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  • Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) Fabienne Wundram Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Wo? BGH 1 StR 467/17 in: HRRS 2018 Nr. 550 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 20.02.2018 Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Zudem ist eine Drohung auch konkludent möglich, wobei das in Aussicht gestellte Übel das Opfer im Sinne des Täterverlangens motivieren müsste. Aussagen müssen daher einen Nachteil für das Opfer bedeuten, es reicht nicht aus, ihm lediglich Tatsachen mit zu teilen. Warum? Es handelt sich um einen komplexen Fall mit mehreren Angeklagten, die über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Vermögensdelikte verübt haben. Dies ist beispielhaft für eine Examensklausur, in der man den Überblick nicht verlieren sollte. Es bietet sich hier an, einen Zeitstrahl und die Personenkonstellationen aufzuzeichnen. Inhaltlich müssen die Merkmale der Erpressung, des Betruges und der Hehlerei genau subsumiert werden. Insbesondere das Merkmal des Vermögensnachteil bei einer Erpressung kann Schwierigkeiten bereiten, wobei in einer Klausur herausgearbeitet werden muss, ob ein schuldrechtlicher Anspruch bestanden hat oder nicht. So kann auch ein Schuldanerkenntnis nur dann einen Vermögensnachteil bedeuten, wenn keine Verbindlichkeit bestand. Ferner müssen bei einer konkludenten Drohung vor allem die objektiven Umstände auf eine solche hindeuten. Bei einer Hehlerei liegt gegenüber einem durch die gleiche Handlung begangenen Betrug weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor. Vertiefungsaufgabe Lektüre dieses Urteils sowie von BGH 4 StR 216/87, BGH 1StR 72/84, BGH 1 StR 162/13, insbesondere BGH 3 StR 102/15; Die Definitionen der Vermögensdelikte wiederholen und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 zum fehlenden Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler lesen. Entscheidung-der-Woche-36-2018 .pdf PDF herunterladen • 302KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) Tim Brockmann Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 343/19 in: StV 2020, 76 A. Orientierungs- oder Leitsatz Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. B. Sachverhalt A befand sich zusammen mit B, C und D auf einem Gartenfest. Nachdem der Gastgeber einen Streit zwischen A und B geschlichtet hatte, der durch eine Beleidigung des A ausgelöst wurde, verließen B, C und D das Gartengrundstück und blieben im Bereich des Garteneingangs stehen. Der A ging davon aus, dass die drei Personen gegebenenfalls handgreiflich werden wollen. Um für eine körperliche Auseinandersetzung gewappnet zu sein und um sicher zu gehen, dass er sich durchsetzen werde, nahm A ein in der Hütte befindliches Messer mit. Als A beim Verlassen des Grundstücks an dem B vorbeiging, äußerte dieser sinngemäß unter anderem „jetzt hau‘ ich Dich“ und packte ihn an der Schulter. Daraufhin versetzten sowohl A als auch B dem jeweils anderen einen Faustschlag im Kopfbereich. Nunmehr zog A das Messer und stach dem B in die rechte Seite. A war dabei bewusst, dass der Stich tödliche Folgen haben konnte; dies war ihm jedoch gleichgültig. B bemerkte sofort den Schmerz infolge des Stichs und rief: „Er hat mich gestochen“. Spätestens jetzt wusste A, dass der Stich getroffen hatte. Ihm war bewusst, dass er den Stich mit Wucht geführt hatte und er ging davon aus, dass er B empfindlich, möglicherweise auch tödlich verletzt hatte. Zugleich befürchtete er, er würde es spätestens jetzt nicht nur mit B, sondern auch mit C und D zu tun bekommen, nachdem diese gesehen hatten, dass er einen Messerstich ausgeführt hatte. Deshalb führte er keine weiteren Stiche mehr durch, sondern ergriff die Flucht Richtung Wald. C verfolgte zunächst A, brach die Verfolgung aber ab, weil A schnell rannte und er sich um B kümmern wollte. C. Anmerkungen Selbst wenn man von einem beendeten Versuch ausgeht, so begegnet die Annahme, A habe nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, durchgreifenden Bedenken. Eine fehlende Freiwilligkeit muss festgestellt werden und ist nicht ausreichend durch den Sachverhalt belegt. Soweit man darauf abstellt, A sei nach dem Messerstich davon ausgegangen, dass er es nun auch mit C und D zu tun bekomme, ergibt sich aus dem Tatablauf nicht ohne weiteres, warum sich die Situation signifikant gegenüber der Ausgangssituation, in die sich der Angeklagte bewaffnet mit dem Messer und in Kenntnis der Begleitung des B und damit deren Übermacht begeben hatte, geändert haben sollte. Insoweit wäre festzustellen, inwieweit die Zeugen – für den Angeklagten erkennbar – auf den Messerstich reagiert haben und ob sie eingriffsbereit waren, insoweit reicht die Indizienlage nicht aus, zu Ungunsten des A von einer fehlenden Freiwilligkeit auszugehen. D. In der Prüfung 0. Vorprüfung: Keine Tatvollendung, Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt, § 24 I 1 1. Alt. StGB 1. Unbeendeter Versuch (P) 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit (P) E. Zur Vertiefung Hoven, Der Rücktritt vom Versuch in der Fallbearbeitung, JuS 2013, 305. Entscheidung-der-Woche-06-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2024 (ÖR) Patrick Carl Cordaro § 20a S. 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HSVG) vom 20.07.2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 HSVG Bezug nimmt, gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22 Fundstelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/07/rs20240717_1bvr213322.html A. Leitsätze (gekürzt) 1. § 20a S. 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HSVG) vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 HSVG Bezug nimmt, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig. 2. Technische Mittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HSVG dürfen, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 HSVG vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden. 3. Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 HSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2-5 HSVG, sowie nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 HSVG müssen auch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. 4. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Abs. 2 HSVG an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt. B. Sachverhalt Nach der Änderung des HSVG als Reaktion auf das Urteil des BVerfG zum Bayerschen Verfassungsschutzgesetz in 2023 reichten erneut fünf Personen Verfassungsbeschwerde ein. Die Beschwerde bezog sich auf verschiedene Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse, mitunter Regelungen zur Handyortung, zur Abfrage von Flugdaten und zum Einsatz verdeckter Ermittler. Diese sollen nach Verfahren gem. HSVG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen, welches Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG ist. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg. Eine Handortung, wie in § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSVG vorgesehen, ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, da er eine enge und vor Allem lange Überwachung der Bewegung erlaube. Es fehle an einer gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Auch die Eingriffsschwelle für verdeckte Ermittlungen hält das BVerfG für zu niedrig und damit für verfassungswidrig. Auch bei Abfrage persönlicher Flug- und Reisedaten ist aufgrund ihrer niedrigen Eingriffschwelle verfassungswidrig. Selbst wenn sich die Abfrage also nur auf einen Zeitraum beschränke, könne so dennoch eine weitreichendere Reise- und Fortbewegung nachvollzogen werden. Eine genaue Beschränkung der Abfrage fehle. Auch die Übermittlung von nachrichtendienstlich ermittelten persönlichen Daten an Behörden der Strafverfolgung bei einem Verdacht besonders schwerer Straftaten aus § 20a HSVG gilt als verfassungswidrig. Hier fehlt es der Legaldefinition der besonders schweren Straftaten in § 20a HSVG an Gewicht. § 20 a S. 1 erklärt das BVerfG sodann als nichtig, zumindest, wenn er sich auf S. 3 bezieht. Der hessische Gesetzgeber hat nun Zeit nachzubessern. D. In der Prüfung Rechtssatzsverfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit 2. Beteiligtenfähigkeit 3. Prozessfähigkeit 4. Tauglicher Beschwerdegegenstand 5. Beschwerdebefugnis a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung b) (P) Betroffenheit des Beschwerdeführers 6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 7. Form und Frist II. Begründetheit Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvr213322-bverfg-verfassungsschutz-hessen-sicherheit-grundrechte Entscheidung der Woche 44-2024 .pdf PDF herunterladen • 431KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären... Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 38553 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Auslieferung müssen die Gerichte prüfen, ob diese gem. Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1, 20 GG verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt und den in der BRD verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard gewährt wird. 3. Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR. 4. Das persönliche Teilnehmen des Angeklagten am Verfahren ist für ein faires Verfahren von zentraler Relevanz. Unter Umständen ist auch die Teilnahme per Video möglich, dies ist jedoch von dem entsprechenden Gericht unter vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im deutschen Maßregelvollzug. Ein türkisches Gericht erließ einen Haftbefehl gegen ihn wegen des Verdachts, er sei an einer bandenmäßigen Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain aus dem europäischen Ausland in die Türkei beteiligt gewesen. Nachdem die türkischen Behörden Deutschland um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hatten, beantragte die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Celle im Dezember 2022 die Auslieferungshaft, die sodann durch das OLG Celle angeordnet wurde. Das Auswärtige Amt nahm daraufhin Kontakt zu den türkischen Behörden um sicherzustellen, dass die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer den Anforderungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) entsprechen. Die türkischen Behörden antworteten darauf unter anderem, dass die Unterbringung in einer bestimmten JVA im türkischen Yalvaç vorgesehen sei. Infolgedessen teilte das OLG Celle mit, dass aus früheren Verfahren bekannt sei, dass in dieser JVA inhaftierte Personen bei laufenden Strafverfahren regelmäßig in der Anstalt per Video zugeschaltet würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde nach Auslieferung ein Gericht in Izmir entscheiden, das etwa 450 Kilometer von Yalvaç entfernt liegt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er aufgrund der großen Entfernung des zuständigen Gerichts in Izmir und der JVA in Yalvaç im Falle einer Auslieferung zur Aufgabe seines Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung gezwungen werde. Nachdem der Beschwerdeführer und die türkischen Behörden sich hierzu geäußert hatten, erließ das OLG Celle Anfang September 2023 einen Auslieferungsbeschluss. Mit der Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen den besagten Auslieferungsbeschluss und beruft sich im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG. Bezüglich der Haftbedingungen und der Teilnahme des Beschwerdeführers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der Türkei, habe das OLG Celle zudem unzureichend untersucht, ob dies in einer Weise geschieht, welche dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK gerecht wird. C. Anmerkungen Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für "offensichtlich begründet". Insbesondere ist nach Auffassung des BVerfG die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung von zentraler Bedeutung. Das OLG Celle hätte sich zudem vielmehr mit der Frage auseinandersetzen sollen, ob das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind. Ferner ist das BVerfG der Auffassung, dass sich das OLG Celle nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe. Dabei habe das OLG Celle bezüglich der Teilnahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, dass dem EMGR zufolge zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren ist. Im Ergebnis hat das BVerfG den Beschluss des OLG Celle aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG E. Literaturhinweise Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 1368/23; BVerfG: Prüfungsumfang bei Auslieferung, MigRI 2024, 78. Entscheidung der Woche 11-2024 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) Tim Brockmann Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wo? Az.: OVG NRW 6 A 916/16 in: BeckRS 2017, 125775 Was? OVG NRW, Urteil vom 21.09.2017 Der Dienstherr darf eine Mindestkörpergröße als Eignungsmerkmal im Erlasswege festlegen. Eine Regelung durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist nicht erforderlich. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und der Exekutive zu überlassen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Warum? Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wer sich hier in der Fortsetzungsfestellungsklage nur mit dem Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit beschäftigt, besteht kaum, vollständiges Arbeiten ist entscheidend. Die ausführliche Argumentation muss nach der Erkenntnis, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG um ein grundrechtsgleiches Recht handelt erfolgen. Nämlich in der Abwägung zu Art. 3 Abs. 2GG. Z.B. hat wesentlich der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und präventiv sicherheitspolitischen Erwägungen stattfindet. Vertiefungsaufgabe Unionsrechtlicher Bezug besteht auch hier! In EuGH, 18.10.2017 - C-409/16, BeckRS 2017, 128183 stellt der Europäische Gerichtshof auf die Diskriminierungsfähigkeit einer einheitlichen Mindestgröße für Bewerberinnen und Bewerber von (1,70m) ab (lesenswert!). Entscheidung-der-Woche-07-2018 .pdf PDF herunterladen • 269KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2024 (SR) Monika Möller Das Veranlassen der Tat eines Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 200/23 Fundstelle: NJW 2024, 604; BeckRS 2023, 36742 A. Orientierungs - und Leitsätze (der Redaktion) 1. Anstiftung eines Strafunmündigen. 2. Das Veranlassen der Tat eines Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Bei der einzelfallbezogenen Bewertung des Gesamtgeschehens ist von besonderer Bedeutung, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, kann bereits dessen Beeinflussung ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands sein; die Einwirkung auf den Tatmittler ist jedoch bloße Vorbereitungshandlung, wenn sie erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet. B. Sachverhalt Der T forderte seinen 11-jährigen Neffen S auf, seine Mutter zu töten. Er solle abends, wenn die Mutter im Bett liege und schlafe, ein scharfes Messer aus der Küche holen und sie töten. Er zeigte dem S außerdem ein Video, auf dem ein Mann eine andere Person erstach. Weitere Vorgaben erfolgten nicht. S sollte vielmehr eigenmächtig zu einer von ihm selbst bestimmten Zeit die Tat begehen. Zudem erklärte T dem S, dass dieser noch klein sei und anders als der T daher nicht bestraft werden und ins Gefängnis kommen könne. T versprach dem S Belohnungen, wie Süßigkeiten und Spielsachen. S ging zum Schein darauf ein aus Angst, seine Mutter sonst nicht wiedersehen zu dürfen. Die Mutter M des T lebte aus Angst vor sexuellen Übergriffen ihres Ehemanns, der gleichzeitig auch Vater des S und Bruder des T ist, in einem Frauenhaus. Das Vorhaben scheiterte, da M das Frauenhaus mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hatte. Später vertraute sich S der M an. C. Anmerkungen Das LG verurteilte T u.a. wegen versuchten Mordes. Auf die Revision des Angekl. wurde dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekl. im Fall 1 der Anklage der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig ist. Die getroffenen Feststellungen hätten den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft nicht getragen sondern vielmehr eine versuchte Anstiftung. Der BGH hat sich also in diesem Fall umfassend mit der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Bezug auf einen Strafunmündigen sowie mit dem Unmittelbaren Ansetzen auseinandergesetzt. In mittelbarer Täterschaft handelt, wer die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft inne hat, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen hält. Nach Auffassung des Senats ist das Veranlassen der Tat eines Kindes nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich. Dem T kommt laut BGH nach dem von ihm vorgestellten Tatablauf keine Tatherrschaft zu. Er hat gerade nicht an der Reife des S zur Einsicht in das augenfällige Unrecht der Tat – Tötung der eigenen Mutter – gezweifelt. Denn er versuchte nicht, dem Kind das Unrecht der Tat zu verschleiern, sondern legte es vielmehr offen, indem er erklärte, dass er selbst bei Begehung der Tat ins Gefängnis käme. Auch sonst begründete der kurze Kontakt mit dem Kind keinen steuernden Einfluss des T auf das weitere Geschehen. Insbesondere aufgrund des in ungewisser Zukunft liegenden Tatzeitpunkts, der unklaren Einzelheiten der Tatausführung sowie des unbekannten Ortes, an dem er keinerlei Einfluss ausüben konnte. Die Feststellungen des LG belegen zudem nicht, dass der Angekl. zur Tötung seiner Schwägerin unmittelbar angesetzt hat. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) erfordert, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt. Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, kann bereits dessen Beeinflussung ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und ihn in der Vorstellung entlässt, dieser werde die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem zeitlichen Zusammenhang vornehmen. Die Einwirkung auf den Tatmittler ist hingegen bloße Vorbereitungshandlung, wenn sie erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet. In diesen Fällen der Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn der Tatmittler seinerseits unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt. Entscheidend für die Abgrenzung ist mithin, ob nach dem Tatplan die Handlungen des Täters schon einen derartigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, dass es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann, oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem noch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen bleibt. An diesen Maßstäben gemessen setzte der T durch die Beeinflussung seines Neffen noch nicht zur Tötung unmittelbar an. Nach seinem Tatplan sollte der Junge erst in einigen Tagen zu seiner Mutter zurückkehren und die Tat auch dann nicht notwendig sogleich begehen. Die Wahl des Tatzeitpunkts überließ er vielmehr dem Kind. Wann es zur Tatbegehung kommen würde, war daher ungewiss. Bei objektiver Bewertung des vom Angekl. vorgestellten Geschehensablaufs hatte sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zum Zeitpunkt der Beendigung der Einwirkung auf das Kind noch nicht in einer Weise konkretisiert, dass sich ein Schaden unmittelbar anschließen konnte. Die Feststellungen des LG tragen indes eine versuchte Anstiftung zum Totschlag. T hatte nämlich Tatentschluss bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und auch bzgl. des Bestimmens. Denn es spricht gerade für einen Bestimmervorsatz, dass die Anstiftung materiell subsidiär zur mittelbaren Täterschaft ist und der S tatsächlich zur Tat motiviert werden sollte. Zudem hat T auch unmittelbar zur Anstiftung angesetzt, indem er S gesagt hat, er solle die M mit einem Messer erstechen. Denn damit hat er die Schwelle zum jetzt gehts los hinsichtlich der Veranlassung überschritten und zur Begründung der Tatmotivation beim S braucht es keine wesentlichen Zwischenschritte mehr. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) Bzgl. des Todes b) Bzgl. der Begehung als mittelbarer Täter aa) Strafbarkeitsdefizit des Vordermannes bb) Beherrschung durch den Hintermann 2. Unmittelbares Ansetzen II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 212 Abs. 1 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) Bzgl. der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat b) Bzgl. des Bestimmens 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Ergebnis E. Literaturhinweise Müko/Joecks/Scheinfeld StGB §§ 25, 26; Rengier, StrafR AT, 15. Auflage 2023, § 41. Entscheidung der Woche 16-2024 .pdf PDF herunterladen • 5.26MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) Hawa Etemadi Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne der §§ 323 VI Fall 1 und 326 II 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urteil v. 25.06.2024 - X ZR 97/23 Fundstelle: NWB HAAAJ-72144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. 2.  Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann. 3. Eine stillschweigende Übernahme ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird. B. Sachverhalt Mitten in der Corona-Pandemie buchte eine Reiseagentur für ihre Kunden eine Flugreise von München in die USA und zurück. Zum Zeitpunkt der Buchung bestand bereits ein Einreiseverbot in die USA für Passagiere aus dem Schengen-Raum. Da das Einreiseverbot bis zum geplanten Abflug weiterhin galt, traten die Kunden die Reise nicht an. Die Reiseagentur verlangte daraufhin von der Fluggesellschaft die Rückerstattung des gezahlten Flugpreises. Der BGH entschied jedoch, dass die Reiseagentur keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, da sie das Risiko des Leistungshindernisses durch das Einreiseverbot stillschweigend übernommen habe. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich mit der Frage, inwieweit eine Reiseagentur zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn eine gebuchte Flugreise aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots unmöglich wird. Der BGH entschied, dass die Reiseagentur kein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB habe, da sie das Risiko der Unmöglichkeit durch das Einreiseverbot übernommen habe. Dabei stellte der BGH zunächst fest, dass der Vertrag über die Erbringung der Flugreise als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzustufen ist. Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer dazu, eine bestimmte Leistung zu erbringen, hier die Beförderung der Passagiere von einem Ort zum anderen. Als die Passagiere ihre Reise aufgrund des Einreiseverbots nicht antraten, betrachtete der BGH dies als einen konkludenten Rücktritt vom Werkvertrag, der auch für die Reiseagentur galt, da sie die Flüge für ihre Kunden gebucht hatte. Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Frage, ob der Reiseagentur ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB zustand, da die Leistung unmöglich geworden war. Im Grundsatz erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass ein Rücktritt eigentlich überflüssig wäre. Der BGH prüfte trotzdem, ob ein solches Rücktrittsrecht bestand, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Reiseagentur aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit kein Rücktrittsrecht geltend machen konnte. Die Verantwortlichkeit der Reiseagentur wurde damit begründet, dass sie die Flüge zu einem Zeitpunkt buchte, als das Einreiseverbot in die USA bereits bestand und das Risiko der Fortdauer dieses Verbots erkennbar war. Der BGH führte aus, dass die Reiseagentur über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte, um das Risiko zu beurteilen, da das Einreiseverbot nur für touristische Reisen galt. Die Reiseagentur war daher besser als die Fluggesellschaft in der Lage, einzuschätzen, ob die gebuchten Passagiere tatsächlich von dem Verbot betroffen wären. Diese bessere Einsichtsfähigkeit der Reiseagentur führte dazu, dass der BGH ihr die Verantwortung für die Unmöglichkeit der Flugreise zuschrieb und somit das Rücktrittsrecht verneinte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Risikoverteilung in Vertragsverhältnissen, insbesondere unter unsicheren Bedingungen wie der Corona-Pandemie. Der BGH betonte, dass die Partei, die über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügt, auch das Risiko tragen muss. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen außergewöhnliche Umstände wie pandemiebedingte Maßnahmen zu einer Unmöglichkeit der Leistung führen können. D. In der Prüfung 1. Vertrag II. Leistungsbefreiung, § 275 BGB III. Kein Ausschluss (P) E. Literaturhinweise MüKo-BGB/Ernst, § 326 Rn. 56 BeckOK-BGB/Schmidt, § 326 Rn. 14 Entscheidung der Woche 33-2024 .pdf PDF herunterladen • 3.13MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) Lucas Haak Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. Aktenzeichen & Fundstelle BGH 5 StR 483/ 16 in: NJW 2017, 1763 A.Orientierungs- oder Leitsatz Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. B. Sachverhalt In einem Asylbewerberheim kommt es zwischen T und O regelmäßig zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen. Eines Abends ergreift T in seiner Wut ein Küchenmesser und sticht in Verletzungsabsicht mehrmals in Richtung des Kopfes und Halses des O. Dieser hebt zur Abwehr seine Hände und wird dort durch das Messer getroffen. In der Folge kommt es zu Schnittverletzungen an der linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Nach Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen ist die linke Hand des O weitestgehend gebrauchsunfähig, eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Allerdings seien die Bewegungseinschränkungen zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass O auf die erforderliche medizinische Nachsorge verzichtete. Eine neuro- und handchirurgische Konsultation hat O ebenso wenig durchführen lassen wie die angeratene Physiotherapie. Hat sich T wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation aus § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist festzuhalten, dass die weitgehende Unbrauchbarkeit der linken Hand in ihrer faktischen Wirkung auch ohne völligen Funktionsverlust derjenigen einer physischen Amputation entspricht, wobei das Grunddelikt conditio sine qua non für den Eintritt der schweren Folge war. Ferner hat T – wie oben festgestellt – im Rahmen des Gefahrenzusammenhangs ein absehbares rechtliches Risiko geschaffen, welches sich in den Handverletzungen des O realisierte. Zu problematisieren ist jedoch, ob und inwieweit dem O durch eine verweigerte Nachsorge ein den Gefahrenzusammenhang unterbrechendes Verschulden anrechenbar ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Abmilderung durch das Opfer zumutbar gewesen wäre. Als Kriterium der anzustellenden wertenden Abwägung werden dabei namentlich die Erfolgsaussichten von (Folge-)Operationen und die damit verbundenen Risiken genannt. In causa wäre es O ohne weiteres möglich gewesen, eine solche Nachsorge zu beanspruchen, sodass der Gefahrenzusammenhang dieser Auffassung nach abzulehnen wäre. Dies überzeugt jedoch nicht. Unzweifelhaft knüpft die Strafschärfungan das Ausmaß der vom Täter schuldhaft herbeigeführten Rechtsgutverletzung an, für dessen Bewertung im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich ist. Dabei ist anzumerken, dass die Körperverletzung nicht ausschließlich Ursache des nicht wiedergutzumachenden Schadens sein muss. Indes kann das Unterlassen einer medizinischen Behandlung nicht dazu führen, die vom Täter herbeigeführten gravierenden Folgen als eigentlichen Gradmesser seiner Strafwürdigkeit auszugrenzen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, über den Gedanken der Zurechnung eine Art „Obliegenheit des Opfers“ zu konstituieren, sich ungeachtet dessen aus übergeordneter Sicht zumutbaren, wenn auch beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Dies lässt sich einerseits dadurch untermauern, dass dem irreversibel geschädigten Opfer ansonsten ggf. durch Gerichtsurteil bescheinigt werden würde, es sei nicht dauerhaft geschädigt, andererseits lässt die im Schrifttum vertretene Auffassung jeglichen überzeugenden rechtlichen Maßstab zur Beurteilung der „zumutbaren“ Risiken und Beschwerlichkeiten missen. D. In der Prüfung I. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB II. Erfolgsqualifikation, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität zwischen Grunddelikt und Folge 3. Gefahrenzusammenhang E. Zur Vertiefung Zum Gefahrzusammenhang s. Rengier, Strafrecht BT II, 20. Aufl. 2019, § 15 Rn. 27, § 16Rn. 4 ff. Entscheidung-der-Woche-29-2019 .pdf PDF herunterladen • 127KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2024 (SR) Vivien-Christina Laue Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 3 StR 304/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 41042; RÜ 2024, 227; LSK 2023, 41042 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. 2. Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff, jedenfalls dann nicht, wenn keine Munition griffbereit ist. 3. Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe handelte. B. Sachverhalt Der Angeklagte A bedrohte die Geschädigte B, seine Vermieterin, indem er ihr eine Pistole vor das Gesicht hielt, damit diese ihm einen Geldbetrag von 150 € aushändige. Über die Art der Pistole und ob diese zum Zeitpunkt der Tatbegehung geladen war, ist nichts bekannt. Bekannt ist hingegen, dass A bereits in der Vergangenheit, vor der Tat, mit einer Pistole auf dem Grundstück der B umherschoss. Derart eingeschüchtert hob die B den Betrag von ihrem Konto ab und übergab diesen aus Angst dem A. Nach der Tat kam es zu einer Durchsuchung des Appartements von A, bei der eine Schreckschusspistole mit zugehöriger Munition und drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole sichergestellt worden sind. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wird von den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der verwendeten Pistole nicht getragen. Zunächst hat das LG nicht festgestellt, ob es sich bei der Pistole, mit der A die B bedrohte, um eine echte Pistole oder um eine Schreckschusspistole handelte. Das LG hat sich des Weiteren nicht zum Ladezustand der verwendeten Pistole verhalten. Allein der Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat mit einer Pistole auf dem Grundstück der B, im Hof und auf dem Dach eines Gartenhauses, schoss und nach der Tat im Appartement des A eine Schreckschusspistole mit zugehöriger Munition sowie drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole sichergestellt worden sind, sagt nichts über den Ladezustand der Pistole während der Tatbegehung aus. Es ist zugunsten des A davon auszugehen, dass die Waffe zum Zeitpunkt der Bedrohung der B ungeladen war und A auch keine Munition mitführte, sodass sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch objektiv ungefährlich war, weil A mit der Pistole nicht schießen konnte. A benutzte die Pistole auch nur zur Bedrohung und nicht als Schlagwerkzeug gegen B. Somit ist aus der konkreten Art der Verwendung ebenso nicht die Gefährlichkeit der Tatwaffe herzuleiten. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass A sich nach den Feststellungen des LG gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 1b StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Nr. 1 a: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs 2. Nr. 1 b: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz, dolus eventualis reicht 2. bei Nr. 1 b: Verwendungsabsicht hins. des Werkzeugs oder Mittels III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Ergebnis C. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Nötigungshandlung 2. Nötigungserfolg 3. Vermögensverfügung 4. Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale 2. Rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherungsabsicht 3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - 3 StR 304/23; BeckRS 2023, 41042; vgl. MüKoStGB/Sander, § 250 Rn. 11. Entscheidung der Woche 22-2024 .pdf PDF herunterladen • 158KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) Patrick Glatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BAG – 5 AZR 211/21 in: NJW 2022, 560 (m. Anm. Marski) NZA 2022, 182 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. B. Sachverhalt Die Parteien des Rechtsstreits sind die Beklagte, eine Unternehmerin, die ein Filialgeschäft für Nähmaschinen und Zubehör unterhält, und die Klägerin, die dort bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte gegen eine Vergütung von 432 € monatlich im Verkauf tätig ist. Aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Eröffnungen bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 musste der Betrieb der Beklagten vorübergehend schließen. Die Klägerin konnte infolgedessen nicht arbeiten und erhielt keinen Lohn. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020. C. Anmerkungen Das Urteil behandelt die im Corona-Kontext wichtige und examensrelevante Frage des Individualarbeitsrechts nach der Zahlung des Lohnes bei behördlich verfügter Betriebsschließung. Grundsätzlich gilt zwar „ohne Arbeit kein Lohn“ nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit also die täglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist, entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei wird. Davon macht das Gesetz jedoch an einigen Stellen Ausnahmen, indem es den Anspruch des Arbeitnehmers trotzdem erhält. Dazu zählt auch § 615 BGB, der eine Erhaltung des Lohnanspruchs für den Arbeitnehmer vorsieht, wenn entweder der Arbeitgeber sich im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung befindet oder aber der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Letzteres, also das sog. Betriebsrisiko, war im hier anzumerkenden Urteil Schwerpunkt der Prüfung des BAG. Unter Betriebsrisiko wird allgemein zunächst dem Wortlaut des § 615 S. 3 BGB nach das Risiko des Arbeitgebers gefasst, seinen Betrieb nicht betreiben zu können. Diesen weiten Wortlaut hat die Rechtsprechung über die Jahre eingehegt. Als Betriebsrisiko wurden vor allem die Fälle äußerer Einwirkung durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen gefasst. Begrenzt wird die Lehre dort, wo sich das Wege- oder Lohnrisiko des Arbeitnehmers verwirklicht, eine Existenzgefährdung des Betriebes droht oder die Lehre vom Arbeitskampfrisiko greift. Dogmatische Grundlinie der Frage nach dem Betriebsrisiko, und darauf kommt es hier an, ist, welche nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb des Arbeitgebers dieser aufgrund seiner Organisations- und Leistungsgewalt und der damit verbundenen besseren Beherrschbarkeit und Kalkulierbarkeit der Risiken zu tragen hat. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung nun zu der Frage positioniert, inwiefern auch behördlich verfügte Betriebsschließungen in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. Dabei kommt es, nach einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem Schrifttum, zu dem Ergebnis, dass auf den Zweck der jeweiligen Maßnahme abzustellen ist. Die Behörde ordnete hier nicht die Schließung eines wegen einer betrieblichen Entscheidung besonders risikoreichen Betriebes an, sondern adressierte die Breite der Wirtschaft über ganze Branchenzweige hinweg. Damit realisierte sich nicht ein der unternehmerischen Entscheidung unterliegendes betriebliches Risiko, sondern ein „allgemeines Risiko“. Dass geringfügig Beschäftigte, anders als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, nicht vom Kurzarbeitergeld profitieren, sei eine politische Entscheidung. Diese Lücke habe der Gesetzgeber zu füllen. Letztere Einschätzung ist bemerkenswert, aber nicht neu für die Rechtsprechung der obersten Gerichte. Der BGH hatte in einem mietrechtlichen Fall  ähnliche Erwägungen angestellt (Az. XII ZR 8/21). Das Ergebnis des BAG ist dennoch nicht ohne Kritik geblieben. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich wieder mit Anspruchserhaltungsnormen, hier insbesondere § 615 BGB, auseinanderzusetzen und die grundlegende Wertung der Betriebsrisikolehre aufzufrischen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Arbeitslohn gem. § 611a Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen 1. § 326 I 2. Aber: Anspruchserhaltung nach § 615 S. 1, S. 3? a) Arbeitsverhältnis b) Betriebsstörung (!) c) Kein Vertretenmüssen einer Partei d) Keine abweichende Vereinbarung e) Rechtsfolge E. Literaturhinweise Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137; Sagan/Brockfeld, Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, NJW2020, 1112; Preis/Temming, Individualarbeitsrecht § 44 Rz. 2082ff. Entscheidung-der-Woche-08-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.03MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt.v.13.09.2017 – BVerwG 10 C 7.16 in: NVwZ 2018, 73 A. Leitsätze 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungssuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Kläger machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten. C. Anmerkungen Das BVerwG hat entschieden,dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Soweit die Grundstücksflächen nicht von der Bade-Infrastruktur geprägt sind, dürfen sie unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kl. aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 Abs. 1 BNatSchG. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wodurch nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft verpflichtet werde. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar. Das BVerwG sieht in der vollständigen Absperrung der Strandgrundstücke keine Nutzung i.S.d § 59 Abs. 1 BNatSchG. Denn in der Errichtung von Zugangssperren liegt keine das Betretungsrecht tatbestandlich ausschließende Verwendung eines Grundstücks, sondern eine Einschränkung dieses Rechts, die nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gerechtfertigt sein kann. Die Sperrung durch Zäune und Kassenhäuschen dient aber keinem der hier aufgezählten Gründe des Naturschutzes oder der Gefahrenabwehr, sondern der Erzielung von Einnahmen, womit das nach Sinn der Zweck des § 59 Abs. 1 BNatSchG unentgeltliche Betretungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+) I. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG II. Einschränkung durch § 59 Abs. 1 BNatSchG (-) E. Zur Vertiefung Muckel, JA 2018, 879. Entscheidung-der-Woche-01-2020 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) Jan-Hendrik Flies Auch Beschaffenheiten, die nicht im notariellen Kaufvertrag erwähnt werden, können von der verkauften Immobilie erwartet werden. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.02.2018 - V ZR 274/16 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2018, 6339 Was? BGH, Urteil vom 09.02.2018 Die Annahme eines Sachmangels aufgrund des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die nach § 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB der Käufer erwarten kann, setzt keine Erwähnung jener Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag voraus. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet jedoch für einen solchen Sachmangel nicht, sofern im Kaufvertrag ein wirksamer, allgemeiner Haftungsausschluss enthalten ist. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss z.B. in einem Internet-Exposé, welche die notarielle Urkunde nicht enthält, ist grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1, sondern gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 444 BGB setzt als Verstoß gegen eine bestehende Offenbarungspflicht kein aktives Tun voraus. Daher können sich die Beklagten nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn ihnen in den Wänden vorhandene, bei der Besichtigung des Klägers jedoch nicht ohne weiteres erkennbare Feuchtigkeit bekannt war und der Kläger auf diesen Umstand nicht durch die Beklagten hingewiesen wurde. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Sehr wichtig ist es, das Vorliegen einer Offenbarungspflicht nicht zu früh abzulehnen. Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie verinnerlichen, hierzu: BGH Urt. v. 15.06.2012, Az.: V ZR 198/11, dort werden ab Rn. 10 a) ff. ausführlich die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht sowie die Auslegungskriterien des Haftungsausschusses gem. § 444 BGB erläutert; Für einen allgemeinen und umfassenden Überblick: Emmert, NJW 2006, 1765. Entscheidung-der-Woche-20-2018 .pdf PDF herunterladen • 306KB Zurück Nächste

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