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- Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) Frederike Hirt Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. Aktenzeichen & Fundstelle Bay VGH – 4 CE 17.2450 in: BeckRS 2018, 5115 DVBl 2019, 54 A. Orientierungssatz Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Oberbürgermeister der Stadt N erstattete Strafanzeige wegen der Verbreitung von Gerüchten. Ermittelt wurde diesbezüglich gegen T, Mitglied der C-Fraktion. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung sagte die Antragstellerin A aus, dass ihr Fraktionskollege T diese in Fraktionssitzungen angesprochen habe und sie deshalb vermute, dass T Urheber der Gerüchte sei. Daraufhin wurde A von der C-Fraktion vorgeworfen, sie hätte Fraktionsinterna preisgegeben. A wurde zu einer Fraktionssondersitzung eingeladen, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Anschluss wurde sie mit Beschluss von sechs Ja- und vier Nein-Stimmen aus der Fraktion ausgeschlossen. Dabei stimmte sowohl T als auch Fraktionsmitglied H ab, der im Ermittlungsverfahren als sein Rechtsanwalt aufgetreten war. Um weiterhin an der Fraktionsarbeit teilzunehmen, begehrt A im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. C. Anmerkungen Der Fall behandelt die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einer Ratsfraktion. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass kommunalrechtliche Vorschriften bei der frei gebildeten Personenvereinigung nicht direkt anwendbar sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des NKomVG scheidet regelmäßig wegen des fehlenden Bezugs zur Gemeindeverwaltung aus. Stattdessen wird insbesondere auf die Vorschriften für Vereine zurückgegriffen. Aus diesen werden allgemeine Rechtsgrundsätze für auf ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse abgeleitet. Im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war zu bedenken, dass die Rechtsnatur von Fraktionen und damit auch der Charakter ihrer Innenrechtsstreitigkeiten umstritten ist. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass eine Fraktionszugehörigkeit sich unmittelbar auf die Rechtsstellung innerhalb des Rates auswirkt. Als Annex dieser Rechtsstellung haben Innenrechtsstreitigkeiten von Fraktionen öffentlich-rechtlichen Charakter. In der Hauptsache handelt es sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren in Form der Feststellungklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Statthafte Antragsart ist also § 123 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Innerhalb der Begründetheit ist zu prüfen, ob der Ausschluss unwirksam war. Verfahrensmäßig folgt für den Fraktionsausschluss aus dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip ein Anhörungserfordernis. Dazu gehört auch, dass die Vorwürfe konkret bezeichnet werden müssen. Jedenfalls mit Bekanntgabe der Entscheidung müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt oder persönlich erläutert werden. Beides hat die C-Fraktion nicht getan. Nach §§ 54 Abs. 3, 41 Abs. 1 Nr. 1, 4 NKomVG hätte für H und T außerdem ein Mitwirkungsverbot bestanden. Diese finden aber keine Anwendung. Demgegenüber findet sich im Vereinsrecht das „Verbot des Richtens in eigener Sache“, § 34 BGB. Zumindest T unterlag diesem Stimmverbot. Auch ohne die Beteiligung des T wäre aber eine ausreichende Mehrheit erreicht worden. Es fehlt demzufolge an der Kausalität zwischen Stimmverbot und Ergebnis. Materiell war ein wichtiger Grund erforderlich. Die Verschwiegenheitspflicht aus §§ 54 Abs. 3, 40 NKomVG konnte A mangels Bezug zu Gemeindeaufgaben weder unmittelbar noch analog verletzen. Auch eine Unrichtigkeit der Zeugenaussage steht nicht fest. A hatte auch kein Zeugnisverweigerungsrecht, was sie hätte nutzen können. Im Übrigen hat A mit der Zeugenaussage lediglich ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist daher ausnahmsweise zulässig. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs (!) B. Zulässigkeit -> beachte hier die analoge Anwendung von § 42 Abs. 1 und § 61 Nr. 2 VwGO für A als (ehemaliger) Teil einer Fraktion C. Begründetheit I. Anordnungsanspruch (!) Unwirksamkeit des Ausschlusses bei formeller bzw. materieller Rechtswidrigkeit II. Anordnungsgrund III. Glaubhaftmachung IV. Vorwegnahme der Hauptsache (!) E. Zur Vertiefung OVG NRW, BeckRS 3765 und BeckRS 3180 in ähnlichen Fällen; Ipsen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 361; Lenz, Der Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 364 zur staatsorganisationsrechtlichen Ebene. Entscheidung-der-Woche-24-2019 .pdf PDF herunterladen • 239KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2019 (ÖR) Anna Ordina Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal neben anderen Gründen in einem Motivbündel anknüpft. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG NRW, Urt. v.07.08.2018 – 5 A 294/16, in: BeckRS 2018, 17945 JuS 2019, 95 JA 2019, 237 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne dessen Annahme regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist. Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Feststellung der Identität des Klägers. Dieser ist deutscher Staatsangehöriger und dunkler Hautfarbe. Er betrat gegen 22 Uhr einen Hauptbahnhof, um seine Lebensgefährtin abzuholen. Die an diesem Abend eingesetzten Beamten wurden auf den Kläger aufmerksam, als dieser sich seine Kapuze überstreifte und sich aus dem Blickfeld der Beamten entfernte, indem er hinter ein Aufzugsgebäude trat. Daraufhin begaben sich die Beamten zu ihm. Sie forderten den Kläger auf, sich auszuweisen, woraufhin sich dieser über den Grund der Kontrolle erkundigte. Die Beamten stützten sich hierbei auf die polizeilichen Lageerkenntnisse, wonach die meisten Eigentums- und Drogendelikte am Bahnhof von männlichen Nordafrikanern im Alter zwischen Anfang 20 und Mitte 30 verübt werden. Außerdem erweckte der Kläger den Eindruck, sein Gesicht vor den Beamten verstecken zu wollen. Die Beamten hielten an der Aufforderung der Vorlage eines Ausweispapiers fest, welcher der Kläger auch nachkam, indem er seinen deutschen Personalausweis aushändigte. Die Personalien wurden daraufhin jedoch nicht aufgenommen. Mit seiner Klage gegen den Bund, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung. Er ist der Ansicht, in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei ungerechtfertigt eingegriffen worden. Dabei habe sein Verhalten keine Kontrolle der Identität rechtfertigen können. Er ist ferner der Meinung, dass die Beamten ihn nur aufgrund seiner Hautfarbe, also aus rassistischen Gründen kontrolliert haben. Die Beamten bringen hervor, dass sie ihre Lageerkenntnisse, die Hautfarbe des Klägers und sein auffälliges Verhalten zu einer Ausweiskontrolle veranlasst haben. Daraufhin legte die Bundespolizeidirektion eine Kriminalstatik vor, aus der hervorgeht, dass 2017 von den Tatverdächtigen 161 Personen die deutsche und 36 eine andere Staatsangehörigkeit hatten. C. Anmerkungen Das OVG befasst sich mit der Problematik des sog. „racial profiling“ und bestätigt die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beamten. Grundsätzlich stellt das Gericht fest, dass für eine polizeiliche Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG ein Gefahrenverdacht ausreiche. Jedoch muss diese ermessensfehlerfrei ergehen. Vorliegend wurde in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG eingegriffen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung ist auch dann gegeben, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem ausdifferenzierten Motivbündel, anknüpft. Eine ausschließliche Anknüpfung an die Hautfarbe ist grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig. Die im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG bestehende Rechtfertigungsmöglichkeit gilt zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung bestehen und Behauptungen darlegungspflichtig sind. D. In der Prüfung A. Sachentscheidungsvoraussetzungen B. Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage, § 23 Abs. 1 Nr.1 BPolG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Gefahr 2. Störerauswahl 3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme 4. Ermessensfehler → Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG → Rechtfertigung (-) E. Zur Vertiefung OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7A 11108/14. Entscheidung-der-Woche-12-2019 .pdf PDF herunterladen • 359KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2025 (ÖR) Janek Steinert Die Beteiligung am Ehebruch des Ehepartners eines Kameraden ist möglicherweise ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Kameradschaftspflicht. Aktenzeichen und Fundstelle BVerwG - 2 WD 14.24 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Beteiligung am Ehebruch des Ehepartners eines Kameraden ist möglicherweise ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Kameradschaftspflicht. Die Kameradschaftspflicht ist disziplinarrechtlich ahnbar, da sie den Zusammenhalt der Streitkräfte schützt. Die Beteiligung an einem Ehebruch ist nicht dem unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kann eine Disziplinarmaßnahme gemildert werden. B. Sachverhalt Der geschiedene Soldat S ist im selben Bataillon wie der mit der E verheiratete Stabsgefreite G eingeteilt. Im Mai 2022 küsste der S die E. Kurz darauf, im Juli 2022 kam es zu einer sexuellen Beziehung zwischen S und E, nachdem der G aus der gemeinsamen Wohnung mit der S ausgezogen war. Aus der Sicht des G war die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht gescheitert. Das Truppendienstgericht Süd hatte gegen S ein Beförderungsverbot in Dauer von 14 Monaten verhängt und seine Dienstbezüge erheblich gekürzt. S legte hiergegen Berufung ein, mit der Begründung, dass der Dienstherr mit der Regelung A-2610/ 2 klargestellt habe, weniger in das Sexualleben der Soldaten einzugreifen. Außerdem sei er ohnehin schuldlos, da er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. C. Anmerkungen Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Verbotsirrtum war vermeidbar, da der S sich weiter über das Verhältnis von S und E informieren hätte können. Die überdurchschnittlichen Leistungen des S, seine Einsicht und Reue sowie der Irrtum und Grund, die Maßnahme zu mildern. Die bisherige Rechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren, ist aber nicht kritiklos. Die allgemeine Regelung A- 2610-2 zum Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr lässt erkennen, dass höhere Ansprüche an die disziplinarrechtliche Ahndung für die Beteiligung an einem Ehebruch geben soll. Insgesamt ist dies aber noch kein Grund, die bestehende Rechtsprechung gänzlich aufzugeben. Die Ehe ist weiterhin eine geschützte Institution des Staates und eine Beteiligung am Verstoß gegen diese ist ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht. Diese ist besonders schützenswert, um den Zusammenhalt der Truppe zu bewahren. Die Maßnahme des Beförderungsverbots wird auf die nächst mildere Maßnahme herabgesenkt, bei welcher sich die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. D. In der Prüfung A) Zulässigkeit (P) Außenwirkung des VA B) Begründetheit I) Rechtsgrundlage II) Formelle Rechtmäßigkeit III) Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand (P) Verbotsirrtum 2. Rechtsfolge E. Literaturhinweise BeckRS 2025, 12958 Entscheidung der Woche 43-2025 .pdf PDF herunterladen • 387KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 14-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 14-2020 (ZR) Antonia Hagedorn Ein Kraftfahrzeughalter kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung des Parkplatzbetreibers auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft lediglich pauschal bestreitet, dabei jedoch nicht den Fahrer des Fahrzeugs benennt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – XII ZR 13/19 in: BeckRS 2019, 35600 NJW 2020, 755 A. Orientierungssätze Ein Kraftfahrzeughalter kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung des Parkplatzbetreibers auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft lediglich pauschal bestreitet, dabei jedoch nicht den Fahrer des Fahrzeugs benennt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin betreibt als ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos. Daneben gibt es durch Schilder gekennzeichnete Flächen, die Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehalten sind. Den Schildern lässt sich entnehmen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ i.H.v. mindestens 30€ erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Fahrzeugs, das auf den Parkplätzen unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt worden ist. Da die am PKW hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ erfolglos blieben, ermittelte die Klägerin die Beklagte als Fahrzeughalterin und forderte diese zur Zahlung auf. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis darauf, an den fraglichen Tagen nicht die Fahrerin des PKWs gewesen zu sein. C. Anmerkungen Nachdem das Amtsgericht die auf Zahlung der „erhöhten Parkentgelte“ sowie der Kosten der Halteranfragen und Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen hatte, wies auch das Landgericht die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin zurück. Schuldner des „erhöhten Parkentgelts“ sei nicht der Fahrzeughalter, sondern der Fahrer. Auch habe die Beklagte ihre Fahrereigenschaft wirksam bestritten. Dagegen führte die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zwischen dem das Fahrzeug abstellenden Fahrzeugführer und dem Betreiber des privaten Parkplatzes kommt ein Nutzungsvertrag zustande. Bei diesem handelt es sich im Falle der unentgeltlichen Bereitstellung des Parkraums um einen Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB. Indem der Betreiber die Hinweisschilder aufstellt, wird das „erhöhte Parkentgelt“ wirksam als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung von mindestens 30 € ist auch hinreichend bestimmt und der Höhe nach angemessen. Zwar ergibt sich eine Haftung der Beklagten für die Vertragsstrafe nicht allein aus ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin. Jedoch hat sie ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Da die Halter- und Fahrereigenschaft in der Realität häufig auseinanderfallen, besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeugs auch dessen Fahrer ist. Jedenfalls im Falle der unentgeltlichen Parkplatzüberlassung genügt ein einfaches Bestreiten des Halters nicht. Er hat i.R. seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wer im fraglichen Zeitpunkt der Fahrzeugführer gewesen sein könnte. Für eine solche Beweislastverteilung spricht die Eigenschaft des Parkens auf Privatparkplätzen als anonymes Massengeschäft, die es dem Betreiber nicht ermöglicht, die Identität seines Vertragspartners in Erfahrung zu bringen. Zumindest bei unentgeltlicher Parkplatzüberlassung ist ihm auch nicht zuzumuten, technische Anlagen zur Verhütung des Missbrauchs zur Verfügung zu stellen. Dagegen erscheint es dem Halter möglich und zumutbar, in Betracht kommende Fahrzeugführer zu nennen. Die Parkfälle sind während des Studiums sowie im Examen von großer Relevanz. Anhand dieser Entscheidung wird ein Augenmerk auf die Beweislastverteilung gelegt. In diesem Zusammenhang könnten prozessuale Aspekte zunehmend an Bedeutung gewinnen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Zahlung der „erhöhten Parkentgelte“ I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Angebot durch Bereitstellung des Parkplatzes b) Annahme durch Abstellen des Fahrzeugs (P) Fahrzeughalter trifft sekundäre Beweislast für Eigenschaft, nicht -führer zu sein 2. Inhalt des Vertrags a) Leihvertrag b) Vertragsstrafe wirksam einbezogen durch AGB II. Anspruch nicht untergegangen III. Anspruch durchsetzbar IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu der sekundären Beweislast s. Wöstermann in Saenger ZPO, § 138 Rn. 2ff.; Zu der Vertragsstrafe aus vertraglicher Abrede s. Gottwald in: MüKo BGB, § 339 Rn. 4ff. Entscheidung-der-Woche-14-2020 .pdf PDF herunterladen • 142KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 51-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 51-2018 (SR) Simon Künnen Eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken, ist ungerechtfertigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 296/18 in: BeckRS 2018, 22025 NStZ-RR 2018, 344 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann Heimtücke gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken, ist ungerechtfertigt. B. Sachverhalt A lockte den Sohn der B zu sich in die Wohnung, um ihm dort gewaltsam den Wohnungsschlüssel der B zu entwenden. Anschließend fuhr A zur Wohnung der B und öffnete die Tür mit dem Hausschlüssel, wo diese arglos auf die Heimkehr ihres Sohnes wartete. A bedrohte die B zunächst mit einer Schreckschusspistole, bevor er sie mit einem Küchenmesser der B erstach. C. Anmerkungen Der BGH schloss sich dem Urteil des LG wegen Mordes in Tateinheit mit Geiselnahme und wegen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Nötigung im Ergebnis an und verwarf somit die Revision als unbegründet. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand dabei der Zeitpunkt des Vorliegens des vom Landgericht Berlin angenommene Mordmerkmals der Heimtücke. Für die Heimtücke bedarf es zunächst der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Dabei ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung, also beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (Koinzidenzprinzip). Eben dies schien jedoch im vorliegenden Fall problematisch, denn zu Beginn der Tötungshandlung mit dem Messer sah B sich bereits den massiven Drohungen des A ausgesetzt, so dass sie von einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit ausgehen musste und folglich nicht mehr arglos war. Der BGH bejaht jedoch die Arglosigkeit in solchen Fällen, bei denen die Heimtücke gerade in den Vorbereitungen der von langer Hand geplanten Tat liegt, auch dann, wenn sich jene Heimtücke bei der Ausführung der eigentlichen Tat noch fortwirkt. Schließlich sei auch nicht entscheidend, ob und wann das Opfer die Gefahr erkennt, wenn der Täter seinem ahnungslosen Opfer in dessen Wohnung auflauert. Vielmehr komme es darauf an, dass - dem Sinn und Zweck des Heimtückemerkmals nach - die Schutzlosigkeit und das Fehlen von Abwehrmöglichkeiten sich noch aus der zuvor in der Vorbereitungshandlung ausgenutzten andauernden Arglosigkeit ergibt. Eine fehlende Würdigung der Vorhandlung und ein Abstellen auf den alleinigen Zeitpunkt der konkreten Tathandlung würde daher den Anwendungsbereich des § 211 StGB ungerechtfertigt einengen. So entzog A hier mit dem überraschenden Eindringen in die Wohnung der ahnungslosen B ihr von vorne herein alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen. Mit der anhaltenden Drohung machte er eine Gegenwehr, Flucht oder auch nur Hilferufe von unmöglich. Damit wirkte sein heimtückisches Vorgehen vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bis zur eigentlichen, kurz darauffolgende, Tötungshandlung fort. Letztlich hält der BGH mit diesem Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorverlagerung der Heimtücke fest (dazu auch BGHSt 22, 77, 79f.; BGHSt 32, 382, 385f.). D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tötung eines anderen Menschen b. Mordmerkmale der 2. Gruppe aa. Heimtücke (!) E. Zur Vertiefung Zum Heimtückemord unter außergewöhnlichen Umständen / Haustyrannen-Fall: Otto, NStZ 2004, 142f.; Umfassende Anmerkung zum Urteil mit Kritik zur Vorverlagerung der Heimtücke: Schiemann, NStZ 2018, 654. Entscheidung-der-Woche-51-2018 .pdf PDF herunterladen • 203KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2025 (ZR) Tim Nix Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich eine Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Fall der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH VIII ZR 168/23 in: WM 2025, 416 BeckRS 2024, 35477 A. Leitsätze 1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich eine Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Fall der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). 2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderung nicht möglich. (Das BGB wird in seiner Fassung vom 01.01.2022 angewendet) B. Sachverhalt Im März 2020 schloss der Kläger als Verbraucher mit der V-GmbH einen Leasingvertrag über ein von der beklagten Fahrzeughändlerin angebotenes Gebrauchtfahrzeug. Die Beklagte vermittelte den Leasingvertrag und verkaufte im Anschluss das Fahrzeug an die V-GmbH als Leasinggeberin. Das Fahrzeug wies einen vor der Übergabe an den Kläger fachgerecht reparierten Unfallschaden auf. Davon hatte der Kläger keine Kenntnis. Nach den Leasingbedingungen trat die V-GmbH als Leasinggeberin „sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag […] wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs“ an den Kläger ab. Der Kläger war sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wobei bei einem Rücktritt etwaige Zahlungen direkt an die V-GmbH zu leisten waren. Im Dezember 2020 erklärte der Kläger nach erfolgloser Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil knüpft der BGH an seine Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - VIII ZR 257/12 mwN.) in Hinsicht auf die Rechtslage vor dem 01.01.2022 an. Er nutzt diese Chance, um seine bisherige Rechtsprechung zu verfeinern. Der Leasinggeber sei trotz der Abtretung seiner Gewährleistungsrechte weiter als Käufer zu behandeln. Damit ist im Falle eines Rücktritts der Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich (!) diesem gegenüber geltend machbar. § 406 BGB finde mangels Schutzwürdigkeit des Lieferanten - dieser wüsste um die Leasingkonstellation - keine Anwendung. Dabei verhält der BGH sich nicht dazu, ab wann diese Kenntnis anzunehmen ist. Diese Argumentation stützt der BGH mit der Gefahr, sich nicht mehr vom Leasingvertrag lösen zu können, dem Risiko der Prozesskosten, dem Motiv des Leasingnehmers, der den Prozess nur deshalb führe, um keine weiteren Leasinggebühren zahlen zu müssen, der erhöhten Absatzchance des Lieferanten durch das Leasing sowie der Möglichkeit des Lieferanten, den Wertersatzanspruch gegenüber dem Leasinggeber abzusichern und die Übereignung durch den Leasinggeber zu verlangen, sobald der Lieferant selbst den Besitz der Sache erlange. Nicht jedes dieser Argumente trägt die Entscheidung, stützt sich aber gleichwohl. Insgesamt ist die Entscheidung aber zu begrüßen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität des Finanzierungsleasings. Ob § 406 BGB in allen Fällen unangewendet bleiben muss, hat der BGH soweit noch offen gelassen. Allerdings lässt er offen, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein können. D. In der Prüfung §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB 3. Frist zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB 4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Anspruch erloschen 1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 2. Aufrechnungslage, § 387 BGB (P) E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen: RÜ 2025, 65 (Hünert) Diskutiert in: JuS 2025, 360 (Omlor) NJW 2025, 1049 (Koch) jM 2025, 104 (Hettwer) Zur Vertiefung: JuS 2021, 8 (Pierson) EDW KW 29 ZR .pdf PDF herunterladen • 326KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2018 (ÖR) Rocky Glaser Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein objektives Verfassungsprinzip, nach dem Rechtsbeziehungen zwischen Privaten prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Wo? Az.: BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 -1 BvR 3080/09- in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein objektives Verfassungsprinzip, nach dem Rechtsbeziehungen zwischen Privaten prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG für spezifische Konstellationen ergeben. So entfalte das Gleichbehandlungsgebot bei einem Ausschluss von Veranstaltungen, die „[...] in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden“ mittels Hausrecht (hier: Stadionverbot) im Einzelfall mittelbare Drittwirkung über §§ 862, 1004 BGB. Ähnliches gelte für Fälle, in denen die Entscheidungsmacht aus einem Monopol oder struktureller Überlegenheit folge. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt in seiner Ausprägung als Willkürverbot für den Ausschluss einen sachlichen Grund. Damit verbunden sind besondere Verfahrenserfordernisse wie beispielsweise die Anhörung des Betroffenen. Als sachlicher Grund genügt vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG der Anfangsverdacht einer Straftat, selbst wenn das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde, soweit künftige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Warum? Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist eine häufig geprüfte Problematik in Klausuren. Sie ist im Rahmen der Verfassungsbeschwerde unter dem Punkt der Beschwerdebefugnis zu erörtern. Die Entscheidung zeigt auf, dass nicht nur Freiheits- sondern auch Gleichheitsgrundrechte mittelbare Drittwirkung zwischen Privaten entfalten können. Ein häufiger, schwerwiegender Fehler in Klausuren ist das Übergehen der Problematik in Anbetracht eines zivilrechtlichen Urteils. Vertiefungsaufgabe Lektüre des „Lüth-Urteils“ (BVerfG, Beschluss vom 15.01.1958 -1 BvR 400/51-) sowie des Streitstands zur mittelbaren Drittwirkung (BAGE 1, 185, 191 ff.; Lücke, JZ 1999, 377 ff.; Canaris, Grundrechte und Privatrecht, 1999, 34 f.); Vgl. hierzu auch den völlig anderen Ansatz des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der Gleichheitsrechte der GrCH zwischen Privaten (EuGH, 17.04.2018, -C 414/16-, Rn. 77 ff.). Entscheidung-der-Woche-24-2018 .pdf PDF herunterladen • 177KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) Lucas Haak Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 422/18 in: BeckRS 2018, 31662 LSK 2018, 31662 RÜ 2019, 97 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) T äußert sich in einem telefonischen Streitgespräch mit seiner ehemaligen Freundin O, welche sich vor Kurzem von T getrennt hat, negativ über seinen Arbeitgeber B. Als O angibt, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und an B weiterzuleiten, befürchtet T, gekündigt zu werden. Infolgedessen sucht T wutentbrannt O auf, wirft sie in ihrem Garten zu Boden und würgt sie bis zu Bewusstlosigkeit. Den Zuruf einer Zeugin Z, loszulassen, beachtet T nicht. Stattdessen packt er O an den Haaren, schwingt sie durch die Luft, bis diese mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt, setzt sich auf ihren Oberkörper und würgt erneut. Eine Nachbarin N, die das Geschehen als weitere Zeugin vom Balkon aus beobachtet hat, droht nun lauthals damit, die Polizei zu rufen. T schaut zu ihr hinauf, geht noch einige Schritte auf die sich entfernenden O und Z zu, dreht sich jedoch dann um und verlässt ohne Hast den Tatort. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des T wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Problematisch könnte hier sein, dem Täter eine niedrige Gesinnung zuzuschreiben. Beweggründe sind niedrig im Sine von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in besonderem Maße verachtenswert sind. Ungeachtet ihrer zweifelsfrei bestehendenVerwerflichkeit sind jedoch Beweggründe, die einer jeden rechtswidrigen und schuldhaften Tötung innewohnen, nicht als niedrig zu beurteilen. Vielmehr ist die Tat stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Ausdruck der niedrigenGesinnung des Täters zu werten, wenn ihr in ihrer Verwerflichkeit ein über den Totschlag gem. § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zukommt. Man könnte hier argumentieren, dass T der O in seiner Wut jegliches Lebensrecht abgesprochen hat, das Opfer mithin vernichten wollte und sich somit zur Selbstjustiz aufgeschwungen hat. Dieser Feststellung entbehrt jedoch einen über den Totschlag gem. §212 StGB hinausgehenden, besonders niederen Beweggrund. Zwar können Wut, Zorn und Aggression niedrige Beweggründe sein, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Gerade die Tatsache, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, dürfte jedoch dagegen sprechen. Auch das heimlich aufgezeichnete Gespräch und die damit einhergehende drohende Kündigung des T können als Ursache der Gefühlsregungen des T herangezogen werden. In einer Klausur empfiehlt es sich daher, bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe nicht direkt auf wenig nachvollziehbare Gefühlsregungen des Täters abzustellen, sondern eine Gesamtschau des Sachverhaltes vorzunehmen. Eine überzeugende Bearbeitung prüft insofern eine über die Unerträglichkeit des §212 StGB hinausgehende Verwerflichkeit derjenige Beweggründe, von der die Gefühlsregungen des Täters herrühren und die letztendlich die finale Ursache für die Verwerflichkeit der Tat darstellen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2.Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Beurteilung niedriger Beweggründe Kühl in: Lackner/Kühl, StGB Kommentar, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 5b. Siehe zur Rspr. BGH NJW 2002, 382 (383); Für Parallelfundstellen siehe RÜ 2019, 97m. Anm.Ladiges. Entscheidung-der-Woche-11-2019 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 20-2020 (ZR) Felicia Maas In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine formularmäßige Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB – rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, 02.10.2019 – XII ZR 8/19 in: BeckRS 2019, 26889 NJW 2020, 328 A. Orientierungssätze In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine formularmäßige Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB – rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Parteien stritten um die Vergütung für die Einstelllung von Pferden in einer Reitanlage. Die Bekl. hatte zwei Pferde seit Februar 2012 aufgrund von „Pferdeeinstellungsverträgen“ für eine monatliche Vergütung von je 650 Euro auf dem Hof des Kl. eingestellt. Die einzelnen Vertragsbedingungen ergaben sich aus gleichlautenden Formularverträgen, die vom Kläger gestellt wurden und auszugsweiselauten: § 2. (...)Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer achtwöchigen Frist zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag kann ohne Fristeinhaltung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.(...) Der Einsteller ist berechtigt, sein Pferd jederzeit (bereits vor Vertragsablauf) wieder an sich zunehmen. §3 Folgende Leistungen sind im Preis enthalten: Vermietung und Nutzung der Pferdebox und Anlagen, Lieferung von Heu, Einstreu und Kraftfutter sowie Entmistung(...). Am 20.08.2014 erklärte die Bekl. Ein Pferd „mit sofortiger Wirkung“ aus der Reitanlage zunehmen. Im Dezember 2015 zog die Bekl. Auch mit dem zweiten Pferd aus der Reitanlage des Kl. aus. C. Anmerkungen Bei einem „Pferdeeinstellvertrag“ handelt es sich aufgrund der verwahrungs-, miet- ,dienst- und kaufrechtlichen Elemente um einen typengemischten Vertrag. Ein rechtlicher Schwerpunkt des Vertrages liegt laut BGH im Verwahrungsrecht. Die besonderen pflegerischen Elemente des Vertrages, die über bloße Obhut des Pferdes hinausgehen, seien von untergeordneter Natur, sodass ein dienstvertraglicher Schwerpunkt abzulehnen sei. Nach §695 S.1 BGB ist eine Beendigung des Verwahrungsvertrages jederzeit möglich. Fraglich war daher, ob die abweichende achtwöchige Kündigungsfrist nach § 307 Abs. Nr.1 BGB unvereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 695 S. 1 BGB ist. Ob das jederzeitige Rückforderungsrecht für den Typus des § 695 BGB zwingend ist, ist streitig, könne jedoch vorliegend dahinstehen, denn die Vereinbarung zu den Kündigungsfristenberühre nicht das Recht der Bekl., ihre eingestellten Pferde jederzeit wieder an sich zunehmen. Problematisch ist aber, dass mit der Kündigung auch der Verwahrungsvertrag endet und durch die Frist davon abgewichen wird. Jedoch lässt der Wortlaut des § 695 Abs.2 BGB eine derartige Abweichung zu, weshalb § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht einschlägig ist. Ferner war fraglich, ob die achtwöchige Kündigungsfrist nach Abgleich der Interessen von Verwahrer und Hinterleger nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen war. Zwar ergebe sich ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse für den Verwahrer aus Gründen der Planungssicherheit, aber auch der Einsteller werde durch die Kündigungsfrist geschützt, indem er nicht wie bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallinhaber vor erhebliche Probleme gestellt wird. Als Leitbild für die Angemessenheit der Länge der Kündigungsfrist greift der BGH auf § 473 Abs. 1 HGB zurück, wonach ein Lagervertrag unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat gekündigt werden kann. Demnach könne im Rahmen einer AGB– rechtlichen Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, wenn diese dem Einsteller von einem gewissen Nutzen sein kann. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Zahlung der Vergütung für ausstehenden Pensionspreise für die Monate September und Oktober 2014 und Januar und Februar 2016 I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen 1. Keine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 2. Wirksamkeit des § 2 hinsichtlich der Kündigungsfrist von 8 Wochen a) Einbeziehung § 305 b) Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 aa) Rechtsnatur des Pferdeeinstellvertrages bb) Verwahrungsrecht anwendbar, § 695 S. 1 cc) (P) Abweichung durch Frist mit Grundgedanken des § 695 unvereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1? c) Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 S. 1? (P) Frist von 8 Wochen III. Anspruch durchsetzbar B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu den einzelnen Ansichten des Streites s. Henssler, in MüKo BGB § 695 Rn. 2; Zu abweichende Vereinbarung s. Schlinker, in BeckOGK § 699 Rn. 9; Zu Unangemessenheit s. Eckelt, in BeckOGK § 307 Rn.77–83. Entscheidung-der-Woche-20-2020 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR) Maximilian Lotz Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VII ZR 157/24 in: NJW 2025, 2027 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1.Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". 2.Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung. Eine solche ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil der Waschanlagenbetreiber seinen Hinweis- und Schutzpflichten durch das Einfahrtschild an der Waschanlage genüge getan hat, denn der geltend gemachte Schaden beruht auf einem selbsttätigen Öffnen des Tankdeckels durch Druck auf den Deckel während des Waschvorgangs und diese Off-nung des Tankdeckels hat ihre Ursache darin, dass das Fahrzeug aufgrund seiner baureihenspezifischen technischen Ausstattung über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt. Dieses spezifische technische Ausstattungsmerkmal fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. 3.Der hiernach ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers ist der Kraftfahrzeugeigentümer nicht hinreichend nachgekommen 4.Auszuschließen ist auch eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage "regelkonform". B. Sachverhalt Der Kläger nutzte am 22. September 2022 mit seinem BMW X3 die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage (sog. Waschstraße). Vor der Einfahrt befand sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen & Hausrecht", u. a.: „Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers ... beachten" sowie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Das Fahrzeug dieser Baureihe ist serienmäßig mit einem nicht verriegelbaren Tankdeckel ausgestattet. Das Amtsgericht gab der Klage statt; auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. C. Anmerkungen Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Er geht von einem Werkvertrag nach § 631 BGB aus, aus dem sich für die Beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB Schutzpflichten für die Fahrzeuge der Kunden ergeben. Zwar hat die Waschanlage einwandfrei funktioniert, jedoch könnte eine Verletzung der Hinweispflicht hinsichtlich der Gefahren der Waschanlage ergeben. Die Betreiberin der Waschanlage müsse aber nur die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die eine verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Anlagenbetreiberin für ausreichend halten darf, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren, und die ihr den Umständen nach zumutbar sind. Diese Schutz- und Hinweispflichten hat die Inhaberin der Waschanlage aber erfüllt, indem sie den deutlich sichtbaren Hinweis anbrachte, dass Tank-und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen. Der Umstand, dass sich die Tankklappen von allen Fahrzeugen dieser Baureihe nicht verriegeln lassen, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Inhaberin. Daher trifft sie auch keine dahingehende besondere Hinweispflicht, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg und das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde bestätigt. D. In der Prüfung I. §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB Schuldverhältnis (+) Werkvertrag Pflichtverletzung (P) Hier (-) da Hinweispflicht erfüllt. II. § 823 Abs. 1 (nicht vom Gericht geprüft) Rechtsverletzung (+) Eigentum Verletzungshandlung (P) Hier pflichtwidriges Unterlassen (-) da er seinen Verkehrssicherungspflichten durch den Hinweis nachgekommen ist. E. Literaturhinweise Staudinger/Olzen (2024) BGB § 241 Rn. 511.1 Entscheidung der Woche 44-2025 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) Floriane Willeke Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 06.02.2019, 1 BvQ 4/19 in: www.bverfg.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Europäische Union hat mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vom 13.08.2008 die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen (Zensus). Diese soll im Jahr 2021 stattfinden. Das dafür in Deutschland erlassene Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG 2021) sieht in § 9a eine zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung nicht anonymisierter Meldedaten durch das Statistische Bundesamt vor. Der „Testlauf“ erfolgt zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege, der Qualität der zu übermittelnden Daten sowie zum Test der erforderlichen Software. Verarbeitet werden unter anderem Name, Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Religionszugehörigkeit. Die Daten sollen für bis zu zwei Jahre gespeichert werden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stellte einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG. Sie macht geltend, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGverletzt zu sein. Die Übermittlung nicht anonymisierter Daten berühre den Kernbereich der privaten Lebensführung. Ein derartiger Eingriff sei im Rahmen einer Erprobung und Optimierung des Zensus 2021 unverhältnismäßig. Deshalb sei der Testlauf nicht durchzuführen. Verfassungsbeschwerde hat die GFF noch nicht erhoben. C. Anmerkungen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. Das BVerfG lehnt diesen im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Nicht nur vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch vor dem BVerfG gibt es Eilrechtsschutzverfahren. Eine einstweilige Anordnung kann dann erlassen werden, wenn diese zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 32 Abs. 1 BVerfGG. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es dabei nicht an, es erfolgt anders als bei den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO keine summarische Prüfung. Sofern der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, hat das BVerfG eine Folgenabwägung vorzunehmen (sog. Doppelhypothese). Dabei hat es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Die eventuelle Verfassungsbeschwerde sei laut BVerfG unter den aktuellen Gegebenheiten weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet. Deshalb ist eine Abwägung zwischen möglicherweise unverhältnismäßiger Datenverarbeitung und einem Eingriff in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Die im ZensVorbG 2021 genannten Verwendungszwecke seien eng begrenzt. So dürften die erhobenen Daten allein für Zwecke im Rahmen des Testlaufs zum Zensus 2021 verwendet werden. Zudem stelle das ZensVobG 2021 strenge Geheimhaltungsvorgaben auf. Dadurch werde ein Schutzniveau gewährleistet, durch welches Nachteile aus einer möglicherweise unverhältnismäßigen Datenverarbeitung gegenüber dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Zensus 2021 nicht überwiegen würden. D. In der Prüfung § 32 I BVerfGG I.Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Keine offensichtliche Unzulässigkeit / Unbegründetheit der Hauptsache 2. Folgenabwägung E. Zur Vertiefung BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017, 1 BvR 1387/17. Entscheidung-der-Woche-09-2019 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste












