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- Entscheidung der Woche 28-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2020 (ÖR) Frederike Hirt Es ist nicht ersichtlich, dass die Auflage, während einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zu einem erheblichen Nachteil der Antragstellerin führen würde. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 26.06.2020 - 1 BvQ 74/20 in : bverfg.de A. Orientierungssatz Es ist nicht ersichtlich, dass die Auflage, während einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zu einem erheblichen Nachteil der Antragstellerin führen würde. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragstellerin möchte während der Covid-19- Pandemie in Oldenburg im Juni 2020 eine Versammlung abhalten. Die Stadt Oldenburg hat die Durchführung auf Grundlage von § 2 Abs. 4 S. 3 der Corona-Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung i.V.m. § 8 Abs. 1 NVersG beschränkt, namentlich die Teilnahmeanzahl begrenzt, Abstandsregelungen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Zudem erhielt der Bescheid eine Anordnung zur sofortigen Vollziehung. Gegen die Mundschutzpflicht sowie die begrenzte Teilnahmeanzahl reichte die Antragstellerin Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Mundschutzes wurde der Antrag abgelehnt. Sie begehrt nun, dass das BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid auch in Bezug auf die Maskenpflicht wiederherstellt. C. Anmerkungen Der einstweilige Rechtsschutz vor dem BVerfG richtet sich nach §32 BVerfGG. Grundsätzlich ist im Rahmen der sogenannten Doppelhypothese eine Folgenabwägung vorzunehmen. Gegenübergestellt werden die Folgen der Fälle, wenn das BVerfG die einstweilige Anordnung erlassen und im Hauptsacheverfahren anders entscheiden würde oder aber die einstweilige Anordnung versagen und im Hauptsacheverfahren stattgeben würde. Das prüft das BVerfG in diesem Fall jedoch nicht. Denn die Folgenabwägung ist nur dann relevant, wenn der Antrag nicht bereits offensichtlich unzulässig oder offensichtlich (un)begründet ist. Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin ihr Versammlungsrecht aus Art. 8 GG vollständig ausüben, bzgl. der Teilnahmeanzahl hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt. Das Bundesverfassungsgericht geht sogar noch weiter und verneint einen Anordnungsgrund. Nach § 32 BVerfGG muss die Anordnung nämlich zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein. Dass ein schwerer Nachteil bspw. in der Unattraktivität der Versammlung bestehen würde, sei bei der zumutbaren Verhaltensregelung eine Maske zu tragen nicht der Fall. Das gilt umso mehr, als dass das Tragen von Masken auch in anderen Bereichen des Alltags Einzug erhalten hat. Anders als üblicherweise vermittelt, kommt es in diesem Fall daher darauf an, nicht vorschnell eine Folgenabwägung vorzunehmen, sondern vorher den Anordnungsgrund und die offensichtliche Unbegründetheit im Rahmen einer summarischen Prüfung festzustellen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Statthaftigkeit III. Antragsberechtigung IV. Rechtsschutzbedürfnis V. Form B. Begründetheit I. Grds. keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, Ausnahme: Offensichtlichkeit II. Anordnungsgrund E. Vertiefungshinweis Lantermann, NVwZ 2018, 624. Entscheidung-der-Woche-28-2020 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2020 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19 in: www.bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungssätze Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Rahmen eines Steuerverfahrens erhielt der Beschwerdeführer u.a. ein an ihn persönlich gerichtetes Rundschreiben des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert-Walter Borjans. Dort heißt es unter anderem: „Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif.“ Daraufhin äußerte sich der Be-schwerdeführer am Ende eines Schreibens an die Finanzbehörden, das neben inhaltlicher Gegenrede auch allgemein eine „Drangsalierung“ und „Tyrannisierung“ der Bürger seitens des Fiskus geltend machte, wie folgt: „Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden behalte ich mir ausdrücklich vor. Sie jetzt zu erheben, dürfte allerdings sinnlos sein: Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt. Aber vielleicht führt ja die Landtagswahl im Mai 2017 hier zu Verbesserungen […]“. Wegen dieser Äußerung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das BVerfG setzt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige, differenzierte Rechtsprechung zum Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fort. Eine Schmähkritik liegt nicht schon bei einer besonderen Ehrbeeinträchtigung vor, auch ausfallende Kritik erfordert grundsätzlich eine Abwägung. Eine Schmähung liegt erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Liegt keine Schmähkritik vor, so ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktion eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere das Schutzbedürfnis der Machtkritik zu berücksichtigen, sodass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Wiese für ihre Machtausübung angreifen können. Ebenso zu berücksichtigen ist die Form der Äußerung sowie die Größe des Personenkreises, die Kenntnis von der Äußerung erlangen. Der Sachbezug ergebe sich hier aus dem Umstand, dass das Schreiben des Ministers selbst die Angelegenheit aus dem technisch-administrativen Bereich löste und eine allgemeinpolitische Dimension aufwies. Die Begriffe „Null“ und „dilettieren“ gehörten evident nicht sozial absolut tabuisierten Schimpfwörtern, deren einziger Zweck Herabsetzung anderer ist. Je nach Kontext seien sie geläufige Ausdrucksmittel von Kritik. Walter-Borjans habe zudem selbst einen konkreten Anlass für die Reaktion gesetzt. Insofern hätten die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkannt. D. In der Prüfung A. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich (P) Meinung/Abgrenzung zur Schmähkritik B. Eingriff C. Rechtfertigung (P) Verhältnismäßigkeit: Wechselwirkungslehre E. Zur Vertiefung Epping, Grundrechte, 8. Auflage, S. 107ff. Entscheidung-der-Woche-25-2020 .pdf PDF herunterladen • 133KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) Paula Kirsten Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 299/17 in: bundesgerichtshof.de A. Leitsatz Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von "Schockschäden" im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Patient P begab sich in das von dem Beklagten K betriebenen Krankenhaus, um eine Koloskopie durchführen zu lassen, im Verlaufe derer eine Darmperforation festgestellt wurde. Es stellte sich heraus, dass der anschließende konservative Therapieversuch grob fehlerhaft durchgeführt worden ist. P schwebte deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Die Klägerin und Frau des P hat aufgrund dessen lebensbedrohlichen Zustands massive psychosomatische Beschwerden in Form eines depressiven Syndroms und Angstzustände erlitten. Die Klägerin F nimmt K auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. C. Anmerkungen Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Als haftungsbegründendes Schadensereignis kommt auch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung in Betracht. Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" bedarf es für eine Schadensersatzpflicht des erforderlichen Schutzzweckzusammenhangs. Dieser kann angenommen werden, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem persönlich nahesteht. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH wird nochmals klargestellt, dass ein solcher Anspruch nicht grundsätzlich den Tod eines nahen Angehörigen voraussetzt, auch besonders schicksalhafte, schwere Verletzungen können zu einer schutzzweckrelevanten Beeinträchtigung führen. Weiterhin muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Dafür bedarf es der Realisierung einer Gefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und nicht der Sphäre der Geschädigten zuzuordnen ist. Ein solcher Fall war vorliegend anzunehmen. Weder kann die vorliegend einer abweichenden Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hat, allein ihrer Sphäre und damit ihrem Risikobereich zuzurechnen. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB 1. Recht- oder Rechtsgutverletzung, hier: Schockschaden 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität a. Äquivalenztheorie b. Adäquanztheorie c. Lehre vom Schutzzweck der Norm, hier: ggf. Eingrenzung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität E. Zur Vertiefung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, § 58. Entscheidung-der-Woche-31-2019 .pdf PDF herunterladen • 232KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) Sina Giebel Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. 2. Der Schutz der Versammlung gem. Art. 8 I GG endet dort, wo die Demonstration nicht mehr Teil eines Meinungskampfes ist, sondern zu faktischen Stilllegung der anderen wird. B. Sachverhalt Am 10. April 2015 fand in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum Thema „Schutz des ungeborenen Lebens“ statt. Gegen diese Versammlung hatten zuvor im Internet verschiedene Gruppierungen zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen. Die rund siebzig Gegendemonstranten hatten sich auf über die gesamte Fahrbahnbreite auf der Straße platziert, wo die ursprüngliche Demonstration langführen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage den Aufzug der Demonstranten an der Gegendemonstration vorbeizuleiten. Trotz mehrerer Aufforderungen der Polizei, auch über Lautsprecher, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei die versammlungsrechte Auflösung der Sitzblockade. Die Gegendemonstranten wurden von der Polizei weggetragen. Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Der Beschwerdeführer lehnte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und wurde wegen Störung von Versammlun- gen und Aufzügen gem. § 21 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Die Revision wurde von Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes ebenfalls als unbegründet verworfen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 I GG geschützten Gegendemonstration handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Gegendemonstration zwar um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, da dadurch ein Beitrag zu öffentlicher Meinungsbildung geleistet wird, dennoch stelle die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Materiell sei § 21 VersG genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Das Interesse eine Versammlung „gerade in einer grob störenden Art und Weise“ abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Sinn der Versammlungsfreiheit ist es, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden. Grobe Störungen gefährden somit nicht nur abstrakt ein „funktionsfähiges Versammlungswesen“, sondern beeinträchtigen ganz konkret die Grundrechtsausübungen der anderen Teilnehmer. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit 1. Rechtfertigung (+) a) § 21 VersG als Schranke i.S.d. Art. 8 II GG b) Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 Entscheidung der Woche 52- 2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) Tim Brockmann Überfällig und doch noch aktuell: Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 2019/16. Wo? Az.: BVerfG 1 BvR 2019/16 in: NJW 2017, 3643 bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die geschlechtliche Identität, auch wenn es sich bei dieser weder um eine weibliche oder männliche Identität handelt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Warum? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität und aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz für Prüfungsaufgaben in hohem Maße relevant. Im Original war es § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG, der insofern verfassungswidrig ist, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht. Dieses lässt sich auf alle möglichen, vergleichbaren Gesetze (fiktiv oder real) übertragen, die eine Zweigeschlechtlichkeit annehmen. Abstraktes lernen der Argumente ist gefragt. Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 49, 286 (Transsexuelle I). Entscheidung-der-Woche-04-2018 .pdf PDF herunterladen • 216KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 05-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2018 (ZR) Tim Brockmann Formal und inhaltlich eine beachtenswerte Entscheidung, die das LG Frankfurt/Main im vergangenen November getroffen hat. Wo? LG Frankfurt am Main 2-24 O 37/17 Justiz Hessen Was? LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2017 Scheiternde Ansprüche eines israelischen Staatsbürgers gegen kuwaitische Fluggesellschaft auf Beförderung sowie auf Entschädigung. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott von 1964 und rechtliche Unmöglichkeit des Gesetzunterworfenen nach § 275 Abs. 1 BGB Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit hierdurch nicht sanktioniert. Vertiefungsaufgabe Warum ist das LG Frankfurt/Main zuständig? Was ist ein ordre public-Verstoß? Warum nimmt das LG keinen an? Wortlaut des § 19 AGG durchlesen und subsumieren; Welche Möglichkeit hätte sich dem LG – bei anderer Argumentation – eröffnet? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität besonders für eine mündliche Prüfung geeignet. Fragen wie: An welche Gesetze denken Sie? Was ist in der Brüssel I-VO geregelt? Woraus leitet sich ein ordre-public ab? Was ist ein ordre-public? Womit beschäftigt sich die ROM I-VO? Warum hilft Ihnen die Fluggast-VO nicht weiter? Können das Breitenwissen von Prüfungskandidatinnen und –kandidaten auf die Probe stellen. Argumentatives Fingerspitzengefühl ist bei einer Ergebnisbegründung gefragt, mit: "Entscheidend ist, dass die Beklagte und die für sie handelnden Personen der Rechtsordnung ihres Staates unterworfen sind und sie sich nach den Regeln ihres Staates gesetzeswidrig verhalten würden und sie ggf. mit Strafe rechnen müssen. Auch nach der Rechtsordnung von Deutschland kann ein Vertragspartner nicht zu einer Leistung verpflichtet werden, die für ihn einen Gesetzesverstoß bedeuten würde.", muss jedenfalls dabei umgegangen werden. Entscheidung-der-Woche-05-2018 .pdf PDF herunterladen • 247KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 05-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2020 (ZR) Joshua Mensak Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 69/18 in: BeckRS 2019, 29984 NJW 2020, 389 (vsl.) MDR 2020, 17 (vsl.) A. Orientierungssätze Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Verkäufer eines Tieres hat ohne vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin erwarb im November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt einen im Jahr 2005 geborenen Wallach. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Nachdem ein durch die Klägerin beauftragter Tierarzt nach Übereignung vermeintlich noch nicht ausgeheilte Rippenfrakturen feststellte, erklärte diese ihren Rücktritt und verlangt nunmehr u.a. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und -übereignung des Pferdes. Das Pferd erlitt in der Vergangenheit erhebliche Rippenfrakturen aufgrund eines nicht näher aufgeklärten Ereignisses. Eine gegenwärtig hohe Wahrscheinlichkeit für alsbaldige (Folge-)Erkrankungen aufgrund der Rippenfrakturen wurde nicht festgestellt. Ob die Frakturen nunmehr vollständig ausgeheilt seien, wurde durch das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Denn selbst wenn dies zuträfe, sei nach dessen Ansicht ein Mangel iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB unabhängig davon schon allein in dem Umstand zu sehen, dass das Pferd in der Vergangenheit erhebliche Verletzungen erlitten habe. C. Anmerkungen Eine fehlende „Freiheit von Vorverletzungen“, d.h. allein der Umstand, dass das Tier irgendwann eine erhebliche Verletzung erlitten hat, stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Die Rechtsprechung zum Mangelbegriff beim Verkauf reparierter Unfallfahrzeuge, wonach das Fahrzeug auch bei vollständig und fachgerecht repariertem Unfallschaden einen Mangel allein aufgrund der Tatsache eines vorherigen Unfalls aufweise, ist auf Tiere nicht uneingeschränkt übertragbar. Denn der Verkäufer eines Tieres hat, sofern keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, (lediglich) für den in den Orientierungssätzen beschriebenen Zustand einzustehen. Diese gelten auch für folgenlos überstandene Verletzungen, wie eine ausgeheilte Rippenfraktur eines nunmehr klinisch unauffälligen Pferdes. Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht, denn Lebewesen unterliegen einer ständigen Entwicklung und sind - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Es ist damit zu rechnen, dass das Tier physiologische Abweichungen von einer „Idealnorm“ aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind, damit verbundene Risiken für spätere Entwicklungen sind für Lebewesen typisch. Die Eignung eines Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund dieser Abweichungen von der „Idealnorm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig Symptome entwickelt, die dieser Verwendung entgegenstehen. Dass der Käufer oder „der Markt“ einem solchen Tier tatsächlich einen geringeren Wert beimessen, ist nicht entscheidend. Denn es kommt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an. Solange zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine baldige Erkrankung besteht und die Verletzungen vollständig ausgeheilt sind, widerspricht der o.g. Zustand des Tieres der objektiv berechtigten Käufererwartung nicht. D. In der Prüfung A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434 BGB I. Rücktrittsgrund 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel a. § 434 Abs. 1 S. 1; S. 2 Nr. 1 BGB (-) b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (P) geheilte Verletzungen; Vgl. zu Kfz? II. Zwischenergebnis B. Ergebnis E. Zur Vertiefung BGH - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 m. Anm. RA W. Müller; MüKo/Westermann, BGB 8. Aufl. 2019, § 434 Rn. 84 f. Entscheidung-der-Woche-05-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) Daniel Müller Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH NRW, Urt. v. 20.12.2019 – 35/19 in: BeckRS 2019, 32591 A. Leitsätze Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. B. Sachverhalt (verkürzt) § 46c Abs. 2 KWahlG NRW a. F. sah vor, dass eine Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen durchzuführen sei, sofern keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Zwischen 2018 und 2019 brachten die Landtagsfraktionen von CDU und FDP mehrere Änderungsanträge ein, die eine erneute Abschaffung der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Kommunalwahlen in § 46c KWahlG vorsahen. Zur Begründung heißt es, die Wiedereinführung der Stichwahl im Jahr 2011 habe nicht die erhoffte Wirkung gezeigt, da die Wahlbeteiligung bei 93 Stichwahlen jeweils niedriger gelegen habe als im ersten Wahlgang. Es sei ein fortschreitendes Absinken der Wahlbeteiligung zu verzeichnen. Die Erfahrungen bei Landtags- und Bundestagswahlen zeige zudem, dass es keine Zweifel an der demokratischen Legitimation der Gewählten gebe, obwohl die Wahl durch die relative Mehrheit entschieden werde. Im April 2019 verabschiedete der Landtag das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Nach § 46c Abs. 1 KWahlG NRW n. F. ist als Bürgermeister oder Landrat gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Hiergegen wenden sich die Antragsteller im Wege einer abstrakten Normenkontrolle. C. Anmerkungen Prüfungsmaßstab der vorliegenden Entscheidung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 75 Nr. 3 LV, § 12 Nr. 6, § 47a VerfGHG sind das Landesverfassungsrecht sowie - vermittelt durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG - die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. Der Verfassungsgerichtshof setzt sich dabei ausführlich mit einem möglichen Verstoß gegen das Demokratieprinzip aufgrund einer ungenügenden Prognoseentscheidung des Gesetzgebers auseinander. 1. Eine abstrakte Beurteilung der Legitimationswirkung einer einstufigen Wahl ist nicht möglich. Diese muss vielmehr anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. 2. Der Landesgesetzgeber verfügt bei der konkreten Ausgestaltung der Wahl über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkt. 3. Das Ziel, einer Schwächung der Legitimationskraft entgegenzuwirken, kann grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Wahlrechtsänderung darstellen. Das Gebot hinreichender Legitimationskraft folgt aus dem Demokratieprinzip. 4. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft kann bei einer einstufigen Wahl künftig zu einer höheren Zahl von Hauptverwaltungsbeamten führen, die nur mit jeweils niedrigen relativen Mehrheiten gewählt werden. Dies hätte der Gesetzgeber bei der Prognose über die Legitimationskraft zwingend berücksichtigen müssen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß gegen Grundrechte 2. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht a. Verstoß gegen das Demokratieprinzip b. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl c. Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber E. Zur Vertiefung Mehde, Zur Abschaffung und Wiedereinführung der Stichwahlen, KommJur 2013, 446 - 452. Entscheidung-der-Woche-07-2020 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 16-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 16-2020 (SR) Btissam Boulakhrif Das Feststellungsinteresse resultiert aus der organschaftlichen Stellung des Klägers und der mit dem Handschlag zusammenhängenden Begründung dieser, sowie aus einem bestehenden Rehabilitationsinteresse, aufgrund des herabsetzenden Charakters der Verweigerung des Handschlags. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Thüringen 3 KO 620/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Feststellungsinteresse resultiert aus der organschaftlichen Stellung des Klägers und der mit dem Handschlag zusammenhängenden Begründung dieser, sowie aus einem bestehenden Rehabilitationsinteresse, aufgrund des herabsetzenden Charakters der Verweigerung des Handschlags. Der Handschlag stellt zwar keinen statusbegründenden, dennoch einen verpflichtenden symbolischen Akt dar. B. Sachverhalt Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach vereidigte die Stadträte. Dafür sprach sie eine Erklärung vor, auf die Stadträte mit „Ich verpflichte mich.“ zu reagieren hatten. Die Stadträte taten dies jeweils, darunter auch der durch einen Wahlvorschlag der NPD gewählte Stadtrat W. Nach Ausspruch schüttelte die Oberbürgermeisterin jedem der Stadträte die Hand, außer jenen die durch den Wahlvorschlag der NPD in den Stadtrat gewählt wurden, darunter auch W. W begehrt nun, dass festgestellt werde, dass das Unterbleiben des Handschlages eine rechtswidrige Handlung der Oberbürgermeisterin darstellt. C. Anmerkungen Nachdem das zuständige VG in dieser Sache urteilte, dass dem Handschlag rein symbolischer Charakter zukäme und die Verweigerung eine hinnehmbare politische Symbolhandlung darstelle. Zudem wurde auch das Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Dieses Urteil wurde durch das OVG aufgehoben. Sowohl das Feststellungsinteresse, als auch die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Handschlags wurden bejaht. Das Feststellungsinteresse resultiert zum einen aus dem Rehabilitationsinteresse und zum anderen aus seiner organschaftlichen Stellung. Bezüglich letzterem wurde ausgeführt, dass es sich bei dem in Frage stehenden Handschlag um Teil eines gesetzlich normierten Prozesses zur formalen Begründung seines Amtes handele. Es könne ihm nicht das Interesse abgesprochen werden, da es sich nicht nur um einen Rechtsstreit hinsichtlich der Ausübung seiner organschaftlichen Rechte, sondern bereits hinsichtlich der Begründung seines organschaftlichen Status, handelt. Es liegt zum anderen auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses des Klägers vor. Durch die Ungleichbehandlung sei er in seinem Achtungsanspruch herabgesetzt worden, weshalb es ihm zustünde in Erfahrung zu bringen, ob dies rechtwidrig erfolgte. Dies sei insbesondere der Fall, da die Beklagte gerade eine öffentlichkeitswirksame Abgrenzung beabsichtigte. Die Wiederholungsgefahr dieses Verhaltens könne laut OVG dahinstehen. Das OVG sah die Klage weiterhin als begründet an. Zunächst stellte es fest, dass der Handschlag in § 24 Abs. 2 ThürKO gesetzlich vorgeschrieben war und dieser Verpflichtung durch die Oberbürgermeisterin nicht nachgekommen wurde. Es folgte insoweit der Ansicht des VG, als dass es ebenfalls feststellte, dass es sich bei dem Handschlag nicht um einen statusbegründenden Akt handelt. W also trotz der Verweigerung sein Amt bekleiden konnte. Dies folge aus § 24 Abs. 2 S. 2 ThürKO. Jedoch sei der Wortlaut des § 24 Abs. 2 ThürKO bezüglich der Verpflichtung zum Handschlag eindeutig. Diese ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzgebers. Das Erfordernis einer subjektiven inneren Bereitschaft existiere nicht und somit erfordere auch der symbolische Charakter, dass sowohl die amtierende Bürgermeister*in, als auch die jeweiligen Stadträte, sich diesem nicht entziehen. Weiterhin dürfe der Gesetzgeber von einer Bürgermeister*in erwarten, dass die Person, die bereit ist als politische und administrative Repräsentantin der Gemeinde, das Amt der Bürgermeister*in zu bekleiden ist, auch in der Lage ist die eigene Bereitschaft zum Handschlag, nicht von persönlichen Sympathien oder Antipathien abhängig zu machen. Interessant ist wohl die Betrachtung dieser Rechtsauffassung im Lichte der uns wohl noch länger beschäftigenden Coronavirus Pandemie. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Feststellungsinteresse V. Beteiligtenfähigkeit VI. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen B. Begründetheit der Klage I. Passivlegitimation II. Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung https://verfassungsblog.de/die-zwei-koerper-der-buergermeisterin/ Entscheidung-der-Woche-16-2020 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) Malte Gauger Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses... Wo? Az.: BGH 3 StR 182/17 in: NStZ 2018, 334f bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 26.07.2017 Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses samt des darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen eines versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden. Wird das Behältnis (ersichtlich in Tatortnähe) gefunden, liegt die Vermutung nahe, dass sich des Behältnisses entledigt wurde, weil sich nicht der erhoffte wertvolle Inhalt darin befand. Erforderlich für einen vollendeten Diebstahl gemäß den §§ 242 ff. StGB bedarf es stets der Zueignungsabsicht. Diese liegt mangels festgestellter Tatsachen nicht vor, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vorsatz nicht auf den weniger wertvollen Inhalt bezieht. Warum? Dass es sich bei den Delikten der §§ 242 ff. StGB um häufig abgeprüfte Straftatbestände in Klausuren handelt, ist kein Geheimnis. Insbesondere die saubere Subsumtion unter die subjektiven Merkmale der Zueignungsabsicht, aufgeteilt in Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, bereitet in der Klausur immer wieder Probleme. Eine sorgfältige Sachverhaltswiedergabe ist hier besonders wichtig, auf alle Umstände muss eingegangen werden. Die Entscheidung ist ein geeignetes Beispiel, wie die subjektiven Merkmale bei den §§ 242ff. StGB anzuwenden sind. Vertiefungsaufgabe Kudlich, „Auf die inneren Werte kommt es an“ - Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung, JA 2012, 321 (unter besonderer Berücksichtigung von S. 324); BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - 4 StR 354/09, BeckRS 2009, 27895. Entscheidung-der-Woche-26-2018 .pdf PDF herunterladen • 303KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 38-2018 (ZR) Robin Dudda Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wo? Az.: BGH VI ZR 25/17 in: BeckRS 2018, 14801 MDR 2018, 1059 Was? BGH, Urteil vom 24.04.2018 Das Pferd der Klägerin wurde zusammen mit zwölf anderen Pferden auf einen unbeobachteten, eingezäunten Sand- und Grasplatz, einen sogenannten Paddock, gebracht. Nach einem Tag auf dem Sand- und Grasplatz lahmte das Pferd der Klägerin. Später wurde eine erhebliche Beinverletzung vom Tierarzt festgestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptet, ihr Pferd sei im Paddock von einem anderen Pferd getreten worden. Nach Auffassung der Klägerin sei der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihr Pferd verletzt habe, gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Der BGH hat die Revision gegen die ebenfalls klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bereits der Tatbestand des § 833 S. 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, sei nicht erfüllt. Warum? Tiere, gerade Pferde, sind ein Lieblingsthema beinahe aller Prüfungsämter! Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für diese Gefährdungshaftung muss ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden sein. Allerdings ist nicht festzustellen, ob ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen des Pferdes der Klägerin ursächlich war. Über diese fehlende Feststellung hilft der Beklagten auch nicht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hinweg, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt. Beteiligter ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überbrückt nur Kausalitätszweifel, nicht Zweifel darüber, ob dem Anspruchsgegner überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Vertiefend BGH NJW 1989, 2943 (2944) für den Begriff des Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nachlesen; Zudem Marquardt/Fischer, ZJS 2010, 499 zur Tierhalterhaftung lesen und lösen. Entscheidung-der-Woche-38-2018 .pdf PDF herunterladen • 295KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) Moritz Stamme Bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, ist nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen der psychischen (Spät-)Folgen auszunehmen. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.04.2018 – VI ZR 237/17 in: MDR 2018, 933 VersR 2018, 829 Was? BGH, Urteil vom 17.04.2018 Im vorliegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, welche infolge eines durch einen Amoklauf ausgelösten Einsatzes eingetreten ist, dem Amokläufe zugerechnet werden kann und sich daraus eine deliktische Haftung ergeben kann. Die Kernfrage der Entscheidung bestand darin, ob der Zurechnung entgegensteht, dass die Gesundheitsverletzung durch ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht wurde. Im gutachterlichen Aufbau ist dieser Punkt im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen. Der BGH implementiert aber die Frage nach dem Schutzzweck der Norm schon in die Prüfung der adä-quaten Kausalität. Warum? Im Ergebnis nimmt der BGH einen solchen Zurechnungszusammenhang an und spricht dem Polizeibeamten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Ein Polizeibeamter ist zwar in der Ausbildung auf derartige Belastungssituation vorbereitet worden, dennoch kann eine psychische Gesundheitsverletzung nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen sein. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dem Amokläufer, den ein hohes Maß von Aggressivität ausmacht, das Haftungsrisiko abzunehmen. Jedenfalls ist also bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen. Diese Entscheidung ist besonders prüfungsrelevant, da sie sich problemlos in Zivilrechtsklausuren einbauen lässt und vertiefte Kenntnisse in der deliktsrechtlichen Haftung voraussetzt. Berührungspunkte hat das Urteil auch mit den relativ neuen Regelungen zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Vertiefung JuS 2018, 744; Lehrbücher zum Deliktsrecht un-ter dem Stichwort „Schockscha-den“ anfangen; Wiederholung der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB und der deliktsrechtlichen Zurechnungsdogmatik, insbesondere der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität; Dabei auch den Klassiker der Schockschäden beachten. Entscheidung-der-Woche-32-2018 .pdf PDF herunterladen • 395KB Zurück Nächste












