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  • Entscheidung der Woche 35-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2018 (ZR) Antonia Hagedorn Unbedingt auch Entscheidung der Woche 12 hinzulesen! In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ die Bevölkerung über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren, von denen auch Fragen des Verbraucherschutzes erfasst sind. Wo? Az.: BGH Urt. v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16 in: ZIP 2018, 1552 MDR 2018, 738 Was? BGH, Urteil vom 10.04.2018 In diesem Fall hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob die Verbreitung nicht genehmigter betriebsinternerer Informationen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein kann. Damit einhergehend war zu erörtern, wie es sich auswirkt, dass der Publizierende die nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch erlangte Information lediglich genutzt hat. Im Ergebnis bejaht der BGH den Eingriff. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig, weil vorliegend die konkret kollidierenden Interessen der Betroffenen diejenigen der anderen Seite überwiegen. Demzufolge hat die beklagte Rundfunkanstalt die Verbreitung weiterer Filmaufnahmen nicht zu unterlassen. Warum? Bei der Abwägung war das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Entscheidend sind der Zweck der Veröffentlichung und das Mittel, mit dem der Zweck verfolgt wird. Grundsätzlich darf eine widerrechtlich erlangte Information nicht publiziert werden. Die Situation ist jedoch anders, wenn diese lediglich genutzt wird. In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ die Bevölkerung über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren, von denen auch Fragen des Verbraucherschutzes erfasst sind. Ein Gewerbetreibender hat eine der Wahrheit entsprechende Kritik insbesondere dann hinzunehmen, wenn sich eine wesentliche Abweichung von der öffentlichen Selbstdarstellung erkennen lässt. Die Prüfung der Rahmenrechte zählt zu den Klassikern des Deliktsrechts und sollte daher beherrscht werden. Die von dem BGH aufgestellten Grundsätze sind bedeutend für die Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs, die regelmäßig den Prüfungsschwerpunkt darstellt. Vertiefung Looschleders, Schuldrecht BT Kapitel 61f.; Jura 2016, 1374; Zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Veröffentlichung eines auf einem Foto abgebildeten ehemaligen Staatsoberhaupts siehe aktuell auch BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820; Entscheidung der Woche 12 hinzulesen. Entscheidung-der-Woche-35-2018 .pdf PDF herunterladen • 386KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: EWiR 2019, 497 NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger kaufte im Jahr 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselantrieb (31.490 € brutto), dessen Hersteller die Beklagte war. Die erforderliche Typengenehmigung für das Auto war gem. VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 Euro erteilt worden. In dem Auto war ein Motor eingebaut, der einer Baureihe entsprang, in welcher ausnahmslos Motoren mit Abgasrückführungsabschaltungsanlagen gefertigt wurden. Nach dem Bekanntwerden der Abschalteinrichtungen erging ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), der nachträgliche Bestimmungen zu der Typengenehmigung der betroffenen Autos enthielt. Auch das Auto des Klägers war betroffen. Nachdem der Hersteller angekündigt hatte, dass er die Typengenehmigung der betroffenen Autos durch ein Software-Update erhalten wolle, ließ der Kläger dieses im Februar 2017 durchführen. Im weiteren Verlauf forderte der Kläger vom Hersteller erfolglos die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Einen entsprechenden Anspruch hatte das vorinstanzliche LG nicht als gegeben angesehen. Das OLG entschied, dass die systematische Täuschung von Behörden, Wettbewerbern und Endverbrauchern in großer Zahl mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und durch den Zweck der Profitmaximierung eine besondere Verwerflichkeit aufweise. In diesem Zusammenhang hielt das OLG es für nahezu ausgeschlossen, dass nicht zumindest leitende Angestellte des Herstellers von der Manipulation Kenntnis hatten, wodurch die Schädigung dem Hersteller gem. § 31 BGB analog zuzurechnen sei. Den entstandenen Schaden sieht das OLG zum einen in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Schluss des Kaufvertrags durch die Täuschung bedingt gewesen sei. Da der Kläger durch den Kauf eines vermeintlich umweltfreundlichen Autos einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wollte, hätte er das Auto bei Kenntnis der realen Werte nicht gekauft. Darüber hinaus bestünden Schäden auch in den Aufwendungen für die Nachrüstung des Kfz sowie in der drohenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das OLG argumentierte, dass ein Hersteller, der ein Kfz in den Verkehr bringt, konkludent erklärt, dass Selbiges nicht nur im Straßenverkehr genutzt werden könne, sondern auch genutzt werden dürfe. Diese Zusage wirke sich auch auf spätere Gebrauchtwagenkäufe aus, da auch bei diesen die konkludente Zusage des Herstellers den Kaufentschluss bedinge. Insofern sieht das OLG ein pflichtwidriges Unterlassen des Herstellers bezüglich der Aufklärung der Kunden über die Abschalteinrichtung, die den Fortbestand der Typengenehmigung gefährde. Als ersatzpflichtigen Schaden sah das OLG den Kaufpreis des Kfz an, den es angesichts der Nutzung des Fahrzeugs allerdings um den geldwerten Vorteil kürzte. Eine Anrechnung des geldwerten Vorteils sah das OLG in dem Fall nicht als unbillig an. D. In der Prüfung A. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog I. Anwendbarkeit neben Kaufrecht II. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 1. Schadenszufügung 2. Sittenwidrigkeit 3. Schädigungsvorsatz 4. Zurechnung, § 31 BGB analog III. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Ersatzfähiger Schaden 2. Anrechnung des geldwerten Vorteils B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 562 (m. Anm. Dr. Benjamin Steinhilber); OLG Dresden NZV 2018, 269 (m. Anm. Lempp). Entscheidung-der-Woche-46-2019 .pdf PDF herunterladen • 197KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2019 (ÖR) Anna Ordina Soweit das Versammlungsrecht abschließend Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2019 – 4 Bf 326/18.Z in: BVerwG, Beschl. v. 03.05.2019 – 6 B 149.18 A. Orientierungssatz 1. Soweit das Versammlungsrecht abschließend Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Diese sog. „Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit“ bedeutet nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann, denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. 2. Eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit setzt eine Gefahrenlage voraus, in der eine Störung mittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. B. Sachverhalt (verkürzt) Am 7. und 8. Juli 2017 fand in Hamburg der G20-Gipfel statt. Damit ging eine Vielzahl an kritischen Veranstaltungen einher, die teilweise auch gewalttätige und unfriedlich verlaufende Versammlungen und Aufzüge umfassten. Für solche Vorfälle macht die Polizei insbesondere aus dem Ausland - auch aus Italien - eingereiste „Autonome“ verantwortlich. Am Nachmittag des 8. Juli 2017 fand eine angemeldete Versammlung statt. Der Kläger, ein gemeldeter italienischer Staatsangehöriger, befand sich am 8. Juli 2017 in einer Gruppe von italienischen Staatsangehörigen. Einem Polizeibeamten fiel die Italienisch sprechende Gruppe auf. Er leitete die von einer Umschließung der Gruppe durch Polizeibeamte begleitete Überprüfung der Gruppenmitglieder ein. Bei der Durchsuchung des Klägers wurden ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Einsatzunterlagen schwarze Kleidungsstücke festgestellt. Nachdem die Überprüfung von der Bühne aus kritisch kommentiert worden war, ordnete der Polizeibeamte die Ingewahrsamnahme der angetroffenen Personen einschließlich des Klägers an. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen den Kläger ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden war, ohne dass es zu einem Strafverfahren gekommen wäre. Polizeiliche Erkenntnisse lagen gegen ihn ansonsten nicht vor. Der Kläger wurde am 9. Juli 2017 entlassen. Am 16. November 2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. C. Anmerkungen Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme fest. Die Polizeifestigkeit der Versammlung wirkt auch gegenüber EU-Ausländern. Der Grundrechtsschutz ergibt sich für Unionsbürger im Hinblick auf Art. 18 AEUV entweder aus Art. 8 Abs. 1 GG oder zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme bei der anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht vor. Tatsachen, die die Annahme begründeten, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, hätten im Zeitpunkt der Maßnahme in Bezug auf den Kläger weder in Gestalt unmittelbarer Tatsachen noch in Form indizieller Tatsachen vorgelegen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Ermächtigungsgrundlage (P) Anwendbarkeit Versammlungsrecht als lex specialis; NPOG subsidiär; „Polizeifestigkeit der Versammlung“ II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit (P) Gefahrenlage setzt Störung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voraus E. Zur Vertiefung Fallbearbeitung und Erläuterung: Wüstenbe-cker, RÜ 08/2019, 525f. Entscheidung-der-Woche-36-2019 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2021 (ÖR) Rocky Glaser Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 78/21 in: BeckRS 2021, 18212 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse v. v. 20. Februar 2020 – OVG 11 S 8/20 -, juris Rn. 8, und v. 18. Dezember 2020 – OVG 11 S 127/20 -). (Rn. 21) 2. Die Rüge, die Behörde habe die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage fehlerhaft beurteilt, vermag eine gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG erforderliche Berührung der Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich „durch“ eine angegriffene Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a Abs. 1 BImSchG nur dann zu begründen, wenn nachvollziehbar geltend gemacht wird oder jedenfalls ohne weiteres ersichtlich ist, dass die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen als solche geeignet sind, die satzungsmäßigen Aufgabenbereiche der Vereinigung zu berühren. (Rn. 33) B. Sachverhalt (vereinfacht) Ein international tätiger Automobilhersteller plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen im Land Brandenburg. Die zuständige Behörde erteilte auf Antrag am 30.04.2021 die inzwischen 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns unter Nebenbestimmungen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung an. Gegen diese behördlichen Maßnahmen suchen zwei anerkannte Umweltverbände i.S.d. § 3 UmwRG gerichtlichen Rechtsschutz. Sie erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der zuständigen Behörde, welche jedoch abgelehnt worden war. Daraufhin stellten die Verbände einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem zuständigen VG. Der Automobilhersteller wurde beigeladen. Inhaltlich wurde im wesentlichen vorgetragen, dass die erforderliche positive Genehmigungsprognose nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Gesamtvorhaben nicht gestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerinnen zogen daraufhin mittels Beschwerde vor das OVG. Dort scheiterten sie im konkreten Fall an der Begründetheit der Beschwerden. C. Anmerkungen Die Verbandsklagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten ist vor allem in der mündlichen Prüfung beliebter Prüfungsstoff. Hier lassen sich methodische Kenntnisse in unbekannten Rechtsgebieten sowie gezielt grundlegende Kenntnisse der VwGO überprüfen. Der vor diesem Hintergrund wohl die Öffentlichkeit beherrschende Konflikt im Land Brandenburg bietet aufgrund der Vielzahl der dortigen Verfahren vielfältige Konstellationen. Während vertiefte Kenntnisse des BImSchG nicht erforderlich sind, muss man § 42 Abs. 2 VwGO durchdrungen haben. Bei den Verbandsklagerechten ist auf § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO zu verweisen. Demnach ist die Geltendmachung, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, bei abweichender gesetzlicher Regelung nicht erforderlich. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 1 und 2 UmwRG für anerkannte Vereinigungen, die jedoch wiederum Voraussetzungen aufstellen. Vorliegend fehlte es nach Ansicht des OVG an der nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG durch die Antragstellerinnen notwendigen Geltendmachung des erforderlichen konkreten Bezugs der angegriffenen Entscheidung zu ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen. D. In der Prüfung Vorliegend entschied das OVG im Rahmen der unbegründeten Beschwerden der Antragstellerinnen per Beschluss. Eine für die erste Prüfung wohl wahrscheinlichere Variante dürfte die Konstellation in der Vorinstanz, mithin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vereinigungen im klassischen Aufbau verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten darstellen: A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte AntragsartIII. (P) Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Steiger/Kramp, Grüne Liga gegen Tesla – Kann und soll das Verbandsklagerecht eingeschränkt werden?, ZUR 2020, 358; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 58. Edition Stand: 01.10.2019, § 42 VwGO, Rn. 213ff. Entscheidung-der-Woche-32-2021 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) Marija Mijatovic Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 526/24. In: BeckRS 2025, 5624. openJur 2025, 11409. FD-StrVR 2025, 806284. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. 2. Neben der BAK sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, inwiefern die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers vermindert war und wodurch er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, erforderlich. 3. In der Regel sind Feststellungen zu dem üblichen Fahrverhalten sowie dem vor und nach dem Tatzeitpunkt dargelegten Fahrverhalten des Angeklagten nebst einer Würdigung dessen notwendig. B. Sachverhalt Der BGH hat mit seiner Entscheidung ein Urteil des LG Münster (2 Ks-30 Js 394/22-16/22) aufgehoben. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Der Angeklagte fuhr nachts auf einer Landstraße, nachdem er am selben Abend Alkohol getrunken und maximal zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert hatte. Seine BAK betrug mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰, und sein Blut wies mindestens 1,6 ng/ml THC auf. In einer Rechtskurve geriet er mit einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h bei zulässigen 50 km/h driftend auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Fußgänger. Anhand dieser Kollision verstarb der geschädigte Fußgänger. Nichtsdestotrotz setzte der Angeklagte seine Fahrt fort. Folglich nahm er billigend in Kauf, dass der geschädigte Fußgänger noch lebte, bei sofortigen Hilfemaßnahmen überleben und ohne solche versterben könnte. Um seine Beteiligung am Unfall zu verdecken, entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort. C. Anmerkungen Die festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt worden. Das Tatgericht hat die verminderte Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Die Beweiswürdigung des LG genügt diesen Anforderungen nicht. Das LG hatte lediglich kurz ausgeführt, dass die für den Eintritt des Unfalls kausale Geschwindigkeitsüberschreitung ein alkoholbedingter Fahrfehler sei. Es hatte andere Gründe angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten abgelehnt. Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB oder § 316 Abs. 1 StGB gleichzusetzen. Der Angeklagte hätte auch mit einer bloßen Enthemmung infolge des Alkoholkonsums, die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzen können, woraus noch keine Beeinträchtigung seines fahrerischen Leistungsvermögens und schließlich die Annahme der Fahruntüchtigkeit folgt. Stattdessen bestand aufgrund mehrerer festgestellter Umstände - z.B. dass die BAK mit 0,72 % noch deutlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt war und der Cannabis-Konsum bereits zwei Tage zurücklag - noch Grund zur Annahme einer erhaltenen Fahrtüchtigkeit. Die Polizeibeamten trafen eine Stunde nach dem Unfall auf den Angeklagten und konnten keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerken. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte eine relevante Auswirkung des genossenen Alkohols auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. All dies habe das LG rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen. Zudem werden andere intoxikationsunabhängige Unfallursachen - z.B. das übliche Fahrverhalten des Angeklagten, persönliche Verhältnisse des Angeklagten, eine generelle Geneigtheit zum Zu-schnell-fahren und die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern für einen Ortsunkundigen - verkannt. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel Nicht-in-der-Lage-sein das Fahrzeug sicher zu führen E. Literaturhinweise BGH 4 StR 43/82. BGH 4 StR 688/93. BGH 4 StR 231/22. BGH 4 StR 80/23. Rengier, StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 43, Rn. 17, 18, 22. BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed., 1.2.2025, § 315c, Rn. 16-35. Entscheidung der Woche 21-2025 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2022 (SR) Emilia Debertin Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Zusätzlich muss für § 25 Abs. 2 StGB auch eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 559/17 in: BeckRS 2018, 9978 RÜ 2018, 576 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Zusätzlich muss für § 25 Abs. 2 StGB auch eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten. B. Sachverhalt Aufgrund von Geldnot hatte P den H darum gebeten, für ihn einige Gegenstände zu verkaufen. Anschließend vertröstete H den P jedoch immer wieder im Hinblick auf die Auszahlung des Verkaufserlöses, obwohl P darauf hinwies, das Geld dringend zu benötigen. Schließlich fühlte P sich von H sogar bedroht. K, der P an sich binden wollte, schlug P daraufhin vor den H zu töten, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Bedrohungssituation zu stoppen und wieder in Frieden leben zu können. Nach wiederholten Überredungsversuchen durch K erklärte P sich schließlich mit der Tötung einverstanden. Daraufhin plante K allein den Tötungsvorgang. Er wollte H in den Wald locken, um ihn dort zu erschlagen. Erst dann sollte P dazu kommen, um die Leiche des H gemeinsam mit K im Auto des Opfers abzutransportieren. Am Tag der Tötung lockte K den H wie geplant unter einem Vorwand in den Wald. K trug einen Teleskopschlagstock bei sich. Mit diesem schlug er auf den arg- und wehrlosen H ein, bis dieser handlungsunfähig wurde. Als P wie verabredet ankam, um die Leiche des H abzutransportieren, lag dieser zwar kopfüber in einem Bach, er war jedoch noch nicht tot. Erst nach Ankunft des P schlug K dem H mit einem Stein auf dem Kopf, woraufhin der H verstarb. Abweichend von dem vorher gefassten Plan schafften P und K es nicht, die Leiche des H zum Kofferraum des Autos zu tragen, sodass sie diese unter einer Brücke ablegten. Sodann fuhren sie das Auto des Opfers in ein abgelegenes Waldstück, wo sie es in Brand setzen. Hat P sich wegen Mordes in Mittäterschaft strafbar gemacht? C. Anmerkungen P war vom Landgericht Erfurt wegen Mordes in Mittäterschaft verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des P hatte Erfolg. Der BGH setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob P im Hinblick auf die Tötung des H tatsächlich Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB war oder nur wegen Beihilfe zu verurteilen war. Mittäter einer Tat sei, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfüge, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheine. Mittäterschaft erfordere zwar nicht zwingend eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen könne auch eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung. Stets müsse sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat habe, sei auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Zwar hatte P vorliegend ein Eigeninteresse am Tod des H. Allerdings kann ein solches allein demnach für die Annahme einer Mittäterschaft nicht genügen. Auch dass P bei der letzten Ausführungshandlung noch hätte eingreifen können und schließlich dabei half, die Leiche zu beseitigen, reicht nicht aus, um seine Tatbeiträge als annähernd gleichwertig mit denen des K erscheinen zu lassen. P hat weder bei der eigentlichen Tötungshandlung aktiv mitgewirkt, noch den Tatplan mit entwickelt oder die Tatwaffe mitgebracht. Zudem war er zur Beteiligung an der Tat von K überredet worden. Somit war P nicht Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, sondern hat lediglich Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Mord geleistet. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH einen weiteren Beitrag zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe geschaffen. D. In der Prüfung Strafbarkeit gemäß §§ 212, 211, 25 Abs. 2 StGB A. Strafbarkeit des Tatnächsten B. Strafbarkeit des Mittäters, § 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Tathandlung: Zurechnung des Handelns des Tatnächsten über § 25 Abs. 2 StGB aa) Gemeinsamer Tatplan bb) Gemeinsame Tatausführung (P) Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe c) Tatbezogenes Mordmerkmal: Heimtücke 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Schneider, Anmerkung zu BGH 2 StR 559/17, RÜ 2018, 576 Entscheidung-der-Woche-27-2022 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 43-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 43-2023 (ZR) Niklas Hüneburg Eine Haftung des Tierhalters kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein Mensch durch eine vom Tier herbeigeführte Gefahr für ein anderes Tier zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Frankfurt - 4 U 249/21 in: NJW-RR 2023, 456 A. Orientierungs - oder Leitsätze Eine Haftung des Tierhalters kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein Mensch durch eine vom Tier herbeigeführte Gefahr für ein anderes Tier zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. B. Sachverhalt Nach einer verschneiten Nacht wollen die Klägerin (K) und der Beklagte (B), die Nachbarn sind, auf ihrem jeweiligen Grundstück den gefallenen Schnee räumen. Allerdings ist der K nicht bewusst, dass sich unter dem Schnee auf ihrem Grundstück eine rutschige Eisschicht gebildet hat. Während nun B sein Grundstück vom Schnee befreite, gelangte sein Hütehund auf den Hof der K. Schließlich griff dieser den Kater der K an und packte ihn am Kopf. Aus Angst um ihren Kater griff die K zu ihrem Besen und lief auf die miteinander kämpfenden Tiere zu. Folgend versuchte sie mit Besenschlägen, die Tiere auseinanderzubringen, um ihren Kater zu retten. Aufgrund des vereisten Bodes rutsche sie jedoch so aus, dass sie sich sowohl am Hand- als auch Kniegelenk schmerzhafte und langwierige Verletzungen zuzog. Nun verlangt die K vom B neben dem Ersatz sämtlicher materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden auch ein angemessenes Schmerzensgeld. C. Anmerkungen Die Tierhalterhaftung spielt in Anfängerklausuren eher eine untergeordnete Rolle. Gleichwohl kann sie in einer Fortgeschrittenen- oder Examensklausur durchaus vorkommen. Der vorliegende Fall verdeutlicht vor allem aber, welche Bedeutung der Zurechnung von Rechtsgutsverletzungen bei deliktischen Ansprüchen beigemessen werden sollte. In der Regel stellt die Zurechnung sogar den Schwerpunkt einer Prüfung dar und muss daher besonders sorgfältig erfolgen. K rutschte auf der eisigen Oberfläche aus und erlitt damit schmerzhafte und langwierige Verletzungen ihres Hand- und Kniegelenks, womit eine Verletzung der durch § 833 S. 1 BGB geschützten Rechtsgüter Körper und Gesundheit besteht. Diese Rechtsgutsverletzungen müssten jedoch durch ein Tier verursacht worden sein. Ein Hütehund erfüllt zunächst unproblematisch den Tierbegriff des § 833 S. 1 BGB. Außerdem ist erforderlich, dass sich eine spezifische Tiergefahr realisiert hat. Dies ist die Gefahr, die der tierischen Natur entspringt und sich in der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit des tierischen Verhaltens äußert. Das OLG Frankfurt machte in der Entscheidung deutlich, dass das vorinstanzliche Gericht verkannt hatte, dass auch bei einer Haftung gem. § 833 S. 1 BGB keine unmittelbare Rechtsgutsverletzung notwendig ist, sondern die Verletzung adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen sein muss, weshalb auch ein mittelbarer Zusammenhang gneügt. Hier erlitt die K nicht unmittelbar durch Bisse oder Kratzer des Hundes ihre Verletzungen. Stattdessen stürzte sie, als sie aufgrund des Angriffs des Nachbarhundes zur Rettung ihres Katers veranlasst wurde. Der Angriff des Hundes war adäquat kausal für ihre Verletzungen. Damit erfolgte die Rechtsgutsverletzung durch ein Tier. Weiterhin verwendet B seinen Hütehund im eigenen Interesse. Ihm steht die Bestimmungsmacht über seinen Hund zu und er trägt das wirtschaftliche Risiko für diesen. Damit ist B der Tierhalter des Hütehundes. Schließlich ist fraglich, ob ein Fall der Garantiehaftung besteht oder ob sich B gem. § 833 S. 2 BGB exkulpieren muss. Wenn es sich bei dem Hütehund um ein Luxustier und nicht um ein Nutztier handelt, greift die verschuldensunabhängige Haftung. Ein Luxustier dient weder dem Erwerb, Beruf oder dem Unterhalt des Tierhalters. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um einen Hütehund, der speziell für Hirten gezüchtet wurde, jedoch nutzt B seinen Hund nicht für berufliche Zwecke, womit es sich um ein Luxustier handelt. Mithin ist ein Verschulden des B nicht erforderlich. Das OLG Frankfurt stellte zunächst nur die Haftung nach § 833 S. 1 BGB dem Grunde nach fest. Für die Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes war noch Beweis zu erheben. D. In der Prüfung Anspruch auf Schadensersatz gem. § 833 S. 1 BGB I.Verletzung eines Rechtsguts i.S.d. § 833 S. 1 BGB II. Durch ein Tier III. Tierhalter IV. Verschulden V. Schaden, §§ 249 ff. E. Literaturhinweise Staudinger/Eberl-Borges, § 833 Rn. 27; Schulze/Ansgar/Staudinger, § 833 Rn. 5; Zur mittelbaren Verursachung: OLG Schleswig NJW-RR 2006, 893 (894). Entscheidung-der-Woche 43-2023 .pdf PDF herunterladen • 116KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) Lilian Adams Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Beschluss vom 08.04.2024 - 203 StRR 39/24 Fundstelle: NJW 2024, 2126; StV 2024, 458 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. 2. Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt. 3. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis. B. Sachverhalt Am 17. September 2022 gegen 23.00 Uhr führte der Angeklagte A ohne die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis im Stadtgebiet von Weiden i. d. Opf. insgesamt 11,19 Gramm Marihuana wissentlich bei sich. Ein Teil der Betäubungsmittel war zur Übergabe an den Zeugen C bestimmt. Als der A auf dem Weg zum Zeugen bemerkte, dass er zwei Polizeibeamten aufgefallen war, flüchtete er und warf die Betäubungsmittel während der Flucht mit dem Fahrrad vor einem Hauseingang auf dem Boden, wo das Rauschmittel kurz darauf von den Polizeibeamten sichergestellt wurde. Wann und wie der Angeklagte in den Besitz des Marihuanas gekommen ist, hat die Strafkammer nicht feststellen können. C. Anmerkungen Der A könnte sich wegen versuchter Abgabe von Konsumcannabis strafbar gemacht haben. Dazu müsste der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Bezüglich des Tatbestands der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln wird die Schwelle zum Versuchsbeginn erst überschritten, wenn der Täter unmittelbar zur Überlassung der Betäubungsmittel ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreitet und objektiv seine Handeln ohne wesentlichen Zwischenschritte zum Taterfolg führen. A hatte zwar vor, das Marihuana an den C zu übergeben, durch das Bemerken der Polizei nahe ihm kam es allerdings noch nicht einmal zu dem Treffen mit ihm. Er hat somit nicht subjektiv die Schwelle zur Übergabe, also dem "Jetzt geht's los" überschritten und auch objektiv führt das Mitführen noch nicht zwingend zur strafbaren Übergabe. Danach reicht der Transport der abzugebenden Betäubungsmittel zur Übergabe noch nicht aus, vielmehr liegt darin eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze des unmittelbaren Ansetzens für das Versuchsstadium war hier demnach noch nicht überschritten. Der Angeklagte könnte sich wegen des versuchten unerlaubten sonstigen Inverkehrbringens von Konsumcannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. Da nach den Feststellungen des Landgerichts angesichts der konkreten Umstände der Tat damit zu rechnen war, dass das Cannabis nach dem Wegwerfen in die Verfügungsgewalt von konsum- oder abgabebereiten Dritten gelangte, gleichwohl das Marihuana zeitnah von der Polizei sichergestellt wurde, hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens von Konsumcannabis schuldig gemacht. Dies gilt auch, falls der Angeklagte, als er sich des Marihuanas entledigte, hoffte, es nach der Kontrolle selbst wieder an sich nehmen zu können. Ein zielloses Handeln schließt ein Inverkehrbringen nicht aus. D. In der Prüfung §§ 34 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB 1. Vorprüfung a. Keine Vollendung b. Strafbarkeit des Versuchs 2. Tatbestandsmäßigkeit a. Tatentschluss b. Unmittelbares Ansetzen (-) §§ 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB (+) E. Literaturhinweise Vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, §§22, 23 Abs. 1 Rn. 1-17. Entscheidung der Woche 31-2024 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Verkaufsstände auf einer Messe, die vornehmlich dem Verkauf dient, sind als bewegliche Gewerberäume i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB zu klassifizieren. Demnach steht einem Käufer in den Fällen des Kaufes an einem solchen Stand kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 82/17 in: BeckRS 2019, LSK 2019, 7655 A. Orientierungs- oder Leitsatz Verkaufsstände auf einer Messe, die vornehmlich dem Verkauf dient, sind als bewegliche Gewerberäume i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB zu klassifizieren. Demnach steht einem Käufer in den Fällen des Kaufes an einem solchen Stand kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. B. Sachverhalt Der Kläger – ein Verbraucher – und die Beklagte – ein gewerblicher Vertreiber von Einbauküchen – schlossen am 20.04.2015 auf der „Messe Rosenheim“ einen Kaufvertrag über den Kauf einer Einbauküche. Auf die Zahlungsaufforderung des Beklagten hin verweigerte der Kläger die Zahlung und berief sich dabei auf einen Widerruf. Diesen hatte der Kläger noch am Tag des Kaufes erklärt. Da der Kläger der Meinung war, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen außerhalb von Gewerberäumen geschlossenen Kaufvertrag handelte, berief er sich bei seinem Widerruf auf § 312g Abs. 1 BGB. Dem hält die Beklagte entgegen, dass es sich bei dem Messeverkaufsstand um einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB gehandelt habe. C. Anmerkungen Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt. Die Frage nach den Kriterien für einen beweglichen Gewerberaum sind dabei ein denkbarer Aufhänger. Der BGH musste sich bereits im Jahr 2015 mit der Frage beschäftigen, ob ein Messestand einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Diese Frage hatte der BGH bereits in diesem Zusammenhang dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Laut EuGH ist Art. 2 Nr. 9 lit. b der Richtlinie 2011/83/EU dahingehend auszulegen, dass ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsräume“ i.S.d. Richtlinie fällt, „wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um die Tätigkeiten und des Erscheinungsbildes des Messestands selbst, sowie der vor Ort verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeit ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen.“ Diese Bewertung erfolgte insbesondere aus dem Grund, dass die Richtlinie den Verbraucher unter anderem davor schützen soll, außerhalb von Geschäftsräumen einem Überraschungsmoment oder erhöhtem Abschlussdruck ausgesetzt zu sein. Die Formulierung „bewegliche Gewerberäume“ in § 312b Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei parallel zur Richtlinie übernommen worden. Die Auslegung der Vorschrift ist daher an der Vorabentscheidung des EuGH zu orientieren. Der BGH würdigt in seiner Entscheidung maßgeblich den für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Charakter der gesamten Messe sowie das im „Messekontext“ zu beurteilende, konkrete Angebot des Messestandes. Tatsächliche Feststellungen zum konkreten Erscheinungsbild des Messestandes sieht der BGH nicht als entscheidend an. Für den Fall der „Messe Rosenheim“, bei der in 14 Ausstellungshallen 19 verschiedene Branchen einen „bunten Mix“ an Produkten präsentieren und bei der an der deutlichen Mehrzahl der Stände die Möglichkeit besteht, mit den Betreibern Kaufverträge abzuschließen, geht der BGH davon aus, dass das Gesamtbild der Messe geeignet ist, einem durchschnittlichen Verbraucher deutlich zu machen, dass die Messe nicht unerheblich Verkaufszwecken dient. Dass neben Verkaufsständen auch offensichtliche Informations- und Werbestände auf der Messe vertreten sind, steht dieser Wertung nicht entgegen. D. In der Prüfung Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden, § 433 II. Anspruch erloschen, §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB III. Ergebnis E. Zur Vertiefung EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-485/17 (zur Einordnung von Messeständen als „Geschäftsräume“). Entscheidung-der-Woche-22-2019 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2023 (ZR) Tim Nix Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 8/19 in: NJW 2020, 3711 MDR 2020, 1372 VersR 2020, 1518 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. 2. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. B. Sachverhalt Die Klägerin ist Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolet und eines 3er BMW Kombi. Ihren Porsche Turbo hat die Klägerin in einer Garage der Beklagten geparkt, welche diese an die L-AG vermietet hat. Aufgrund rechtlicher Streitgkeiten blockierte die Beklagte die Ausfahrt der Garage vom 20.07.2020 bis zum 03.08.2020. Die Klägerin trägt vor, dass sie während dieses Zeitraums einen viertägigen Aufenthalt an dem Gardasee plante. Für diese Reise wollte sie den Porsche Turbo S Carbiolet nutzen. Der 3er BMW Kombi soll laut der Klägerin dem Porsche nicht gleichwertig sein. Daher fordert sie nun von der Beklagten eine Entschädigung für den Nutzungsausfall i.H.v. 175,00 € pro Tag, insgesamt 2.450,00 €. C. Anmerkungen Schwerpunkt dieser Entscheidung des BGH war die Frage, ob ein Nutzungsausfall in der dargestellten Konstellation einen Vermögensschaden darstellt. Der Klägerin ist grundsätzlich kein materieller Schaden entstanden. Gleichwohl könnte der Nutzungsausfall als immatrieller Schaden gem. § 253 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein. Grunsätzlich können immatrielle Schäden nur in denen durch das Gesetz bestimmten Fällen geltend gemacht werden. Der Nutzungsausfall fällt nicht darunter. Hier ist dann zu diskutieren, ob der Nutzungsausfall ausnahmsweise aus Wertungsgründen als Vermögensschaden anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann Ersatz für den Nutzungsausfall nur in solchen Fällen gefordert werden, wo die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und der Nutzungsausfall auch fühlbar ist. Bei PKWs ist insoweit anerkannt, dass deren Verfügbarkeit innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Kraft und Zeit zu sparen. Für die Fühlbarkeit des Nutzungsausfalls ist notwendig, dass der Eigentümer des PKWs zur fraglichen Zeit das Farhzeug benutzen wollte und dazu auch in der Lage gewesen wäre. Hierzu urteilte der BGH insoweit, dass die Entbehrung der Nutzung auch deshalb fühlbar sein muss, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels weiteren geeigneten Fahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehle es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand, dessen ersatzweise Nutzung dem Geschädigten zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ließe sich nicht mit einer mit dem Ersatzfahrzeug verbundenen geringeren Wertschätzung begründe, etwa weil ein geringeres Prestige mit dem Fahrzeug einherginge. Auch könne ein gewisses Fahrgefühl oder individueller Genuss die Argumenation für eine Unzumutbarkeit tragen. So ist der hier dargestelle Nutzungsausfall nicht ersatzfähig. In einer Klausur wäre zudem ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB zu prüfen. Dieser sollte tatbestandlich soweit bejaht werden. Jedoch wird es auch hier an einem ersatzfähigen Schaden fehlen, sodass ein Anspruch der Klägerin auch hier im Ergebnis abzulehnen ist. D. In der Prüfung § 823 I BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Ersatzfähiger Schaden (P) E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen: RÜ 2023, 11 und examensgerecht; Diskutiert in: FD-StrVR 2022, 454482, NJW-Spezial 2023, 10. Entscheidung-der-Woche-16-2023 .pdf PDF herunterladen • 1.98MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2019 (SR) Nathalie Hamm Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 2 StR 564/17 in: BeckRS 2018, 41170 NJW 2019, 1540 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) Im Februar 2016 hatten unbekannte Täter in Frankreich einen Volvo entwendet, welcher anschließend in die Verfügungsgewalt des X gelangt war. X plante nun - in Kenntnis der deliktischen Herkunft - den Wagen in Deutschland weiter zu veräußern, allerdings ohne dabei selbst in Erscheinung zu treten. A erklärte sich zum Schein dazu bereit, den Verkauf für X gegen eine Provision abzuwickeln. Dafür erhielt er von X Informationen über den mit dem Kaufinteressenten vereinbarten Treffpunkt und nahm den Wagen nebst Fahrzeugschlüssel und gefälschten Fahrzeugpapieren von X entgegen. Bei der Übergabe ging X fälschlicherweise davon aus, A werde ihm im Anschluss den erzielten Kaufpreis aushändigen. Stattdessen behielt A jedoch das durch die Veräußerung an den gutgläubigen Z vereinnahmte Bargeld, wie geplant, für sich. Hat sich A wegen Hehlerei strafbar gemacht? C. Anmerkungen Indem A den X täuschte und so die unabhängige Verfügungsgewalt über den Volvo zu eigenen Zwecken erlangte, könnte er sich den Wagen gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB verschafft haben. Als ungeschriebene Voraussetzung erfordert dies jedoch ein einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter, welches fehlt, wenn dem Vortäter die Sache etwa mittels Wegnahme oder Nötigung entzogen wird. Fraglich ist nun, ob eine täuschungsbedingte Überlassung das Einvernehmen ebenso ausschließt. Vielfach wird dies bejaht, weil der Tatbestand der Hehlerei auch die durch die Möglichkeit einer gefahrlosen Verwertung der Beute entstehenden Anreize zur Begehung von Vermögensdelikten unterbinden solle. Diese allgemeinen Sicherheitsinteressen seien bei einer Täuschung des Vortäters aber gerade nicht berührt, da die Aussicht, selbst betrogen zu werden, ohnehin keine Motivation zur Begehung von Vermögensdelikten erzeuge. Dieser Argumentation folgt der BGH nicht: Trotz der Täuschung des Vortäters geschehe die Weitergabe und -verwertung der Sache mit dessen Einverständnis, das zwar nicht „frei im Rechtssinne“ sei, aber doch auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss beruhe. Der durch den Hehler erzeugte Irrtum beim Vortäter, er werde seinerseits eine Gegenleistung erhalten, stelle insofern einen bloßen Motivirrtum dar, der das rein faktische Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler bzgl. der Übertragung der Verfügungsgewalt nicht beseitige. Ein darüber hinausgehendes kollusives Zusammenwirken sei nicht erforderlich. Dies folge insbesondere aus dem Schutzzweck des § 259 StGB, der solche Verhaltensweisen bestraft, welche die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten oder vertiefen (sog. Perpetuierungstheorie). Das Vermögensdelikt schützt also in erster Linie die Vermögensinteressen des eigentlich Berechtigten. Daher werde „eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises“ unter Strafe gestellt, wofür nicht erforderlich sei, dass der Hehler dem Vortäter tatsächlich im engeren Sinne „Hilfe leiste“. Um den Schutz dieser Vermögensinteressen zu beschränken, könne auch die angeführte zusätzliche, allgemeinen Sicherheitsinteressen dienende Schutzrichtung nicht ausreichen - sofern die bloß vage Aussicht, später selbst betrogen zu werden, auf potentielle Vortäter überhaupt tatsächlich abschreckend wirke. Nach den Maßstäben des BGH handelte A also im Einvernehmen mit X und verschaffte sich den Volvo gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Rechtswidrige Vortat eines anderen b) Taugliches Tatobjekt c) Tathandlung: Sich verschaffen (P) Einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Besprechung und fallmäßige Aufbereitung: Ladiges, RÜ 06/2019, 380-382. Entscheidung-der-Woche-38-2019 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2023 (SR) Anna Bredemeier Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Stuttgart 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 in: NJW 2019, 2787 Die Justiz 2019, 226 BeckRS 2019, 17075 A. Orientierungs - oder Leitsätze Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus. B. Sachverhalt Der Angeklagte flüchtete mit seinem Pkw vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und ihm deshalb Haltesignale anzeigte. Nach Erkennen des Streifenwagens und des Haltesignals beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitend und unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort. C. Anmerkungen § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Die Gesetzesformulierung soll vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen auf einen Nenner bringen. Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit, die sich an den genannten Kriterien orientiert. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Die Auffassung, die Verfolgungsjagd könne bei der Polizeiflucht nicht als Wettbewerb oder Leistungsprüfung eingestuft werden und unterliege deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, findet weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sprechen diese wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift auch in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall - wie hier - festgestellt werden können. Der Wortlaut der Vorschrift "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" gibt keinen Anlass zu einer einschränkenden Auslegung. Vielmehr macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass damit insbesondere das Erfordernis des Renncharakters Rechnung getragen und dieses von bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegrenzt werden soll. Rennteilnehmer würden zusätzlich durch den Wettbewerb bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihr Fahrzeug in Kauf zu nehmen. Zudem sei ihre Aufmerksamkeit - anders als bei "normalen" Geschwindigkeitsüberschreitungen - nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet, sondern notwendigerweise auch durch den Mitbewerber gebunden. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Begründung sprechen deshalb dafür, auch die Polizeiflucht als tatbestandsmäßig nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen. Schließlich ist sie von einem Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Begründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Siegen, sondern in der gelungenen Flucht liegt. D. In der Prüfung § 315d Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Verkehrsfremder Eingriff aa) Nr. Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen bb) Nr. 2: Bereiten von Hindernissen cc) Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff b. Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs c. Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert d. Kausalität e. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Pegel in MüKo-StGB, 4. Auflage 2022 § 315d Rn. 26. Entscheidung-der-Woche-44-2023 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste

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