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- Entscheidung der Woche 38-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2019 (SR) Nathalie Hamm Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 2 StR 564/17 in: BeckRS 2018, 41170 NJW 2019, 1540 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) Im Februar 2016 hatten unbekannte Täter in Frankreich einen Volvo entwendet, welcher anschließend in die Verfügungsgewalt des X gelangt war. X plante nun - in Kenntnis der deliktischen Herkunft - den Wagen in Deutschland weiter zu veräußern, allerdings ohne dabei selbst in Erscheinung zu treten. A erklärte sich zum Schein dazu bereit, den Verkauf für X gegen eine Provision abzuwickeln. Dafür erhielt er von X Informationen über den mit dem Kaufinteressenten vereinbarten Treffpunkt und nahm den Wagen nebst Fahrzeugschlüssel und gefälschten Fahrzeugpapieren von X entgegen. Bei der Übergabe ging X fälschlicherweise davon aus, A werde ihm im Anschluss den erzielten Kaufpreis aushändigen. Stattdessen behielt A jedoch das durch die Veräußerung an den gutgläubigen Z vereinnahmte Bargeld, wie geplant, für sich. Hat sich A wegen Hehlerei strafbar gemacht? C. Anmerkungen Indem A den X täuschte und so die unabhängige Verfügungsgewalt über den Volvo zu eigenen Zwecken erlangte, könnte er sich den Wagen gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB verschafft haben. Als ungeschriebene Voraussetzung erfordert dies jedoch ein einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter, welches fehlt, wenn dem Vortäter die Sache etwa mittels Wegnahme oder Nötigung entzogen wird. Fraglich ist nun, ob eine täuschungsbedingte Überlassung das Einvernehmen ebenso ausschließt. Vielfach wird dies bejaht, weil der Tatbestand der Hehlerei auch die durch die Möglichkeit einer gefahrlosen Verwertung der Beute entstehenden Anreize zur Begehung von Vermögensdelikten unterbinden solle. Diese allgemeinen Sicherheitsinteressen seien bei einer Täuschung des Vortäters aber gerade nicht berührt, da die Aussicht, selbst betrogen zu werden, ohnehin keine Motivation zur Begehung von Vermögensdelikten erzeuge. Dieser Argumentation folgt der BGH nicht: Trotz der Täuschung des Vortäters geschehe die Weitergabe und -verwertung der Sache mit dessen Einverständnis, das zwar nicht „frei im Rechtssinne“ sei, aber doch auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss beruhe. Der durch den Hehler erzeugte Irrtum beim Vortäter, er werde seinerseits eine Gegenleistung erhalten, stelle insofern einen bloßen Motivirrtum dar, der das rein faktische Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler bzgl. der Übertragung der Verfügungsgewalt nicht beseitige. Ein darüber hinausgehendes kollusives Zusammenwirken sei nicht erforderlich. Dies folge insbesondere aus dem Schutzzweck des § 259 StGB, der solche Verhaltensweisen bestraft, welche die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten oder vertiefen (sog. Perpetuierungstheorie). Das Vermögensdelikt schützt also in erster Linie die Vermögensinteressen des eigentlich Berechtigten. Daher werde „eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises“ unter Strafe gestellt, wofür nicht erforderlich sei, dass der Hehler dem Vortäter tatsächlich im engeren Sinne „Hilfe leiste“. Um den Schutz dieser Vermögensinteressen zu beschränken, könne auch die angeführte zusätzliche, allgemeinen Sicherheitsinteressen dienende Schutzrichtung nicht ausreichen - sofern die bloß vage Aussicht, später selbst betrogen zu werden, auf potentielle Vortäter überhaupt tatsächlich abschreckend wirke. Nach den Maßstäben des BGH handelte A also im Einvernehmen mit X und verschaffte sich den Volvo gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Rechtswidrige Vortat eines anderen b) Taugliches Tatobjekt c) Tathandlung: Sich verschaffen (P) Einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Besprechung und fallmäßige Aufbereitung: Ladiges, RÜ 06/2019, 380-382. Entscheidung-der-Woche-38-2019 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 17-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 17-2020 (ZR) Jonas Vonjahr Bei der Rückgabe einer Mietsache durch eine GbR ist im Falle der Gesamtvertretung erforderlich, dass alle Gesellschafter den Willen zur Besitzaufgabe mittragen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2019 – 2 U 39/19 in: ZIP 2019, 2011 A. Orientierungssatz Bei der Rückgabe einer Mietsache durch eine GbR ist im Falle der Gesamtvertretung erforderlich, dass alle Gesellschafter den Willen zur Besitzaufgabe mittragen. Erlangt der Vermieter ohne den Willen eines Gesellschafters unmittelbaren Besitz an der Mietsache, so ist dieser gegenüber der GbR fehlerhaft. An einer für die einstweilige Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt es nicht schon dann, wenn der Vermieter den Besitz an einen Nachfolgemieter weitergegeben hat. B. Sachverhalt (gekürzt) K betrieb zusammen mit C eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR in Praxisräumen, die sie zum Zwecke der gemeinschaftlichen Nutzung von B angemietet hatten. Als K längerfristig erkrankte, teilte C der B mit, dass er die Praxis nun alleine führe und alleine für die Kosten aufkäme. C sprach weiterhin die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus – C und K befinden sich seitdem in einem Rechtsstreit auf Auseinandersetzung. Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen sprach B am 28.01.2019 die außerordentliche fristlose Kündigung aus und verlangte die Räumung der Mietsache spätestens bis zum 31.01.2019. Besagtes Kündigungsschreiben fand K am 30.01.2019 im Briefkasten der Praxis vor, woraufhin K dem C schriftlich mitteilte, dass er an der Übernahme der Praxisräume interessiert sei. Ebenfalls am 28.01. unterzeichnete B einen Mietvertrag mit D. Diesem verschaffte B unter Mithilfe des C Zugang zu den Räumlichkeiten, wobei C für die GbR auftrat. K begehrt i.R.e. einstweiligen Verfügung Wiedereinräumung des Besitzes an ihn bzw. an die GbR. C. Anmerkungen Eigene Besitzschutzansprüche gegen B hat K mangels eigenen Besitzverlustes nicht. Zentraler Streitpunkt des in Frage stehenden Anspruchs der GbR gegen B gem. § 861 Abs. 1 BGB ist das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB. Da K und C die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume i.R.d. Gemeinschaftspraxis und damit als Organe für die GbR ausübten, war die GbR unmittelbare Besitzerin. Folglich kommt es bei der Bewertung, ob B „ohne den Willen“ des Besitzers i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB handelte, auf den Willen der GbR an. Die GbR konnte seit Beginn der Auseinandersetzung gem. §§ 709, 714, 730 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich gemeinschaftlich durch K und C vertreten werden. Da der K seinen Willen zur Besitzaufgabe nicht äußerte und C insofern alleine handelte, hat die GbR keinen wirksamen Willen zur Besitzaufgabe gefasst. Insb. war C auch nicht im Wege der Notgeschäftsführung gem. § 744 Abs. 2 BGB analog zur Abwendung eines durch die unterlassene Räumung entstandenen Schadensersatzanspruchs berechtigt, da er K rechtzeitig von dem Mietrückstand sowie von der Aufforderung zur Räumung hätte berichten können. Auch die außerordentliche fristlose Kündigung der B genügt nicht, um eine Berechtigung zur Übertragung des Besitzes an den Geschäftsräumen zu begründen (§§ 546 Abs. 2, 542 Abs. 2 Nr. 2, 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB). B hätte einen entsprechenden Vollstreckungstitel erwirken müssen (§§ 704ff. ZPO). Darüber hinaus bestätigte das OLG in seinem Urteil, dass das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht ausreicht, um eine besondere Eilbedürftigkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO zu bejahen. Dem stand nach Einschätzung des OLG auch die bereits erfolgte Weitergabe des Besitzes nicht ausnahmsweise entgegen. D. In der Prüfung Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht: (P) Besitzaufgabewille II. GbR war Besitzer III. Fehlerhafter Besitz der B IV. Kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB V. Kein Erlöschen nach § 864 BGB E. Zur Vertiefung Omlor/Gies, Der Besitz und sein Schutz im System des BGB, JuS 2013, 12; Weiterführend zum Gesellschaftsrecht: Mock, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, 590. Entscheidung-der-Woche-17-2020 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) Jan-Hendrik Flies Auch Beschaffenheiten, die nicht im notariellen Kaufvertrag erwähnt werden, können von der verkauften Immobilie erwartet werden. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.02.2018 - V ZR 274/16 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2018, 6339 Was? BGH, Urteil vom 09.02.2018 Die Annahme eines Sachmangels aufgrund des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die nach § 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB der Käufer erwarten kann, setzt keine Erwähnung jener Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag voraus. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet jedoch für einen solchen Sachmangel nicht, sofern im Kaufvertrag ein wirksamer, allgemeiner Haftungsausschluss enthalten ist. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss z.B. in einem Internet-Exposé, welche die notarielle Urkunde nicht enthält, ist grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1, sondern gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 444 BGB setzt als Verstoß gegen eine bestehende Offenbarungspflicht kein aktives Tun voraus. Daher können sich die Beklagten nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn ihnen in den Wänden vorhandene, bei der Besichtigung des Klägers jedoch nicht ohne weiteres erkennbare Feuchtigkeit bekannt war und der Kläger auf diesen Umstand nicht durch die Beklagten hingewiesen wurde. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Sehr wichtig ist es, das Vorliegen einer Offenbarungspflicht nicht zu früh abzulehnen. Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie verinnerlichen, hierzu: BGH Urt. v. 15.06.2012, Az.: V ZR 198/11, dort werden ab Rn. 10 a) ff. ausführlich die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht sowie die Auslegungskriterien des Haftungsausschusses gem. § 444 BGB erläutert; Für einen allgemeinen und umfassenden Überblick: Emmert, NJW 2006, 1765. Entscheidung-der-Woche-20-2018 .pdf PDF herunterladen • 306KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 10 C 5.17 in: bundesverwaltungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. B. Sachverhalt Klägerin U betrieb ein Unternehmen, welches den Betrieb einer Pension und eines Hotels umfasste, die durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Auf ihren Antrag hin wurden ihr durch die Sächsische AufbauBank (SAB) Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 bewilligt. 2005 legte die Klägerin die entsprechenden Verwendungsnachweise vor, welche nach erfolgter Prüfung im April 2007 beanstandet wurden. Im Juli 2008 wurde ein Erörterungstermin abgehalten. Zum September 2008 sollte U ergänzende Nachweise nachreichen, welchem U nicht nachkam. Im September 2010 hatten sich die erforderlichen Zuwendungsbeträge reduziert, sodass die SAB eine Rückerstattung forderte. Diesem widersprach die Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf das Verstreichen der Jahresfrist. C. Anmerkungen Das Oberverwaltungsgericht entschied insbesondere, dass dem Widerruf der SAB die Jahresfrist aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG zugrunde liegt. Eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt erheblich, zu welchem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts, wobei es hier auf die vollständige Kenntnisnahme der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen ankommt. Vollständige Kenntnisnahme liegt vor, wenn die Behörde in der Lage ist, über die Rücknahme oder den Widerruf ohne weitere Sachaufklärung objektiv, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden. Die Jahresfrist beginnt aber auch bereits dann zu laufen, wenn die Sache bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif ist, unabhängig davon, dass die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens gebunden ist. Durch den Erörterungstermin und die verstrichene Frist zur Nachreichung der ergänzenden Nachweise durch U war die Sache im September 2008 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SAB Kenntnis von allen Tatsachen. Dem steht auch nicht das Einschalten eines Anwalts durch U entgegen, der um Akteneinsicht bat. Es bestand kein Anlass dafür, auf eine Stellungnahme des Anwalts zu warten und die Behörde hätte zumindest eine solche erbeten müssen. Insbesondere kann eine erneute Sachprüfung die Jahresfrist nicht wieder erneut beginnen lassen. D. In der Prüfung B. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Subventionsbescheids 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rechtmäßigkeit des Subventionsbescheides b. Voraussetzungen von § 49 VwVfG aa. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 VwVfG bb. Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG c. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-18-2019 .pdf PDF herunterladen • 243KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: EWiR 2019, 497 NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger kaufte im Jahr 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselantrieb (31.490 € brutto), dessen Hersteller die Beklagte war. Die erforderliche Typengenehmigung für das Auto war gem. VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 Euro erteilt worden. In dem Auto war ein Motor eingebaut, der einer Baureihe entsprang, in welcher ausnahmslos Motoren mit Abgasrückführungsabschaltungsanlagen gefertigt wurden. Nach dem Bekanntwerden der Abschalteinrichtungen erging ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), der nachträgliche Bestimmungen zu der Typengenehmigung der betroffenen Autos enthielt. Auch das Auto des Klägers war betroffen. Nachdem der Hersteller angekündigt hatte, dass er die Typengenehmigung der betroffenen Autos durch ein Software-Update erhalten wolle, ließ der Kläger dieses im Februar 2017 durchführen. Im weiteren Verlauf forderte der Kläger vom Hersteller erfolglos die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Einen entsprechenden Anspruch hatte das vorinstanzliche LG nicht als gegeben angesehen. Das OLG entschied, dass die systematische Täuschung von Behörden, Wettbewerbern und Endverbrauchern in großer Zahl mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und durch den Zweck der Profitmaximierung eine besondere Verwerflichkeit aufweise. In diesem Zusammenhang hielt das OLG es für nahezu ausgeschlossen, dass nicht zumindest leitende Angestellte des Herstellers von der Manipulation Kenntnis hatten, wodurch die Schädigung dem Hersteller gem. § 31 BGB analog zuzurechnen sei. Den entstandenen Schaden sieht das OLG zum einen in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Schluss des Kaufvertrags durch die Täuschung bedingt gewesen sei. Da der Kläger durch den Kauf eines vermeintlich umweltfreundlichen Autos einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wollte, hätte er das Auto bei Kenntnis der realen Werte nicht gekauft. Darüber hinaus bestünden Schäden auch in den Aufwendungen für die Nachrüstung des Kfz sowie in der drohenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das OLG argumentierte, dass ein Hersteller, der ein Kfz in den Verkehr bringt, konkludent erklärt, dass Selbiges nicht nur im Straßenverkehr genutzt werden könne, sondern auch genutzt werden dürfe. Diese Zusage wirke sich auch auf spätere Gebrauchtwagenkäufe aus, da auch bei diesen die konkludente Zusage des Herstellers den Kaufentschluss bedinge. Insofern sieht das OLG ein pflichtwidriges Unterlassen des Herstellers bezüglich der Aufklärung der Kunden über die Abschalteinrichtung, die den Fortbestand der Typengenehmigung gefährde. Als ersatzpflichtigen Schaden sah das OLG den Kaufpreis des Kfz an, den es angesichts der Nutzung des Fahrzeugs allerdings um den geldwerten Vorteil kürzte. Eine Anrechnung des geldwerten Vorteils sah das OLG in dem Fall nicht als unbillig an. D. In der Prüfung A. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog I. Anwendbarkeit neben Kaufrecht II. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 1. Schadenszufügung 2. Sittenwidrigkeit 3. Schädigungsvorsatz 4. Zurechnung, § 31 BGB analog III. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Ersatzfähiger Schaden 2. Anrechnung des geldwerten Vorteils B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 562 (m. Anm. Dr. Benjamin Steinhilber); OLG Dresden NZV 2018, 269 (m. Anm. Lempp). Entscheidung-der-Woche-46-2019 .pdf PDF herunterladen • 197KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2019 (SR) Simon Künnen Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: 4 Rv 28 Ss 103/19 in: NJW 2019, 2787 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus. B. Sachverhalt A flüchtete mit seinem PKW vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte. Nach Erkennen des Streifenwagens beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinhorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Ihm war allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 konkretisierte das OLG Stuttgart die Voraussetzungen des - im Verhältnis noch relativ neuen - Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Entgegen der amtlichen Überschrift des § 315d "Verbotene Kraftfahrzeugrennen", wird in § 315d Abs. 1 Nr. 3 die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrasers normiert. Demnach ist derjenige strafbar, der sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Umstritten ist dabei insbesondere der subjektive Tatbestand. Während eine Ansicht fordert, dass der der Wille, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, der Hauptbeweggrund sein muss - und somit eine Polizeiflucht ausgeschlossen wäre, urteilte das OLG Stuttgart nun, dass das schnellstmögliche Fahren als lediglich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines sonstigen Endziels, gleichwohl genügen kann. Für diese Betrachtungsweise spräche der Wortlaut der Vorschrift „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", der seinerseits keine solchen subjektiven Einschränkungen vorsehen würde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber Worte wie "allein" voranstellen können. Ebenso sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass zwischen Fahrzeugrennen und bloßer Geschwindigkeitsüberschreitung differenziert werden müsse. Typisches Merkmal eines Straßenrennens sei, dass die Aufmerksamkeit nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet ist, sondern notwendigerweise auch auf die Mitbewerber. Selbige Gefahrenlage ergebe sich auch bei einer Verfolgungsjagd. Ebenso sei es mit dem Schutzzweck der Norm unvereinbar, bei gleicher Gefährdungslage allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten. D. In der Prüfung I. Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand --> Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit E. Zur Vertiefung Tiefergreifend zum Urteil: NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils: Gerhold/Meglalu, ZJS 04/2018, 321. Entscheidung-der-Woche-47-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 42-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2025 (SR) Emily Letkemann Ein unmittelbares Ansetzen liegt noch nicht vor, wenn das Opfer die Gefahrenzone noch nicht betreten hat; in diesem Fall fehlt noch ein wesentlicher Zwischenschritt zur Tatbestandsverwirklichung. Aktenzeichen und Fundstellen Az: BGH 3 StR 551/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein unmittelbares Ansetzen liegt noch nicht vor, wenn das Opfer die Gefahrenzone noch nicht betreten hat; in diesem Fall fehlt noch ein wesentlicher Zwischenschritt zur Tatbestandsverwirklichung. 2. Ein Auto stellt einen geschützten Raum dar, der das Opfer von der Gefahrenzone eines geplanten Delikts abtrennt. B. Sachverhalt Zwei Männer planen, wie sie schnell an Geld kommen können. Einer der beiden Männer erstellt ein gefälschtes Verkaufsinserat für einen BMW. Sie planen einem potentiellen Käufer mit Gewalt den Kaufpreis abzunehmen. Fast können sie ihren Plan auch in die Tat umsetzen. Sie begeben sich in einem gemieteten Fluchtfahrzeug zum Tatort. Einer der beiden wartet, mit Pfefferspray bewaffnet, auf der Straße. Sein Komplize bleibt noch im Auto. Es fährt ein Auto vor. Doch anders als von den Männern gedacht, sitzt neben dem Fahrer noch eine andere Person auf dem Beifahrersitz. Mit zwei Menschen hatten sie nicht gerechnet, außerdem wüssten sie nicht, welcher der beiden der Käufer ist und ob dieser das Geld überhaupt dabei hat. Der Käufer kam auch ohne Anhänger zum Abtransport des BMW. Die Täter sprechen am Telefon und entscheiden die Tat abzubrechen. C. Anmerkungen Das Landgericht Koblenz verurteilte die Männer wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 22, 23, 25 II, 224, 249 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Verurteilten legten Revision ein, welche Erfolg hatte. Der BGH lehnte eine Versuchsstrafbarkeit ab. Die Täter hatten gem. § 22 StGB noch nicht unmittelbar zu Tat angesetzt. Unmittelbares Ansetzen zur Tat ist zu bejahen, wenn subjektiv die Schwelle zum Jetzt-gehts-Los überschritten wird und objektiv alle tatbestandsmäßigen Handlungen angesetzt wurden, sodass das Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung mündet. Laut dem BGH hat die Handlung der Männer lediglich ein Vorbereitungsstadium erreicht. Es fehlte der notwendige Zwischenschritt, dass das Opfer in die Gefahrenzone hätte gelingen müssen. Hier hätte der potentielle Käufer aus seinem Auto aussteigen müssen. In das Auto hätten die Männer nicht eindringen können. Somit stellt das Auto einen geschützten Raum dar, der die Opfer vom Geschehen abgrenzt. Zudem fehlt hier das subjektive Element. Die Männer hätten dafür die Jetzt-gehts-Los Grenze überschreiten müssen. Der BGH begründet, dass der Mann mit dem Pfefferspray während des Anrufs für einen sofortigen Angriff nicht bereit war. Auch konnten die Männer ihr Opfer nicht festlegen, weil zwei Personen angefahren kamen. Sie wussten nicht welcher der beiden der Käufer war. D. In der Prüfung A.§§22,23Abs.1,25Abs.2,224Abs.1Nr.2,Abs.2StGB I. Vorprüfung (+) 1. Nichtvollendung des Delikts (+) 2. Strafbarkeit des Versuchs gem. §§ 23 Abs. 1, 224 Abs. 2 StGB (+) II. Tatentschluss (-) III. Unmittelbares Ansetzen (-) IV. Ergebnis (-) B. §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 249 Abs. 1 StGB I. Vorprüfung (+) 1. Nichtvollendung des Delikts (+) 2. Strafbarkeit des Versuchs gem. § 23 Abs. 1 StGB (+) II. Tatentschluss (-) III. Unmittelbares Ansetzen (-) IV. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise MKoStGB/Hoffmann-Holland, § 22 Rn. 103. Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, § 224 Rn. 17. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser/Hoven, StGB, § 249 Rn. 27. Entscheidung der Woche 42-2025 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 03-2020 (SR) Simon Künnen Der alleinige Zweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken und somit etwaiges Vermögen von Terrororganisation nicht strafrechtlich zu schützen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 595/17 in: NStZ-RR 2018, 221 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der alleinige Zweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken und somit etwaiges Vermögen von Terrororganisation nicht strafrechtlich zu schützen. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. B. Sachverhalt Der unter chronischen Geldmangel leidende T nahm 2014 auf einer Social-Media-Plattform Kontakt zu A auf, der sich hier als Funktionär des "Islamischen Staats" ausgab. Tatsächlich war der A bereits gestorben und der Account durch den syrischen Oppositionellen N übernommen worden. Dieser gab sich als A aus um IS-Anhänger aufzuspüren und sie den zuständigen Behörden zu melden. T behauptete gegenüber dem vermeintlichen A, er plane einen Anschlag in Deutschland und bräuchte hierzu finanzielle Unterstützung i.H.v. 180.000 €. Im Laufe der Kommunikation drängte T immer wieder zur Auszahlung dieses Betrages. Hierzu und zum Beweis seiner Existenz sowie des Aufenthalts in Deutschland, schickte T dem vermeintlichen A Fotokopien seiner Krankenkassenkarte und seines Aufenthaltstitels. Tatsächlich hatte T nie vor einen terroristischen Anschlag zu begehen, viel mehr wollte er das Geld für sich verwenden. Hat T sich wegen Betruges strafbar gemacht? C. Anmerkungen Mit seinem Urteil vom 11. April 2018 festigt und bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung zum strafrechtlichen ökonomisch-normativen Vermögensbegriff. Nach diesem erfasst der strafrechtliche Vermögensbegriff grundsätzlich die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob diese ihm zustehen oder nicht. Gleichwohl nimmt die Rechtsprechung, zur Vermeidung von unerträglichen Widersprüchen zwischen Zivil- und Strafrecht, eine normative Korrektur vor. Ergebnis dieser Korrektur ist heute eine Angleichung der Rechtsprechung an den - durch die Literatur herrschend vertretenen - juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff. Im vorliegenden Fall galt es für den BGH zu entscheiden, ob der Schutzzweck des § 89c StGB, Geldflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, einen Widerspruch zum gleichzeitigen strafrechtlichen Schutz des IS-Vermögens darstellt und somit eine solche normative Korrektur vorzunehmen sei. Im Ergebnis wird dies jedoch durch den BGH verneint. Zum einen kommt der § 89c StGB im konkreten Falle bereits tatbestandlich nicht in Betracht, zum anderen habe sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Strafvorschrift nicht mit der Frage einer etwaigen Einschränkung des strafrechtlichen Vermögensbegriffs befasst. Insoweit sich aus einer konkreten Strafvorschrift keine andere normative Wertung entnehmen lässt, kann sich nichts anderes aus einer abstrakten Wertung der gesamten Strafordnung ergeben. Denn die Rechtsordnung kennt, so der BGH, im Bereich der Vermögensdelikte kein allgemein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schutzunwürdiges Vermögen. In einer Prüfung gilt es zu beachten, dass der herrschend in der Literatur vertretene juristisch ökonomische Vermögensbegriff wohl zu einem anderen Ergebnis kommt, denn ein zivilrechtlicher Schutz des IS-Vermögens kommt regelmäßig nicht in Betracht. D. In der Prüfung I. Tatbestand des §§ 263 Abs. 2, 22 StGB 1. Tatentschluss (...) c. Vermögensverfügung (P): strafrechtlicher Vermögensbegriff e.A.: juristisch-ökonomisch a.A.: ökonomisch-normativ E. Zur Vertiefung Tiefergreifend zu dem Vermögens- und Schadensbegriff: Eisele/Bechtle, Der Schadensbegriff bei den Vermögensdelikten, JuS 2018, 97. Entscheidung-der-Woche-03-2020 .pdf PDF herunterladen • 99KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 27-2018 (SR) Patrick Glatz Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Wo? Az.: BGH 2 StR 200/17 in: NStZ 2018, 278f.; BeckRS 2018, 668 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil v. 10.1.2018 Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden liegt daher auch dann bereits vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Dazu gehört auch schon das Drohen mit einem geeigneten Objekt (hier: Brechstange), dass das Tatopfer dabei nicht einmal visuell wahrzunehmen braucht. Es reicht für die notwendige Wahrnehmung durch das Tatopfer i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB bereits schon die taktile Wahrnehmung des Opfers – sprich die physische tatsächliche Wahrnehmbarkeit bei gleichzeitig nicht visueller Wahrnehmungsmöglichkeit – aus. Dabei ist entscheidend, dass das Tatwerkzeug (Brecheisen) beim Opfer Ausdruck der Bedrohungsszenerie geworden ist. Warum? Die Probleme i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB – insbesondere beim Merkmal des „Verwendens“ – sind vielfältig und bereiten manchmal Abgrenzungsschwierigkeiten für den Rechtsanwender. Insbesondere muss der Unterschied zum bloßen Bei-sich-führen geläufig sein, Fälle der unbewussten Mitnahme von gefährlichen Werkzeugen wie Taschenmessern oder der Problemfall der Schreckschusspistole kommen häufig in diesem Zusammenhang vor. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH zum Verwendungsbegriff i.R.d. § 250 StGB lesenswert. Dabei sollte insbesondere auf die Begründung des BGH geschaut werden, der den Verwendungsbegriff anhand der ratio des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umreißt. Vertiefungsaufgabe Eisele, „Strafrecht BT: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, JuS 2018, 393f.; BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. von Eidam, NStZ 2018, 278f.; BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. Bönte, RÜ 2018, 233f.; Entscheidung-der-Woche-27-2018 .pdf PDF herunterladen • 308KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Mai Le Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Beschl. v. 13.8.2025 - 4 StR 308/25 in: BeckRS 2025, 25436 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. 2. Zueignungsabsicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn das Mobiltelefon über den Kontroll- oder Löschungszweck hinaus behalten werden soll. 3. Das bloße Einstecken eines Mobiltelefons stellt kein tragfähiges Indiz für einen Aneignungswillen dar, wenn es ebenso mit einem vorübergehenden Kontrollzweck erklärbar ist. B. Sachverhalt A vermutete, dass E eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er E auf einem Parkplatz auf. Während der Sohn sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür stellte, öffnete A die Beifahrertür des Pkw des E und setzte sich mit einem Messer und einer mit Ottokraftstoff gefüllten Flasche auf den Beifahrersitz. A nahm das in der Mittelkonsole liegende Handy an sich und steckte es ein. Anschließend bedrohte er E mit dem Messer und drohte zudem, seine Tochter zu entführen und zu vergewaltigen und ihn selbst zu verbrennen. Als E sich wehrte, goss A das Benzin über ihn, während der Sohn ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, um A den Besitz am Handys zu sichern. E konnte dennoch fliehen. Das Mobiltelefon wurde anschließend nicht wiedergefunden. Hat A sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Fraglich ist, ob A das Mobiltelefon des E mit der für §§ 242, 252 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht weggenommen hat. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme der fremden Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben oder zuführen will. Eine dauerhafte Behaltensabsicht ist dabei nicht erforderlich. Die Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Sache zunächst behält und dann abschließend eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen hat. Daran fehlt es, wenn die Sache nur weggenommen wird, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen, wie bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung, also wenn er bei der Wegnahme den Willen hat, die Sache wieder unverändert zurückzugeben. Bei der Wegnahme eines Mobiltelefons allein zum Zweck, gespeicherte Bilder zu überprüfen oder zu löschen, liegt eine Zueignungsabsicht nur dann vor, wenn das Gerät über die hierfür erforderliche Zeit hinaus behalten werden soll. Aus Urteilsgründen ergibt sich, dass A das Mobiltelefon an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob E tatsächlich eine Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Damit ist lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener, zeitlich begrenzter Besitzwille belegt. Zwar kann das Einstecken eines Mobiltelefons grundsätzlich als Indiz für einen Aneignungswillen erscheinen. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht ausnahmslos. Das Einstecken des Mobiltelefons genügt unter diesen Umständen nicht als tragfähiges Indiz für weitergehenden Aneignungswillen. Denn das Einstecken kann mit dem Kontrollzweck erklärt werden und folglich kann ohne zusätzliche stützende Erwägungen kein Aneignungswilllen angenommen werden. Ein Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls kann daher keinen Bestand haben. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch in äußerlich belasteten Konstellationen nicht vorschnell auf die Zueignungsabsicht geschlossen werden darf. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger (Selbst- oder Dritt-) Zueignung aa) Zueignungsabsicht (-) bb) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Literaturhinweise FD-StrafR 2025, 816599 Becklink 2035836 Entscheidung der Woche 20-2026 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 49-2018 (ÖR) Frederike Hirt Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH – C-190/16 in: BeckRS 2017, 115489 NZA 2017, 897ff. A. Orientierungssatz Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. B. Sachverhalt Die EU-Verordnung Nr. 1178/2011 sieht verschiedene Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr vor. Dazu gehört unter anderem ein Tätigkeitsverbot für Piloten ab 65 Jahren. Ein deutscher Pilot erreichte diese Altersgrenze im Oktober 2013, sein Arbeitsvertrag lief aber bis zum 31.12.2013. Nachdem er im November und Dezember weder beschäftigt wurde, noch Lohnzahlungen erhalten hat, erhob er vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Klage. Im Revisionsverfahren vor dem BAG stellte sich folgendes Problem: der Lohnanspruch besteht gemäß § 615 BGB wegen des noch laufenden Arbeitsverhältnisses dann, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befand. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs konnten indes nur dann erfüllt sein, wenn der Pilot nicht i.S.d. § 297 BGB außerstande gewesen ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Das ist der Fall, wenn mit Erreichen der Altersgrenze ein Tätigkeitsverbot für den Piloten besteht. Entscheidend war also, ob das von der Verordnung vorgesehene Tätigkeitsverbot im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh und die Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh rechtmäßig ist. Diese Frage reichte das BAG dem EuGH als Vorlagefrage i.S.d. Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV ein. C. Anmerkungen Sowohl der EuGH als auch das BVerfG haben sich regelmäßig mit der Zulässigkeit von starren Altersgrenzen zu beschäftigen. Das BVerfG rechtfertigt diesen hohen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit mit der abnehmenden Leistungsfähigkeit im Alter, die bei bestimmten Berufsgruppen ein Sicherheitsrisiko birgt. In Bezug auf die mögliche Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh stellte der EuGH zunächst fest, dass das Tätigkeitsverbot eine Ungleichbehandlung unter der Vergleichsgruppe „Piloten“ aufgrund des Alters darstellt. Sodann misst der EuGH die Verordnung an den Voraussetzungen des Art. 52 EU-GRCH als Schranke des Diskriminierungsverbots. Entscheidend waren insbesondere folgende Fragen: 1. Worin besteht der Bezugspunkt durch Altersgrenzen Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten? 2. Gibt es ausreichend medizinische Erkenntnisse, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bei Flugzeugführern ab 65 belegen? 3. Ist eine individuelle Prüfung ab 65 Jahren anstelle einer starren Altersgrenze nicht gleich wirksam, aber milder? Nach dem EuGH ist die Altersgrenze insofern geeignet die Sicherheit zu gewährleisten, als dass die körperlichen Fähigkeiten der Piloten als zwingende Voraussetzung für eine sichere Flugzeugführung mit zunehmendem Alter stetig abnehmen würden. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber gerade im Hinblick auf Schutzmaßnahmen zugunsten der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2, 3 EU-GRCh ein weiter Prognosespielraum zu. Zumindest müsse der Gesetzgeber auch bei wissenschaftlichen Ungewissheiten Sicherheitsmaßnahmen treffen und von aufwendigen Einzelmaßnahmen absehen dürfen. Hinzu kommt, dass lediglich das Fliegen im gewerblichen Luftverkehr und nicht die Beschäftigung insgesamt verboten wird. Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit aus Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh wird ebenfalls mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und unter Abwägung der Sicherheit des Luftverkehrs als hohes Gemeinwohlgut gerechtfertigt. Das Verfahren kann auch aus arbeitsrechtlicher Sicht in einer Klausur vorkommen. Unter dem Merkmal des Unvermögens nach § 297 BGB müsste dann eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Tätigkeitsverbots erfolgen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Vorlageentscheidung des EuGH 1. Verstoß gegen Art. 21 EU-GRCh a. Ungleichbehandlung im Hinblick auf Kriterien des Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh b. Rechtfertigung aa. Schranke: Art. 52 EU-GRCh bb. Schranken-Schranken (!): Anforderungen des Art. 52 EU-GRCh 2. Verstoß gegen Art. 15 Eu-GRCh (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) E. Zur Vertiefung Leitentscheidungen des BVerfG zu starren Altersgrenzen: BVerfG NJW 2001, 1779; 2011, 1131; Waas, EuZW 2007, Zur Bewertung von Altersgrenzen nach europäischem Recht, S. 359 bis 362. Entscheidung-der-Woche-49-2018 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2025 (ÖR) Leon Münch Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1 BvR 1796/23 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1992 als Notar zugelassen und war Anwaltsnotar. Sein Notaramt ist durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2023 erloschen. Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Köln eine berufsgerichtliche Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Aufsichtsbehörde erhoben. Er hat beantrag festzu-stellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Die gesetzliche Altersgrenze verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 GRCh sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 1, Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG. Sie sei wegen eines inzwischen eingetretenen Mangels an Bewerbern für Notariatsstellen nicht mehr erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 7. August 2023 auch zurückgewiesen. Somit richtete der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sowie gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Mittelbar wendet er sich gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO. C. Anmerkungen Im Fokus liegt die Frage, welchen legitimen Zwecken die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO dient. Die Festlegung eines Höchstalters für die Berufsausübung soll eine funktionstüchtige Rechtspflege gewährleisten. Die Altersgrenze ist auch ein Mittel, mit dem eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird. Somit wird schließlich der Zweck verfolgt, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren zu schützen. Das Überangebot an Bewerbern auf das Anwaltsnotariat hat sich inzwischen grundlegend gewandelt. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und - erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO als nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres greift schwerwiegend in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Demgegenüber stehen zwar Gemeinwohlbelange, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben. Mit Blick darauf, dass der Grad der Zweckerreichung durch die Altersgrenze im Anwaltsnotariat mittlerweile gering ist, besteht aber kein verfassungsrechtlich angemessener Interessenausgleich mehr. D. In der Prüfung Zulässigkeit (+) Begründetheit I. Verstoß gegen Art. 12 I (Berufsfreiheit) Schutzbereich (+) Eingriff (+) Rechtfertigung (Dreistufentheorie) b) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (P) Abwägung: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts im Gegensatz zur Einschränkung der Berufsfreiheit der Notare E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 - 1 BvR 1796/23 Entscheidung der Woche 46-2025 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste












