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  • Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) Antonia Elisabeth Riepe Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 250/23 in: BeckRS 2025, 27144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. 2. Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. 3. Für das Bestehen der mietvertraglichen Pflichten kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich auf die Stellung als Vertragspartei an. B. Sachverhalt Die Mieterin M ist Mieterin einer Eigentumswohnung, die der B gehört und Teil eines Mehrfamilienhauses ist. Ein Teil der Betriebskosten wird laut Mietvertrag für Schneebeseitigung und Streuen verwendet anteilig nach dem Eigentumsanteil. Des Weiteren sagte der Mietvertrag: „Der [...] Mieter bzw. Nutzer hat auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg zu reinigen, dort Schnee und Eis zu beseitigen und bei Glätte zu streuen. Im Übrigen sind die ortspolizeilichen Vorschriften zu beachten. [...] Der Mieter ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.“ B engagiert einen professionellen Hausmeister für den Winterdienst. Die M stürzte am 30. Januar 2017 beim Verlassen des Hauses auf dem zum Haus führenden Weg. M erlitt schwere Verletzungen. Der Weg soll nicht von Glatteis befreit gewesen sein. Die M klagt an, dass B der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht wies die Klage der M teilweise ab. Das Amtsgericht führt aus, dass die Klage der M nicht die B, sondern die Wohnungseigentümergesellschaft tangiert. B haftet demnach nur anteilig nach ihrem Eigentumsanteil. Die Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zudem nicht ersichtlich. Nach einer Revision wies das Landgericht die Klage vollständig ab. C. Anmerkungen Die Beurteilung des Amtsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht, dass Vermieter innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur anteilig Schutzpflichten wahrnehmen müssen, führt zu einem sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Schutzniveau. Der Mieter, für welchen die Eigentümerverhältnisse zudem häufig nicht erkennbar sind, ist dabei nicht weniger schutzwürdig. Die Vertragsparteien haben keine wirksame Vereinbarung über eine Übernahme des Winterdienstes durch einen Dritten vereinbart. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Winterdienst hier von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Streithelferin übertragen worden. Jedoch lässt sich keine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Klägerin erkennen, welche einen Anspruch ausschließen würden, da diese nicht in der gebotenen Deutlichkeit vereinbart wurde. Es ist für die Mieterin nicht erkennbar, ob sie den Winterdienst zusätzlich zu übernehmen habe, wenn diese auf einen Dritten übertragen wurde. Auch ist es nicht erkennbar, dass der Dritte vollständig von seiner Pflicht entbunden ist. Der Vermieter muss sich das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, gem. § 278 S.1 Alt. 2 BGB. Ein Anspruch der Klägerin gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ist zu bejahen. Das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts ist aufzuheben gem. § 562 Abs. 1 ZPO. D. In der Prüfung A) Anspruch gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB I) Anspruch entstanden 1) Schuldverhältnis gem. § 535 Abs. 1 2) Pflichtverletzung (P): Auslegung wem die Pflicht obliegt 3) Vertretenmüssen 4) Schaden II) Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar III) Ergebnis E. Literaturhinweise BeckRS 2025, 27144 Amtsgerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2535989.html EdW KW 47 .pdf PDF herunterladen • 105KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) Nathalie Hamm Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 281/18 in: HRRS 2019 Nr. 263 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Bleibt insofern nur eine Versuchsstrafbarkeit, so ist für die Beurteilung des Versuchsbeginns auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen, nicht auf das Ansetzen des Vortäters zur (tatbestandslosen) Absatzhandlung. B. Sachverhalt (gekürzt) A und sein Bekannter T hatten seit Beginn 2017 den Plan gefasst, sich durch den Diebstahl von Werkzeug und Bohrmaschinen sowie dem anschließenden Transport selbiger „auf den Balkan“ eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zum Transport wollte A einen Lkw seines Vaters verwenden. In der Folge verluden A und T unter anderem am 14.08.2017 einen von T zuvor entwendeten Hydraulikhammer auf einen Lkw. A sollte ihn zunächst einige Tage auf dem Lkw lagern und dann nach Kroatien transportieren und für T dort gegen eine Belohnung verkaufen. Der vorangegangene Diebstahldurch T war A dabei bekannt. Bevor es jedoch zum Transport kommen konnte, stellte die Bundespolizei den Hydraulikhammer einige Tage später auf dem Lkw sicher. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen Hehlerei gem. § 259 StGB. Mangels einer vom Willen des Vortäters T unabhängigen Verfügungsgewalt des A oder einer durch ihn selbständig vorgenommenen wirtschaftlichen Verwertung kommt insofern nur die Variante der Absatzhilfe in Betracht. Nach heute herrschender Ansicht setzt diese jedoch ebenso wie das Absetzen einen Absatzerfolg voraus, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber, wozu es aufgrund der Sicherstellung nicht mehr kam. Im Rahmen der verbleibenden Versuchsstrafbarkeit gem. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB stellt sich das Problem, auf wessen Handeln für die Beurteilung des Versuchsbeginns abzustellen ist. Die h. L. sieht in der Absatzhilfe konstruktiv eine tatbestandlich verselbständigte Beihilfe zum (tatbestandslosen) Absetzen des Vortäters. Auch der Versuch der Absatzhilfe müsse sich daher quasiakzessorisch am Versuch der tatbestandslosen Haupttat orientieren. Notwendig sei also, dass der Absatzhelfer zu einer Handlung des Vortäters Beihilfe leistet, die sich als dessen (tatbestandsloser) Versuch darstellt, die Sache abzusetzen; erst im unmittelbaren Ansetzen des Vortäters liege der erforderliche Rechtsgutbezug. Der BGH stellt dagegen auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst ab. Der sich aus dem Wortlaut des § 22 StGB ergebende Grundsatz, wonach für die Abgrenzung des Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung stets die Vorstellung des Täters maßgeblich ist, müsse auch für die Absatzhilfe gelten. Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 StGB ergebe sich gerade kein Stufenverhältnis zwischen den Tatbestandsvarianten, vielmehr habe der Gesetzgeber die Absatzhilfe rechtstechnisch als täterschaftliches Handeln eingestuft und den Versuch gem. § 259 Abs. 3 StGB in Abweichung zu § 30 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Eine versuchte Absatzhilfe liege daher schon vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedürfe dabei einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall, wobei etwa die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung bedeutsam sein können. Das Beladen des Lkw für den kurz bevorstehenden Transport fügt sich in den mit T festgelegten Absatzplan fördernd ein und stellt für A und T bereits den Beginn des Absatzvorgangs dar. Nach den Maßstäben des BGH ist damit ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung: Kein Absatzerfolg 2. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (!) E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Küper, Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe, JZ 2015, 1032-1042; Zum Absatzerfolg: BGHSt 59, 40 sowie Entscheidungsanmerkung Theile in ZJS 2014, 458-461. Entscheidung-der-Woche-17-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Elias El Bekkouri Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin vom 14.07.2025;24 K 493/24 in: asyl.net M33634 A. Orientierungs - oder Leitsatz Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. B. Sachverhalt Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und als plastischer Chirurg mit Erfahrung in Konfliktgebieten tätig. Nach einem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ im Gaza-Streifen berichtete er öffentlich über seine dortigen Wahrnehmungen und erhob schwere Vorwürfe gegen das militärische Vorgehen Israels. Für den vom 12. bis 14. April 2024 in Berlin geplanten „Palästina Kongress“ war ein Redebeitrag des Klägers vorgesehen; die Veranstaltung sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und per Livestream übertragen werden. Das Landesamt für Einwanderung untersagte dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. April 2024 die Teilnahme am Kongress, eigene Beiträge, Interviews sowie für einen begrenzten Zeitraum weitere Veranstaltungen und Medienbeiträge mit Bezug zum Kongress bzw. zur israelisch-palästinensischen Debatte. Zur Begründung verwies die Behörde insbesondere auf frühere Äußerungen und Auftritte des Klägers, aus denen sie eine Unterstützung der HAMAS, der PFLP sowie antisemitische und gewaltlegitimierende Positionen ableitete. Bei der Einreise nach Deutschland wurde dem Kläger der Bescheid übergeben; er wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob nach Erledigung der zeitlich befristeten Verfügung Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Einen späteren Einstellungsbescheid hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf; insoweit wurde das Verfahren übereinstimmend erledigt. Das VG Berlin stellte fest, dass der Bescheid vom 12.April 2024 rechtswidrig war. C. Anmerkungen Die Entscheidung konturiert § 47 AufenthG grundrechtssensibel an der Schnittstelle von Ausländerrecht, Gefahrenabwehr und Meinungsfreiheit. Auch Drittstaatsangehörige können sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Eingriffe auf Grundlage des § 47 AufenthG sind zwar grundsätzlich als Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich, setzen jedoch eine tragfähige, einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus. Nicht die politische Bewertung oder subjektive Missbilligung einer Äußerung ist maßgeblich, sondern die hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlich geschützten Rechtsgüter. Das Gericht trennt dabei klar zwischen früheren Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen und einer aktuell zu erwartenden sicherheitsgefährdenden Betätigung. Zwar werden dem Kläger frühere Bezüge zu HAMAS und PFLP vorgeworfen, jedoch konnten diese nicht belegt werden. Eine gegenwärtige Tatsachengrundlage für ein zwingendes Verbot nach § 47 Abs. 2 AufenthG sah das Gericht unabhängig von der Behauptung jedoch nicht. Insbesondere fehlten Äußerungen, die den Angriff vom 7. Oktober 2023 glorifizieren, die HAMAS unterstützen oder Gewalt billigen. Von besonderer Bedeutung ist die grundrechtliche Einordnung politisch zugespitzter Äußerungen. Auch schwere Vorwürfe gegenüber Israel können vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein, sofern sie an tatsächliche Wahrnehmungen oder öffentliche Debatten anknüpfen und nicht in strafbare Hetze, Gewaltbefürwortung oder Menschenwürdeverletzungen umschlagen. Allein die Nähe zu Mustern israelbezogenen Antisemitismus trägt noch keine konkrete Gefahrenprognose. Auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 AufenthG beanstandet das Gericht die behördliche Ermessensausübung. Die Behörde habe nicht hinreichend zwischen antisemitischen Äußerungen und allgemeiner Israelkritik differenziert, das Gewicht der Meinungsfreiheit verkannt und mit einem weitreichenden Äußerungs- und Veranstaltungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel gewählt. Mildere Maßnahmen, etwa thematische Auflagen, wären vorrangig zu prüfen gewesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Feststellungsklage II. Begründetheit der Feststellungsklage 1. Rechtsgrundlage der Verfügung (P) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (P) 3. Materielle Rechtmäßigkeit (P) a. Polizeiliche Generalklausel (P) i. Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ii. Störereigenschaft des Klägers iii. Prognose künftiger Gefahren b. Aufenthaltsrechtliche Grundlage (P) i. Ausweisungsinteresse, § 54 AufenthG analog) ii. Ausweisungsgründe, § 54 I, II AufenthG c. Rechtsfolge: Ermessen (P) i. Ermessensausübung ii. Verhältnismäßigkeit iii. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Entscheidung der Woche 18-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) Elias El Bekkouri Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2025 - 6 L 192/25 in: openJur 2025, 14349 A. Leitsätze (gekürzt) 1.Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) 2.Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe [...] dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtung voraus, die sich nicht auf numerische Werte [...] beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seiner staatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahr abzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die das Sekundärrecht selbst bereithält.(Rn.54) (Rn.56) [...]. B. Sachverhalt Der Antragsteller, ein 19-jähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte im April 2025 über Belarus und Litauen nach Polen. Mehrere Versuche, von dort in die Bundesrepublik einzureisen, blieben erfolglos. Am 9. Mai 2025 wurde er im Grenzbereich Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei angetroffen. Dort erklärte er ausdrücklich, Schutz in Deutschland beantragen zu wollen; seine anwaltliche Vertreterin übermittelte noch am selben Tag einen schriftlichen Asylantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Gleichwohl verweigerte die Bundespolizei die Einreise, führte eine Anhörung durch und wies den Antragsteller nach Polen zurück, wo er seither einer Meldepflicht unterliegt und in einer von einer NGO bereitgestellten Unterkunft lebt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er die Gestattung des Grenzübertritts sowie die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet. Die Antragsgegnerin stützt die Zurückweisung auf nationale Vorschriften zur Einreiseverweigerung bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem sicheren EU-Mitgliedsstaat – hier Polen – einreisen wollen. Nach ihrer Auffassung begründet die bloße Äußerung eines Schutzgesuchs gegenüber der Grenzbehörde weder eine Pflicht zur Einreisegestattung noch zur Durchführung eines Asylverfahrens; vielmehr sei der Antragsteller gehalten gewesen, in Polen Schutz zu suchen. Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, Deutschland sei unionsrechtlich verpflichtet, sein Asylgesuch entgegenzunehmen und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-Verordnung einzuleiten. Die unmittelbare Zurückweisung an der Grenze ohne jede Prüfung verstoße sowohl gegen Art. 18 GRCh und § 18 Abs. 1 AsylG als auch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war damit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sowie die Frage, ob dem Antragsteller die Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet zu gestatten ist. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt des Beschlusses steht die dogmatische Klärung des Verhältnisses zwischen der nationalen Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III‑VO). Das Verwaltungsgericht arbeitet heraus, dass das Schutzbegehren des Antragstellers bei der Grenzkontrolle einen Asylantrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin‑III‑VO darstellt, der unionsrechtliche Wirkungen unmittelbar auslöst. Die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung hat insoweit Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften und erfasst auch den physischen Grenzbereich, sodass die im nationalen Aufenthaltsrecht verankerte Nichteinreisefiktion (§ 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG) unbeachtlich bleibt. Das Gericht stellt ferner klar, dass ein wirksamer Asylantrag keine besonderen Formvorgaben unterliegt und insbesondere auch mündlich gegenüber der Grenzbehörde gestellt werden kann. Daraus folgt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, unverzüglich das Dublin‑Zuständigkeitsverfahren einzuleiten. Eine vorgelagerte „Prüfstufe“ in Gestalt eines selbständigen Einreiseverweigerungsverfahrens („Pre‑Dublin“) ist unionsrechtlich nicht vorgesehen und unzulässig. Gleiches gilt für die Heranziehung bilateraler Rückübernahmeabkommen, etwa des deutsch‑polnischen Polizeivertrags, wenn ein Fall in den Anwendungsbereich der Dublin‑III‑VO fällt; diese Abkommen können unionsrechtliche Vorgaben weder modifizieren noch verdrängen. Den Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 72 AEUV weist das Gericht zurück. Diese Bestimmung, die Ausnahmen vom Unionsrecht zum Schutz der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung zulässt, ist eng auszulegen. Sie setzt das Vorliegen einer konkret belegten, erheblichen Gefahr voraus und gestattet keine pauschale Berufung auf erhöhte Migrationszahlen oder statistische Eurodac‑Treffer. Vorrangig sind die im Sekundärrecht vorgesehenen Instrumente – namentlich Art. 33 Dublin‑III‑VO und Art. 43 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens‑RL) – auszuschöpfen. Zulässig sind indes Grenzverfahren im Sinne von Art. 43 Asylverfahrens‑RL und § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, bei denen das Zuständigkeitsverfahren vor dem Grenzübertritt durchgeführt wird. Diese dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Dublin‑Verfahrens missbraucht werden. Aus der festgestellten Rechtswidrigkeit der sofortigen Zurückweisung leitet das Gericht einen Folgenbeseitigungsanspruch her: Der Antragsteller ist zur Durchführung des Dublin‑Verfahrens in das Bundesgebiet einreisen zu lassen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- (§ 55 AsylG) oder Einreisegestattung nach § 13 AufenthG wird hingegen verneint, da diese Rechtspositionen an zusätzliche formale Voraussetzungen geknüpft sind. Schließlich bejaht das Gericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 VwGO: Ohne die beantragte einstweilige Anordnung drohe dem Antragsteller eine Rückführung nach Belarus über Polen ohne vorherige Prüfung seines Schutzgesuchs in der Europäischen Union. Die lediglich durch eine NGO organisierte Unterbringung in Polen sowie die auferlegte wöchentliche Meldepflicht vermögen eine solche Gefahr nicht hinreichend zu bannen. Der Beschluss verdeutlicht in der Summe die unbedingte Vorrangstellung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsmechanismen, die restriktive Reichweite des Art. 72 AEUV und die Bindung nationaler Grenz- und Rückführungspraktiken an das europäische Asylverfahrensrecht. D. In der Prüfung: Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung I. Zulässigkeit des Antrags 1. Statthafte Antragsart, § 123 I 2 VwGO 2.Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog 3.Rechtsschutzbedürfnis, § 58 II VwGO (P: fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) 4.Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5.Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO II. Begründetheit des Antrags 1.Anordnungsanspruch a.Anspruchsgrundlage, Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3, 20 II VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO); Art. 6 RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) b.Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung i.Vorrang der Dublin-III-VO ggü. § 18 II Nr. 1 AsylG ii.Hoheitsgebiet und Nichteinreisefiktion, § 13 II 2 AufenthG iii.Wirksamkeit mündlicher Antragsstellung, Art. 20 II VO (EU) Nr. 604/2013; Art. 6 I, III RL 2013/32/EU iv.Unzulässigkeit eines “Pre-Dublin”-Verfahrens, Art. 3, 20 VO (EU) Nr. 604/2013; Art. 6 RL 2013/32/EU v.Verbot der Anwendung bilateraler Abkommen, Art. 27 ff. VO (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. Art. 351 AEUV vi.Schranken des Art. 72 AEUV, Art. 33 VO (EU) Nr. 604/2013, Art. 43 RL 2013/32/EU 2.Anordnungsgrund, § 123 I VwGO (P: Gefahr irreversibler Rechtsvereitelung) E. Literaturhinweise und weitere Vertiefung der Thematik BeckOK MigR/Kohoutek, 21. Ed. 1.5.2025, Dublin III-VO Einführung Rn. 1 Allenberg: Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten - Eine menschenrechtliche Bewertung der aktuellen Debatte, MigRI 2024, 241 Entscheidung der Woche 40-2025 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung – wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. Aktenzeichen & Fundstelle OVG Lüneburg 11 ME 189/19 in: juris.de A. Orientierungssatz 1. Eine unterbliebene Anhörung führt im Eilverfahren nicht zur formellen Rechtswidrigkeit einer ordnungsbehördlichen Anordnung, wenn die Anhörung noch bis zum Abschluss eines anhängigen Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). 2. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung - wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198, juris, Rn. 102 ff.) -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. (Amtliche Leitsätze) B. Sachverhalt (verkürzt) Der Ortsverband der P-Partei (P) hat anlässlich der Europawahl am 26.05.2019 zwei Wahlplakate mit der Aufschrift „Migration tötet“ in der C-Straße der Stadt S aufgehängt. Mit Verfügung vom 08.05.2019 forderte die S den P unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, diese Plakate bis zum 09.05.2019 zu entfernen. Eine Anhörung unterblieb. Diese Anordnung gelte auch für alle anderen Plakate dieses Inhalts im Stadtgebiet der S. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Ersatzvornahme angedroht. Hiergegen erhob die P am 16.05.2019 Anfechtungsklage und beantragte im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die P machte geltend, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Wahlwerbung politischer Parteien nur zulässig sei, wenn ein evidenter und schwerwiegender Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliege und verweist insofern auf die o.g. Rechtsprechung des BVerfG. C. Anmerkungen Zum einen behandelt der Fall mit der unterbliebenen Anhörung einen „Klassiker“ des allgemeinen Verwaltungsrechts, zum anderen die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG zu Wahlwerbung im Rundfunk auf den klassischen Straßenwahlkampf übertragen werden kann. Die Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist mangels eines einschlägigen Spezialgesetzes § 11 NPOG. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung ist zu erörtern, dass die unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ in § 45 Abs. 2 VwVfG nicht das Eilverfahren, sondern das Hauptsacheverfahren meint. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung kann hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr ein drohender Schaden für die objektive Rechtsordnung im Hinblick auf eine Verletzung des § 130 StGB (Volksverhetzung) durch den Slogan „Migration tötet“ bejaht werden (anders jedoch das BVerfG, welches diesen Schluss bezweifelt, aber auf ggf. anderweitige verfassungsrechtliche Unzulässigkeit verweist, die weiter zu untersuchen sei, vgl. BVerfG BeckRS 2019, 9652). In der Rechtsfolge verneint das OVG im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Anwendbarkeit der o.g. Grundsätze damit, dass die Reichweite und damit die Bedeutung eines in der Regel bundesweit gesendeten Wahlwerbespots im Vergleich zu einem in einer Kommune aufgehängten Wahlplakat bedeutend schwerwiegender ist. Hier standen lediglich zwei Plakate in Rede, welche im Vergleich zu Werbespots nur sehr wenige Bürger erreichen. Parteien verfügen über eine Vielzahl unterschiedlicher Wahlplakate, wodurch die Antragstellerin die Beschwer des Verbots durch das Aufhängen anderer Plakate selbst abmildern kann – anders als bei Werbespots, deren Sinngehalt durch eine Abänderung einzelner programmatischer Äußerungen entstellt werden könnte, was über die Absichten der Partei in die Irre führen könnte. Der Eingriff in Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 GG ist somit gerechtfertigt. Im Hinblick auf die oben erwähnten Zweifel des BVerfG bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall noch weiterentwickelt. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs B. Zulässigkeit des Eilantrags C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung II. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit -> insbes. Anhörung, § 28 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestandsmerkmale b. Rechtsfolge (!) -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit III. Materielle Interessenabwägung IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-27-2019 .pdf PDF herunterladen • 195KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) Kevin Riebe Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 270/22 in: NJW-RR 2025, 716 NZM 2025, 470 BeckRS 2025, 9320 FD-MietR 2025, 009320 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. 2. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Daber kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) ist seit Dezember 2006 Mieter einer Wohnung des Klägers (K) in Berlin. Am 30.04.2020 erklärte K schriftlich die Kundigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2021. B widersprach der Kündigung unter Vorlage einer "Stellungnahme über Psychotherapie seines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden - Behandlers vom 20.11.2020. In der Stellungnahme, in deren Briefkopf die Tätigkeitsfelder des Behandlers u.a. als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG [Anm. d. Red.: Heilpraktikergesetz])" bezeichnet sind, heißt es im Wesentlichen, seit Mitte Oktober 2020 fanden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Patienten (B) statt. Er leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilitat verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe wahrscheinlich zu einer deutlichen verschlechterung des Krankheitsbildes Die Stellungnahme des Behandlers bleibt insoweit pauschal; zum konkreten Ausmaß der Erkrankung und den zu erwartenden Folgen eines Umzugs äußert sich die Stellungnahme nicht. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB nicht nur hinsichtlich der vorgetragenen Härtegründe (vgl. BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15), sondern erstmalig auch zur Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Mieters. Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag des Mieters zu einen gesundheitlichen Härte erforderte bislang immer ein fachärztliches Attest. Der BGH senkte nun die Anforderungen an den Sachvortrag. B komme nicht auf das Attest selbst, sondern vielmehr auf die konkreten Umstände und den Inhalt des (ausführlichen, qualifizierten) Attests an. Die Stellungnahme eines Behandlers (im Rahmen zulässiger Leistungen) genüge den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Ein fachärztliches Gutachten kann, muss aber nicht die vorgebrachten Härtegründe untermauern. In der Literatur wird dieses Urteil als Kompromiss zwischen der Vermeidung kosten- sowie zeitintensiver Gutachten einerseits und der, vor allem im psychosomatischen und psychatrischen Bereich, hohen Hürde eines Attests mit Prognose andererseits, das ebenso Haftungsrisiken nebst groben Schätzungen der Ärzte enthält. D. In der Prüfung Räumung und Herausgabe der Wohnung, § 546 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 II. Beendigung des Mietverhältnisses Kündigungsfrist, § 573c I BGB Kündigungsgrund, § 573 11, Il Nr. 2 BGB ("Eigenbedarf") Fortsetzung wg. nicht zu rechtfertig. Härte, §§ 574, 574a BGB a. Widerspruch d. ordentlichen Kündigung, § 574 I BGB b. Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 574a I 1 BGB c. Interessenabwägung Mieter-Vermieter aa. Darlegungs- bzw. Substantiierungspflicht des Mieters (1) Fachärztliches Attest (-) (2) Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers bb. (Deutlich) nicht nur typische Nachtelle eines Umzugs cc. Schwere u. Grad der Wahrscheinlichkeit der Nachteile E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen RÜ 2025, 371 (m. Anm. Dr. Matthias Hünert) Diskutiert in: Decklink 4034401 Fachdienst Medizinrecht 2025, 809503 GE 2025, 540 WuM 2025. 3441 Zur Vertiefung: NZM 2024, 673 (zu Eigenbedarf und Härtefallwiderspruch) Entscheidung der Woche 32-2025 .pdf PDF herunterladen • 134KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2020 (ZR) Eric Scheu Wird zwischen den Parteien das Mietverhältnis als Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis bezeichnet, stellt dies lediglich ein Indiz für das tatsächliche Verhältnis dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: KG – 8 U 132/18 in: BeckRS 2019, 15785 A. Orientierungssätze Wird zwischen den Parteien das Mietverhältnis als Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis bezeichnet, stellt dies lediglich ein Indiz für das tatsächliche Verhältnis dar. Daran ändert sich auch nichts, wenn die mietende Partei Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung liegt bei viermaliger, leichter Verzögerung der Mietzahlung nicht stets vor. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Der klagende Vermieter und die als Mieterin beklagte GbR schlossen im Mai 2015 auf unbestimmte Zeit einen Mietvertrag über ein Mietobjekt in Berlin (zwei Zimmer, Küche und Bad). In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, dass die monatlichen Mietzahlungen i.H.v. 620,00 EURO jeweils zum dritten Werktag entrichtet werden müssen. Zudem sollte der Vermieter eine etwaige Kündigung zu begründen haben, dem Mieter wurde ein Widerspruchsrecht zugesprochen. Ferner wurde sich auf § 573c BGB bezogen. Die Räume wurden als Wohnfläche und der Mietzweck mit „Büro- und Wohnzwecke“ bezeichnet. Im Dezember 2016 kündigte der Kläger der Beklagten ordentlich zum 30.06.2017. Einen Kündigungsgrund gab er hierbei nicht an, da es sich um ein Gewerberaummietverhältnis handele. Dies sei schon daran auszumachen, dass die mietende Partei eine GbR und „Bürozweck“ als Zweck des Mietverhältnisses im Mietvertrag festgehalten sei. Zwischen Dezember 2016 und März 2017 wies die Beklagte zudem die Mietzahlungen jeweils um bis zu 10 Tage verspätet an, woraufhin der Kläger diese im Januar 2017 abmahnte und am 21.03.2017 letztlich fristlos, hilfsweise ordentlich, aufgrund der verspäteten Mietzahlungen kündigte. In der Folge zahlte der Beklagte in den darauffolgenden Monaten wieder pünktlich und gab das Mietobjekt weiterhin nicht heraus. Die Parteien streiten um die Herausgabepflicht des Mietobjekts. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere, ob ein Mietverhältnis über Wohn- oder Gewerberäume zwischen den Parteien vereinbart worden ist und ob die mehrmalige, leicht verzögerte Mietzahlung bereits eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Abgrenzung zwischen Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis ist dahingehend entscheidend, dass es bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume auf einen Kündigungsgrund nicht zwingend ankommt. Das Kammergericht entschied sich vorliegend dafür, kein Mietverhältnis über Gewerberäume anzunehmen. In einem sog. Mischmietverhältnis ist im Zweifel von einem Wohnraummietvertrag auszugehen (BGH – VIII ZR 376/13). Gem. §§ 133, 157 BGB ist die Art des Mietverhältnisses anhand des tatsächlichen Willens der Parteien festzumachen und nicht aufgrund von Bezeichnungen im Vertrag, denen lediglich eine Indizwirkung zukommt. So ist neben den vertraglichen Regelungen, die auf solche des Wohnraummietrechts verweisen, auch die bauliche Beschaffenheit des Objekts maßgebend. Hiergegen spricht auch nicht, dass die mietende Partei eine GbR ist. Die grundlose Kündigung vom 22.12.2016 war folglich unwirksam. Die fristlose Kündigung vom 21.03.2017 hat das Kammergericht ebenso wie die hilfsweise ordentliche Kündigung mit der Begründung, dass das Zahlungsverhalten der Beklagten nach einer wertenden Gesamtschau noch nicht als erhebliche Verletzung des Vertrages, weder i.S.d. § 543 Abs 1 BGB noch i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1. BGB, angesehen werden kann, für unwirksam gehalten. Das Mietverhältnis wurde also nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet. D. In der Prüfung A. Ordentliche Kündigung gem. § 580a Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines Gewerberaummietverhältnisses II. Ergebnis (-) B. Fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB I. Vorliegen eines Mietverhältnisses II. Vorliegen eines wichtigen Grunds III. Ergebnis (-) C. Ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB I. Vorliegen eines Mietverhältnisses II. Vorliegen eines berechtigten Interesses III. Ergebnis (-) D. Gesamtergebnis (-) E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 758; RÜ 2014, 687. Entscheidung-der-Woche-02-2020 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Huda Demir Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 228/23 in: NJW 2026, 664-668 A. Leitsätze 1. Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. 2. Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst. B. Sachverhalt Der Bekl. mietete seit 2009 eine Wohnung der Kl. in Berlin (Mietpreisbremse-Gebiet) zu rund 460€, später 497,35€ nettokalt. Für einen Auslandsaufenthalt erhielt er zu-nächst eine unbefristete Untervermietungserlaubnis, vermietete aber anschließend ohne wirksame Zustimmung der Kl. ab Februar 2020 erneut an zwei Untermieter wei-ter und verlangte dabei eine Nettokaltmiete deutlich oberhalb der zulässigen Miethöhe. Trotz Nachfrage der Hausverwaltung und späterer Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung beendete der Bekl. das Untermietverhältnis nicht und berief sich auf die Notwendigkeit, seine Kosten zu decken. Die Kl. kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht und verlangte Räumung. Während das Amtsgericht die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Berlin die Bekl. zur geräumten Her-ausgabe der Wohnung; seine Revision blieb ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das Berufungsgericht bejaht den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kl. aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. § 985 BGB, weil das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 28.02.2022 nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 573c BGB wirksam beendet wurde. Der Bekl. hat gegen § 540 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen, indem er die Wohnung unerlaubt an Dritte überließ, was eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB bestand nicht, weil es an einem „berechtigten Interesse“ fehlt. Nach dem Telos sowie der Entstehungsgeschichte des § 553 BGB soll die Untervermietung den Erhalt des Hauptmietverhältnisses bei geänderten Lebensverhältnissen ermöglichen, nicht aber dem Mieter eine über seine wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung eröffnen. Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung ist grundrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentümer zugeordnet, nicht dem Mieter. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB liegt daher bei gewinnerbringender Untervermietung nicht vor. Im Streitfall erzielte der Bekl. mit einer Untermiete von 962€ nettokalt gegenüber seiner eigenen Nettokaltmiete von 460€ einen deutlichen Überschuss, sodass eine gewinnorientierte Untervermietung vorlag. Ob die Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstieß, konnte nach dieser Wertung offenbleiben. Ein Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB griff nicht durch, da der Bekl. die Erlaubnis für eine gewinnerbringende Untervermietung nicht verlangen konnte. Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu § 553 BGB an und präzisiert, dass eine Reduzierung der eigenen Mietbelastung zulässig, eine „Kassemachen“-Konstellation aber nicht geschützt ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Beteiligung des Vermieters am Untermietgewinn, etwa über § 553 Abs. 2 BGB, nicht den Charakter eines Gewinnteilungsmodells begründet, sondern einen angemessenen Ausgleich bei ordnungsgemäßer Untervermietung ermöglicht. Es wird hervorgehoben, dass der Untermieter kraft Gesetzes einen geringeren Bestandsschutz als der Hauptmieter genießt gem. §§ 546 Abs. 2, 573a Abs. 2 BGB und deshalb das Risiko einer fehlenden Erlaubnis trägt. Durch die Verneinung eines berechtigten Interesses bei gewinnerbringender Untervermietung werden Untermieter vor überhöhten Untermieten geschützt, weil der Hauptmieter auf (nahezu) kostendeckende Entgelte begrenzt bleibt. Im Ergebnis ordnet der BGH § 553 BGB als Instrument zur Sicherung des Mietverhältnisses in Belastungssituationen ein, nicht als Grundlage für eine gewerbeähnliche wirtschaftliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: § 546 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 985 BGB) II. Bestehen eines Mietverhältnisses und Besitz des Bekl. III. Beendigung durch ordentliche Kündigung 1. Form und Zugang der Kündigung gem. §§ 568, 130 BGB 2. Kündigungsgrund gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung IV. Pflichtverletzung: Unerlaubte Untermiete gem. § 540 Abs. 1 S. 1 BGB V. Kein Ausschluss der Kündigung wegen Rechtsmiss- brauchs gem. § 242 BGB 1. Prüfung des Anspruchs auf Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Berechtigtes Interesse: Kein Anspruch bei gewinner- bringender Untervermietung VI. Ergebnis: Mietverhältnis wirksam beendet E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 28.01.2026 – VIII ZR 228/23; NJW 2026, 664 ff. Entscheidung der Woche 16-2026-2 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2018 (SR) Adam Hetka Ein Betäubungsmittelhändler, der allgemein dazu bereit ist und nach außen trägt, Betäubungsmittel ins Ausland zu liefern, stellt keinen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter dar. Wo? Az.: BGH 1 StR 146/17 in: BeckRS 2017, 135998 Was? BGH, Urteil vom 25.10.2017 Ein Betäubungsmittelhändler, der allgemein dazu bereit ist und nach außen trägt, Betäubungsmittel ins Ausland zu liefern, stellt keinen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter dar. Grund hierfür ist eine fehlende konkretindividualisierte Tat, zu welcher der Haupttäter durch Hervorrufen des Tatentschlusses noch veranlasst werden muss. Damit handelt es sich mangels eines bestimmten, auf eine konkrete Tat bezogenen Tatentschlusses nicht um einen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter (sog. omnimodo facturus). Der Besteller kann sich somit wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, da die Internetpräsentation des sich im Ausland befindlichen Drogenhändlers lediglich eine sog. invitatio ad offerendum darstellt. Warum? Die Prüfung einer Anstiftung gem. § 26 StGB kann mit vielen Delikten und Streitständen – bspw. mit gekreuzten Mordmerkmalen – kombiniert werden. Ebenso ist die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ein beliebtes Klausurthema. Im Rahmen der Anstiftung können gerade die Sonderkonstellationen der Auf- bzw. Umstiftung für Studierende in der Beurteilung schwierig sein. Auch ist immer daran zu denken, ob eine Anstiftung nicht möglicherweise aufgrund eines omnimodo facturus ausgeschlossen ist. Dies wird in solchen Fällen stets einen Schwerpunkt der Bearbeitung darstellen, der durch saubere Sachverhaltsauswertung und schlüssige Argumentation diskutiert werden muss. Vertiefungsaufgabe Zur Vertiefung bietet sich gerade ein Fall an, wo die Art, die Menge und der Preis des Rauschgifts sowie die Lieferbedingungen bereits festgelegt sind: BGH 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401. Entscheidung-der-Woche-15-2018 .pdf PDF herunterladen • 170KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 48-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 48-2018 (SR) Adam Hetka Verwirklichung des Tatbestands der „Unfallflucht“ länger möglich als die allermeisten Betroffenen denken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 4 StR 583/17 in: NJW 2018, 2341 NStZ 2018, 600 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. B. Sachverhalt Nach einem Verkehrsunfall, an dem der Angeklagte und noch zwei weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt waren, stellte dieser das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab und kehrte zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Dort gab er sich sodann bewusst nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, sondern schilderte den zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamten, dass er den Unfall als Fußgänger beobachtet habe. Bei Angaben zum Unfallhergang ersetzte er seine eigene Unfallbeteiligung durch die eines vermeintlich unbekannten Fahrers. Schließlich verließ er den Unfallort zu Fuß. Ob zu diesem Zeitpunkt noch Polizeibeamte vor Ort waren, ist unklar. Sicher ist jedoch, dass er bis zum Verlassen des Unfallortes niemandem etwas von seiner Unfallbeteiligung mitgeteilt hatte. C. Anmerkungen Für den BGH stand der Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen, dass dieser den Unfallort erst zu einem Zeitpunkt verließ, als keine andere Person mehr vor Ort war. Das begründete der BGH vor allem mit dem Wortlaut der Regelung in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Demnach setze der Wortlaut nach Ansicht des BGH nicht voraus, dass sich zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Täter entfernt, noch feststellungsberechtigte Personen am Unfallort befinden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Täter vom Unfallort entfernt, bevor er die erforderlichen Feststellungen ermöglicht hat. Weil der Tatbestand gerade an die Verletzung der Vorstellungspflicht anknüpft, sei das Merkmal „bevor“ so zu verstehen, dass der Täter den Unfallort verlassen haben muss, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben. Des Weiteren sei ein solches Verhalten ansonsten von keiner anderen Tatbestandsvariante des § 142 StGB erfasst. Denn laut BGH unterfiele diese Fallgestaltung insbesondere nicht der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, welche voraussetzt, dass sich der Täter „berechtigt“ oder „entschuldigt“ vom Unfallort entfernt. Ein solcher Fall läge mangels Eingreifens eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes nicht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht schlicht als Letzter vom Unfallort entfernt. Einer Anwendung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf solche Fälle stünde das Analogieverbot entgegen. Dies führe in der Konsequenz zu einem erheblichen Wertungswiderspruch im direkten Vergleich mit § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da sich so ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, bei nicht unverzüglicher nachträglicher Ermöglichung der Feststellungen strafbar mache, hingegen ein Unfallbeteiligter, der sich nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht als Letzter vom Unfallort entfernt, aber endgültig straffrei bliebe. Schließlich bestünde das Schutzgut des § 142 StGB in der Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche, die auch dann betroffen seien, wenn sich der Täter erst nach der feststellungsberechtigten Person vom Unfallort entfernt, sofern er zvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. D. In der Prüfung I. Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand (!) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl., München 2018, § 46; Eisele, Strafrecht - BT 1, 4. Aufl., Stuttgart 2017, § 63; Umfassend zum § 142 StGB: Brüning, Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, ZJS 2008, 148. Entscheidung-der-Woche-48-2018 .pdf PDF herunterladen • 212KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2020 (ÖR) Rocky Glaser Das Verbot für Rechtsreferendare, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine weltanschaulich-religiöse Verhaltenspflicht im Referendariat ist zu respektieren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 A. Orientierungssätze Das Verbot für Rechtsreferendare, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine weltanschaulichreligiöse Verhaltenspflicht im Referendariat ist zu respektieren. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin war Rechtsreferendarin beim Land Hessen und wurde vor Aufnahme der Ausbildung vom zuständigen OLG per Hinweisblatt darüber belehrt, dass sich nach hessischer Gesetzeslage Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst religiös neutral zu verhalten hätten. Sie dürfe mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Der hiergegen erhobene Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten blieb erfolglos, das Hauptsacheverfahren ruhte, als Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben wurde. C. Anmerkungen Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück und beschäftigte sich im Kern mit der individuell geschützten Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Zwar stellt die weltanschaulich-religiöse Verhaltenspflicht einen grundrechtlichen Eingriff in Art. 4 Abs. 1, 2 GG dar. Als widerstreitende Verfassungsgüter kommen jedoch die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Keine rechtfertigende Kraft entfaltet dagegen insbesondere das Gebot richterlicher Unparteilichkeit. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen. Die Auflösung des genannten Spannungsverhältnisses zwischen den Verfassungsgütern obliege in erster Linie dem demokratischen Gesetzgeber. Ihm kommt bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine derartige Regelung rechtfertigen, eine Einschätzungsprärogative zu. Vorliegend kam keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. Zugunsten der Beschwerdeführerin wurde der Umstand berücksichtigt, dass das Kopftuch für sie nicht lediglich ein Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ist, welches jederzeit abgenommen werden könnte. Für die Verfassungsmäßigkeit des Verbots sprach, dass es sich auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt. Rechtsreferendare haben wie Beamte die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Wenngleich die Ausbildungsvorschriften den betroffenen Tätigkeiten wie dem staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst einen hohen Stellenwert beimessen, besteht auf ihre Wahrnehmung doch kein Rechtsanspruch. Der Umstand, dass Regelleistungen nicht erbracht werden, hatte nach der maßgeblichen Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung. Die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats blieb also möglich. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde ebenso als unbegründet befunden. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Prüfungsmaßstab II. Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG (-) 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung III. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG (-) IV. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (-) V. Verletzung von Art. 3 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (-) E. Zur Vertiefung BVerfG NJW 2015, 1359; NJW 2017, 2333; BAG, NZA 2019, 693. Entscheidung-der-Woche-13-2020 .pdf PDF herunterladen • 85KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2020 (SR) Celina Weddige Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich […] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 255/18 in: NStZ-RR 2019, 76 f. A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich [...] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände auf das Wissens- und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann B. Sachverhalt Q und H überfielen mit R ein Juweliergeschäft, nachdem sie diesen hierzu gedrängt hatten. Anlässlich des geplanten Überfalls kaufte R eine Softair-Pistole, die H bei dem Überfall bei sich führte. Dieser richtete sie auf die Zeugin Z, die Geschäftsinhaberin und auf eine weitere Angestellte. Z leidet an einer Parkinsonerkrankung. Sie geriet infolge der Bedrohung mit der Softair-Pistole in Todesangst und musste nach Luft schnappen. Zudem wurde ihr übel und schwindelig. Hat sich R wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG verurteilte R wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB. Außer Zweifel steht, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. R müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Das LG argumentierte, dass R die mögliche Wirkung der Bedrohung bei den anwesenden Personen Z, der Geschäftsinhaberin und der weiteren Angestellten jedenfalls billigend in Kauf nahm, als er den Überfall mit H und Q plante. Zudem handelten H und Q gemeinschaftlich und die körperlichen Folgen bei Z lägen nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Dabei führte das LG aus, dass R die jeweiligen Tatumstände hinsichtlich H und Q kannte und billigte. Er müsse sich den Taterfolg der beiden Beteiligten gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen und handelte demnach mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz. Der BGH hält dem entgegen, dass die Annahme des LG, R habe die Auswirkung der Bedrohung auf die körperliche Integrität der Z billigend in Kauf genommen, nicht belegt sei. Aufgrund dessen könne R auch kein bedingter Körperverletzungsvorsatz unterstellt werden. Der BGH erkennt zwar an, dass, soweit durch die Handlung des Täters eine Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers geschaffen werde, - wie bei der Feststellungbedingten Tötungsvorsatzes - auch direkt aus den Tatumständen auf das Wissens- und aus der Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Körperverletzungsvorsatzes geschlossen werden könne. Jedoch liege eine solche Fallkonstellation bei R nicht vor. Durch die geplante Bedrohung mit der Softair-Pistole wurde noch keine erhebliche Gefahr für die körperliche Integrität der Z geschaffen. Aufgrund dessen kann nicht angenommen werden, dass R mit dem Eintritt körperlicher Folgen wie der Todesangst, dem Schwindel und der Übelkeit, hätte rechnen können bzw. diese billigend in Kauf nahm. Auch, dass H und Q gemeinschaftlich handelten, die Folgen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lagen und R sich diesen Taterfolg gem. § 25 Abs. 2 StGB auf objektiver Seite zurechnen lassen musste, rechtfertigt aus Sicht des BGH nicht den Schluss, dass R in subjektiver Hinsicht mit dem Eintritt körperlicher Folgen hätte rechnen müssen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung und Taterfolg aa) Gemeinsamer Tatplan bb) Gemeinschaftliche Tatausführung b) Kausalität und objektive Zurechnung c) Qualifikationsmerkmal, § 224 Abs. 1 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand b) Vorsatz bzgl. der Qualifikation und bzgl. der Mittäterschaft E. Zur Vertiefung Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017, § 5 Rn. 87ff. Entscheidung-der-Woche-12-2020 .pdf PDF herunterladen • 179KB Zurück Nächste

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