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  • Entscheidung der Woche 10-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2021 (SR) Celina Weddige Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handelnals Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 287/19 in: NStZ 2020, 730 BeckRS 2020, 17189 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handelnals Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. […] Die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung muss sich aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. 2. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängt. B. Sachverhalt A wurde an den Wochenenden als „Sicherheitskraft“ in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge tätig. Der Wachdienst war dort unter anderem für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuständig. Bei Konflikten sollten sie einschreiten und die Hausordnung überwachen. Der Heimleiter ordnete die Einrichtung von Problemzimmern an. Diese dienten dazu, Verstöße der Flüchtlinge gegen die Hausordnung zu sanktionieren, indem sie dort eingeschlossen wurden. Diese Zimmer ließen sich nur von außen öffnen. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, so mussten die Mitarbeiter, nach Weisung des Heimleiters, einen Sozialmitarbeiter hinzuziehen, welcher sodann u.a. über die Dauer des Aufenthalts entschied. Das Einschließen in die Zimmer sollte durch zwei Wachleute vorgenommen und in ein Wachbuch eingetragen werden. Die Vorgehensweise wurde gegenüber der Polizei nicht offengelegt. A kannte die Vorgehensweise und war auch bereit, eigenhändig zu helfen und mitzuwirken und sah sich als „Teil des Wachsystems“, um die Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Als sie Tagesschicht hatte, erfuhr sie über Funk, dass ein Flüchtling auf Anordnung des Sozialmitarbeiters in eins der Problemzimmer gegen seinen Willen gebracht wurde. A war damit einverstanden und vermerkte es im Wachbuch. Später wurde ein zweiter Flüchtling in ein Problemzimmer gebracht, was A billigte und wieder im Wachbuch vermerkte. Hat sich A wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft / Beihilfe gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 / 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG hatte A wegen Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB in zwei Fällen verurteilt. Dieser Schuldspruch hielt vor dem BGH einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe angenommen werden kann, müsse das Gericht anhand einer Gesamtbetrachtung maßgeblicher Kriterien, wie dem Grad des eigenen Interesses an der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und anhand der Tatherrschaft prüfen. Der BGH hielt der Annahme einer Mittäterschaft entgegen, dass die Beweisergebnisse gerade nicht entsprechend gewürdigt und bewertet wurden. Das LG hatte argumentiert, dass A das Einschließen der Flüchtlinge „unterstützt“ habe. Allerdings spreche bereits diese Formulierung des „Unterstützens“ nach dem BGH gegen eine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Der BGH ist auch nicht der Auffassung, dass A sich insoweit wegen Beihilfe strafbar gemacht habe. Hilfeleistung i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dabei kann zwar auch ein „Dabeisein“ die Begehung der Tat fördern oder erleichtern, wenn die Tat gebilligt wird und dies gegenüber dem Täter ausgedrückt wird und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Jedoch fehle es laut BGH hier schon daran, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, in welchem Tun der fördernde eigene Tatbeitrag der A zum Einsperren der Flüchtlinge lag. Somit fehlt es an einem fördernden Beitrag der A, sodass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ausscheidet. Entgegen der Ansicht des LG führe auch der Umstand, dass A sich als „Teil des Wachsystems“ sah, nicht zu einer Annahme einer Beihilfe. Daher kann vorerst weder eine Freiheitsberaubung in Mittäterschaft noch Beihilfe angenommen werden. Für die Annahme, dass die allgemeine Dienstausübung der A den Entschluss der anderen beiden Wachleute gefördert habe, fehle es bisher an tragfähigen Beweiserwägungen. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit der A gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Einsperren, § 239 Abs. 1 Alt. 1 StGB bb. Taugliches Tatobjekt cc. Zurechnung der Tathandlung, § 25 Abs. 2 StGB (1) Gemeinsamer Tatplan (2) Gemeinsame Tatbegehung –> Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe E. Zur Vertiefung Kudlich, Praxiskommentar zum Beschluss, NStZ 2020, 732f.; zur Abgrenzung Joecks/Scheinfeld in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 186ff. Entscheidung-der-Woche-10-2021 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 52-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2022 (ÖR) Nils Grimmig Für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen, kommt eine Begrenzung des Fragerechts des Abgeordneten im Sinne einer „Bereichsausnahme“ nicht in Betracht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvE 8/21 in: BeckRS 2022, 35774 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen, kommt eine Begrenzung des Fragerechts des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG im Sinne einer „Bereichsausnahme“ nicht in Betracht. 2. Das parlamentarische Kontrollgremium ist ein zusätzliches Instrument der parlamentarischen Kontrolle, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt. B. Sachverhalt Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages bat die Bundesregierung um Auskunft über die Anzahl der in den letzten fünf Jahren jeweils in das Ausland entsandten Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Mit Schreiben vom 9.12.2020 teilte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Namen der Bundesregierung mit, dass die Beantwortung der Frage nicht erfolgen könne. Die abgefragten Informationen beträfen in besonderem Maße das Staatswohl. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes seien im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Die Beantwortung der Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich machen. Insbesondere durch die Auskunft über die Größenordnung des eingesetzten Personals könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Der Abgeordnete stellte daraufhin einen Antrag auf Einleitung eines Organstreitverfahrens. Er begehrt die Feststellung, dass ihn die Bundesregierung durch die Verweigerung der erbetenen Auskunft in seinem parlamentarischen Fragerecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt hat. C. Anmerkungen Der zulässige Antrag ist begründet. Die Bundesregierung hat den Antragsteller durch die Verweigerung der Auskunft in seinem parlamentarischen Fragerecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht. Dieses parlamentarische Fragerecht des Antragstellers hat die Bundesregierung durch die Verweigerung der Beantwortung des Auskunftsersuchens beeinträchtigt. Die Wahrnehmung dieses Rechts wird dabei durch den Zuständigkeitsbereich der Regierung, den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, die Grundrechte Dritter und das Staatswohl begrenzt. Doch die Bundesregierung hat eine darauf gestützte Verweigerung nachvollziehbar zu begründen. Ein Nachschieben von Gründen ist dabei nicht zulässig. Das BfV ist eine dem BMI nachgeordnete Behörde, die dessen Rechts- und Fachaufsicht untersteht. Damit betrifft die Anfrage den Zuständigkeitsbereich der Regierung. Zudem erfasst sie ausschließlich in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Vorgänge, sodass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht berührt ist. Grundrechte Dritter in Form des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der verdeckt handelnden Bediensteten des BfV aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sind ebensowenig berührt. Denn die bloße Mitteilung der Zahl der im nicht näher spezifizierten Ausland verdeckt handelnden Bediensteten des BfV begründet keine relevanten Enttarnungsrisiken für einzelne Personen. Als Rechtfertigung für die Verweigerung der Auskunft käme demnach nur das Staatswohl in Form des Interesses an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes in Betracht. Die Bundesregierung führt an, die begehrte Auskunft könne ein entscheidendes Teilstück sein, um sicherheitsrelevante Rückschlüsse auf die Tätigkeit des BfV im Ausland ziehen zu können, da gegnerische Nachrichtendienste Informationen sammelten, um diese wie ein „Mosaik“ zu einem aussagekräftigen Gesamtbild zusammenzuführen. Indes hat naturgemäß jede Auskunft einen Inhalt, der abstrakt einen „Mosaikstein“ in irgendeinem Zusammenhang darstellen könnte. Eine Übernahme dieser Argumentation hätte ein nahezu völliges Leerlaufen des parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Sinne einer Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Nachrichtendienste zur Folge. Eine solche Bereichsausnahme aber widerspräche dem Gebot, bei einer Kollision des verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungsinteresses mit dem parlamentarischen Auskunftsanspruch einen Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen. Aus diesem Grund hätte die Bundesregierung konkret darlegen müssen, dass es sich bei der Auskunft über die Anzahl der im Ausland verdeckt handelnden Bediensteten des BfV gerade um einen solchen „Mosaikstein“ handeln könnte, der geeignet wäre, ein Gesamtbild entstehen zu lassen und damit einen Erkenntnisgewinn anderer Geheimdienste zu ermöglichen. Die behaupteten Geheimhaltungsinteressen überwiegen den parlamentarischen Informationsanspruch hier daher nicht. Schließlich tritt das Fragerecht des einzelnen Abgeordneten auch nicht hinter das Parlamentarische Kontrollgremium zurück, das aufgrund seiner Aufgabenstellung, seiner eingeschränkten Möglichkeiten der Beweiserhebung und deren Bindung an – teilweise qualifizierte – Mehrheitserfordernisse lediglich eine partielle Kontrolle der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden gewährleisten kann. Ebensowenig trägt der isolierte Einwand, die Erweiterung des Kreises der Geheimnisträger stehe der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage des Antragstellers selbst in eingestufter Form entgegen. Denn das Staatswohl ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Daher kann eine Berufung auf das Staatswohl gegenüber dem Deutschen Bundestag bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen in aller Regel jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden. Zwar kommen bereits keine Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Auskunft in Betracht. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ihre Verweigerung aber auch nicht hinreichend, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend, begründet. Denn die Darlegungen beschränken sich hier letztlich auf die bloße Behauptung, die Mitteilung der Gesamtzahl der im angefragten Zeitraum im Ausland tätigen Bediensteten des BfV begünstige die Entwicklung von Abwehrstrategien ausländischer Dienste und gefährde dadurch den Einsatzerfolg. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es sich bei der Auslandstätigkeit des BfV dem Grunde nach um eine offenkundige Tatsache handeln dürfte, erfolgt nicht. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage II. Begründetheit 1. Rechtsposition des Antragstellers 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung a) Zuständigkeitsbereich, Kernbereich, Grundrechte Dritter b) Staatswohl (Unzulässigkeit einer Bereichsausnahme) E. Literaturhinweise Harks, Das Fragerecht der Abgeordneten, JuS 2014, 979-982; Warg, Die Grenzen parlamentarischer Kontrolle am Beispiel des Staatswohls, NVwZ 2014, 1263-1269. Entscheidung-der-Woche-52-2022 .pdf PDF herunterladen • 144KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2018 (ÖR) Frederike Hirt Ladenöffnungszeiten am Sonntag bedürfen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Sachgrundes, der dem gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonntagsschutz genügt. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 17.05.2017, 8 CN 16/1 in: NVwZ 2017, 1713-1716 Was? BVerwG, 8 CN 16/1 Ladenöffnungszeiten am Sonntag bedürfen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Sachgrundes, der dem gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonntagsschutz genügt. Antragsgegenstand war eine Verordnung auf Grundlage des § 10 LadenÖffnG (Rheinland-Pfalz), die für den 29.12.2013 einen verkaufsoffenen Sonntag vorgesehen hatte. Während das OVG Rheinland-Pfalz die Verordnung als rechtmäßig ansah, bemängelt das BVerwG in seiner Entscheidung den fehlenden Sachgrund. Es sei nicht ausreichend eine umfangreiche Abwägung zwischen Für und Wider eines verkaufsoffenen Sonntags vorzunehmen. Es bedürfe eines „dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes“. Wirtschaftliche Interessen der Händler sowie die Konsumfreudigkeit der Kunden reichen als Sachgrund hingegen nicht aus. Warum? Bei der Entscheidung des BVerwG kommt die oft aus dem Blickwinkel geratene Weimarer Reichsverfassung zur Anwendung. Einige Normen dieser, wie auch Art. 139 WRV, sind über den Verweis aus Art. 140 GG geltendes Verfassungsrecht. Einfallstore für die Anwendbarkeit der betroffenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung können daher stets dort sein, wo es einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. So wird beispielsweise auch der „Rechtsschutz gegen Glockenläuten“ vom Vorliegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV abhängig gemacht. Des Weiteren handelt es sich bei dem Verfahren um einen Normenkontrollantrag i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO. Dem Studierenden ist dieser im Grunde durch die Überprüfung eines Bebauungsplans (dann § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer Verordnung i.S.d. § 55 Nds. SOG geläufig. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass das Normenkontrollverfahren auch in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts von Studienrelevanz ist. Bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags ist im Rahmen der Zulässigkeit insbesondere darauf zu achten, dass es sich um einen Antrag und nicht um eine Klage handelt. Dem Korrekturassistenten kann durch die Formulierung „Antragsbefugnis“ statt „Klagebefugnis“ etc. recht einfach gezeigt werden, dass der § 47 VwGO verstanden wurde. Vertiefungsaufgabe Das niedersächsische OVG hat unter Bezugnahme der vorliegenden Entscheidung des BVerwG eine Auslegung der in Niedersachsen zutreffenden Norm § 5 NLÖffVZG vorgenommen. – OVG Lüneburg 7 ME 100/17; Aufgrund der leidenden Konkurrenzfähigkeit des stationären Einzelhandels im Vergleich zum Online- Verkauf fordern einige eine weniger restriktive Handhabung des Sonntagsladenschlusses. So: Schunder, NVwZ 2017, 1716. Entscheidung-der-Woche-KW-13-2018 .pdf PDF herunterladen • 173KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2022 (ÖR) Btissam Boulakhrif § 315 d StGB ist mit dem GG vereinbar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvL 1/20 – in: BeckRS 2022, 2993 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. § 315 d StGB ist mit dem GG vereinbar. 2. Die Vorlage im Zwischenverfahren steht der Entscheidungserheblichkeit gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. 3. § 315d StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. B. Sachverhalt Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen legte dem BVerfG die Frage vor, ob der § 315d StGB mit dem GG vereinbar ist. Im entsprechenden Gerichtsverfahren vor dem AG wird dem Angeklagten eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB wegen einer Polizeifluchtfahrt bei dem dieser Geschwindigkeiten von 80 bis 100 km/h erreicht habe, vorgeworfen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Norm gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. C. Anmerkungen Die Vorlage ist laut BVerfG entscheidungserheblich. Dabei schade es auch nicht, dass diese bereits im Zwischenverfahren erfolgt ist. Das Gericht sei zur Prüfung aller rechtlichen Gesichtspunkte auch bereits im Zwischenverfahren verpflichtet. Darunter falle auch die Frage, welche Normen überhaupt angewandt werden können. Eine spätere Entscheidung des BGH zu der Frage sei ebenfalls unschädlich. Es existiere keine verfassungsprozessuale Pflicht der Gerichte, auch nach Vorlage an das BVerfG, den Vorlagebeschluss später erneut zur Prüfung zu stellen. Ob der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist, sei laut BVerfG durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Der Senat entschied hier, dass das Bestimmtheitsgebot gewahrt sei, denn zum einen sei es möglich den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB mittels der gewöhnlichen Auslegungsmethoden auszulegen und zum anderen gehe auch das Absichtserfordernis des § 315d StGB nicht in der Definition der weiteren Tatbestandsmerkmale vor, sodass auch kein Verstoß gegen die sog. Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen angenommen werden könne. Der Senat stellte auch fest, dass die Reichweite des Art. 7 EMRK, welcher das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot normiert nicht über die des Art. 103 Abs. 2 GG hinausgeht. Durch die hinreichende Konkretisierung der Norm, sei gleichzeitig auch das Bestimmtheitsgebot aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 3 GG gewahrt. Schließlich prüfte das Gericht auch eine Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG und stellte hierbei eine Vereinbarkeit der Norm des § 315d StGB mit dem Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit fest. Insbesondere sei auch die Verhältnismäßigkeit gegeben. So fördere die Norm durch die Strafbewehrung die Sicherheit des Straßenverkehrs effektiver als das Ordnungswidrigkeitenrecht. Weiterhin stelle sie auch ein angemessenes Mittel im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens, welches über die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt werden solle, dar. D. In der Prüfung Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG 1. Zulässigkeit a. Vorlageberechtigung b. Vorlagegegenstand c. Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit d. Entscheidungserheblichkeit e. Form und Begründung, §§ 80 Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG 2. Begründetheit a. Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 GG b. Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG c. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG aa. Schutzbereich bb. Eingriff cc. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung bb. Schranken-Schranken E. Literaturhinweise AG Villingen Schwenningen, SVR 2020, 146 (mit Anm. Krumm); Krumm, Illegale Rennen – der Alleinraser!, SVR 2020, 8; BGH, Verbotenes „Alleinrennen“ – Geschwindigkeitsüberhöhung und Absicht, NJW 2021, 1173 (mit Anm. Hoven); Müller/Rebler, Nicht angepasste Geschwindigkeit und höchstmögliche Geschwindigkeit – die verfassungsrechtliche Problematik des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, SVR 2020, 245. Entscheidung-der-Woche-13-2022 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2020 (ZR) Robin Dudda Ein Wegrollen eines Fahrzeugs steht noch in einem engen Zusammenhang mit dessen Betrieb iSd § 7 I StVG, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gegen ein Wegrollen gesichert gewesen ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln – 6 U 234/ 18 in: BeckRS 2019, 14345 A. Orientierungssätze Ein Wegrollen eines Fahrzeugs steht noch in einem engen Zusammenhang mit dessen Betrieb iSd § 7 I StVG, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gegen ein Wegrollen gesichert gewesen ist. Versucht der Geschädigte, ein wegrollendes Fahrzeug mit bloßen Händen aufzuhalten und verletzt er sich dadurch, steht dem Anspruch aus § 7 I StVG der § 8 Nr. 2 StVG entgegen. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) K erwartete Besuch von B. Als er hörte, wie ein Fahrzeug auf seine Einfahrt fuhr, ging er vor die Haustür, um seinen Gast zu begrüßen. Während der Begrüßung merkte K, dass sich das Fahrzeug des B in Bewegung setzte und rückwärts den Hang hinunterrollte, da B vergessen hatte, die Handbremse zu ziehen. K lief hinter das Fahrzeug, um dessen Wegrollen zu verhindern, indem er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Dabei verlor er das Gleichgewicht und wurde von dem Fahrzeug überfahren. Er erlitt einen Herzstillstand, eine Oberschenkelfraktur, eine Rippenserienfraktur, Verbrennungen sowie einen Pneumothorax. K konnte von den Rettungskräften reanimiert werden. Das Gefälle des Rollwegs steigt von ca. 2,5 % an der Einfahrt des K auf maximal 14,5 %. K verlangt von B Schadensersatz aufgrund des Unfalls. C. Anmerkungen Für einen Anspruch des K aus § 7 I StVG müsste sich eine spezifische Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert haben. Nach der maschinentechnischen Auffassung, die dafür einen laufenden Motor oder dessen Nachwirkungen verlangt, liegt diese nicht vor. Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung hingegen, ist das Fahrzeug im Betrieb, solange es im Verkehr noch eine Gefahr darstellt, auch wenn es bereits länger abgestellt ist. Das Fahrzeug des B stellte noch eine Gefahrenquelle für den Verkehr dar und war mithin im Betrieb. K stand jedoch durch das versuchte Aufhalten des Fahrzeugs in unmittelbarer Beziehung zu dessen Betrieb und war somit den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt als die Allgemeinheit, weshalb ein Anspruch aus § 7 I StVG nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist. Gleichwohl kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB in Betracht. Der haftungsbegründende Tatbestand liegt vor. Insbesondere ergab sich aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für B die Rechtspflicht, die Handbremse zu ziehen. K hat somit nach § 249 II 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie gem. § 253 II BGB einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Allerdings hätte K erkennen müssen, dass sein Verhalten aussichtslos war, nachdem sich das Fahrzeug gerade aufgrund der Steigung in Bewegung gesetzt hatte. Daraus ergibt sich ein Mitverschulden des K gem. § 254 BGB, auf Grund dessen sein Anspruch aus § 823 I BGB entsprechend zu kürzen ist. D. In der Prüfung A. Anspruch aus § 7 I StVG I. Körper- und Gesundheitsschädigung II. (P) Bei Betrieb III. Anspruchsgegner ist Halter IV. Keine höhere Gewalt, § 7 II StVG V. Ausschluss gem. § 8 Nr. 2 StVG VI. Ergebnis (-) B. Anspruch aus § 823 I BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand II. Haftungsausfüllender Tatbestand § 254 BGB III. Ergebnis (+) E. Zur Vertiefung Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters nach dem StVG: Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 14. Auflage 2019, § 74 Rn. 1ff. Entscheidung-der-Woche-08-2020 .pdf PDF herunterladen • 107KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2022 (ZR) Raja Mudrak Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigten Mietrückstands ist gem. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 32/20 in: NJW 2022, 1014 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigten Mietrückstands ist gem. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. 2. Der Zahlungsrückstand ist dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. 3. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetzt keinen Raum. B. Sachverhalt Die Beklagte ist seit 2005 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Von der Bruttomiete i.H.v. monatlich 704 EUR blieb sie der Klägerin im Januar 2018 135,41 EUR und die volle Monatsmiete für Februar 2018 schuldig. Auf Grund dieser Rückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertrags. Später beglich die Beklagte, die die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits weniger als zwei Jahre zuvor in Anspruch genommen hatte, den Zahlungsrückstand. Der Räumungs- und Herausgabeklage wurde stattgegeben. C. Anmerkungen Auf Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die darauffolgende Revision der Klägerin hatte Erfolg, sodass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wurde. Das Berufungsgericht und der BGH haben zwei verschiedene Auffassungen bzgl. des Kriteriums der Erheblichkeit des Zahlungsrückstands. Während das Berufungsgericht sich für eine Betrachtung der Erheblichkeit der Rückstände der einzelnen Monatsmieten ausspricht, vertritt der BGH, dass dies allein an der Gesamthöhe des Rückstands ermessen werden soll. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich mit den verschiedenen Auslegungsmethoden im Rahmen der Thematik der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auseinanderzusetzen. D. In der Prüfung I. Rückgabepflicht des Mieters gem. § 546 Abs. 1 BGB 1. Mietverhältnis 2. Beendigung desselben durch Kündigung a. Kündigungserklärung b. Kündigungsgrund gem. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt.2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB c. Kündigungsfrist gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB 3. Kein Ausschluss II. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB 1. Eigentum der Vermieterin 2. Besitz der Mieterin 3. Recht der Mieterin zum Besitz a. Entstanden durch den Mietvertrag b. Durch Beendigung wieder erloschen E. Literaturhinweise K. Schach, BeckOK Mietrecht, 27. Edition, Stand: 01.11.2021, BGB § 543 Rn. 55 – 55b. Entscheidung-der-Woche-17-2022 .pdf PDF herunterladen • 60KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2022 (SR) Kevin Schmolowski Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 172/18 in: NJW 2019, 88 NStZ 2019, 87 NZW 2019, 94 BeckRS 2018, 29282 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. B. Sachverhalt Der Angeklagte A ist seit 2006 als Prüfingenieur der G unter anderem mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen (§ 29 StVZO) betraut. Zwischen 2012 und 2014 brachte A in acht Fällen HU-Prüfplaketten an Fahrzeugen an, obwohl er wusste und billigend in Kauf nahm, dass diese Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen, wobei die Prüfplaketten eigentlich hätten versagt werden müssen. Im Folgenden trug und stempelte der A den Termin der nächsten, jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit des Fahrzeugs nicht zutreffenden HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein. Darüber hinaus bescheinigte A in zwei weiteren Fällen die HU von Fahrzeugen, welche erhebliche Mängel vorwiesen. Dies wusste der A und nahm dies billigend in Kauf. Hierbei hielt es A auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der zuständige Sachbearbeiter gutgläubig, aufgrund des unzutreffenden Untersuchungsberichts, die HU-Plaketten zuteilen und die Eintragung über den nächsten Termin der HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornehmen würde, was auch so geschah. Hat sich A gem. § 348 Abs. 1 bzw. §§ 348 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Die Revision des A gegen die Annahme, er habe sich wegen Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen, davon zwei in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemacht, hat keinen Erfolg. Bei dem A handelt es sich um einen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Der Begriff der öffentlichen Urkunde i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB umfasst nur solche Urkunden, welche bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Bei der HU-Prüfplakette handelt es sich um eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde, sofern diese in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen sowie der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht. Problematisch ist allein die Beweiswirkung der HU-Prüfplakette. Die Ansicht, welche durch die Erteilung der HU-Prüfplakette die Beweiswirkung für und gegen jedermann nur auf den Nachweis des Termins der nächsten HU beschränkt, ist abzulehnen. Dass die Prüfplakette den Nachweis über den nächsten Termin der HU erbringt, ergibt sich bereits aus dem optischen Erklärungswert. Auch nach einer historischen Betrachtung ist die Ansicht abzulehnen: Anders als zuvor bescheinigte in der Fassung des § 29 StVZO von 1980 die Prüfplakette ausdrücklich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsgemäß befunden worden ist. Darüber hinaus erbringt die Prüfplakette daher für und gegen jedermann den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten HU für vorschriftsmäßig befunden wurden. Dies ergibt sich daraus, dass § 29 Abs. 3 S. 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Des Weiteren sehen Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 der Anlage VIII zur StVZO vor, dass eine HU-Prüfplakette nur zugeteilt oder angebracht werden kann, wenn keine oder nur geringe Mängel, welche unverzüglich beseitigt werden können, vorliegen. Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII zur StVZO bestimmt weiterhin, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Hieraus folgert der BGH, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die nach der durchgeführten Hauptuntersuchung zugeteilten und an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplaketten mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs beurkunden. D. In der Prüfung § 348 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Amtsträgereigenschaft b) Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt aa) Urkundenqualität bb) Reichweite der Beweiskraft c) Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Vertiefend zur vorliegenden Entscheidung: Hecker, Strafrecht BT: Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung der HU-Prüfplakette, Jus 2019, S. 499 – 501; Weidemann, Anmerkung zu BGH 1 StR 172/18, NStZ 2019, 87 (88f.); Näher zur Reichweite: Claus, Zur Reichweite des öffentlichen Glaubens der TÜV-Plakette, NStZ 2014, S. 66 – 69. Entscheidung-der-Woche-12-2022 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2024 (ÖR) Jasmin Wulf Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: EuGH, Urt. v. 18. Juni 2019, Rs. C-591 / 17 Fundstelle: https:/ / eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF / ?uri=CELEX:62017CJ0591 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. 2. Die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, sodass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt und damit einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bedeutet. B. Sachverhalt Bereits 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, d. h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen. Mit dieser Abgabe wollte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollten zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe sollte sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs bemessen. Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen hatten nach den Plänen die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollte die Abgabe nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten sein. Insoweit sollte eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar sein. Parallel dazu hatte Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zukommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten müssten. Österreich hat dagegen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Vertragsverletzungsklage gem. Art. 259 AEUV eingereicht. C. Anmerkungen Der EuGH hat entschieden, dass die Infrastrukturabgabe in der durch Deutschland vorgesehenen Form gegen den freien Warenverkehr gem. Art. 34 AEUV sowie gegen den freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 AEUV verstößt. Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Die streitigen nationalen Maßnahmen sind geeignet, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe, der tatsächlich nur die Fahrzeuge unterliegen, die diese Erzeugnisse befördern, ist nämlich geeignet, die Transportkosten und damit auch die Preise dieser Erzeugnisse zu erhöhen, und beeinträchtigt damit deren Wettbewerbsfähigkeit, obwohl sich die Abgabe nicht direkt auf Waren bezieht. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Auch dies liegt hier vor. Die Infrastrukturabgabe kann nämlich aufgrund der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die Teil der streitigen nationalen Maßnahmen ist, entweder die Kosten der Dienstleistungen erhöhen, die von diesen Dienstleistern in Deutschland erbracht werden, oder die Kosten erhöhen, die sich für diese Dienstleistungsempfänger daraus ergeben, dass sie sich in diesen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Durch die Steuerentlastung würde es eine faktische Befreiung nur der Halter in Deutschland geben, die im Gegensatz zu den Haltern anderer Mitgliedstaaten zumeist auch deutscher Staatsangehörigkeit sind, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV vorliegt. D. In der Prüfung Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV A. Zulässigkeit B. Begründetheit: Verstoß gegen Unionsrecht 1. Verstoß gegen Art. 34 AEUV 2. Verstoß gegen Art. 56 AEUV 3. Verstoß gegen Art. 18 AEUV E. Literaturhinweise Korte/Gurreck , Die europarechtliche Zulässigkeit der sog. Pkw-Maut, EuR 2014, 420; Pracht, Primärrechtswidrigkeit der PKW-Maut, ZJS 2019, 425 Entscheidung der Woche 14-2024.pdf .pdf PDF herunterladen • 126KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) Anna Lange Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 13.04.2023 - 4 StR 439/22 in: BeckRS 2023, 9646; NStZ-RR 2023, 222 Vorinstanz: LG Oldenburg, Urt. v. 26.07.2022 - 3 KLs 210 Js 62777/20 (62/21) A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. 2. Der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, gilt für alle Kraftfahrer. 3. Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen. 4. Die Frage, die das LG im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten "E-Scooter" nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit einem zuvor entwendetem "E-Scooter der Marke Ancheer" auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Die Vorinstanz habe richtigerweise allein aus dem Wert der BAK von 1,29 Promille auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen. Der Grenzwert, von dem an eine unwiderlegliche absolute Fahruntüchtigkeit indiziert sei, gelte nach der Rechtsprechung des BGH für alle Kraftfahrer, insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern. Im vorliegenden Fall habe es dabei keiner Entscheidung bedurft, ob an dieser pauschalen Betrachtung mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann. Diese Frage sei auch bisher von dem Senat offengelassen worden. Denn nach den Feststellungen habe es sich bei dem von dem Angeklagten genutzten "E-Scooter" nicht um ein solches Elektrokleinstfahrzeug gehandelt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) seien hingegen nur solche Kfz mit elektrischem Antrieb, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Ferner scheide auch eine Klassifizierung als sog. "Pedelec" und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus. Denn nach der in dem Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder sei das Fahrzeug nicht mit Pedalen ausgestattet gewesen. Der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" war also weder als ein Elektrokleinstfahrzeug noch als ein sog. "Pedelec" einzustufen. Demnach konnte die bisher nicht geklärte Frage, ob die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Promille-Grenzwerte auch auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge Anwendung finden, offen bleiben. Der Senat musste diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht klären. Im Ergebnis sei somit belegt, dass der Angeklagte ein Kfz führte, für das der Grenzwert von 1,1 Promille Geltung beanspruche. Angesichts seiner festgestellten BAK von 1,29 Promille sei der Angeklagte demnach fahruntüchtig gewesen. Folglich hat sich der Angeklagte im Ergebnis wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 316 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs b. Im Verkehr c. Im fahruntüchtigen Zustand infolge des Genusses aa. Alkoholischer Getränke (Alt. 1) bb. Anderer berauschender Mittel (Alt. 2) cc. Absolute Fahruntüchtigkeit 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise MüKoStGB/Pegel, 4. Auflage 2022, § 316 Rn. 43; Hecker, JuS 2023, Strafrecht BT: Trunkenheitsfahrt des Beifahrers auf einem E-Scooter, S. 275; Kerkmann, NZV 2023, Auf der Suche nach geltenden und erforderlichen Grenzen für E-Scooter, Fahrräder & Co., S. 25. Entscheidung-der-Woche-32-2023 .pdf PDF herunterladen • 183KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2023 (SR) Clara Kittelmann Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin 532 Ks 7/16 in: MedR 2020, 844 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Mit Beginn der Sectio und Öffnung des Uterus handelt es sich bei dem Kind nicht mehr um eine Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB, sondern um einen geborenen Menschen i.S.d. §§ 211 ff. StGB. 2. Der Umstand, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB indiziert gewesen wäre, rechtfertigt die Tötung nach Geburtsbeginn nicht. B. Sachverhalt Ende 2009 wurde Zeugin S. ungeplant mit Zwillingen schwanger. Im Verlauf der Schwangerschaft wurde bei einem der Feten eine hochgradige Entwicklungsstörung von unvorhersehbarem Ausmaß infolge des sog. fetofatalen Transfusionssyndroms (FFTS) diagnostiziert. Der andere Zwilling zeigte dagegen eine normale Entwicklung. Daraufhin entschied sich die Schwangere, einen selektiven Fetozid, d.h. die Abtreibung des erkrankten Zwillings, vornehmen zu lassen. Die Angeklagten - zwei mit diesem Eingriff betraute Geburtsmediziner - beschlossen, die zielgerichtete Tötung des mutmaßlich schwer hirngeschädigten Zwillings durch eine Kaliumchloridinjektion vorzunehmen, ein Schwangerschaftsabbruchsverfahren, das bei derartigen Risikoschwangerschaften - wie im Fall der Zeugin S. - wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die injizierte Substanz auch in die Blutbahn des anderen Zwillings gelangt, grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Um den gesunden Zwilling genau diesem Risiko nicht auszusetzen, planten die erfahrenen Ärzte, den selektiven Fetozid unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt des gesunden Kindes während der bereits begonnenen Sectio (Kaiserschnitt) im Mutterleib durchzuführen. Die in solchen Risikoschwangerschaften gebotene Methode des selektiven Fetozids mittels Nabelgefäßverschlusses, die bis unmittelbar vor der Geburt möglich gewesen wäre, stand den Angeklagten mangels entsprechender Ausstattung ihres Klinikums nicht zur Verfügung. Nach Einsetzen der Wehentätigkeit in der 32. Schwangerschaftswoche setzten die Angeklagten ihr Vorhaben in die Tat um. In dem Bewusstsein, dass durch die Eröffnung der Gebärmutter auch für den geschädigten - jedoch lebensfähigen - Zwilling die Menschwerdung begonnen hatte, brachten sie zunächst das gesunde Kind zur Welt und töteten anschließend den erkrankten Zwilling. Im Nachhinein erklärten die Angeklagten, ihr Handeln sei von dem Gedanken beherrscht gewesen, im Interesse der Schwangeren den gesunden Zwilling unbedingt unversehrt zu entbinden. C. Anmerkungen Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach dem Beginn des Menschenlebens i.S.d. § 212 StGB in dem besonderen Fall des selektiven Fetozids bei bereits begonnenem Kaiserschnitt. Das Landgericht Berlin führt in seiner Urteilsbegründung hierzu aus, dass mit der Eröffnung der Gebärmutter für beide Zwillinge die Geburt und damit auch der strafrechtliche Schutz der § 212ff. StGB begonnen habe. Folglich ende ab hier der Schutz als Leibesfrucht i.S.d. § 218a II StGB. Die Auffassung, der zufolge der Geburtsakt bei einer Sectio allenfalls bei Einzelkindern und bei Zwillingsschwangerschaften nur hinsichtlich des ersten Zwillings mit der Eröffnung des Uterus beginne, finde jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anwendung. Grund dafür ist, dass die zur Untermauerung dieser Ansicht angeführten Möglichkeiten im Bereich der fetalen Chirurgie allesamt der Fortsetzung der Schwangerschaft dienen. Der fragliche Eingriff im vorliegenden Fall zielte jedoch gerade nicht auf eine solche Fortführung, sondern auf die Beendigung der Schwangerschaft betreffend beider Zwillinge ab. Zudem führe diese Sichtweise zu dem grundlegenden Problem, dass der durch die §§ 211 ff. StGB garantierte Lebensschutz im Falle einer Schnittentbindung bei Zwillingsschwangerschaften nur für eines der Zwillinge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Uterus gelten würde und es in dieser Hinsicht zu zufälligen Ergebnissen käme, je nachdem, welcher Zwilling als "der erste" angesehen wird. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorlagen, die die Tat rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Insbesondere komme bei dieser speziellen Vorgehensweise des selektiven Fetozids keine Rechtfertigung im Wege einer Pflichtenkollision in Betracht. Hierfür fehlt es an einer von dem geschädigten Zwilling ausgehenden Gefahr für den bereits entbundenen gesunden Zwilling oder die Kindesmutter. Ferner betont das Gericht, dass die Tatsache, dass ein Abbruch der Schwangerschaft gem. § 218a II StGB von der Schwangeren indiziert gewesen ist, die Tötung nach Geburtsbeginn nicht rechtfertigen vermag. Der Umstand, dass der Fetozid nicht durch einen Nabelschlussgefäßverschluss herbeigeführt wurde, begründe keine Pflicht der Angeklagten, durch die Tötung des geschädigten Zwillings den Zustand herzustellen, der im Falle eines rechtmäßig durchgeführten selektiven Schwangerschaftsabbruch bestanden hätte. Vielmehr hätten die Geburtsmediziner den sich bereits unter der Geburt befindlichen erkrankten Zwilling lebend zur Welt bringen müssen. D. In der Prüfung I. Tatbestand: Ein anderer Mensch i.S.d. § 212 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld: Keine rechtfertigende Pflichtenkollision E. Literaturhinweise Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, Vor §§211ff., Rdnr. 13. Entscheidung-der-Woche-14-2023 .pdf PDF herunterladen • 162KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2023 (ÖR) Jasmin Wulf § 13b Satz 1 BauGB ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 19.07.2023 - 4 CN 3.22 in: BeckRS 2023, 17631 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. § 13b Satz 1 BauGB, der ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung für Flächen im Außenbereich vorsieht, die weniger als 10.000 Quadratmeter groß sind, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. 2. Ein Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde, ist unwirksam, da er an einem beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB leidet. 3. Die Vorschrift des § 13b BauGB verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der RL 2001/42/EG. Danach wird eine Umweltprüfung gefordert, wenn der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Ob dies der Fall ist, muss durch Einzelfallbetrachtung, Artfestlegung oder Kombination beider Ansätze bestimmt werden; eine typisierende Betrachtungsweise oder Pauschalierung ist nicht ausreichend. B. Sachverhalt Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Der ursprünglich am 27. Februar 2019 beschlossene und am 22. November 2019 bekanntgemachte Bebauungsplan überplant ein ca. 3 Hektar großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Antragsgegnerin und setzt ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Der Bebauungsplan wurde dabei nicht im Regelverfahren, sondern im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen, weshalb der Antragssteller Revision gem. § 132ff. VwGO eingelegt hat mit der Begründung, dass § 13 b BauGB unionsrechtswidrig sei und daher nicht habe angewendet werden dürfen. Dadurch sei ein Verfahrensfehler entstanden, sodass der Bebauungsplan unwirksam sei. C. Anmerkungen Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision als begründet angesehen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bebauungsplan vom 27. Februar 2019 unwirksam, da er an Verfahrensfehler leidet, die nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und daher zur Unwirksamkeit führen, § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Umweltbericht, § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB, erlassen werden, sondern hätte im Regelverfahren ablaufen müssen. § 13b BauGB ist nach Ansicht des Gerichts unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt. Durch den Verweis von § 13b S. 1 BauGB auf § 13a BauGB kann das nach dieser Vorschrift auf Flächen im Siedlungsbereich beschränkte beschleunigte Verfahren für die Überplanung von bestimmten Außenbereichsflächen nutzbar gemacht werden. Damit ist dann auch eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Diese Regelung wird den Anforderungen der RL 2001/42 EG (Strategische Umweltprüfungs-RL) nicht gerecht. In der Sache müssen die Mitgliedstaaten durch dessen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 5 SUP-RL entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze sicherzustellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Dabei obliegt die Auswahl des konkreten Mittels dem Mitgliedstaat, es muss sich aber innerhalb der Vorgaben der Richtlinie halten. Die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Artfestlegung ist dafür unzureichend, da bei den durch § 13b S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 5 Alt. 1 BauGB umschriebenen Plänen gerade auch wegen der Unterschiedlichkeit der Flächen erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden können. Für eine wie von § 13b BauGB ermöglichte Außenentwicklung lässt sich gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen hat. Eine vorrangige unionsrechtskonforme Auslegung des § 13b BauGB scheidet aus, sodass dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleibt. Das Fehlen der Umweltprüfung und des Umweltberichts führt zu einem nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. D. In der Prüfung Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO I. Zulässigkeit des Normenkontrollantrags II. Begründetheit des Normenkontrollantrags 1. Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit bb) Verfahren (P) Fehlende Umweltprüfung, § 2 Abs. 4 BauGB 2. Mögliche Wirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit (-), § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB E. Literaturhinweise Mayer, Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB im Konflikt mit dem Gebot der Reduzierung der Freiraumflächeninanspruchnahme, ZfBR 2019, 9. Entscheidung-der-Woche-39-2023 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

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