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- Entscheidung der Woche 46-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2024 (SR) Marie Suong Müller Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 05.09.2024 - 6 StR 340/24 Fundstelle: openJur 2024, 9080 Vorinstanz: LG Halle, Urt. v. 11.03.2024 - 1 Ks 7/23 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an. B. Sachverhalt Der Angeklagte, der Geschädigte N und die beiden Zeugen Ny und Z verbrachten im November 2013 die Nacht zusammen in der Wohnung (2. OG) des Ny. Infolge Alkohol- und Kokainkonsums war die Stimmung gelöst und sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Z fühlten sich zu Ny, der aufgrund seiner transsexuellen Neigung als Frau auftrat, hingezogen. Der eifersüchtige, homosexuelle Geschädigte N wies darauf hin, dass es sich bei Ny um einen Mann handele. Infolgedessen geriet der Angeklagte in heftige Wut und stieß N gegen den nicht vollständig herabgelassenen Rolladen des geöffneten Fensters. Dieser brach aus der Schiene, weshalb N durch das Fenster mehr als sechs Meter in die Tiefe stürzte und mit dem Kopf auf dem Gehweg aufschlug. Er erlitt schwere lebensgefährliche Kopfverletzungen, die zu motorischen und kognitiven Einschränkungen führten. Seither ist N erwerbsunfähig und im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen. Mit seinem Handeln wollte der Angeklagte den N verletzten, um ihn für seine Äußerungen zu bestrafen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass N einen Sturz mit großer Wahrscheinlichkeit nicht oder nur mit schweren gesundheitlichen Schäden überleben würde. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf. C. Anmerkungen Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH hob das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Die Auswertung der subjektiven Tatseite sei nicht tragfähig belegt worden. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Eine Bejahung oder Verneinung könne nur unter der Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei seien innerhalb der Prüfung neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei der Begehung der Tat, sowie seine Motivationslage zu berücksichtigen. Das Urteil des Landgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Insgesamt hätten die Urteilsgründe zwar darauf hingedeutet, dass die Strafkammer ihren Schwerpunkt auf die Gefährlichkeit der Tathandlung und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts legte, dies seien allerdings keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit einem bedingten Vorsatz gehandelt hat. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls und eine Gesamtbetrachtung aller Tatumstände an. Aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts kann, insbesondere bei spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen, nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf ein voluntatives Vorsatzelement geschlossen werden. Demzufolge hätte das Landgericht die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zur Entkräftung des Tötungsvorsatzes beachten müssen. Weiterhin sei der Handlungsantrieb des Angeklagten nur von Bedeutung, soweit daraus Rückschlüsse auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auf die Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen geschlossen werden können. Denn Täter, die mit bedingtem Tötungsvorsatz handeln, hätten in der Regel kein Tötungsmotiv. Die Sache bedürfe aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung entziehe dem Schuldspruch zudem die Grundlage für die tateinheitlich verwirklichten Delikte. Nicht betroffen seien hingegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. D. In der Prüfung §§ 212 I, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung 1. Keine Vollendung der Tat (+) 2. Strafbarkeit des Versuchs (+) II. Tatbestand 1. Tatentschluss (-) III. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage 2023, § 34. Entscheidung der Woche 46-2024 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2019 (ZR) Moritz Stamme Die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 506/17 in: NJW 2019, 781 ZUM 2019, 435 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagte zu 1. ist eine Medienrechtskanzlei, die regelmäßig sogenannte „presserechtlichen Informationsschreiben“ per Fax, Post oder E-Mail an ausgewählte Verlage versendet. In dieser Warnmitteilung droht sie mit zivil- und strafrechtlichen Schritten, sofern der Adressat rechtswidrige Berichterstattung über einen prominenten Mandanten publiziert oder eine solche von anderen Verlagen aufgreift. Die Klägerin, eine in Frankfurt ansässige Verlagsgesellschaft, veröffentlicht in einer Rubrik ihrer Zeitung Veröffentlichungen aus der Boulevardpresse über Prominente; u.a. auch über den Beklagten zu 2. Im Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, den Versand solcher Informationsschreiben an sie zu unterlassen. Diese verursachten einen erheblichen Mehraufwand bei der Rechtsabteilung der Klägerin, ohne dass dem ein Mehrwert an Information gegenüberstehe. Im Mai 2016 übersandt die Beklagte zu 1. erneut ein solches Schreiben an die Klägerin, mit der Aufforderung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende, aber nicht genau konkretisierte Bild- und Wortberichterstattung aus der „Bunte“ über den Beklagten zu 2. nicht zu übernehmen. Dagegen wendet sich die Klägerin und verlangt Unterlassung. C. Anmerkungen Der BGH hat das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin wiederhergestellt. Der BGH hatte das Begehren der Klägerin auf den „quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch“ gem. § 1004 analog i.V.m. § 823 BGB zu überprüfen. In einer gutachterlichen Prüfung müssten zusätzlich Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gem. UWG und der negatorische Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB hinsichtlich einer Eigentumsschädigung am Fax-Gerät geprüft werden. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird nur gegenüber „betriebsbezogenen“ Eingriffen geschützt. Die direkte Beeinflussung der redaktionellen Arbeit durch das Warnschreiben und die vorgenommene ernsthafte Prüfung des Warnschreibens, was über eine bloße Belästigung hinausgeht, lässt der BGH für den betriebsbezogenen Eingriff genügen. Da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Rahmenrecht ist, wird die Rechtswidrigkeit, die Voraussetzung für den Anspruch ist, nicht indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden.Für den BGH ist die Zusendung solcher Warnschreiben auch gegen den Willen des Empfängers grundsätzlich nicht rechtswidrig. Im Streitfall führt aber eine überragende Bewertung des fehlenden „Erkenntnisgewinns“ durch das Warnschreiben zu einer Abweichung von dieser Grundregel. Der Eingriff war somit auch rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung. D. In der Prüfung Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB I.Analogie des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB II. Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB 1. Eingriff in eine durch § 823 Abs. 1 geschützte Rechtsposition Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 2. Rechtswidrigkeit des Eingriffs III. Ergebnis E. Zur Vertiefung Sajuntz, NJW 2018, 589; Saake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683&JuS 2016, 297 (Grundfälle). Entscheidung-der-Woche-25-2019 .pdf PDF herunterladen • 96KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 53-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 53-2020 (ZR) Jolanda Fiss Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 268/19 in: RÜ 10/2020, S. 629; Life Law 12/202 A. Orientierungs oder Leitsatz Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung an rechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält. B. Sachverhalt (vereinfacht) Der Kläger (K) begehrt Schadensersatz von dem Beklagten (B) aus einem Verkehrsunfall. Dabei steht die Haftung des B dem Grunde nach außer Streit. Das beim Unfall beschädigte Kfz hatte K kurz zuvor fabrikneu erworben und erfüllte die Voraussetzungen für eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis. Nach dem Unfall schaffte K sich ein fabrikneues Fahrzeug zu einem Bruttolistenpreis von 31.865 € an. Beim Erwerb des Fahrzeugs hatte K einen vom Hersteller generell gewährten Gesamtnachlass für Menschen mit Behinderung von 15 % erhalten, sodass K für das neue Fahrzeug letztlich 27.085 € bezahlte. B zahlte 17.235 € (31.865 € abzgl. des gewährten Nachlasses i.H.v. 15 % und 9.850 € als Restwert des verunfallten Kfz). K begehrt nunmehr den Ersatz des ihm gewährten Nachlasses als Schadensersatz von B. C. Anmerkungen Schwerpunkt des vorliegenden Falles war, ob K einen Schadensersatzanspruch i.H.d. gewährten Nachlasses aus §§ 7 I, 18 I StVG sowie § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 ff StVO ggü. B hat. Dabei ist fraglich, ob der Schaden i.H.d. Bruttolistenpreises zu sehen ist oder ob der K gewährte Rabatt von 15 % bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist. Der Geschädigte soll an einem Schadensfall nicht verdienen. Es soll letztlich nur Ersatz der Kosten geleistet werden, die dem Geschädigten auch tatsächlich entstanden sind. Andernfalls würde eine Bereicherung durch den geleisteten Schadensersatz eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass der beim Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise dem ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden kann‚ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 IV BGB dahin korrigiert werden, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzberechnun kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Hinblick auf eine sich ggf. ergebende uferlose Ausdehnung von Schadensersatzpflichten bei der Anwendung der normativen Korrektur Zurückhaltung geboten ist. Eine normative Korrektur ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis entsteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird. Nach Ansicht des BGH waren in dem vorliegenden Fall gerade keine Gründe gegeben, um einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als K einen Rabatt für den Erwerb eines Neufahrzeugs gewährt wurde. Der Nachlass wird generell für Menschen mit einer Behinderung gewährt, sodass diesem keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zukommt. Demnach hat K keinen Schadensersatzanspruch i.H.d. ihm gewährten Nachlasses. D. In der Prüfung A. § 823 I 1. Rechtsgutsverletzung 2. Durch zurechenbares Verhalten 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. (P) Schaden B. § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO C. §§ 7 I, 18 I StVG E. Zur Vertiefung Pösche Art und Umfang des Schadensersatzes die Systematik der § § 249 ff. BGB JA 2010, 257. Entscheidung-der-Woche-53-2020 .pdf PDF herunterladen • 153KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 10-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 10-2024 (SR) Morris Timme Rücksichtslos handelt ein Fahrer nur, wenn er sich seiner Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrspur zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 - 1 OLG 2 Ss 34/22 in: RÜ 2023, 585, BeckRS 2022, 36897 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Rücksichtslos handelt ein Fahrer nur, wenn er sich seiner Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrspur zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt. Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtlosigkeit erfordert eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit; gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit - auch bei Eintritt einer konkreten Gefährdung mit erheblichen Folgen - genügen hierfür nicht. 2. Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. B. Sachverhalt A legte sich nach seiner Heimkehr aus einem siebenwöchigen Thailandurlaub zu Hause für 4 Stunden schlafen, da er nach dem langen Nachtflug nicht gut geschlafen hatte. Nachdem er wieder erwacht und „fit" war, begann er mit seinem Auto eine Fahrt in den Nachbarort. Er bog aus seinem Grundstück links auf eine jeweils einspurige Landstraße und befuhr diese auf einer Strecke von 2-3 Kilometern auf der linken Fahrspur (d.h. im Gegenverkehr). In einer scharfen, nicht ohne Weiteres einsehbaren Kurve kollidierte er frontal mit dem ihm auf derselben Fahrspur entgegenkommenden G. A hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt Gedanken darüber gemacht, dass in Deutschland - anders als in Thailand - Rechtsverkehr herrscht. G erlitt bei dem Unfall multiple Knochenbrüche. Wie hat sich A strafbar gemacht? C. Anmerkungen A könnte sich wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c I Nr. 2e, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Das Gericht stellte fest, dass A im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat. Des Weiteren müsste A grob verkehrswidrig gehandelt haben. Objektiv muss dafür ein besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift vorliegen. Wegen des vorliegenden Verstoßes gegen die „Kardinalpflicht" des § 2 II StVO (Rechtsfahrgebot), wurde dies vom Gericht bejaht. Zudem müsste A jedoch auch rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtslos handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen - etwa seines ungehinderten Vorwärtskommen wegen - sich über die ihm bewusste Pflicht hinwegsetzt. Unerheblich ist dabei, ob darauf vertraut wurde, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Es handelt auch derjenige rücksichtslos, der sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise überhaupt nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt. Die Feststellung dieses Merkmals erfordert den Nachweis, dass gerade im konkreten Tatgeschehen eine insbesondere von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständliche Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung des Täters zum Ausdruck gelangt ist. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Rücksichtslosigkeit jedoch nicht. Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, dass A sich zwar durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über die Regeln der StVO hinwegsetzte, er jedoch nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit ggü. anderen Verkehrsteilnehmern handelte. Vielmehr handelte er laut der Kammer aus Unachtsamkeit, wegen seines siebenwöchigen Aufenthaltes in einem Land, in dem das Linksfahrgebot gilt. Nach Auffassung des Gerichts handelte er insoweit zwar fahrlässig, da er sich die Regeln des deutschen Straßenverkehrs vor Fahrtantritt vor Augen habe führen müssen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf sei von den Feststellungen aber nicht gedeckt. Somit hat sich A schließlich nicht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr. 2 e, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde von dem Gericht jedoch angenommen. D. In der Prüfung A. Tatbestand (§ 315c I Nr. 2e, III Nr. 2 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Tatsituation: Straßenverkehr 2. Tathandlung a) Führen eines Fahrzeugs b) Nichteinhaltung der Rechtsfahrgebotes an unübersichtlichen Stellen c) Grob verkehrswidrig 3. Konkrete Gefahr II. Subjektiver Tatbestand B. Rechtswidrigkeit C. Schuld I. Keine Entschuldigungsgründe II. Bei Fahrlässigkeit: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefährdung III. Bei § 315c I Nr. 2 zusätzlich: Rücksichtslosigkeit (-) D. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 315c Rn. 13. Entscheidung der Woche 10-2024 .pdf PDF herunterladen • 174KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2023 (ZR) Benjamin-Karim Tebbeb Einem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen,... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH - C-565/22 in: NJW 2023, 3417 GRUR 2023, 1551 A. Orientierungssatz Einem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zu, sofern er beim Abschluss dieses Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird. B. Sachverhalt Ein Verbraucher schließt im Fernabsatz einen Abonnementvertrag ab, welchem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde liegen. Nach diesen kann das Abonnement bei erstmaliger Buchung 30 Tage ab Vertragsschluss kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf der 30-tägigen Testphase wird das Abonnement kostenpflichtig und die bei Vertragsschluss vereinbarte Abonnementlaufzeit beginnt zu laufen. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch auf bestimmte Zeit. Der Unternehmer hat den Verbraucher beim Vertragsschluss über das ihm zustehende Widerrufsrecht gem. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/83/EU (vgl. § 312g Abs. 1 BGB) informiert. C. Anmerkungen Das Verbraucherwiderrufsrecht gem. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/83/EU (vgl. § 312g Abs. 1 BGB) spielt regelmäßig eine entscheidende Rolle in den universitären Prüfungsleistungen. Dabei ist die vorliegende EuGH-Entscheidung hervorragend als Klausuraufhänger geeignet, in Rahmen dessen es sich anbietet, dass Argumentieren mit den Erwägungsgründen einer abgedruckten EU-Richtlinie zu prüfen. In seiner Vorlagefrage hatte der EuGH zu entscheiden, ob Verbrauchern aufgrund der Umwandlung eines zunächst kostenlosen Abonnements in ein kostenpflichtiges ein erneutes Widerrufsrecht nach dieser Norm zusteht. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die Zielsetzung des Verbraucherwiderrufs. Ziel des Widerrufsrechts ist es nach dem Erwägungsgrund 37 der Richtlinie, dem Verbraucher, der bei Fernabsatzverträgen die Ware nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen. Hierdurch soll zusätzlich das Recht einer informierten Entscheidung des Verbrauchers, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt, gefördert werden, so dass dieser Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Dabei stellt der EuGH fest, dass diese Erwägung ebenso für Dienstleistungen gilt. Indes rechtfertigt diese Zielsetzung kein weiteres Widerrufsrecht, wenn sich ein zunächst kostenloser Probezeitraum in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt und damit keine wesentliche Vertragsänderung einhergeht. In diesem Fall ändern sich die vom Verbraucher bereits zur Kenntnis genommenen Vertragsbedingungen nicht, sodass er bereits die Möglichkeit i.S.d. Erwägungsgrundes 37 der Richtlinie hatte, sich über die Eigenschaften der Dienstleistung sowie den Umfang der vertraglichen Bindung ausreichend bewusst zu werden. Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn der Unternehmer den Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über den Umfang seiner Zahlungspflicht sowie der neuen Vertragsdauer nach Ablauf des kostenlosen Testzeitraums vollumfänglich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e, 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU (vgl. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB) informiert hat. D. In der Prüfung Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistung gem. § 357 Abs. 1 BGB I. Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB II. Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB (P) E. Literaturhinweise Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312g Rn. 1 ff.; BeckOGK/Busch BGB § 312g Rn. 0-77.2. Entscheidung-der-Woche-46-2023 .pdf PDF herunterladen • 116KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: EWiR 2019, 497 NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger kaufte im Jahr 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselantrieb (31.490 € brutto), dessen Hersteller die Beklagte war. Die erforderliche Typengenehmigung für das Auto war gem. VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 Euro erteilt worden. In dem Auto war ein Motor eingebaut, der einer Baureihe entsprang, in welcher ausnahmslos Motoren mit Abgasrückführungsabschaltungsanlagen gefertigt wurden. Nach dem Bekanntwerden der Abschalteinrichtungen erging ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), der nachträgliche Bestimmungen zu der Typengenehmigung der betroffenen Autos enthielt. Auch das Auto des Klägers war betroffen. Nachdem der Hersteller angekündigt hatte, dass er die Typengenehmigung der betroffenen Autos durch ein Software-Update erhalten wolle, ließ der Kläger dieses im Februar 2017 durchführen. Im weiteren Verlauf forderte der Kläger vom Hersteller erfolglos die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Einen entsprechenden Anspruch hatte das vorinstanzliche LG nicht als gegeben angesehen. Das OLG entschied, dass die systematische Täuschung von Behörden, Wettbewerbern und Endverbrauchern in großer Zahl mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und durch den Zweck der Profitmaximierung eine besondere Verwerflichkeit aufweise. In diesem Zusammenhang hielt das OLG es für nahezu ausgeschlossen, dass nicht zumindest leitende Angestellte des Herstellers von der Manipulation Kenntnis hatten, wodurch die Schädigung dem Hersteller gem. § 31 BGB analog zuzurechnen sei. Den entstandenen Schaden sieht das OLG zum einen in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Schluss des Kaufvertrags durch die Täuschung bedingt gewesen sei. Da der Kläger durch den Kauf eines vermeintlich umweltfreundlichen Autos einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wollte, hätte er das Auto bei Kenntnis der realen Werte nicht gekauft. Darüber hinaus bestünden Schäden auch in den Aufwendungen für die Nachrüstung des Kfz sowie in der drohenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das OLG argumentierte, dass ein Hersteller, der ein Kfz in den Verkehr bringt, konkludent erklärt, dass Selbiges nicht nur im Straßenverkehr genutzt werden könne, sondern auch genutzt werden dürfe. Diese Zusage wirke sich auch auf spätere Gebrauchtwagenkäufe aus, da auch bei diesen die konkludente Zusage des Herstellers den Kaufentschluss bedinge. Insofern sieht das OLG ein pflichtwidriges Unterlassen des Herstellers bezüglich der Aufklärung der Kunden über die Abschalteinrichtung, die den Fortbestand der Typengenehmigung gefährde. Als ersatzpflichtigen Schaden sah das OLG den Kaufpreis des Kfz an, den es angesichts der Nutzung des Fahrzeugs allerdings um den geldwerten Vorteil kürzte. Eine Anrechnung des geldwerten Vorteils sah das OLG in dem Fall nicht als unbillig an. D. In der Prüfung A. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog I. Anwendbarkeit neben Kaufrecht II. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 1. Schadenszufügung 2. Sittenwidrigkeit 3. Schädigungsvorsatz 4. Zurechnung, § 31 BGB analog III. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Ersatzfähiger Schaden 2. Anrechnung des geldwerten Vorteils B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 562 (m. Anm. Dr. Benjamin Steinhilber); OLG Dresden NZV 2018, 269 (m. Anm. Lempp). Entscheidung-der-Woche-46-2019 .pdf PDF herunterladen • 197KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2022 (ÖR) Sirin Al Hakim Für die Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung unerheblich ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es zu einer (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG SH – 4 MB 58/19 in: BeckRS 2019, 27054 NordÖR 2020, 138 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für die Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung unerheblich ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es zu einer (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann. Maßgeblich ist allein der Zweck, zu dem die öffentliche Straße genutzt wird. 2. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist allein bei der Frage bedeutsam, ob eine öffentliche oder privatrechtliche Sondernutzung vorliegt. 3. Die Befugnis aus § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG, öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung) tritt neben den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Ihre Reichweite ist maßgeblich anhand des sie legitimierenden öffentlichen Zweckes zu definieren, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen. 4. Ordnet die zuständige Behörde die Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung an, bedarf es in der Regel keiner weiteren Darlegung zum Ermessen, wenn die Sondernutzung formell rechtswidrig und nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist. B. Sachverhalt A, welcher ein Gewerbe betreibt, dass sich auf Außenwerbung spezialisiert, hat werbemäßig ein Plakat an einem Schaltkasten an einem Fußgängerweg vor einem örtlichen Supermarkt angebracht. Daraufhin wurde A von dem örtlichen Bürgermeister mit einem Bescheid dazu aufgefordert, dieses im Rahmen der genannten Frist zu entfernen. Zur Begründung führte der Bürgermeister an, dass das Bekleben der Schaltkästen mit kommerzieller Werbung eine Sondernutzung darstelle, für das eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, die A nicht besitzt. A entgegnet, dass der Schaltkasten der Sonderregelung des § 68 Abs. 1 S. 1 TKG unterliege und nicht dem FStrG. Das Plakatieren mit kommerzieller Werbung beeinträchtige zudem nicht den Gemeingebrauch der übrigen Verkehrsteilnehmenden. Hierauf erwiderte die Stadt, dass der Nutzungszweck des Schaltkastens durch das werbliche Plakatieren geändert werde. Zudem befindet sich die Werbung inmitten des öffentlichen Straßenraums, wodurch sie die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmern anzieht. Dies kann Verkehrsverhinderungen zur Folge haben, was der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Weg stehe. C. Anmerkungen Das Gericht erklärt die Beseitigungsanordnung nach § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG für rechtmäßig. Die werbemäßige Nutzung des Schaltkastens stellt mithin eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG dar. Grundsätzlich stellt das Gericht im Ergebnis klar, dass § 68 Abs. 1 TKG primär die Gewährleistung der flächendeckenden Telekommunikationsdienstleistungen sicherstellen soll. Primärer Nutzungszweck der Schaltkästen ist somit nicht die Nutzung als Werbefläche. Hieraus folgt, dass für die Einordnung des Anbringens der Werbung an einem solchen Schaltkasten als Gemeingebrauch oder Sondernutzung die §§ 7, 8 FStrG einschlägig sind. Das OVG SH sieht in dem Anbringen des werblichen Plakats eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßennutzung, für die es einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Durch die Werbung werde die Straße nicht mehr überwiegend zum Verkehr, mithin außerhalb ihres Widmungszwecks, genutzt. Vielmehr stehen private geschäftliche Interessen im Vordergrund, die abseits vom verkehrsbezogenen kommunikativen Geschehen liegen. Auch stellt das Gericht klar, dass es bei der Abgrenzungsfrage keiner konkreten Beeinträchtigung bedarf. Zum Bejahen einer Sondernutzung ist vielmehr die abstrakte Möglichkeit ausreichend, dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Es kommt folglich lediglich darauf an, ob die konkrete Nutzung vorwiegend zum Verkehr erfolgt oder nicht. Bei dem angebrachten Werbeplakat ist dies nicht der Fall, wodurch sich die Notwendigkeit der Sondernutzungserlaubnis im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG ergibt. D. In der Prüfung I. Ermächtigungsgrundlage der Beseitigungsanordnung 1. Abgrenzung Sondernutzung und Gemeingebrauch a. Anwendungsvorrang der Spezialregelung des § 68 Abs. 1 S. 1 TKG b. Abgrenzung zwischen Sondernutzung und Gemeingebrauch gem. §§ 7, 8 FStrG Entscheidung-der-Woche-25-2022 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2022 (SR) Vanessa Ahrndt Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 6 StR 431/21 in: BeckRS 2022, 1472 NStZ 2022, 349 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. 2. Das Erreichen außertatbestandlicher Ziele schließt die Rücktrittsmöglichkeit nicht aus. B. Sachverhalt Die Schülerin A will aus ihren – als äußerst belastend empfundenen – Familienverhältnissen „ausbrechen“. Ihren einzigen Ausweg sieht sie darin, ihren Mitschüler F niederzustechen, um ins Gefängnis zu kommen. Sie will F, dem gegenüber sie weder positive noch negative Gefühle empfindet, durch einen Stich mit einem Haushaltsmesser erheblich verletzen. Dass F dabei sterben könnte, ist ihr bewusst, aber egal. Am Tag vor ihrem 15. Geburtstag sticht sie daher im Unterricht dem vor ihr sitzenden F, den sie zuvor noch gegrüßt hatte, unvermittelt wuchtig in den Rücken. F sackt sofort schwer verletzt zusammen. Zufrieden mit ihrer Tat und in dem festen Glauben, nun ihr Ziel – ins Gefängnis kommen zu können – erreicht zu haben, gibt sie das Messer widerstandslos ihrem Lehrer. Dabei erkennt A, dass zur sicheren Tötung des F weitere Stiche erforderlich wären und sie auch noch die Möglichkeit zu solchen hätte. F überlebt die Tat schwer verletzt. Strafbarkeit von A? C. Anmerkungen Der BGH bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, nach welcher für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch allein auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs abzustellen ist. Dass außertatbestandliche Nebenziele erreicht werden, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alle zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Handlungen vorgenommen zu haben. Unbeendet ist er dagegen, wenn der Täter glaubt, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weiterer Handlungen bedürfe und diese noch vorzunehmen ihm auch möglich erscheint. Für einen unbeendeten Versuch spricht vorliegend, dass A erkannte, dass der erste Stich nicht tödlich war. Zur Verwirklichung des Tatbestandes hätte sie vielmehr nochmals zustechen müssen. Das wäre ihr auch möglich gewesen. Zweifel an einem unbeendeten Versuch könnten sich jedoch daraus ergeben, dass es A vorrangig nicht um den Tod des F ging. Vielmehr kam es ihr darauf an, durch diese Tat ins Gefängnis und weg von ihren Eltern zu kommen. Zur Erreichung dieses außertatbestandlichen Zieles waren keine weiteren Handlungen mehr erforderlich. Insofern könnte der Versuch auch beendet gewesen sein. Mangels aktiver Handlungen der A, um den möglichen Tod des F zu verhindern, wäre sie demzufolge nicht wirksam zurückgetreten. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Stendal einen beendeten Versuch angenommen, weil der die schwere Verletzung ihres Mitschülers erkennenden A bewusst gewesen sei, eine derart schwere Straftat begangen zu haben, dass sie ins Gefängnis kommen würde. Aus ihrer Sicht habe A damit – gemessen an ihrem Rücktrittshorizont – ihr Ziel erreicht. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Landgericht habe verkannt, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich sei, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absehe, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits erreicht habe. Auch in derartigen Fallkonstellationen komme es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts allein darauf an, ob der Täter nach der letzten, von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich halte. A hätte nach dem ersten Stich noch weitere Angriffe gegen F ausführen können, um so den tatbestandlichen Erfolg – den Tod des F – herbeizuführen. Aus ihrer Sicht war die tatbestandliche Zielerreichung noch möglich. Folglich liegt ein unbeendeter Versuch vor. Das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung war somit eine ausreichende Rücktrittshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB 0. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt 1. (P) Kein fehlgeschlagener Versuch 2. (P) Beendeter oder unbeendeter Versuch 3. Freiwilligkeit B. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB (…) E. Literaturhinweise Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Zmrzlak/Holznagel, Anmerkung zu BGH 6 StR 431/21, RÜ 2022, 437 Entscheidung-der-Woche-30-2022 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2019 (ZR) Felicia Maas Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 481/17 in: NZV 2019, 424 NJW 2019, 1669 A. Orientierungssätze Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin ist Leasingnehmerin (LN) eines PKW, der bei einem vom Beklagten schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beschädigt wurde. Zu folgenden Bedingungen hatte die Klägerin das Fahrzeug geleast: „Im Schadensfall hat der LN den Leasinggeber (LG) unverzüglich schriftlich zu informieren, die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Kosten durchführen zu lassen und dem LG eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden. Der LN hat mit der Durchführung der Reparatur grds. einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind an den LG weiterzuleiten. Der LN ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Die LN holte bei einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ein und forderte den Betrag i.H.v. 978,21 € von dem Beklagten. Dieser lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch LG als Eigentümer des PKW. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn es würden Ansprüche sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht verfolgt. Diese alternative Klagehäufung verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Problematisch ist, dass der PKW nicht im Eigentum der LN steht. Der berechtigte unmittelbare Besitz am PKW wird durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Auch könnte sich eine Haftung aus § 7 StVG ergeben. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei den Reparaturkosten um einen Schaden des LN handelt. Der BGH klärt diese höchst umstrittene Frage nicht abschließend, da dies hier als nicht entscheidungserheblich erachtet wird. Gehe man davon aus, dass sowohl der berechtigte unmittelbare Besitzer als auch der Eigentümer Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens haben, stelle sich das Problem der Anspruchskonkurrenz, welches erst entschieden werden könne, wenn LN und LG Erklärungen zum konkreten Schadensfall abgegeben hätten und der LG seine vertraglich vereinbarte Zustimmung gem. § 182 BGB abgegeben habe, statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten aus eigenem Recht zu verlangen. Das Recht des Geschädigten, statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 2 BGB die Herstellungskosten zu verlangen, ist als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers zu verstehen. Die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB solle den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Hier fehlt der Klägerin allerdings das Einvernehmen des LG. Soweit der Schaden in der Belastung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung, nicht aber auf Zahlung des zur Tilgung erforderlichen Geldbetrags. D. In der Prüfung A. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG I. Rechtsgutsverletzung bzw. Sachbeschädigung II. Kausaler Schaden 1. Ersatzfähiger Schaden a) Kein Haftungsschaden aus Gründen der (Mit-)Haftung b) Haftungsschaden bei eigener Reparaturverpflichtung nur nach Durchführung 2. Substanzsschaden unabhängig von Haftungsschaden ein eigener Anspruch des LN? a) e.A.: Substanzschaden nur ein solcher des Eigentümers b) a.A.: LN hat eigenen Anspruch B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Harriehausen, Die aktuellen Entwicklungen im Leasingrecht, NJW 2019, 1493ff. Entscheidung-der-Woche-43-2019 .pdf PDF herunterladen • 243KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 10 C 5.17 in: bundesverwaltungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. B. Sachverhalt Klägerin U betrieb ein Unternehmen, welches den Betrieb einer Pension und eines Hotels umfasste, die durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Auf ihren Antrag hin wurden ihr durch die Sächsische AufbauBank (SAB) Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 bewilligt. 2005 legte die Klägerin die entsprechenden Verwendungsnachweise vor, welche nach erfolgter Prüfung im April 2007 beanstandet wurden. Im Juli 2008 wurde ein Erörterungstermin abgehalten. Zum September 2008 sollte U ergänzende Nachweise nachreichen, welchem U nicht nachkam. Im September 2010 hatten sich die erforderlichen Zuwendungsbeträge reduziert, sodass die SAB eine Rückerstattung forderte. Diesem widersprach die Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf das Verstreichen der Jahresfrist. C. Anmerkungen Das Oberverwaltungsgericht entschied insbesondere, dass dem Widerruf der SAB die Jahresfrist aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG zugrunde liegt. Eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt erheblich, zu welchem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts, wobei es hier auf die vollständige Kenntnisnahme der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen ankommt. Vollständige Kenntnisnahme liegt vor, wenn die Behörde in der Lage ist, über die Rücknahme oder den Widerruf ohne weitere Sachaufklärung objektiv, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden. Die Jahresfrist beginnt aber auch bereits dann zu laufen, wenn die Sache bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif ist, unabhängig davon, dass die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens gebunden ist. Durch den Erörterungstermin und die verstrichene Frist zur Nachreichung der ergänzenden Nachweise durch U war die Sache im September 2008 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SAB Kenntnis von allen Tatsachen. Dem steht auch nicht das Einschalten eines Anwalts durch U entgegen, der um Akteneinsicht bat. Es bestand kein Anlass dafür, auf eine Stellungnahme des Anwalts zu warten und die Behörde hätte zumindest eine solche erbeten müssen. Insbesondere kann eine erneute Sachprüfung die Jahresfrist nicht wieder erneut beginnen lassen. D. In der Prüfung B. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Subventionsbescheids 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rechtmäßigkeit des Subventionsbescheides b. Voraussetzungen von § 49 VwVfG aa. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 VwVfG bb. Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG c. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-18-2019 .pdf PDF herunterladen • 243KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2020 (ÖR) Daniel Müller Das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG kann beeinträchtigt werden, wenn die Büroräumlichkeiten des Abgeordneten ohne dessen Zustimmung von Dritten betreten werden. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 2 BvE 2/19 in: NVwZ 2020, 1102 (m. Anm.) A. Leitsätze Das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG kann beeinträchtigt werden, wenn die Büroräumlichkeiten des Abgeordneten ohne dessen Zustimmung von Dritten betreten werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Abgeordneter A ist Mitglied der L-Fraktion im Deutschen Bundestag. Anlässlich des Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten am 29.09.2018 wurden in Berlin Straßensperrungen vorgenommen. Innerhalb des gesperrten Gebiets befand sich das Abgeordnetenbüro des A. An den Fenstern des Büros waren mehrere Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien in Papierform angebracht. Nach Aufhebung der Straßensperrungen nahmen Beamte der Polizei beim Deutschen Bundestag Notiz von den Abbildungen. Versuche, den in diesem Zeitpunkt abwesenden A zu kontaktieren, unternahmen die Beamten nicht. Sie betraten das Büro des A und nahmen die Plakatierungen ab. A begehrt im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, dass er durch das Betreten seiner Räume in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter verletzt worden sei. Die Beamten berufen sich auf § 23 der Dienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag (DA-PVD), der der Polizei das Betreten eines Raumes zur Abwehr einer Gefahr gestattet. C. Anmerkungen Da es in der Entscheidung um verfassungsmäßige Statusrechte des A und nicht um seine Grundrechte geht, ist das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG einschlägig. Das BVerfG beschäftigt sich ausführlich mit der Reichweite der Freiheit des Mandats hinsichtlich der den Abgeordneten zugewiesenen Infrastruktur. Diese sieht das Gericht durch das Betreten des Abgeordnetenbüros als beeinträchtigt an und begründet dies mit der Gefahr, dass Arbeitsinhalte und Kommunikationsmittel ohne Willen des Abgeordneten nach außen dringen könnten. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zieht das BVerfG die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten in Art. 40 Abs. 2 GG heran. Ob diese als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Bundestagspolizei genügt, lässt es zwar offen. Das Betreten genüge jedoch bereits den Anforderungen des Art. 40 Abs. 2 GG nicht, da es gegen § 23 DA-PVD verstoße. Dieser binde den Bundestag als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Das Betreten des Büros ohne Zustimmung des A befand das Gericht jedenfalls für unverhältnismäßig, was wiederum eine Verletzung der Abgeordnetengleichheit aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG bedeute. Daher sei diese Maßnahme auch nicht von Art. 40 Abs. 2 GG gedeckt und könne nicht gerechtfertigt werden. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung der Freiheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG? I. Beeinträchtigung des Gewährleistungsgehalts des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Art. 40 Abs. 2 GG als taugliche EGL? 2. Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 2 GG Selbstbindung durch § 23 DA-PVD? a. Tatbestandsvoraussetzungen b. Rechtsfolge Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (!) E. Vertiefungshinweise Ramm, NVwZ 2010, 1461; Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2016, 314. Entscheidung-der-Woche-43-2020 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2021 (ZR) Mark Steffen Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH XI ZR 219/19 in: NJW 2020, 3649 MDR 2020, 1385 JZ 2021, 317 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683). B. Sachverhalt Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin räumte der K. GmbH („Hauptschuldnerin“) mit Vertrag vom 22. Dezember 2015 einen Kontokorrentkredit über EUR 300.000,- zu einem Zinssatz von 7,5% p.a. ein. Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin. Er übernahm zugunsten der Klägerin eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 170.000,-, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin am 22. Dezember 2015 in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin. Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt worden war, kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 26. April 2016 fristlos und stellte einen Saldo i.H.v. EUR 295.799,65 zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen bis zum 29. Juni 2016 auf. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestätigten dessen grundsätzliche Haftung aus der Bürgschaft zunächst, erklärten aber mit Schreiben vom 21. September 2016 den Widerruf seiner auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages vom 22. Dezember 2015 gerichteten Willenserklärung.Das Landgericht Hamburg hat der auf Zahlung von EUR 170.000,- nebst bezifferten Zinsen i.H.v. EUR 6.474,36 sowie weiterer Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2017 gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg („Berufungsgericht“) hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. C. Anmerkungen Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes hat die Beklagte ein Widerrufsrecht hinsichtlich der selbstschuldnerischen Bürgschaft gem. § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB. Der BGH widerlegte diese Ansicht mit seinem Urteil. Für das Bestehen ein solchen Widerrufsrechts, muss gem. § 312 Abs. 1 BGB ein Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, vorliegen. Hier mangelt es an eben dieser entgeltlichen Leistung des Unternehmers. Der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. entgegenstehend genügt nicht mehr, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der Erwartung von Vorteilen für sich selbst oder einen bestimmten Dritten abgibt. Mit der Wortlautänderung von § 312 Abs. 1 BGB für die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU kann auch nicht auf eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers abgestellt werden. Weiterhin kann ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB nicht durch eine analoge Anwendung auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden, da es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB ausschließlich Verbraucherverträge erfassen, die mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind. Die Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB hat die Vereinheitlichung der Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen bezweckt. Daraus resultierende Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung sind mit Kenntnis des Gesetzgebers erfolgt. Schließlich ist eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ausgeschlossen. Die Änderungen des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich der Verbraucherrechte stehen im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem setzt der Telos des Widerrufsrechtes aus § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB eine Leistung des Unternehmers voraus. Diese fehlt jedoch bei Bürgschaften eines Unternehmers zu Gunsten eines anderen Unternehmers. D. In der Prüfung Widerruf des Bürgschaftsvertrages gem. §§ 355, 312g BGB 1. Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 1 BGB (+) 2. Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB (+) a. (P) Persönliche Anwendbarkeit b. Sachliche Anwendbarkeit der §§ 312, 312b, 312g BGB E. Zur Vertiefung Fritz, Der Verbraucher als Bürge, NJW 2020, 3629; Grüneberg, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Bank- und Kapitalmarktrecht im Jahr 2020, BKR 2021, 121. Entscheidung-der-Woche-21-2021 .pdf PDF herunterladen • 54KB Zurück Nächste












