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  • Entscheidung der Woche 05-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2023 (SR) Johanna Lange Klimaschutz ist ein Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: AG Flensburg , 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22 in: openJur 2022, 22268 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Aufstellen eines neuen und lückenlosen Zaunes zeigt, dass aus der Sicht des Berechtigten das Grundstück zuvor nicht umfriedet gewesen ist. 2. Klimaschutz ist ein Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. B. Sachverhalt A besetzte am 01.10.2020 gemeinsam mit anderen Personen Bäume eines privaten Grundstücks, auf dem ein Hotel gebaut werden sollte. A wollte die geplante Baumfällung zugunsten des Hotelbaus und dadurch die Errichtung des Hotels verhindern. Das Grundstück war zu einer Seite mit einem ca. 1,10 Meter hohen Zaun umfriedet, auf der anderen Seite mit einem ca. zwei Meter hohen Zaun, zur dritten Richtung konnten nur noch auf einer Länge von drei Metern Zaunreste festgestellt werden, zudem hatte der Zaun auf Höhe eines Parkplatzes eine Öffnung. In der vierten Richtung war es durch natürliche Vegetation und ehemalige Zaunpfosten begrenzt. Das gesamte Grundstück wurde am Morgen des 19.02.2021 zudem mit Bauzäunen eingezäunt und einige Bäume bereits angesägt. Am gleichen Tag seilte A sich nun von dem Baum, auf dem er verweilte, ab und verließ das Grundstück. Hat sich A wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zunächst war festzustellen, ob „befriedetes Besitztum“ nach § 123 Abs. 1 StGB vorlag. Dies ist angesichts der vielen Lücken im Zaun um das Grundstück und die Vegetationsgrenze eher abzulehnen. Jedoch stellt spätestens der Aufbau des Bauzaunes um das gesamte Grundstück eine Einfriedung nach § 123 StGB dar und zeitlich eine Aufforderung des Berechtigten an alle auf den Bäumen befindliche Personen, das Grundstück nun zu verlassen. Die Veranlassung, einen anderen Zaun aufzubauen gibt zudem gerade den Hinweis darauf, dass zuvor das Grundstück aus Sicht der Berechtigten nicht ausreichend umfriedet gewesen und kein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 123 StGB gewesen ist. Ab dem Zeitpunkt des Aufbaus des Bauzauns liegt demnach das für eine Strafbarkeit notwendige „Verweilen ohne Befugnis trotz Aufforderung des Berechtigten“ nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor. Zudem handelte A durch das Wissen und Wollen bezüglich des nicht genehmigten Verweilens aus Protest- und Schutzgründen für die Bäume vorsätzlich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es A nicht darum ging, sich dem Berechtigten zu widersetzen oder ihn zu schädigen, sondern dass er sich aus Klimaschutzgründen dazu genötigt sah, auf einem Baum zu verweilen, damit dieser nicht gefällt werden konnte. Der Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Jedoch kommt als Rechtfertigungsgrund der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB in Betracht. Als notstandsfähiges Rechtsgut kommt der Klimaschutz in Betracht, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 20a GG findet. Nach der Rechtsprechung verpflichtet dieser die staatlichen Organe zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zielt insofern auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ab. Es ist unerheblich, dass Art. 20a GG dem A nicht als Individualrechtsgut zusteht, denn § 34 StGB schützt auch Rechtsgüter der Allgemeinheit. Zudem bindet Art. 20a GG nicht Private, aber die Justiz als staatliches Organ. Dies bedeutet, dass der Begriff des „anderen Rechtsguts“ in § 34 StGB im Lichte des Art. 20a GG und unter Berücksichtigung der effektiven Verwirklichung der Klimaschutzverpflichtung des Staates ausgelegt werden muss. Weiterhin bestand auch eine gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut, denn der Klimawandel und die Folgen sind wissenschaftlich hinreichend belegt. Zudem setzt die erforderliche Geeignetheit der Maßnahme nur voraus, dass die Gefahrabwehr durch die Maßnahme nicht gänzlich unwahrscheinlich war. A ging es nicht darum, auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und bloßen zivilen Ungehorsam zu leisten, sondern die für die Bindung des CO2 wichtige Vegetation zu schützen. Das Verweilen war geeignet und zudem nicht anders durch ein milderes Mittel abwendbar, also erforderlich. In der Interessenabwägung stehen sich die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG und das Hausrecht des Berechtigten gegenüber, dass sich aus Art. 14 GG ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zum 19.02. das Grundstück nur rudimentär umfriedet gewesen ist und es dem Berechtigten demnach gerade nicht darauf ankam, sein Hausrecht auszuüben und zu entscheiden, wer auf sein Grundstück darf. Es überwiegt in diesem Fall der Klimaschutz. Somit ist A durch § 34 StGB rechtfertigt. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 123 Abs. 1 2. Alt StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB III. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerfG NJW 2021, 1723 ff. Entscheidung-der-Woche-05-2023 .pdf PDF herunterladen • 210KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2025 (SR) Nika Jahanafrooz Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog Rücktrittshorizont). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 2 StR 454/24, Urt. v. 26.02.2025 in: BeckRS 2025, 8187 HRRS 2025 Nr. 428 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an. ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog.Rücktrittshorizont). Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. 2. Rechnet der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang ist auch eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts möglich, wenn er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor. B. Sachverhalt Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger besteht schon seit längerem ein angespanntes Verhältnis. Eines Tages, als der Angeklagte zu Fuß unterwegs war und vom Nebenkläger und dessen Frau mit dem Auto überholt wurde, empfand er dies als Provokation und schlug infolgedessen gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs. Der Nebenkläger hielt an und schrie in Richtung des Angeklagten. Dieser empfand die Rufe als erneute Provokation und entschloss sich, mit einem von ihm mitgeführten Messer zweimal in den Bauch des Nebenklägers einzustechen. Er ging davon aus, dass die bisherigen Einwirkungen auf den Nebenkläger noch nicht zu tödlichen Verletzungen geführt hatten. Er unterließ weitere Messerstiche und entfernte sich vom Tatort. Während er sich entfernte, nahm er wahr, dass der Nebenkläger aufrecht neben dem Fahrzeug stand. Ohne die rechtzeitig alarmierte notärztliche Versorgung durch die Lebensgefährtin des Nebenklägers wäre dieser innerhalb von etwa drei Stunden verblutet. C. Anmerkungen Die Schwurgerichtskammer nahm einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt an und verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung. Damit ein Rücktritt vorliegt, muss der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgeben und ohne äußeren Zwang gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurücktreten. Dabei hat der Täter mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zu rechnen, seine Herbeiführung muss jedoch noch möglich sein (sog. Rücktritthorizont). Hierbei ist die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch maßgeblich. Die Perspektive des Täters unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung ist darunter in Betracht zu ziehen. Hält er zu diesem Zeitpunkt weitere Handlungen für erforderlich, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Geht er hingegen davon aus, bereits alles Notwendige zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben, handelt es sich um einen beendeten Versuch. Zutreffend wurde hinsichtlich des Rücktritthorizonts auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Angeklagte nach dem Hervorruren der verletzungen von weiteren Angriffen absah. Nach seiner Vorstellung hatten die bisherigen Stichverletzungen noch keine tödlichen Folgen verursacht, Außerdem war aus seiner Sicht kein erheblicher Blutverlust erkennbar. Beim Entfernen vom Tatort nahm der Angeklagte zudem wahr, dass der Nebenkläger aufrecht stand, somit sind nach seiner Auffassung dem Nebenkläger keine gravierenden Schäden zugekommen. Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, die Tat fortzusetzen. Vielmehr traf er die bewusste Entscheidung, den Angriff zu beenden und sich vom Tatgeschehen zu entfernen, obwohl er sich der Möglichkeit weileren Messerstiche vollumfänglich bewusst war. Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sein Handlungsziel, dem Nebenkläger einen Denkzettel zu verpassen, schon erreicht hatte. D. In der Prüfung A. §§ 212 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 StGB I. Vorprüfung (Strafbarkeit des Versuchs und Nichtvollendung) II. Tatbestand Tatentschluss Unmittelbares Ansetzen I. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt § 24 Abs. 1 StGB kein fehlgeschlagener Versuch Rücktrittshandlung: maßgeblich beendeter (§ 24 11 Alt. 2, 2 StGB) oder unbeendeter (§ 24I Alt, 1 StGB) Versuch 3. Freiwilligkeit Ergebnis: strafbefreiender Rücktritt, im Folgenden: §§ 223, 224 StGB prüfen E. Literaturhinweise Hoffmann-Holland in: MüKo StGB, 5, Aufl. 2024, § 24 Rn. 75. Entscheidung der Woche 33-2025 .pdf PDF herunterladen • 2.12MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2022 (ÖR) Nils Grimmig Die Reichweite des Mitwirkungsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 146/19 in: BeckRS 2020, 20323 NJW 2020, 3260 NStZ 2021, 43 StV 2021, 496 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Reichweite des Mitwirkungsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht einer Fraktion aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT, im Präsidium mit mindestens einem Vizepräsidenten vertreten zu sein, steht unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten. 2. Die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG ist frei. Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG durch prozedurale Vorkehrungen scheidet daher aus. B. Sachverhalt Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG sieht für die Bestimmung des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) eine Wahl durch den Bundestag vor. § 2 Abs. 1 S. 2 GO-BT bestimmt darüber hinaus, dass jede Fraktion des Bundestages durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten ist. Im 19. Bundestag (2017-2021) wurden in der konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017 für alle Fraktionen – bis auf diejenige der AfD – im ersten Wahlgang die jeweils vorgeschlagenen Abgeordneten zu Stellvertretern und Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten gewählt. Demgegenüber erhielt der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat der AfD-Fraktion in keinem der drei Wahlgänge die erforderliche Mehrheit. Im Laufe der Legislaturperiode schlug die AfD-Fraktion noch fünf weitere Abgeordnete für die Wahl zu Stellvertretern und Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten vor, die jedoch ebenfalls in keinem der jeweils durchgeführten drei Wahlgänge die erforderliche Mehrheit erhielten. Die AfD-Fraktion rügt, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten gewählt worden ist und der Bundestag keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen hat. Darin sieht sie eine Verletzung ihres Rechts auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sowie eines Rechts auf effektive Opposition und eine Verletzung des Grundsatzes der Organtreue. C. Anmerkungen Der Antrag der AfD-Fraktion ist offensichtlich unbegründet. Sie ist weder in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt, noch kann sie sich auf ein Recht auf effektive Opposition oder auf den Grundsatz der Organtreue berufen. Der AfD-Fraktion steht als Zusammenschluss von Abgeordneten im Deutschen Bundestag ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zu, das auch den Zugang zum Präsidium des Bundestages umfasst. Indes wird dessen Reichweite durch die in Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten begrenzt. Das Grundgesetz sieht also ausdrücklich eine freie Wahl und kein davon losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen vor. Die freie Wahl entspricht zudem dem freien Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG. Damit unvereinbar wären jedoch Maßnahmen, die dazu führen würden, dass einzelne Abgeordnete unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder ihre Stimmabgabe offenzulegen oder gar zu begründen. Es sind diesbezüglich keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen ersichtlich, die nicht auch zugleich in die Wahlfreiheit der Abgeordneten eingriffen. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht § 2 Abs. 1 S. 2 GO-BT auch in Einklang. Dieser sieht zwar die Besetzung des Präsidiums mit mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin aus jeder Fraktion vor; dieses „Grundmandat“ im Präsidium steht jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GO-BT unter dem Vorbehalt einer Wahl durch die Mitglieder des Bundestages. Das Grundgesetz enthält daneben zwar einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. Dieser bewahrt die Minderheit jedoch nicht vor Sachentscheidungen der Mehrheit und den Ergebnissen freier Wahlen. Der Grundsatz der Organtreue umfasst schließlich zwar das Gebot der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung im Verhältnis von Bundestag und Fraktionen. Doch es bestehen keine Hinweise auf eine gleichheitswidrige Handhabung des Vorschlagsrechts der AfD-Fraktion oder auf eine unfaire oder illoyale Durchführung der Wahlvorgänge durch den Bundestag und damit auch keine Anknüpfungspunkte für eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1, 2 GO-BT. D. In der Prüfung Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 24 S. 1, 63 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Verletzung des Rechts auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG 2. Verletzung eines Rechts auf effektive Opposition 3. Verletzung des Grundsatzes der Organtreue E. Literaturhinweise Hillgruber, Erfolgloses Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, JA 2022, 521; Brocker in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck OK Grundgesetz, 50. Edition, Art. 40 Rn. 10 (Stand: 15.02.2022). Entscheidung-der-Woche-22-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.21MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2024 (ZR) Hawa Etemadi Der Vermieter von E-Rollern haftet nicht aus einer Gefährdungshaftung als Halter, da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung des § 7 StVG ausgeschlossen sind. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023 - 1 U 15/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 31723 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Vermieter von E-Rollern haftet nicht aus einer Gefährdungshaftung als Halter, da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung des § 7 StVG ausgeschlossen sind. 2. Der Vermieter von E-Rollern genügt grundsätzlich seinen Verkehrsicherungspflichten bezüglich der Art und Weise des Aufstellens der E-Roller, wenn er die hierzu ergangenen Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis beachtet, die ihm die Nutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus gestattet. 3. Eine über die Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis hinausgehende Verpflichtung des Vermieters von E-Rollern, diese so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist, besteht nicht, da dies im Ergebnis einer Gefährdungshaftung entsprechen würde, die nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist. B. Sachverhalt Der Kläger, ein blinder Fußgänger, benutzt einen Langstock im Straßenverkehr zur Orientierung. Der Beklagte vermietet gewerblich E-Roller im sog. free-floating-Modell, d.h. ohne festen Standort der E-Roller. Das Ordnungsamt erteilte dem Angeklagten eine Sondernutzungserlaubnis zur Einbringung von bis zu 500 E-Rollern im öffentlichen Straßenverkehr der Stadtgemeinde. Diese Erlaubnis beinhaltet Bestimmungen zur Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere für Senioren, Kinder, Menschen mit Behinderungen und bezüglich der Abstände der aufgestellten E-Roller. Am 28.07.2020 verunfallte der Kläger, indem er über zwei auf dem Gehweg befindliche E-Roller des Beklagten stürzte. Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Oberschenkeslhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Die Roller standen parallel zur Hauswand und blockierten den Gehweg. Der Kläger hat vorgetragen, er sei mit seinen Langstock an der "inneren Leitlinie" entlang der Hauswand orientierend auf dem Gehweg gelaufen und habe den ersten Roller noch als Hindernis wahrgenommen. Beim Übersteigen des ersten Rollers sei er sodass auf den zweiten Roller getreten und dabei gestolpert und infolgedessen schwer gestürzt. Er habe nicht erkennen können, dass es sich um zwei Roller gehandelt habe. C. Anmerkungen Das OLG Bremen prüfte zunächst einen möglichen Anspruch aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 11 S. 2 StVG. Zwar bejahte das OLG, unter Bezugnahme auf die heute herrschende verkehrstechnische Auffassung, dass sich auch bei auf dem Gehweg abgestellten E-Rollern, sich die typische Betriebsgefahr eines Kfz realisiert. Jedoch verneinte das Gericht dies letztendlich aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 8 Nr. 1 StVG. Dabei sah das Gericht E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 1 StVG an und begründete dies mit der maximalen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Auch der im weiteren geprüfte Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB wurde vom Gericht abgelehnt. Um zunächst, innerhalb der Prüfung des § 823 BGB, ein Unterlassen anzunehmen, kann sich eine Rechtspflicht zum Handeln aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Eine solche Pflicht besteht, wenn jemand in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft. Der Beklagte verleiht sowie stellt gewerblich E-Roller in der Stadtgemeinde auf, sodass die von den E-Rollern ausgehenden Gefahren im Verantwortungsbereich des Beklagten liegen und eine Verkehrssicherungspflicht somit bestand. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das OLG hier abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte die Anforderungen aus der Sondernutzungserlaubnis erfüllte. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der Sondernutzungserlaubnis. Diese machen auch in Bezug auf die weitere Art und Weise des Aufstellens der E-Roller keine konkreten Vorgaben, insbesondere gibt sie nicht vor, ob die Roller längs oder quer zum Gehweg aufzustellen sind. Die Unfallörtlichkeit selbst birgt an sich keine besonderen Gefahren, auch wurden die Belange von besonders schutzbedürftigen Menschen beachtet. Hier stand noch ausreichen Gehweg zur Verfügung. Eine allgemeine Pflicht, die E-Roller so zu platzieren, dass jedes erdenkliche Schadensszenario durch die E-Roller ausgeschlossen sein muss, besteht grundsätzlich nicht. Dies würde sonst zu einer Gefährdungshaftung, wie bei § 7 StVG führen, die gerade durch § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen sein soll. D. In der Prüfung § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB 1. Rechtsgutsverletzung 2. Unterlassen a) Verkehrssicherungspflicht b) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (P) E. Literaturhinweise BeckOGK/Spindler, § 823 Rn. 94, 415 ff. Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 51 ff. Entscheidung-der-Woche-09-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.03MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 52-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2020 (ÖR) Alina Amin Eine grundrechtsverletzende Auflage kann in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch – mit der Fortsetzungsfeststellungsklage – angegriffen werden, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist. Aktenzeichen & Fundstelle BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19 in: PM: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/65 A. Orientierungs- oder Leitsatz Eine grundrechtsverletzende Auflage kann in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch - mit der Fortsetzungsfeststellungsklage - angegriffen werden, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin (A) ist muslimischen Glaubens und trägt als Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch. Im September 2014 wurde sie in Bayern zu dem im Oktober beginnenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der Auflage zugelassen, dass „bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z.B. Wahrnehmung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen.“ Gegen diese Auflage legt A erfolglos Widerspruch ein. Der Beklagte hob die Auflage acht Monate nach Beginn des Referendariats auf. Die Strafrechtsstation war zu dem Zeitpunkt beendet und die Auflage laut des Beklagten nicht mehr erforderlich. Daraufhin beantragte A festzustellen, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist. Hiermit war sie erstinstanzlich erfolgreich, unterlag aber in der zweiten Instanz. Das Berufungsgericht sehe die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig. Es liege zwar ein Grundrechtseingriff vor. Dieser sei aber nicht tiefgreifend und habe sich auch nicht typischerweise kurzfristig erledigt. Hat die Klage der A am BVerwG Erfolg? C. Anmerkungen Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, weil die „Kopftuch-Auflage“ einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, der sich typischerweise zu kurzfristig erledigt, um Hauptsacherechtsschutz zu erlangen. Die Auflage maß sich zwar Bedeutung für die gesamte zweijährige Referendariatszeit bei, hatte aber typischerweise nur in den ersten beiden Stationen - der Zivil- und der Strafrechtsstation - einen praktischen Anwendungsbereich. Innerhalb dieses Zeitraums ist Hauptsacherechtsschutz - auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsverfahrens - regelmäßig nicht zu erlangen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, weil es im maßgeblichen Zeitraum der Geltungsdauer der Auflage von Oktober 2014 bis Mai 2015 in Bayern die erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit einer solchen Auflage verbundenen Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) noch nicht gab. Diese gesetzliche Grundlage ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 Absatz 2 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz i.V.m. Art. 57 Bayerisches Gerichtsverfassungsausführungsgesetz geschaffen worden. D. In der Prüfung § 113 I 4 VwGO analog A. Besondere Sachentscheidungsvorraussetzungen I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO II. Statthafte Klageart, 88 VwGO III. Klagebefugnis, 42 II analog IV. Feststellungsinteresse (P) Ein sich typischerweise schnellerledigender Grundrechtseingriff (+) … B. Begründetheit Nach dem Vorbehalt des Gesetzes bedürfen belastende Hoheitsakte einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche RGL für die Auflage liegt nicht vor. E. Zur Vertiefung Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht, § 32. Entscheidung-der-Woche-52-2020 .pdf PDF herunterladen • 591KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2018 (SR) Simon Künnen Eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken, ist ungerechtfertigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 296/18 in: BeckRS 2018, 22025 NStZ-RR 2018, 344 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann Heimtücke gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken, ist ungerechtfertigt. B. Sachverhalt A lockte den Sohn der B zu sich in die Wohnung, um ihm dort gewaltsam den Wohnungsschlüssel der B zu entwenden. Anschließend fuhr A zur Wohnung der B und öffnete die Tür mit dem Hausschlüssel, wo diese arglos auf die Heimkehr ihres Sohnes wartete. A bedrohte die B zunächst mit einer Schreckschusspistole, bevor er sie mit einem Küchenmesser der B erstach. C. Anmerkungen Der BGH schloss sich dem Urteil des LG wegen Mordes in Tateinheit mit Geiselnahme und wegen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Nötigung im Ergebnis an und verwarf somit die Revision als unbegründet. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand dabei der Zeitpunkt des Vorliegens des vom Landgericht Berlin angenommene Mordmerkmals der Heimtücke. Für die Heimtücke bedarf es zunächst der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Dabei ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung, also beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (Koinzidenzprinzip). Eben dies schien jedoch im vorliegenden Fall problematisch, denn zu Beginn der Tötungshandlung mit dem Messer sah B sich bereits den massiven Drohungen des A ausgesetzt, so dass sie von einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit ausgehen musste und folglich nicht mehr arglos war. Der BGH bejaht jedoch die Arglosigkeit in solchen Fällen, bei denen die Heimtücke gerade in den Vorbereitungen der von langer Hand geplanten Tat liegt, auch dann, wenn sich jene Heimtücke bei der Ausführung der eigentlichen Tat noch fortwirkt. Schließlich sei auch nicht entscheidend, ob und wann das Opfer die Gefahr erkennt, wenn der Täter seinem ahnungslosen Opfer in dessen Wohnung auflauert. Vielmehr komme es darauf an, dass - dem Sinn und Zweck des Heimtückemerkmals nach - die Schutzlosigkeit und das Fehlen von Abwehrmöglichkeiten sich noch aus der zuvor in der Vorbereitungshandlung ausgenutzten andauernden Arglosigkeit ergibt. Eine fehlende Würdigung der Vorhandlung und ein Abstellen auf den alleinigen Zeitpunkt der konkreten Tathandlung würde daher den Anwendungsbereich des § 211 StGB ungerechtfertigt einengen. So entzog A hier mit dem überraschenden Eindringen in die Wohnung der ahnungslosen B ihr von vorne herein alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen. Mit der anhaltenden Drohung machte er eine Gegenwehr, Flucht oder auch nur Hilferufe von unmöglich. Damit wirkte sein heimtückisches Vorgehen vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bis zur eigentlichen, kurz darauffolgende, Tötungshandlung fort. Letztlich hält der BGH mit diesem Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorverlagerung der Heimtücke fest (dazu auch BGHSt 22, 77, 79f.; BGHSt 32, 382, 385f.). D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tötung eines anderen Menschen b. Mordmerkmale der 2. Gruppe aa. Heimtücke (!) E. Zur Vertiefung Zum Heimtückemord unter außergewöhnlichen Umständen / Haustyrannen-Fall: Otto, NStZ 2004, 142f.; Umfassende Anmerkung zum Urteil mit Kritik zur Vorverlagerung der Heimtücke: Schiemann, NStZ 2018, 654. Entscheidung-der-Woche-51-2018 .pdf PDF herunterladen • 203KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) Vivien- Christina Laue Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 4 StR 495/24 In: BeckRS 2025, 18438 RÜ 2025, 515, LSK 2025, 18438, NJW 2025, 2865 A. Orientierungs-oder Leitsätze Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. B. Sachverhalt Der Angeklagte geriet mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen ("1213" statt " 1312" für "A.C.A.B."). Der Angeklagte beschloss somit, den Mann für sein "Vergehen" zu bestrafen, und zwar so, dass es jeder sieht: Der Angeklagte tätowierte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort "Fuck" in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich, aber langwierig und schmerzhaft wäre. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare die Tätowierung verdecken. C. Anmerkungen Das LG lehnte eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ab. Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zunächst ist eine Tätowierung i.S.d. Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung i. S. d. § 223 Abs. 1 StGB dar. Eine erhebliche Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Das Vorliegen einer erheblichen Entstellung bemisst sich nach der Wahrnehmungen der Verletzung des Geschädigten, die durch seine Umwelt stattfindet. Auch wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen - etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung - stattfindet. Eine Tätowierung im Gesicht ist wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen vom Hautbild abweichenden Färbung grds. geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt vor allem, wenn der Betroffene bislang im Gesicht nicht tätowiert war. Ferner erfährt der Betroffene, wenn eine Wortbotschaft durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen wird, durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Dabei genügt es, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Die Dauerhaftigkeit der Entstellung entfällt zudem nicht, wenn der Geschädigte sich gegen eine (kosmetische) Operation entscheidet, da es seine freie Entscheidung ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB strafbar ist. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB a. Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung b. Zwischenergebnis 2. Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB a. Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB b. Zwischenergebnis 3. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld B. Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Grundtatbestand des § 223 StGB 2. Erfolgsqualifikation des § 226 StGB a. Eintritt der schweren Folge b. Kausalität 3. Fahrlässigkeit bzgl. des Eintritts der schweren Folge, § 18 StGB 4. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang II. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Konkurrenzen E. Literaturnachweis BGH, Beschluss vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24; vgl. MüKoStGB/Hardtung, § 226 Rn. 31ff. Entscheidung der Woche 42 .pdf PDF herunterladen • 163KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 43-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 43-2022 (ÖR) Aron Rössig Die verfassungsgerichtliche Klärung der Streitfrage, ob die Wiederaufnahmemöglichkeit eines Strafverfahrens zu Ungunsten eines Angeklagten gem. § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform ist, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvR 900/22 in: BeckRS 2022, 16783 NJW 2022, 2389 NStZ-RR 2022, 311 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die verfassungsgerichtliche Klärung der Streitfrage, ob die Wiederaufnahmemöglichkeit eines Strafverfahrens zu Ungunsten eines Angeklagten gem. § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform ist, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Ist im Eilverfahren gegen einen im Wiederaufnahmeverfahren nach § 362 Nr. 5 StPO wegen Fluchtgefahrs erlassenen Haftbefehl eine Folgenabwägung vorzunehmen, kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei gleichzeitiger Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens für den Fall der Verfassungsmäßigkeit von § 262 Nr. 5 StPO in Betracht kommen. 3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Folgenabwägung gebietet den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Vollzug des Haftbefehls unter Anordnung der im Tenor aufgeführten Maßnahmen auszusetzen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, drohten dem Beschwerdeführer erhebliche und irreversible Nachteile. Er würde nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Landgericht voraussichtlich bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Untersuchungshaft bleiben, wenn nicht vorher über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird. B. Sachverhalt Am 01.07.1982 verurteilte das LG Lüneburg den Beschwerdeführer (Bf.) wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der gebürtige Türke hatte laut Anklage im Jahre 1981 eine 17-jährige Schülerin vergewaltigt und anschließend getötet. Mit Beschluss des BGH vom 25.01.1983 wurde dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Stade verwiesen. Grund hierfür seien Mängel in der Beweisführung gewesen. Mit Urteil vom 13.05.1983 wurde der Bf. vom LG Stade freigesprochen. Der Fall sorgte landesweit für Empörung und wurde als ,,Mordfall Frederike“ bekannt. Anfang 2012 unterzog das Nds. LKA Sekretanhaftungen, die nach der Tat sichergestellt worden waren, einer Untersuchung. Die Ergebnisse dokumentierten, dass der Bf. als Verursacher einer Spermaspur in Betracht kommt. Am 30.12.2021 trat schließlich, auch durch öffentlichen Druck mittels einer vom Vater des Opfers initiierten Petition, die Neuregelung des § 362 Nr. 5 StPO, aufgrund des ,,Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ vom 21.12.2021 (BGBl. I 2021, S. 5252), in Kraft. Die Neufassung sieht ein Wiederaufnahmeverfahren zu Ungunsten eines bereits Angeklagten in bestimmten Fällen vor. Aufgrund dessen beantragte die StA im Februar 2022 beim LG Verden die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und den Erlass eines Haftbefehls. Das LG erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit angegriffenem Beschluss vom 25.02.2022 für zulässig und ordnete zugleich die Untersuchungshaft gegen den Bf. an, weil dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe und der Haftgrund der Schwerkriminalität gem. § 112 Abs. 3 StPO sowie Fluchtgefahr vorlägen. So sei aufgrund seiner türkischen Herkunft nicht auszuschließen, dass er über gute Kontakte in die Türkei verfüge und sich dort verborgen halten könne, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Der Bf. wurde noch am selben Tag festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das OLG Celle mit angegriffenem Beschluss vom 20.04.2022. Mit seiner Verfassungsbeschwerde (VB) gegen den Beschluss des LG und OLG rügte der Bf. eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Auch beantragte er, den Haftbefehl mittels einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die VB außer Vollzug zu setzen. C. Anmerkungen Das BVerG hat mittels einstweiliger Anordnung i.S.d. § 32 Abs. 1 BVerfGG den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und damit dem Antrag teilweise (da unter Auflagen) stattgegeben. Dabei erging die Entscheidung nur mit knapper Mehrheit (5:3). In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass die VB nicht offensichtlich unbegründet sei, da die Frage nach der Verfassungskonformität des § 362 Nr. 5 StPO, umstritten wäre. Die Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Beschluss macht deutlich, dass bereits im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzesänderung geäußert wurden und dabei auch der Bundespräsident im Rahmen der Ausfertigung und Verkündung des Änderungsgesetzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit kundgetan habe. Auch würden im Schrifttum mögliche Verstöße gegen den Kerngehalt des Art. 103 Abs. 3 GG (Ne bis in idem), den Bestimmheitsgrundsatz und gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG, die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) diskutiert werden. Lege man diese Unklarheit zugrunde, so komme der Senat zu dem Ergebnis, dass die VB in der Hauptsache weder für von vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet sei, sodass es auf eine Folgenabwägung ankomme. Im Rahmen der Abwägung gelangte der Senat zu der Ansicht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt geboten sei, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen. Würde diese nicht ergehen und hätte die VB Erfolg, so würden dem Bf. erhebliche Nachteile irreversibler Art drohen. Insbesondere müsste er nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das LG aller Voraussicht nach bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Untersuchungshaft bleiben, wenn nicht vorher über die VB entschieden werden würde. Die würde dann eine Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG darstellen. Ferner sei die Untersuchungshaft ein besonders intensiver Grundrechtseingriff und zudem nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen, sodass die möglichen Grundrechtsverletzungen gegenüber den Nachteilen schwerer wiegen würden, als wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden würde, der Antrag in der Hauptsache aber unbegründet wäre. Der Bf. kommt jedoch nur unter bestimmten Auflagen frei. So muss er u.a. seine Ausweispapiere beim LG abgegeben, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen StA melden und darf zudem seinen Wohnort nicht verlassen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG im Hauptsacheverfahren urteilen wird. Der Fall zeigt einmal mehr das Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit auf. Diesem müsste der Gesetzgeber im Sinne der Praktischen Konkordanz einem angemessenen Ausgleich zugeführt haben, damit der § 362 Nr. 5 StPO eine taugliche verfassungsimmanente Schranke darstellen kann, womit sich das BVerfG noch zu beschäftigen haben wird. Dem Studenten bietet der Fall Anlass, sich den Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG genauer zu vergegenwärtigen, der auch im Examen von Relevanz sein kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Voraussetzungen des § 32 BVerfGG 1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 2. Folgenabwägung II. Ergebnis E. Literaturhinweise Muckel , Ne bis in idem: einstweilige Anordnung des BVerfG gegen den Vollzug eines Haftbefehls im Wiederaufnahmeverfahren, JA 2022, 785; Wenglarczyk , Grundzüge des Eilrechtsschutzverfahrens vor dem BVerfG nach § 32 BVerfGG, JuS 2021, 1024; Kubiciel , Reform der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen im Licht desVerfassungsrechts, GA 2021, 380; Singelnstein , Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058. Entscheidung-der-Woche-43-2022 .pdf PDF herunterladen • 214KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2018 (ZR) Moritz Stamme Mit dem Urteil vom 14.02.2017 präzisiert der BGH den Entlastungsbeweis von der Gefährdungshaftung des Tierhalters. Wo? Az.: BGH v. 14.02017 - VI ZR 434/15 Vorinstanzen OLG München v. 23.02.2015 & 17.04.2015 – 24 U 4348/14 LG Memmingen v. 15.10.2014 – 32 O 712/12 Was? BGH, Urteil vom 14.02.2017 Mit dem Urteil vom 14.02.2017 präzisiert der BGH den Entlastungsbeweis von der Gefährdungshaftung des Tierhalters. Der Entlastungsbeweis ist möglich, sofern der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, welches der Erwerbstätigkeit des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist. Nach § 833 S. 2 BGB ist diese Nutztiereigenschaft von jeder Tätigkeit umfasst, die objektiv auf eine Gewinnerzielung gerichtet ist. Hinzutreten muss nach Auffassung des BGH noch eine subjektive Komponente – die Gewinnerzielungsabsicht. Eine bloße Gewinnerzielungsabsicht, ohne dass diese in den objektiven Umständen ihren Niederschlag findet, reicht aber nicht aus. Warum? Das Urteil bestätigt die strenge Rechtsprechung des BGH zum Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB. Zum einen wird die Nutztiereigenschaft von einer Liebhaberei bzw. hobbymäßigen Pferdezucht abgegrenzt. Zum anderen belegt dieses Urteil auch die hohen Anforderungen an die Absicherung von Weidezäunen, insbesondere wenn diese sich in der Nähe von öffentlichen Straßen befinden. Das hohe Gefährdungspotenzial bedingt hohe Sorgfaltsanforderungen an die Absicherung der Weidezäune. Die Haftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB ist neben den anderen Gefährdungshaftungen (vor allem § 7 StVG) beliebter Prüfungsstoff zum Abfragen der deliktischen Verschuldenssystematik. Die Gefährdungshaftung bleibt auch in Zukunft, bspw. hinsichtlich der Haftung bei Drohnenunfällen mit Fahrzeugen und Personen, sehr interessant. Vertiefungsaufgabe Aufbau Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB inklusive der Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB; Welches sind die anderen Gefährdungstatbestände im Zivilrecht?; Vertiefende Lektüre von: Hensen, NJW-Spezial 2017, 265; Mäsch, JuS 2017, 1116; RÜ 2017, 417; eher allgemein: Röthel, Jura 2012, 444 Spickhoff, JuS 2016, 865. Entscheidung-der-Woche-14-2018 .pdf PDF herunterladen • 179KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) Adam Hetka Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 5 StR 593/18 in: HRRS 2019 Nr. 527 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Steckt der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er dadurch die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründet eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Daher wird in einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, in der Regel die ausschließliche Sachherrschaft auch dann zugewiesen, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Ein Täter, der transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche (hier: Sporttasche bzw. Rucksack) steckt, bringt sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich und begründet damit ebenfalls neuen Gewahrsam. B. Sachverhalt A nahm in einem Supermarkt vier Flaschen Jägermeister und zwei Flaschen Bacardi aus dem Regal. Diese legte er in eine mitgeführte Sporttasche, um die Flaschen vor möglichen Beobachtern zu verbergen und sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor D den Supermarkt verlassen konnte, wurde er von zwei Supermarktmitarbeitern gestellt. Einige Tage später entnahm A in einem anderen Supermarkt fünf Flaschen Jägermeister aus dem Regal und steckte sie in einen mitgeführten Rucksack. Anschließend ging er in Richtung Ausgang, um auch diese Waren unbezahlt für sich zu verwenden, an dem er auch diesmal gestellt wurde. C. Anmerkungen Mit Urteil vom 6.3.2019 hat sich der BGH (Az.: 5 StR 593/18) mit der Vollendung der Wegnahme beim Diebstahl beschäftigt. Dabei widmete er sich konkret der Frage, inwiefern bei kleinen, leicht transportablen Sachen die Begründung neuen Gewahrsams durch Verbringen der Sache in eine Gewahrsamsenklave möglich ist. So kann nach dem BGH eine Wegnahme kleiner, leicht transportabler Sachen nicht nur dann gegeben sein, wenn sie unter der Kleidung des Täters versteckt, sondern auch, wenn sie in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack verstaut werden. Denn auch hier bringe er sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass das Verbringen einer Sache in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack zwingend einen Gewahrsamswechsel zur Folge hat: Der BGH wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und in anders gelagerten Konstellationen durchaus eine andere Beurteilung angezeigt sein kann. Aus diesem Grund wird es in der Klausur in erster Linie darum gehen, alle im Sachverhalt enthaltenen Informationen sorgfältig auszuwerten, um anschließend eine saubere und argumentativ überzeugende Prüfung des Gewahrsamswechsels vornehmen zu können. Die Begrifflichkeiten „Wegnahme“ und „Gewahrsam“ stellen regelmäßig Problemschwerpunkte bei Vermögensdelikten dar, weshalb sie damit auch für das Examen von enormer Bedeutung sind. Denn nur wenn eine Wegnahme in der Prüfung bejaht werden kann, können anschließend auch die §§ 243, 244 StGB sowie ein Raub mit seinen Qualifikationen behandelt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde, bewegliche Sache b. Wegnahme (!) E. Zur Vertiefung Zum Diebstahl: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 2. Entscheidung-der-Woche-41-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) Frederike Hirt Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. Aktenzeichen & Fundstelle Bay VGH – 4 CE 17.2450 in: BeckRS 2018, 5115 DVBl 2019, 54 A. Orientierungssatz Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Oberbürgermeister der Stadt N erstattete Strafanzeige wegen der Verbreitung von Gerüchten. Ermittelt wurde diesbezüglich gegen T, Mitglied der C-Fraktion. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung sagte die Antragstellerin A aus, dass ihr Fraktionskollege T diese in Fraktionssitzungen angesprochen habe und sie deshalb vermute, dass T Urheber der Gerüchte sei. Daraufhin wurde A von der C-Fraktion vorgeworfen, sie hätte Fraktionsinterna preisgegeben. A wurde zu einer Fraktionssondersitzung eingeladen, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Anschluss wurde sie mit Beschluss von sechs Ja- und vier Nein-Stimmen aus der Fraktion ausgeschlossen. Dabei stimmte sowohl T als auch Fraktionsmitglied H ab, der im Ermittlungsverfahren als sein Rechtsanwalt aufgetreten war. Um weiterhin an der Fraktionsarbeit teilzunehmen, begehrt A im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. C. Anmerkungen Der Fall behandelt die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einer Ratsfraktion. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass kommunalrechtliche Vorschriften bei der frei gebildeten Personenvereinigung nicht direkt anwendbar sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des NKomVG scheidet regelmäßig wegen des fehlenden Bezugs zur Gemeindeverwaltung aus. Stattdessen wird insbesondere auf die Vorschriften für Vereine zurückgegriffen. Aus diesen werden allgemeine Rechtsgrundsätze für auf ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse abgeleitet. Im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war zu bedenken, dass die Rechtsnatur von Fraktionen und damit auch der Charakter ihrer Innenrechtsstreitigkeiten umstritten ist. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass eine Fraktionszugehörigkeit sich unmittelbar auf die Rechtsstellung innerhalb des Rates auswirkt. Als Annex dieser Rechtsstellung haben Innenrechtsstreitigkeiten von Fraktionen öffentlich-rechtlichen Charakter. In der Hauptsache handelt es sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren in Form der Feststellungklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Statthafte Antragsart ist also § 123 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Innerhalb der Begründetheit ist zu prüfen, ob der Ausschluss unwirksam war. Verfahrensmäßig folgt für den Fraktionsausschluss aus dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip ein Anhörungserfordernis. Dazu gehört auch, dass die Vorwürfe konkret bezeichnet werden müssen. Jedenfalls mit Bekanntgabe der Entscheidung müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt oder persönlich erläutert werden. Beides hat die C-Fraktion nicht getan. Nach §§ 54 Abs. 3, 41 Abs. 1 Nr. 1, 4 NKomVG hätte für H und T außerdem ein Mitwirkungsverbot bestanden. Diese finden aber keine Anwendung. Demgegenüber findet sich im Vereinsrecht das „Verbot des Richtens in eigener Sache“, § 34 BGB. Zumindest T unterlag diesem Stimmverbot. Auch ohne die Beteiligung des T wäre aber eine ausreichende Mehrheit erreicht worden. Es fehlt demzufolge an der Kausalität zwischen Stimmverbot und Ergebnis. Materiell war ein wichtiger Grund erforderlich. Die Verschwiegenheitspflicht aus §§ 54 Abs. 3, 40 NKomVG konnte A mangels Bezug zu Gemeindeaufgaben weder unmittelbar noch analog verletzen. Auch eine Unrichtigkeit der Zeugenaussage steht nicht fest. A hatte auch kein Zeugnisverweigerungsrecht, was sie hätte nutzen können. Im Übrigen hat A mit der Zeugenaussage lediglich ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist daher ausnahmsweise zulässig. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs (!) B. Zulässigkeit -> beachte hier die analoge Anwendung von § 42 Abs. 1 und § 61 Nr. 2 VwGO für A als (ehemaliger) Teil einer Fraktion C. Begründetheit I. Anordnungsanspruch (!) Unwirksamkeit des Ausschlusses bei formeller bzw. materieller Rechtswidrigkeit II. Anordnungsgrund III. Glaubhaftmachung IV. Vorwegnahme der Hauptsache (!) E. Zur Vertiefung OVG NRW, BeckRS 3765 und BeckRS 3180 in ähnlichen Fällen; Ipsen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 361; Lenz, Der Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 364 zur staatsorganisationsrechtlichen Ebene. Entscheidung-der-Woche-24-2019 .pdf PDF herunterladen • 239KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG 1 BvR 673/17 in: BeckRS 2019, 7418 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin M ist die leibliche Mutter zweier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Kinder. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben M und ihr Freund F in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben von einer Eheschließung abgesehen, weil M eine Witwenrente bezieht, die sie durch erneute Heirat verlöre. Im Oktober stellen M und F einen Antrag auf Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der M als gemeinschaftliche Kinder und lassen diesen notariell beurkunden. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf die derzeitige Rechtslage, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein zur Adoption annehmen können. Diese Regelung verfolge den legitimen Zweck, eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Vorschriften über die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen. Ausgangspunkt sind die §§ 1741 Abs. 2, 1754 f. BGB, welche die Annahme einer gemeinschaftlichen Adoption durch nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich ausführlich mit einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und dem Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung personenbezogener Ungleichbehandlungenauseinander. 1. Weder das Elterngrundrecht noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflegeund Erziehung noch das Familiengrundrecht sind durch den Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften verletzt. 2. Gleichwohl liegt in den gesetzlichen Adoptionsgrenzen eine Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Aufgrund der hohen Intensität der Ungleichbehandlung bemisst sich ihre Rechtfertigung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 3. Zwar stellt die Intention des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnisses adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat, ein legitimes Ziel dar. Indes ist die Ehelichkeit der Beziehung als Differenzierungskriterium nur geeignet, einen Teil solcher Beziehungen zu erfassen. 4. Ein Eingriff von geringerer Intensität läge in einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung. Die Ehelichkeit kann dabei als Indikator für die Stabilität einer Beziehung herangezogen werden. Den pauschalen Ausschluss aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften von der gemeinsamen Adoption vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. D. In der Prüfung I. Verletzung von Grundrechten 1. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG 2. Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG 3. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG 4. Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Intensität der Ungleichbehandlung bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (!) E. Zur Vertiefung Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945 ff.; Sachs/Jasper, Der allgemeine Gleichheitssatz, JuS 2016, 769 ff. Entscheidung-der-Woche-21-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

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