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- Entscheidung der Woche 41-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2025 (ZR) Niklas Hüneburg Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az: LG Ingolstadt - 72 O 516/23 V in: NJW 2024, 3667 BeckRS 2024, 22419 A. Orientierungs - oder Leitsätze Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden. B. Sachverhalt Die siebenjährige Tochter (T) des Beklagten (B) fuhr an einem regnerischen Tag allein mit ihrem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr. Der Ehemann (E) der Klägerin (K) fuhr mit ihrem Auto ordnungsgemäß an eine unübersichtliche Kreuzung heran, an der rechts vor links gilt. Hierbei wollte E links abbiegen. Nachdem dieser sich vergewisserte, dass von rechts kein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer kam, fuhr er ca. einen Meter in den Kreuzungsbereich hinein. Daraufhin näherte sich links von dem Auto T mit ihrem Fahrrad, wobei sie trotz der Betätigung der Hupe durch E ungebremst gegen die Fahrerseite fuhr und diese beschädigte. T benutze bereits seit ihrem dritten Lebensjahr ein Fahrrad und unternahm seitdem regelmäßig Fahrradtouren mit ihrer Familie. Da sie nach einer entsprechenden Belehrung über den Straßenverkehr stets den Anweisungen ihrer Eltern gehorchte, fuhr sie seit einiger Zeit auch unbegleitet. Überdies erhielt sie in der Vorschule eine Verkehrserziehung. Die Strecke, auf der sich der Unfall ereignete, war der T gut bekannt. C. Anmerkungen K wendet sich gegen B, den Vater der T. Insbesondere wird ein Schadensersatzanspruch aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht. T ist mit sieben Jahren minderjährig und daher aufsichtsbedürftig. Nach §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB ist B zur Aufsicht von T verpflichtet. Das Fahren gegen das Auto der K durch T stellt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Entscheidend kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob B seiner Aufsichtspflicht gerecht wurde und sich folglich gem. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie dem örtlichen Umfeld. Aufgrund der besonderen Gefahren im Straßenverkehr gelten dort besonders hohe Anforderungen. Minderjährige sind über die Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs gesondert zu belehren und mit den zu befahrenden Strecken vertraut zu machen. Um Minderjährige zu einem selbstständigen Verkehrsverhalten heranzuführen, ist es gleichwohl erforderlich, dass diese auch die Gelegenheit erhalten, sich unbeobachtet im Straßenverkehr zu bewegen. Nach entsprechender Belehrung und Erprobung ist eine ständige Beaufsichtigung nicht erforderlich. T wurde nicht nur von ihren Eltern, sondern auch in der Vorschule belehrt. Des Weiteren fuhr sie bereits seit vier Jahren Fahrrad, seit einiger Zeit auch unbegleitet. Zugleich war ihr der Weg gut bekannt. Schließlich regnete es auch nicht so stark, dass T nicht unbeaufsichtigt hätte losfahren dürfen. Insgesamt wurde B also seiner Aufsichtspflicht über T gerecht, sodass er sich gem. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Mithin scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Weil sich aus § 823 Abs. 1 BGB keine weitergehende Sorgfaltspflicht ergeben kann, besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. D. In der Prüfung Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 832 Abs. 1 S. 1 BGB I. Aufsichtspflicht II. Aufsichtsbedürftige Person III. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung der aufsichtsbedürftigen Person IV. Keine Exkulpation 5. Ergebnis E. Literaturhinweise - Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Auflage 2024, § 832 Rn. 36 ff.- Kerscher in: Beck-Online Großkommentar zum BGB, Stand 01.08.2025, § 1631 Rn. 52 f.- Figgener/Quaisser, Aufsichtspflicht von Eltern für siebenjährige Fahrradfahrerin, NJW-Spezial 2024, 682 Entscheidung der Woche 41-2025 .pdf PDF herunterladen • 139KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Mai Le Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Beschl. v. 13.8.2025 - 4 StR 308/25 in: BeckRS 2025, 25436 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. 2. Zueignungsabsicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn das Mobiltelefon über den Kontroll- oder Löschungszweck hinaus behalten werden soll. 3. Das bloße Einstecken eines Mobiltelefons stellt kein tragfähiges Indiz für einen Aneignungswillen dar, wenn es ebenso mit einem vorübergehenden Kontrollzweck erklärbar ist. B. Sachverhalt A vermutete, dass E eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er E auf einem Parkplatz auf. Während der Sohn sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür stellte, öffnete A die Beifahrertür des Pkw des E und setzte sich mit einem Messer und einer mit Ottokraftstoff gefüllten Flasche auf den Beifahrersitz. A nahm das in der Mittelkonsole liegende Handy an sich und steckte es ein. Anschließend bedrohte er E mit dem Messer und drohte zudem, seine Tochter zu entführen und zu vergewaltigen und ihn selbst zu verbrennen. Als E sich wehrte, goss A das Benzin über ihn, während der Sohn ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, um A den Besitz am Handys zu sichern. E konnte dennoch fliehen. Das Mobiltelefon wurde anschließend nicht wiedergefunden. Hat A sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Fraglich ist, ob A das Mobiltelefon des E mit der für §§ 242, 252 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht weggenommen hat. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme der fremden Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben oder zuführen will. Eine dauerhafte Behaltensabsicht ist dabei nicht erforderlich. Die Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Sache zunächst behält und dann abschließend eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen hat. Daran fehlt es, wenn die Sache nur weggenommen wird, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen, wie bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung, also wenn er bei der Wegnahme den Willen hat, die Sache wieder unverändert zurückzugeben. Bei der Wegnahme eines Mobiltelefons allein zum Zweck, gespeicherte Bilder zu überprüfen oder zu löschen, liegt eine Zueignungsabsicht nur dann vor, wenn das Gerät über die hierfür erforderliche Zeit hinaus behalten werden soll. Aus Urteilsgründen ergibt sich, dass A das Mobiltelefon an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob E tatsächlich eine Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Damit ist lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener, zeitlich begrenzter Besitzwille belegt. Zwar kann das Einstecken eines Mobiltelefons grundsätzlich als Indiz für einen Aneignungswillen erscheinen. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht ausnahmslos. Das Einstecken des Mobiltelefons genügt unter diesen Umständen nicht als tragfähiges Indiz für weitergehenden Aneignungswillen. Denn das Einstecken kann mit dem Kontrollzweck erklärt werden und folglich kann ohne zusätzliche stützende Erwägungen kein Aneignungswilllen angenommen werden. Ein Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls kann daher keinen Bestand haben. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch in äußerlich belasteten Konstellationen nicht vorschnell auf die Zueignungsabsicht geschlossen werden darf. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger (Selbst- oder Dritt-) Zueignung aa) Zueignungsabsicht (-) bb) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Literaturhinweise FD-StrafR 2025, 816599 Becklink 2035836 Entscheidung der Woche 20-2026 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2022 (ÖR) Btissam Boulakhrif Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 25.05.2022 – 8 C 11.21 in: BeckRS 2022, 22965 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt. 2. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG läuft für jeden Widerrufsgrund gesondert. Sie beginnt, wenn die Behörde aufgrund vollständiger Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen für den gesamten Verwaltungsakt einschätzen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerrufsgrund die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen kann. B. Sachverhalt Die Klägerin erhielt einen Bescheid mit dem eine zuvor vom Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gewährte Zuwendung teilweise widerrufen und zurückgefordert wurde. Die Zuwendung erhielt sie nach Maßgabe einer Richtlinie des Bundeslandes zur Förderung der Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze im Jahr 2004. Im Jahr 2007 war dem Bundesland bekannt, dass ein Auszubildender acht Wochen nicht an den von der Klägerin angebotenen Lehrgängen teilnahm und erkannte diese im Prüfvermerk zum Verwendungsnachweis als nicht förderungsfähig an. 2013 widerrief die Behörde den Zuwendungsbescheid teilweise und forderte den entsprechenden Anteil der Zuwendung zurück. C. Anmerkungen Ziel des § 67 Abs. 4 VwGO ist es, die behördliche Prozessführung zu vereinfachen, indem ein Beschäftigter derselben formalen Qualifikation, der Befähigung zum Richteramt, sie vor Gericht vertreten kann. Jeder der Unterzeichnenden nach § 67 Abs. 4 VwGO macht sich die Erklärung zu eigen, sodass es für eine ordnungsmäßige Vertretung folglich ausreicht, wenn einer von ihnen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 S. 4 VwGO erfüllt. Behördeninterne Regelungen, die die Unterzeichnung von mehreren Mitarbeitern zur ordnungsgemäßen Vertretung regeln, sind diesbezüglich unerheblich. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 iVm. § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt für jeden Widerrufsgrund gesondert ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Behörde Kenntnis vom Widerrufsgrund und den für die Rechtfertigung des Widerrufs erheblichen Tatsachen erlangt hat. Dies ist dann der Fall wenn die Behörde objektiv in der Lage dazu ist ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts eine Entscheidung über den Widerruf unter sachgerechter Ermessensausübung zu treffen. Dies ist idR nur nach Vornahme der Anhörung des Betroffenen der Fall. Diesbezüglich ist eine Verzögerung durch die Behörde unschädlich. Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VWVfG setzt voraus, dass der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt wird, welcher konkrete Verwaltungsakt von der Behörde beabsichtigt wird. Dies soll gewährleisten, dass dieser Kenntnis davon hat wozu und warum er sich äußern soll und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. D. In der Prüfung §§, 42 I Alt. 1 VwGO, §49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 49, 50, 132 VwGO 3. Statthaftigkeit, § 42 Abs 1 Alt. 1 VwGO 4. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO 5. Klagefrist, §§ 74 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 2 VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62, 67 Abs. 4 VwGO II. Begründetheit der Anfechtungsklage 1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes a. Rechtsgrundlage, §§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 49a Abs. 1 VwVfG b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit, § 49 iVm. §3 VwVfG bb. Verfahren, § 28 Abs. 1 VwVfG cc. Form, § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Rechtmäßigkeit des widerrufenen VAs, § 49 Abs. 3 VwVfG bb. Begünstigender VA in Form einer Geld- oder Sachleistung, § 49 Abs. 3 VwVfG cc. Widerrufsgrund, § 49 Abs.. 3 Nr. 1 VwVfG dd. Frist, § 49 Abs. 3 S. 2 iVm. § 48 IV VwVfG d. Rechtsfolge, Ermessen 2. Zwischenergebnis III. Ergebnis E. Literaturhinweise Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, JuS 2014, 695; Calmes-Brunet, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht, JuS 2014, 1077; Folnovic/Hellriegel: Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik, NVwZ 2016, 638; Martini, Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG – Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG), JA 2017, 838. Entscheidung-der-Woche-40-2022 .pdf PDF herunterladen • 128KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) Pierre Watermann Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Münster - Az. 4 A 779/23 Fundstelle: LMuR 2024, 339 1. Instanz: VG Münster - Az. 9 K 2549/19 2. Instanz: OVG Münster - Az. 4 A 779/ 23 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. 2. Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen. (Leitsätze des Verfassers) B. Sachverhalt "Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei" - so auch dieser Rechtsstreit. Die Klägerin stellt u.a. Wurstwaren mit Fertigverpackungen, welche jeweils mit zwei Wurstendenabbindern in Form von Wurstclipsen und einer Wursthülle versehen sind, her. Bei einer ersten Füllmengenkontrolle am 06.02.2019 stellte die Beklagte wie folgt fest: Bei Fertigverpackungen der Charge „E.M. Geflügel Leberwurst fein" unterschritt der Mittelwert die Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,3g. Daraufhin untersagte sie mündlich das Inverkehrbringen jener Charge. Die Klägerin vernichtete die Charge daraufhin als selbstbestimmte Maßnahme. Bei einer zweiten Kontrolle am 13.08.2019, diesmal der Charge "T.E1.Leberwurst fein", stellte die Beklagte eine Mittelwertunterschreitung der Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,6g fest. Er untersagte der Klägerin, nach Anhörung mit einer Übergangsfrist von drei Monaten, das Inverkehrbringen von Fertigverpackungen mit Wurstwaren, bei denen Wurstclipse und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden. Die Klägerin hat hiergegen am 14.10.2019 Klage erhoben. Das VG hat die Klage abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Sache dargestellt und Berufung eingelegt. Das OVG hat mit Beschluss vom 16.02.2024 die Berufung der Klägerin, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, zugelassen. C. Anmerkungen Das OVG begründet wie folgt: Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 50 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 S. 1 MessEG treffen die Marktüberwachungsbehörden unter anderem die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Fertigpackungen die Anforderungen nach Abschnitt 4 (S§ 42 - 44) MessEG nicht erfüllen. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den S§ 42ff. MessEG sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Vorschriften setzen die Vorgaben der RL 76/211/EWG um. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie, womit der Begriff des Erzeugnisses nach Maßgabe des unionalen Rechts zu verstehen ist, ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art an die Verbraucher abgegeben werden sollen. Auf einen entsprechenden Handelsbrauch, Würste mit (künstlicher) Umhüllung als nicht fertigverpacktes Erzeugnis anzusehen, deutet zudem bereits die verbreitete und seit Jahrhunderten belegte Kollektivbezeichnung für Wurst als ein in zahlreichen Sorten verbreitetes Nahrungsmittel, das gewöhnlich aus zerkleinertem, gesalzenem und gewürztem Fleisch bereitet und „in (Kunst) Därme, Mägen oder Blasen gefüllt" wird. Hiervon ausgehend unterschritten bzw. unterschreiten die von der Beklagten im Rahmen der im Betrieb der Klägerin durchgeführten Kontrollen festgestellten Füllmengen zu keiner Zeit die Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 FPackV a.F. oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV n.F. Die nicht essbaren Umhüllungen der Würste und die ebenfalls nicht essbaren Metallclipse sind nach den üblichen Handelsbräuchen Teile des zur Bestimmung der Füllmenge maßgeblichen Erzeugnisses Wurst. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. D. In der Prüfung I. Rechtsgrundlage: § 50 1, Il MessEG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand, §§ 42-44 MessEG: (P) Auslegung Füllmenge E. Literaturhinweise LMuR 2024, 339: OVG NRW: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge von fertigverpackten Würsten; GRUR-Prax 2024, 555: Wallau: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge bei fertigverpackten Wurstwaren. Entscheidung der Woche 47-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.41MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) Adam Hetka Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, ist noch nicht ausreichend für die generelle Annahme einer Mittäterschaft; vielmehr entspricht ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Wo? Az.: BGH 3 StR 266/17 in: NStZ-RR 2018, 211 Was? BGH, Beschluss vom 28.11.2017 In dem zugrundeliegenden Fall verurteilte das Landgericht Osnabrück einen Angeklagten wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, darunter auch in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, als dieser als Teil einer Gruppe auftrat, welche durch im Ausland begangene Urkundenfälschungen mehrere Geldüberweisungen von fremden Konten auf selbsteröffnete Zielkonten durchgeführt hat. Auf die daraufhin eingelegte Revision entschied der BGH, dass die fehlende Tatherrschaft des Angeklagten nicht durch die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat ausgeglichen werden kann. Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, sei noch nicht ausreichend; vielmehr entspreche ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Warum? Der vorliegende Fall hat in erster Linie die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrug sowie der Urkundenfälschung zum Gegenstand. Den Schwerpunkt bildet jedoch vorallem die Streitfrage, welche Handlung als Mittäterschaft zu qualifizieren und welche (nur) eine Beihilfenhandlung darstellt. Hierbei führte der BGH an, dass Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB derjenige ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint, was im konkreten Fall insgesamt als nicht erfüllt angesehen worden ist. Vertiefungsaufgabe Wiederholen der Problemfelder im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, konkret zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: StV 2016, 648, 649. Entscheidung-der-Woche-33-2018 .pdf PDF herunterladen • 282KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2023 (ÖR) Sophia Mustafoska Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragssteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, ist dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 8 C 9.21 in: NVwZ 2022, 1644 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragssteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, ist dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Es verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. B. Sachverhalt Die beklagte Landeshauptstadt München erließ im Rahmen des "Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München" die Förderrichtlinie Elektromobilität. Danach konnte unter anderem der Erwerb von Pedelecs durch Gewerbetreibende gefördert werden. Die Klägerin beantragte eine derartige Förderung. Sie legte das von der Beklagten vorgesehene Antragsformular vor, das bis auf Nr. VII vollständig ausgefüllt war. Nr. VII lautet: „VII. Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology. Nach städtischen Vorgaben ist die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet, eine Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard abzugeben. Mit ihrer/seiner Unterschrift erklärt die Ast./der Ast., dass sie/er keine Inhalte oder Methoden und auch keine Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet und sie/er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.“ Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die fehlende Abgabe der Schutzerklärung ab. C. Anmerkungen Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte berechtigterweise zur Erteilung der beantragten Förderung verpflichtet. Dass die Abgabe der Schutzerklärung nicht erfolgte, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Erfordernis einer Abgabe einer weltanschaulichen Erklärung als Voraussetzung für eine Förderzusage den Bereich der gemeindlichen Zuständigkeit überschritten hat und und die Beklagte dadurch unzulässig in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingegriffen hat und außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verlangen nach Abgabe der Schutzerklärung zutreffend als eigenständige Maßnahme qualifiziert, die von einer Zuständigkeit der Beklagten hätte gedeckt sein müssen. Die Schutzerklärung findet sich nicht in der Richtlinie, sondern lediglich in dem von den Antragsstellern zu verwendenden Formular. Sie basiert auf "städtischen Vorgaben" und erlegt den Antragsstellern eine spezifische, von den sonstigen Förderbedingungen gänzlich unabhängige Erklärungspflicht auf. Dafür ist eine Verbandskompetenz der Beklagten nicht gegeben. Die Einforderung von Erklärungen zu Religion und Weltanschauung ist ihr weder durch Gesetz zugewiesen noch handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Eine solche Maßnahme betrifft nicht das Zusammenleben der Gemeindeeinwohner. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktiziert die Klägerin die Lehren von Scientology. Hierfür kann sie sich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Gestalt der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit berufen. Mit der Schutzerklärung wird ein ausdrückliches Bekenntnis zu den Lehren von Scientology verlangt. Dies stellt eine Verpflichtung zur Offenbarung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und damit einen zielgerichteten Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass das Verlangen nach der Abgabe der Schutzerklärung und der daran anknüpfende Ausschluss der Förderung nicht mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG im Einklang stehen. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch einen inneren Zusammenhang zwischen den Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Schutzerklärung weist keinen inhaltlichen Bezug zu den umweltpolitischen Zielen der Förderrichtlinie Elektromobilität auf. Außerdem fehlt ein legitimer Sachgrund, da sie auf einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit zielt und damit an ein nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich unzulässiges Kriterium anknüpft. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Anspruchsgrundlage 2. Zulässigkeit der Schutzerklärung a) Überschreiten gemeindlicher Zuständigkeit b) Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG c) Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1, 3 GG III. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, Urt. v. 06.04.2022 - 8 C 9.21, NVwZ 2022, 1644; BeckRS 2022, 16988 Entscheidung-der-Woche-12-2023 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) Finja Maasjost Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: www.bundesgerichtshof.de (Bisher liegt das schriftliche Urteil nicht vor) BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Dies gilt, insoweit die Motivation des potentiellen Täters den Schadenseintritt der geschützten Rechtsgüter des Opfers ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Norm dehnt die Strafbarkeit von Verbrechen in das Vorfeld des Versuchs aus, wenn der Täter ernsthaft entschlossen ist, seine gegenüber einem Dritten getätigte Zusage umzusetzen. Begründet wird dies mit der gesteigerten Gefährlichkeit, die aus der Entstehung von gruppendynamischen Bindungen zwischen dem potentiellem Täter und dem Dritten resultiert. Wer sich bereits gegenüber einem Dritten über sein Vorhaben geäußert hat, sei näher an der tatsächlichen Tatverwirklichung als andere potentielle Täter. Eben diese Wirkung kann nach Ansicht des BGH auch erzeugt werden, wenn das Vorhaben gegenüber dem potentiellen Opfers geäußert wird. Dies gelte insbesondere, wenn das Opfer selbst den Wunsch hegt zu sterben. Eine solche Auslegung sei sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Norm umfasst. Zudem stünden diesem Verständnis weder Systematik noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. Warum? Durch die restriktive Auslegung des § 30 StGB können sich einige klausurrelevante Konstellationen ergeben, die der jeweiligen konkreten Auseinandersetzung bedürfen. Dabei verwischen die Grenzen zwischen straffreier Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn häufig, sodass eine genaue rechtliche Würdigung aller Umstände nötig ist. Insbesondere die Abgrenzung der verschiedenen Varianten des § 30 Abs. 2 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem. Das Urteil eignet sich auch deswegen als Klausurvorlage, weil es ausgezeichnet erlaubt, ein schwieriges AT Problem mit einem (fast beliebigen) Problem des Besonderen Teils zu verknüpfen – ideal für eine differenzierte Klausurbewertung. Vertiefungsaufgabe Lesen des zugrunde liegenden Urteils nach Veröffentlichung; Strafgrund der Verbrechensverabredung vergegenwärtigen (BGH Beschl. v. 23.03.2017 – Az.: 3 StR 260/16, Rn. 9); Steinberg/Malakooti, ZJS 2016, 228 zur Verbrechensverabredung lesen um den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-39-2018 .pdf PDF herunterladen • 328KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) Alina Amin Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Wo? Az.: BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 2 BvR 1738/12 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltslos gewährleistet, es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die, für eine Qualität als hergebrachter Grundsatz notwendigen, Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität und weist einen engen Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber auf. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen. Warum? Nach dem Grundsatz der möglichst effizienten Umsetzung des Unionsrechts (effet utile), welcher in fast jeder europarechtlichen Klausur relevant werden kann, dürfen die nationalen Regelungen nicht unionsrechtswidrig sein. Nach Art. 6 Abs. 2, 3 EUV ist die EMRK Teil des Unionsrechts. Läge ferner in der Abwägung zwischen Art. 11 EMRK und dem „Streikverbot“ eine Kollision vor, so wäre eine Änderung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Daher sollte der effet utile immer im Hinterkopf behalten werden. Vertiefungsaufgabe Gleiche Position, aber kritischer was die Vereinbarkeit mit Art. 11 EMRK betrifft: BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13; Ein Streikrecht für türkische Staatsbedienstete unter Berufung auf Art. 11 EMRK zusprechend und zwischen der Art der Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten differenzierend: EGMR Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97; Urt. v. 21.04.2009 – 68959/01. Entscheidung-der-Woche-28-2018 .pdf PDF herunterladen • 305KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) Johanna Lange Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 535/23 in: NStZ 2025, 161. A. Redaktionelle Leitsätze 1. Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. 2. Die Tatsache, dass ein Werkzeug nur zum Aufbrechen genutzt werden sollte, reduziert nicht dessen objektive Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer. B. Sachverhalt Eines Nachts wollten sich die im vorliegenden Fall fünf Angeklagten mithilfe von verschiedenen Werkzeugen durch die Wand des Kellergeschosses einer Bank Zugang in den Tresorraum verschaffen - ohne dass die Sicherheitssysteme anschlagen. Der Plan sah vor, dass sie - im Tresorraum angekommen - die Schließfächer aufbrechen und anschließend den nach ihrer Vorstellung wertvollen Inhalt für sich behalten. Ein weiteres Gruppenmitglied wurde als Späher vor dem Gebäude positioniert, um vor Wachpersonal, etc. zu warnen. Bei der Umsetzung dieses Plans verwendeten sie zahlreiche Tatmittel und Werkzeuge, namentlich u.a. Kernbohraufsätze, einen Vorschlaghammer, Dämmwolle, Stehbolzen, einen Bohrhammer, einen Meißel mit Gummigriff, einen Schraubenschlüssel und zwei große Reisetaschen. Doch ehe sie ihre Arbeiten abschließen und in den Tresorraum eindringen konnten, warnte der Späher der Gruppe vor den herannahenden Polizeiwägen. Die Angeklagten traten die Flucht an. Dabei ließen sie die Werkzeuge im Kellergeschoss der Bank zurück. Die Gruppe wurde von der Polizei gestellt und muss sich nun vor Gericht wegen eines versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB verantworten. Problematisch ist dabei, ob die am Tatort mitgeführten Einbruchswerkzeuge Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellen. C. Anmerkungen Besonders zu betrachten ist, ob die Angeklagten diejenigen Gegenstände, die gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, bei sich geführt haben. Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug reicht es aus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Einordnung liegt, angesichts des vorliegenden Vorschlaghammers, der Meißel mit Gummigriff und dem Bohrhammer, nahe. Denn nur, weil ein Werkzeug nicht zum Tatort mitgenommen wurde, um andere Menschen zu gefährden, wird die aus dessen Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit nicht reduziert. Die Gefährlichkeit spiegelt sich in der Bezeichnung wider. Für das Beisichführen genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befindet und er es jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verwenden könnte. Die Werkzeuge wurden von den Tätern zwar mitgebracht und nicht jedes einzelne davon in der Hand gehalten. Jedoch genügen das Dabeihaben und die räumliche Nähe der Werkzeuge zur Tat. Zudem setzt eine Bandenabrede i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bereits detaillierte Pläne für zukünftige Taten besprochen worden sind. Vielmehr genügt ein konkret feststellbares, wiederholtes deliktisches Zusammenwirken mehrerer Personen, das auch vor der Tatbegehung erfüllt sein kann. Die Angeklagten haben sich daher gem. der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a StGB I. Tatbestand1. Grundtatbestand, § 242 StGB (+) 2. Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (+) 3. schwerer Bandendiebstahl, § 244a Abs. 1 StGB (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 6 ff.; NStZ 2025, 161 (163 f.) mit Praxiskommentar von Prof. Dr. Hans Kundlich et al. Entscheidung der Woche 45-2025 .pdf PDF herunterladen • 102KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2020 (ÖR) Rim Talal Die Jahresfrist gemäß § 48 IV 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 10 C 6.17 in: BeckRS 2019, 4500 A. Leitsätze 1. Die Jahresfrist gemäß § 48 IV 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. 2. Die Behörde erlangt nur infolge einer Anhörung des Betroffenen die Kenntnis von den für die Ausübung des Rücknahme- bzw. Widerrufsermessens maßgeblichen Umstände. 3. Ein Rechtsirrtum der Behörde beeinflusst den Lauf der Jahresfrist gemäß § 48 IV VwVfG nicht. 4. Bei § 48 IV VwVfG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, welche weder eine Verlängerung noch eine Wiedereinsetzung zulässt. B. Sachverhalt (verkürzt) Klägerin E betrieb eine Pension sowie ein Hotel, welche durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Aufgrund dessen wurden ihr durch die zuständige Behörde B mehrere Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 zugebilligt. Anfang 2005 stellte sich heraus, dass die Einrichtungsgegenstände des E-Hotels nicht E, sondern Verpächterin V gehörten. Daraufhin wird E im April 2005 angehört. Im April 2007 legte E der Behörde den Verwendungsnachweis vor, woraufhin B die E im Mai 2007 zur beabsichtigten Rückforderung eines Teils der Zuwendung anhörte. Es folgte ein Erörterungstermin, bei dem E die Vorlage einer Bestätigung ihres Steuerberaters bis Anfang September 2008 zusagte, was jedoch unterbleib. Im September 2010 stellte B fest, dass sich die Zuwendungsbeträge ermäßigt hatten, weshalb sie eine Rückerstattung von E fordern. Der Widerspruch der E, die sich auf den Fristablauf beruft, wurde dabei mit einem Widerspruchsbescheid im Januar 2012 zurückgewiesen. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Erstattungsbescheid insgesamt rechtswidrig ist und hebt daher den Bescheid vom 29.09.2010 sowie den Widerrufsbescheid vom 24.01.2012 aufgrund der abgelaufenen Jahresfrist gemäß § 49 III 2 i.V.m. § 48 IV VwVfG auf. Zunächst lässt sich anführen, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Ermittlungen objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden. Dabei wird im Gegensatz zur Literatur die Jahresfrist nicht als Bearbeitungsfrist, sondern als Entscheidungsfrist gesehen. Die Frist beginnt dabei mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen gemäß § 28 I VwVfG zu laufen. E wurde von B am 08.05.2007 zur beabsichtigten Rückforderung angehört. Dabei kündigte E eine Bestätigung ihres Steuerberaters bis Anfang September 2008 an, was jedoch unterblieb. Durch die verstrichene Frist zur Nachreichung ergänzender Nachweise durch E war für die Beklagte B damit der Fall entscheidungsreif, sodass die Jahresfrist ab diesem Zeitpunkt begann und bei Erlass des Feststellungs- und Entscheidungsbescheides vom 28. September 2010 bereits verstrichen war. Ferner war die Behörde irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Widerruf nicht erforderlich sei. Allerdings kann sich die Behörde nicht zu Lasten des Begünstigten, hier E, auf den Rechtsirrtum berufen. Die Verfristung wird nicht dadurch geheilt, dass E im Widerspruchsverfahren erneut Stellung genommen und die Behörde das Ermessen erneut ausgeübt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist die Frist nach § 48 IV VwVfG eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder in die wiedereingesetzt werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Begünstigender Verwaltungsakt a) Widerrufsgrund, § 49 III b) Widerrufsfrist des § 49 III i.V.m. § 48 IV VwVfG E. Zur Vertiefung Folnovic/Hellriegel, Der Widerruf im Zuwendungsrecht - eine Systematik, NVwZ 2016, 638. Entscheidung-der-Woche-04-2020 .pdf PDF herunterladen • 196KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 37-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 37-2019 (ZR) Antonia Hagedorn Ein Fahrzeug hat einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn bei Übergabe an den Käufer eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 225/17 in: WM 2019, 424 NZV 2019, 244 A. Leitsatz Ein Fahrzeug hat einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn bei Übergabe an den Käufer eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich nicht nach der Unterscheidung von Gattungs- und Stückschuld, sondern nach dem Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht. Letztere ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Pflicht zur Ersatzlieferung eine gleichartige und funktionell sowie vertragsmäßig gleichwertige erfasst. Bedeutend ist, ob die konkrete Leistung nach der vertraglichen Vereinbarung als austauschbar anzusehen ist. In diesem Zusammenhang sind Modellwechsel bei Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht beachtlich. Ist die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig, so kommt nicht die Einwendung des § 275 Abs. 1 BGB in Betracht, sondern möglicherweise ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 439 Abs. 4 BGB. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger hat im Frühjahr 2015 von der Beklagten für 31.350 Euro einen Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 erworben. Das Fahrzeug ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf den Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte reduziert. Jedoch ist die Software unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr nicht in Betrieb. Nach Bekanntwerden dieses Umstands wendet sich Käufer K unverzüglich an Fahrzeughändler B und verlangt Ersatzlieferung eines neuen Wagens. Eine solche wird von B verweigert, weil inzwischen nur noch das Nachfolgemodell hergestellt werde und lieferbar sei. Aufgrund der abweichenden Motorisierung und der anderen Maße sei dieses nicht mehr als gleichartige und gleichwertige Sache anzusehen. Demnach beruft B sich auf die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung. C. Anmerkungen Infolge des Abgas-Skandals haben viele Käufer den VW-Konzern oder die jeweiligen Fahrzeughändler verklagt. Eine Leitentscheidung des BGH blieb in diesem Zusammenhang jedoch bislang aus. Wie bereits häufig zuvor, ist die Revision in dem betreffenden Verfahren zurückgenommen worden. Dies lässt sich auf für den Käufer vorteilhafte Vergleichsangebote der Beklagten zurückführen. Dennoch erschien es dem BGH als wichtig, sich öffentlich im Wege eines Hinweisbeschlusses mit den streitigen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Ein solcher ist nach der richterlichen Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO geboten. Dass der Beschluss nicht wie üblich lediglich den Parteien zugestellt, sondern veröffentlicht worden ist, verdeutlicht die Bedeutung einer öffentlichen Stellungnahme zu dem Sachverhalt für die Richterinnen und Richter. Auch wenn keine formelle Bindung an die Rechtsauffassung des BGH besteht, ist anzunehmen, dass sich die Instanzgerichte an ihr orientieren werden. Demnach ist dem Hinweisbeschluss eine herausgehobene Bedeutung für Ausbildung und Praxis beizumessen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Nachlieferung aus §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB 1. Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 3. Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB 4. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB 5. Leistungsverweigerungsrecht, § 439 Abs. 4 BGB 6. Ergebnis E. Zur Vertiefung Wittmann, BGH: Ersatzlieferung beim Kauf von Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Umschaltsoftware, LMK 2019, 418 515; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 14. Auflage 2019, § 3 Rn. 2ff. Entscheidung-der-Woche-37-2019 .pdf PDF herunterladen • 115KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2023 (ÖR) Jasmin Wulf Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip begründet als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayVGH 5 ZB 20.2243 in: BeckRS 2022, 23727 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip begründet als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Diese können einen Abwehranspruch nur dann geltend machen, wenn eines der Grundrechte verletzt wird, aus denen die staatliche Neutralitätspflicht hergeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). 2. Ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität, der sich in einer bloß passiven Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung erschöpft und mit keinen weiteren Nachteilen für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbunden ist, verletzt weder deren Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch auf Gleichbehandlung. B. Sachverhalt Eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgestaltete Weltanschauungsgemeinschaft wendet sich gegen den sogenannten „Kreuzerlass“ der Bayerischen Staatsregierung vom 1. Juni 2018. Der Ministerrat beschloss am 24. April 2018, eine neue Regelung in § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Staatskanzlei die Entfernung der im Eingangsbereich der Dienstgebäude angebrachten Kreuze. Am 8. Oktober 2018 erhob die Klägerin zusammen mit zwei Weltanschauungsgemeinschaften Klagen zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, § 28 AGO aufzuheben und den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu empfehlen, die in Befolgung von § 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die in seinen Dienststellen im Sinne von § 28 AGO im Eingangsbereich des Dienstgebäudes angebrachten Kreuze zu entfernen. Gegen das ablehnende Urteil des VG München wollen die Kläger nun Berufung einlegen und begehren deren Zulassung. C. Anmerkungen Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat diese Zulassung abgelehnt, da keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Die Kläger müssten im Rahmen der hier statthaften allgemeinen Leistungsklage geltend machen, durch ein bestimmtes Kreuz in einer konkreten Behörde in ihren Rechten beeinträchtigt zu werden. Dies gelang nicht. Zudem wird den Klägern durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 4 GG verwehrt. Darüber hinaus ist die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität ein objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip, das als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte des Klägers begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BayVGH kann die Anbringung eines Kreuzes durch staatliche Stellen nur dann als Eingriff in das Grundrecht eines Einzelnen zählen aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV gewertet werden, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird. Ein im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen angebrachtes Kreuz an der Wand stellt ein passives Symbol ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung dar. Zudem ist ein Eingangsbereich lediglich ein Durchgangsbereich der nicht dem längeren Verweilen dient. Hier liegt ein gravierender Unterschied zu Unterrichtsräumen, bei der eine solche Lage ohne Ausweichmöglichkeiten bereits angenommen wurde. D. In der Prüfung Allgemeine Leistungsklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis (P) IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit V. Vorverfahren und Klagefrist B. Begründetheit I. Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs II. Anspruch aus FBA 1. Hoheitliches Handeln 2. Eingriff in subjektives Recht (P) E. Literaturhinweise Friedrich, Über Kreuz mit der Verfassung? Das Gebot religiöser Neutralität des Staates am Beispiel der neuen "Kreuzpflicht" für Dienstgebäude des Freitstaats Bayern, NVwZ 2018, 1007. Entscheidung-der-Woche 24-2023 .pdf PDF herunterladen • 120KB Zurück Nächste












