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  • Entscheidung der Woche 17-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2023 (SR) Laura Schlunk Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 408/21 in: NStZ-RR 2023, 74 A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist ausnahmsweise für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters maßgeblich. 2. Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist. B. Sachverhalt Der Angeklagte N hatte auf dem Gelände des Geschädigten K seinen PKW unter Übergabe von Fahrzeugpapieren und Autoschlüssel abgestellt. Nach einem erfolglosen Versuch seinen PKW zurückzufordern, kam es einige Tage später zu einer Auseinandersetzung zwischen N und K. K fügte dem N dabei eine Gehirnerschütterung zu. Dieser fasste daraufhin mit seinen Brüdern H und L den Entschluss den PKW unter gemeinsamer Anwendung von Gewalt wieder zu erlangen. N führte dabei eine Selbstladepistole und H ein Klappmesser mit sich. Beide wussten nichts von der Bewaffnung des jeweils anderen. Als K die Brüder aufforderte sein Gelände zu verlassen, schlug N wie zuvor vereinbart auf K ein. H zog sein Messer und stach diesem drei Mal in den Rücken. Den Tod des K nahm er dabei billigend in Kauf. Es kam zu einem weiteren Handgemenge, wobei H das Messer nicht erneut einsetzte. Aufgrund der starken Gegenwehr des K ging H davon aus, ihn nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Nachdem K es gelungen war den H zu Fall zu bringen, zog N seine Schusswaffe und feuerte vier Schüsse auf K ab. H war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verließ fluchtartig das Gelände. Hat H sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Totschlag nach § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB zu Gunsten des H angenommen. Begründet wurde dies mit dem Absehen von weiteren Messerstichen und den nicht vom Vorsatz umfassten Schüssen des N. Der BGH hatte diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Er führte aus, dass für einen Rücktritt von einem unbeendeten Versuch das Absehen von weiteren Ausführungen der Tat notwendig sei. Eine Tat umfasse dabei die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Der Täter müsse sich von der konkreten Tatbegehung distanziert haben und in seiner Handlung nicht lediglich vorübergehend innehalten. Laut BGH sei hier vor allem das subjektive Vorstellungsbild des Täters von Bedeutung. Dabei sei zwischen einem mehraktigen, sowie einem örtlich und zeitlich einheitlichem Geschehen abzugrenzen. Bei einem mehraktigen Geschehen nehme der Täter mehrere Handlungen vor, welche auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges gerichtet ist. Hier käme es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jeder Einzelhandlung an. Dagegen läge ein einheitliches Geschehen vor, wenn die Einzelakte durch die subjektive Zielsetzung des Täters örtlich und zeitlich verbunden sind. Die subjektive Betrachtungsweise des Täters nach der letzten Handlung sei hier maßgeblich. Der BGH macht weiterhin deutlich, dass die gerichtlichen Feststellungen ein einheitliches Tatgeschehen nach subjektiver Zielsetzung des Täters umfassen müssten. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall bestätigte der BGH, dass hier kein einheitliches Geschehen vorlag. H sah nach den Messerstichen vom einem weiteren Einsatz des Messers ab. Die im Anschluss durchgeführten Tritte seien kein Teil eines einheitlichen Tatgeschehens. H ging aufgrund des Widerstandes durch K davon aus, dass dieser nicht lebensgefährlich verletzt war. Er führte diese somit nicht mit Tötungsvorsatz aus. Die von N abgegebenen Schüsse könnten ihm wegen des fehlenden Vorsatzes nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. H hätte mit der Abstandnahme von weiteren Messerstichen als Einzelakt nach seiner Vorstellung den Tötungsvorsatz aufgegeben. Laut BGH ergebe sich dies aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens. Insgesamt läge damit ein unbeendeter Versuch vor, von dem der H zurückgetreten sei. H hat sich nicht wegen versuchten Totschlages nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Kein Fehlschlag 2. Beendeter o. unbeendeter Versuch (P) 3. Freiwilligkeit E. Literaturhinweise Heger in: Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023, § 24, Rn. 1-29. Entscheidung-der-Woche-17-2023 .pdf PDF herunterladen • 189KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2021 (ÖR) Jasmin Wulf Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvF 1/20 BvL 4/20; BvL 5/20 in: IMR 2021, 2586 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. B. Sachverhalt Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet, einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind, sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten. Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung. Die Antragssteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz. C. Anmerkungen Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würde. Die Beschränkungen des MietWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gem. §§ 556dff. BGB. Da die §§ 556dff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz. D. In der Prüfung Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a. (P) Gesetzgebungskompetenz E. Zur Vertiefung Kreuter-Kirchhof, Verfassungsmäßigkeit von Mietpreisbremse und Mietendeckel?, DÖV 2021, 103 Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2021 (ZR) Patrick Glatz Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az. BGH IX ZR 298/19 in: NJW 2020, 2538 (m. Anm. Deckenbrock) BeckRS 2020, 17493 VersR 2020, 1189 A. Orientierungs- oder Leitsatz Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. B. Sachverhalt Im hier anzumerkenden Fall hatte eine Mandantin ihren Rechtsanwalt auf Schadensersatz gem. § 628 Abs. 2 BGB verklagt. Der Rechtsanwalt war zunächst mit der Prozessführung in einem anderen Prozess beauftragt. Dabei bot er seiner Mandantin mehrfach an eine Auftrags- und Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben, mit der eine Recherchehilfe und banktechnische Kompetenz zu diesem Verfahren hinzugezogen werden sollte. Der Rechtsanwalt verschwieg dabei, dass die angesonnene Dienstleistung durch die Firma seiner Frau erbracht werden sollte. Bestandteil der Vergütungsvereinbarung war eine Beteiligung von 16 % an der erstrittenen Schadensersatzforderung. Gleichwohl hatte die in dem Prozess beklagte Partei bereits in Aussicht gestellt sich bei 60% der Schadensersatzforderung vergleichsweise zu einigen. Nach mehrmaligem Auffordern des Rechtsanwalts die Vergütungsvereinbarung doch zu unterzeichnen, kündigte die Mandantin dem Rechtsanwalt das Mandat und suchte sich neue Prozessbevollmächtigte. Die Mandantin verlangt nun Schadensersatz der Mehrkosten die durch den Anwaltswechsel entstanden sind. C. Anmerkungen Auf den ersten Blick mag sich dieser Fall nach dem Lehrbuchbeispiel für die fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung nach § 627 Abs. 1 BGB anhören. Kern des hier besprochenen Urteils des BGH ist aber vielmehr der § 628 BGB, der die aus der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB erfolgten Schadensersatzfolgen regelt. Der BGH nimmt den hier anzumerkenden Fall zum Anlass die Reichweite und das Verhältnis des § 626 BGB und § 628 Abs. 2 BGB zu klären. Voraussetzung für den Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB wäre, nach BGH, in diesem Fall gewesen, dass zum einem dem Rechtsanwalt ein Auflösungsverschulden zu Last gelegt werden kann, dass die Schwelle des § 626 BGB überschreitet, und zum anderen, dass die Mandantin bei ihrer Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet. Der BGH präzisiert hier in seinem Urteil noch nach und verweist darauf, dass die Schadensersatzfolge des § 628 Abs. 2 BGB zwingend mit der Ausschlussfrist des § 626 BGB verknüpft ist. Dies hat zur Folge, dass bei Säumnis dieser Frist das Recht auf außerordentliche Kündigung endet. Begründet wird dies damit, dass nach Ablauf dieser Zeit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses entfällt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann daher nach Ende dieser Frist ein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB nicht mehr geltend gemacht werden. Der BGH stellt weiterhin klar, dass § 628 Abs. 2 BGB gerade nicht als Auffangtatbestand für misslungene außerordentliche Kündigungen genutzt werden könne, denn die eingeführte Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB habe auch zu einer zeitlichen Einengung für den Schadensersatz geführt, mit der Folge, dass bei Nichtwahren der Zwei-Wochen-Frist der Anspruch auf Schadensersatz verloren geht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher auch bei der Prüfung des Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach § 627 BGB zu prüfen. Dieser Fall eignet sich in seiner Kürze daher sehr gut noch einmal die Voraussetzungen der Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB, sowie die Schadensersatzfolge nach § 628 Abs. 2 BGB zu wiederholen. Die Kündigung von Mandatierungen und der daraus folgende Schadensersatz sind zwar in dem vor dem BGH gelandeten Fall nicht bejaht worden. Denkbar sind aber auch Examensfälle, die die Kündigungen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Rechtsanwalt zum Gegenstand haben, soweit die Schwelle des gewichtigen Grundes nach § 626 BGB überschritten worden ist. D. In der Prüfung I. § 628 Abs. 2 BGB 1. Wirksame außerordentliche Kündigung a.) § 626 BGB aa) Wirksames Dienstverhältnis bb) Wirksame Kündigungserklärung cc) Kündigungsfrist dd) Wichtiger Grund 2. Vertragswidriges Vorverhalten das zur Kündigung berechtigt 3. Ergebnis E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 45. Auflage, Kapitel 3; BGH, Az. IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 (m. Anm. Deckenbrock); Alexander, Leistungsstörungen im Dienstvertrag, JA 2015, 321. Entscheidung-der-Woche-24-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.02MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) Johanna Lange § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 118/20 in: NJW 2020, 2971 NZM 2020, 849 BeckRS 2020, 20190 NStZ 2021, 290 A. Orientierungs- oder Leitsatz § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. B. Sachverhalt Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten sich, um sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Sie hielten sich in dem Wohnwagen des Angeklagten auf, in dem dieser Benzin verteilte und anschließend entzündete. Sofort fing die Einrichtung des Wohnwagens Feuer und die Flammen breiteten sich unkontrolliert aus. Der Fluchtweg durch die Eingangstür wurde dadurch versperrt und das Feuer griff auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten PKW des Angeklagten über. Der Angeklagte entschloss sich in dieser Situation doch, die Geschädigte und sich selbst zu retten. Er half der Geschädigten aus dem Frontfenster des Wohnwagens hinaus, ehe er sich selbst rettete. Daraufhin brannten Wohnwagen und der PKW in kürzester Zeit vollständig aus. Die Geschädigte erlitt etliche Verbrennungen, aufgrund dessen sie ins Krankenhaus musste. C. Anmerkungen Der § 306e StGB erfordert nach dem Wortlaut der Vorschrift ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Jedoch könnte aufgrund der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Geschädigten eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist und der Täter auch durch Abwenden der Gefahr Straffreiheit oder eine Strafmilderung erlangen kann. Eine Ansicht verneint bereit die Anwendbarkeit des § 306e StGB, da dieser auf den Schaden an den angezündeten oder durch Brandlegung zerstörten Gegenständen abstelle und aufgrund des Wortlautes daher nicht die Beseitigung der Gesundheits- oder Lebensgefahr als Ansatzpunkt für die tätige Reue dienen könne. Eine andere Ansicht bejaht die analoge Anwendung aufgrund der bestehenden Möglichkeit, das geschützte Rechtsgut (Gesundheit oder das Leben der anderen Person) durch eine andere Handlung als das Löschen des Brandes zu retten. Eine dritte Ansicht befürwortet eine analoge Anwendung von § 314a Abs. 2, 3, § 320 Abs. 2, 3 StGB in der Konstellation, dass der Täter andere Maßnahmen zur Rettung der gefährdeten Person unternimmt. Aus systematischen Erwägungen und aufgrund des Sinn und Zwecks der tätigen Reue befürwortet der BGH eine analoge Anwendbarkeit des § 306e StGB. Um die analoge Anwendung annehmen zu können, muss ein Blick in die Gesetzesbegründung und die Geschichte der Brandstiftungsdelikte geworfen werden. Es lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass eine Anwendung des § 306e StGB auf die § 306a Abs. 2, § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgeschlossen werden sollte. Die als unübersichtlich kritisierten Brandstiftungsdelikte sollten im Zuge des sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts insgesamt umgestaltet werden. Die tätige Reue sollte dadurch einheitlich in § 320 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E geregelt werden. Jedoch wurde auch dieser Weg anhaltend kritisiert und das Institut der tätigen Reue schließlich weiterhin kleinteiliger geregelt und nicht, wie zunächst angedacht, einheitlich für den gesamten Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“. Durch die in § 306e StGB gewählte Formulierung sei so eine planwidrige Regelunglücke für Handlungen entstanden, die die Gefahr effektiver beseitigen als das Löschen des Brandes. Da das Löschen des Brandes lediglich einen besonderen Fall der Gefahrabwendung darstelle, sei auch eine Ähnlichkeit des gesetzlich nicht geregelten Falls mit dem gesetzlich geregelten Fall gegeben. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG stehe dieser Lösung nach herrschender Meinung nicht entgegen, da sich die Analogie zugunsten des Täters auswirkt. Das Fortbringen aus dem Wagen war die effektivste und einzige Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung. Der Angeklagte zeigte auf diese Weise tätige Reue nach § 306e StGB analog. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt II. Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1) B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Beukelmann, Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung, NJW-Spezial 2020, 601; Heintschel-Heinegg, BGH bejaht eine Analogie zugunsten des Täters – Wann hat es das schon mal gegeben?, JA 2020, 954. Entscheidung-der-Woche-37-2021 .pdf PDF herunterladen • 154KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 – und – 2 BvR 1314/18 –A. A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. 2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. 3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. 4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden. B. Sachverhalt Der im Maßregelvollzug untergebrachte Mann richtete sich vor dem Zweiten Senat gegen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten, die man ihm trotz einer einer bestehenden Erklärung verabreicht hatte. Bei der Entscheidung hätten die Fachgerichte den Grundrechten des Mannes unzureichend Rechnung getragen. Seit 2015 befindet sich der Mann im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er in einem Formular erklärt, er habe eine Verfügung getroffen und wolle diese mit dem Formular bekräftigen. Zu seiner 2015 erneut schriftlich festgehaltenen Verfügung gehörte insbesondere, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und beantragte eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Das LG Nürnberg-Fürth bewilligte dies auf Grundlage des damals geltenden einschlägigen Landesgesetzes (BayMRVG). Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Mann eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richtete er sich zudem gegen die entsprechende Rechtsgrundlage im BayMRVG. C. Anmerkungen Der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehöre zum traditionellen Gehalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff wie der hier vorliegende wiege dabei besonders schwer, könne aber im Einzelfall gerechtfertigt sein. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Schutz der Allgemeinheit vor von einer psychischen Erkrankung herrührenden Straftaten der untergebrachten Person keinen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellt. In Betracht komme vielmehr der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung kann zur Ausfüllung der staatlichen Schutzpflicht aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausgeschlossen sei eine Rechtfertigung der Zwangsbehandlung zum vermeintlichen Schutz des Betroffenen vor sich selbst aber dann, wenn er im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese hinreichend bestimmt ausgeschlossen hat. In Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liege auch die „Freiheit zur Krankheit“. Die Schutzpflicht des Staates tritt hier gegenüber der Freiheit des Betroffenen insoweit zurück. Die Freiheit des Betroffenen reiche aber nur so weit, wie wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Der Schutz von anderen Personen in der Einrichtung kann gleichwohl ein möglicher Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung sein. Die ebenfalls angegriffene Vorschrift der Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. genüge dagegen den grundgesetzlichen Anforderungen, so das BVerfG. D. In der Prüfung Begründetheit I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke, Art. 6 BayMRVG a.F. 2. Schranken-Schranken a) Schutz der Gesundheit des Patienten b) Gefährdung Dritter Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Hahn, Drittschützende Zwangsbehandlungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trotz entgegenstehender Patientenverfügung, MedR 2021, 623. Entscheidung-der-Woche-04-2022 .pdf PDF herunterladen • 895KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2024 (SR) Morris Timme Rücksichtslos handelt ein Fahrer nur, wenn er sich seiner Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrspur zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 - 1 OLG 2 Ss 34/22 in: RÜ 2023, 585, BeckRS 2022, 36897 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Rücksichtslos handelt ein Fahrer nur, wenn er sich seiner Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrspur zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt. Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtlosigkeit erfordert eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit; gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit - auch bei Eintritt einer konkreten Gefährdung mit erheblichen Folgen - genügen hierfür nicht. 2. Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. B. Sachverhalt A legte sich nach seiner Heimkehr aus einem siebenwöchigen Thailandurlaub zu Hause für 4 Stunden schlafen, da er nach dem langen Nachtflug nicht gut geschlafen hatte. Nachdem er wieder erwacht und „fit" war, begann er mit seinem Auto eine Fahrt in den Nachbarort. Er bog aus seinem Grundstück links auf eine jeweils einspurige Landstraße und befuhr diese auf einer Strecke von 2-3 Kilometern auf der linken Fahrspur (d.h. im Gegenverkehr). In einer scharfen, nicht ohne Weiteres einsehbaren Kurve kollidierte er frontal mit dem ihm auf derselben Fahrspur entgegenkommenden G. A hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt Gedanken darüber gemacht, dass in Deutschland - anders als in Thailand - Rechtsverkehr herrscht. G erlitt bei dem Unfall multiple Knochenbrüche. Wie hat sich A strafbar gemacht? C. Anmerkungen A könnte sich wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c I Nr. 2e, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Das Gericht stellte fest, dass A im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat. Des Weiteren müsste A grob verkehrswidrig gehandelt haben. Objektiv muss dafür ein besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift vorliegen. Wegen des vorliegenden Verstoßes gegen die „Kardinalpflicht" des § 2 II StVO (Rechtsfahrgebot), wurde dies vom Gericht bejaht. Zudem müsste A jedoch auch rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtslos handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen - etwa seines ungehinderten Vorwärtskommen wegen - sich über die ihm bewusste Pflicht hinwegsetzt. Unerheblich ist dabei, ob darauf vertraut wurde, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Es handelt auch derjenige rücksichtslos, der sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise überhaupt nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt. Die Feststellung dieses Merkmals erfordert den Nachweis, dass gerade im konkreten Tatgeschehen eine insbesondere von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständliche Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung des Täters zum Ausdruck gelangt ist. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Rücksichtslosigkeit jedoch nicht. Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, dass A sich zwar durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über die Regeln der StVO hinwegsetzte, er jedoch nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit ggü. anderen Verkehrsteilnehmern handelte. Vielmehr handelte er laut der Kammer aus Unachtsamkeit, wegen seines siebenwöchigen Aufenthaltes in einem Land, in dem das Linksfahrgebot gilt. Nach Auffassung des Gerichts handelte er insoweit zwar fahrlässig, da er sich die Regeln des deutschen Straßenverkehrs vor Fahrtantritt vor Augen habe führen müssen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf sei von den Feststellungen aber nicht gedeckt. Somit hat sich A schließlich nicht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr. 2 e, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde von dem Gericht jedoch angenommen. D. In der Prüfung A. Tatbestand (§ 315c I Nr. 2e, III Nr. 2 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Tatsituation: Straßenverkehr 2. Tathandlung a) Führen eines Fahrzeugs b) Nichteinhaltung der Rechtsfahrgebotes an unübersichtlichen Stellen c) Grob verkehrswidrig 3. Konkrete Gefahr II. Subjektiver Tatbestand B. Rechtswidrigkeit C. Schuld I. Keine Entschuldigungsgründe II. Bei Fahrlässigkeit: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefährdung III. Bei § 315c I Nr. 2 zusätzlich: Rücksichtslosigkeit (-) D. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 315c Rn. 13. Entscheidung der Woche 10-2024 .pdf PDF herunterladen • 174KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) Marija Mijatovic Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 526/24. In: BeckRS 2025, 5624. openJur 2025, 11409. FD-StrVR 2025, 806284. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. 2. Neben der BAK sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, inwiefern die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers vermindert war und wodurch er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, erforderlich. 3. In der Regel sind Feststellungen zu dem üblichen Fahrverhalten sowie dem vor und nach dem Tatzeitpunkt dargelegten Fahrverhalten des Angeklagten nebst einer Würdigung dessen notwendig. B. Sachverhalt Der BGH hat mit seiner Entscheidung ein Urteil des LG Münster (2 Ks-30 Js 394/22-16/22) aufgehoben. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Der Angeklagte fuhr nachts auf einer Landstraße, nachdem er am selben Abend Alkohol getrunken und maximal zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert hatte. Seine BAK betrug mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰, und sein Blut wies mindestens 1,6 ng/ml THC auf. In einer Rechtskurve geriet er mit einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h bei zulässigen 50 km/h driftend auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Fußgänger. Anhand dieser Kollision verstarb der geschädigte Fußgänger. Nichtsdestotrotz setzte der Angeklagte seine Fahrt fort. Folglich nahm er billigend in Kauf, dass der geschädigte Fußgänger noch lebte, bei sofortigen Hilfemaßnahmen überleben und ohne solche versterben könnte. Um seine Beteiligung am Unfall zu verdecken, entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort. C. Anmerkungen Die festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt worden. Das Tatgericht hat die verminderte Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Die Beweiswürdigung des LG genügt diesen Anforderungen nicht. Das LG hatte lediglich kurz ausgeführt, dass die für den Eintritt des Unfalls kausale Geschwindigkeitsüberschreitung ein alkoholbedingter Fahrfehler sei. Es hatte andere Gründe angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten abgelehnt. Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB oder § 316 Abs. 1 StGB gleichzusetzen. Der Angeklagte hätte auch mit einer bloßen Enthemmung infolge des Alkoholkonsums, die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzen können, woraus noch keine Beeinträchtigung seines fahrerischen Leistungsvermögens und schließlich die Annahme der Fahruntüchtigkeit folgt. Stattdessen bestand aufgrund mehrerer festgestellter Umstände - z.B. dass die BAK mit 0,72 % noch deutlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt war und der Cannabis-Konsum bereits zwei Tage zurücklag - noch Grund zur Annahme einer erhaltenen Fahrtüchtigkeit. Die Polizeibeamten trafen eine Stunde nach dem Unfall auf den Angeklagten und konnten keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerken. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte eine relevante Auswirkung des genossenen Alkohols auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. All dies habe das LG rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen. Zudem werden andere intoxikationsunabhängige Unfallursachen - z.B. das übliche Fahrverhalten des Angeklagten, persönliche Verhältnisse des Angeklagten, eine generelle Geneigtheit zum Zu-schnell-fahren und die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern für einen Ortsunkundigen - verkannt. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel Nicht-in-der-Lage-sein das Fahrzeug sicher zu führen E. Literaturhinweise BGH 4 StR 43/82. BGH 4 StR 688/93. BGH 4 StR 231/22. BGH 4 StR 80/23. Rengier, StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 43, Rn. 17, 18, 22. BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed., 1.2.2025, § 315c, Rn. 16-35. Entscheidung der Woche 21-2025 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2021 (ZR) Jari Kohne Eine Zeitung mit unrichtigem Gesundheitstipp ist kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Produkthaftung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH C-65/20 in: NJW 2021, 2015 K&R 2021, 487 RIW 2021, 516 A. Orientierungs- oder Leitsatz Eine Zeitung mit unrichtigem Gesundheitstipp ist kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Produkthaftung. B. Sachverhalt (im Original nach österreichischem Recht) Eine Zeitung veröffentlichte in der Rubrik „Hing‘schaut und g‘sund g‘lebt“ einen Artikel über die Vorzüge einer Auflage aus geriebenem Kren (Meerrettich). Dieser Artikel wurde unter dem Namen eines Ordensmitglieds, nämlich des Kräuterpfarrers Benedikt, veröffentlicht, der als Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst in einer von der Zeitung täglich veröffentlichten Kolumne unentgeltlich Ratschläge erteilt. Der Artikel hatte folgenden Text: „Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt.“ Die im Artikel angeführte Dauer für die Auflage von zwei bis fünf Stunden war jedoch unrichtig; anstelle von „Stunden“ hätte es „Minuten“ heißen müssen. Die Klägerin, die auf die Richtigkeit der im Artikel angeführten Behandlungsdauer vertraute, brachte Kren an ihrem Fußgelenk auf, beließ ihn dort für etwa drei Stunden und entfernte ihn erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war. Die Klägerin begehrt vom Zeitungsverleger Schadensersatz aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG. C. Anmerkungen Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG setzt voraus, dass die Zeitung mit dem Artikel über die Meerrettich-Auflage ein fehlerhaftes Produkt iSv § 3 ProdHG ist. IdS fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es bei seiner Benutzung nicht die erwartbare Sicherheit bietet. Paradigma aus der Vorlesung ist der Toaster, der beim Toasten in Flammen aufgeht. Schwierig zu beurteilen und in der Literatur umstritten ist aber die Frage, wann ein Produkt, dessen Zweck die Informationsvermittlung ist (etwa eine Zeitung), fehlerhaft ist. Man könnte sich einerseits auch hier auf die Sicherheit der Substanz des Produktes beschränken (zB giftige, hautirritierende Tinte). Andererseits wäre aber auch denkbar, die Frage der Fehlerhaftigkeit auf die in der Zeitung stehenden Informationen zu erstrecken. Der Leser darf wohl erwarten, dass ein in einer Zeitung abgedruckter Gesundheitstipp eines „Kräuterpfarrers“ jedenfalls keine unmittelbaren Gesundheitsschäden hervorruft. Vor dem Hintergrund könnte es nahliegen, die „Fehlerhaftigkeit“ auch auf den Inhalt der Zeitung zu erstrecken. In der Literatur wurde dem oft entgegenhalten, eine geistige Leistung könne schon dem Wortlaut nach kein „Produkt“ sein. Andere wiesen hingegen darauf hin, dass kaum bestritten werden könne, dass die Zeitung eine „bewegliche Sache“ sei und damit der Produktdefinition des § 2 ProdHG unterfalle. Als Haftende in Betracht kämen darüber hinaus nicht nur der Autor, sondern auch Verlag und Druckerei. Die Wortlautgrenze stehe einer Erstreckung der Produkthaftung auf den geistigen Inhalt einer Zeitung daher nicht entgegen. Das ProdHG setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie um. Über deren Auslegung hatte der EuGH vorliegend zu entscheiden und setzt ebenfalls an der Definition eines Produkts als „bewegliche Sache“ an. Zusätzlich greift er aber auf die Erwägungsgründe der Produkthaftungsrichtlinie zurück: Aus diesen ergebe sich, dass der Richtliniengeber an solche beweglichen Sachen gedacht habe, die industriell hergestellt oder bei der Errichtung von Bauwerken verwendet werden. Demnach solle eindeutig nur für aus der Substanz von Produkten hervorgehende Schäden gehaftet werden. Produkte seien insofern von Dienstleistungen abzugrenzen, auf welche sich die Produkthaftungsrichtlinie nicht erstrecke. Ein Gesundheitstipp stelle aber gerade eine Dienstleistung dar. Diese sei zwar durch den Abdruck in der Zeitung in ein Produkt aufgenommen. Zu einer Fehlerhaftigkeit der Zeitung könne diese in die Zeitung aufgenommene Information aber nur führen, wenn sie eine Auswirkung auf die von der Zeitung selbst ausgehenden Gefahren habe, also etwa Vorgaben zu ihrem Gebrauch mache. Letzteres ist hier nicht der Fall. Damit handelt es sich bei dem Gesundheitstipp um eine von der Zeitung getrennt zu betrachtende Dienstleistung. Die Zeitung ist daher kein fehlerhaftes Produkt. Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG scheidet aus. D. In der Prüfung § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG 1. Produkt 2. Fehler (P) E. Zur Vertiefung Kompakt zur Haftung nach ProdHG: Buck-Heeb, Examens-Repititorium Besonderes Schuldrecht 2, 7. Aufl. 2019, Rn. 252ff; Schematische Übersicht Haftungstatbestände ProdHG: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 23 Rn. 23f. Entscheidung-der-Woche-33-2021 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2022 (SR) Johanna Lange n.v. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 450/20 in: NStZ 2022, 163 StV 2022, 171 A. Orientierungs- oder Leitsatz n.v. B. Sachverhalt Eine Mutter, deren Beziehung von Gewalt und körperlichen Aggressionen ihres Partners ihr gegenüber geprägt war und welche aufgrund dessen bereits einen erfolglosen Suizidversuch durchlebt hatte, beauftragte ihren Sohn damit, jemanden zu finden, der ihrem gewalttätigen Partner eine „Tracht Prügel“ verpasste. Dafür gab sie ihm 2.500 Euro. Dabei äußerte sie, dass sie „ihm am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen“ würde. Der Sohn wandte sich daraufhin an einen Berufsschulkameraden, der wiederum diesbezüglich einen weiteren Dritten ansprach. Zu dritt beschlossen sie, dem Partner der Mutter zu geben, „was er verdiene“. Dass er dabei krankenhausreif oder bewusstlos werden würde, wollten die beiden Kameraden dem Sohn nicht versprechen. Sie sollten für die Tat 1.500 Euro bekommen. Der Sohn versicherte auf Frage der anderen beiden, dass nicht damit gerechnet werden müsste, dass seine Mutter ihrem Partner noch einen Stein auf den Kopf fallen ließe. Am Abend fuhren sie zusammen zu dem Campingplatz, wo die Mutter mit ihrem Partner lebte. Einer der Kollegen trug ein Teleskopschlagstock bei sich, der andere ein Pfefferspray. Alle drei nahmen den Gebrauch der Gegenstände billigend in Kauf. Während die Mutter einen Toilettenbesuch vortäuschte, drangen die beiden Kollegen in den Wohnwagen ein und schlugen auf das Opfer unter mehrfachem Einsatz ihrer bei sich geführten Gegenstände und weiterer herumliegenden Gegenstände sowie ihrer Körperteile, ein. Das Opfer wurde dabei nicht lebensbedrohlich verletzt – den Tod nahmen sie auch nicht billigend in Kauf. Sodann fuhren die beiden Täter mit dem Sohn von dannen. Die Mutter fand ihren verletzten Partner im Wohnwagen vor und schlug – in Tötungsabsicht – mehrfach mit einem Pflasterstein auf seinen Kopf ein. Dann würgte sie ihn, bis er starb. Die Todesursache – eine Kombination aus Erstickungsgeschehen und Schädel-Hirn-Trauma – wird der Mutter zugerechnet, nicht den Berufsschulkollegen des Sohnes. Gefragt ist nach der Strafbarkeit des Sohnes sowie der der beiden Kollegen. C. Anmerkungen Es stellt zunächst keinen Widerspruch dar, dass das Opfer zunächst reglos und kampfunfähig am Boden lag, aber nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Die engagierten Täter und der Sohn sind nicht gem. § 227 StGB strafbar. Sie versetzten ihn zwar in eine Situation, in der die Mutter in der Lage war, ihn zu töten und begründeten damit eine Kausalreihe für den Tod eines Menschen. Jedoch ist das eigenverantwortliche Handeln der erwachsenen Frau den Tätern nicht zurechenbar. Bei der mittelbaren Verursachung einer vollverantwortlich begangenen fremden Vorsatztat ist streitig, ob eine Erfolgszurechnung über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermanns überhaupt möglich ist. Voraussetzung der Zurechnung ist jedoch unstreitig, dass der Erfolgseintritt für die Angeklagten vorhersehbar war. Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands voraussehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Nicht anzunehmen ist dies bei solchen Ereignissen, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrungen liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen rechnen muss. Eingetretene Folgen könneninsbesondere außerhalb der Lebenserfahrung liegen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen einschalten, gerade wenn der Beitrag anderer Personen zum Geschehen in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht. Der Geschehensablauf lag danach betrachtet außerhalb der Lebenserfahrung und war für die drei jungen Menschen nicht vorhersehbar. Sie haben nicht damit rechnen müssen, dass die Mutter, die sich über lange Zeit nicht gegen ihren Partner gewehrt hat, ihn nun mit dem Stein und dem Würgen töten würde. Sie wollte ihm schließlich gemäß der Äußerung gegenüber ihrem Sohn nur einen „Denkzettel“ verpassen. Somit war der Erfolgseintritt nicht vorhersehbar und eine Strafbarkeit gem. § 227 StGB scheidet aus. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des Sohnes und der beiden Kollegen gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (+) B. Strafbarkeit der drei gem. § 227 StGB I. Tatbestand a. Grunddelikt b. Eintritt der schweren Folge c. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge d. Fahrlässigkeit im Hinblick auf die schwere Folge II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 26. 11. 2019 – 2 StR 557/18 BGHSt 64, 217 Rn. 52 f. Entscheidung-der-Woche-15-2022 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 48-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 48-2020 (SR) Felix Lücke Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 574/19 in: BeckRS 2020, 28978 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. B. Sachverhalt Die bereits schwerkranke, 84-jährige O befand sich gerade zu Fuß und gestützt durch ihren Rollator auf dem Rückweg von ihrer Bank, bei der sie EUR 600,00 abgehoben und in ihrer Tasche im Rollator verstaut hatte. Deren Schnalle war fest am Rollator befestigt. Auf seinem Fahrrad näherte sich ihr sodann von hinten T. Dieser erkannte, dass die Tasche fest mit dem Rollator verbunden war, zog dennoch heftig an ihr und riss O damit den gesamten Rollator aus den Händen, wodurch diese das Gleichgewicht verlor und mit ihrem Kopf ungebremst auf einen Pflasterstein stieß. Dieser Ablauf war für T ohne Weiteres vorauszusehen. O wurde notoperiert, erlangte ihr Bewusstsein nach der Operation aufgrund einiger Komplikationen aber nicht mehr wieder. In Übereinstimmung mit einer Patientenverfügung der O und ihren Angehörigen behandelten ihre Ärzte sie nach weiteren erfolglosen Rettungsversuchen nur noch palliativ. Einige Tage später verstarb O. Hat sich T wegen Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Unproblematisch liegt ein Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB vor. T hat O ihre Handtasche unter Anwendung von Personengewalt weggenommen. Vorsatz, Absicht rechtswidriger Zueignung sowie Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Problematisch könnte dagegen die Annahme der Erfolgsqualifikation des § 251 StGB sein. Hiernach wird bestraft, wer durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der konkrete Tod der A im Krankenhaus wurde jedenfalls durch den Raub verursacht . Fraglich ist aber, ob auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang vorliegt, ob sich im Tod der O also gerade die dem Raubtatbestand innewohnende spezifische Gefahr realisiert hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hierfür zwar kein finaler Bezug zwischen Wegnahmehandlung und Todeserfolg, aber die Verwirklichung der der Raubtat innewohnenden besonderen Gefährlichkeit erforderlich. Gerade durch das Eingreifen Dritter oder des Opfers selbst könne dieser Risikozusammenhang unterbrochen werden. Insoweit könnte hier die unterbliebene Weiterbehandlung durch das Ärzteteam zu einem Ausschluss der Strafbarkeit des T aus § 251 StGB führen. Zunächst setzten die Ärzte mit ihren gescheiterten Rettungsversuchen kein neues, strafrechtlich relevantes Risiko, sondern versuchten lediglich, die Realisierung des von T geschaffenen Risikos abzuwenden. Auch in der auf Grundlage der vorhandenen Patientenverfügung gefassten Entscheidung, die lebensverlängernden Maßnahmen einzustellen, liegt nach Auffassung des BGH keine „neue Todesgefahr“. Mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der O in Gestalt ihres Rechts auf selbstbestimmtes Sterben sei ihr in der Patientenverfügung geäußerter Wille, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, als rechtsordnungskonform zu respektieren. Der Risikozusammenhang sei damit letztlich auch nicht durch die unterbliebene Weiterbehandlung der O unterbrochen. A habe sich daher gem. § 251 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 251 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) §§ 249, 250, 252 StGB b) Tod eines Menschen c) Kausalität, obj. Zurechnung d) Tb.-spez. Gefahrzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Zur Vertiefung Zum Raub mit Todesfolge Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I – Vermögensdelikte, 22. Aufl. 2020, § 9 (insb. Rn. 3ff.). Entscheidung-der-Woche-48-2020 .pdf PDF herunterladen • 172KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 53-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 53-2020 (ZR) Jolanda Fiss Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 268/19 in: RÜ 10/2020, S. 629; Life Law 12/202 A. Orientierungs oder Leitsatz Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung an rechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält. B. Sachverhalt (vereinfacht) Der Kläger (K) begehrt Schadensersatz von dem Beklagten (B) aus einem Verkehrsunfall. Dabei steht die Haftung des B dem Grunde nach außer Streit. Das beim Unfall beschädigte Kfz hatte K kurz zuvor fabrikneu erworben und erfüllte die Voraussetzungen für eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis. Nach dem Unfall schaffte K sich ein fabrikneues Fahrzeug zu einem Bruttolistenpreis von 31.865 € an. Beim Erwerb des Fahrzeugs hatte K einen vom Hersteller generell gewährten Gesamtnachlass für Menschen mit Behinderung von 15 % erhalten, sodass K für das neue Fahrzeug letztlich 27.085 € bezahlte. B zahlte 17.235 € (31.865 € abzgl. des gewährten Nachlasses i.H.v. 15 % und 9.850 € als Restwert des verunfallten Kfz). K begehrt nunmehr den Ersatz des ihm gewährten Nachlasses als Schadensersatz von B. C. Anmerkungen Schwerpunkt des vorliegenden Falles war, ob K einen Schadensersatzanspruch i.H.d. gewährten Nachlasses aus §§ 7 I, 18 I StVG sowie § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 ff StVO ggü. B hat. Dabei ist fraglich, ob der Schaden i.H.d. Bruttolistenpreises zu sehen ist oder ob der K gewährte Rabatt von 15 % bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist. Der Geschädigte soll an einem Schadensfall nicht verdienen. Es soll letztlich nur Ersatz der Kosten geleistet werden, die dem Geschädigten auch tatsächlich entstanden sind. Andernfalls würde eine Bereicherung durch den geleisteten Schadensersatz eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass der beim Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise dem ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden kann‚ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 IV BGB dahin korrigiert werden, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzberechnun kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Hinblick auf eine sich ggf. ergebende uferlose Ausdehnung von Schadensersatzpflichten bei der Anwendung der normativen Korrektur Zurückhaltung geboten ist. Eine normative Korrektur ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis entsteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird. Nach Ansicht des BGH waren in dem vorliegenden Fall gerade keine Gründe gegeben, um einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als K einen Rabatt für den Erwerb eines Neufahrzeugs gewährt wurde. Der Nachlass wird generell für Menschen mit einer Behinderung gewährt, sodass diesem keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zukommt. Demnach hat K keinen Schadensersatzanspruch i.H.d. ihm gewährten Nachlasses. D. In der Prüfung A. § 823 I 1. Rechtsgutsverletzung 2. Durch zurechenbares Verhalten 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. (P) Schaden B. § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO C. §§ 7 I, 18 I StVG E. Zur Vertiefung Pösche Art und Umfang des Schadensersatzes die Systematik der § § 249 ff. BGB JA 2010, 257. Entscheidung-der-Woche-53-2020 .pdf PDF herunterladen • 153KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2022 (SR) Malte Gauger Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung möglicherweise auszuschließen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 386/20 in: HRRS 2021 Nr. 159 NStZ 2022, 164 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung möglicherweise auszuschließen. Die wahre Absicht muss dabei verdeckt werden und der Überfall gezielt auf eine für das Opfer überraschende Weise durchgeführt werden. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedlichkeit entgegentritt oder von Heimlichkeit geprägt vorgeht. Ein bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt hingegen nicht. 2. Subjektiv reicht für eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig ein Vorgehen mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz aus. Dem Täter muss lediglich bewusst sein, dass seine Täuschung die Körperverletzung ermöglicht oder erleichtert und die Erheblichkeit potentiell erhöht. B. Sachverhalt A wollte die B töten. Zu diesem Zweck bewaffnete er sich heimlich mit einem Springmesser und stiegt unter dem Vorwand, sich von B fahren lassen zu wollen, zu ihr ins Auto. Während der Fahrt verhielt er sich friedfertig, um B in Sicherheit zu wiegen. Er dirigierte sie an eine einsame Stelle, wo er die Enge der Fahrerkabine ausnutzen wollte. Dort angekommen, spiegelte A der B vor, aussteigen zu wollen. Nachdem die ahnungslose B den Wagen nach den Weisungen von A zum Stehen brachte, zog A das Messer. Dabei hatte er den Entschluss zur Tötung bereits aufgegeben. Er wollte sie stattdessen mit dem Tod bedrohen und dadurch erreichen, dass sie die Beziehung zu ihm fortsetzt. Hierzu stach er dergestalt in den Brust- und Bauchbereich der B, dass die Messerspitze jeweils aufsetzte, die Kleidung aber nicht durchstach. Mögliche Verletzungen der B nahm er dabei billigend in Kauf. B erlitt tatsächlich eine Verletzung an der Handinnenfläche, da sie in einem Moment der Panik nach der Klinge griff und diese von sich wegdrückte. C. Anmerkungen Das vorinstanzliche Landgericht hatte den A nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, sondern auch mittels eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Gemessen an der Definition eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (siehe Orientierungssatz) liege ein solcher hier vor. Der A täuschte seine Friedfertigkeit vor und stellte der B eine Falle, indem er sie an einen einsamen Ort lotste und sie dort unter einem Vorwand anhalten ließ, um sie mit dem heimlich mitgeführten Messer zu töten. Dass er diese Absicht direkt vor der eigentlich geplanten Tathandlung aufgab und der Angriff nur noch mit bedingtem Verletzungsvorsatz ausführte, stehe der Annahme der Hinterlist nicht entgegen. Der Tatbestand setze nicht voraus, dass der Täter bis zur letzten Ausführungshandlung mit Verletzungsabsicht vorgeht. Welche Vorsatzform für den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls erforderlich ist, sei indes nicht abschließend geklärt. Während Teile der Literatur teilweise ausdrücklich dolus directus verlangen und die Rechtsprechung regelmäßig das planmäßige Verbergen der Verletzungsabsicht, lassen andere Stimmen bedingten Vorsatz grundsätzlich genügen. Der Fall sei indes durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet. Der A handelte zunächst mit Verletzungsabsicht. Erst nachdem A die B in einen Hinterhalt lockte, wechselte er seinen Vorsatz. Die Verletzung der B sei nun nicht mehr das Primärziel gewesen, sondern lediglich billigend in Kauf genommen. Auch in dieser Konstellation liege ein hinterlistiger Überfall vor. Die drei Komponenten Hinterlist, Überfall und Kausalität („mittels“) erforderten lediglich, dass eine Finte des Täters den überraschenden Angriff auf das Opfer ermöglicht und der Überrumpelungseffekt die Körperverletzung begünstigt. Dies sei auch dann erfüllt, wenn der Täter im letzten Moment von seiner Absicht abrückt und das Opfer nur mit Eventualvorsatz verletzt. Auch dann liege die kausale Verknüpfung zwischen List und Körperverletzung vor. Die abstrakte Gefährlichkeit durch die Irreführung wirke fort, da sich diese nicht aus der Vorsatzart ergebe. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB b) Qualifikationsmerkmale, § 224 Abs. 1 StGB aa) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bb) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB E. Literaturhinweise Hardtung in: MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 33, 53; BGH NStZ-RR 2020, 42. Entscheidung-der-Woche-24-2022 .pdf PDF herunterladen • 147KB Zurück Nächste

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