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  • Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR) Robin Dudda Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VII ZR 63/18 in: NJW 2019, 1867 MDR 2019, 406 NZBau 2019, 435 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. 2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGG auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin (K) den Beklagten (B) mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs. Im Rahmen der Wartungsarbeiten tauschte B den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. K beglich die Rechnung des B. Am 09.02.2016 traten erhebliche Probleme mit der Lenkung auf. K ließ das Kfz in die Werkstatt des L abschleppen, da B bis zum 10.02.2016 Betriebsferien gehabt hat. In der Werkstatt des L stellte sich heraus, dass B den Keilriemen nicht richtig angespannt hatte. Der aus diesem Grund gerissene Riemen hat sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hatten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Zudem waren Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. K ließ deshalb durch L Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Mit der Klage hat K Schadensersatz in Höhe der von L in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 Euro geltend gemacht. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt dieser Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Schadensersatz neben sowie dem Schadensersatz statt der Leistung. Diese Unterscheidung ist insbesondere für das Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung relevant. Eine solche ist lediglich beim Schadensersatz statt der Leistung notwendig. Die geschuldete Werkleistung des B bestand in der ordnungsgemäßen Wartung des Fahrzeugs und dem Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers und tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Eine Fristsetzung ist hier gem. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich, da K ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Reparatur des Fahrzeugs hat. Das Interesse des B an der Möglichkeit der Nacherfüllung tritt dabei zurück. Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelte es sich hingegen um Folgeschäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst. Es handelt sich mithin um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB 1. Werkvertrag, § 633 Abs. 2 BGB 2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 3. Keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 2 BGB 4. Schaden : Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung II. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB 1. Grundvoraussetzungen (s.o.) 2. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Frist 3. Schaden E. Zur Vertiefung Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, JuS 2014, 97; Sajuntz, NJW 2018, 589; Saake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683 & JuS 2016, 297 (Grundfälle). Entscheidung-der-Woche-28-2019 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) Frederike Hirt Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 22.03.2017, 5 C 4/16 in: BVerwGE 158, 258-271 Was? BVerwG, 5 C 4/16 Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor, wenn der Vertreter durch arglistige Täuschung oder Bestechung den Verwaltungsakt erwirkt hat. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich dann nicht zurückgenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Im vorliegenden Fall führte nicht der Adressat des Verwaltungsakts, sondern sein Vertreter diesen herbei. Das Verhalten des Vertreters wird ihm zugerechnet. Eine Zurechnung findet selbst dann statt, wenn der Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat und der Vertretene keine Kenntnis davon hatte. Der Vertretene kann sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG berufen, denn die Bestechungs- oder Täuschungshandlung wird ihm zugerechnet. Warum? Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Zurechnung von Stellvertreterhandlungen auseinander, die üblicherweise hauptsächlich im Zivilrecht eine Rolle spielen. Es wendet hierbei übliche juristische Auslegungsmethoden an. Zunächst stellt es fest, dass der Wortlaut der Norm die Erwirkung von Verwaltungsakten durch Dritte nicht per se ausschließt. Sodann erläutert es den systematischen Zusammenhang zu § 123 BGB. Beide Normen verfolgen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, Willenserklärungen/Verwaltungsakte, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind, aus der Welt schaffen zu können. Da Besonderheiten des öffentlichen Rechts an dieser Stelle nicht ersichtlich sind, sind die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei arglistiger Täuschung durch den Vertreter heranzuziehen. Die Entscheidung eignet sich gut, um sowohl im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wiederholen, als auch das System der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht zu vertiefen. Zu beachten ist, dass die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Parteiparität im öffentlichen Recht dem Über- und Unterordnungsverhältnis weicht. Daher sind zivilrechtliche Grundsätze in der Regel nicht auf das öffentliche Recht übertragbar. Als Beispiel sei die Rechtsfolgenseite des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs genannt. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Täuschung allerdings keine durch ein Unterordnungsverhältnis begründete, besondere Schutzwürdigkeit, sodass eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung möglich wird. Vertiefungsaufgabe Da der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von durch Täuschungshandlungen des Vertreters entstandene Willenserklärungen übertragen wird, gilt es diese Rechtsprechung nachzuarbeiten. Beispielhaft: BGH JZ 1990, 340f.; BGH MDR 1992, 961. Entscheidung-der-Woche-KW-16-2018 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2021 (SR) Yael Prantl Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 338/20 in: NJW 2021, 1545 (m. Anm. Lenk); BeckRS 2021, 7199; NStZ 2021, 425 (m. Anm. El-Ghazi) A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat. 2. Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. (Leitsatz der Redaktion) B. Sachverhalt O führte seine „EC-Karte“ mit der Absicht Bargeld abzuheben in einen Geldautomaten ein. Nachdem O seine PIN-Nummer eingegeben hatte, trat A hinzu und lenkte ihn ab, indem er das Bedienfeld mit einer Zeitung verdeckte. Sodann gab A verdeckt unter der Zeitung einen Auszahlungsbetrag von 500 EUR ein. Das ordnungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahm A dem Automaten und entfernte sich, während O immer noch abgelenkt war. Hat sich A wegen Diebstahls strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH widmete sich in diesem Fall konkret der Frage, wie sich die Gewahrsamsverhältnisse am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten darstellen, wenn der Kunde den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der PIN bereits ausgelöst hat, das Geld aber von einem unberechtigten Dritten entwendet wurde. Auf die Frage, ob der Gewahrsam des den Automaten betreibenden Geldinstituts nach Ausgabe des Geldes noch fortbesteht, ging der BGH nicht näher ein, da im jeden Falle bereits ein (Mit-)Gewahrsam des jeweiligen Nutzers der Bankkarte an dem Geld begründet worden sei. Laut BGH habe A das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme jedenfalls dadurch verwirklicht, dass er den Gewahrsam des O über die Geldscheine gebrochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Gewahrsam die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Umfang sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Hierzu muss nicht notwendigerweise eine räumliche Nähe zur Sache bestehen. Vielmehr genügt es, wenn die Sachherrschaft bei einer räumlichen Trennung im Bereich des sozial Üblichen für eine bestimmte Zeit ausgeübt werden kann. Demnach ist nach ordnungsgemäßer Bedienung eines Geldautomaten das Bargeld im Ausgabefach regelmäßig im Gewahrsam desjenigen, der den Abhebevorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. Der BGH argumentiert, dass der Verkehr ab diesem Zeitpunkt das Geld jedenfalls auch dem Kartennutzer zuordnet. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zum Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten sollen. Subjektiv bestehe der Gewahrsam des Karteninhabers in Gestalt eines antizipierten Beherrschungswillens. Der Abhebevorgang wird gerade zu dem Zweck und mit dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt. Dem Kontoinhaber sei dabei in der Regel bewusst, dass Bargeld nur unter einer entsprechenden Belastung des Bankkontos freigegeben wird. Der antizipierende Herrschaftswille bezieht sich daher stets auf sämtliches Bargeld, das infolge der Automatennutzung ausgegeben wird. Auf die Tatsache, dass O die Ansichnahme der Geldscheine durch A nicht wahrgenommen hat, kommt es hier nicht an. Der Bankkunde wird auch bei unbemerktem Ansichnehmen von Geld stets den Willen haben, Sachherrschaft über das infolge seiner Eingabe bereitgestellte Geld auszuüben. Der BGH verurteilte A wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB. Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter den Gewahrsam der Bank oder des Kunden bricht. Für die Annahme eines Diebstahls ist es demnach unerheblich, wessen Gewahrsam der Täter bricht, solange jedenfalls einer vorlag. D. In der Prüfung § 242 Abs. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme a. Bruch fremden Gewahrsams (P) b. Begründung neuen Gewahrsams II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht rechtswidriger Zueignung III. Rechtswidrigkeit, Schuld IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung Ladiges, Gewahrsam am Geld im Ausgabefach eines Geldautomaten, RÜ 2021, 378; Beukelmann/Heim, Gewahrsam an Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, NJW-Spezial 2021, 280; Kudlich, Gewahrsam am Geld im Bankautomatenfach, JA 2021, 519. Entscheidung-der-Woche-28-2021 .pdf PDF herunterladen • 215KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2020 (ZR) Anna Engel Ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde ist dem Eigentümer nicht i.S.v. § 935 BGB abhandengekommen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH Urt. v. 18.09.2020 - V ZR 8/19 in: Pressemitteilung d. BGH Nr. 122/20 vom 18.09.2020 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde ist dem Eigentümer nicht i.S.v. § 935 BGB abhandengekommen. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Bei K, die ein Autohaus betreibt, erschien am 26.08.2017 V, der vorgab sich als vermeintlicher Kaufinteressent für einen als Vorführwagen genutzten Mercedes-Benz im Wert von 52.900 € zu interessieren. Durch das Vorlegen gefälschter Dokumente wurde V für eine unbegleitete Probefahrt auf der Grundlage eines "Fahrzeug-Benutzungsvertrages" das Fahrzeug mitsamt Schlüssel und notwendigen Dokumentenkopien ausgehändigt. V kehrte mit dem Fahrzeug nicht ins Autohaus zurück. Durch ein Internetportal auf den Wagen aufmerksam geworden, schloss B, die die vorgelegten Unterlagen nicht als Fälschung erkannte, einen Kaufvertrag über das Fahrzeug ab. Ihr wurde nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug sowie die zugehörigen Schlüssel und gefälschten Dokumente übergeben. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. K verlangt von B die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels. B verlangt im Wege der Widerklage u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels. C. Anmerkungen Der BGH stellt mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil wieder her und widerspricht zugleich auch, zumindest in Konstellationen wie der vorliegenden, der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 18.04.2005 – 19 U 10/05). Der Kern des Falles ist die Frage, ob B Eigentum an dem Wagen erlangen konnte oder ein gutgläubiger Erwerb deswegen ausgeschlossen war, weil der Wagen der K vorher abhandenkam. Entscheidend klärt der BGH dazu die Frage, wie das Überlassen eines Autos zum Zwecke der Probefahrt besitzrechtlich zu beurteilen ist. Ausschlaggebend für die Klassifizierung als Besitzmittlungsverhältnis sei zum einen das Fehlen einer faktischen Einwirkungsmöglichkeit der K für die Dauer der Probefahrt. Abgesehen von der Vereinbarung der Rückgabe sei V keinerlei Weisungen der K unterworfen. Zum anderen sei der Leihvertrag zwischen K und V wie ein Mietvertrag und somit gem. § 868 BGB als Besitzmittlungsverhältnis zu beurteilen. Auf die Abgrenzung eines vom BGH angenommenen Besitzmittlungsverhältnises gem. § 868 BGB zur Besitzdienerschaft nach § 855 BGB kommt es deswegen entscheidend an, weil eine Sache beim Besitzmittlungsverhältnis nur dann als abhandengekommen gilt, wenn sie dem unmittelbaren Eigenbesitzer abhandenkommt. Dementsprechend kam der Wagen K nicht abhanden und sie verlor durch den Verkauf des V an B ihr Eigentum. Der BGH bestätigt, dass wer sein Eigentum freiwillig außer Hand gibt und es unterlässt zur Sicherung weitere Maßnahmen zu ergreifen, auch das Risiko der Unterschlagung trägt. Dem gutgläubigen Käufer sei es nicht zuzumuten das typische Geschäftsrisiko eines solchen Geschäftsmodells zu tragen. D. In der Prüfung A. Klage des K auf Herausgabe nach § 985 BGB I. Anspruchssteller ist Eigentümer 1. K als Eigentümer (+) 2. Eigentumsverlust an V (-) 3. Gutgläubiger Erwerb der B nach § 932 BGB (P) a. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsge-schäfts (+) b. Rechtsscheintatbestand (+) c. Guter Glaube (+) d. Kein Abhandenkommen (+) II. Ergebnis B. Widerklage der B auf Herausgabe § 985 BGB I. Anspruchssteller ist Eigentümer (+) II. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) III. Kein Recht zum Besitz (+) IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung Temming, Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen, JuS 2018, 108. Entscheidung-der-Woche-41-2020 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2022 (ÖR) Sina John Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 8 C 35.20 in: Entscheidungsdatenbank des BVerwG BeckRS 2022, 8388 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. B. Sachverhalt Der Kläger begehrte die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Beklagten für eine Diskussionsveranstaltung. Thema der Diskussion sollte ein Ratsbeschluss der Beklagten vom 13.12.2017 sein, deren Räumlichkeiten nicht für Veranstaltungen bereitzustellen, „welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“. Die BDS ist eine nicht verbotene Bewegung, welche sich gegen die Politik des Staates Israel gegenüber Palästinensern richtet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil sie „antisemitische Tarnveranstaltungen“ verhindern wollte. Das VG München bestätigte die Rechtsauffassung der beklagten Stadt, der VGH München änderte das Urteil ab. Die Meinungsfreiheit werde verletzt, wenn dem Kläger allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung verwehrt werde. Etwaige antisemitische Äußerungen rechtfertigten einen Ausschluss von der Nutzung erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde. C. Anmerkungen Das BVerwG wies die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Einrichtung aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayGO zu. (in Niedersachen: § 30 Abs. 1 NKomVG) Der Anspruch bestehe jedoch nur im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität der Einrichtung. Eine nachträgliche Widmung sei mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2017 erfolgt. Diese Widmung sei jedoch verfassungswidrig und stehe der Zulassung mithin nicht entgegen: die durch den Ratsbeschluss vorgenommene Widmungsbeschränkung verletze das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Antragsstellers. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit sei von der Widmungseinschränkung des Stadtratsbeschlusses betroffen, weil der Ausschluss von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Beklagten an absehbare Meinungsäußerungen zur BDS-Kampagne gleich welcher Richtung anknüpft. Der Stadtratsbeschluss verbiete Meinungsäußerungen nicht unmittelbar, womit ein klassischer Grundrechtseingriff nicht gegeben sei. Er greife vielmehr mittelbar in die Meinungsfreiheit ein, weil er mit dem Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen eine nachteilige Rechtsfolge an die zu erwartendeKundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne oder zu deren Inhalten, Zielen oder Themen knüpft und damit eine meinungsbildende Auseinandersetzung zu diesem Thema behindert. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist zunächst die Frage, ob eine Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Erfasst sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestehen hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel. Knüpft sie demgegenüber an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Dabei sei zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 GG nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung erlaubt, sondern erst dann zum Eingriff ermächtigt, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder Gefährdungen umschlagen. Der Stadtratsbeschluss stelle- allein mangels Rechtssatzqualität-kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Zudem treffe er keine allgemeine Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Er sei nicht meinungsneutral, sondern richte sich gegen jegliche Meinung zum Thema BDS-Kampagne und schließe damit alle Meinungsäußerungen zu einem bestimmten Thema aus. Dass eine andere realistische Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB laut VGH nicht möglich sei, sei nicht zu beanstanden. Etwaige Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG treten hinter den spezielleren Verstoß der Meinungsfreiheit zurück. D. In der Prüfung (für § 30 Abs. 1 NKomVG) a. öffentliche Einrichtung b. Einwohner und Einwohnerinnen c. (P) im Rahmen der bestehenden Vorschriften 1. Die Widmung (a) Verfassungsmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 13.12.2017 (b) Vereinbarkeit des geplanten Nutzungszweckes E. Literaturhinweise Spitzlei, Die Auswahlkriterien beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Fall der Kapazitätserschöpfung; Juristische Arbeitsblätter 2020, 372. Entscheidung-der-Woche-19-2022 .pdf PDF herunterladen • 132KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2020 (ZR) Robin Dudda Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 in: BeckRS 2019, 35942 A. Orientierungssatz Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 325 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind. B. Sachverhalt (gekürzt) K schloss mit Autohändler B einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke BMW. Der Kaufvertrag umfasst einen Satz gebrauchter Winterräder mit Alufelgen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Winterräder soll B laut Kaufvertrag nachreichen. Die beschriebenen Felgen sind Einzelstücke einer besonderen Edition, die nicht mehr lieferbar sind. Am selben Tag wurde K der PKW nach Kaufpreiszahlung mit montierten Winterrädern übergeben. Allerdings stammten die Felgen nicht vom Hersteller des Fahrzeugs und waren für dieses Modell nicht zugelassen. Entgegen der Zusage im Kaufvertrag kann B die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen nicht nachreichen. Durch die Nutzung der nicht zugelassenen Felgen wird mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht. Aufgrund der fehlenden Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen tritt K vom Kaufvertrag zurück. Hat K gegen B einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung? C. Anmerkungen Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 V, 346 Abs. 1, 348 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, ergeben. Hierfür müssten die Bedingungen eines Rücktritts erfüllt sein. Ein Sachmangel könnte sich zunächst aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. An eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen, es ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. B hat für das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen in vertragsgemäß bindender Weise Gewähr übernommen. Das Fehlen der Allgemeinen Betriebserlaubnis begründet daher einen Sachmangel iSv § 434 Abs. 1 S. 1. Aufgrund des weiten Sachmangelbegriffs, der auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt umfasst, ist unerheblich, dass der Mangel lediglich die Felgen und nicht direkt das Fahrzeug betrifft, zumal die fehlende Betriebserlaubnis Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst hat. Jedenfalls liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Felgen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug führen kann und das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Fraglich ist, ob hier die Nachlieferung unmöglich und die Fristsetzung mithin entbehrlich ist. Dass hier eine Stückschuld vorliegt, schließt eine Nachlieferung grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Parteiwillen eine Nachlieferung von gleichartigen oder gleichwertigen Felgen in Betracht kommt. Bei den Felgen handelt es sich jedoch um Einzelstücke, weshalb eine Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich, und die Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich ist. Schließlich dürfte der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sein, § 323 Abs. 2 S. 5. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist hier jedoch bereits durch den Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung indiziert und ergibt sich zudem daraus, dass gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO ein Erlöschen der Betriebserlaubnis droht. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB III. Sachmangel bei Gefahrübergang § 446 S. 1 BGB (P) Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung IV. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB V. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB E. Zur Vertiefung Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts: Brox/ Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage 2020, § 4 Rn. 61 ff. Entscheidung-der-Woche-23-2020 .pdf PDF herunterladen • 109KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2024 (SR) Anna Oleszewski Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Dresden, Beschl. v. 05.12.2022 - 1 OLG 22 Ss 550/22 in: RÜ 9/23 584 BeckRS 2022, 37852 A. Orientierungs- und Leitsätze (der Redaktion) 1. Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben. 2. Bei Äußerungen, die sich als Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts, ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng zu definieren. B. Sachverhalt A fuhr mit seinem Pkw und benutzte dabei sein Mobiltelefon. Somit verstieß er gegen § 23 Abs. 1 a StVO. Hierbei wurde er von zwei Polizeibeamten beobachtet, welche ihn daraufhin einer Kontrolle unterzogen. A stieg aus seinem Pkw aus und sagte zu den Beamten: "Zum Kotzen eure Scheiß-Arbeit, das alles wegen so einer Lappalie, was ist euer Scheiß-Problem?", um seine Missachtung auszudrücken. C. Anmerkungen Das OLG Dresden hat der Revision des Angeklagten A stattgegeben. Demnach hat A sich nicht wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 185, 52 StGB) strafbar gemacht. Insbesondere ist bei einer Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 Hs. 1 StGB das Grundrecht auf Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Äußerung, die polemisch oder verletzend formuliert ist, ist nicht direkt vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen. Vielmehr können selbst beleidigende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts unterfallen. Allerdings unterliegt auch die Meinungsfreiheit Schranken und wird nicht vorbehaltlos gewährt. Diese Schranken ergeben sich aus den Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre wozu auch § 185 StGB zählt. Bei Gesetzen welche die Meinungsfreiheit beschränken, ist das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, um dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Folglich erfordert die Feststellung einer Strafbarkeit nach § 185 StGB regelmäßig eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abwägungskriterium ist hierbei die zutreffende Deutung des Aussageinhalts. Bei dieser Deutung wird vom Wortlaut ausgegangen. Zudem bestimmt sich der Sinn der getroffenen Äußerung nach ihrem sprachlichen Kontext und den erkennbaren Begleitumständen unter denen sie fällt. Die Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich bei den getätigten Äußerungen um solche handelt, die als Schmähung gewertet werden. Jedoch ist der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Effekt der Schmähkritik, die Meinungsfreiheit zu verdrängen. Aufgrund der engen Definition macht auch eine bezogene oder ausfällige ehrverletzende Kritik eine Äußerung noch nicht zu einer Schmähung. Man kann bei einer Äußerung erst von einer Schmähung sprechen, wenn nicht mehr die Auseinandersatzung in der Sache sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht. Beispielsweise kann dies bei der Verwendung von besonders schwerwiegenden Schimpfwörtern der Fall sein. Das OLG Dresden hat im Bezug auf den vorliegenden Fall eine solche Schmähkritik abgelehnt. Der A war demnach mit dem Ablauf der Polizeikontrolle unzufrieden. A bezeichnet zudem die Beamten nicht direkt. Man kann bei den von A gewählten Worten weiterhin auch nicht von schwerwiegenden Schimpfwörtern sprechen. Folglich ist lediglich von einer straflosen Meinungskritik an der Kontrolle auszugehen. D. In der Prüfung § 185 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Beleidigung E. Literaturhinweise MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185; BeckOK UWG/Weiler, 22. Ed. 1.10.2023, UWG § 4 Rn. 78-79.1. Entscheidung der Woche 04-2024 .pdf PDF herunterladen • 182KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2019 (SR) Felix Lücke Die Duldung fremder Taten im Zusammenhang mit einem Eigeninteresse begründet keine Mittäterschaft. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 130/18 in: BeckRS 2018, 13259 JuS 2019, 77 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Duldung fremder Taten im Zusammenhang mit einem Eigeninteresse am Taterfolg begründen nach der normativen Kombinationslehre der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme weder beim Begehungs- noch beim Unterlassungsdelikt eine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) A hatte in seiner Autovermietung einige Räume an B untervermietet. Beide nutzten dort dieselben Kommunikationseinrichtungen. Auf einen gemeinsamen Tatplan gestützt hatten beide vor, von C 30.000 € dafür zu verlangen, dessen geschiedene Ehefrau aus dem C gehörenden Haus zu vertreiben. C war zunächst einverstanden und zahlte 15.000 €. Die weitere Zahlung verweigerte er, als er merkte, dass die Aktion nicht von Erfolg gekrönt war. B drohte C telefonisch mit gewaltsamen Übergriffen auf Familienangehörige, wenn C nicht zahlen würde. A wollte es auf sich beruhen lassen und nicht weiter aktiv an der Sache teilhaben. Diese war ihm aber mehr als recht, zumal B ihm einen Teil der Beute versprochen hatte. C zahlte widerwillig. Hat sich A in Mittäterschaft zu B strafbar gemacht? C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB. Problematisch ist dabei die Frage nach einer Täterschaft des A. Dieser hat B zwar die Kommunikationsmittel für dessen an C gerichteten Drohungen zur Verfügung gestellt und die Tat nicht nur geduldet, sondern sogar befürwortet, sonst aber keinen aktiven Tatbeitrag geleistet. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist umstritten. Die herrschende Literaturansicht fordert Tatherrschaft und meint damit das steuernde „In-den-Händen-halten“ der Tat. Demzufolge könnte A nicht als Täter bestraft werden. Er hat nur die technischen Voraussetzungen der Tat geschaffen. Die neuere Rechtsprechung nimmt mit der normativen Kombinationslehre eine wertende Gesamtschau vor. Maßgebliche Kriterien sind hier Tatherrschaft oder ein entsprechender Wille sowie der Umfang der Tatbeteiligung und der Grad des eigenen Interesses an der Tat. Hiernach könnte A Mittäter des B sein. Er hat die Tat befürwortet und ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg gehabt. Der BGH legt in dieser Entscheidung einschränkend fest, dass das Eigeninteresse am Taterfolg allein gerade noch keine Täterschaft begründen könne, sondern noch mindestens ein weiteres Kriterium hinzutreten müsse. Dies gelte neben der Begehungstat auch für das Unterlassungsdelikt. A kann daher im Beispielsfall auch nicht als Unterlassenstäter bestraft werden. Der BGH rückt damit sein Abgrenzungsmodell von Täterschaft und Teilnahme noch enger an die Tatherrschaftslehre der Literatur. In einer Klausur bietet es sich daher stets an, zunächst das Vorliegen von Tatherrschaft zu prüfen. Denn bejahendenfalls führen beide Auffassungen zur Annahme der Täterschaft und eine Stellungnahme ist entbehrlich. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Tathandlung: gegenseitige Zurechnung, wenn gleichrangig mittäterschaftlich, § 25 Abs. 2 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (!) aa) Tatherrschaftslehre (h.L.) bb) Subj. Theorie/Normative Kombinationslehre (Rspr.) E. Zur Vertiefung Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Rengier, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2018; § 41 Rn. 7ff. Grundlegend zur Tatherrschaftslehre Roxin, Strafrecht AT/II, § 25 Rn. 10ff.; 27ff; ders., Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl. 2015. Siehe zur Rspr. BGHSt 37, 289. Entscheidung-der-Woche-02-2019 .pdf PDF herunterladen • 206KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2026 (SR) Silviya Stefanova Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022- 4 Qs 368/22 in: BeckRS 2022, 32023 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. 2. Angesichts der Einordnung von E-Scootern als Kraftfahr- zeug ist bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit ausreichend. Trotz vermeintlicher Ähnlichkeiten ist diese bei Fahrrädern aufgrund unterschiedlicher Klassifizierung erst bei 1,6 Promille anzunehmen. 3. Eine am Tatort festgestellte geringere Atemalkoholkonzentration (AAK) kann nicht zur Feststellung einer absoluten Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Diese wird lediglich bei OWi-Tatbeständen berücksichtigt. 4. Eine festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter stellt keine Ausnahme zur Regelwirkung der § 69 Abs. 2 StGB dar. B. Sachverhalt Der Beschuldigte fuhr gegen 04:05 Uhr als Sozius auf der hinteren Position eines Elektrokleinstfahrzeugs, eines E-Scooters der Firma „Bolt“, den Radweg der Ammerländer Heerstraße entlang. Trotz seiner hinteren Position hielt sich der Beklagte ebenfalls am Lenker des Fahrzeugs fest. Die Fahrt erfolgte in stadtauswärtiger Richtung, wurde jedoch durch die Polizeistreife der POK und PHK unterbunden. Eine darauffolgende Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab beim Beklagten eine BAK von 1,2 Promille, welche den Straftatbestand des § 316 Abs. 2 StGB erfülle. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig entzogen. Eine Ausnahme des § 69 Abs. 2 StGB gelte nicht. Vorallem wird auf die Begründung warum das alleinige Festhalten des Lenkers, das Führen eines Kraftfahrzeuges bedeuten kann, sowie auf deren besondere Gefährlichkeit im Straßenverkehr, eingegangen. C. Anmerkungen Geschildert wird, dass sofern zwei Personen gleichzeitig den Lenker halten, eine Fortbewegung in eine bestimmte Richtung nur durch ihr gemeinsames Zusammenwirken möglich wäre, wobei bereits die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des fahruntüchtigen Beschuldigten auf den Lenker ausreicht, um durch potenziell unbewusste Einflüsse auf die Lenkbewegungen des Sozius eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu verursachen. Unerheblich sei dabei, dass sich der Beschuldigte lediglich hinter dem Sozius befand oder seine Sicht aufgrund der größeren Statur der vorderen Person eingeschränkt gewesen sein könnte, da unabhängig hiervon weiterhin ein Einfluss auf den Lenkvorgang des Fahrzeuges bestehen bleibt. Eine eingeschränkte Sichtmöglichkeit könne sich vielmehr zulasten des Beschuldigten auswirken, da hierin eine zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liege. Auch wird sich auf den Sinn und Zweck der Norm des § 316 StGB berufen, welcher vor abstrakten Gefährdungsdelikten schützt, unabhängig von dem tatsächlichen Eintritt einer konkreten Gefährdung. Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit bei E-Scootern, aufgrund der vergleichsweise beengten Stand- und Trittfläche ausgegangen werden kann, welche bereits im nüchternen Zustand ein erhöhtes Maß an Geschicklichkeit und Balance erfordert. Dies bürge eine erhöhte Sturz- sowie Umkippgefahr als auch die Erschwerung von Ausweichmanövern. Ebenso wird geschlussfolgert, dass unabhängig von der körperlichen Beschaffenheit des Fahrers, demnach auch bei starker Alkoholisierung, die Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters per Knopfdruck erreicht werden kann. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt ist generell nicht vorzunehmen. Hieraus ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auszuschließen. D. In der Prüfung Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB A. Tatbestand (+) I. Führen eines Fahrzeuges im Verkehr (+) II. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (+) III. Fahrlässigkeit (+) B. Rechtswidrigkeit (+) und C. Schuld (+) Verbotsirrtum (-) E. Literaturhinweise Becklink 2025388, FD-StrafR 2022, 453994 Entscheidung der Woche 26-2026 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) Lucas Haak Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 422/18 in: BeckRS 2018, 31662 LSK 2018, 31662 RÜ 2019, 97 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) T äußert sich in einem telefonischen Streitgespräch mit seiner ehemaligen Freundin O, welche sich vor Kurzem von T getrennt hat, negativ über seinen Arbeitgeber B. Als O angibt, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und an B weiterzuleiten, befürchtet T, gekündigt zu werden. Infolgedessen sucht T wutentbrannt O auf, wirft sie in ihrem Garten zu Boden und würgt sie bis zu Bewusstlosigkeit. Den Zuruf einer Zeugin Z, loszulassen, beachtet T nicht. Stattdessen packt er O an den Haaren, schwingt sie durch die Luft, bis diese mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt, setzt sich auf ihren Oberkörper und würgt erneut. Eine Nachbarin N, die das Geschehen als weitere Zeugin vom Balkon aus beobachtet hat, droht nun lauthals damit, die Polizei zu rufen. T schaut zu ihr hinauf, geht noch einige Schritte auf die sich entfernenden O und Z zu, dreht sich jedoch dann um und verlässt ohne Hast den Tatort. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des T wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Problematisch könnte hier sein, dem Täter eine niedrige Gesinnung zuzuschreiben. Beweggründe sind niedrig im Sine von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in besonderem Maße verachtenswert sind. Ungeachtet ihrer zweifelsfrei bestehendenVerwerflichkeit sind jedoch Beweggründe, die einer jeden rechtswidrigen und schuldhaften Tötung innewohnen, nicht als niedrig zu beurteilen. Vielmehr ist die Tat stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Ausdruck der niedrigenGesinnung des Täters zu werten, wenn ihr in ihrer Verwerflichkeit ein über den Totschlag gem. § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zukommt. Man könnte hier argumentieren, dass T der O in seiner Wut jegliches Lebensrecht abgesprochen hat, das Opfer mithin vernichten wollte und sich somit zur Selbstjustiz aufgeschwungen hat. Dieser Feststellung entbehrt jedoch einen über den Totschlag gem. §212 StGB hinausgehenden, besonders niederen Beweggrund. Zwar können Wut, Zorn und Aggression niedrige Beweggründe sein, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Gerade die Tatsache, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, dürfte jedoch dagegen sprechen. Auch das heimlich aufgezeichnete Gespräch und die damit einhergehende drohende Kündigung des T können als Ursache der Gefühlsregungen des T herangezogen werden. In einer Klausur empfiehlt es sich daher, bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe nicht direkt auf wenig nachvollziehbare Gefühlsregungen des Täters abzustellen, sondern eine Gesamtschau des Sachverhaltes vorzunehmen. Eine überzeugende Bearbeitung prüft insofern eine über die Unerträglichkeit des §212 StGB hinausgehende Verwerflichkeit derjenige Beweggründe, von der die Gefühlsregungen des Täters herrühren und die letztendlich die finale Ursache für die Verwerflichkeit der Tat darstellen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2.Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Beurteilung niedriger Beweggründe Kühl in: Lackner/Kühl, StGB Kommentar, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 5b. Siehe zur Rspr. BGH NJW 2002, 382 (383); Für Parallelfundstellen siehe RÜ 2019, 97m. Anm.Ladiges. Entscheidung-der-Woche-11-2019 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH I ZR 161/24 in: openJur 2025, 14574 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. 2. Für die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses kommt es nicht auf beiderseitige wiederkehrende Leistungspflichten von Verbraucher und Unternehmer an. Entscheidend sind lediglich die des Unternehmers. (eigener Leitsatz) B. Sachverhalt Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Über ihre Internetplattform kann die kostenlose "basic" Variante für Nutzerkonten, Bestellungen etc. verwendet werden. Zudem bietet sie gegen ein Jahresentgelt von 9,00 € ein "Plus-Paket" an. Nutzende, die über ein Kundenkonto bei der Beklagten verfügen, können zwischen dem Basisangebot und dem "Plus-Paket" wählen. Unabhängig von der gewählten Variante sammeln Kund:innen bei Einkäufen über die Plattform der Beklagten Punkte, die sie bei künftigen Bestellungen einlösen können. Über das "Plus-Paket" besteht jedoch die Möglichkeit, doppelte Punkte durch den Kauf nachhaltiger Produkte zu sammeln. Als weiteren Vorteil des "Plus-Pakets" ist jede Bestellung versandkostenfrei. Wenn das "Plus-Paket" gebucht wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate und endet mit dem Ablauf dessen automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Sofern allerdings die vorzeitige Beendigung des "Plus-Pakets" durch außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist, gibt es keinen Kündigungsbutton auf der Startseite bzw. unmittelbar im Kundenkonto zu finden. Erforderlich ist dazu nach Eröffnung des Kundenkontos die Auswahl mehrerer Optionen auf einer Schaltfläche und im Anschluss das Ausfüllen eines Formulars, um zu der Schaltfläche "Vertrag kündigen" zu gelangen. Der Verbraucherschutzband klagte dagegen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Beklagte entsprechend der Klage des Verbraucherschutzbundes verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher:innen kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass die Erklärung der außerordentlichen Kündigung über eine hinreichende Kündigungsschaltfl.che erfolgen kann. In der bisherigen Form sei dies gerade unzureichend gewesen und stelle einen Verstoß gegen § 312k BGB dar. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Gestaltung der Kündigungsschaltfl.che nach § 312k Abs. 2 S. 1 BGB ist einschlägig, wenn es Verbraucher:innen im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht wird, einen Vertrag zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Hierbei ist der Anwendungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verbraucher:innen nur einmalig das Entgelt von 9,00 € entrichten. Während die Vorinstanz des OLG Hamburgs den Begriff des Dauerschuldverhältnisses dahingehend auslegte, dass die wiederkehrenden Leistungspflichten für beide Seiten bestehen müssten, vertrat der BGH mit seiner Entscheidung ein weiteres Begriffsverständnis. Kennzeichnend für das Dauerschuldverhältnis sind hier laut dem BGH allein die Leistungspflichten der beklagten Unternehmerin. Die Bereitstellung des kostenlosen Versandes und die Gewährung von Punktegutschriften sowie Preisvorteilen stellen die Hauptleistungspflichten dar und sind während der gesamten Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen, sodass die Charakteristika des Dauerschuldverhältnisses gegeben sind. Dieses weite Begriffsverständnis stehe auch mit dem Sinn und Zweck des § 312k BGB in Einklang. Im elektronischen Geschäftsverkehr seien Verbraucher:innen häufig bereits dadurch benachteiligt, dass ihnen die Kündigung durch die Gestaltung der Website erschwert werde. Durch die so erschwerte Kündigung besteht eine längere Bindung an den Vertrag. Das hat dann wiederum zur Folge, dass sich der Anteil des Betrags verringert, den Unternehmer:innen entsprechend § 628 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten haben. D. In der Prüfung I. Vorzeitige Beendigung eines Vertrags durch Kündigung gem. § 312k Abs. 6 S. 1 BGB? 1. Verbrauchervertrag 2. im elektronischen Geschäftsverkehr 3. Dauerschuldverhältnis 4. Verstoß gegen § 312k Abs. 2 II. Ergebnis Der Vertrag ist jederzeit, ohne Kündigungsfrist kündbar. E. Literaturhinweise OLG Hamburg, MMR 2025, 295; Kloth, VuR 2024, 326.26 Entscheidung der Woche 26-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) Alina Amin Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Wo? Az.: BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 2 BvR 1738/12 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltslos gewährleistet, es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die, für eine Qualität als hergebrachter Grundsatz notwendigen, Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität und weist einen engen Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber auf. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen. Warum? Nach dem Grundsatz der möglichst effizienten Umsetzung des Unionsrechts (effet utile), welcher in fast jeder europarechtlichen Klausur relevant werden kann, dürfen die nationalen Regelungen nicht unionsrechtswidrig sein. Nach Art. 6 Abs. 2, 3 EUV ist die EMRK Teil des Unionsrechts. Läge ferner in der Abwägung zwischen Art. 11 EMRK und dem „Streikverbot“ eine Kollision vor, so wäre eine Änderung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Daher sollte der effet utile immer im Hinterkopf behalten werden. Vertiefungsaufgabe Gleiche Position, aber kritischer was die Vereinbarkeit mit Art. 11 EMRK betrifft: BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13; Ein Streikrecht für türkische Staatsbedienstete unter Berufung auf Art. 11 EMRK zusprechend und zwischen der Art der Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten differenzierend: EGMR Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97; Urt. v. 21.04.2009 – 68959/01. Entscheidung-der-Woche-28-2018 .pdf PDF herunterladen • 305KB Zurück Nächste

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