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- Entscheidung der Woche 27-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2025 (SR) Monika Möller Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein. Diese "Langwierigkeit" der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs; fehlt es hieran, ist der Tatbestand nicht vollendet. "Längere Dauer" ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 1 StR 403/23, Beschl. v. 17.04.2024 In: BeckRS 2024, 10222 openJur 2024, 4623 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein. Diese "Langwierigkeit" der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs; fehlt es hieran, ist der Tatbestand nicht vollendet. "Längere Dauer" ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann. 2. Die in den Tatplan aufgenommene Identität des Opfers begründet lediglich ein außertatbestandliches Ziel des Täters; erkennt dieser eine Personenverwechselung, steht dies einem Rücktritt vom beendeten Versuch nicht entgegen. 3 . Ein nach der Tätervorstellung "sinnlos gewordener" Tatplan führt weder zum Ausschluss eines Rücktritts noch zwingend zur Unfreiwilligkeit desselben, denn die tatbestandliche Ausgestaltung der Rücktrittsregelung verlangt nicht, dass der Täter sich vom ursprünglichen Ziel seiner Tat abwendet, sondern allein, dass er die tatbestandliche Vollendung verhindert. Maßgeblich ist der sog. Rücktrittshorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung und nicht seine Tatplanperspektive. B. Sachverhalt Der Facharzt A sollte den 17-jährigen unter Autismus leidenden P zur Behebung eines beidseitigen Leistenbruchs operieren. Bei einem weiteren Patienten, dem G, sollte ebenfalls eine Leistenoperation vorgenommen werden und zeitgleich eine Sterilisation durchgeführt werden. Im Zuge der Operation des P führte A irrtümlich eine Sterilisation durch und durchtrennte beide Samenleiter mit dem dafür vorgesehenen Operationsbesteck, weil er ihn mit dem G verwechselte – bei dem dieser Eingriff eigentlich vorgesehen war. Unmittelbar nach seinem Eingriff erkannte A seinen Fehler, informierte die Mutter und vermittelte P an einen Spezialisten. Zwei Wochen später wurde eine sechsstündige Operation zur Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit an P durchgeführt, wobei unklar ist, ob diese tatsächlich erfolgreich war. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung in Tatmehrheit mit schwerer Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung des BGH nicht stand. Zunächst habe das LG das Durchtrennen der beiden Samenleiter des P im Ansatz zutreffend rechtlich als beendeten Versuch einer schweren Körperverletzung gewertet. Weil die Zeugungsfähigkeit des P zwei Wochen nach der Sterilisation – nicht ausschließbar und damit in dubio pro reo – wiederhergestellt wurde, fehle es nämlich an der Langwierigkeit und damit am Eintritt der schweren Folge, womit die Tat nicht vollendet worden sei. Der Versuch sei auch gerade nicht fehlgeschlagen, vielmehr habe der A die Vollendung der Tat weiterhin für möglich gehalten. Nach der Rspr. des BGH mache auch ein error in persona die Tat nicht fehlgeschlagen, solange die Vollendung noch verhindert werden könne. In der Literatur werde ein Rücktritt in solchen Fällen auch überwiegend für möglich gehalten, sofern der Täter sich um die Rettung des Opfers bemühe. Mit dem Durchtrennen der Samenleiter habe A alles für die Zeugungsunfähigkeit des P getan gehabt. Erst mit der Erkenntnis des error in persona habe sich für ihn die Möglichkeit eines Rücktritts ergeben, indem er aktiv Maßnahmen zur Verhinderung der dauerhaften Unfruchtbarkeit ergriff. Jedoch habe das LG bei der Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Es hätte sich hierfür am Tatbegriff des § 24 StGB orientieren müssen, nicht am Tatplan des A. Das neue Tatgericht müsse nun prüfen, ob der A die Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit eigenständig veranlasst habe oder sich durch die Tataufdeckung dazu gezwungen sah. D. In der Prüfung A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, § 226 I Nr. 1 Var. 4 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikt und der Qualifikation 2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz bzgl. des Grunddelikts und Vorsatz bzgl. verwirklichter Qualifikationsmerkmale) 3. Erfolgsqualifikation des § 226 I Nr. 1 Var. 4 StGB (-) II. Rechtswidrigkeit und Schuld B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 226 I Nr. 1 Var. 4, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung (Strafbarkeit des Versuchs und Nichtvollendung) II. Tatentschluss III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld V. Rücktritt 1. kein fehlgeschlagener Versuch (P) 2. unbeendeter oder beendeter Versuch 3. Verhinderung der Vollendung 4. Freiwilligkeit E. Literaturhinweise Wegner/Zech/Krüger/Wenglarczyk, Studienbuch Strafrecht BT I, 2024, S. 148. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 24 Rn. 11. Entscheidung der Woche 27-2025 .pdf PDF herunterladen • 221KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2022 (SR) Emilia Debertin Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Zusätzlich muss für § 25 Abs. 2 StGB auch eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 559/17 in: BeckRS 2018, 9978 RÜ 2018, 576 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Zusätzlich muss für § 25 Abs. 2 StGB auch eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten. B. Sachverhalt Aufgrund von Geldnot hatte P den H darum gebeten, für ihn einige Gegenstände zu verkaufen. Anschließend vertröstete H den P jedoch immer wieder im Hinblick auf die Auszahlung des Verkaufserlöses, obwohl P darauf hinwies, das Geld dringend zu benötigen. Schließlich fühlte P sich von H sogar bedroht. K, der P an sich binden wollte, schlug P daraufhin vor den H zu töten, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Bedrohungssituation zu stoppen und wieder in Frieden leben zu können. Nach wiederholten Überredungsversuchen durch K erklärte P sich schließlich mit der Tötung einverstanden. Daraufhin plante K allein den Tötungsvorgang. Er wollte H in den Wald locken, um ihn dort zu erschlagen. Erst dann sollte P dazu kommen, um die Leiche des H gemeinsam mit K im Auto des Opfers abzutransportieren. Am Tag der Tötung lockte K den H wie geplant unter einem Vorwand in den Wald. K trug einen Teleskopschlagstock bei sich. Mit diesem schlug er auf den arg- und wehrlosen H ein, bis dieser handlungsunfähig wurde. Als P wie verabredet ankam, um die Leiche des H abzutransportieren, lag dieser zwar kopfüber in einem Bach, er war jedoch noch nicht tot. Erst nach Ankunft des P schlug K dem H mit einem Stein auf dem Kopf, woraufhin der H verstarb. Abweichend von dem vorher gefassten Plan schafften P und K es nicht, die Leiche des H zum Kofferraum des Autos zu tragen, sodass sie diese unter einer Brücke ablegten. Sodann fuhren sie das Auto des Opfers in ein abgelegenes Waldstück, wo sie es in Brand setzen. Hat P sich wegen Mordes in Mittäterschaft strafbar gemacht? C. Anmerkungen P war vom Landgericht Erfurt wegen Mordes in Mittäterschaft verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des P hatte Erfolg. Der BGH setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob P im Hinblick auf die Tötung des H tatsächlich Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB war oder nur wegen Beihilfe zu verurteilen war. Mittäter einer Tat sei, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfüge, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheine. Mittäterschaft erfordere zwar nicht zwingend eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen könne auch eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung. Stets müsse sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat habe, sei auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Zwar hatte P vorliegend ein Eigeninteresse am Tod des H. Allerdings kann ein solches allein demnach für die Annahme einer Mittäterschaft nicht genügen. Auch dass P bei der letzten Ausführungshandlung noch hätte eingreifen können und schließlich dabei half, die Leiche zu beseitigen, reicht nicht aus, um seine Tatbeiträge als annähernd gleichwertig mit denen des K erscheinen zu lassen. P hat weder bei der eigentlichen Tötungshandlung aktiv mitgewirkt, noch den Tatplan mit entwickelt oder die Tatwaffe mitgebracht. Zudem war er zur Beteiligung an der Tat von K überredet worden. Somit war P nicht Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, sondern hat lediglich Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Mord geleistet. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH einen weiteren Beitrag zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe geschaffen. D. In der Prüfung Strafbarkeit gemäß §§ 212, 211, 25 Abs. 2 StGB A. Strafbarkeit des Tatnächsten B. Strafbarkeit des Mittäters, § 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Tathandlung: Zurechnung des Handelns des Tatnächsten über § 25 Abs. 2 StGB aa) Gemeinsamer Tatplan bb) Gemeinsame Tatausführung (P) Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe c) Tatbezogenes Mordmerkmal: Heimtücke 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Schneider, Anmerkung zu BGH 2 StR 559/17, RÜ 2018, 576 Entscheidung-der-Woche-27-2022 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2023 (SR) Vanessa Ahrndt Als Wegnahmehandlung genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen der Sachen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 6 StR 628/21 in: BeckRS 2022, 10757 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Als Wegnahmehandlung genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen der Sachen. 2. Die alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme bzw. die Beobachtung des Tathergangs stehen der Tatvollendung nicht entgegen. Damit wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinhaber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam seitens des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich. B. Sachverhalt R und G sollen im Auftrag von U gegen Entlohnung einen Rucksack des H, der Bargeld sowie Betäubungsmittel enthält, – im Zweifel unter Gewaltanwendung – entwenden. Als R und G bei H klingeln rechnet dieser nicht mit einem Angriff. G drängt ihn in die Wohnung und schlägt ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch H ins Taumeln gerät. Währenddessen schließt R die Tür mit dem innen im Schloss steckenden Schlüssel ab. Als H um Hilfe ruft, hält ihm R den Mund zu. Es kommt zu einer Rangelei, in deren Verlauf H zu Boden geht. R versucht, ihn dort zu fixieren. Währenddessen durchsucht G die Wohnung. In der Küche findet er zwei Rucksäcke, in denen sich 2.000 Euro Bargeld und diverse Drogen befinden. G nimmt die Rucksäcke an sich. Währenddessen werden Hs Schwester S und ihr Freund C, die in der darunterliegenden Wohnung wohnen, auf die Hilferufe des H aufmerksam. Wegen der abgeschlossenen Tür können sie die Wohnung nicht betreten, sondern das Geschehen nur vom Balkon beobachten. Als R und G bemerken, dass C auf den Balkon geklettert ist, um H zur Hilfe zu kommen, gelingt es H, sich von R loszureißen und die Balkontür zu öffnen. R und G versuchen zu fliehen. Allerdings gelingt es C den R festzuhalten. G flieht bis zur Haustür, die die Mutter des H zuvor abgeschlossen hatte, sodass er bis zum Eintreffen der Polizei festsitzt. Strafbarkeit von R und G gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB? C. Anmerkungen Das Gericht musste sich in dem zugrundeliegenden Fall näher mit dem Tatbestandsmerkmal der Wegnahme auseinandersetzen. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen ist, wobei es maßgeblich auf die Anschauung des täglichen Lebens ankommt. Zunächst bestand Gewahrsam des H am Bargeld und den Drogen, welche sich im Rucksack in seiner Wohnung befanden. Fraglich ist jedoch, ob neuer Gewahrsam begründet wurde. Das Gericht führt hierzu an, dass die zur Vollendung eines Raubes führende Wegnahme dann vollzogen ist, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Das ist der Fall, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Maßgeblich sind insoweit die Anschauungen des täglichen Lebens.Danach genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung. Hat der Täter einen solchen Gegenstand an sich gebracht, erlangt er jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft darüber, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhaber verlassen hat. Die Beobachtung des Tathergangs bzw. alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme stehen der Tatvollendung nicht entgegen .Dadurch wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinahber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich.Demnach hatten die als Mittäter handelnden G und R nach der Auffassung des Gerichts den Gewahrsam des H an beiden Rucksäcken sowie den darin befindlichen Betäubungsmitteln und dem Bargeld spätestens zu dem Zeitpunkt gebrochen und neuen Gewahrsam begründet, als der G die Wohnung des H verlassen hatte und zur Hauseingangstür hinuntergelaufen war. Das R und G auf frischer Tat betroffen wurden und G das Haus wegen der verschlossenen Haustür nicht verlassen konnte, hinderte nicht die Vollendung der Tat, sondern lediglich deren Beendigung durch die Sicherung der Beute. D. In der Prüfung §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB 1. Fremde, bewegliche Sache 2. Raubmittel 3. Wegnahme a) Begründung neuen Gewahrsams b) Bruch fremden Gewahrsams c) Mittäterschaftliche Zurechnung, § 25 Abs. 2 StGB 4. Raubspezifische Einheit 5. Absicht rechtswidriger Zueignung 6. Qualifikationsmerkmale 7. Rechtswidrigkeit 8. Schuld E. Literaturhinweise RÜ 2/2023, S. 100 ff. Entscheidung-der-Woche-08-2023 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 51-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 51-2022 (SR) Anna Bredemeier Auch Polizeifluchtfälle sind von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst, sofern es dem Täter gerade darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken, 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ass 27/22 in: openJur 2022, 19903 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es gerade auf die Absicht des Täters an, nach seinen Vorstellungen die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. 2. Auch Polizeifluchtfälle sind von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst, sofern es dem Täter gerade darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. B. Sachverhalt Der A wurde von einer Polizeistreife angetroffen, nachdem er mit durchdrehenden Reifen fahrend und um Parkplatzbegrenzungen driftend angekommen war. Als der Polizeibeamte an sein Fahrzeug herantrat, um ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen, setzte der Angeklagte sein Fahrzeug abrupt aus der Parklücke zurück und beschleunigte den Pkw massiv, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und sich so der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit weit überhöhter Geschwindigkeit missachtete er eine rot zeigende Wechsellichtzeichenanlage, befuhr die sich anschließende Straße mit einer deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30km/h liegenden Geschwindigkeit, ignorierte eine einmündende Vorfahrtstraße und überfuhr mit mindestens 70km/h eine weitere rote Ampel. Nach einer Gesamtfahrstrecke von 250m bog A links ab, wodurch ihn der Polizeibeamte, der mit seinem Wagen die Verfolgung aufgenommen hatte, aus dem Blick verlor. Hat A sich eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung i.S.e. überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dies hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird. Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern. Allein der Umstand, dass A unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht, um auf die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Absicht zu schließen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden. A hat sich nicht nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB I. Tatbestand Grunddelikt 1. Objektiver Tatbestand a) Im Straßenverkehr b) Tathandlung, Nr. 3: das Rasen 2. Subjektiver Tatbestand II. Tatbestand Qualifikation, § 315d Abs. 2 StGB III. Tatbestand Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5 StGB IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Ergebnis E. Literaturhinweise Czimek, „Polizeiflucht und die Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“, ZJS 2020, 337. Entscheidung-der-Woche-51-2022 .pdf PDF herunterladen • 284KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 19-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 19-2023 (ZR) Raja Mudrak § 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht,... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 8/19 in: NJW 2020, 3711 MDR 2020, 1372 VersR 2020, 1518 A. Orientierungs - oder Leitsätze § 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorge- nannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist. B. Sachverhalt Seit 1981 mieten B und C eine Wohnung von A. Vereinbarungsge- mäß sanierten B und C 1983 den Boden im Badezimmer der Wohnung. Ein Fliesenfußboden mit Bodenabfluss sollte die vorhandnen Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung ersetzen. Jedoch brachten B und C eine Dichtung unterhalb der Fliesen nicht fachgerecht an. In der Folgezeit duschten B und C mehrmals außerhalb der Duschwanne. Dadurch gelangten wiederholt erhebliche Mengen Wasser auf den nicht ordnungs- gemäß abgedichteten Boden. Schließlich trat im Juli 2016 eine erhebliche Menge Wasser durch den Boden des Badezimmers von B und C in die darunter gelegene Wohnung. Von einem Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Decke aufgrund der über die Jahre eingedrungenen Feuchtigkeit einsturzgefährdet war. Die Kosten zur Reparatur des Schadens am Boden bzw. an der Decke betragen 70.000 €. A forderte von B und C den Ersatz dieser Kosten. B und C bewohnen weiterhin die Wohnung und dies soll nach dem Willen aller Parteien so bleiben. Sie entgegnen dem A, dass aufgrund der Tatsache, dass C im Rollstuhl sitze, die Duschvorgänge außerhalb der Duschwanne erfolgen mussten und der Anspruch zudem verjährt sei. Fraglich ist, ob der von A gegen B und C geltend gemacht Anspruch verjährt ist. Bearbeiterhinweis : Das Verhältnis der Mieterhaftung zur Haftung des Gebäudeversicherers (sog. versicherungsrechtl. Lösung) ist außer Acht zu lassen. C. Anmerkungen Der BGH stellt in dieser Entscheidung, entgegen der vorangegangen Entscheidung des Berufungsgerichts, fest, dass es sich bei der Verjährung aus § 548 I um eine abschließende Sonderregelung handelt, die der allgemeinen Regelung des § 199 III 1 Nr. 2 vorgeht. Vorab hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die erhobenen Ansprüche aus § 199 III 1 Nr. 2 bereits während des laufenden Mietverhältnisses verjährten, weil die Schaden auslösende Pflichtverletzung mehr als 30 Jahre vor der Klageerhebung stattgefunden hatte. Dabei verkannte das Berufungsgericht, dass die allgemeine Vorschrift des § 199 III 1 Nr. 2 nicht anwendbar ist, weil der § 548 für bestimmte mietrechtl. Ansprüche eine abschließende Sonderregelung enthält, die der allgem. Bestimmung vorgehen, sodass eine Verjährung solcher Ansprüche vor Rückgabe der Mietsache nicht eintreten kann. Diese Feststellung wurde anhand der Auslegung des Wortlauts, der Historie, der Systematik sowie des Telos ermittelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Ersatzansprüche schon während des laufenden Mietverhältnisses nach § 199 anstatt erst nach Rückgabe der Mietsache nach § 548 I, verjähren, so hätte dieser das im Wortlaut durch den Passus „spätestens“ oder einen Verweis auf die Verjährungsregelungen des BGB AT erkennbar gemacht. Solche Anhaltspunkte fehlen, sodass nach dem Wortlaut eine abschließende Regelung vorliegt. Weiterhin wurde in der Entwicklung des § 548 erwogen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für einen Anspruch zu schaffen, wenn er nicht bereits früher durch die sechsmonatige Frist verjährt sei. Dies wurde verworfen, sodass festzustellen ist, dass sich die mietrecht. Verjährungsvorschrift nicht für die des § 199 öffnet und somit eine abschließende Regelung darstellt. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine Anwendbarkeit von § 199 BGB neben § 548 BGB. Die Regelungen des AT sollen nur dann greifen, soweit gesetzlich nichts Weiteres bestimmt ist. Es besteht aber eine spezielle Regelung für Mietverträge im Schuldrecht BT, sodass § 199 keine Anwendung findet. Nach der teleologischen Auslegung könnte für ein Anwendbarkeit des § 199 sprechen, dass mit der Höchstfrist der Rechtsfrieden gefördert und Rechtssicherheit geschaffen werden würde. Jedoch stehen auch diese Aspekte hinter dem § 548 indem eine schnelle Klärung der bestehenden Ansprüche bzgl. des Zustands der Mietsache erreicht wird durch die Frist von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Es ist zu beachten, dass der Vermieter in der Lage sein muss den Zustand der Mietsache zu überprüfen. Dafür muss man an die Rückgabe anknüpfen. Dieser Zweck würde durch die Anwendung des § 199 unterlaufen werden, da dessen Höchstfrist bereits verstrichen sein könnte, bevor der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat. Der Telos der Norm spricht für eine abschließende Regelung des § 548 I. Somit handelt es sich im Ergebnis bei § 548 um eine abschließende Sonderregelung. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich mit den verschiedenen Auslegungsmethoden auseinanderzusetzen. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 280 I, 241 II, 535, 421 BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch nicht untergegangen III. Anspruch durchsetzbar 1. Keine Verjährung des Anspruchs (P) E. Literaturhinweise JuS 2023, 73 (Prof. Dr. Sebastian Omlor); FD-MietR 2022, 452359 (Nikolay Pramataroff, Wolf-Rüdiger Bub); NJW-Spezial 2023, 1 (Michael Drasdo); LMK 2023, 806154 (Prof. Dr. Carl-Heinz Witt). Entscheidung-der-Woche-19-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) Daniel Müller Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH NRW, Urt. v. 20.12.2019 – 35/19 in: BeckRS 2019, 32591 A. Leitsätze Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. B. Sachverhalt (verkürzt) § 46c Abs. 2 KWahlG NRW a. F. sah vor, dass eine Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen durchzuführen sei, sofern keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Zwischen 2018 und 2019 brachten die Landtagsfraktionen von CDU und FDP mehrere Änderungsanträge ein, die eine erneute Abschaffung der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Kommunalwahlen in § 46c KWahlG vorsahen. Zur Begründung heißt es, die Wiedereinführung der Stichwahl im Jahr 2011 habe nicht die erhoffte Wirkung gezeigt, da die Wahlbeteiligung bei 93 Stichwahlen jeweils niedriger gelegen habe als im ersten Wahlgang. Es sei ein fortschreitendes Absinken der Wahlbeteiligung zu verzeichnen. Die Erfahrungen bei Landtags- und Bundestagswahlen zeige zudem, dass es keine Zweifel an der demokratischen Legitimation der Gewählten gebe, obwohl die Wahl durch die relative Mehrheit entschieden werde. Im April 2019 verabschiedete der Landtag das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Nach § 46c Abs. 1 KWahlG NRW n. F. ist als Bürgermeister oder Landrat gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Hiergegen wenden sich die Antragsteller im Wege einer abstrakten Normenkontrolle. C. Anmerkungen Prüfungsmaßstab der vorliegenden Entscheidung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 75 Nr. 3 LV, § 12 Nr. 6, § 47a VerfGHG sind das Landesverfassungsrecht sowie - vermittelt durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG - die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. Der Verfassungsgerichtshof setzt sich dabei ausführlich mit einem möglichen Verstoß gegen das Demokratieprinzip aufgrund einer ungenügenden Prognoseentscheidung des Gesetzgebers auseinander. 1. Eine abstrakte Beurteilung der Legitimationswirkung einer einstufigen Wahl ist nicht möglich. Diese muss vielmehr anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. 2. Der Landesgesetzgeber verfügt bei der konkreten Ausgestaltung der Wahl über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkt. 3. Das Ziel, einer Schwächung der Legitimationskraft entgegenzuwirken, kann grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Wahlrechtsänderung darstellen. Das Gebot hinreichender Legitimationskraft folgt aus dem Demokratieprinzip. 4. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft kann bei einer einstufigen Wahl künftig zu einer höheren Zahl von Hauptverwaltungsbeamten führen, die nur mit jeweils niedrigen relativen Mehrheiten gewählt werden. Dies hätte der Gesetzgeber bei der Prognose über die Legitimationskraft zwingend berücksichtigen müssen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß gegen Grundrechte 2. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht a. Verstoß gegen das Demokratieprinzip b. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl c. Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber E. Zur Vertiefung Mehde, Zur Abschaffung und Wiedereinführung der Stichwahlen, KommJur 2013, 446 - 452. Entscheidung-der-Woche-07-2020 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR) Anna Ordina Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine (versteckte) Steuer, für die der Bund zuständig ist. Die Länder dürfen den Beitrag festsetzen. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass jeder den Beitrag zahlen muss, unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht. Wo? BVerfG 1 BvR 1675/16 www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 Die Beschwerdeführer wenden sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten und im nicht-privaten Bereich. Insbesondere wird die Beitragspflicht für Zweitwohnungen und die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge angegriffen. In dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16) wird außerdem festgestellt, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags bei der Ländern liegt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge wird als verfassungsgemäß bestätigt. In dem zusätzlichen Beitrag bei Zweitwohnungen hingegen liege ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit vor. Warum? Bei den Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im finanzrechtlichen Sinne handelt und nicht um eine Steuer. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Beiträge hingegen werden dem Beitragsschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen auferlegt. Dabei besteht bei Beiträgen die Besonderheit, dass diese bereits bei einer potentiellen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Die potentielle Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt einen individuellen zurechenbaren Vorteil dar, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können also alle Bürgerinnen und Bürger herangezogen werden, sofern sie die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks realistischerweise empfangen können, aber auch nicht notwendig empfangen müssen. Nicht maßgeblich ist demnach, ob der einzelne Beitragsschuldner willentlich auf den Rundfunkempfang verzichtet. Anders ist es bei einem (zusätzlichen) Beitrag für Zweitwohnungen, da der Gebührenschuldner bereits für seine Erstwohnung zur Leistung herangezogen wurde und damit den (potentiellen) Vorteil abgegolten hat. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Vertiefungsaufgabe Vergleichend kann das Urteil des BVerwG herangezogen und gelesen werden, da sich hierin ebenso mit den hier angesprochenen Problemfeldern auseinandergesetzt wird - BVerwG 6 C 49.15. Entscheidung-der-Woche-34-2018 .pdf PDF herunterladen • 263KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 10 C 5.17 in: bundesverwaltungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. B. Sachverhalt Klägerin U betrieb ein Unternehmen, welches den Betrieb einer Pension und eines Hotels umfasste, die durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Auf ihren Antrag hin wurden ihr durch die Sächsische AufbauBank (SAB) Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 bewilligt. 2005 legte die Klägerin die entsprechenden Verwendungsnachweise vor, welche nach erfolgter Prüfung im April 2007 beanstandet wurden. Im Juli 2008 wurde ein Erörterungstermin abgehalten. Zum September 2008 sollte U ergänzende Nachweise nachreichen, welchem U nicht nachkam. Im September 2010 hatten sich die erforderlichen Zuwendungsbeträge reduziert, sodass die SAB eine Rückerstattung forderte. Diesem widersprach die Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf das Verstreichen der Jahresfrist. C. Anmerkungen Das Oberverwaltungsgericht entschied insbesondere, dass dem Widerruf der SAB die Jahresfrist aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG zugrunde liegt. Eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt erheblich, zu welchem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts, wobei es hier auf die vollständige Kenntnisnahme der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen ankommt. Vollständige Kenntnisnahme liegt vor, wenn die Behörde in der Lage ist, über die Rücknahme oder den Widerruf ohne weitere Sachaufklärung objektiv, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden. Die Jahresfrist beginnt aber auch bereits dann zu laufen, wenn die Sache bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif ist, unabhängig davon, dass die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens gebunden ist. Durch den Erörterungstermin und die verstrichene Frist zur Nachreichung der ergänzenden Nachweise durch U war die Sache im September 2008 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SAB Kenntnis von allen Tatsachen. Dem steht auch nicht das Einschalten eines Anwalts durch U entgegen, der um Akteneinsicht bat. Es bestand kein Anlass dafür, auf eine Stellungnahme des Anwalts zu warten und die Behörde hätte zumindest eine solche erbeten müssen. Insbesondere kann eine erneute Sachprüfung die Jahresfrist nicht wieder erneut beginnen lassen. D. In der Prüfung B. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Subventionsbescheids 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rechtmäßigkeit des Subventionsbescheides b. Voraussetzungen von § 49 VwVfG aa. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 VwVfG bb. Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG c. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-18-2019 .pdf PDF herunterladen • 243KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2018 (ZR) Patricia Meinking Beim Kauf eines Neuwagens kann auch eine Warnmeldung einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen, selbst dann, wenn eine weitergehende Funktionsbeeinträchtigung nicht gegeben ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 66/17 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Beim Kauf eines Neuwagens kann auch eine Warnmeldung einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Der Käufer eines Neuwagens kann unter Umständen trotz nachträglich erfolgter Mängelbeseitigung durch den Verkäufer Ersatzlieferung verlangen. B. Sachverhalt Der Kläger kaufte bei der Beklagten im September 2012 einen Neuwagen. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, den Wagen anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Mehrere Werkstattbesuche ergaben, dass die Kupplung technisch korrekt montiert war und auch im Fahrbetrieb genügend Gelegenheit zur Abkühlung hatte. Es wurde gefolgert, dass es sich um einen Anzeigefehler handeln solle, der das Fahrverhalten des Fahrzeugs nicht beeinträchtige. Im Juli 2013 verlangte der Kläger von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Während des anschließenden Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug im Oktober 2014 in eine Werkstatt der Beklagten, wo ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update die Anzeige der Fehlermeldung von diesem Zeitpunkt an verhinderte. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache wegen eines weiteren Gutachtens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er bestätigte das Vorliegen eines Mangels und schloss sich überwiegend der käuferfreundlichen Ansicht der Vorinstanz an. Die fehlerhafte Warnmeldung selbst stelle, so der BGH, einen Sachmangel nach § 434 BGB dar. Sie fordere den Fahrer zum Anhalten auf, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies nicht erforderlich sei. Der Wagen sei daher gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB weder zur gewöhnlichen Verwendung geeignet noch weise er eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Der Käufer habe somit grundsätzlich einen Anspruch auf Neulieferung des Wagens gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Diesem Anspruch auf Nacherfüllung stehe auch ein vorherig geltend gemachter Mängelbeseitigungsanspruch nicht entgegen, denn er stelle keine bindende Gestaltungserklärung dar. Die nachträgliche Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ohne Einverständnis des Käufers schließe den Anspruch des Käufers auf Neulieferung ebenfalls nicht aus. Dieser dürfe an seiner Wahl festhalten, so wie es das Gesetz in § 439 Abs. 1 BGB vorsehe. Die Entscheidung zeigt, dass es für eine Sachmangelhaftigkeit im Gesetzessinne nicht unbedingt einer Funktionseinschränkung bedarf, auch fehlerhafte Anzeigen, Komforteinbußen oder bloße Abweichungen vom Normalzustanden können, eine gewisse – niedrig anzusetzende – Erheblichkeit vorausgesetzt, Sachmangel sein. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang 1. Sachmangel, § 434 BGB a. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB c. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (!) 2. Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB III. Rechtsfolge IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung OLG Nürnberg Urt. v. 20.01.2017 – 14 U 199/16 (Vorinstanz); Zum Sachmängelgewährleistungsrecht beim Autokauf: Ball, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autokauf, DAR 2018, 481ff; Lorenz, Garantien und Sachmängel beim Autokauf, DAR 2014, 627ff; Wiederholung zum Nacherfüllungsanspruch und Wahlrecht des Käufers im Kaufrecht: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 1 § 4 Rn. 40ff; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 33ff. Entscheidung-der-Woche-47-2018 .pdf PDF herunterladen • 257KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2025 (SR) Dilan Haviri Einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die Qualifikation setzt eine Beteiligung voraus, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer erhöht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 2 StR 44/24 Fundstelle: BeckRS 2024, 30175 HRRS 2024 Nr. 1508 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die Qualifikation setzt eine betellgung voraus, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer erhöht. 2. Für die Verwirklichung des Qualfkationsmerkmales wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, wenn ein weiterer Beteiligter am Tatort anwesend ist und die Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise unterstützt, welche dazu beiträgt, die Lage des Opfers zu verschlechtern. B. Sachverhalt Der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten, D und L, beschlossen, gemeinsam einen Werttransporter mit Schusswaffen zu überfallen und bei Bedarf auch körperliche Gewalt anzuwenden. Während die Fahrer des Transporters M und O Schmuckstücke und Luxusuhren in insgesamt elf Paketen aus dem Werttransporter in ein Lager umluden, näherten sich L und D ihnen. L und I waren gemäß ihres Tatplanes mit Sturmmasken maskiert und mit Handfeuerwaffen bewaffnet. Jedenfalls D hatte seine Handfeuerwaffe gezogen und führte - in Absprache mit L und dem Angeklagten - einen Teleskopschlagstock mit sich. D richtete seine geladene Pistole aus etwa 50 cm Entfernung an den Kopf des O und befahl ihm, in den Transporter zu steigen. O kam der Aufforderung nach. M sah wie sein Kollege überfallen wurde und äußerte seine Überraschung darüber, woraufhin L zu M lief und ihm einen Kinnhaken versetzte. M prallte daraufhin gegen die Fahrzeugsäule und verlor das Bewusstsein. Diese Gewaltanwendung war mit D und dem Angeklagten abgesprochen. Der Angeklagte, der das Geschehen beobachtete und auf die Überwältigung der Fahrer gewartet hatte, fuhr nun rückwärts an dem Werttransporter heran. Nachdem die Wertsachen in das Fluchtfahrzeug umgeladen worden waren, flohen der Angeklagte, L und D vom Tatort. Der Inhalt der erbeuteten Ware wurde tatplangemäß erheblich unter Wert an einen von L organisierten Hehler veräußert. Jedem der drei Komplizen verblieb ein Anteil von ca. 30.000 bis 40.000 €. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich im vorhegenden Fall mit den Anforderungen an die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmales einen gemeinscharthich begangenen korperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Qualifikation als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich begeht. Die Voraussetzung der Gemeinschaftlichkeit setze eine Beteiligung voraus, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer erhöhe. Für die Verwirklichung des Oualifikationsmerkmales sei jedoch keine Eigenhändigkeit erforderlich. Es reiche aus, dass ein weiterer Beteiligter am Tatort anwesend ist und die Körperverletzungshandlung des Täters unterstützt. Diese Unterstützung könne sowohl psychischer als auch physischer Form sein. Jedenfalls müsse die Unterstützung geeignet sein, die Lage des Tatopfers zu verschlechtern. Die Unterstützung des Beteiligten sei regelmäßig dazu geeignet, die Lage des Tatopfers zu verschlechtern, wenn das Tatopfer durch die Anwesenheit mehrerer Personen auf der Täterseite in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung zu entkommen, indem es ihm Gegenwehr leistet, ausweicht oder flüchtet. Die Unterstützung sei allerdings nicht zur Lageverschlechterung geeignet, wenn die anderen Tatbeteiligten in einiger Entfernung zu dem Täter sind, sodass eine etwaige Unterstützungshandlung nicht festgestellt werden kann. Da der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine gemeinschaftliche Begehungsweise voraussetze, lasse er es nicht genügen, dass eine solche Begehungsweise lediglich jederzeit möglich wäre Es fehle auch an der gemeinschaftlichen Begehung, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt fühlen. D. In der Prüfung §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB I. Tatbestand 1. Grundlatbestand, § 223 StGB a. Tatobjekt: gegen einen anderen Menscher b. Tathandlung: körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung 2. Qualifikationstatbestand: § 224 StGB a. Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich E. Literaturhinweise Kindhäuser, et. al. § 224 Rn. 23 ff. BeckOK StGB, § 224 Rn. 37 ff. MüKo StGB, § 224 Rn. 35 ff. Entscheidung der Woche 15-2025 .pdf PDF herunterladen • 451KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 06-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 06-2024 (ZR) Chiara Schoop Der einseitige Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist vor Beginn der Vertragslaufzeit innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen einem privaten Kindergarten und einem Elternpaar stellt... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG München I, 2 O 10468/22 in: BeckRS 2023, 30325 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Der einseitige Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist vor Beginn der Vertragslaufzeit innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen einem privaten Kindergarten und einem Elternpaar stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. 2. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist gem. §§ 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. 3. Gegen die Wirksamkeit der Klausel spricht auch die Nähe zu dem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit aus § 309 Nr. 9a BGB. B. Sachverhalt Die Kläger sind Eltern zweier Kindern. Der Beklagte zu 2) ist Inhaber eines privaten Kindergartens. Am 10.11.2020 bzw. 30.11.2020 schlossen die Parteien für beide Kinder jeweils einen Vertrag über die Betreuung, welcher zunächst am 01.11.2021 beginnen sollte und anschließend einvernehmlich auf den 01.01.2022 verschoben wurde. Der Vertrag schließt unter Zif. 8 die ordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses vor Beginn der Betreuung aus. Im März 2021 erklärten die Kläger die Kündigung beider Veträge bzw. den Rücktritt. Daraufhin wies der Kindergarten die Kündigung mit Hinweis auf die Klausel zurück und bestand auf die im Vertrag festgelegte dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende. Der Kindergarten zog von den Klägern insgesamt 6.320,00 € per Lastschrift vom Konto der Kläger ein. Die beiden Kinder der Kläger wurden zu keinem Zeitpunkt im Kindergarten betreut. Die Kläger fordern Rückzahlung von insgesamt 6.320,00€ nebst Zinsen. Die Beklagten tragen vor, dass die Kündigung beider Verträge mangels Vorliegens hinreichender Gründe für eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses unwirksam sei. Zudem sei eine ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Vertragsbeginn wirksam ausgeschlossen worden. C. Anmerkungen Das LG entschied, dass den Klägern aufgrund der wirksamen Kündigung des Vertrages bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezogenen 6.320,00€ nach § 812 ABs. 1 S.1 Alt. 1 BGB. Betreuungsverträge sind grundsätzlich Dienstverträge i.S.d. § 611 BGB. Für unbefristete Dienstverträge sieht der Gesetzgeber eine Kündigung zum 15. eines Monats zum Monatsende gem. § 621 Nr. 3 BGB vor. Der vorliegende geschlossene Vertrag weicht von dieser Regelung ab, denn die Kläger waren erst ab Beginn der Vertragslaufzeit an eine dreimonatige Kündigungsfrist gebunden. § 621 BGB ist abdingbar, wodurch Fristregelungen mittels AGB festgelegt werden können, welche sich jedoch an § 309 Nr. 9a BGB sowie den Befristungs- und Kündigungsvorschriften des BGH messen lassen müssen. Verstößt die verwendete Klausel gegen den Grundgedanken des § 621 BGB, führt dies grds. zur Unwirksamkeit. Der wesentliche Grundgedanke des § 621 BGB umfasst, dass bei unbefristeten Dienstverhältnissen, deren Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, eine Kündigung möglich sein muss, wobei die Länge der Frist eben nicht zwingend ist. Vorliegend greifen keine besonderen Klauselverbote, sodass die streitgegenständliche Regelung in Zif. 8 an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen wäre. Im Rahmen der von § 307 I BGB gebotenen Abwägung der Interessen des Kindergartens als Verwender der Klausel mit den Interessen der Eltern als Vertragspartner, wurde festgestellt, dass die Klausel die Eltern unangemessen benachteilige. Dies Läge insbesondere an der Einseitigkeit der Klausel, welche das ordentliche Kündigungsrecht vor Beginn der Vertragslaufzeit einseitig ausschloss, also den Eltern verwehrte und gleichzeitig dem Kindergarten erlaubte. Das Gericht erkannte zwar das große Interesse des Kindergartens hinsichtlich der Planungssicherheit, bezweifelte jedoch warum dieses Interesse durch eine frühzeitige Kündigung gefährdet sein sollte, wenn der Kindergartenplatz noch anderweitig vergeben werden könnte. Zudem bestünde die von der Beklagtenseite geforderte Planungssicherheit auch seitens der Eltern. Des Weiteren werde die Dispositionsfreiheit der Eltern, sich von dem geschlossenen Betreuungsvertrag innerhalb einer angemessener Frist wieder lösen zu können, nicht ausreichend von der Klausel sichergestellt, auch wenn zumindest das Recht zur außerordentlichen Kündigung weiter fortbesteht. Schließlich spräche auch die Nähe zum Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gem. § 309 Nr. 9a BGB gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel. Gem. § 309 Nr. 9a BGB ist eine Klausel, welche den Vertragspartner bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, länger als 2 Jahre bindet, unwirksam. Vorliegend wird durch den frühzeitigen Vertragsschluss und der langen Kündigungsfrist eine Vertragsbindung von bereits 1,5 Jahren erreicht, sodass sich die Klausel dem Rahmen des § 309 Nr. 9a BGB annähert und unwirksam ist. D. In der Prüfung I. Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung 3. Ohne Rechtsgrund a. Begründung eines Dienstvertrages b. Beendigung durch Kündigung aa. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung bb. Kündigungsfrist (1.) Anwendungsbereich, §§ 305 ff. BGB (2.) Vorliegen von AGB, § 305 I BGB (3.) Einbeziehungskontrolle (4.) Vorrang der Individualabrede (5.) Inhaltskontrolle (a.) § 309 BGB (b.) Generalklausel, § 307 II BGB (c.) Generalklausel, § 307 I BGB … E. Literaturhinweise Jauerning BGB/Mansel, § 621 Rn. 1; Münchner Kommentar BGB/Busche, § 157 Rn. 30. Entscheidung der Woche 06-2024 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2018 (ÖR) Rocky Glaser Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein objektives Verfassungsprinzip, nach dem Rechtsbeziehungen zwischen Privaten prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Wo? Az.: BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 -1 BvR 3080/09- in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein objektives Verfassungsprinzip, nach dem Rechtsbeziehungen zwischen Privaten prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG für spezifische Konstellationen ergeben. So entfalte das Gleichbehandlungsgebot bei einem Ausschluss von Veranstaltungen, die „[...] in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden“ mittels Hausrecht (hier: Stadionverbot) im Einzelfall mittelbare Drittwirkung über §§ 862, 1004 BGB. Ähnliches gelte für Fälle, in denen die Entscheidungsmacht aus einem Monopol oder struktureller Überlegenheit folge. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt in seiner Ausprägung als Willkürverbot für den Ausschluss einen sachlichen Grund. Damit verbunden sind besondere Verfahrenserfordernisse wie beispielsweise die Anhörung des Betroffenen. Als sachlicher Grund genügt vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG der Anfangsverdacht einer Straftat, selbst wenn das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde, soweit künftige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Warum? Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist eine häufig geprüfte Problematik in Klausuren. Sie ist im Rahmen der Verfassungsbeschwerde unter dem Punkt der Beschwerdebefugnis zu erörtern. Die Entscheidung zeigt auf, dass nicht nur Freiheits- sondern auch Gleichheitsgrundrechte mittelbare Drittwirkung zwischen Privaten entfalten können. Ein häufiger, schwerwiegender Fehler in Klausuren ist das Übergehen der Problematik in Anbetracht eines zivilrechtlichen Urteils. Vertiefungsaufgabe Lektüre des „Lüth-Urteils“ (BVerfG, Beschluss vom 15.01.1958 -1 BvR 400/51-) sowie des Streitstands zur mittelbaren Drittwirkung (BAGE 1, 185, 191 ff.; Lücke, JZ 1999, 377 ff.; Canaris, Grundrechte und Privatrecht, 1999, 34 f.); Vgl. hierzu auch den völlig anderen Ansatz des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der Gleichheitsrechte der GrCH zwischen Privaten (EuGH, 17.04.2018, -C 414/16-, Rn. 77 ff.). Entscheidung-der-Woche-24-2018 .pdf PDF herunterladen • 177KB Zurück Nächste












