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- Entscheidung der Woche 45-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2021 (ZR) Jonas Vonjahr Erlischt das Recht eines Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden. Das Eigentum wird durch die abgestellten Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 77/20 in: NJW-RR 2021, 671 WM 2021, 1967 A. Orientierungs- oder Leitsatz Erlischt das Recht eines Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden. Das Eigentum wird durch die abgestellten Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung ist dem Zustandsstörer zuzurechnen, wenn sie wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzer der störenden Sache zurückgeht. Dies ist in wertender Betrachtung festzustellen. Entscheidend ist, ob Sachgründe vorliegen, die es nahelegen, dem Eigentümer oder Nutzer der beeinträchtigenden Sache die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. B. Sachverhalt K ist Eigentümerin eines Grundstücks. Auf diesem befinden sich Lagerhallen, von denen die K eine an die Firma M vermietete. Die Firma M beauftragte die B – ein Entsorgungsunternehmen – mit der Aufstellung von Abfallcontainern samt späterer Abholung der befüllten Container. Da die Firma M die Rechnung der B nicht beglich, verweigerte B die Abholung der durch M mit Alt- und Abbruchholz befüllten Container, so dass diese auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses der Firma M durch fristlose Kündigung und die anschließende Zwangsräumung auf dem Grundstück der K verblieben. Über das Vermögen der Firma M wurde in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet. K begehrt von der B die Abholung der Container samt Inhalt. Die B ist hingegen lediglich zur Abholung der entleerten Container bereit. C. Anmerkungen Die Klage der K stützt sich auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Ursprünglich war die K als Vermieterin der M dazu verpflichtet, das Abstellen der Container durch die B – und somit durch einen Dritten – zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), da der M als Grundstücksmieterin ein solches Recht gegenüber der K zustand. Als dieses Recht der M durch die Beendigung des Mietverhältnisses erlosch, entfiel allerdings auch die Duldungspflicht der K, so dass die abgestellten und mittlerweile befüllten Container spätestens mit Abschluss der Zwangsräumung als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB einzuordnen sind. Um als Zustandsstörer angesehen werden zu können, genügt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht allein die Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer der Sache, von welcher die Störung ausgeht. Relevant ist darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des potenziellen Zustandsstörers zurückgeht. Dies kann nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. In dem beschriebenen Fall liegt der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung der Störung darin, dass die K die Container nicht bloß angeliefert, sondern sich gleichsam gegenüber M zur Abholung der befüllten Container verpflichtet hat. Somit ist davon auszugehen, dass nicht nur die Beeinträchtigung durch den Container selbst, sondern auch die durch den in diesen befindlichen Abfall auf den Willen der B wenigstens mittelbar zurückgeht. Dass die M ihrer korrespondierenden Vertragspflicht nicht nachgekommen ist, ändert an dieser Feststellung nichts; insbesondere kann B Rechte aus § 320 BGB nur der M entgegenhalten. Die K als dritte Partei außerhalb des synallagmatischen Verhältnisses wird durch § 320 BGB hingegen nicht betroffen. Selbst für im Container befindliche Fremdabfälle ist aufgrund eines adäquaten Zusammenhangs zur willentlichen Aufstellung der Container eine Zustandsstörereigenschaft anzunehmen. Ein solcher Zusammenhang wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die unbefugte Entsorgung von Fremdabfällen ein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fremdabfälle in zugänglichen Abfallcontainern entsorgt werden. D. In der Prüfung I. Beseitigungsanspruch, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Eigentumsbeeinträchtigung 2. Störer a) Handlungsstörer b) Zustandsstörer 3. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung 4. Rechtsfolge II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Raff in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 BGB Rn. 157-198. Entscheidung-der-Woche-45-2021 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 in: FD-MietR 2018, 410787 LMK 2018, 411605 IBRRS 2018, 3311 IMRRS 2018, 1213 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. B. Sachverhalt In beiden beim BGH anhängigen Verfahren hatte der Vermieter dem, sich im Mietrückstand befindlichen, Mieter die außerordentliche Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Beide Mieter hatten jeweils nach dem Zugang der Kündigungen die Mietrückstände beglichen und der Kündigung widersprochen. C. Anmerkungen Der BGH stellt im Vergleich zur Vorinstanz klar, dass der Ausgleich von Mietrückständen nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch den säumigen Mieter, nicht nur zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Mietsache seitens des Vermieters führe, sondern der Gesetzgeber gerade vorgesehen habe, dass die gesamte außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. In dieser Situation komme, so der BGH, der ordentlich ausgesprochenen Kündigung Bedeutung zu. Der Vermieter der neben einer außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung hilfsweise ausspräche, erkläre die ordentliche Kündigung nicht nur für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. Vielmehr bringe er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands (wie einer sogenannten Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nachträglich unwirksam werde. Der BGH stellt insbesondere darauf ab, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Insbesondere dürfe bei der Auslegung einer Kündigungserklärung nicht der rechtliche Zusammenhang außer Acht gelassen werden, auf den sich eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bei vernünftiger lebensnaher und objektiver Betrachtung stützte. D. In der Prüfung I. Kündigungsgrund 1. Des Mieters 2. Des Vermieters (!) a. Außerordentliche Kündigung b. Ordentliche Kündigung II. Kündigungserklärung III. Kündigungsfrist IV. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung Mit Anmerkung zur Vorinstanz Lehmann-Richter in: IMR 2017, 482; Wiederholung zum Mietvertrag im Schuldrecht BT: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 2 §§ 10-13; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 167ff.; Herrlein, Die Rechtsprechung zur Wohnraummiete im zweiten Halbjahr 2017 NJW 2018, 1293. Entscheidung-der-Woche-44-2018 .pdf PDF herunterladen • 254KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2024 (SR) Clara Kittelmann Beihilfe kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH AK 90/23 in: NStZ-RR 2024, 43, BeckRS 2023, 381 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Beihilfe kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie ggf. zu einer konkludenten Verständigung zwischen Haupttäter und dem Gehilfen. 2. Der Gehilfenvorsatz muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihren Unrechtsgehalt und ihre Angriffsrichtung erkennt. B. Sachverhalt Der Angeschuldigte S., der bereits Anfang der 90er Jahre von nationalsozialistischen Überzeugungen geprägt und Anführer der rechtsextremistischen Skinhead-Szene war, besuchte am Abend des 18. September 1991 mit zwei Gleichgesinnten, Sc. und Sch., eine Gaststätte. Während einer Unterhaltung über die damals gehäuft auftretenden Anschläge auf Asylbewerberheime sagte S. nach Angaben mehrerer Zeugen zu seinen Begleitern "hier müsste auch mal sowas" brennen oder passieren. Dabei war er sich dessen bewusst und nahm aufgrund seiner Überzeugung in Kauf, dass er angesichts seiner einflussreichen Stellung in der „rechten Szene" die anderen zu einem Angriff auf eine Flüchtlingsunterkunft mit möglicherweise tödlichen Folgen für dessen Bewohner veranlassen könnte. Nachdem die drei Gesinnungsgenossen nach Verlassen der Gaststätte getrennte Wege gegangen waren, beschaffte sich Sch. einen Benzinkanister und setzte aus Fremdenhass ein nahe gelegenes Heim für Asylbewerber in Brand. Der Brandstifter war sich darüber im Klaren, dass die Bewohner nicht mit einem Angriff rechneten, dass er die Ausbreitung der Flammen nicht kontrollieren konnte und so eine unbestimmte Anzahl an Menschen in Gefahr brachte. Das Feuer erfasste einen Bewohner, der noch am selben Tag an den Folgen von Verbrennungen am ganzen Körper und einer Rauchvergiftung starb. Mit Ausnahme von zwei weiteren Personen, die sich bei einem Sprung aus dem Fenster mehrere Knochenbrüche zugezogen, konnten sich die übrigen 18 Heimbewohnern unversehrt in Sicherheit bringen. C. Anmerkungen In dieser Entscheidung befasst sich der BGH mit den Voraussetzungen der sog. psychischen Beihilfe. Hilfeleistung i.S.d. § 27 I StGB sei grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter aktiv fördert oder erleichtert. Nicht erforderlich sei, dass diese in irgendeiner Weise kausal für den Eintritt des Erfolges in seiner konkreten Gestalt wird. Darüber hinaus könne Beihilfe bereits im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter noch nicht zur Tatbegehung entschlossen ist. Beihilfe könne zudem auch in Form der sog. psychischen Beihilfe in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Die Annahme einer rein psychischen Beihilfe bedürfe allerdings genaueren Feststellungen. Insbesondere sei die objektiv fördernde Funktion und die Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls eine konkludente Verständigung zwischen Haupttäter und dem Gehilfen zu untersuchen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gelten geringere Anforderungen als bei der Anstiftung. Der Gehilfenvorsatz müsse die Unterstützungshandlung umfassen und auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat gerichtet sein; es genüge jedoch, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung, erkenne. Der BGH sieht die Voraussetzungen sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der psychischen Beihilfe im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Angeschuldigte S. habe den Sch. mit seiner Aufforderung zu seiner Tat ermutigt, wenn nicht sogar einen entscheidenden Impuls für dessen Handeln gegeben. Insbesondere die führende Rolle des S. in der „rechte Szene", sein individueller Einfluss auf den Sch. und die durch vergleichbare Anschläge aufgeheizte Stimmung legen diesen Verdacht nahe. In subjektiver Hinsicht sei sich S. - angesichts der sich dem Gericht dargestellten Verdachtslage - sowohl seiner einflussreichen Rolle auf den Sch. als auch des Kontextes seiner Äußerung bewusst gewesen. Da sich seine Worte dahingehend verstehen ließen, dass ein von Ausländern bewohntes Gebäude in der Umgebung aus fremdenfeindlicher Gesinnung in Brand gesetzt werden sollte und dabei Menschen zu Tode kommen könnten, seien Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung in wesentlichen Zügen erkennbar. D. In der Prüfung 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Tathandlung: Hilfeleisten in Form rein psychischer Beihilfe c) Kausalität 2. Subjektiver Tatbestand E. Literaturhinweise Rengier, Strafrecht AT, 15. Auflage 2023, § 45 Rn. 88 ff. Entscheidung der Woche 07-2024 .pdf PDF herunterladen • 162KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2023 (ÖR) Lenn von Hörsten Betreibt ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes einen Internetauftritt, in dem er erkennbar als Polizist polizeiliche Themen behandelt, kommt eine Untersagung der Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde in Betracht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2023 – OVG 4 S 4/23 In: BeckRS 2023, 7473 Vorinstanz: VG Berlin, Beschl. v. 24.01.2023 – 36 L 388/22 In: BeckRS 2023, 703 A. Orientierungs - oder Leitsätze Betreibt ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes einen Internetauftritt, in dem er erkennbar als Polizist polizeiliche Themen behandelt, kommt eine Untersagung der Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde in Betracht. B. Sachverhalt Der Antragssteller ist Polizeioberkommissar im Dienst des Antragsgegners und begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Fall. Am 13.05.2021 zeigte der Antragsteller dem Antragsgegner an, er betreibe auf der Social-Media-Plattform "TikTok" ein Profil mit Polizeibezug. Nachdem der Antragsgegner am 08.06.2021 die Ausübung dieser Nebentätigkeit zunächst bedenkenlos duldete, folgte gut sechs Monate später, am 14.02.2022, ein Untersagungsbescheid. Dem Antragsgegner sei am 09.02.2022 bekannt geworden, dass der Antragsteller im Rahmen eines Livestreams auf "TikTok" ein Gespräch mit F. geführt habe, welcher Beschuldigter in einem Strafverfahren sei. In dem Stream sei der Antragsteller außerdem als Polizist aufgetreten, habe unter anderem ein T-Shirt mit der Aufschrift "Polizei" getragen. Die beiden Beteiligten hätten sich geduzt und die Atmosphäre sei vertraulich gewesen. Ferner hätten Zuschauer den Livestream wie folgt kommentiert: "Polizist chillt mit Kriminellen, Willkommen in Deutschland", "Sehe ich das richtig, ein Polizist und F. im Live zusammen". Der Antragsteller dementierte hingegen, dass er als offizieller Beamter der Polizei G. aufgetreten sei. Im Folgenden wurden am 15.06.2022 neben der Tätigkeit auf "TikTok" gleichermaßen auch Anträge bezüglich weiteren Tätigwerdens auf den Plattformen "Twitch" und "YouTube" versagt. Ein erster Eilrechtsantrag wurde am 24.01.2023 vor dem VG Berlin zurückgewiesen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein. C. Anmerkungen Auch die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. In der Vorinstanz war die Rechtmäßigkeit der Untersagungen entscheidend. Streitig war u.a. die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um eine Nebentätigkeit i.S.d. Landesbeamtengesetzes (LBG) handelt, inwiefern das Handeln des Polizisten dienstliche Interessen gefährdet und ob dieser auch tatsächlich als Beamter erkennbar war. Bei einer Nebentätigkeit i.S.d. LBG handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die typischerweise auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder den Beamten erheblich in Anspruch nimmt. Zwar beginne die Arbeit als "Streamer" und "Content Creator" regelmäßig als Hobby, jedoch gab der Antragsteller selbst an, Einnahmen aus einem Kreativfonds der Pattform "TikTok" zu generieren. Daneben war der Tätigkeit zunächst ein künstlerischer Charakter zugeordnet worden und diese damit nur auf Basis des § 63 Abs. 5 LBG zu untersagen. Eine laut dieses Abs. 5 geforderte Verletzung einer dienstlichen Pflicht war in dem dargestellten Livestream mit dem Beschuldigten F. auf "TikTok" zu sehen. Laut § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG und § 101 LBG muss das Verhalten eines Polizisten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordert; er muss sich mithin rückhaltlos für den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung einsetzen. Dieser Treuepflicht widerspricht jedweder private Kontakt mit Beschuldigten eines laufenden Strafverfahrens. Auch der Umstand, dass die Nebentätigkeit aufgrund einer gewerberechtlichen Anzeige des Antragstellers nach § 14 GewO nunmehr nach Maßstab des § 62 Abs. 2 S. 2 LBG und nicht des § 63 Abs. 5 LBG zu untersagen war, änderte daran nichts. Gem. § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 LBG, darf die Tätigkeit den Beamten weder in Widerstreit mit dienstlichen Interessen bringen, ihn in seiner Unbefangenheit beeinflussen oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das freundschaftliche "Interview" mit F. machte die Annahme einer Beeinträchtigung dieser Interessen unbestreitbar. Gleiches gilt für die Nebentätigkeiten auf "Twitch" und "Youtube". Schlussendlich überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das OVG Berlin-Brandenburg gab der Vorinstanz in allen Punkten recht. Insbesondere befand es eine nachträgliche Beschwerdeerweiterung des Antragstellers hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung der Nebentätigkeiten auf "Twitch" und "Youtube" für unzulässig¸ § 146 Abs. 4 VwGO. Die niedersächsischen Parallelvorschriften finden sich in den §§ 70, 72 und 73 NBG. D. In der Prüfung Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, § 80 Abs. 5 S. 1 2. Fall VwGO A. Zulässigkeit B. Begründetheit 1. Rechtm. der behördlichen Anordnung der sof. Vollziehbarkeit 2. Erfolgsaussichten in der Hauptsache a) Rechtm. der Untersagung bzgl. "TikTok" nach § 63 Abs. 5 LBG b) Rechtm. nach § 62 Abs. 2 LBG c) Rechtm. der Untersagung bzgl. "Twitch" und "YouTube" 3. Materielle Interessenabwägung E. Literaturhinweise MMR 2023, 389: VG Berlin: Polizist darf nach Clan-Interview nicht mehr bei TikTok auftreten. Entscheidung-der-Woche-30-2023 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 05-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2023 (SR) Johanna Lange Klimaschutz ist ein Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: AG Flensburg , 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22 in: openJur 2022, 22268 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Aufstellen eines neuen und lückenlosen Zaunes zeigt, dass aus der Sicht des Berechtigten das Grundstück zuvor nicht umfriedet gewesen ist. 2. Klimaschutz ist ein Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. B. Sachverhalt A besetzte am 01.10.2020 gemeinsam mit anderen Personen Bäume eines privaten Grundstücks, auf dem ein Hotel gebaut werden sollte. A wollte die geplante Baumfällung zugunsten des Hotelbaus und dadurch die Errichtung des Hotels verhindern. Das Grundstück war zu einer Seite mit einem ca. 1,10 Meter hohen Zaun umfriedet, auf der anderen Seite mit einem ca. zwei Meter hohen Zaun, zur dritten Richtung konnten nur noch auf einer Länge von drei Metern Zaunreste festgestellt werden, zudem hatte der Zaun auf Höhe eines Parkplatzes eine Öffnung. In der vierten Richtung war es durch natürliche Vegetation und ehemalige Zaunpfosten begrenzt. Das gesamte Grundstück wurde am Morgen des 19.02.2021 zudem mit Bauzäunen eingezäunt und einige Bäume bereits angesägt. Am gleichen Tag seilte A sich nun von dem Baum, auf dem er verweilte, ab und verließ das Grundstück. Hat sich A wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zunächst war festzustellen, ob „befriedetes Besitztum“ nach § 123 Abs. 1 StGB vorlag. Dies ist angesichts der vielen Lücken im Zaun um das Grundstück und die Vegetationsgrenze eher abzulehnen. Jedoch stellt spätestens der Aufbau des Bauzaunes um das gesamte Grundstück eine Einfriedung nach § 123 StGB dar und zeitlich eine Aufforderung des Berechtigten an alle auf den Bäumen befindliche Personen, das Grundstück nun zu verlassen. Die Veranlassung, einen anderen Zaun aufzubauen gibt zudem gerade den Hinweis darauf, dass zuvor das Grundstück aus Sicht der Berechtigten nicht ausreichend umfriedet gewesen und kein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 123 StGB gewesen ist. Ab dem Zeitpunkt des Aufbaus des Bauzauns liegt demnach das für eine Strafbarkeit notwendige „Verweilen ohne Befugnis trotz Aufforderung des Berechtigten“ nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor. Zudem handelte A durch das Wissen und Wollen bezüglich des nicht genehmigten Verweilens aus Protest- und Schutzgründen für die Bäume vorsätzlich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es A nicht darum ging, sich dem Berechtigten zu widersetzen oder ihn zu schädigen, sondern dass er sich aus Klimaschutzgründen dazu genötigt sah, auf einem Baum zu verweilen, damit dieser nicht gefällt werden konnte. Der Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Jedoch kommt als Rechtfertigungsgrund der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB in Betracht. Als notstandsfähiges Rechtsgut kommt der Klimaschutz in Betracht, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 20a GG findet. Nach der Rechtsprechung verpflichtet dieser die staatlichen Organe zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zielt insofern auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ab. Es ist unerheblich, dass Art. 20a GG dem A nicht als Individualrechtsgut zusteht, denn § 34 StGB schützt auch Rechtsgüter der Allgemeinheit. Zudem bindet Art. 20a GG nicht Private, aber die Justiz als staatliches Organ. Dies bedeutet, dass der Begriff des „anderen Rechtsguts“ in § 34 StGB im Lichte des Art. 20a GG und unter Berücksichtigung der effektiven Verwirklichung der Klimaschutzverpflichtung des Staates ausgelegt werden muss. Weiterhin bestand auch eine gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut, denn der Klimawandel und die Folgen sind wissenschaftlich hinreichend belegt. Zudem setzt die erforderliche Geeignetheit der Maßnahme nur voraus, dass die Gefahrabwehr durch die Maßnahme nicht gänzlich unwahrscheinlich war. A ging es nicht darum, auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und bloßen zivilen Ungehorsam zu leisten, sondern die für die Bindung des CO2 wichtige Vegetation zu schützen. Das Verweilen war geeignet und zudem nicht anders durch ein milderes Mittel abwendbar, also erforderlich. In der Interessenabwägung stehen sich die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG und das Hausrecht des Berechtigten gegenüber, dass sich aus Art. 14 GG ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zum 19.02. das Grundstück nur rudimentär umfriedet gewesen ist und es dem Berechtigten demnach gerade nicht darauf ankam, sein Hausrecht auszuüben und zu entscheiden, wer auf sein Grundstück darf. Es überwiegt in diesem Fall der Klimaschutz. Somit ist A durch § 34 StGB rechtfertigt. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 123 Abs. 1 2. Alt StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB III. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerfG NJW 2021, 1723 ff. Entscheidung-der-Woche-05-2023 .pdf PDF herunterladen • 210KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2020 (SR) Simon Künnen Für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 397/19 in: NStZ 2020, 353 BeckRS 2020, 6241 A. Orientierungs- oder Leitsatz Für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an; handelt er beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die (Privat-)Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Tätersicht bereits konkret gefährdet. B. Sachverhalt A hebelte die Terrassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln der Terrassentür wurde er von einer Nachbarin entdeckt und angesprochen; daraufhin sah A sein Vorhaben als gescheitert an und entfernte sich. Wie hat sich A strafbar gemacht? C. Anmerkungen Während der zuvor geschilderte Fall zunächst sehr gewöhnlich erscheint, steckt in der Entscheidung des BGH zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 4 StGB eine Besonderheit. Denn in seinem Beschluss vom 14.01.2020 stellt der BGH für den Versuchsbeginn auf das Ansetzen zum Qualifikationstatbestand - und nicht etwa auf das Ansetzen zum Grunddelikt - ab. Grundsätzlich bejaht der BGH auch im vorliegenden Fall einen Versuchsbeginn dann, wenn der Täter unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur – vollständigen – Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Während aber die h.M. und bisherige Rspr. an das Grunddelikt anknüpfen, hier also die Wegnahme im Haus, knüpft der BGH den Versuchsbeginn vorliegend an das Aufhebeln der Terrassentür. Abstrakt muss dies nicht zu einem Auseinanderfallen des Zeitpunkts für den Versuchsbeginn führen. Denn so würde auch die bisherige Rspr. den Versuchsbeginn zum Zeitpunkt des Aufhebelns bejahen, sofern der Täter unmittelbar anschließend an das Einsteigen die Wegnahme plant. Ob nach der neuen Rspr. nun aber auch ein Versuchsbeginn zu bejahen ist, wenn der Täter zur Qualifikation ansetzt, das Grunddelikt aber noch in weiter Ferne liegt (Bsp.: Der Täter steckt zuhause eine Waffe ein und begibt sich in die Nähe des Tatorts, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB?), lässt der BGH offen. Herausgestellt wird hingegen, dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme. Gleichwohl konstatiert der BGH, dass nicht generell und pauschal ein Einbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB ausscheiden könne, nur weil der Täter nicht unmittelbar zur Wegnahme ansetzt. Insofern liegt ein maßgebliches Abweichen von der bisherigen Rspr. und Literatur vor, denn ohne unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme liegt kein unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt vor und folglich - nach bisheriger Ansicht - auch kein Versuchsbeginn für den Wohnungseinbruchsdiebstahl. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Tatentschluss a) in Bezug auf das Grunddelikt b) in Bezug auf die Qualifikation i.S.d. § 244 StGB 2. Unmittelbares Ansetzen (P) Bezugspunkt des Ansetzens E. Zur Vertiefung Anmerkung zum Urteil und kritische Betrachtung des Rechtsprechungswandels: Kudlich, NStZ 2020, 353; Zum Versuchsbeginn bei Wohnungseinbruchsdiebstählen nach bisheriger Rspr.: Eisele, JuS 2017, 175. Entscheidung-der-Woche-24-2020 .pdf PDF herunterladen • 173KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt.v.13.09.2017 – BVerwG 10 C 7.16 in: NVwZ 2018, 73 A. Leitsätze 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungssuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Kläger machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten. C. Anmerkungen Das BVerwG hat entschieden,dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Soweit die Grundstücksflächen nicht von der Bade-Infrastruktur geprägt sind, dürfen sie unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kl. aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 Abs. 1 BNatSchG. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wodurch nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft verpflichtet werde. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar. Das BVerwG sieht in der vollständigen Absperrung der Strandgrundstücke keine Nutzung i.S.d § 59 Abs. 1 BNatSchG. Denn in der Errichtung von Zugangssperren liegt keine das Betretungsrecht tatbestandlich ausschließende Verwendung eines Grundstücks, sondern eine Einschränkung dieses Rechts, die nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gerechtfertigt sein kann. Die Sperrung durch Zäune und Kassenhäuschen dient aber keinem der hier aufgezählten Gründe des Naturschutzes oder der Gefahrenabwehr, sondern der Erzielung von Einnahmen, womit das nach Sinn der Zweck des § 59 Abs. 1 BNatSchG unentgeltliche Betretungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+) I. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG II. Einschränkung durch § 59 Abs. 1 BNatSchG (-) E. Zur Vertiefung Muckel, JA 2018, 879. Entscheidung-der-Woche-01-2020 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 09-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2018 (SR) Adam Hetka Aufgrund der Aktualität eine geeignete Entscheidung zum Einstieg in eine mündliche Prüfung. Wo? Az: BGH 3 StR 427/17 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2016, 110798 (Vorinstanz) Was? BGH, Urteil vom 11.01.2018 Bei einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal verfolgte eine Personengruppe das Ziel, junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten einige der Angeklagten eine orangene Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen ist. Warum? Aufgrund der Aktualität eine geeignete Entscheidung zum Einstieg in eine mündliche Prüfung, geprüft werden kann die Kenntnis von Tatbeständen abseits des StGB und die Fähigkeit, sich unbekannte Tatbestände anhand des Wortlautes und einer Untersuchung des Sinn und Zwecks selbst zu erschließen. Das Thema ist, unabhängig vom Versammlungsgesetz, bereits mehrfach Thema einer juristischen Auseinandersetzung geworden – fundierte Kenntnis und überzeugende Argumentation können im Prüfungsgespräch den Ausschlag für ein sehr gut geben. Lesehinweise Uslucan, Islamisches Rechts- und muslimisches Gesellschaftsverständnis: Zur Verrechtlichung des Islam und Islamisierung des Rechts, ZAR 2006, 237, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - III-5 StS 1/16. Vertiefungsaufgabe Zur Selbstüberprüfung vor der Urteilslektüre überlegen, welche Strafbarkeiten überhaupt in Betracht kommen. §§ 3, 28 VersammlG lesen und versuchen, sich den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-09-2018 .pdf PDF herunterladen • 286KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2020 (ZR) Eric Scheu Die Vorstellung eines Schenkers, dass das eigene Kind mit dessen Partner dauerhaft eine zugewendete Immobilie als gemeinschaftliche Wohnung nutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – X ZR 107/16 in: NJW 2019, 3511 A. Orientierungssätze Die Vorstellung eines Schenkers, dass das eigene Kind mit dessen Partner dauerhaft eine zugewendete Immobilie als gemeinschaftliche Wohnung nutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden. Sofern die gemeinschaftliche Nutzung der Immobilie nur kurze Zeit andauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Schenker ist sodann berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin, Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von unentgeltlich gewährten Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte mit der Tochter der Klägerin zusammen erworben hatte. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin lebten bereits seit über zehn Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Summe der zugewandten Beträge belief sich auf 104.109,10 €. Der Beklagte erhielt sodann das Miteigentum an der erworbenen Immobilie. Die Klägerin tätigte diese Zuwendung in dem Vertrauen darauf, dass die Immobilie dauerhaft für gemeinschaftliche Wohnzwecke genutzt wird. Nach weniger als zwei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie trennten sich der Beklagte und die Tochter der Klägerin. Der Beklagte zog daraufhin aus der Wohnung aus. Die Klägerin begehrt die zugewendeten Beträge zurück. C. Anmerkungen Die Schwerpunkte des vorliegenden Falls waren die Fragen, welcher Rechtsnatur die Zuwendung der Eltern war, ob die Vorstellung der Klägerin, dass ihre Tochter und der Beklagte dauerhaft die Immobilie als gemeinsamen Wohnraum nutzen, eine Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 I BGB darstelle und ob diese weggefallen ist. So wird bei Zuwendungen zwischen Eheleuten als auch zwischen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht von einer Schenkung ausgegangen. Vielmehr spricht man von sog. unbenannten Zuwendungen. Dies ist jedoch gerade nicht auf Zuwendungen der Eltern übertragbar. Hierin sei regelmäßig eine Schenkung i.S.d. § 516 I BGB zu sehen. Wie bei jedem Vertrag können auch bei der Schenkung Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner zugrunde liegen, die zwar nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung daher ein Recht erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen. Dies ist einzelfallabhängig. Grundsätzlich ist bei der Annahme, dass Vorstellungen einer Partei zur Geschäftsgrundlage werden, Zurückhaltung geboten. Gleichwohl hat der BGH dies hier angenommen. Der BGH stellt darauf ab, dass gerade mit Zuwendungen, die auf den Erwerb von Grundeigentum gerichtet sind, Vorstellungen, wie die dauerhafte Nutzung der Immobilie, einhergehen. Diese Geschäftsgrundlage ist auch weggefallen. Der Schenker darf zwar nicht lebenslang an die Immobilie gebunden werden. Eine Nutzung, die weniger als zwei Jahre andauert, ist jedoch in jedem Fall zu kurz und lässt die Geschäftsgrundlage sodann wegfallen. Da eine Vertragsanpassung, wie primär in § 313 I BGB vorgesehen, nicht praktikabel ist, kann die Klägerin im vorliegenden Fall somit vom Vertrag zurücktreten. D. In der Prüfung Anspruch auf Rückzahlung der hälftig gezahl-ten Zuwendungen? A. Anspruch aus §§ 530, 531 BGB I. Vorliegen einer Schenkung (+) II. Widerrufsgrund (-) B. Anspruch aus §§ 812 ff. BGB (-) C. Anspruch aus §§ 346 I, 313 I, III BGB I. Vorliegen eines Vertrags (+) II. (P) Vorliegen der Geschäftsgrundlage (+) III. (P) Wegfall dieser Geschäftsgrundlage IV. Anpassung des Vertrags unzumutbar (+) V. Zwischenergebnis D. Gesamtergebnis (+) E. Zur Vertiefung. Löhnig, JA 2019, 865. Entscheidung-der-Woche-35-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 05-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2024 (ÖR) Maja Dettmers Die Bedeutung der Forschungsfreiheit wird verkannt, wenn die Instanzgerichte bei der Beschlagnahme von Daten zu einer Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug,... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, 1 BvR 2219/20 in: BeckRS 2023, 28302 A. Leitsätze (übernommen aus BeckRS) 1. Zu den Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG gehört es, dass auch zu der Einhaltung der Monatsfrist vorgetragen wird. 2. Die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) umfasst auch die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte als Bestandteil der Prozesse und Verhaltensweisen bei der Suche nach Erkenntnissen. Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten durch Ermittlungsmaßnahmen in Form von Durchsuchung und Beschlagnahme greift erheblich in die Wissenschaftsfreiheit ein. 3. Die Bedeutung der Forschungsfreiheit wird verkannt, wenn die Instanzgerichte bei der Beschlagnahme von Daten zu einer Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug, hinsichtlich derer bei der Erhebung den Probanden Vertraulichkeit zugesichert wurde, davon ausgehen, dass die Forschungsfreiheit nur unerheblich beeinträchtigt werde. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Inhaber eine Lehrstuhls für Psychologie und führt empirische Studien i.R.e. Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ durch. Im Zuge derer wurden Inhaftierte einer Justizvollzugsanstalt interviewt, denen vorab Vertraulichkeit zugesichert worden war. Die zuständige Ermittlungsrichterin am Oberlandesgericht ordnete die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls des Beschwerdeführers und Beschlagnahme der Forschungsdaten betreffend einen Studienteilnehmer an. Begründet wurde der Beschluss damit, dass gegen diesen Studienteilnehmer der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bestünde. Der betroffene Professor wehrte sich erfolglos vor dem OLG. Dieses wies die erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer weder einfachgesetzlich aus der StPO noch abgeleitet aus Art. 5 III 1 GG ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, zurück. Zudem führte es aus, dass selbst wenn eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit mit dem Strafverfolgungsauftrag geboten sei, jedenfalls die Abwägung zu Lasten der Forschungsfreiheit ausfiele. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. C. Anmerkungen Obgleich es sich mangels Fristwahrung „nur“ um einen Kammerbeschluss handelt, sind die Ausführungen des BVerfG im Rahmen eines obiter dictums zu der Reichweite der Wissenschaftsfreiheit und ihrem Verhältnis zu dem Interesse an der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege interessant. Wie bereits aus den Leitsätzen hervorgeht, hebe die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten die Vertraulichkeit auf und erschwere oder verunmögliche insbesondere empirische Forschungen, die auf die Erhebung sensibler Daten angewiesen sind. Mithin läge ein Eingriff in die Forschungsfreiheit vor. Die Wissenschaftsfreiheit kann allerdings durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden. Vorliegend besteht ein Konflikt zum Gebot einer effektiven und funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus Art. 20 III GG, welcher durch Rückgriff auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen ist. Dabei komme der Wissenschaftsfreiheit ein umso höheres Gewicht zu, je stärker das konkrete Forschungsvorhaben und bestimmte Forschungsbereiche auf die Vertraulichkeit bei Datenerhebungen und -verarbeitungen angewiesen sind. Zudem sei der Zusammenhang zwischen der konkret betroffenen Forschung und dem gegenläufigen Belang der Strafrechtspflege zu berücksichtigen gewesen, da erstere für die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die effektive Verhinderung von Straftaten von besonderer Bedeutung sei. Folglich käme das BVerfG hier zu einer Verletzung der Forschungsfreiheit (und damit zu einem Zeugnisverweigerungsrecht aus Art. 5 III 1 GG). Dennoch bleibt es dabei, das die angegriffene Entscheidung weiter gilt und die Forschungsdaten rechtmäßig beschlagnahmt wurden. Die Ausführung des BVerfG können daher als Hinweis erstens an den Gesetzgeber, ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht für empirische, kriminologische Forscher*innen zu schaffen und und zweitens an die Rechtsprechung, i.R.d. Einzelfallentscheidung den Ermessensspielraum angesichts der Bedeutung Forschungsfreiheit enger zu fassen, verstanden werden. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (P): Anforderungen an die Begründung der Einhaltung der Frist II. Begründetheit 1. Schutzbereich des Art. 5 III 1 GG (P): Umfang des sachlichen Schutzbereichs 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (P): Abwägung mit dem Belang der effektiven und funktionstüchtigen Strafrechtspflege i.R.d. Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise Kudlich, JA 2024, 79 f.; Kreuzer,https://www.faz.net/einspruch/haben-kriminologen-ein-zeugnisverweigerungsrecht-18710449.html (Abruf v. 25.01.2024). Entscheidung der Woche 05-2024 .pdf PDF herunterladen • 146KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2022 (SR) Domink Stanislavchuk Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 41/21 in: NJW 2022, 1263 NStZ 2022, 571 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. B. Sachverhalt Während einer Faschingsfeier kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen N und B, einer Begleiterin des A. Während N im Krankenwagen versorgt wurde, berichtete B dem A, dass N ihre Mutter beleidigt und sie so geschubst habe, dass sie sich am Knie verletzte. A beschloss den N zur Rechenschaft zu ziehen und ihm mit einem mitgeführten Messer einen Denkzettel zu verpassen. N stieg gerade rückwärts aus dem Krankenwagen, als A von hinten an ihn herantrat und ihn mit einem Springmesser mit 8,5 cm Klingenlänge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei ihm gleichgültig war, ob dieser daran versterben würde. Während der vor Schmerz aufschreiende N sich umdrehte, stach A erneut zu und traf die linke Schulter des N sowie mit zwei weiteren Stichen dessen Oberarm. Die Stiche zeigten zunächst keine Wirkung. A erschrak jedoch beim Blick in das schmerzverzerrte Gesicht des N. Obwohl ihm weitere Stiche möglich gewesen wären, wandte er sich ab und rannte davon. N wurde durch die Rettungskräfte versorgt und später aus dem Krankenhaus entlassen. Strafbarkeit des A nach dem StGB? C. Anmerkungen Der BGH verwarf die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn und bestätigte die Verurteilung des A – nur – wegen gefährlicher Körperverletzung. A hat im vorliegenden Fall unproblematisch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB erfüllt. So braucht nur kurz angerissen werden, dass eine abstrakte Lebensgefährdung nach der Rechtsprechung für die das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. Nr. 5 ausreicht und ein Messer, je nach Einzelfall, über das gefährliche Werkzeug hinaus auch eine Waffe i.S.d. Nr. 2 darstellen kann. Ein hinterlistiger Überfall gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 3 StGB scheidet hingegen aus, da sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestieren muss. Ein – wie hier – plötzlicher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes reichen für sich genommen nicht aus. Im Zentrum des Urteils stand indes die Frage, ob A vom versuchten Mord gemäß § 211 Abs. 1 Gr. 2 Var. 1 StGB zurückgetreten ist. A glaubte angesichts der zunächst geringen Wirkung der Messerstiche nicht, bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, wobei er die Herbeiführung des Taterfolgs immer noch für möglich hielt. Bei einem solchen unbeendeten Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB möglich, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. A war indes weder durch objektive Umstände noch aufgrund seiner psychischen Verfassung – Erschrecken über sein eigenes Verhalten − daran gehindert, seinen Angriff auf den N fortzusetzen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass A einem seelischen Druck ausgesetzt war, der ihn von der weiteren Tatausführung abhielt. Unter seelischen Druck fallen etwa Fälle, bei denen der Täter einen Schock erlebt. Ein einfacher – wie hier vorliegender – Schreck reicht hierfür nicht aus, denn A wäre es aus seiner Sicht weiterhin möglich gewesen, N weitere Stiche zuzufügen. A sah sich auch keines äußeren Zwangs ausgesetzt. Auch der Umstand, dass A sein außertatbestandliches Handlungsziel – den Denkzettel für N – durch die Messerstiche erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus. Der A ist deshalb vom versuchten Mord gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. So erfolgte folgerichtig lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. D. In der Prüfung § 211 Abs. 1 Gr. 2 Var. 1, 22, 23 StGB I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB 1. Unbeendeter Versuch 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit V. Ergebnis E. Literaturhinweise Murmann, „Aufgeben“ der weiteren Tatausführung und „Verhindern“ von deren Vollendung iSv § 24 I 1 StGB, JuS 2022, S. 193-199; Murmann, Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch, JuS 2021, S. 1001-1006. Entscheidung-der-Woche-39-2022 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2024 (ZR) Lea Kramer Die Äußerung „#DubistEinMann“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Frankfurt,Hinweisbeschluss v. 26.09.2023 - 16 U 95/23 Fundstelle: GRUR-RR 2024, 122; NJW RR 2024/325 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Äußerung „#DubistEinMann“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar. B. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Transfrau und postet im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit auf „X“, ehemals Twitter, Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Themen. In dem Kommentar spricht sie sich gegen „#TERFs“ (d.h. Trans Exclusionary Radical Feminists) aus und fordert zu mehr Unterstützung des deutschen Frauenrats auf. Die Beklagte reagiert direkt unter dem Kommentar der Klägerin mit dem Hashtag „times changed! #DubistEinMann “. Dazu fügt sie ein Smiley- Emoji mit lachendem Gesicht ein. Die Klägerin sieht sich durch den Kommentar in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagte behaupte durch die Äußerung, dass die Klägerin ein Mann sei. Damit spreche die Beklagte ihr in ehrverletzender Weise ihre tatsächliche Geschlechtsidentität und Lebensrealität ab. Insofern stehe ihr ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu, es zu unterlassen, in Bezug auf ihre Person zu verbreiten, dass „sie ein Mann sei.“ C. Anmerkungen Die streitgegenständliche Äußerung „#DubisteinMann“ ist nach Auffassung des LG Frankfurt eine zulässige Meinungsäußerung. Nachdem auch das OLG Frankfurt in einem Hinweisbeschluss diese Meinung teilte, nahm die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. In der Entscheidung wird ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog geprüft. Im Kern steht die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt. Die Reichweite des APR als Rahmenrecht ist nicht klar zu bestimmen. Daher muss unter Abwägung der entgegenstehenden grundrechtlichen Interessen die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Abzuwägen ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, sowie der Beurteilung geprägt.Das Gericht sieht in der Aussage „#DuBistEinMann“ eine politische und gesellschaftliche Meinungsäußerung bezüglich transidenter Personen sowie eine Kritik am Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes. Der Kommentar stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beitrag und sei daher als Reaktion auf die sachliche Auseinandersetzung anzusehen. Somit handele es sich bei der umstrittenen Auseinandersetzung um eine gesellschaftspolitische Meinung und gar nicht um unzulässige Schmähkritik. Eine Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung sei aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Dritten zu beurteilen. Bei der Beurteilung stellt das Gericht auf die Schreibweise des Kommentars ab. Demnach sei die Klägerin durch die Verwendung des Personalpronomens „du“ nicht persönlich angesprochen. Die Kritik richte sich an alle Personen, die sich für ein Gesetz zur Selbstbestimmung einsetzen. Auch der Gebrauch des unbestimmbaren Artikels „ein“ zeige, dass die Äußerung sich nicht auf die Klägerin persönlich beziehe, sondern als verallgemeinernde Aussage zu verstehen sei. Das Wort „Mann“ stelle ein Akronym für den von der Klägerin verwendeten Hashtag „#TERFs“ dar. Die Äußerung stehe daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerin verwendeten Hashtag. Außerdem diene die Verwendung eines Hashtags gerade dazu, eine Verknüpfung zu anderen Beiträgen herzustellen und Reichweite zu generieren beziehungsweise Gleichgesinnte zu finden. Darüber hinaus ist der Kommentar der Klägerin öffentlich im Internet zugänglich. Unter Verwendung des Hashtags „#TERFs“ habe sich die Klägerin daher bewusst in die Öffentlichkeit begeben und damit das gesellschaftliche Thema zum öffentlichen Diskurs gemacht. Naturgemäß müsse die Klägerin dabei auch mit anderen Meinungen rechnen. D. In der Prüfung A. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB I. Analoge Anwendbarkeit des § 1004 Abs.1 S. 2 BGB II. Verletzung geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB III. Rechtswidrigkeit des Eingriffs insb. keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB analog IV. Weitere bevorstehende Beeinträchtigungen V. Anspruchsgegner ist Störer E. Literaturhinweise Grüneberg/Sprau, § 823 Rn 83 ff.; BeckOK BGB/Fritzsche § 1004 Rn. 4. Entscheidung der Woche 15-2024 .pdf PDF herunterladen • 148KB Zurück Nächste












