gem. §959 BGB E. Zur Vertiefung Zur Dereliktion: Münchener Kommentar StGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 242 Rn.34-35. Siehe auch Esser/Scharnberg, Anfängerklausur – Strafrecht: Containern, JuS 2012, 809. Entscheidung-der-Woche-50-2019 .pdf PDF herunterladen • 98KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2020 (ÖR) Rim Talal Die Jahresfrist gemäß § 48 IV 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 10 C 6.17 in: BeckRS 2019, 4500 A. Leitsätze 1. Die Jahresfrist gemäß § 48 IV 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. 2. Die Behörde erlangt nur infolge einer Anhörung des Betroffenen die Kenntnis von den für die Ausübung des Rücknahme- bzw. Widerrufsermessens maßgeblichen Umstände. 3. Ein Rechtsirrtum der Behörde beeinflusst den Lauf der Jahresfrist gemäß § 48 IV VwVfG nicht. 4. Bei § 48 IV VwVfG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, welche weder eine Verlängerung noch eine Wiedereinsetzung zulässt. B. Sachverhalt (verkürzt) Klägerin E betrieb eine Pension sowie ein Hotel, welche durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Aufgrund dessen wurden ihr durch die zuständige Behörde B mehrere Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 zugebilligt. Anfang 2005 stellte sich heraus, dass die Einrichtungsgegenstände des E-Hotels nicht E, sondern Verpächterin V gehörten. Daraufhin wird E im April 2005 angehört. Im April 2007 legte E der Behörde den Verwendungsnachweis vor, woraufhin B die E im Mai 2007 zur beabsichtigten Rückforderung eines Teils der Zuwendung anhörte. Es folgte ein Erörterungstermin, bei dem E die Vorlage einer Bestätigung ihres Steuerberaters bis Anfang September 2008 zusagte, was jedoch unterbleib. Im September 2010 stellte B fest, dass sich die Zuwendungsbeträge ermäßigt hatten, weshalb sie eine Rückerstattung von E fordern. Der Widerspruch der E, die sich auf den Fristablauf beruft, wurde dabei mit einem Widerspruchsbescheid im Januar 2012 zurückgewiesen. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Erstattungsbescheid insgesamt rechtswidrig ist und hebt daher den Bescheid vom 29.09.2010 sowie den Widerrufsbescheid vom 24.01.2012 aufgrund der abgelaufenen Jahresfrist gemäß § 49 III 2 i.V.m. § 48 IV VwVfG auf. Zunächst lässt sich anführen, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Ermittlungen objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden. Dabei wird im Gegensatz zur Literatur die Jahresfrist nicht als Bearbeitungsfrist, sondern als Entscheidungsfrist gesehen. Die Frist beginnt dabei mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen gemäß § 28 I VwVfG zu laufen. E wurde von B am 08.05.2007 zur beabsichtigten Rückforderung angehört. Dabei kündigte E eine Bestätigung ihres Steuerberaters bis Anfang September 2008 an, was jedoch unterblieb. Durch die verstrichene Frist zur Nachreichung ergänzender Nachweise durch E war für die Beklagte B damit der Fall entscheidungsreif, sodass die Jahresfrist ab diesem Zeitpunkt begann und bei Erlass des Feststellungs- und Entscheidungsbescheides vom 28. September 2010 bereits verstrichen war. Ferner war die Behörde irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Widerruf nicht erforderlich sei. Allerdings kann sich die Behörde nicht zu Lasten des Begünstigten, hier E, auf den Rechtsirrtum berufen. Die Verfristung wird nicht dadurch geheilt, dass E im Widerspruchsverfahren erneut Stellung genommen und die Behörde das Ermessen erneut ausgeübt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist die Frist nach § 48 IV VwVfG eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder in die wiedereingesetzt werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Begünstigender Verwaltungsakt a) Widerrufsgrund, § 49 III b) Widerrufsfrist des § 49 III i.V.m. § 48 IV VwVfG E. Zur Vertiefung Folnovic/Hellriegel, Der Widerruf im Zuwendungsrecht - eine Systematik, NVwZ 2016, 638. Entscheidung-der-Woche-04-2020 .pdf PDF herunterladen • 196KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2024 (SR) Anna Lange Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil... Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 12.07.2023 - 6 StR 231/23 in: BeckRS 2023, 18485; NStZ 2023, 675 Vorinstanz: LG Schweinfurt, Urt. v. 02.03.2023 - 1 Ks 11 Js 9519/22 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Dies ist jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. (Rn. 5) 2. Der potentiell schutzbereite Dritte muss nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen können. Dies setzt zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, unerlässlich ist aber eine "gewisse räumliche Nähe". (Rn. 6) B. Sachverhalt Die Angeklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und der drei Monate alten Tochter in einer Asylbewerberunterkunft wohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, tötete ihre Tochter am Abend des 06.08.2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Zeitpunkt der Tat hielt sich ihr Ehemann etwa 360 Meter von dem bewohntem Zimmer im Außenbereich der Asylbewerberunterkunft auf. C. Anmerkungen Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, indem sie die vorübergehende Abwesenheit ihres Ehemannes bewusst zur Begehung der Tat ausgenutzt habe. Der Ehemann habe nicht mit einem Angriff auf seine Tochter gerechnet und sei als schutzbereiter Dritter anzusehen. Der BGH hat festgestellt, dass der Schuldspruch wegen Mordes einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kindes komme es für die Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes an. Dieses sei aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig. Stattdessen komme es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten an (vgl. BGH Beschl. v. 05.08.2014 - 1 StR 340/14, NStZ 2015, 215). Dies sei jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil die schutzbereite Person dem Täter vertraut (vgl. BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158) oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43). Der schutzbereite Dritte müsse nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz für das Kind wirksam erbringen können. Dies setze zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, jedoch müsse eine "gewisse räumliche Nähe" gegeben sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, aaO; v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94). An dem Erfordernis der räumlichen Nähe fehle es dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 05.8.2014 - 1 StR 340/14, aaO). Die Ansicht des LG, der Ehemann der Angeklagten sei im Zeitpunkt der tödlichen Handlung schutzbereiter Dritter gewesen, begegne rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen ergebe sich schon nicht, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, einen Angriff auf das Kind - etwa einen Schrei nach einer ersten Verletzung - wahrzunehmen. Im Hinblick auf die festgestellte Entfernung von 360 Metern liege dies auch fern. Folglich ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt, sodass sich die Angeklagte nicht wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 211 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tod eines anderen Menschen b. Heimtücke aa. Arglosigkeit (1) Fähigkeit zur Arglosigkeit (2) Schutzbereite dritte Person bb. Wehrlosigkeit c. Kausalität d. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NStZ 2023, 675 (m. Anm. Professor Dr. Lutz Eidam). Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Auflage 2023, § 211 Rn. 9. Entscheidung der Woche 01-2024 .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2026 (SR) Analena Ćuvrk Eine Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 03.06.2025 - V StR 181/25 in: NStZ 2025, 681 BeckRS 2025, 14771 LSK 2025, 14771 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. 2. Das Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Tatbestands. 3. Das Verwenden setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. 4. Im Falle der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, andernfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Nötigungsmittels. B. Sachverhalt Der Angeklagte entwendete in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ es wieder. Der Inhaber folgte dem Angeklagten, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er im Anschluss die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angeklagte ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Inhaber drohend entgegen. Dieser drehte sich daraufhin aus Angst vor einer Konfrontation um und ging in Richtung seines Lokals zurück. Der Angeklagte folgte dem Inhaber und hielt das Messer dabei weiterhin drohend in der Hand. Er schubste den Inhaber kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, während der Angeklagte die Kette nahm und davonlief. C. Anmerkungen Das Landgericht Berlin I hat den Angeklagten am 17. Dezember 2024 wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Gemessen an den Orientierungssätzen ist das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht feststellbar. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet, aber es lässt sich nicht eindeutig bestimmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete. Es bedarf erneuter Prüfung durch das neue Tatgericht, ob der Angeklagte sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat. Es ist außerdem zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache b. Wegnahme aa. Fremder Gewahrsam bb. Bruch fremden Gewahrsams cc. Begründung neuen Gewahrsams c. Nötigungsmittel d. Finalzusammenhang e. Qualifikation, § 250 II Nr. 1 StGB (P) aa. (...) bb. (...) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig StGB § 250 Rn. 12-16.3 FD-StrafR 2025, 812328 Entscheidung der Woche 11-2026-2 .pdf PDF herunterladen • 508KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) Daniel Müller Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH NRW, Urt. v. 20.12.2019 – 35/19 in: BeckRS 2019, 32591 A. Leitsätze Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. B. Sachverhalt (verkürzt) § 46c Abs. 2 KWahlG NRW a. F. sah vor, dass eine Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen durchzuführen sei, sofern keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Zwischen 2018 und 2019 brachten die Landtagsfraktionen von CDU und FDP mehrere Änderungsanträge ein, die eine erneute Abschaffung der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Kommunalwahlen in § 46c KWahlG vorsahen. Zur Begründung heißt es, die Wiedereinführung der Stichwahl im Jahr 2011 habe nicht die erhoffte Wirkung gezeigt, da die Wahlbeteiligung bei 93 Stichwahlen jeweils niedriger gelegen habe als im ersten Wahlgang. Es sei ein fortschreitendes Absinken der Wahlbeteiligung zu verzeichnen. Die Erfahrungen bei Landtags- und Bundestagswahlen zeige zudem, dass es keine Zweifel an der demokratischen Legitimation der Gewählten gebe, obwohl die Wahl durch die relative Mehrheit entschieden werde. Im April 2019 verabschiedete der Landtag das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Nach § 46c Abs. 1 KWahlG NRW n. F. ist als Bürgermeister oder Landrat gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Hiergegen wenden sich die Antragsteller im Wege einer abstrakten Normenkontrolle. C. Anmerkungen Prüfungsmaßstab der vorliegenden Entscheidung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 75 Nr. 3 LV, § 12 Nr. 6, § 47a VerfGHG sind das Landesverfassungsrecht sowie - vermittelt durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG - die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. Der Verfassungsgerichtshof setzt sich dabei ausführlich mit einem möglichen Verstoß gegen das Demokratieprinzip aufgrund einer ungenügenden Prognoseentscheidung des Gesetzgebers auseinander. 1. Eine abstrakte Beurteilung der Legitimationswirkung einer einstufigen Wahl ist nicht möglich. Diese muss vielmehr anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. 2. Der Landesgesetzgeber verfügt bei der konkreten Ausgestaltung der Wahl über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkt. 3. Das Ziel, einer Schwächung der Legitimationskraft entgegenzuwirken, kann grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Wahlrechtsänderung darstellen. Das Gebot hinreichender Legitimationskraft folgt aus dem Demokratieprinzip. 4. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft kann bei einer einstufigen Wahl künftig zu einer höheren Zahl von Hauptverwaltungsbeamten führen, die nur mit jeweils niedrigen relativen Mehrheiten gewählt werden. Dies hätte der Gesetzgeber bei der Prognose über die Legitimationskraft zwingend berücksichtigen müssen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß gegen Grundrechte 2. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht a. Verstoß gegen das Demokratieprinzip b. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl c. Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber E. Zur Vertiefung Mehde, Zur Abschaffung und Wiedereinführung der Stichwahlen, KommJur 2013, 446 - 452. Entscheidung-der-Woche-07-2020 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR) Anna Ordina Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine (versteckte) Steuer, für die der Bund zuständig ist. Die Länder dürfen den Beitrag festsetzen. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass jeder den Beitrag zahlen muss, unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht. Wo? BVerfG 1 BvR 1675/16 www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 Die Beschwerdeführer wenden sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten und im nicht-privaten Bereich. Insbesondere wird die Beitragspflicht für Zweitwohnungen und die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge angegriffen. In dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16) wird außerdem festgestellt, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags bei der Ländern liegt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge wird als verfassungsgemäß bestätigt. In dem zusätzlichen Beitrag bei Zweitwohnungen hingegen liege ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit vor. Warum? Bei den Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im finanzrechtlichen Sinne handelt und nicht um eine Steuer. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Beiträge hingegen werden dem Beitragsschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen auferlegt. Dabei besteht bei Beiträgen die Besonderheit, dass diese bereits bei einer potentiellen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Die potentielle Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt einen individuellen zurechenbaren Vorteil dar, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können also alle Bürgerinnen und Bürger herangezogen werden, sofern sie die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks realistischerweise empfangen können, aber auch nicht notwendig empfangen müssen. Nicht maßgeblich ist demnach, ob der einzelne Beitragsschuldner willentlich auf den Rundfunkempfang verzichtet. Anders ist es bei einem (zusätzlichen) Beitrag für Zweitwohnungen, da der Gebührenschuldner bereits für seine Erstwohnung zur Leistung herangezogen wurde und damit den (potentiellen) Vorteil abgegolten hat. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Vertiefungsaufgabe Vergleichend kann das Urteil des BVerwG herangezogen und gelesen werden, da sich hierin ebenso mit den hier angesprochenen Problemfeldern auseinandergesetzt wird - BVerwG 6 C 49.15. Entscheidung-der-Woche-34-2018 .pdf PDF herunterladen • 263KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 10 C 5.17 in: bundesverwaltungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. B. Sachverhalt Klägerin U betrieb ein Unternehmen, welches den Betrieb einer Pension und eines Hotels umfasste, die durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Auf ihren Antrag hin wurden ihr durch die Sächsische AufbauBank (SAB) Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 bewilligt. 2005 legte die Klägerin die entsprechenden Verwendungsnachweise vor, welche nach erfolgter Prüfung im April 2007 beanstandet wurden. Im Juli 2008 wurde ein Erörterungstermin abgehalten. Zum September 2008 sollte U ergänzende Nachweise nachreichen, welchem U nicht nachkam. Im September 2010 hatten sich die erforderlichen Zuwendungsbeträge reduziert, sodass die SAB eine Rückerstattung forderte. Diesem widersprach die Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf das Verstreichen der Jahresfrist. C. Anmerkungen Das Oberverwaltungsgericht entschied insbesondere, dass dem Widerruf der SAB die Jahresfrist aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG zugrunde liegt. Eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt erheblich, zu welchem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts, wobei es hier auf die vollständige Kenntnisnahme der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen ankommt. Vollständige Kenntnisnahme liegt vor, wenn die Behörde in der Lage ist, über die Rücknahme oder den Widerruf ohne weitere Sachaufklärung objektiv, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden. Die Jahresfrist beginnt aber auch bereits dann zu laufen, wenn die Sache bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif ist, unabhängig davon, dass die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens gebunden ist. Durch den Erörterungstermin und die verstrichene Frist zur Nachreichung der ergänzenden Nachweise durch U war die Sache im September 2008 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SAB Kenntnis von allen Tatsachen. Dem steht auch nicht das Einschalten eines Anwalts durch U entgegen, der um Akteneinsicht bat. Es bestand kein Anlass dafür, auf eine Stellungnahme des Anwalts zu warten und die Behörde hätte zumindest eine solche erbeten müssen. Insbesondere kann eine erneute Sachprüfung die Jahresfrist nicht wieder erneut beginnen lassen. D. In der Prüfung B. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Subventionsbescheids 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rechtmäßigkeit des Subventionsbescheides b. Voraussetzungen von § 49 VwVfG aa. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 VwVfG bb. Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG c. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-18-2019 .pdf PDF herunterladen • 243KB Zurück Nächste

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