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  • Entscheidung der Woche 09-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2020 (SR) Lucas Haak Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 466/19 in: NStZ-RR 2020, 40 f. A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Mit den Werten des auf Gleichberechtigung […] angelegten deutschen Rechts ist es unvereinbar, das Ansprechen einer Frau durch einen anderen Mann auf der Grundlage einer Art von „Besitzanspruch“ als schwere Provokation auszulegen. B. Sachverhalt Anlässlich eines versehentlichen Beinahe-Remplers gegenüber der F machte O die Bemerkung, sie sei schön. Diese Situation schilderte F kurze Zeit später ihrem Freund T, welcher an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet. T geriet über die Bemerkung des O in Wut und wollte die Angelegenheit „klären“. Zunächst stellte T den O zur Rede. Doch als dieser sich „uneinsichtig“ zeigte, schlug T dem. O ins Gesicht, zog anschließend ein Klappmesser und stach mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach auf Os Oberkörper ein. Einerseits war sich T dem Unrecht seiner Taten bewusst, andererseits aber von dem Gedanken geleitet, F vor solchen Ansprachen schützen zu müssen. Die Billigung einer solchen Grenzüberschreitung sei mit dem in seiner Kultur vorherrschendem traditionellen Rollenverständnis unvereinbar. Als Passanten auf die Situation aufmerksam wurden, entfernte sich T vom Tatort. O überlebte schwerverletzt. Hat sich T wegen versuchten Mordes strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG verurteilte T wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. O erstrebte mit der Revision die Verurteilung wegen versuchten Mordes gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gr. 4. Var., 2 Gr. 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Totschlagversuchs gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Damit eine Verurteilung wegen Mordversuchs gelingt, müsste T zusätzlich eines der o.g. Mordmerkale verwirklicht haben. Hinsichtlich der Heimtücke argumentierte das LG, dass T zwar die Arg- und Wehrlosigkeit des O ausnutzte, ihm aber das erforderliche Bewusstsein fehlte. Voraussetzung sei nämlich, dass sich der Täter auch bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen. T war aufgrund seiner Labilität jedoch durch die von ihm als Provokation aufgefasste Ansprache der F affektiert erregt gewesen. Der BGH hält dem entgegen, dass es nur darauf ankommen kann, dass der Täter den Bedeutungsgehalt für sein Opfer realistisch einzuschätzen weiß, was hier der Fall war. Trotz der psychischen Krankheit ergaben sich bei dem Tatgeschehen keine tatrelevanten Defizite, die die Fähigkeit der Einschätzung des T beeinträchtigten. Ferner hatte T auch vorgehabt, die Sache „zu klären“ und sah somit schon im Vorfeld Anlass für die anzubahnende Auseinandersetzung. Die Annahme der affektierten Spontanität kann damit nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr ist ein für die Heimtücke noch fehlendes Ausnutzungsbewusstsein anzunehmen. Hinsichtlich der niedrigen Beweggründe führte das LG aus, dass T die Ansprache der F aufgrund seines kulturellen Hintergrundes als eigenes Versagen und Kränkung empfunden habe. Hinzu trete die niedrige Frustrationstoleranz und Affektiertheit des T, sodass es in einer Gesamtschau an subjektiven Mordmerkmalen fehle. Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist dem Menschenbild des GG ein Verständnis der Beziehungen von Mann und Frau, wie es der Angeklagte hat, fremd. Mit den Werten des deutschen Rechts ist es unvereinbar, das Ansprechen einer Frau durch einen anderen Mann auf der Grundlage einer Art von „Besitzanspruch“ als schwere Provokation auszulegen. Vielmehr stellt ein solches eklatanten Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat nach hiesiger Rechtsauffassung einen niedrigen Beweggrund dar. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt und -handlung b. Kausalität und objektive Zurechnung c. Obj. Mordmerkmal: Heimtücke 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Sub. Mordmerkmal: Niedrige Beweggründe E. Zur Vertiefung Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 30. Aufl. 2019, § 212 Rn. 25, 25a. Entscheidung-der-Woche-09-2020 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2025 (SR) Jan Niklas Kronshagen Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. Aktenzeichen und Fundstelle Az: OLG Zweibrücken 1 ORs 3 SRs 35/24 in: BeckRS 2025, 10075 A. Orientierungssatz Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. B. Sachverhalt Der Angeklagte entschloss sich, im Wald ein Feuer zu entzünden. Zu diesem Zweck fuhr er in den Wald. Dort legte er unter Verwendung von Lampenöl auf dem Waldboden ein Feuer. Während dieses sich ausbreitete, begab sich der Angeklagte weitere 50 Meter in den Wald hinein, wo er neben dem Weg auf dem Waldboden eine weitere Feuerstelle entzündete. Hierbei wurde der Angeklagte von dem Zeugen J angetroffen, der ihn zur Rede stellte. Daraufhin trat der Angeklagte dieses noch kleine Feuer sofort aus, sodass lediglich auf einer Fläche von unter einem Quadratmeter Pflanzen verbrannten. Der Zeuge J alarmierte über einen Bekannten den Förster, den Zeugen H. Dann begab sich der Angeklagte mit dem Zeugen J zurück zu der ursprünglichen Feuerstelle, wo sie auf den bereits erschienenen Zeugen H stießen, der seinerseits bereits die Feuerwehr alarmiert hatte. Da zur Tatzeit der Wind aus Richtung Süden kam, war das Feuer nicht auf die Bäume übergegangen. Der Zeuge H versuchte nun mit dem Zeugen J und dem Angeklagten das Feuer mit den Ästen auszuschlagen, das jedoch immer wieder aufloderte. Die Feuerwehr löschte schließlich das Feuer. An dieser Stelle waren Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern verbrannt. C. Anmerkungen Das Oberlandesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine vollendete Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Die Vollendung setzt ein Inbrandsetzen des Waldes voraus. Vom Waldbegriff des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind das auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz, der Waldboden samt Gras, Moos, Laub und Strauchwerk umfasst. Inbrandgesetzt ist der Wald allerdings nur dann, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (also ohne dass der Zündstoff den Ausschlag gibt) weiter brennt. Für die Vollendung der Brandstiftung bei Waldungen muss deshalb - ähnlich wie bei Gebäuden im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Teil erfasst sein, der als wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch anzusehen ist. Zwar gehört auch der Waldboden mit seinen Erzeugnissen, sofern auch Bäume vorhanden sind, zum zusammenhängenden Ganzen einer Waldung. Die besondere Strafdrohung resultiert aber gerade aus der konkreten Möglichkeit der Herbeiführung eines erheblichen Schadens für den Baumbestand. Es ist daher unter Berücksichtigung der erhöhten Strafdrohung zutreffend, eine vollendete Tat erst anzunehmen, wenn sich diese besondere Gefahr für den Baumbestand dadurch manifestiert hat, dass Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. Es ausreichen zu lassen, dass sich das Feuer ohne weiteren Zündstoff auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könnte ohne dass dies tatsächlich geschehen ist steht entgegen, dass nach den Voraussetzungen zum Inbrandsetzen ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer erfasst sein muss. Für die begriffliche Qualifizierung einer bewachsenen Fläche als Wald sind schließlich die Bäume maßgeblich. Die hier in Brand gesetzten kleineren Sträucher stellen vor diesem Hintergrund keinen wesentlichen Teil des Waldes dar, sodass deren Inbrandsetzen für eine Vollendung der Brandstiftung nicht genügt. Die bloße Möglichkeit eines Übergreifens des Feuers auf den Baumbestand stellt mithin kein Inbrandsetzen des Waldes dar und begründet damit auch keine Vollendung der Tat. Folglich hat sich der Angeklagte nicht wegen vollendeter Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Zur Feststellung einer Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung hat der Strafsenat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. D. In der Prüfung § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Wald, § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB (+) b. Fremdes Eigentum (+) c. Tathandlung: Inbrandsetzen (-) 2. Zwischenergebnis (-) II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Brandstiftung: Ein paar Sträucher machen noch keinen Wald: FD-StrafR 2025, 809246. Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 306, Rn. 37. Entscheidung der Woche 51-2025 .pdf PDF herunterladen • 214KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2018 (ÖR) Frederike Hirt Ladenöffnungszeiten am Sonntag bedürfen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Sachgrundes, der dem gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonntagsschutz genügt. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 17.05.2017, 8 CN 16/1 in: NVwZ 2017, 1713-1716 Was? BVerwG, 8 CN 16/1 Ladenöffnungszeiten am Sonntag bedürfen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Sachgrundes, der dem gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonntagsschutz genügt. Antragsgegenstand war eine Verordnung auf Grundlage des § 10 LadenÖffnG (Rheinland-Pfalz), die für den 29.12.2013 einen verkaufsoffenen Sonntag vorgesehen hatte. Während das OVG Rheinland-Pfalz die Verordnung als rechtmäßig ansah, bemängelt das BVerwG in seiner Entscheidung den fehlenden Sachgrund. Es sei nicht ausreichend eine umfangreiche Abwägung zwischen Für und Wider eines verkaufsoffenen Sonntags vorzunehmen. Es bedürfe eines „dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes“. Wirtschaftliche Interessen der Händler sowie die Konsumfreudigkeit der Kunden reichen als Sachgrund hingegen nicht aus. Warum? Bei der Entscheidung des BVerwG kommt die oft aus dem Blickwinkel geratene Weimarer Reichsverfassung zur Anwendung. Einige Normen dieser, wie auch Art. 139 WRV, sind über den Verweis aus Art. 140 GG geltendes Verfassungsrecht. Einfallstore für die Anwendbarkeit der betroffenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung können daher stets dort sein, wo es einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. So wird beispielsweise auch der „Rechtsschutz gegen Glockenläuten“ vom Vorliegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV abhängig gemacht. Des Weiteren handelt es sich bei dem Verfahren um einen Normenkontrollantrag i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO. Dem Studierenden ist dieser im Grunde durch die Überprüfung eines Bebauungsplans (dann § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer Verordnung i.S.d. § 55 Nds. SOG geläufig. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass das Normenkontrollverfahren auch in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts von Studienrelevanz ist. Bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags ist im Rahmen der Zulässigkeit insbesondere darauf zu achten, dass es sich um einen Antrag und nicht um eine Klage handelt. Dem Korrekturassistenten kann durch die Formulierung „Antragsbefugnis“ statt „Klagebefugnis“ etc. recht einfach gezeigt werden, dass der § 47 VwGO verstanden wurde. Vertiefungsaufgabe Das niedersächsische OVG hat unter Bezugnahme der vorliegenden Entscheidung des BVerwG eine Auslegung der in Niedersachsen zutreffenden Norm § 5 NLÖffVZG vorgenommen. – OVG Lüneburg 7 ME 100/17; Aufgrund der leidenden Konkurrenzfähigkeit des stationären Einzelhandels im Vergleich zum Online- Verkauf fordern einige eine weniger restriktive Handhabung des Sonntagsladenschlusses. So: Schunder, NVwZ 2017, 1716. Entscheidung-der-Woche-KW-13-2018 .pdf PDF herunterladen • 173KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG 1 BvR 673/17 in: BeckRS 2019, 7418 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin M ist die leibliche Mutter zweier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Kinder. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben M und ihr Freund F in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben von einer Eheschließung abgesehen, weil M eine Witwenrente bezieht, die sie durch erneute Heirat verlöre. Im Oktober stellen M und F einen Antrag auf Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der M als gemeinschaftliche Kinder und lassen diesen notariell beurkunden. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf die derzeitige Rechtslage, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein zur Adoption annehmen können. Diese Regelung verfolge den legitimen Zweck, eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Vorschriften über die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen. Ausgangspunkt sind die §§ 1741 Abs. 2, 1754 f. BGB, welche die Annahme einer gemeinschaftlichen Adoption durch nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich ausführlich mit einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und dem Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung personenbezogener Ungleichbehandlungenauseinander. 1. Weder das Elterngrundrecht noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflegeund Erziehung noch das Familiengrundrecht sind durch den Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften verletzt. 2. Gleichwohl liegt in den gesetzlichen Adoptionsgrenzen eine Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Aufgrund der hohen Intensität der Ungleichbehandlung bemisst sich ihre Rechtfertigung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 3. Zwar stellt die Intention des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnisses adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat, ein legitimes Ziel dar. Indes ist die Ehelichkeit der Beziehung als Differenzierungskriterium nur geeignet, einen Teil solcher Beziehungen zu erfassen. 4. Ein Eingriff von geringerer Intensität läge in einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung. Die Ehelichkeit kann dabei als Indikator für die Stabilität einer Beziehung herangezogen werden. Den pauschalen Ausschluss aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften von der gemeinsamen Adoption vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. D. In der Prüfung I. Verletzung von Grundrechten 1. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG 2. Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG 3. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG 4. Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Intensität der Ungleichbehandlung bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (!) E. Zur Vertiefung Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945 ff.; Sachs/Jasper, Der allgemeine Gleichheitssatz, JuS 2016, 769 ff. Entscheidung-der-Woche-21-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) Julius Brauch Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2025 – Az. 20 A1519/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. 2. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen, lediglich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen nicht. B. Sachverhalt Der Beklagte erteilte dem Kläger im August 2022 zwei Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Der Kläger ist seit 2013 Mitglied der politischen Partei Alternative für Deutschland in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD am 25. Februar 2021 als sogenannten Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Der Beklagte erlangte Kenntnis der politischen Tätigkeiten, mit Bescheid vom 15. August 2023 widerrief der Beklagte die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die darin eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition. Zur Begründung führte er aus, es liege die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vor. Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Er beantrage den Widerrufsbescheid aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage inwiefern das Verfolgen von Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG gesichert feststehen muss oder ob es genügt, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die infrage stehende Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Als mögliche Rechtsgrundlage kommt der § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eingetreten sind, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Jedoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs keine Tatsachen vor, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Es bestehen keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Erlaubniswiderruf Bestrebungen verfolgte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker verstoßen. So lässt es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die AfD-Bundestagspartei eine Vereinigung ist, die die oben genannten Bestrebungen verfolgt. Dafür genügt es auch nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD-Bundestagspartei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat. Somit genügt es nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Zur Versagung der Erlaubnis berechtigende Tatsachen aa) Maßstab für die Feststellung einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG bb) Feststehen einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG II. Rechtsverletzung III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Münster, Urt. v. 30.04.2025 – Az. 20 A 1519/24 Entscheidung der Woche 9-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 in: FD-MietR 2018, 410787 LMK 2018, 411605 IBRRS 2018, 3311 IMRRS 2018, 1213 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. B. Sachverhalt In beiden beim BGH anhängigen Verfahren hatte der Vermieter dem, sich im Mietrückstand befindlichen, Mieter die außerordentliche Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Beide Mieter hatten jeweils nach dem Zugang der Kündigungen die Mietrückstände beglichen und der Kündigung widersprochen. C. Anmerkungen Der BGH stellt im Vergleich zur Vorinstanz klar, dass der Ausgleich von Mietrückständen nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch den säumigen Mieter, nicht nur zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Mietsache seitens des Vermieters führe, sondern der Gesetzgeber gerade vorgesehen habe, dass die gesamte außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. In dieser Situation komme, so der BGH, der ordentlich ausgesprochenen Kündigung Bedeutung zu. Der Vermieter der neben einer außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung hilfsweise ausspräche, erkläre die ordentliche Kündigung nicht nur für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. Vielmehr bringe er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands (wie einer sogenannten Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nachträglich unwirksam werde. Der BGH stellt insbesondere darauf ab, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Insbesondere dürfe bei der Auslegung einer Kündigungserklärung nicht der rechtliche Zusammenhang außer Acht gelassen werden, auf den sich eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bei vernünftiger lebensnaher und objektiver Betrachtung stützte. D. In der Prüfung I. Kündigungsgrund 1. Des Mieters 2. Des Vermieters (!) a. Außerordentliche Kündigung b. Ordentliche Kündigung II. Kündigungserklärung III. Kündigungsfrist IV. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung Mit Anmerkung zur Vorinstanz Lehmann-Richter in: IMR 2017, 482; Wiederholung zum Mietvertrag im Schuldrecht BT: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 2 §§ 10-13; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 167ff.; Herrlein, Die Rechtsprechung zur Wohnraummiete im zweiten Halbjahr 2017 NJW 2018, 1293. Entscheidung-der-Woche-44-2018 .pdf PDF herunterladen • 254KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2019 (ZR) Patricia Meinking Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 180/18 in: NZM 2019, 518 NJW 2019, 2765 A. Orientierungssätze Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer rechtfertigen ohne weitere Feststellungen grundsätzlich noch keine Härte. Besteht jedoch die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch einen Wohnungswechsel, kann allein dies einen Härtegrad darstellen. Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Parteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagte mietet seit 1974 vom Kläger eine Dreizimmerwohnung, die sie mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt. Mit Schreiben vom 22.1.2016 kündigte ihr der Kläger ordentlich wegen (begründeten) Eigenbedarfs. Die Beklagte widersprach der Kündigung und berief sich auf das Vorliegen von Härtegründen. In einem ärztlichen Attest heißt es, ein erzwungener Umzug führe unweigerlich zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der an Demenz erkrankten Beklagten. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch die vom Berufungsgericht angeführte Begründung könnten Ansprüche des Klägers auf Räumung und Herausgabe nicht verneint werden. Der BGH geht grundsätzlich vom Vorliegen einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB für die Beklagte aus. Als Härtegründe kommen nur solche mit dem Umzug verbundenen Nachteile in Betracht, die sich von den typischen Unannehmlichkeiten deutlich abheben. Aufgrund des hohen Alters der Beklagten, der langen Mietzeit, des angegriffenen Gesundheitszustands und der drohenden Verschlechterungen sei hier im Wege einer Gesamtwürdigung eine solche Härte anzunehmen. Dies führe jedoch nicht zur Annahme, dass diese Härte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung sei insbesondere rechtsfehlerhaft, wenn Feststellungen zum Umfang und zu den Auswirkungen der Erkrankung unterbleiben, ein Härtegrad bezüglich aller Bewohner angenommen und dem Erlangungsinteresse des Vermieters, das durch Art. 14 GG geschützt wird, ein zu geringer Stellenwert zugesprochen wird. Die Entscheidung zeigt, dass allein aufgrund des Vorliegens einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 1 S. 1 BGB noch nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr muss eine gründliche Interessenabwägung am Einzelfall erfolgen. Dabei ist für die vom Mieter behaupteten Härtegründe gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO ein Sachverständigengutachten einzuholen. D. In der Prüfung A. § 546 Abs. 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 BGB II. Beendigung des Mietvertrags durch Kündigung, § 573 Abs. 1 S. 1 BGB III. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Sozialwiderspruch, §§ 574a, 574 BGB (umfassende Interessenabwägung) B. § 985 BGB I. Anspruchsteller ist Eigentümer & Anspruchsgegner Besitzer II. Kein Recht zum Besitz Fortsetzung des Mietvertrags (s.o.) E. Zur Vertiefung Fleindl, Die Eigenbedarfskündigung: Tatbestand und Rechtsmissbrauch, NZM 2016, 289ff; sowie ders., Die Sozialklausel in Zeiten der Wohnungsnot, WuM 2019, 165ff. Entscheidung-der-Woche-40-2019 .pdf PDF herunterladen • 201KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) Johanna Lange Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 535/23 in: NStZ 2025, 161. A. Redaktionelle Leitsätze 1. Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. 2. Die Tatsache, dass ein Werkzeug nur zum Aufbrechen genutzt werden sollte, reduziert nicht dessen objektive Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer. B. Sachverhalt Eines Nachts wollten sich die im vorliegenden Fall fünf Angeklagten mithilfe von verschiedenen Werkzeugen durch die Wand des Kellergeschosses einer Bank Zugang in den Tresorraum verschaffen - ohne dass die Sicherheitssysteme anschlagen. Der Plan sah vor, dass sie - im Tresorraum angekommen - die Schließfächer aufbrechen und anschließend den nach ihrer Vorstellung wertvollen Inhalt für sich behalten. Ein weiteres Gruppenmitglied wurde als Späher vor dem Gebäude positioniert, um vor Wachpersonal, etc. zu warnen. Bei der Umsetzung dieses Plans verwendeten sie zahlreiche Tatmittel und Werkzeuge, namentlich u.a. Kernbohraufsätze, einen Vorschlaghammer, Dämmwolle, Stehbolzen, einen Bohrhammer, einen Meißel mit Gummigriff, einen Schraubenschlüssel und zwei große Reisetaschen. Doch ehe sie ihre Arbeiten abschließen und in den Tresorraum eindringen konnten, warnte der Späher der Gruppe vor den herannahenden Polizeiwägen. Die Angeklagten traten die Flucht an. Dabei ließen sie die Werkzeuge im Kellergeschoss der Bank zurück. Die Gruppe wurde von der Polizei gestellt und muss sich nun vor Gericht wegen eines versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB verantworten. Problematisch ist dabei, ob die am Tatort mitgeführten Einbruchswerkzeuge Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellen. C. Anmerkungen Besonders zu betrachten ist, ob die Angeklagten diejenigen Gegenstände, die gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, bei sich geführt haben. Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug reicht es aus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Einordnung liegt, angesichts des vorliegenden Vorschlaghammers, der Meißel mit Gummigriff und dem Bohrhammer, nahe. Denn nur, weil ein Werkzeug nicht zum Tatort mitgenommen wurde, um andere Menschen zu gefährden, wird die aus dessen Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit nicht reduziert. Die Gefährlichkeit spiegelt sich in der Bezeichnung wider. Für das Beisichführen genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befindet und er es jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verwenden könnte. Die Werkzeuge wurden von den Tätern zwar mitgebracht und nicht jedes einzelne davon in der Hand gehalten. Jedoch genügen das Dabeihaben und die räumliche Nähe der Werkzeuge zur Tat. Zudem setzt eine Bandenabrede i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bereits detaillierte Pläne für zukünftige Taten besprochen worden sind. Vielmehr genügt ein konkret feststellbares, wiederholtes deliktisches Zusammenwirken mehrerer Personen, das auch vor der Tatbegehung erfüllt sein kann. Die Angeklagten haben sich daher gem. der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a StGB I. Tatbestand1. Grundtatbestand, § 242 StGB (+) 2. Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (+) 3. schwerer Bandendiebstahl, § 244a Abs. 1 StGB (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 6 ff.; NStZ 2025, 161 (163 f.) mit Praxiskommentar von Prof. Dr. Hans Kundlich et al. Entscheidung der Woche 45-2025 .pdf PDF herunterladen • 102KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR) Jasmin Wulf Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen erfolgen – dahingehende Vorgaben führen nicht zur Beeinträchtigung der Religionsfreiheit. Wo? Az: EuGH, Urteil vom 29.05.2018 C-426/16 in: NVwZ 2018, 1283 Was? EuGH , Urteil vom 29.05.2018 Mit seiner Frage ersuchte das vorlegende Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta, Art. 9 EMRK sowie Art. 13 AEUV, da die genannten Bestimmungen bewirkten, dass rituelle Schlachtungen während des Opferfestes in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, die den in der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprächen. Der EuGH hat festgestellt, dass die von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung zugelassene Ausnahme kein Verbot der Praxis ritueller Schlachtungen in der Union aufstellt, sondern im Gegenteil das Bestreben konkretisiert, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit, namentlich der praktizierenden Muslime, während des Opferfestes effektiv gewahrt wird. Es soll lediglich die freie Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung organisieren und Vorgaben technischer Natur geben. Diese vermögen als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts praktizierender Muslime auf Religionsfreiheit zu führen. Der EuGH antwortete auf die Vorlagefrage, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta und Art. 13 AEUV beeinträchtigen könnte. Warum? Das Europarecht wird immer examensrelevanter. Auch für die Zwischenprüfung und die große Übung zählt Europarecht zum Pflichtstoff für Studierende. Das Urteil verdeutlicht das Prüfungsprogramm zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV und ist damit zur Vorbereitung auf Klausuren gut geeignet. Es wird zudem ausführlich auf den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta eingegangen. Vertiefungsaufgabe Aufbereiten von BVerwG NJW 2001, 1225 und BeckRS 2017, 134312 lesen. Entscheidung-der-Woche-40-2018 .pdf PDF herunterladen • 286KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) Yannik Bogel Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. Aktenzeichen und Fundstelle EuGH, 24.03.2026 –C-767/23 [Remling] A. Orientierungs- oder Leitsätze Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. B. Sachverhalt Der marokkanische Staatsangehörige A., dessen Familie in den Niederlanden lebt und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte dort einen EU-weit gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag sowie der anschließende Widerspruch wur-den von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht für Spanien besitze. Die darauffolgende Klage vor dem erstinstanzlichen Be-zirksgericht Den Haag blieb erfolglos; das Gericht entschied, A. müsse nach der Rechtsprechung des EuGH (C-133/15 Chavez-Vilchez) nachweisen, dass seine Kinder in Spanien keine Auf-enthaltserlaubnis erhalten können, um ein abgeleitetes Aufent-haltsrecht in den Niederlanden geltend zu machen.Gegen dieses Urteil legte A. Berufung beim Staatsratein,rügte die Auslegung der Rechtsprechung und wirft dem erstinstanz-lichen Gericht vor, nicht nach Art.267 AEUV den Gerichtshof,um Vorabentscheidung ersucht zu haben, obwohl hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht innerhalb der nationalen Rechtsprechung Divergenzen be-stünden. Spätestens jetzt habe der Staatsrat eine entspre-chende Frage dem EuGHgemäß Art.267 AEUV vorzulegen. Da der EuGH in seinerCilfit-Rechtsprechung eigentlich vorschreibt, dass letztinstanzliche Gerichte die Ablehnung eines Vorabentscheidungsersuchens konkret begründen müssen, hat der Staatsrat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob diese rein summarische Begründungim Aus-länderrecht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dazu dem EuGH folgende Frage gestellt: Ist Art.267 Abs.3 AEUV in Verbindung mit Art.47 Abs.2 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art.91 Abs.2 des Ausländer-gesetzes vorgesehenen entgegenstehen, wonach [der Staatsrat] als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer Partei, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Uni-onsrechts mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne darin anzugeben, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt? C. Anmerkungen Der EuGH stellt in seiner Entscheidung erneut klar, wie sehr das mitgliedsstaatliche Prozessrecht inzwischen unional überformt ist. Der höherrangige Art.267 AEUV modifiziert das nationale Prozessrecht, sodass die Gerichte zur unions-rechtskonformen Auslegung verpflichtet sind. Dazu gehört vor allem, dass Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung entweder nicht oder nur summarisch begründen müssen, trotzdem verpflichtet sind anzugeben, welche und aus welchen Gründen eine der drei Cilfit-Ausnahmen nach Auffassung des Ge-richts vorliegt. Diese Pflicht gilt, sobald sich eine der Parteien des betreffenden Rechtsstreits auf das Unionsrecht be-rufen hat, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt hat. D. In der Prüfung Folgende deutsche Regelungen entsprechen der niederlän-dischen Regelung §§544 VI 2 i.V.m. 543 II 1 ZPO §133 V 2 VwGO§116 V 2 FGO §160a IV 2 SGG §72a V 5 ArbGG Weiterhin bestehen andere Regelungen wie zum Beispiel §349 II StPO, welche dem Gericht die Befugnis erteilen, seine Entscheidung nicht zu begründen. Entscheidung der Woche 27-2026 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) Gabriel Cortona Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. Aktenzeichen und Fundorte Az.: BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23 in: NJW 2025, 1486-1495 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. 2. Verwendungen können auch wesensändernde Umgestaltungen sein. Die Errichtung eines Gebäudes auf einem nicht im Eigentum des Besitzers stehenden Grundstück kann eine nützliche Verwendung nach § 996 BGB sein. 3. Gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer kann der Eigentümer nicht verlangen, dass das Ergebnis der Verwendung nach § 1004 Abs. 1 BGB beseitigt wird. B. Sachverhalt Der Kl. war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ohne sein Wissen wurde ab 2008 die Zwangsversteigerung betrieben. 2010 erhielt die Bekl. zu 1 den Zuschlag und wurde als Eigentümerin eingetragen. 2011 wurde zur Sicherung eines von der Bekl. zu 1 und dem Bekl. zu 2 aufgenommenen Darlehens eine Grundschuld über 280.000 € bestellt; die Bekl. rissen das Wochenendhaus ab und errichteten ein Wohnhaus, das sie seit dem 1.8.2012 bewohnen. 2014 hob das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss auf die Beschwerde des Kl. auf; Rechtsbehelfe der Bekl. zu 1 blieben erfolglos. Der Kl. verlangte Grundbuchberichtigung sowie u.a. Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe, Löschung der Grundschuld und Nutzungsersatz. Die Bekl. beriefen sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Wertersatz für das errichtete Haus (500.000 €). LG nur teilweise stattgebend, OLG weitergehend; auf Revision hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies zurück. C. Anmerkungen Der Fall zeigt die typischen Folgefragen einer später aufgehobenen Zwangsversteigerung. Zwar wurde die Bekl. zu 1 zunächst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die spätere Aufhebung des Zuschlags nimmt diesem Erwerb jedoch die Grundlage rückwirkend. Der Kl. kann sich damit wieder auf seine Eigentümerstellung stützen und Berichtigung sowie Räumung und Herausgabe verlangen. Problematisch wurde die Sache, weil die Bekl. in der Zwischenzeit bereits das Wochenendhaus abgerissen und ein neues Wohnhaus errichtet hatten. Im Zentrum stand deshalb die Frage, ob der Kl. die Beseitigung des Neubaus verlangen kann oder ob die Bekl. als gutgläubige und unverklagte Besitzer durch das EBV geschützt sind. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer vom gutgläubigen und unverklagten Besitzer bereits nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Ergebnisses der Verwendung verlangen kann. Ein Abrissverlangen würde das EBV umgehen, das den Interessenausgleich über Verwendungsersatz regelt. Zugleich präzisiert der Senat des BGH den Verwendungsbegriff und vollzieht eine für das EBV bedeutsame Wei- chenstellung. Verwendungen können auch in wesensändernden Umgestaltungen liegen, sodass die Errichtung eines Gebäudes als nützliche Verwendung nach § 996 BGB in Betracht kommt, sofern sie den objektiven Verkehrswert erhöht. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt weg von der Frage ,,Abriss oder nicht“ hin zu der Frage, ob die Voraussetzungen des Verwendungsersatzes vorliegen und in welcher Höhe Ersatz geschuldet ist. Für die Höhe des Ver- wendungsersatzes kommt es nicht auf einen ,,gefühlt“ entstandenen Vorteil an, sondern auf messbare Werte. Entscheidend ist die relevante Werterhöhung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Es werden aber höchstens die tatsächlich aufgewendeten Kosten ersetzt. So hängt das Ergebnis nicht davon ab, ob der Eigentümer das Haus persönlich wollte. Die Entscheidung verlagert damit zugleich die Durchsetzung der Ansprüche. Kommt Verwendungsersatz in Betracht, können die Bekl. die Herausgabe nach § 1000 BGB bis zur Erfüllung zurückhalten, sodass Berichtigung und Herausgabe aus § 894 BGB und § 985 BGB häufig nur Zug um Zug durchgesetzt werden. Prozessentscheidend sind regelmäßig Darlegung und Beweis zur Verkehrswerterhöhung und zu den Aufwendungen sowie die Einordnung der Besitzlage im maßgeblichen Zeitraum. D. In der Prüfung I. Grundbuchberichtigung, § 894 BGB 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs 2. Anspruchsberechtigter 3. Anspruchsgegner 4. Keine Einreden des Anspruchsgegners, (P): § 1000 BGB analog (wegen Verwendungsersatz) 5. Rechtsfolge II. Herausgabe, § 985 BGB 1. Eigentum des Anspruchstellers 2. Besitz des Anspruchsgegners 3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB III. EBV und Verwendung 1. Vindikationslage, §§ 985, 986 BGB 2. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer, § 993 Abs. 1 BGB 3. Nutzungsersatz, §§ 987 ff. BGB 4. Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB 5. Nützliche Verwendung, § 996 BGB 6. Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB 7. Beseitigung, § 1004 Abs. 1 BGB (ausgeschlossen) E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23, in: NJW 2025 MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 994 ff. EdW, KW05, Gabriel Cortona .pdf PDF herunterladen • 63KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR) Tim Brockmann Eine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 680 BGB kommt nicht bei jeder Art von Gefahrenabwehr in Betracht. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Wo? Az: BGH Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17 in: bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil vom 14.06.2018 Auf dem Grundstück eines Bio-Großhändlers in Baden-Baden hatte die Feuerwehr im Jahr 2010 beim Löschen eines Feuers giftigen Schaum eingesetzt, der großen Schaden im Erdreich und im Grundwasser anrichtete. Eine Sanierung wurde fällig, die teilweise noch unbestimmte Zeit dauert. Der Einsatz des Schaumes wurde von Sachverständigen als Fehlentscheidung der Feuerwehr eingestuft, da man die Ausweitung des Feuers auch mit anderen - weniger umweltschädlichen Methoden - hätte erreichen können. Die Klägerin verlangt von der Beklagten u. a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des Schaums. Der BGH hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte. Warum? Der Beklagten kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Amtsträger, zu deren Pflicht die "berufsmäßige" Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein... Vertiefend Beispiele aus Staudin. Entscheidung-der-Woche-25-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste

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